Einführung in den Unionszollkodex (UZK) Thomas Hülskramer, AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh, Münster

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1 Recht Einführung in den Unionszollkodex (UZK) Thomas Hülskramer, AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh, Münster Der Unionszollkodex (UZK) ist am im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht worden und wird zum den derzeit geltenden Zollkodex (ZK) ablösen. Entsprechend eifrig arbeitet die Kommission zurzeit an der Fertigstellung der delegierten Rechtsakte (DA) und dem Durchführungsakt (IA). Diese erscheinen voraussichtlich Mitte des Jahres. Es erscheint daher angebracht, den UZK und seine wichtigsten Neuerungen vorzustellen. n Einführung Die Vorgeschichte des UZK reicht mehr als sechs Jahre zurück. Am wurde der Modernisierte Zollkodex (MZK) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 20 Tage später, am trat er in Kraft. Bei der Fertigstellung der für die Praxis wesentlich bedeutsameren Durchführungsverordnungen setzte sich die Kommission selbst unter Druck und legte in Art. 188 Abs. 2 MZK fest, dass ungeachtet des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften die in diesem Absatz genannten Bestimmungen der Verordnung spätestens am 24. Juni 2013 in Kraft treten. Somit sollte der MZK ab diesem Datum in vollem Umfang anwendbar sein. Dieses Datum wurde jedoch schon früh in Fachkreisen als unrealistisch eingestuft. Zunächst zeigte sich, dass durch den nach Erlass des MZK am in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon wesentliche Änderungen und Anpassungen im MZK vorgenommen werden mussten. So wurde beispielsweise durch den Vertrag von Lissabon aus der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union, aus Gemeinschaftsware Unionsware und aus Nichtgemeinschaftsware Nichtunionsware. Darüber hinaus wurde durch das Inkrafttreten des Vertrags das künftige Rechtssetzungsverfahren essenziell beeinflusst. So sieht der Vertrag vor, die Kompetenzen auf zwei Rechtsakte DA und IA zu verteilen. Folglich wird es in Zukunft so sein, dass in einigen Fällen zu ein und demselben Regelungbereich in drei unterschiedlichen Quellen Bestimmungen zu finden sind, nämlich dem UZK selbst, einem Durchführungsrechtsakt und einem delegierten Rechtsakt. Hinweis Verordnungen von bedeutsamem Inhalt werden vom Europäischen Rat i.d.r. gemeinsam mit dem Europäischen Parlament erlassen. Dies sind z.b. sog. Grundverordnungen wie der ZK und der UZK. Durch den Lissabon-Vertrag ist die EU-Kommission befugt, Änderungen oder Bestimmungen nicht wesentlicher Bestimmungen des UZK sog. delegierte Rechtsakte zu erlassen, sofern es hierzu eine Befugnisübertragung in der Grundverordnung gibt. Im Falle delegierter Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen, die er selbst erlassen könnte. Delegierte Rechtsakte ergänzen den Basisrechtsakt (UZK) in nicht wesentlichen Bestimmungen. Darüber hinaus ist die EU-Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte im Prüfoder Beratungsverfahren zu erlassen. Durchführungsrechtsakte sollen eine einheitliche Durchführung einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses ermöglichen, wo dies nötig erscheint. Pauschal lässt sich leider nicht sagen, welche Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten und welche in den Durchführungsrechtsakten beschlossen werden. Gleichwohl lässt sich vorsichtig festhalten, dass etwaige Fristen für den Wirtschaftsbeteiligten, z.b. bis wann er eine summarische Anmeldung abgeben muss, in den delegierten Rechtsakten festgehalten sind. Lediglich Fristen für die Zollverwaltung, z.b. innerhalb welcher Zeit eine Risikoanalyse durchzuführen ist, werden voraussichtlich in den Durchführungsrechtsakten festgehalten. Für welchen Artikel im UZK ein delegierter und/oder ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss, ist im UZK festgehalten. So besagt Art. 62 UZK, dass die EU-Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen u.a. die Regeln zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs festgelegt werden. Artikel 63 UZK hingegen besagt, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Art. 61 genannten Ursprungsnachweises und seine Überprüfung erlassen soll. Ein weiterer Grund für notwendige Anpassungen und Änderungen im Seite 2 Ausgabe Mai 2015

