Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO Mendel Verlag n Stand Februar 2013

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1 Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang bearbeitet von Dipl.-Finanzwirt Markus Böhne n Demonstrationsversion Bitte beachten Sie, dass in dieser Demoversion nur ein Teil des Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar. n Stand Februar 2013 Benutzerinformationen Weitere Publikationen Bestellformular n n n Mendel Verlag GmbH & Co. KG Gerichtsstraße 42, Witten Tel.: , Fax: info@mendel-verlag.de Mendel Verlag 2013 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.

2 Allg. ZollR Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Allgemeines Zollrecht Seiten Vorwort Einführung in das Europäische Zollrecht EG-Recht: Zollkodex Modernisierter Zollkodex... Vorblatt 1/ Entsprechungstabellen Zollkodex EG-Recht: Zollkodex-DVO Zollkodex-DVO Zollkodex-DVO Verzeichnis der Anhänge Zollkodex-DVO Anhang 1 bis Anhang Gesetze/Verordnungen weiteres EG-Recht ZollbefreiungsVO DVO (EU) Nr. 1224/ DVO (EU) Nr. 1225/ FristenVO VO (EG) Nr. 1207/ VO (EWG) Nr. 3925/ nationales Recht Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) Zollverordnung (ZollV) Leitlinien Art und Rechtswirkung von Leitlinien Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Leitlinien wirtschaftliche Verfahren) Besondere Verwendung (Leitlinien besondere Verwendung) Erstattung/Erlass (Leitlinien NEE) E 2/2013 1

3 Inhaltsübersicht Allg. ZollR Seiten Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Leitlinien AEO) Ausfuhr und Ausgang von Waren (Leitlinien Ausfuhr)

4 Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht Einführung in das Europäische Zollrecht von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, Professor am Institut für Steuerrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster und Dr. jur. Talke Ovie, Rechtsanwälte Harnischmacher Loer Wensing, Münster Münster, im Dezember 2011 E 12/2011 1

5 Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht Inhaltsübersicht A. Die Grundlagen des Europäischen Zollrechts I. Der Zollbegriff II. Die Zolltheorien III. Die Rechtsgrundlagen 1. Internationales Völkerrecht a) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) b) Die Welthandelsorganisation (WTO) c) Die Weltzollorganisation (WCO) 2. Europäisches Gemeinschaftsrecht B. Der derzeit geltende Zollkodex I. Rechtsnatur des Zollkodex II. Systematik und wesentlicher Inhalt des Zollkodex 1. Allgemeine Regeln a) Anwendungsbereich des Zollkodex (Art. 1-3 ZK) b) Der Definitionskatalog (Art. 4 ZK) c) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5a ZK) d) Zollkontrollen mittels Risikoanalyse (Art. 13 ZK) e) Das Rechtsschutzverfahren (Art. 245ff. ZK) 2. Das formelle Zollrecht Das Verfahrensrecht a) Der Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung aa) Die Wahlfreiheit des Wirtschaftsbeteiligten bb) Einschränkungen der Wahlfreiheit b) Die zollrechtlichen Bestimmungen aa) Die Zollverfahren (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (2) Das Versandverfahren (a) Die verschiedenen Arten des Versandverfahrens (aa) Das Versandrecht der Europäischen Gemeinschaft (aaa) Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (bbb) Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren (bb) Das gemeinsame Versandverfahren (cc) Internationales Versandrecht (aaa) Das Carnet-TIR-Versandverfahren (bbb) Das Carnet-A.T.A.-Versandverfahren (3) Das Zolllagerverfahren (4) Die aktive und passive Veredelung (a) Die aktive Veredelung (b) Die passive Veredelung (aa) Das Grundverfahren (bb) Das Verfahren des Standardaustausches E 12/2011 3

6 Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR (5) Das Umwandlungsverfahren (6) Die vorübergehende Verwendung (7) Das Ausfuhrverfahren bb) Die sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen (1) Freizonen und Freilager (2) Die Wiederausfuhr (3) Vernichtung und Zerstörung der Ware c) Die Überführung der Ware in ein Zollverfahren aa) Die Zollanmeldung (1) Der Zollanmelder (2) Die verschiedenen Formen der Zollanmeldung (a) Schriftliche Zollanmeldung (b) Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung Das IT-Verfahren ATLAS (aa) Die Verfahrensbereiche von ATLAS (bb) Die verschiedenen (elektronischen) Zollanmeldungen (aaa) Teilnehmereingabe/Benutzereingabe (bbb) Internetzollanmeldung (c) Mündliche/Konkludente Zollanmeldung bb) Die Überprüfung der Zollanmeldung cc) Das Überlassen der Ware d) Das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU Die Einfuhrüberwachung aa) Die summarische Anmeldung/Vorab-Anmeldung bb) Die Gestellung cc) Die vorübergehende Verwahrung e) Das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der EU Die Ausfuhrüberwachung 3. Das materielle Zollrecht Das Abgabenrecht a) Die Erhebungsgrundlagen aa) Der Gemeinsame Zolltarif (1) Das Zolltarifschema (2) Die Zollsätze (3) Das Zollpräferenzrecht (a) Der präferentielle Warenursprung (b) Die Präferenznachweise bb) Der Zollwert b) Die Zollschuld aa) Das Entstehen der Zollschuld (1) Einfuhrzollschuld (2) Ausfuhrzollschuld bb) Die Erhebung der Zollschuld cc) Das Erlöschen der Zollschuld dd) Erlass und Erstattung der Zollschuld 4

7 Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht C. Der Modernisierte Zollkodex I. Allgemeine Vorschriften (Titel I) II. Grundlagen der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Titel II) III. Zollschuld und Sicherheitsleistung (Titel III) IV. Verbringen von Waren in das Zollgebiet (Titel IV) V. Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status (Titel V) VI. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Titel VI) VII. Besondere Verfahren (Titel VII) VIII. Abgang von Waren aus dem Zollgebiet (Titel VIII) D. Schlussbetrachtung und Ausblick E. Literatur I. Zeitschriften zum Zollrecht II. Literatur zum Zollrecht III. Internetseiten zum Zollrecht E 12/2011 5

