Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -

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1 Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße Bonn Version 05 Stand

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Vorwort Einführung Anerkennungspflicht Ausnahmen von der Anerkennungspflicht Übergangsregelungen Antrags- und Anerkennungsverfahren Antragstellungen Art und Umfang der Antragsunterlagen Beschränkte oder befristete Anerkennung, Widerruf Gebühren Überwachung von Personen und Stellen für die Ausbildung Datenschutzerklärung Die Bezeichnungen von Personen, Personengruppen, Funktionen usw. gelten im Folgenden - unabhängig vom jeweiligen grammatikalischen Geschlecht des gewählten Begriffs - selbstverständlich für Frauen und Männer in gleicher Weise

3 1. Allgemeines Vorwort Diese Verfahrensbeschreibung ersetzt nicht die Beachtung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelwerke. Sie dient nur zum Verständnis der Zusammenhänge der einzelnen Handlungen zur Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Einführung Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 verabschiedet worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften und der damit verbundenen Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2497) wurde die Anerkennung von Schulungseinrichtungen für Eisenbahnpersonal novelliert. 7d Satz 1 AEG lautet seither: Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen Rechtsverordnung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat durch den Erlass einer Mantelverordnung mit der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung TfV) und Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BE- GebV)

4 eine solche Rechtsverordnung geschaffen. Die TfV sowie die vorgenannten Änderungen der BEGebV sind am 07. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden (BGBl. I Nr. 20, S. 705 ff vom 06. Mai 2011). Ziel dieser Verfahrensbeschreibung ist es, Antragsteller bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen und das Verfahren transparent zu machen. Hierzu werden die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen, die in deutscher Sprache vorzulegen sind, namentlich und quantitativ beschrieben und der Ablauf sowie (teilweise) die Dauer des Bearbeitungsprozesses dargelegt. Die Verfahrensbeschreibung dient dazu, Nachfragen bzw. Nachforderungen im Bearbeitungsverfahren möglichst zu minimieren bzw. zu vermeiden. 2. Anerkennungspflicht Personen und Stellen, die Triebfahrzeugführer und sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal ausbilden möchten, müssen sich durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) anerkennen lassen. Zu diesem Adressatenkreis gehören Betriebsbeamte analog 47 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Ausbildung beinhaltet auch die Fort- und Weiterbildung dieser Personale. 3. Ausnahmen von der Anerkennungspflicht Von der Anerkennungspflicht ausgenommen sind öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a AEG oder denen eine Sicherheitsgenehmigung gemäß 7c AEG erteilt worden ist oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt hat. Ebenfalls von der Anerkennungspflicht ausgenommen sind staatliche Schulen, die zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst ausbilden. Anerkannte Stellen wählen das eigene Personal für die Ausbildung eigenverantwortlich aus. 4. Übergangsregelungen Anerkennungspflichtige Personen und Stellen für die Ausbildung, die am bereits ausgebildet haben und die Genehmigung bis zum beantragt hatten, gelten bis - 4 -

5 zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig anerkannt. Bis zum genehmigte Schulungseinrichtungen gelten bis zum (Ablauf der Frist gemäß 14 Absatz 5 TfV) im genehmigten Umfang als anerkannt. 5. Antrags- und Anerkennungsverfahren Die Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung ist mit dem Vordruck Antrag auf Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß 14 TfV (siehe Anlage Seite 8) beim Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale - Referat 34 / Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstr Bonn zu beantragen. Das Antragsformular wird zusätzlich als PC-ausfüllbares Dokument zum Download bereitgestellt. Ohne Eingang der vollständigen Antragsunterlagen wird das Eisenbahn-Bundesamt nicht mit der sachlichen Bearbeitung beginnen. 5.1 Antragstellungen Anträge können für die in 14 Absatz 2 TfV genannten Teilbereiche gestellt werden. 5.2 Art und Umfang der Antragsunterlagen Die im Antragsformular (siehe Anlage) genannten Hinweise zu den Punkten 2 bis 6 sind zu beachten und die dort genannten Nachweise dem Antrag beizufügen. Hat der Antragsteller seine Prozesse nach DIN 9001:2008 und die mit der Ausbildung betrauten Personen (Ausbilder) nach EN ISO zertifiziert, so kann er diese Zertifikate dem Antrag beifügen. Träger der beruflichen Weiterbildung, bei denen eine fachkundige Stelle gemäß 1 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz

6 buch (AZWV) festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß 84 und 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch erfüllt sind, können die Nachweise dem Antrag beifügen. 6. Beschränkte oder befristete Anerkennung, Widerruf Das EBA kann die Anerkennung von Personen und Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere bei der erstmaligen Anerkennung zeitlich begrenzen oder auf bestimmte Teilbereiche beschränken oder widerrufen. 7. Gebühren Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV Gebühren gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Die Gebühren für das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung als Ausbilder werden nach Abschnitt 10 Nr der Anlage zur BEGebV berechnet. 8. Überwachung von Personen und Stellen für die Ausbildung Das EBA kann Vertreter zur Teilnahme an den Ausbildungen entsenden, um die Qualitätssicherung der Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß 5 Absatz 1e Nr. 3 AEG i.v.m. 17 (4) TfV und 19 (1) TfV zu überwachen. Das EBA kann auch gemäß 5a Abs. 2 Ziffer 1 AEG gegenüber Personen und Stellen für die Ausbildung die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. 9. Datenschutzerklärung Sämtliche personenbezogenen Daten, die das Eisenbahn-Bundesamt zum Zweck der Ausstellung von Triebfahrzeugführerscheinen und zur Erfüllung der aus Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen abgeleiteten Aufgaben erhebt, werden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet und genutzt. Sie werden von der Register führenden - 6 -

7 Stelle im Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich für die oben angeführten Zwecke und für die Verwaltung des Registers verwendet. Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht auf ihre personenbezogenen Daten im elektronischen Register und das Recht auf Berichtigung der Daten, die fehlerhaft oder unvollständig sind. Betroffene Personen können sich bei Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten an die Stelle wenden, die als Datenkontrollstelle fungiert: Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Referat 34 Heinemannstr Bonn Betroffene Personen haben zudem das Recht, sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten des Eisenbahn-Bundesamtes zu wenden: Eisenbahn-Bundesamt behördliche Datenschutzbeauftragte Heinemannstr Bonn Datenschutzbeauftragte@eba.bund.de - 7 -

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