Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 1: Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen. Ausgangspunkt
|
|
- Fabian Pfaff
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 1: Voraussetzungen und Ausgangspunkt Das Umfeld der meisten Wirtschaftsbeteiligten entwickelt sich immer vielfältiger und wandelt sich dabei ständig. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich seit geraumer Zeit ein Bedürfnis nach effizienteren und besser gewichteten Kontrollen und einer effizienteren Überwachung des weltweiten Warenverkehrs. Ein Ergebnis der Anstrengungen auf diesem Gebiet ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Der aktuelle Artikel ist Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen ersten Überblick ermöglichen: sowohl über die Verfahrensaspekte als auch über die praktischen Auswirkungen dieses Status. Rahmenbedingungen Nach den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 riefen die USA das Customs-Trade Partnership Against Terrorism (C-TPAT) ins Leben. Seine beiden wichtigsten Ziele: Lieferketten besser zu kontrollieren und den Schwerpunkt der Kontrollen auf nicht zertifizierte und damit gegebenenfalls nicht vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte zu lenken. Ausgangspunkt des C-TPAT ist die Selbstunterwerfung der Wirtschaftsbeteiligten unter ein Zertifizierungssystem, das der Identifizierung von potenziellen Gefahren für die Sicherheit der Lieferkette dient, die aus dem Geschäftsbetrieb des Wirtschaftsbeteiligten resultieren. Als eine Art Äquivalent schuf die Europäische Gemeinschaft (EG) dazu den Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der auf den Vorgaben der Weltzollorganisation (World Customs Organization, WCO) zum sogenannten Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE) für die Einführung und Verbesserung von Sicherheitssystemen beruht und besser bekannt ist als Authorised Economic Operator (AEO). Zwischenzeitlich bemühen sich die USA und die EG, eine gegenseitige Anerkennung der Status zu erreichen, von dem sowohl die Zollbehörden als auch die Wirtschaftsbeteiligten profitieren. Die Verhandlungen darüber sind bereits weit vorangeschritten und sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Ein ähnliches Konzept wird auch mit anderen Staaten, wie etwa China oder der Schweiz angestrebt. Parlamentarische Grundlage des AEO ist die Verordnung 648/2005 der EG vom 13. April 2005 zur Änderung des Zollkodex: dem maßgeblichen Regelwerk für das harmonisierte europäische Zollrecht. Die praktische Anwendung des AEO war zunächst über Art. 2 der erwähnten Verordnung (VO 648/2005) bis zum Inkrafttreten einer neuen Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) ausgesetzt. Die erforderlichen Änderungen der ZK-DVO sind aber im Dezember 2006 ebenfalls verabschiedet und zwischenzeitlich anwendbar geworden. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (VO 1875/2006) gelten die wesentlichen Vorschriften zum AEO damit seit dem 1. Januar Die
2 Seite 2 ersten Bewilligungen des Status wurden in Deutschland bereits im Frühjahr 2008 erteilt. Voraussetzung hierfür war eine umfangreiche und frühzeitige Vorbereitung durch die Antragsteller: Insgesamt wurden in Deutschland innerhalb des ersten Jahres seit Einführung des Status AEO jedoch lediglich 151 Bewilligungen erteilt. Offenbar sind die Wirtschaftsbeteiligten zurzeit gegenüber dem AEO eher zurückhaltend. Und das obwohl ein einzelner Marktteilnehmer durch den Erwerb des Status einen erheblichen Druck auf die Wettbewerber aufbauen kann. Außerdem verknüpfen jüngste Änderungen des Zollkodex bestimmte Bewilligungen wie etwa das sogenannte Anschreibeverfahren (ASV) an die Einhaltung der Kriterien, die für den AEO gelten. Die Führung des hierzu erforderlichen Nachweises durch Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht AEO-zertifiziert sind, dürfte also in der Praxis erhebliche Probleme verursachen. Dasselbe gilt für zahlreiche Änderungen im Modernisierten Zollkodex, der spätestens zum 24. Juni 2013 anwendbar sein wird. Langer Rede kurzer Sinn: Es empfiehlt sich für jedes Unternehmen dringend, diese Regelungen zu kennen, allein um rechtzeitig die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Aus der Sicht der Kommission ist der Status als AEO attraktiv für den Wirtschaftsbeteiligten, weil er damit einen hohen Grad an Zuverlässigkeit signalisiert und den Geschäftspartnern und Kunden als Qualitätsmerkmal dient, ähnlich einer ISO-Zertifizierung. Die Erwägungsgründe 3 und 4 der VO 648/2005 führen aus: Die Mitgliedsstaaten sollen allen Beteiligten, die gemeinsame Kriterien für Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit