Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 1: Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen. Ausgangspunkt

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1 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 1: Voraussetzungen und Ausgangspunkt Das Umfeld der meisten Wirtschaftsbeteiligten entwickelt sich immer vielfältiger und wandelt sich dabei ständig. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich seit geraumer Zeit ein Bedürfnis nach effizienteren und besser gewichteten Kontrollen und einer effizienteren Überwachung des weltweiten Warenverkehrs. Ein Ergebnis der Anstrengungen auf diesem Gebiet ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Der aktuelle Artikel ist Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen: sowohl über die Verfahrensaspekte als auch über die praktischen Auswirkungen dieses Status. Rahmenbedingungen Nach den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 riefen die USA das Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT) ins Leben. Seine beiden wichtigsten Ziele: Lieferketten besser zu kontrollieren und den Schwerpunkt der Kontrollen auf nicht zertifizierte und damit gegebenenfalls nicht vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu lenken. Ausgangspunkt des C-TPAT ist die Selbstunterwerfung der Wirtschaftsbeteiligten unter ein Zertifizierungssystem, das der Identifizierung von potenziellen Gefahren für die Sicherheit der Lieferkette dient, die aus dem Geschäftsbetrieb des Wirtschaftsbeteiligten resultieren. Als eine Art Äquivalent schuf die Europäische Gemeinschaft (EG) dazu den Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der auf den Vorgaben der Weltzollorganisation (World Customs Organization, WCO) zum sogenannten Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE) für die Einführung und Verbesserung von Sicherheitssystemen beruht und besser bekannt ist als Authorised Economic Operator (AEO). Zwischenzeitlich bemühen sich die USA und die EG, eine gegenseitige Anerkennung der Status zu erreichen, von dem sowohl die Zollbehörden als auch die Wirtschaftsbeteiligten profitieren. Die Verhandlungen darüber sind bereits weit vorangeschritten und sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Ein ähnliches Konzept wird auch mit anderen Staaten, wie etwa China oder der Schweiz angestrebt. Parlamentarische Grundlage des AEO ist die Verordnung 648/2005 der EG vom 13. April 2005 zur Änderung des Zollkodex: dem maßgeblichen Regelwerk für das harmonisierte europäische Zollrecht. Die praktische Anwendung des AEO war zunächst über Art. 2 der erwähnten Verordnung (VO 648/2005) bis zum Inkrafttreten einer neuen Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) ausgesetzt. Die erforderlichen Änderungen der ZK-DVO sind aber im Dezember 2006 ebenfalls verabschiedet und zwischenzeitlich anwendbar geworden. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (VO 1875/2006) gelten die wesentlichen Vorschriften zum AEO damit seit dem 1. Januar Die

2 Seite 2 ersten Bewilligungen des Status wurden in Deutschland bereits im Frühjahr 2008 erteilt. Voraussetzung hierfür war eine umfangreiche und frühzeitige Vorbereitung durch die Antragsteller: Insgesamt wurden in Deutschland innerhalb des ersten Jahres seit Einführung des Status AEO jedoch lediglich 151 Bewilligungen erteilt. Offenbar sind die Wirtschaftsbeteiligten zurzeit gegenüber dem AEO eher zurückhaltend. Und das obwohl ein einzelner Marktteilnehmer durch den Erwerb des Status einen erheblichen Druck auf die Wettbewerber aufbauen kann. Außerdem verknüpfen jüngste Änderungen des Zollkodex bestimmte Bewilligungen wie etwa das sogenannte Anschreibeverfahren (ASV) an die Einhaltung der Kriterien, die für den AEO gelten. Die Führung des hierzu erforderlichen Nachweises durch Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht AEO-zertifiziert sind, dürfte also in der Praxis erhebliche Probleme verursachen. Dasselbe gilt für zahlreiche Änderungen im Modernisierten Zollkodex, der spätestens zum 24. Juni 2013 anwendbar sein wird. Langer Rede kurzer Sinn: Es empfiehlt sich für jedes Unternehmen dringend, diese Regelungen zu kennen, allein um rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Aus der Sicht der Kommission ist der Status als AEO attraktiv für den Wirtschaftsbeteiligten, weil er damit einen hohen Grad an Zuverlässigkeit signalisiert und den Geschäftspartnern und Kunden als Qualitätsmerkmal dient, ähnlich einer ISO-Zertifizierung. Die Erwägungsgründe 3 und 4 der VO 648/2005 führen aus: Die Mitgliedsstaaten sollen allen Beteiligten, die gemeinsame Kriterien für Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit und Beachtung der Auflagen erfüllen, den Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO verleihen. Der Status soll von allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Wenn ein Unternehmen bestimmte Vereinfachungen beantragt, sind nur noch die über den Status eines AEO hinausgehenden Kriterien zu erfüllen und somit zu überprüfen. Darüber hinaus sollen die Zollbehörden den Status als einen Faktor bei der neu geschaffenen Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung bei sicherheitsrelevanten Kontrollen anerkennen. Erleichterungen bei Zollkontrollen Die Umsetzung dieser Erwägungsgründe erfolgt unter anderem in Art. 5 a Abs. 1 Zollkodex. In Satz 2 dieser Norm heißt es: Einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt. Im Klartext bedeutet das für die Wirtschaftsbeteiligten: Der Status ist relevant und vorteilhaft, wenn das Unternehmen Verfahren oder Verfahrenserleichterungen beantragt, aber auch wenn die Behörde eine Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements durchführt. Satz 3 regelt dann die Anerkennung des Status durch alle Mitgliedsstaaten, allerdings unbeschadet der Durchführung von Zollkontrollen. Diese Ausnahme und die Formulierung bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen machen deutlich: Hiermit sind nicht die bereits bekannten Stichprobenkontrollen durch die Zollbehörden gemeint. Dieses Recht bleibt den Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten grundsätzlich erhalten, unabhängig vom Status eines AEO.