8 Einführung in das Europäische Zollrecht Allg. ZollR b) Der Definitionskatalog (Art. 4 ZK) Art. 4 ZK beinhaltet grundlegende Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung des ZK unerlässlich sind. Diese Begriffsbestimmungen wurden mit der Reform des Europäischen Zollrechts im Jahre 2005, der VO (EG) Nr. 648/2005, die auch als Zollkodex 2005 bezeichnet wird, um weitere Definitionen ergänzt. Insbesondere wurde der Definitionskatalog um die Begriffe Zollstellen, Zollkontrollen und Risikomanagement erweitert. Diese Ergänzungen stellen einen der vielen erforderlichen rechtlichen Schritte dar, derer es zur Integration von weltweit gemeinsamen Sicherheitsbelangen in das Europäische Zollrecht bedarf, wie sie derzeit auf Initiative der USA von der WCO durch ihr SAFE Framework verfolgt wird. Vor allem die Aufnahme des Begriffs Risikomanagement ist auf die Umsetzung eines der Kernelemente des SAFE Framework der WCO zurückzuführen. Demnach wird gemäß Art. 4 Nr. 26 ZK unter Risikomanagement die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen verstanden. Dazu sollen Tätigkeiten der Zollverwaltungen wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien gehören. Diese Definition entspricht der Vorgabe des SAFE Framework, welches die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates vorsieht, ein den Sicherheitsbedürfnissen angepasstes (elektronisches) Risikomanagement einzuführen. Trotz seines stetig angestiegenen Umfangs ist der Definitionskatalog des Art. 4 ZK nicht abschließend. Weitere Definitionen sind über den gesamten ZK verstreut. Insbesondere enthalten Vorschriften zu den Zollverfahren weitere grundlegende Begriffsbestimmungen. Sofern erforderlich, wird auf diese in den weiteren Ausführungen an entsprechender Stelle Bezug genommen. Dies gilt ebenso für die in Art. 4 ZK enthaltenen Definitionen. c) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5a ZK) Ein weiterer Schritt zur Integration weltweit gemeinsamer Sicherheitsbelange in das Europäische Zollrecht stellt die Einführung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator AEO) in Art. 5a ZK dar. Die Schaffung dieser Figur war einer der zentralen Punkte des Zollkodex 2005 und ist ein weiteres Kernelement der Leitlinien des SAFE Framework der WCO. Dieser dem Europäischen Zollrecht bislang unbekannte Status soll jedem im Zollgebiet der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden können, der mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr beschäftigt ist. Dabei werden je nach angestrebtem Status und Rechtsfolgen verschiedene Varianten unterschieden, die dem Antragsteller in Form von unterschiedlichen AEO-Zertifikaten erteilt werden. 14

9 Allg. ZollR Einführung in das Europäische Zollrecht Dazu gehören das AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C), Sicherheit (AEO S) und Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit (AEO F). Je nachdem, welche Variante der Wirtschaftsbeteiligte begehrt, hat er bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Einzelheiten dazu werden in den Art. 14a-14x der ZK-DVO geregelt. Ferner hat die Europäische Kommission Leitlinien zu Standards und Kriterien zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erarbeitet. Auch das Bundesministerium der Finanzen hat eine diesbezügliche Dienstvorschrift für die deutsche Zollverwaltung entwickelt. Praxistipp: Die Leitlinien der Europäischen Kommission zum AEO finden Sie in dieser Publikation unter dem Punkt Leitlinien. Zu den Voraussetzungen gehören die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO), ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Art. 14i ZK-DVO), die nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO) und (ggf.) der Nachweis geeigneter Sicherheitsstandards (Art. 14k ZK-DVO). Um diese Prüfung des Wirtschaftsbeteiligten auf seine Zuverlässigkeit durchführen zu können, hat die deutsche Zollverwaltung zum bundesweit das IT-Verfahren DEBBI eingeführt. Unabhängig vom Risiko einzelner Warensendungen wird elektronisch festgelegt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der am grenzüberschreitenden Warenverkehr Beteiligte Zollvorschriften verletzt. Jedem Wirtschaftsbeteiligten, der eine negative Beteiligtenbewertung erhält, wird der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter versagt. Hinweis: Die AEO-Anträge zeigen, dass es verschiedene streitige Fragen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen und deren Erfüllung gibt. Zu diesen streitigen Fragen gehört insbesondere die Zulässigkeit des Sreenings von Bewerbern/Mitarbeitern gegen die Sanktionslisten. Vor allem die Einhaltung des Arbeitsnehmerdatenschutzes spielt hier eine große Rolle. Welches die positiven Rechtsfolgen einer Bewilligung als AEO sind, listet Art. 5a Abs. 2 ZK nur ansatzweise auf. Vorgesehen ist auf jeden Fall, dass dem AEO Vereinfachungen gewährt werden. Dazu gehört z.b., dass die Bewilligungsvoraussetzungen bestimmter zollrechtlicher Vereinfachungen, wozu der Status als zugelassener Empfänger (ZE) oder Versender (ZV) oder auch der Status als ermächtigter Ausführer (EA) gehört, im Falle der Beantragung nicht erneut geprüft werden, da diese Bedingungen denen des AEO entsprechen. Ferner soll beim AEO weitaus weniger häufig eine Prüfung von Waren und Unterlagen und damit Zollkontrollen vorgenommen werden. E 12/

10 Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex Modernisierter Zollkodex Sehr geehrter Anwender, sehr geehrte Anwenderin, die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom legt den Modernisierten Zollkodex (MZK) der Gemeinschaft fest. Zum , also 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, ist die Verordnung in Kraft getreten. Allerdings gelten die Bestimmungen des MZK überwiegend erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsvorschriften, das nach dem Wortlaut der Verordnung ab dem vorgesehen ist. Ungeachtet des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die Bestimmungen des MZK aber vollumfänglich spätestens am In dem Ihnen bekannten und bewährten Schema haben wir daher auch hier noch nicht geltende Bestimmungen im MZK kursiv gesetzt. Um die Bezüge zwischen dem herkömmlichen und dem modernisierten Zollrecht der Gemeinschaft deutlich zu machen, findet sich zwischen dem MZK und dem ZK eine erweiterte Korrelationstabelle. Weiterhin sind die Artikel des MZK mit entsprechenden Marginalien versehen worden, die auf die derzeit geltenden Normen des ZK verweisen. E 12/2009 Vorblatt 1

11 Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft Modernisierter Zollkodex veröffentlicht: ABl. L 145, S. 1 vom geändert durch: E 7/2008 1

12 Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex Inhaltsverzeichnis Titel I Allgemeine Vorschriften 1-32 Kapitel 1 Kapitel 2 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen 1-4 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften 5-30 Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen 5-10 Abschnitt 2 Zollvertretung 11, 12 Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Abschnitt 4 Zollrechtliche Entscheidungen Abschnitt 5 Sanktionen 21 Abschnitt 6 Rechtsbehelfe Abschnitt 7 Warenkontrolle Abschnitt 8 Artikel Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten 29, 30 Kapitel 3 Währungsumrechnung und Fristen 31, 32 Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger für den Warenverkehr vorgesehener Maßnahmen Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren 33, 34 Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung Abschnitt 2 Präferentieller Ursprung 39 Kapitel 3 Zollwert der Waren Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld Abschnitt 1 Einfuhrzollschuld Abschnitt 2 Ausfuhrzollschuld 48, 49 Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags E 7/2008 3