2 MZK waren Probleme bei der IT-Umsetzung. Nachdem die Kommission eine Analyse der in der Praxis gelebten Zollprozesse durchführte, musste sie feststellen, dass einige Bestimmungen im MZK hinsichtlich der IT-Systeme nicht mit den Feststellungen aus der Analyse vereinbar waren. Diese drei wesentlichen Punkte waren Anlass dafür, keine Verordnung zur Änderung der Verordnung 450/2008 (MZK) zu erlassen, in der das Datum in die Zukunft verschoben wird. Stattdessen wurde eine Neufassung erarbeitet. In der Begründung weist die Kommission darauf hin, dass die Umsetzung eines Großteils der einzuführenden Verfahren [ ] von der Gestaltung und Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher elektronischer Systeme durch die Kommission, die nationalen Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten abhängt. Dazu bedürfe es eines komplexen Gebildes von Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, dem Handel und der Kommission, insbesondere wichtiger Investitionen in neue EUweite IT-Systeme und unterstützende Tätigkeiten sowie beispielsloser Bemühungen der Wirtschaft hinsichtlich der Anwendung neuer Geschäftsmodelle (Witte, Der Unionszollkodex, AW-Prax 2013/12). Bis zum Erlass des UZK im Oktober 2013 waren weder auf Seiten der Kommission noch auf Seiten der nationalen Zollverwaltungen oder der Wirtschaftsbeteiligten neue IT-Systeme vollständig eingeführt. Die fehlenden IT-Systeme waren somit Hauptgrund für das Scheitern des MZK. So wurde der neugefasste UZK am als VO (EU) Nr. 952/2013 im Amtsblatt veröffentlicht. Der MZK wurde dadurch mit Wirkung zum durch den UZK ersetzt. Da auch beim UZK die Beratungen und die Verabschiedung durch die Gesetzgebungsorgane der EU länger dauerten als geplant, wurde der Termin für die vollständige Anwendung des MZK zunächst vom bis zum verlängert. Pünktlich zu diesem Termin wurde der MZK dann jedoch aufgehoben. Anwendbar ist der UZK jedoch erst, wenn die entsprechenden DA und IA geschaffen sind und diese für die Anwendung des UZK wesentlichen Durchführungsbestimmungen verabschiedet worden sind. Als festgelegtes Datum ist der vorgesehen. Da jedoch absehbar ist, dass vor allem die IT- Systeme zum Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten nicht bis zum umgesetzt werden kann, ist gem. Art. 278 UZK eine Übergangsregelung bis voraussichtlich Ende 2020 vorgesehen. Eines der Hauptziele der Modernisierung ist die Erleichterung des legalen Handels. Entsprechend soll es mit dem UZK zu einer Vereinfachung und harmonisierten Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften kommen. So wurden beispielsweise die Allgemeinen Vorschriften für die Besonderen Verfahren (Bewilligung, Aufzeichnung, Erledigung, Übertragung von Rechten und Pflichten, Beförderung von Waren, Übliche Behandlung und Ersatzwaren, Art UZK) vor die Klammer gezogen, wodurch sich ihr Geltungsbereich grundsätzlich auf sämtliche Besondere Verfahren im UZK erstreckt. Dem einhergehend soll der papierlose Informationsaustausch zwischen den Behörden und der Ver- Abbildung 1: Aufbau des UZK (vgl. Witte, Henke, Kammerzell: Der Unionszollkodex (UZK), Köln, 2014) Ausgabe Mai 2015 Seite 3

3 waltung zu einer Beschleunigung der Arbeitsabläufe führen. Ein weiteres, wesentliches Ziel der Modernisierung ist die Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette. So bestehen weiterhin umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden im Rahmen der Zollabwicklung. Des Weiteren soll der elektronische Datenaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den gemeinsamen Rahmen für eine effizientere Risikoanalyse bilden. Schließlich versucht der Gesetzgeber, mehr Unternehmen zu motivieren, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen, indem diesem im UZK exklusive Vorteile gewährt werden. Dies soll im Rahmen dieser Serie noch näher ausgeführt werden. Der UZK ist ähnlich wie der aktuell geltende ZK in drei Bereiche aufgeteilt: das Verfahrensrecht bzw. das formelle Zollrecht in den Titeln IV bis VIII, das Abgabenrecht oder materielle Zollrecht in den Titeln II, III und Teilen von Titel VI und VIII sowie allgemeine Regeln in den Titeln I und IX. n Allgemeine Vorschriften/ Schlussbestimmungen Wie bisher auch, sind am Anfang und am Ende des UZK die Allgemeinen Vorschriften und die Schlussbestimmungen definiert. Als Allgemeine