3 Seite 3 Wahl zwischen drei verschiedenen AEO- Zertifikaten Arten Grundsätzlich ist es für den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Antragstellung möglich, zwischen drei verschiedenen AEO-Zertifikaten zu wählen. Sie unterscheiden sich zum einen in den möglichen Vergünstigungen und zum anderen in den an den Antragsteller zu stellenden Anforderungen im Bewilligungsverfahren. Art. 14 a ZK-DVO unterscheidet drei AEO-Zertifikate: AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) AEO-Zertifikat Sicherheit (AEO-S) AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit (AEO-F) Der AEO-C empfiehlt sich, wenn lediglich zollrechtliche Verfahren genutzt werden sollen (etwa vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren, zugelassener Empfänger/Versender). In diesem Fall müssen bei Inhabern des Zertifikats einige Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da sie bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt wurden. Wollen Unternehmen Erleichterungen mit Blick auf die sicherheitsrelevanten Zollkontrollen von Waren erlangen, benötigen sie das AEO-S. Das AEO-F kombiniert die vorgenannten Anwendungsbereiche und wird daher erwartungsgemäß von der weit überwiegenden Zahl der Antragsteller angestrebt. Voraussetzungen für die Bewilligung Voraussetzungen Der Status eines AEO ist keineswegs nur Unternehmen vorbehalten, die mit Waren handeln. Auch andere Personengruppen wie etwa Frachtführer oder Spediteure können ihn erhalten. Wollen Unternehmen den Status erlangen, müssen sie abhängig von der beantragten Art die folgenden Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen: Ansässigkeit in der Gemeinschaft angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14 h ZK-DVO) ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Art. 14 i ZK- DVO) nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14 j ZK-DVO) gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards (Art. 14 k ZK-DVO, allerdings nur für AEO-S und AEO-F) Der Status des AEO wird vor allem an Wirtschaftsbeteiligte verliehen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, also vornehmlich an juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen. Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige, rechtlich unselbstständige Firmenteile drittländischer Unternehmen erfüllen dieses Kriterium regelmäßig nicht. Ausnahmen gelten für das Kriterium der Ansässigkeit in den Fällen der gegenseitigen Anerkennung des AEO mit einem Drittland oder für Flug- und Schifffahrtsgesellschaften. Ein Antrag auf AEO ist stets von der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit als Ganzes zu stellen. Mutterkonzerne können deshalb auch keinen Konzern- AEO beantragen. Ebenso wenig können einzelne rechtlich unselbstständige Standorte oder Abteilungen einer Firma einen eigenen Antrag stellen. Eine Alternative zum Konzern-AEO kann in Deutschland unter gewissen Umständen die Zollzweckgemeinschaft eröffnen. Denn wenn sich mehrere Unternehmen zu einer Zollzweckgemeinschaft zusammenschließen, können nicht nur diese Unternehmen, sondern unabhängig davon auch die Zollzweckgemeinschaft selbst AEO werden.