13 Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR Abschnitt 3 Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 86 Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung Kapitel 2 Ankunft der Waren 91 Abschnitt 1 Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Abschnitt 2 Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren 95, 96 Abschnitt 3 Förmlichkeiten nach der Gestellung 97, 98 Abschnitt 4 Warenbeförderung im Versand 99, 100 Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Standard-Zollanmeldungen 108 Abschnitt 3 Vereinfachte Zollanmeldungen 109, 110 Abschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen 115, 116 Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren Abschnitt 1 Überprüfung Abschnitt 2 Überlassung 123, 124 Kapitel 4 Verwertung von Waren Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 129 Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben Abschnitt 1 Rückwaren Abschnitt 2 Seefischerei und Meereserzeugnisse 133 Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften 134 Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 2 Versand Abschnitt 1 Externer und interner Versand 144, 145 Abschnitt 2 Gemeinschaftlicher Versand 146, 147 Kapitel 3 Lagerung Artikel

14 Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex Artikel Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 2 Vorübergehende Verwahrung 151, 152 Abschnitt 3 Zolllager 153, 154 Abschnitt 4 Freizonen Kapitel 4 Verwendung Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung Abschnitt 2 Endverwendung 166 Kapitel 5 Veredelung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 167 Abschnitt 2 Aktive Veredelung Abschnitt 3 Passive Veredelung Titel VIII Abgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Kapitel 1 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Kapitel 2 Ausfuhr und Wiederausfuhr Kapitel 3 Befreiung von den Ausfuhrabgaben 182 Titel IX Ausschuss für den Zollkodex und Schlussbestimmungen Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex Kapitel 2 Schlussbestimmungen Anhang Entsprechungstabellen E 7/2008 5

15 Allg. ZollR Modernisierter Zollkodex Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 101 Vermutung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren (1) Unbeschadet des Art. 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Gemeinschaftswaren sind. (2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Fälle, in denen die in Abs. 1 genannte Vermutung nicht gilt; b) die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren festgestellt werden kann; c) die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Art. 184 Abs. 4 erlassen. Artikel 102 Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren, a) wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Art. 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden; b) wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden; c) wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt; Art. 83 ZK E 7/

16 Modernisierter Zollkodex Allg. ZollR d) wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Art. 114 Abs. 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird. Art. 164 ZK Artikel 103 Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend verlassen Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Gemeinschaftswaren zwischen 2 innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Art. 184 Abs. 4 erlassen. Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Art. 59 ZK Art. 60 ZK Artikel 104 Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren (1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren mit Ausnahme der Freizone übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich. (2) Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Abs. 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung. Artikel 105 Zuständige Zollstellen (1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt. 80

17 Allg. ZollR Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollkodex veröffentlicht: ABl. L 302, S. 1 vom geändert durch: (Berichtigung) ABl. L 79, S. 84 vom (Berichtigung) ABl. L 97, S. 38 vom Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 82/97 ABl. L 17, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 205, S. 75 vom Verordnung (EG) Nr. 955/1999 ABl. L 119, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 ABl. L 311, S. 17 vom Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom Verordnung (EG) Nr. 648/2005 ABl. L 117, S. 13 vom Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ABl. L 363, S. 1 vom Anmerkung des Verlages: Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext mit Marginalien und Überschriften versehen worden, um die Handhabung zu verbessern und den Anwendern ein Optimum an Hilfestellung zu bieten. E 6/2009 1

18 Zollkodex Allg. ZollR Inhaltsübersicht Artikel Titel I Allgemeines 1-19 Kapitel 1 Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen 1-4 Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht 5-19 Abschnitt 1 Stellvertretung 5 Abschnitt 1A Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 5a Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen 6-10 Abschnitt 3 Auskünfte 11, 12 Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und zolltarifliche Einreihung der Waren 20, 21 Kapitel 2 Ursprung Abschnitt 1 Nichtpräferentieller Ursprung Abschnitt 2 Präferenzursprung 27 Kapitel 3 Zollwert der Waren Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben 36a-57 Kapitel 1 Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 36a-39 Kapitel 2 Gestellung Kapitel 3 Abladen der gestellten Waren Kapitel 4 Verpflichtung, den gestellten Waren eine zollrechtliche Bestimmung zu geben 48, 49 Kapitel 5 Vorübergehende Verwahrung Kapitel 6 Vorschriften für in einem Versandverfahren beförderte Nichtgemeinschaftswaren 54, 55 Kapitel 7 Sonstige Bestimmungen 56, 57 Titel IV Zollrechtliche Bestimmung Kapitel 1 Allgemeines 58 Kapitel 2 Zollverfahren Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren

19 Allg. ZollR Zollkodex Artikel A. Schriftliche Anmeldungen I. Normales Verfahren II. Vereinfachte Verfahren 76 B. Sonstige Anmeldungen 77 C. Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen 78 Abschnitt 2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren B. Externes Versandverfahren I. Allgemeine Bestimmungen 91, 92 II. Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren C. Zolllager D. Aktive Veredelung I. Allgemeines 114, 115 II. Erteilung der Bewilligung 116, 117 III. Durchführung des Verfahrens IV. Veredelungsvorgänge außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft 123 V. Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung VI. Sonstige Vorschriften 129 E. Umwandlungsverfahren F. Vorübergehende Verwendung G. Passive Veredelung I. Allgemeines 145, 146 II. Erteilung der Bewilligung 147, 148 III. Durchführung des Verfahrens IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs V. Sonstige Vorschriften 160 Abschnitt 4 Ausfuhr Abschnitt 5 Internes Versandverfahren Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen Abschnitt 1 Freizonen und Freilager A. Allgemeines a B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager 169, 170 E 11/2007 3

20 Zollkodex Allg. ZollR Artikel Abschnitt 2 Titel V C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse 182 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 182a-183 Titel VI Vorzugsbehandlungen Kapitel 1 Befreiungen 184 Kapitel 2 Rückwaren Kapitel 3 Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse 188 Titel VII Zollschuld Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags Abschnitt 1 Abschnitt 2 Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags Kapitel 4 Erlöschen der Zollschuld 233, 234 Kapitel 5 Erstattung oder Erlass der Abgaben Titel VIII Rechtsbehelf Titel IX Schlussbestimmungen Kapitel 1 Ausschuss für den Zollkodex Kapitel 2 Rechtswirkungen der in einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen, ausgestellten Papiere und getroffenen Feststellungen in einem anderen Mitgliedstaat 250 Kapitel 3 Sonstige Schlussbestimmungen

