Zollforum Bayern: Der UZK - was erwartet uns am 1. Mai 2016?
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- Eugen Gerstle
- vor 7 Jahren
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1 : Der UZK - was erwartet uns am 1. Mai 2016? Günther Dürndorfer Mario Urso Der Unionszollkodex Historie VO (EU) 528/2013 Anwendbarkeit MZK (nunmehr Unionszollkodex) ab Unionszollkodex (VO 952/2013) in Kraft getreten und anwendbar (teilweise) (Art (1) UZK) Volle Anwendbarkeit des UZK Art. 288 (2) UZK mit Ausnahme der IT-Systeme Volle Anwendung UZK inkl. IT-Bestimmungen Art. 278 UZK 2
2 Der Unionszollkodex Anwendbarkeit ab 30. Oktober 2013 Delegierter Rechtsakt (Art. 290 AEUV) Durchführungs- Rechtsakt (Art. 291 AEUV) Delegierung an die Kommission unter Einbeziehung der Expertengruppe Rechtsakte ohne Gesetzescharakter Zur Ergänzung/Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften Befugnis an die Kommission einheitliche Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten Prüfverfahren (Befassung der Mitgliedsstaaten im Zollkodex-Berufungsausschuss) Beratungsverfahren (praktisch nur Beteiligung des Ausschusses) Review Cycle 1: Februar Juli 2014 Review Cycle 2: September Dezember Arbeitsprogramm - Entwicklung und Inbetriebnahme e-systeme mehrjähriger strategischer Aktionsplan (MASP): Nr. 70/2008/EG des Europ. Parlaments/Rates 4
3 Arbeitsprogramm - Entwicklung und Inbetriebnahme e-systeme mehrjähriger strategischer Aktionsplan (MASP): Nr. 70/2008/EG des Europ. Parlaments/Rates 4
4 Der Unionszollkodex Übersicht wesentlicher Änderungen Anpassung der Terminologie (Unionsware, Unionsgebiet) Zollverfahren: Reduzierung der Zollverfahren (von 5 auf 3) One-stop-shop Schwelle für schriftliche/elektronische Zollanmeldungen Berichtigung von Zollanmeldungen nach Überlassung möglich Entscheidungen: Entscheidungen müssen innerhalb von 120 Tagen erfolgen Geltungsdauer verbindlicher Auskünfte 3 Jahre anstatt 6 Jahre 5 Der Unionszollkodex Übersicht wesentlicher Änderungen Einführung von Verwaltungssanktionen: wirksam, verhältnismäßig und abschreckend Entstehung der Zollschuld: Grundsätzlich Zollschuldentstehung am Sitzort des Anmelders Erlöschen der Zollschuld bei Aufgabe, Beschlagnahme oder Wiederausfuhr Zusammenfassung von Zollschuldentstehungstatbeständen Bei Verfehlungen können Zollschuldner werden auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Entfall Vorerwerberpreis First Sale beabsichtigt: Wettbewerbsverzerrung Handelsrechtlicher Ursprung Listenregeln 6
5 Lizenzgebühren im UZK Der Unionszollkodex Lizenzgebühren im UZK Lizenzgebühren als Bestandteil des Zollwertes: Sofern diese Bedingung des Kaufgeschäfts sind und sich auf die Einfuhrware beziehen Als Bedingung des Kaufgeschäfts wird grundsätzlich die Zahlung bzw. Verpflichtung zur Zahlung angesehen Aktuelle Diskussionen derzeit in der WCO 8
6 Vorteile des AEO- Statusinhabers Der Unionszollkodex AEO/ZWB (Art UZK) Verfahrenserleichterungen und -vereinfachungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Bewilligung: keine erneute Prüfung der Bewilligungskriterien bei Änderungen / neuen Anträgen Zollkontrollen: weniger Prüfungen von Waren und Unterlagen Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren: Befreiung von Sicherheitsleistung Befreiung von der Mitteilungspflicht im Anschreibeverfahren Self-Assessment Zollvertretung und zentrale Zollabwicklung (Gestellungsbefreiung) in anderen Mitgliedsstaaten Bewilligungsvoraussetzungen für ZWB/AEO Steuerliche Zuverlässigkeit und praktische und berufliche Befähigung, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen 10
7 Fazit Fazit AEO de facto Pflicht UZK Harmonisierte Systemlandschaft Mehr Transparenz, Sicherheit und Compliance Umsetzung im Unternehmen 12
8 Ihr Referent Günther Dürndorfer Name Günther Dürndorfer Position Director, Indirect Tax / Customs & Trade KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, München Phone: gduerndorfer@kpmg.com Ausbildung Expertise Diplom-Finanzwirt (FH) Günther Dürndorfer, Diplom-Finanzwirt (FH) und ehemaliger Betriebsprüfer bei der Zollverwaltung, ist Director bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München und seit 2010 in der Beratung tätig. Zuvor war er viele Jahre als Leiter Zoll und Verbrauchsteuern in der Automobilindustrie (AUDI AG bis 2007, BMW AG bis 2010) tätig. Günther Dürndorfer hat sich insbesondere auf die (Re-) Organisation und Optimierung von Zollabläufen, die Umstrukturierung von IT-Systemlandschaften sowie die Integration von Außenhandelsprozessen in interne Kontrollsysteme spezialisiert. Er ist Verfasser verschiedener Fachveröffentlichungen und hält zahlreiche Fachvorträge u.a. zu den Themen Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, Zollverfahren und Customs Compliance, Betriebsprüfungen Zoll, Unionszollkodex. Seit 2013 ist er als Lehrbeauftragter an der Hochschule München, Fakultät Betriebswirtschaft (Grundlagen Zollrecht) tätig. 13 Ihr Referent Mario Urso Name Mario Urso Position Manager, Indirect Tax / Customs & Trade KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, München Phone: murso@kpmg.com Ausbildung Expertise Diplom-Kaufmann Mario Urso ist seit Oktober 2013 als Manager im Customs and Team der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig Davor war Herr Urso für einen deutschen Automobilhersteller im Zollbereich tätig sowie für eine weitere Big4 Gesellschaft Projekterfahrungen zur Optimierung und Neugestaltung von Zollprozessen von Unternehmen, Prüfung von Zoll- und Exportkontrollorganisationen und deren Abläufe Schwerpunktmäßig Automotive, Pharma, Retail, Elektrotechnik langjährige Erfahrung in der Beratung von nationalen und internationalen Mandanten in den Bereichen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht Schwerpunkt im IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung ATLAS und relevante Projekterfahrung bei der Auswahl und Implementierung von Global Trade Management Lösungen zur softwarebasierten Abwicklung von Zoll- und Exportkontrollprozessen 14
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Günther Dürndorfer Director, Tax Customs & Trade T M gduerndorfer@kpmg.com Mario Urso Manager, Tax Customs & Trade T M +49 (0) murso@kpmg.com 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.
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