und Beachtung der Auflagen erfüllen, den Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO verleihen. Der Status soll von allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Wenn ein Unternehmen bestimmte Vereinfachungen beantragt, sind nur noch die über den Status eines AEO hinausgehenden Kriterien zu erfüllen und somit zu überprüfen. Darüber hinaus sollen die Zollbehörden den Status als einen Faktor bei der neu geschaffenen Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung bei sicherheitsrelevanten Kontrollen anerkennen. Erleichterungen bei Zollkontrollen Die Umsetzung dieser Erwägungsgründe erfolgt unter anderem in Art. 5 a Abs. 1 Zollkodex. In Satz 2 dieser Norm heißt es: Einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt. Im Klartext bedeutet das für die Wirtschaftsbeteiligten: Der Status ist relevant und vorteilhaft, wenn das Unternehmen Verfahren oder Verfahrenserleichterungen beantragt, aber auch wenn die Behörde eine Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements durchführt. Satz 3 regelt dann die Anerkennung des Status durch alle Mitgliedsstaaten, allerdings unbeschadet der Durchführung von Zollkontrollen. Diese Ausnahme und die Formulierung bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen machen deutlich: Hiermit sind nicht die bereits bekannten Stichprobenkontrollen durch die Zollbehörden gemeint. Dieses Recht bleibt den Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten grundsätzlich erhalten, unabhängig vom Status eines AEO.
3 Seite 3 Wahl zwischen drei verschiedenen AEO- Zertifikaten Arten Grundsätzlich ist es für den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen der Antragstellung möglich, zwischen drei verschiedenen AEO-Zertifikaten zu wählen. Sie unterscheiden sich zum einen in den möglichen Vergünstigungen und zum anderen in den an den Antragsteller zu stellenden Anforderungen im Bewilligungsverfahren. Art. 14 a ZK-DVO unterscheidet drei AEO-Zertifikate: AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) AEO-Zertifikat Sicherheit (AEO-S) AEO-Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit (AEO-F) Der AEO-C empfiehlt sich, wenn lediglich zollrechtliche Verfahren genutzt werden sollen (etwa vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren, zugelassener Empfänger/Versender). In diesem Fall müssen bei Inhabern des Zertifikats einige Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da sie bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt wurden. Wollen Unternehmen Erleichterungen mit Blick auf die sicherheitsrelevanten Zollkontrollen von Waren erlangen, benötigen sie das AEO-S. Das AEO-F kombiniert die vorgenannten Anwendungsbereiche und wird daher erwartungsgemäß von der weit überwiegenden Zahl der Antragsteller angestrebt. Voraussetzungen für die Bewilligung Voraussetzungen Der Status eines AEO ist keineswegs nur Unternehmen vorbehalten, die mit Waren handeln. Auch andere Personengruppen wie etwa Frachtführer oder Spediteure können ihn erhalten. Wollen Unternehmen den Status erlangen, müssen sie abhängig von der beantragten Art die folgenden Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen: Ansässigkeit in der Gemeinschaft angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14 h ZK-DVO) ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Art. 14 i ZK- DVO) nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14 j ZK-DVO) gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards (Art. 14 k ZK-DVO, allerdings nur für AEO-S und AEO-F) Der Status des AEO wird vor allem an Wirtschaftsbeteiligte verliehen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, also vornehmlich an juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen. Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige, rechtlich unselbstständige Firmenteile drittländischer Unternehmen erfüllen dieses Kriterium regelmäßig nicht. Ausnahmen gelten für das Kriterium der Ansässigkeit in den Fällen der gegenseitigen Anerkennung des AEO mit einem Drittland oder für Flug- und Schifffahrtsgesellschaften. Ein Antrag auf AEO ist stets von der kleinsten rechtlich selbstständigen Einheit als Ganzes zu stellen. Mutterkonzerne können deshalb auch keinen Konzern- AEO beantragen. Ebenso wenig können einzelne rechtlich unselbstständige Standorte oder Abteilungen einer Firma einen eigenen Antrag stellen. Eine Alternative zum Konzern-AEO kann in Deutschland unter gewissen Umständen die Zollzweckgemeinschaft eröffnen. Denn wenn sich mehrere Unternehmen zu einer Zollzweckgemeinschaft zusammenschließen, können nicht nur diese Unternehmen, sondern unabhängig davon auch die Zollzweckgemeinschaft selbst AEO werden.