21 Allg. ZollR Zollkodex (2) Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen. Artikel 37 [Zollamtliche Überwachung] (1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. (2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden. Artikel 38 [Räumliche Lenkung des Warenverkehrs bei der Einfuhr] (1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und ggf. unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern: a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll: auf dem See- oder Luftweg; auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt. (2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Abs. 1 auf diese andere Person über. (3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleich gestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Mitgliedstaaten aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer Zollkontrolle unterzogen werden können. E 8/2010 Art. 183 Abs. 2 ZK- DVO Art. 91 MZK Art. 4 Nr. 13 ZK 1, ZollVG Art. 4 Nr. 6 ZK Art. 92, 93 MZK Beförderungspflicht 2 ZollVG 2 ZollV Öffnungszeiten 3 Abs. 1, 18 ZollVG Zuständige Zollstelle 7 ZollV Vorgeschobene Zollstelle 24 Abs. 1 ZollVG 37

22 Zollkodex Allg. ZollR Ausnahmen von der Beförderungspflicht 5 ZollV Art. 94 MZK (4) Abs. 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Die Abs. 1-4 und die Art. 36a-36c und gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen 2 im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt. (6) Abs. 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt. Artikel 39 [Nichterfüllung der Beförderungspflicht in besonderen Fällen] (1) Kann die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden. (2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Art. 38 Abs. 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. (3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Abs. 1 oder der Waren an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen und ggf. sicherzustellen, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden. 38

23 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften veröffentlicht: ABl. L 253, S. 1 vom geändert durch: (Berichtigung) ABl. L 268, S. 32 vom (Berichtigung) ABl. L 180, S. 34 vom (Berichtigung) ABl. L 156, S. 59 vom (Berichtigung) ABl. L 111, S. 88 vom Verordnung (EG) Nr. 3665/93 ABl. L 335, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 655/94 ABl. L 82, S. 15 vom Verordnung (EG) Nr. 1500/94 ABl. L 162, S. 1 vom Beitrittsakte 1994 ABl. C 241, S. 21 vom (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG) ABl. L 1, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 2193/94 ABl. L 235, S. 6 vom Verordnung (EG) Nr. 3254/94 ABl. L 346, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 1762/95 ABl. L 171, S. 8 vom Verordnung (EG) Nr. 482/96 ABl. L 70, S. 4 vom Verordnung (EG) Nr. 1676/96 ABl. L 218, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 2153/96 ABl. L 289, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 12/97 ABl. L 9, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 89/97 ABl. L 17, S. 28 vom Verordnung (EG) Nr. 1427/97 ABl. L 196, S. 31 vom Verordnung (EG) Nr. 75/98 ABl. L 7, S. 3 vom Verordnung (EG) Nr. 1677/98 ABl. L 212, S. 18 vom Verordnung (EG) Nr. 46/1999 ABl. L 10, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 502/1999 ABl. L 65, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 271, S. 47 vom Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 ABl. L 197, S. 25 vom Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 ABl. L 188, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 17, S. 38 vom (Berichtigung) ABl. L 163, S. 34 vom (Berichtigung) ABl. L 2, S. 55 vom E 12/2011 1

24 Zollkodex-DVO Allg. ZollR Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 ABl. L 330, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 20, S. 11 vom Verordnung (EG) Nr. 993/2001 ABl. L 141, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 175, S. 27 vom (Berichtigung) ABl. L 238, S. 45 vom (Berichtigung) ABl. L 240, S. 11 vom (Berichtigung) ABl. L 257, S. 10 vom (Berichtigung) ABl. L 282, S. 10 vom Verordnung (EG) Nr. 444/2002 ABl. L 68, S. 11 vom Verordnung (EG) Nr. 881/2003 ABl. L 134, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 208, S. 19 vom Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 ABl. L 187, S. 16 vom (Berichtigung) ABl. L 218, S. 20 vom Beitrittsakte 2003 ABl. L 236, S. 33 vom Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ABl. L 343, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 32, S. 34 vom (Berichtigung) ABl. L 360, S. 33 vom (Berichtigung) ABl. L 375, S. 775 vom (Berichtigung) ABl. L 70, S. 439 vom Verordnung (EG) Nr. 837/2005 ABl. L 139, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 272, S. 33 vom Verordnung (EG) Nr. 883/2005 ABl. L 148, S. 5 vom (Berichtigung) ABl. L 286, S. 27 vom Verordnung (EG) Nr. 215/2006 ABl. L 38, S. 11 vom Verordnung (EG) Nr. 402/2006 ABl. L 70, S. 35 vom Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ABl. L 360, S. 64 vom (Berichtigung) ABl. L 327, S. 32 vom (Berichtigung) ABl. L 277, S. 38 vom Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 ABl. L 362, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ABl. L 62, S. 6 vom Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 ABl. L 329, S. 1 vom Verordnung (EG) Nr. 312/2009 ABl. L 98, S. 3 vom Verordnung (EG) Nr. 414/2009 ABl. L 125, S. 6 vom Verordnung (EU) Nr. 169/2010 ABl. L 51, S. 2 vom Verordnung (EU) Nr. 177/2010 ABl. L 52, S. 28 vom (Berichtigung) ABl. L 51, S. 23 vom

25 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Verordnung (EU) Nr. 197/2010 ABl. L 60, S. 9 vom Verordnung (EU) Nr. 430/2010 ABl. L 125, S. 10 vom Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 ABl. L 307, S. 1 vom (Berichtigung) ABl. L 292, S. 26 vom Durchführungsverordnung (EU) ABl. L 223, S. 8 vom Nr. 756/2012 Durchführungsverordnung (EU) ABl. L 327, S. 18 vom Nr. 1101/2012 Durchführungsverordnung (EU) ABl. L 336, S. 1 vom Nr. 1159/2012 Durchführungsverordnung (EU) ABl. L 337, S. 37 vom Nr. 1180/2012 Durchführungsverordnung (EU) ABl. L 21, S. 19 vom Nr. 58/2013 Anmerkung des Verlags: Als Arbeits- und Orientierungshilfen sind die Artikel im Verordnungstext mit Überschriften versehen worden. E 2/2013 2a