Vorschriften zählen: Geltungsbereich Auftrag des Zolls Begriffsbestimmungen Rechte und Pflichten Übermittlung von Informationen durch und an die Zollbehörden Zollvertretung Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Anders als im bisherigen ZK ist im UZK der Auftrag der Zollbehörden niedergelegt. So gilt gem. Art. 3 UZK als Auftrag der Zollbehörden der Schutz finanzieller Interessen, der Schutz vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Förderung der legalen Wirtschaftstätigkeit, Verbote und Beschränkungen als auch die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels. Dies deckt sich mit den Zielen der Modernisierung. Hierbei könnte gerade der letzte Punkt für Unternehmen, die als Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zertifiziert wurden, interessant sein. Dies könnte ein Beispiel für die Umsetzung des Art. 14b Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sein, in dem die Vorteile und Erleichterungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen festgehalten sind. So bleibt zu hoffen, dass zukünftig Inhaber eines AEO S/F-Zertifikats spürbar seltener sicherheitsrelevanten Kontrollen unterzogen werden. In Art. 5 UZK sind die Begriffsbestimmungen niedergelegt. Anders als im MZK zunächst vorgesehen, ist die Anordnung der Begriffsbestimmungen im UZK recht unsystematisch. So sind beispielsweise die Begriffe Veredelungserzeugnisse, Veredelungsvorgänge und Ausbeute, sprich die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren überführten Ware gewonnen wird, nicht nacheinander definiert, sondern in Art. 5 Nr. 30, 37 und 38 UZK. Im Vergleich zum ZK sind im UZK mehr Begriffe legal definiert. Neu hinzugekommen sind die Begriffsbestimmungen der Wiederausfuhranmeldung, -mitteilung (Nr. 13 und 14), die vorübergehende Verwahrung (Nr. 17), die ständige Niederlassung (Nr. 32), die Entscheidung (Nr. 39) und der Beförderer (Nr. 40). Hervorzuheben ist hier zum einen der Punkt, dass die vorübergehende Verwahrung, anders als im MZK, im UZK kein Zollverfahren ist. Neu im UZK sind gem. Art. 6 bis 17 UZK die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer IT-Systeme im Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten. Elektronische Zollanmeldungen und Verfahren werden somit zur Regel. Da jedoch fraglich ist, ob die entsprechenden IT-Systeme bis zum in allen Mitgliedstaaten und für alle Zollverfahren implementiert sind, ist in Art. 278 UZK ein Übergangszeitraum bis zum vorgesehen. Danach soll der Grundsatz des elektronischen Datenaustausches gelten. Allerdings wird in Fachkreisen auch dieses Datum als relativ optimistisch angesehen. Gerade die Implementierung und Umsetzung der Systeme, die für den Datenaustausch zwischen den nationalen Zollverwaltungen untereinander erforderlich sind, werden vermutlich erst weit nach 2020 fertig sein. Entsprechend wird die Zentrale Zollabwicklung, bei der der Ort der Gestellung und der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen können, zunächst aus praktischer/ technischer Sicht voraussichtlich nicht anwendbar sein. Beispiel Monitore der Position 8528 des Harmonisierten Systems (HS) werden von China nach Europa importiert. Der Warenempfänger als auch der Zollanmelder ist in Münster ansässig. Die Waren werden über den Hafen in Rotterdam in das Zollgebiet der EU importiert. Im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung ist es dem Zollanmelder von Müns- Seite 4 Ausgabe Mai 2015

4 ter aus möglich, eine Zollanmeldung bei seinem zuständigen Zollamt Münster abzugeben, auch wenn sich die Ware physisch im Hafen von Rotterdam befindet. Gleichwohl gibt es jetzt bereits einzelne Ausnahmen, in denen vom Grundsatz des elektronischen Datenaustauschs abgesehen werden kann. So kann gem. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) und b) UZK dauerhaft, wenn dies aufgrund der Beförderungsart gerechtfertigt ist oder wenn die Nutzung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die betreffenden Zollformalitäten nicht angemessen ist oder vorübergehend, im Fall eines zeitweiligen Ausfalls der Computersysteme vom elektronischen Datenaustausch abgesehen werden. Darüber hinaus ist die Kommission ermächtigt, zeitlich befristet einzelnen Mitgliedstaaten andere als elektronische Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu ermöglichen (Art. 6 Abs. 4 UZK). Die Art. 18 bis 21 UZK befassen sich mit der Zollvertretung. Ähnlich wie bisher ist eine direkte als auch indirekte Vertretung grundsätzlich möglich (vgl. Art. 18 UZK). Gleichwohl dürfen einzelne Mitgliedstaaten nun nicht mehr das direkte oder indirekte Vertretungsrecht begrenzen. Dies war in der Vergangenheit in einzelnen Mitgliedstaaten der Fall und soll in Zukunft für eine Harmonisierung der Zollvertretung innerhalb der Union sicherstellen. Neu ist jedoch das Vertretungsrecht in anderen als den jeweils ansässigen Mitgliedstaaten. Dies kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a) d) UZK erfüllt sind. Hier sind die Bewilligungsvoraussetzungen zur Erteilung eines AEO C-Zertifikats niedergelegt. Entsprechend ist es Zertifikatsinhabern zukünftig möglich, die Vertretung zur Abgabe einer Zollanmeldung auch in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, in denen der jeweilige Vertreter nicht ansässig ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 UZK). Dies kann vor allem für Logistikdienstleister von Interesse sein. Vor die Klammer gezogen wurden im UZK auch die allgemeinen Verfahrensbestimmungen für zollrechtliche Entscheidungen bzw. Bewilligungen (Art UZK). So besteht zukünftig bei sämtlichen zollrechtlichen Entscheidungen eine Mitteilungspflicht für den Wirtschaftsbeteiligten, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, zu unterrichten (Art. 23 Abs. 2 UZK). Das unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, zukünftig ein System zur risikogerechten Eigenkontrolle der zollrechtlichen Prozesse zu implementieren, um zollrechtliche Vereinfachungen nutzen zu können. Eine kleine, wenn auch nicht unwesentliche Neuerung gibt auch im Bereich der verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünfte (Art UZK). So ist eine verbindliche Auskunft sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber (Wirtschaftsteilnehmer) der Entscheidung hinsichtlich der betreffenden Ware verbindlich (Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) UZK). Wird somit zukünftig z.b. eine verbindliche Zolltarifauskunft auf Antrag erteilt, ist der Inhaber der Entscheidung zur Anwendung der entsprechenden Zolltarifauskunft für die Zollformalitäten, die nach der Erteilung erfüllt werden, verpflichtet. Darüber hinaus wurde der rechtliche Rahmen für weitere verbindliche Auskünfte geschaffen. Um welche Auskünfte es sich hierbei handelt, lässt sich ohne die finalen Fassungen der DA und IA nicht bestimmen. Im Titel IX sind die Schlussbestimmungen niedergelegt. Zu diesen Vorschriften zählen folgende Themen: Entwicklung elektronischer Systeme Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften Befugnisübertragung und Ausschussverfahren Schlussbestimmungen Wie bereits oben erwähnt, ist in Art. 278 UZK ein Übergangszeitrum zur Umsetzung der erforderlichen IT- Systeme bis zum vorgesehen. Darüber hinaus wird durch die Art. 284 und 285 UZK die Kommission ermächtigt, bestimmte delegierte Durchführungsrechtsakte unter teils festgelegten Bedingungen zu erlassen. Schließlich wird durch Art. 286 UZK der MZK aufgehoben und durch Art. 287 UZK der UZK in Kraft treten. n AEO Nicht unwesentliche Änderungen gibt es im UZK auch hinsichtlich des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Die Bewilligungsvoraussetzungen für den AEO sind in Art. 39 UZK festgelegt. Anders als bisher muss der Antragsteller nicht bloß die zollrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen, sondern muss zukünftig auch steuerlich zuverlässig sein (Art. 39 Buchst. a) UZK). Das ist keine große Überraschung, da eine steuerliche Zuverlässigkeit auch schon jetzt im Rahmen der Bewilligung als Zugelassener Empfänger und Zugelassener Versender gefordert wird. Des Weiteren muss der Antragsteller eines AEO-C-Zertifikats die praktische oder berufliche Befähigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, nachweisen können. Gemäß des aktuellen Entwurfs der IA kann eine praktische Befähigung z.b. durch mindestens drei Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen oder einen Nachweis von Qualitätsstandards auf dem Gebiet des Zollrechts durch akkreditierte EU-Zertifizierungsbehörden nachgewiesen werden. Die Ausgabe Mai 2015 Seite 5