4 Seite 4 Im Rahmen des Kriteriums Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften überprüft die Behörde, ob der Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung schwer oder wiederholt gegen die Zollvorschriften verstoßen hat. Zollvorschriften sind dabei alle Bestimmungen, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern regeln. Themen der Kontrolle sind mit anderen Worten auch Außenwirtschafts-, Verbrauchsteuer-, Marktordnungs- und Einfuhrumsatzsteuerrecht sowie Verbote und Beschränkungen. In einigen Ländern gibt es bereits IT-Verfahren für die verwaltungsinterne Bewertung der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten (in Deutschland zum Beispiel die Dezentrale Beteiligtenbewertung, DEBBI; in Österreich der Index für Unternehmenstätigkeit, IDU). Sie werden grundsätzlich bei der Beurteilung der Zollbehörden für die Bewilligung als AEO herangezogen. Die deutsche Verwaltungsvorschrift zum AEO legt jedoch fest, dass eine schlechte DEBBI-Bewertung nicht zwangsläufig heißen muss, dass eine angemessene Einhaltung der Zollvorschriften nicht gegeben wäre. Das weiterhin zu erfüllende Kriterium zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher zielt ebenfalls auf die Erfüllung formaler Kriterien ab. Ein solches System der Führung der Geschäftsbücher und unter Umständen der Beförderungsunterlagen setzt nicht zwangsläufig die Papierform voraus, sondern ist auch als ein Datenverarbeitungssystem zulässig. Es muss sich um ein Buchführungssystem handeln, das den anerkannten Buchführungsgrundsätzen des entsprechenden Mitgliedsstaats entspricht und den Zollbehörden Kontrollen ermöglicht. Die eventuell mitzuführenden Beförderungsunterlagen oder, bei Verzicht auf diese, der entsprechende Vermerk in den Aufzeichnungen müssen/muss mit und im System gepflegt werden. Vermögenslage muss ausreichend sein Neben den genannten eher formalen Kriterien dient der weiterhin zu erbringende Nachweis der Zahlungsfähigkeit einer groben Zukunftsprognose, wobei der Nachweis allerdings für die Vergangenheit zu führen ist. Zahlungsfähigkeit im Rahmen des AEO-Antrags bedeutet: Die Vermögenslage muss ausreichend sein, um die Verbindlichkeiten des Antragstellers zu erfüllen. Die AEO-Leitlinien machen deutlich: Hier wird vor allem auf eventuelle Insolvenz- oder Beitreibungsverfahren bei den Antragstellern in der Vergangenheit abgestellt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt schließlich auf dem Nachweis angemessener Sicherheitsstandards im Rahmen der Zertifikate Sicherheit oder Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit. Der durch die Zollverwaltung geprüfte Katalog umfasst dabei unter anderem: Sicherung der Gebäude des Antragstellers gegen Einbruch Zugangskontrollen Maßnahmen für die Behandlung von Waren, die Schutz bieten gegen die Einführung, den Austausch oder den Verlust von Waren und die Manipulation von Ladeeinheiten eventuelle Maßnahmen für die Handhabung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen in Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und zur Unterscheidung dieser Waren von anderen
5 Seite 5 Maßnahmen, die eine klare Identifizierung der Handelspartner des Wirtschaftsbeteiligten zur Sicherung der internationalen Handelskette ermöglichen sofern die Gesetzgebung das zulässt, Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten, und Durchführung regelmäßiger Überprüfungen ihres persönlichen Hintergrunds Sicherstellung der aktiven Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter an Programmen zur Sensibilisierung in Fragen der Sicherheit Die genannten Kriterien und die von der Kommission dazu veröffentlichten Leitlinien (insgesamt 91 Seiten) machen deutlich, wie hoch die Erwartungen der Zollverwaltung sind. Unabhängig davon haben sie das Zeug, dem Antragsteller unter