26 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Gliederung der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften Zollkodex-DVO Artikel Teil I Allgemeine Durchführungsvorschriften Titel I Allgemeine Vorschriften 1-4j Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 1, 1a Kapitel 2 Entscheidungen 2-4 Kapitel 3 Informatikverfahren 4a-4c Kapitel 4 Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mithilfe von Informationstechnologie und Computernetzen 4d, 4e Kapitel 5 Risikomanagement 4f-4j Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem 4k-4t Titel II Verbindliche Auskünfte 5-14 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen 5 Kapitel 2 Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission 6-8 Kapitel 3 Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Auskünfte 9 Kapitel 4 Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte Kapitel 5 Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünften 13, 14 Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 14a-14x Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate 14a-14p Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 14a, 14b Abschnitt 2 Beantragung eines AEO-Zertifikats 14c-14f Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertfikats 14g-14k Abschnitt 4 Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats 14l-14p Kapitel 2 Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten 14q-14v Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmung 14q Abschnitt 2 Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten 14r-14u Abschnitt 3 Widerruf des AEO-Zertifikats 14v Kapitel 3 Informationsaustausch 14w, 14x Titel III (gestrichen) (15-34 gestrichen) E 1/2011 3

27 Zollkodex-DVO Allg. ZollR Artikel Titel IV Warenursprung Kapitel 1 Nichtpräferentieller Ursprung Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- und Verarbeitungen 35 Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur Unterabschnitt 2 Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur 39 Unterabschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für alle Waren 40 Abschnitt 2 Durchführungsvorschriften für Ersatzteile Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten a) Ursprungszeugnisse b) Zusammenarbeit der Verwaltungen Kapitel 2 Präferentieller Ursprung Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem 66-97j Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungszeugnisse Unterabschnitt 3 Kumulierung Unterabschnitt 4 Abweichungen 89 Unterabschnitt 5 Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land Unterabschnitt 6 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union 97-97f Unterabschnitt 7 Überprüfung der Ursprungseigenschaft 97g, 97h Unterabschnitt 8 Sonstige Bestimmungen 97i, 97j Abschnitt 1A Bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 97k-97w Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze 97k Unterabschnitt 2 Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land 97l, 97m Unterabschnitt 3 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union 97n-97r Unterabschnitt 4 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 97s-97u Unterabschnitt 5 Verfahren der bilateralen Kumulierung 97v Unterabschnitt 6 Ceuta und Melilla 97w 4

28 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Artikel Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind 97x-123 Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft a) Warenverkehrsbescheinigung EUR b) Erklärung auf der Rechnung Unterabschnitt 3 Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 121, 122 Unterabschnitt 4 Ceuta und Melilla 123 ( entfallen) Titel V Zollwert a Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften a Kapitel 2 Vorschriften zu den Lizenzgebühren Kapitel 3 Vorschriften zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft 163 Kapitel 4 Vorschriften zu den Beförderungskosten Kapitel 5 (gestrichen) (167 gestrichen) Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen Kapitel 7 (gestrichen) ( gestrichen) Kapitel 8 Angaben und vorzulegende Unterlagen a Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft 181b-197 Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung 181b-184g Abschnitt 1 Geltungsbereich 181b-181d (182 gestrichen) Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung Abschnitt 3 Fristen 184a-184c Abschnitt 4 Risikoanalyse 184d-184e (184f gestrichen) Abschnitt 5 Ankunftsmeldung 184g Kapitel 2 Vorübergehende Verwahrung a (188 entfallen) Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift 189 Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr E 1/2011 5

29 Zollkodex-DVO Allg. ZollR Artikel Titel VII Zollanmeldung Normales Verfahren Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben 216, 217 Abschnitt 4 Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind Kapitel 2 Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäußerung Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen Abschnitt 2 Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2 235, 236 Abschnitt 4 Postverkehr 237, 238 Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Maßnahmen der Zollstelle Titel IX Vereinfachte Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften g Abschnitt 1 Allgemeines 253, 253a Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren 253b-253g Kapitel 1A Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren 253h-253m Abschnitt 1 Antragsverfahren 253h, 253i Abschnitt 2 Erteilungsmodalitäten 253j-253l Abschnitt 3 Informationsaustausch 253m Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen Abschnitt 2 Vereinfachtes Anmeldeverfahren Abschnitt 3 Anschreibeverfahren Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung a Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren A. Unvollständige Zollanmeldungen 268 B. Vereinfachtes Anmeldeverfahren C. Anschreibeverfahren

30 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Kapitel 2 Präferentieller Ursprung Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 66 [Inhalt] Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend Schema genannt), das Entwicklungsländern von der Europäischen Union mit VO (EG) Nr. 732/2008 1) gewährt wird. Artikel 67 [Definitionen] [ Art. 27 ZK] (1) Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts 1A dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Begünstigtes Land ist ein in der VO (EG) Nr. 732/2008 aufgeführtes Land oder Gebiet; der Begriff begünstigtes Land umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom ); b) Herstellen ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; c) Vormaterial sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; d) Erzeugnis ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; e) Waren sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; f) bilaterale Kumulierung ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden; g) Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Europäische Union eingeführt werden; h) regionale Kumulierung ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden; 1) ABl. L 211, S. 1 vom E 1/

31 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Artikel 321 [Fiktion des Gemeinschaftscharakters bei Güterwagen] Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware: a) wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, dass er Gemeinschaftscharakter besitzt, b) in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Art b. Artikel 322 [Fiktion des Gemeinschaftscharakters bei Umschließungen] (1) Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren: a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht; b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Art (2) Die Vereinfachung nach Abs. 1 wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen, ausgenommen Behälter, zugelassen. Artikel 323 [Fiktion des Gemeinschaftscharakters bei Reisemitbringsel und Reisegepäck] Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren: a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht; b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Art Artikel 323a (gestrichen) Artikel 324 (gestrichen) Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren Artikel 324a [Vereinfachungen] (1) Die Zollbehörden können jeder Person nachstehend zugelassener Versender genannt, die die Voraussetzungen des Art. 373 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Art. 315 oder durch eines der in den Art b bezeichneten Papiere nachstehend Handelspapiere genannt erbringen will, die Verwendung dieser Papiere E 1/

32 Zollkodex-DVO Allg. ZollR bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. (2) Für die Bewilligung nach Abs. 1 gelten die Art entsprechend. Artikel 324b [Inhalte der Bewilligung] In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: a) die Zollstelle, die nach Art. 324c Abs. 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese ggf. vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann. Artikel 324c [Vorabstempelung, Sonderstempel und Sonderstempeleindruck] (1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld C. Abgangsstelle auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und ggf. der Ergänzungsvordrucke a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Art. 324b Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, oder b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. Anhang 37d Nr. 27 gilt sinngemäß. (2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld D. Prüfung durch die Abgangsstelle des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen: Expedidor autorizado Schválený odesílatel Godkendt afsender Volitatud kaubasaatja Zugelassener Versender Atzitais nosutitajs Εγκεκριµένος αποστολέας Igaliotas siuntejas Authorised consignor Engedélyezett feladó Expéditeur agréé Awtorizzat li jibghat 160