4 Seite 4 Im Rahmen des Kriteriums Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften überprüft die Behörde, ob der Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung schwer oder wiederholt gegen die Zollvorschriften verstoßen hat. Zollvorschriften sind dabei alle Bestimmungen, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln. Themen der Kontrolle sind mit anderen Worten auch Außenwirtschafts-, Verbrauchsteuer-, Marktordnungs- und Einfuhrumsatzsteuerrecht sowie Verbote und Beschränkungen. In einigen Ländern gibt es bereits IT-Verfahren für die verwaltungsinterne Bewertung der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten (in Deutschland zum Beispiel die Dezentrale Beteiligtenbewertung, DEBBI; in Österreich der Index für Unternehmenstätigkeit, IDU). Sie werden grundsätzlich bei der Beurteilung der Zollbehörden für die Bewilligung als AEO herangezogen. Die deutsche Verwaltungsvorschrift zum AEO legt jedoch fest, dass eine schlechte DEBBI-Bewertung nicht zwangsläufig heißen muss, dass eine angemessene Einhaltung der Zollvorschriften nicht gegeben wäre. Das weiterhin zu erfüllende Kriterium zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher zielt ebenfalls auf die Erfüllung formaler Kriterien ab. Ein solches System der Führung der Geschäftsbücher und unter Umständen der Beförderungsunterlagen setzt nicht zwangsläufig die Papierform voraus, sondern ist auch als ein Datenverarbeitungssystem zulässig. Es muss sich um ein Buchführungssystem handeln, das den anerkannten Buchführungsgrundsätzen des entsprechenden Mitgliedsstaats entspricht und den Zollbehörden Kontrollen ermöglicht. Die eventuell mitzuführenden Beförderungsunterlagen oder, bei Verzicht auf diese, der entsprechende Vermerk in den Aufzeichnungen müssen/muss mit und im System gepflegt werden. Vermögenslage muss ausreichend sein Neben den genannten eher formalen Kriterien dient der weiterhin zu erbringende Nachweis der Zahlungsfähigkeit einer groben Zukunftsprognose, wobei der Nachweis allerdings für die Vergangenheit zu führen ist. Zahlungsfähigkeit im Rahmen des AEO-Antrags bedeutet: Die Vermögenslage muss ausreichend sein, um die Verbindlichkeiten des Antragstellers zu erfüllen. Die AEO-Leitlinien machen deutlich: Hier wird vor allem auf eventuelle Insolvenz- oder Beitreibungsverfahren bei den Antragstellern in der Vergangenheit abgestellt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt schließlich auf dem Nachweis angemessener Sicherheitsstandards im Rahmen der Zertifikate Sicherheit oder Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit. Der durch die Zollverwaltung geprüfte Katalog umfasst dabei unter anderem: Sicherung der Gebäude des Antragstellers gegen Einbruch Zugangskontrollen Maßnahmen für die Behandlung von Waren, die Schutz bieten gegen die Einführung, den Austausch oder den Verlust von Waren und die Manipulation von Ladeeinheiten eventuelle Maßnahmen für die Handhabung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und zur Unterscheidung dieser Waren von anderen

5 Seite 5 Maßnahmen, die eine klare Identifizierung der Handelspartner des Wirtschaftsbeteiligten zur Sicherung der internationalen Handelskette ermöglichen sofern die Gesetzgebung das zulässt, Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten, und Durchführung regelmäßiger Überprüfungen ihres persönlichen Hintergrunds Sicherstellung der aktiven Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter an Programmen zur Sensibilisierung in Fragen der Sicherheit Die genannten Kriterien und die von der Kommission dazu veröffentlichten Leitlinien (insgesamt 91 Seiten) machen deutlich, wie hoch die Erwartungen der Zollverwaltung sind. Unabhängig davon haben sie das Zeug, dem Antragsteller unter Umständen einen relativ hohen Vorbereitungs- und Anpassungsaufwand zu verursachen. Damit alle Wirtschaftsbeteiligte noch besser entscheiden können, ob sie sich den Tücken des Verfahrens stellen wollen, werden Sie die folgenden Beiträge über die Vorteile des AEO, das Antragsverfahren selbst, die Dokumentation und das Monitoring, den AEO im internationalen Kontext und als Baustein eines umfassenden Risikomanagements informieren. PwC-Ansprechpartner Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie uns bitte an oder schicken uns einfach eine . Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Tel.: jochen.schmidt@de.pwc.com Nils Klare Tel.: nils.klare@de.pwc.com 2009 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

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