Umständen einen relativ hohen Vorbereitungs- und Anpassungsaufwand zu verursachen. Damit alle Wirtschaftsbeteiligte noch besser entscheiden können, ob sie sich den Tücken des Verfahrens stellen wollen, werden Sie die folgenden Beiträge über die Vorteile des AEO, das Antragsverfahren selbst, die Dokumentation und das Monitoring, den AEO im internationalen Kontext und als Baustein eines umfassenden Risikomanagements informieren. PwC-Ansprechpartner Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie uns bitte an oder schicken uns einfach eine . Ihre Ansprechpartner Jochen Schmidt Tel.: jochen.schmidt@de.pwc.com Nils Klare Tel.: nils.klare@de.pwc.com 2009 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.
Leitfaden zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB)
Leitfaden zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) - mit aktuellen Hinweisen und Tipps - - 1 - 1. Grundsätzliches zum ZWB Für alle in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen, die am grenzüberschreitenden
Mehr12/2 Authorized Economic Operator (AEO)
12/2 Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade
MehrFit für den Export die WEILBURGER Graphics GmbH erhält AEO-F Zertifikat
Pressemitteilung zur sofortigen Veröffentlichung Fit für den Export die WEILBURGER Graphics GmbH erhält AEO-F Zertifikat Die WEILBURGER Graphics GmbH ist nun auch Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Gerhardshofen,
MehrDER ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION ZOLLPOLITIK Versandverfahren, Verfahren unter Zollaussetzungen, Sicherheit der Verteilerkette Brüssel, 13. April 2005 TAXUD/C4 (2005) 1432
MehrLeitfaden Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO)
Leitfaden Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO) Möllenhoff Rechtsanwälte RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA Hajo Nohr RA Johannes Rudolph RAin Talke Ovie ADM Steuerberatungsgesellschaft
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick. Langfristiges Ziel des AEO. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick Der vorliegende Artikel ist der zweite Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen Überblick über die
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Zollverordnung (ZV) Änderung vom 2009 Der Schweizerische
MehrInternationales Regulierungsumfeld. Eugen Pink, BvDP. Zoll und Supply Chain Security Initiatives
1 Agenda 1. Regulierungsdefinition und Notwendigkeit 2. Staatliche Interessen 3. Überstaatliches Recht International - WTO Europäisch - EG besondere Bedeutung US-amerikanischer Regelungen 4. Nationales
MehrLeitfaden. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO)
Leitfaden Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO) Möllenhoff Rechtsanwälte RA, FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA, FAfStR Hajo Nohr RA, FAfStR Heiko Panke RA, FAfStR Arne
MehrAusfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) SSE - Antrag in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen - Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle Fragestellungen,
MehrAktuell. Die Bedeutung des AEO-Status: Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der EU und in der Schweiz
Aktuell Die Bedeutung des AEO-Status: Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der EU und in der Schweiz Anita Machin Barroso, Managerin MLaw, Certified Tax Expert, CAS FH in Zollrecht E-Mail: anita.machin@primetax.ch
MehrVORBEREITUNG AUF DEN BREXIT
VORBEREITUNG AUF DEN BREXIT ZOLL-LEITFADEN FÜR UNTERNEHMEN Steuern und Zollunion Februar 2019 Kommt kein Austrittsabkommen zustande, durch das ein Übergangszeitraum bis Ende 2020 (mit der Möglichkeit einer
MehrTNT SWISS POST GMBH ZERTIFIZIERUNGEN. Von Experten geprüft und als ein Unternehmen, welches transparent Hand-in-Hand arbeitet, bestätigt.