33 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Verzeichnis der Anhänge Nr. Bezeichnung Seiten 1 Verbindliche Zolltarifauskunft a Verbindliche Ursprungsauskunft b Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vzta) 353/354 1c Antrag auf ein AEO-Zertifikat 354a-354f 1d AEO-Zertifikat 354g/354h 2-8 (gestrichen) 355/356 9 Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be- oder Verarbeitungen, die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen oder nicht ver leihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware den Ursprung bzw. keinen Ursprung verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI b 12 Ursprungszeugnis und Antrag auf Ursprungszeugnis Ursprungszeugnis für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 379/380 13a 13b Einleitende Bemerkungen und Verzeichnis der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen Teil I Einleitende Bemerkungen Teil II Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen (gemäß Art. 86 Abs. 3) Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien c (gemäß Art. 92) Antrag auf Zulassung als Registrierter Ausführer 443/444 13d (gemäß Art. 95 Abs. 3) Erklärung zum Ursprung Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS) 551/552 E 1/

34 Zollkodex-DVO Allg. ZollR Nr. Bezeichnung Seiten 17 Ursprungszeugnis nach Formblatt A (gemäß Art. 97m Abs. 3) Erklärung auf der Rechnung 559/560 19/20 (gestrichen) 561/ Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Antrag Erklärung auf der Rechnung Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze für die Ermittlung des Zollwerts 583/ In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten Liste der Waren gemäß Art. 152 Abs. 1 Buchstabe a)a 637/ (gestrichen) Anmeldung der Angaben über den Zollwert D.V.1 647/ Ergänzungsblatt D.V.1 bis 649/ Gepäckanhänger, der an in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebenem Gepäck anzubringen ist (Art. 196) a 1. Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen 2. Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen 3. Tabelle 7 Vorschriften für vereinfachte Verfahren 4. Erläuterungen zu den Datenelementen 654a-654v 31 Einheitspapier Einheitspapier Anmeldung für Datenverarbeitung Einheitspapier Ergänzungsvordruck Einheitspapier Ergänzungsvordruck Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 31 und 33, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen 703/ Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anhängen 32 und 34, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen 705/ Merkblatt zum Einheitspapier a Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung)

35 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Anhang 13c (gemäß Art. 92) Antrag auf Zulassung als Registrierter Ausführer 1) 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) (nicht vertraulich) 2. Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie -Adresse, wenn vorhanden (vertraulich) 3. Beschreibung Ihrer Tätigkeiten mit Angabe, ob Ihre Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel (nicht vertraulich) besteht und, wenn Ersteres zutrifft, Angabe des Verfahrens (vertraulich) 4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der vierstelligen Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen) 5. Verpflichtung des Ausführers Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind und versichert, dass eine frühere Registrierung nicht entzogen wurde bzw., falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu diesem Entzug geführt haben, behoben hat; verpflichtet sich, Ursprungserklärungen nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen; verpflichtet sich, angemessene Geschäftsbuchführungsaufzeichnungen über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt wird, zu führen und diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Ausfertigung der Ursprungserklärung mindestens 3 Jahre aufzubewahren; verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Ursprungserklärungen einschließlich der Überprüfung der Buchführungsaufzeichnungen sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Behörden von Norwegen, der Schweiz und der Türkei zu dulden; verpflichtet sich, die Streichung aus dem Register der registrierten Ausführer zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt oder nicht mehr beabsichtigt, solche Waren auszuführen. Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Bezeichnung und/oder Titel 1) Dieser Anhang gilt lt. VO (EU) Nr. 1063/2010 erst ab dem E 1/

36 Zollkodex-DVO Anhang 13c Allg. ZollR 6. Vorherige, nach Inkenntnissetzung erfolgte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet Der Unterzeichnete wird davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und im Internet veröffentlicht werden können; davon ausgenommen sind die in diesem Antrag als vertraulich bezeichneten Informationen. Er akzeptiert die Veröffentlichung und Bekanntmachung im Internet. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet per , per Telefax oder mittels eines auf dem Postweg zuzustellenden Schreibens widerrufen. Hierzu wendet er sich an folgende Anschrift: Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Bezeichnung und/oder Titel 7. Von der Regierungsbehörde auszufüllendes Feld Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert: Registriernummer: Datum der Registrierung Gültigkeitsdauer ab dem Unterschrift und Stempel 444

37 Allg. ZollR Zollkodex-DVO Anhang 44c Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (gemäß Art. 340a) HS-Code Warenbezeichnung Mindestsatz der Einzel- sicherheit Mindestmengen Code der empfind- lichen Ware 1) Fleisch und genießbare Schlachtneben kg erzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, gefroren Rohr- und Rübenzucker und chemisch kg reine Saccharose, fest Branntwein, Likör und andere 5 hl EUR/hl Spirituosen reiner Alkohol ex Zigaretten, Tabak enthaltend EUR/ Stück Stück Rauchtabak, auch mit einem beliebigen 35 kg Anteil an Tabakersatzstoffen 1) Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit Letzterem die Waren der Spalte 2 nicht eindeutig beschrieben werden können. E 9/

38 Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ZollbefreiungsVO veröffentlicht: ABl. (EU) L 324 vom (kodifizierte Fassung) E 1/2010 1

39 Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO (7) Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann. (8) Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden. (9) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. (10) In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge gelten, sollte festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: [ Art. 184 ZK; VSF Z 0801-Z 0844] Titel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Art. 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) Eingangsabgaben : Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind; b) Ausfuhrabgaben : Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind; c) Übersiedlungsgut : Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. E 1/2010 3

40 Gesetze/Verordnungen ZollbefreiungsVO Kapitel XX Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren Artikel 85 Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen: a) Geschenke an Staatsoberhäupter; b) Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Abs. 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen. Kapitel XXI Zur Absatzförderung eingeführte Waren A. Warenmuster oder -proben von geringem Wert Artikel 86 (1) Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Art. 90 Abs. 1 Buchstabe a) Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen. (2) Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren. (3) Als Warenmuster oder -proben im Sinne von Abs. 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind. B. Werbedrucke und Werbegegenstände Artikel 87 Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Art. 88 Werbedrucke, wie z.b. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen; wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen. E 1/

41 Gesetze/Verordnungen ZollVG Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) vom veröffentlicht: BGBl. I S vom geändert durch: Art. 6 Abs. 60 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz ENeuOG) vom (BGBl. I S. 2378) Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 2030; geändert durch Art. 4 des 2. Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom BGBl. I S. 1121) Art. 8g des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 904) Art. 9 des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und des Finanzverwaltungsgesetzes sowie zur Umrechnung zoll- und verbrauchsteuerlicher Euro-Beträge (Zwölftes Euro-Einführungsgesetz 12. EuroEG) vom (BGBl. I S vom ) Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 3714) Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom (BGBl. I S. 3105) Art. 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 2146) Art. 12g Abs. 12 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom (BGBl. I Nr. 45, S. 2198) Art. 31 des Bundesgrenzschutz-Umbenennungsgesetzes vom (BGBl. I Nr. 39, S. 1818) Art. 8 des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom (BGBl. I Nr. 1, S. 6 vom ) Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I Nr. 26, S vom ) Art. 8 des 2. Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I Nr. 65, S vom ) Art. 5 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsgesetz GwBekErgG) vom (BGBl. I Nr. 37, S vom ) E 9/2012 1