5 berufliche Befähigung ist erbracht, wenn nachweislich ein erfolgreich abgeschlossener Lehrgang erfolgt ist. Ein solcher Nachweis ist vom Antragsteller, ergo vom Wirtschaftsbeteiligten selbst, zu erbringen. Gleichwohl ist hier, ähnlich wie bei der bisherigen Beurteilung der angemessenen Einhaltung der Zollvorschriften gem. Art. 14h Abs. 1 ZK-DVO, auf die praktische bzw. berufliche Befähigung von Menschen abzustellen. Demnach ist ein solcher Nachweis zumindest durch die zollverantwortlichen Angestellten sowie ggf. den Zollvertreter zu erbringen. Im UZK werden einem AEO exklusive Vorteile eingeräumt. Hierbei gilt es jedoch zu unterscheiden, ob ein Antragsteller lediglich die AEO-Kriterien des Art. 39 Buchst. a) d) UZK als Bedingung für eine Vereinfachung erfüllen muss, oder ob er tatsächlich als AEO-C zertifiziert sein muss, um etwaige Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können. Wie oben dargelegt, ist die Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten nur möglich, wenn die AEO-C-Kriterien des Art. 39 Buchst. a) d) UZK erfüllt sind. Ferner kann einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligt werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern die AEO-C-Kriterien als erfüllt betrachtet sind (Art. 95 Abs. 1 2 UZK). Ist ein AEO-C-Zertifikat bereits verliehen, wird einem AEO-C auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit reduziertem Beitrag zu verwenden. Schließlich sind die AEO-C-Kriterien für eine Vielzahl von Bewilligungen für Zollvereinfachungen zu erfüllen. Das sollte jedoch für Wirtschaftsbeteiligte, die bereits heute entsprechende Bewilligungen nutzen, nichts Neues sein. So decken sich beispielsweise schon heute die Bewilligungsvoraussetzungen eines AEO-C weitestgehend mit denen zum Zugelassenen Ausführer. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein AEO-C-Zertifikat Voraussetzung dafür ist, in den Genuss von zollrechtlichen Vereinfachungen zu kommen. Wirtschaftsbeteiligte müssen nur die gleichen Voraussetzungen erfüllen, also AEO-C sein können. Neu hingegen ist, dass bei bestimmten Bewilligungsvoraussetzungen darauf abgestellt wird, dass diese bereits als erfüllt betrachtet werden, sofern der Antragsteller ein AEO-C ist. Dies betrifft zum einen gem. Art. 211 Abs. 3 UZK die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, auf die sich die Bewilligung bezieht, zum anderen ist auch die Bewilligungsvoraussetzung, geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form zur Verfügung zu stellen, erfüllt, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen AEO-C handelt. Um somit eine der zuvor aufgeführten Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller nicht zwingend AEO-C sein. Gleichwohl gelten viele Bewilligungsvoraussetzungen dann als erfüllt und können den Bewilligungsprozess vereinfachen. Jedoch werden zukünftig bestimmte Vereinfachungen einem Antragsteller nur dann bewilligt, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen AEO-C handelt. So besteht im UZK die Möglichkeit, einem Bewilligungsinhaber von Verwahrungslagern zu bewilligen, die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren von einer Lagerstätte in eine andere zu befördern. Eine solche Beförderung ist Gegenstand einer Bewilligung, die einem AEO-C erteilt worden ist (Art. 148 Abs. 5 UZK). Weiter kann die Zentrale Zollabwicklung gem. Art. 179 Abs. 2 nur genutzt werden, wenn der Antragsteller ein AEO-C ist. Selbiges gilt für die Möglichkeit der Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren (Art. 182 UZK). Nicht zuletzt kann nur einem AEO-C die sogenannte Eigenkontrolle des Art. 185 UZK bewilligt werden. Hinweis Der Beitrag wird mit der Betrachtung der Bereiche Verfahrensrecht und Abgabenrecht in den kommenden Ausgaben des Zoll- Profi fortgesetzt. Literaturhinweis Witte, Henke, Kammerzell Der Unionszollkodex (UZK) Neufassung des Modernisierten Zollkodex Praxisleitfaden zu den Neuerungen im europäischen Zollrecht ISBN , 2. vollständig neu bearbeitete Auflage 2014, 278 Seiten, 16,5 x 24,4 cm, Buch (Softcover), 39,80 E shop.bundesanzeiger-verlag.de/ Auch als E-Book (PDF) lieferbar ISBN , 39,80 E shop.bundesanzeiger-verlag.de/ Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage Veranstaltungstipp Der Unionszollkodex: Status Meilensteine Perspektiven. Die AWA-Konferenz zum UZK Münster, 28./ Seite 6 Ausgabe Mai 2015

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