2018-10-01 TNT SWISS POST GMBH Von Experten geprüft und als ein Unternehmen, welches transparent Hand-in-Hand arbeitet, bestätigt. THE PEOPLE NETWORK 1/7 TNT SWISS POST GMBH SICHERN NICHT NUR TRANSPARENZ
MehrTerror-Risiko Frachtverkehr: Im Container lauert die Angst
SICHERE LIEFERKETTE IM SEEVERKEHR Terror-Risiko Frachtverkehr: Im Container lauert die Angst (Spiegelonline 08.02.2005) I. Bestandsaufnahme: Safety -> Security II. Containerisierung III.Herausforderungen
MehrMerkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex
1 Merkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex I. Allgemeines Stand: Mai 2016 Die Reform des EU-Zollrechts
MehrI. Die Zollabfertigung der Ausfuhr im Zollrecht
im Zollrecht der Union (UZK) 1. Grundsätzliches Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften Mit 01.05.2016 ist der neue Zollkodex der Union (UZK Verordnung (EU) Nr. 952/2013) in Anwendung getreten und löst
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2006R1875 DE 26.12.2006 000.004 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER
MehrLeitfaden. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO) RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff
Leitfaden Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB) Authorised Economic Operator (AEO) Möllenhoff Rechtsanwälte RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA Hajo Nohr mbh WP StB Wolfgang Dittrich RA FAfStR Dr. Ulrich
MehrSicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen. Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M.
Sicherheit in der Lieferkette durch AEO und Sicherheitserklärungen Rechtsanwalt Dirk Falke LL.M. Sicherheit in der Lieferkette durch AEO Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135, auf Vorschlag der Kommission,
Hohmann & Partner Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Tel. 06042-9567-0, www.hohmann-partner.com 4.5.2005 L 117/13 VERORDNUNG (EG) Nr. 648/2005 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13.
MehrÄnderungen durch die EU-Zollsicherheits-Initiative
Hohmann & Partner Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Tel. 06042-9567-0, www.hohmann-partner.com Aussenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.v. Änderungen durch die EU-Zollsicherheits-Initiative
MehrMerkblatt zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
Merkblatt zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) - mit aktuellen Hinweisen und Tipps - - 1 - 1. Grundsätzliches zum AEO Für alle in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen, die am grenzüberschreitenden
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 5: Der Status im internationalen Kontext. Ein Mehr an Sicherheit
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 5: Der Status im internationalen Kontext Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 beschloss die Weltzollorganisation Maßnahmen, um den Terrorismus besser bekämpfen
MehrAn Ihrer Seite. zoll
An Ihrer Seite zoll Möllenhoff Rechtsanwälte an Ihrer Seite Möllenhoff Rechtsanwälte mit Sitz in Münster ist seit vielen Jahren auf die Beratung im deutschen und europäischen Zoll- und Exportkontrollrecht
MehrMonitoring und Statuserhalt Rechtliche Möglichkeiten
AEO - Bestehen im Außenhandel Monitoring und Statuserhalt Rechtliche Möglichkeiten Herr RA/FAStR Ralf Lüdeke erörtert die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Monitoring durch die Zollbehörden und im
MehrHinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACE - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle
MehrAnmerkung für Wirtschaftsbeteiligte
Bewiligungsart nach ZK AEO C AEO F AOE S Namen bzw. in eigenem Namen aber für fremde Rechnung (A1): Typ A: "nach Mitteilung der Zollstelle" Typ B: "nach Eingang der Daten und Fristablauf" Anmerkung für
MehrANHÄNGE. der. Delegierten Verordnung der Kommission