42 ZollVG Gesetze/Verordnungen Art. 17 des 3. Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (3. Mittelstandsentlastungsgesetz) vom (BGBl. I Nr. 15, S. 550 vom ) Art. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) vom (BGBl. I Nr. 48, S vom ) Art. 4 des Gesetzes zur Verfolgung der Vobereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom (BGBl. I Nr. 49, S vom ) Art. 6 des Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom (BGBl. I Nr. 35, S vom ) 2

43 Gesetze/Verordnungen ZollVG Teil III Befugnisse der Zollverwaltung 10 Zollamtliche Überwachung (1) Unbeschadet der der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in 1 genannten Aufgaben im grenz - nahen Raum ( 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehen zu bleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediens teten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten. [ Art. 4 Nr. 13, Art. 37 ZK, 14 ZollVG] (2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Abs. 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden. (3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte da für, dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder einem Zollbediensteten gleichen Geschlechts übertragen. Bestehen zureichende tatsäch liche Anhaltspunkte dafür, dass die angehaltenen Personen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen haben, können sie an Ort und Stelle durchsucht werden. (3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer. [ Art. 4 Nr. 13 und 14 ZK] E 9/2012 9

44 Gesetze/Verordnungen ZollV Zollverordnung (ZollV) vom veröffentlicht: BGBl. I S vom geändert durch: (Berichtigung durch BGBl I S. 162) Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einreise-Freimengen-Verordnung vom (BGBl. I S. 3978) Art. 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom (BGBl. I S. 1276) Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom (BGBl. I S. 1006) BMF-Erlass III B 1 Z /01 vom Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen vom (BGBl. I S. 21) Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven vom (BGBl. I S. 2485) Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Zollverordnung vom (BGBl. I S. 3002) Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom (BGBl. I S. 2232) Art. 8 der 5. Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom (BGBl. I S. 3262) E 3/2010 1

45 ZollV Gesetze/Verordnungen Inhalt 1 Warenverkehr über den Bodensee 2 Zollstraßen 3 Zollflugplätze 4 Zolllandungsplätze; Verkehrsgebote und -beschränkungen 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen 5 Beförderungspflicht 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Konrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft 8 Form der Gestellungsmitteilung 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit 12 aufgehoben 13 aufgehoben 14 Mund- und Schiffsvorrat 15 Speisewagenvorräte 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge 17 Diplomaten- und Konsulargut 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge 20 Betriebsstoffe für Schiffe 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge 22 aufgehoben 23 Kleinbeträge 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf 28 Halte- und Bordezeichen 29 Pauschalierte Abgabensätze 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung 30 Steuerordnungswidrigkeiten 31 Inkrafttreten Anlage 1 = Küstengebiet Anlage 2 = Zollzeichen Anlage 3 = Halte- und Bordezeichen 2

46 Gesetze/Verordnungen ZollV 22 (aufgehoben) 23 Kleinbeträge [ Art. 217 Abs. 1 Buchstabe c) ZK; Art. 868 ZK-DVO] (1) Einfuhrabgaben im Sinne des 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 EUR, sonst weniger als 5 EUR betragen. (2) Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 30a des Tabaksteuergesetzes vom (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 EUR betragen. 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt. 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) (1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung). Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen. [ Art , 498 Buchstabe d) ZK-DVO] (2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen. [ Art. 292 ZK-DVO] (3) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeichnungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in deren Bezirken die Waren abgefertigt werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird. (4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer aktiven Veredelung oder eines Umwandlungsverfahrens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. [ Art. 498 Buchstabe b) ZK-DVO] (5) Zuständige Zollbehörde für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne des Art. 14d Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. [ Art. 14d Abs. 1, 2 ZK-DVO] E 8/

47 Leitlinien Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 1) Inhalt 1 Abkürzungen 5 Teil 1 Allgemeine Hinweise... 7 Abschnitt I Einleitung 8 1.I.1 AEO Zollrechtliche Vereinfachungen I.2 AEO Sicherheit 10 1.I.3 AEO Zollrechtliche Vereinfachungen Sicherheit I.4 Vor der Antragstellung. 11 Abschnitt II Wer kann den AEO-Status beantragen? II.1 Wer gilt als Wirtschaftsbeteiligter? II.2 1.II.3 Wer gilt als in der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter? 14 Wer gilt als Wirtschaftsbeteiligter, der mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist? 16 1.II.4 An der internationalen Lieferkette beteiligte Akteure.. 16 Abschnitt III Vorteile für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten 20 1.III.1 Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen III.2 Vorherige Unterrichtung III.3 Summarische Anmeldungen mit reduzierten Datensätzen 22 1.III.4 Weniger Kontrollen von Waren oder Unterlagen III.5 Vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen III.6 Freie Wahl des Ortes, an dem die Kontrolle vorgenommen wird 25 1.III.7 Indirekte Vorteile 26 1.III.8 Anerkennung als sicherer Handelspartner 27 1.III.9 Bessere Kontakte zu den Zollbehörden 27 1.III.10 Bessere Kontakte und Anerkennung durch andere Behörden 27 1) Leitlinien der Europäischen Kommission, GD TAXUD, vom (TAXUD/B2/ 047/2011 Rev. 3). E 2/2013 1

48 Leitlinien Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Teil 2 AEO-Kriterien 2.1 Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften Nach Art. 14h ZK-DVO gilt die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen, wenn die folgenden Personen in den 3 Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung oder keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben: der Antragsteller; die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben; ggf. der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten; die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten zuständig ist. Allerdings kann die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Willen des Antragstellers aufkommen lassen. Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, oder ist der Antragsteller seit weniger als 3 Jahren auf dem Markt, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob das Kriterium eingehalten wurde. Allen zuständigen Zollbehörden in der EU wird bei der Prüfung einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung der folgenden Umstände empfohlen: Die Bewertung der Einhaltung der Zollvorschriften sollte sich auf alle zollrelevanten Tätigkeiten des Antragstellers beziehen; der Begriff Zuwiderhandlung sollte nicht nur Handlungen umfassen, die von den Zollbehörden bei Kontrollen zu dem Zeitpunkt festgestellt wurden, als die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt wurden. Vielmehr sollten auch alle Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften beachtet und bewertet werden, die anlässlich einer nachträglichen Kontrolle nach der Zollabfertigung festgestellt werden, sowie etwaige Zuwiderhandlungen, die durch die Nutzung anderer zollamtlicher Bewilligungen oder durch andere den Zollbehörden zur Verfügung stehenden Informationsquellen aufgedeckt werden konnten; Zuwiderhandlungen von Spediteuren, Zollagenten oder anderen Dritten, die für Rechnung des Antragstellers tätig sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die für seine Rechnung handelnden Dritten zu gewährleisten, beispielsweise in Form klarer Anweisungen, der Überwachung und Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen sowie Abhilfemaßnahmen im Falle von Fehlern; E 2/