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.4.2016 C(2016) 2002 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE der Delegierten Verordnung der Kommission zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung
MehrZWB/AEO-Status. Voraussetzungen, Verfahren, Fördermöglichkeiten. Osnabrück, 02.11.2011
ZWB/AEO-Status Voraussetzungen, Verfahren, Fördermöglichkeiten Osnabrück, 02.11.2011 Warum? Post vom Zoll - die Neubewertung Rechtsquellen EG VO 1192/2008 BMF-Schreiben vom 18.03.2009 Folge Überprüfung
MehrZusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung
Zusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung Kongress Europäischer Binnenmarkt - Regulierung und fairer Wettbewerb am 23. und 24. November 2016 in Stuttgart Aufgaben des Zolls Überwachung des Warenverkehrs
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz
MehrAnti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrEinzige Bewilligungen früher, heute und morgen
Einzige Bewilligungen früher, heute und morgen RA Michael Lux michael.lux@customs-law.expert Ehemaliger Referatsleiter Zollverfahren, EU- Kommission Übersicht I. Einzige Bewilligung und Unterschied zur
MehrNCTS TIR verpflichtend ab 1. Jänner 2009
NCTS TIR verpflichtend ab 1. Jänner 2009 Hintergrund & Ziel Vollständige elektronische Kontrolle des europäischen Streckenabschnitts der TIR- Bewegungen Sicherstellung der Kohärenz mit gemeinschaftlichem/gemeinsamen
MehrHinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) EIR - Antrag in Bezug auf die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens Artikel 182 Zollkodex
MehrTeil A: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Teil A: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften Artikel 6 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und gemeinsame Datenanforderungen (1) Der nach den zollrechtlichen
MehrAußenhandel- Jahreskalender Jahrbuch & 2016 Jahrbuch 2010. und Außenhandel
Österreich Österreichisches Außenhandel- Jahreskalender Außenhandel- Jahrbuch & 2016 Jahrbuch 2010 Mit Beiträgen: AEO gewinnt durch Unionszollkodex 2016 an Mit Bedeutung Beiträgen: (Herzig) TTIP Keinesfalls
MehrTNT SWISS POST AG ZERTIFIZIERUNGEN. Von Experten geprüft und als ein Unternehmen, welches transparent Hand-in-Hand arbeitet, bestätigt.
tnt.com +41 800 55 55 55 2017-06-23 TNT SWISS POST AG Von Experten geprüft und als ein Unternehmen, welches transparent Hand-in-Hand arbeitet, bestätigt. THE PEOPLE NETWORK 1/8 TNT SWISS POST AG SICHERN
MehrL 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union
L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union 23.5.2018 Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrDer neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai März 2016, Linz
Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai 2016 16. März 2016, Linz Nationales Zollrecht 1 Abs. 2 ZollR-DG Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften
MehrHinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) CVA - Antrag in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind Artikel 73 Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
L 232/40 Amtsblatt der Europäischen Union 3.9.2009 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 zur Änderung des Protokolls 10 über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten
MehrHinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACR - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle
MehrArtikel I Änderung des Einkommensteuergesetzes Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version 05 Stand 26.01.2016
MehrDer Modernisierte Zollkodex (MZK)
Gemeinsame Veranstaltung der LAV Junioren, CSAV und Dabelstein & Passehl Das Reedereigeschäft mit Lateinamerika Der Modernisierte Zollkodex (MZK) Dr. Olaf Hartenstein Mittwoch, 16. Juni 2010 International
MehrZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Sicherheit, Handelserleichterungen, Ursprungsregeln und internationale Zusammenarbeit Risikomanagement und Sicherheit Brüssel, 11. März 2016