49 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Leitlinien AEO-Antragsverfahren Zollbehörden 3.II auf Vollständigkeit überprüfen AEO-Antragsteller Antrag und SAQ 3.II Vorprüfungen Aufforderung zum Ausfüllen EOS angenommen 4. Informationsaustausch mit MS 4.1 Informationsverfahren 4.2 Konsultationsverfahren 3.III.1 Informationen sammeln/ analysieren 3.III.6.2 Risikobewertung 3.III.7.1 Aufstellung des Prüfplans nicht angenommen/angenommen Informationsaustausch 3.III.7.2 Prüfung 3.III.7.4 Abschlussbericht und Dokumentation Unterrichtung des Antragstellers Endgültige Entscheidung AEO- 5.1 Überwachung Widerruf Zertifikat Unterrichtung des AEO/ Antragstellers 60

50 Zollkodex/ Zollkodex-DVO Bestellformular Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Fax-Nr senden Sie erhalten dann umgehend eine schriftliche Bestätigung. Weitere Bestellmöglichkeiten: Per Telefon: Per Per Internet: Preise für 1 Arbeitsplatz: Grundwerk: 49,00 EUR netto (58,31 EUR brutto Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr) Updates: ca. 3-6 im Jahr zum Stückpreis von 23,00 EUR netto (27,37 EUR brutto) Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten. Weitere Lizenzen: Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%. Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%. Beim Bezug von zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%. Beim Bezug von zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%. Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen. Bestellung Hiermit bestellen wir: 1. Neubestellung Die CD-ROM Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO (= 1 Lizenz) mit zusätzlichen Lizenzen. 2. Zusatzbestellung Wir erhalten bereits die CD-ROM Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO und benötigen weitere Lizenzen. Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) Firma Ansprechpartner Straße (kein Postfach) PLZ Ort Telefon Telefax Internet Datum Unterschrift

51 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1 Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. (3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.b. per Brief, Fax oder geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ausgelöst. (2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung umgehend per . Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keine Vertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag zustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet. 3 Eingabefehler (Online-Shop) (1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastaturfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Weiter zur Bestellzusammenfassung erhalten Sie eine individuelle Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) auf der vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. Nach Anklicken des Buttons Zahlungspflichtig bestellen ist eine Korrektur nicht mehr möglich. 4 Vertragssprache Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. 5 Laufzeit des Vertrages: Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc. (1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Loseblatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate beginnend mit Rechnungstellung geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit schriftlich gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danach ist die schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende möglich. (2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.b. Foreign Trade) oder anderen Publikationen im Abo (z.b. K und M Konsulats- und Mustervorschriften und Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispielsweise auf den entsprechenden Unterseiten unter einsehen können. (3) Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen des Abonnements die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden Ihnen eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich bekannt geben. Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu, auf das wir Sie im Rahmen unserer Mitteilung abermals hinweisen werden. 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen, auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs (1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.b. auf CD-ROM), auch als Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen Informationen im eigenen Haus gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu nutzen. (2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden. Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen auch auszugsweise bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mendel Verlags. (3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird. (4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Datenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Gewährleistung übernommen. 7 Lieferung Gefahrübergang (1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist. (2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden. (3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kaufmännischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten (1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen, d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungen unter 8 Abs. 4. (2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreis im kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht. (4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,50 EUR. Bei Bestellung der Publikation K und M Konsulats- und Mustervorschriften (Print oder CD-ROM) betragen die Versandkosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 5,50 EUR. Bei der Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin FOREIGN TRADE betragen die jährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen K und M Konsulats- und Mustervorschriften oder FOREIGN TRADE noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Versandkostenpauschale von 3,50 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigen Ergänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.r. als Bücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungen ins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. (5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. 9 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum. 10 Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht (1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. (2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 11 Gewährleistung (1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu. (2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser seinen ggf. nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 12 Haftung (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 13 Gerichtsstand Erfüllungsort Sonstiges (1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen dieses Staates unberührt. (5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird. 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop) (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte sichern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion Ihres Browsers diese Seite ausdrucken. (2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich. Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müssten Sie daher selbst veranlassen (z.b. durch Screenshot des jeweiligen Angebots). Stand: 06/2014 Mendel Verlag

52 Mendel Verlag Benutzerinformationen Inhaltsverzeichnis 1. Systemvoraussetzungen 2. Grundwerk und Lizenzen a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen 3. Registrierung 4. Zugriff auf die Daten 5. Updates 6. Nutzung der CD-ROM 7. FAQ 8. Nutzungsvereinbarung 9. Kontakt 1. Systemvoraussetzungen Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem Windows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk. Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen wir empfehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist ab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet. Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten Betriebssystem. Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator. 2. Grundwerk und Lizenzen Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID (TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular. 3. Registrierung Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CD- ROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung.exe aus. Sie können den Registrierungsvorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen. Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält, angezeigt. Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss. Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus. a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CD- ROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.b. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht Bitte warten und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer innerhalb der folgenden Zeiten durchführen: Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr

53 Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt Bearbeiten, Unterpunkt Erweiterte Suche. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe ihres Readers. Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 4. Zugriff auf die Daten Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.r. nach dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung.exe aus. b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie nun die Startdatei mit der Endung.exe aus. Der auf Ihrem System installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 5. Updates Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor Sie die aktuellen Daten dort ablegen. 6. Nutzung der CD-ROM Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen. 7. FAQ Frequently Asked Questions Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie Kopieren, Kopie speichern... oder ... des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden. Warum startet die Startdatei mit der Endung.exe nicht die CD-ROM? Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien beenden. Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung? Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.r. trotzdem erfolgreich. Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen? Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der Version 7 konzipiert. Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen von dem für die erste Lizenz? Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden. Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun? Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie oben beschrieben. Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches Programm auf der CD-ROM? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen Meldung handelt es sich um einen sog. false positive, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren. Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist, die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen. Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres Antiviren- Programms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.

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