MehrDas neue Ausfuhrverfahren
Das neue Ausfuhrverfahren Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis von Carsten Weerth 1. Auflage Das neue Ausfuhrverfahren Weerth schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
Mehr1. Allgemeines. 1.1 Definitionen. ZK, Titel I; Artikel 1 19 ZK-DVO, Teil I: Allgemeine Durchführungsvorschriften (Art. 1 14x)
1. Allgemeines ZK, Titel I; Artikel 1 19 ZK-DVO, Teil I: Allgemeine Durchführungsvorschriften (Art. 1 14x) 1.1 Definitionen Um die weiteren Ausführungen des Zollkodex und dessen Durchführungsvorschriften
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
MehrDer Unionszollkodex (UZK)
Der Unionszollkodex (UZK) Neufassung des Modernisierten Zollkodex - Praxisleitfaden zu den Neuerungen im europäischen Zollrecht von Prof. Dr. Peter Witte, Prof. Dr. Reginhard Henke und Nadja Kammerzell
MehrLGA Bautechnik GmbH KompetenzZentrum Metall
Zertifizierung von Betrieben nach DIN EN ISO 3834 Merkblatt In der Normenreihe DIN EN ISO 3834 sind die Qualitätsanforderungen festgelegt, die ein Hersteller von schmelzgeschweißten Bauteilen und Konstruktionen
MehrErgänzung I des MoU Zulassungsverfahren Eisenbahnfahrzeuge Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen
Diese Ergänzung zum MoU präzisiert für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge die Regelungen in 9 i. V. m. Anlage 3 D. TEIV 1 durch die nachfolgenden Definitionen und Festlegungen sowie das
MehrVortragsabend Der neue Zollkodex der Union. Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen
Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen 16.3.2016 Inhaltsübersicht Novellierung des nationalen Verbrauchsteuerund Finanzstrafrechts ab dem 1.5.2016 Änderung
MehrBERICHTIGUNGEN. (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)
L 87/35 BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit
MehrEinführung in den Unionszollkodex (UZK) Thomas Hülskramer, AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh, Münster
Recht Einführung in den Unionszollkodex (UZK) Thomas Hülskramer, AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh, Münster Der Unionszollkodex (UZK) ist am 10.10.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht
Mehrbmf.gv.at Brexit Änderungen im Bereich Zoll
Brexit Änderungen im Bereich Zoll Außenhandel AT-GB Länderreihung 01. 12.2017 (endgültige Ergebnisse) in 1.000 Euro EINFUHR AUSFUHR WERT %-ANTEIL WERT %-ANTEIL 1 Deutschland 54.399.257 36,9 Deutschland
MehrDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrAusführereigenschaft
Ausführereigenschaft 1 Guidance der EU Kommission NEU ALT 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1036 zur Änderung der UZK DA Guidance der EU Kommission 3 Definition des Ausführers geändert Delegierte Verordnung
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation
MehrZertifikate. Gliederung. UBIGA GmbH Jürgen Schulze (www.ubiga.de) Zertifikate im Spargel- und Erdbeeranbau
Zertifikate UBIGA GmbH Jürgen Schulze (www.ubiga.de) Gliederung Zertifikate im Spargel- und Erdbeeranbau Ziele der Zertifikate Arten Notwendigkeit Rahmenbedingungen Erfahrungen 2 1 Ziele der Zertifizierung
MehrVorwort. Stand: Dezember
Allgemeine Informationen nach 55 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu Datenverarbeitungen der Zollverwaltung im Zusammenhang mit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorwort Die Zollverwaltung ist u.a.
MehrDie EU-Zollunion - Zahlen und Fakten
Die EU-Zollunion - Zahlen und Fakten Was die EU-Zollunion in einer Minute macht Die EU-Zollunion - einzigartig in der Welt Der Zoll sieht, was Sie nicht sehen... und schützt Sie Der Zoll ist wirtschaftsfreundlich
MehrAnforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald
Normatives Dokument Deutscher PEFC-Standard PEFC D 1003-3:2014 Version 2 17.11.2015 Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str.
MehrWärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010
Gesetz vom 7. Dezember 2010 Inkrafttreten:... über die Videoüberwachung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrDer zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand
Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte - Aktueller Stand Checkliste für Speditions- und Logistikunternehmen Wer kann AEO werden? Alle Wirtschaftsbeteiligte, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017
MehrZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE. KAPITEL 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE KAPITEL 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 14a (1) Unbeschadet der Inanspruchnahme anderer Vereinfachungen gemäß
MehrZoll im weltweiten Warenverkehr. Susanne Zaczek
Zoll-Recht-Steuern Zoll im weltweiten Warenverkehr Gesetzliche Verpflichtungen richtig erfüllen Susanne Zaczek Zollexpertin aus Kiel Zoll-Recht-Steuern Zoll im weltweiten Warenverkehr 05.11.2014 1 Gesetzliche
MehrREACH - Überwachung in den Ländern. Bettina Schröder Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
REACH - Überwachung in den Ländern Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz 1 Inhalt 2 Rechtlicher Rahmen Behörden und Überwachungsstrukturen Herausforderungen für die Überwachungspraxis
MehrL 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
Einfuhrumsatzsteuerrecht Fachteil Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuerrecht Inhaltsverzeichnis (19-(26) I. Allgemeines 1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld (1) Einfuhrumsatzbesteuerung (2) Einfuhr/Nichtgemeinschaftswaren
MehrAntragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.
EUROPÄISCHE UNION Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antrags auf Erteilung einer AEO-Bewilligung gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (DA) Hinweis: Bitte teilen
MehrAusfuhrverfahren Vergleich aktuelle Regelung und vorher geltende Regelung in der ZK-DVO. 1 Vorwort
Seite 1 von 25 Ausfuhrverfahren Vergleich aktuelle Regelung und vorher geltende Regelung in der Zollkodex-Durchführungsverordnung ( ZK-DVO) 1 Vorwort... 2 2 Ablauf des Ausfuhrverfahrens nach den bis zum
Mehr1 Anerkennung. (1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als
Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) (Stand Mai 1996) Aufgrund des ( 81 Abs. 5 Nr. 1 und)
MehrBAES JAHRESBERICHT 2010 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DÜNGEMITTEL
BAES JAHRESBERICHT 2010 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DÜNGEMITTEL INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... II ABBILDUNGSVERZEICHNIS... II ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS... II DÜNGEMITTEL... 1 1.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Brüssel, 8. November 2018 (REV1 - ersetzt die am 8. Februar 2018 veröffentlichte Mitteilung) MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-ABFALLRECHT
MehrLeitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März
MehrDas Europäische Zollrecht
Das Europäische Zollrecht Teil 1: Zollbegriff, Zolltheorien, Rechtsgrundlagen, Zollkodex (Allgemeine Regeln) Von Talke Ovie, Münster Die Verfasserin ist Doktorandin bei Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang,
MehrZollfachkraft. Zertifizierungsschema P36. Ausgabedatum: V1.0,
Zertifizierungsschema P36 Zollfachkraft Ausgabedatum: V1.0, 2016-10-14 Austrian Standards plus GmbH Dr. Peter Jonas E-Mail: p.jonas@austrian-standards.at Austrian Standards plus GmbH, Heinestrasse 38,
MehrVerfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version
MehrZertifizierung gemäß ISO/IEC IT-Sicherheitskatalog nach 11 Abs. 1a EnWG
2017 Zertifizierung gemäß ISO/IEC 27001 IT-Sicherheitskatalog nach 11 Abs. 1a EnWG MSzert GmbH 18.01.2017 Seite 1 von 4 I Stand 02/2017 Einleitung Der IT-Sicherheitskatalog verpflichtet Strom- und Gasnetzbetreiber
MehrMerkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des zugelassenen Ausführers
Merkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des zugelassenen Ausführers Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1.1. Inhalt des Merkblatts 1.2. Einführung 2. Anwendungsbereich 2.1.
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) Änderung vom 31. Oktober 2018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Pflanzenschutzmittelverordnung
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
In beiden Fällen bedient sich das zuständige HZA im Innenverhältnis der Mitarbeiter der Bundesstelle Zollwert. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verfahrensweise wird auf den BMF- Erlass vom 19. Juli 2004
MehrLANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b
LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFSWALD.b ~ Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Vorpommern-Greifswald Nachfolgende Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren
MehrGZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)
04.06.2007 GZ: BA 17 - K 2413 1/2006 (Bitte stets angeben) Merkblatt zur Anzeige der Anwendung des Standardansatzes für das operationelle Risiko sowie zur Beantragung der Zustimmung zur Nutzung eines alternativen
Mehr