Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Triebfahrzeugführerschein -
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- Hilke Weber
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1 Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Triebfahrzeugführerschein - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA Heinemannstraße 6 Version 07 Stand:
2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung Erteilen eines Triebfahrzeugführerscheins Beantragen eines Triebfahrzeugführerscheins Bearbeitung des Triebfahrzeugführerschein-Antrags Aushändigung/Zustellung des Triebfahrzeugführerscheins Vorläufiger Triebfahrzeugführerschein Beantragen eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins Aushändigung des vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins Datenübertragung Gebühren Register Auskünfte über Registereinträge der Triebfahrzeugführerscheine Antrag durch Unternehmer und Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern Gebühren Antrag durch Triebfahrzeugführer Datenschutzerklärung Anlagen (Hinweise in Verfahrensbeschreibung) Die Bezeichnungen von Personen, Personengruppen, Funktionen usw. gelten im Folgenden - unabhängig vom jeweiligen grammatikalischen Geschlecht des gewählten Begriffs - selbstverständlich für Frauen und Männer in gleicher Weise
3 1. Allgemeines Vorwort Diese Verfahrensbeschreibung ersetzt nicht die Beachtung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelwerke. Sie dient nur zum Verständnis der Zusammenhänge der einzelnen Handlungen zum Erteilen eines Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder entzogenen Triebfahrzeugführerscheins gemäß der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Diese Verfahrensbeschreibung gilt jedoch nicht für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen nach der VDV-Schrift 753 Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie -. Einführung Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 verabschiedet worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Ergänzend erfolgte die Umsetzung durch den Erlass einer Mantelverordnung mit einer Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung TfV) und Änderungen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BE- GebV). Die TfV sowie die vorgenannten Änderungen der BEGebV sind am 07. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden (BGBl. I Nr. 20, S. 705 ff vom 06. Mai 2011). Gemäß 8 Abs. 8 der TfV hat das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) den Antragstellern eine Verfahrensbeschreibung zur Verfügung zu stellen, in der das Verfahren für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins, erläutert wird. Ziel dieser Verfahrensbeschreibung ist es, Antragsteller bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen und das Verfahren transparent zu machen. Hierzu werden die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen, die in deutscher Sprache vorzulegen sind, namentlich und quantitativ beschrieben und der Ablauf sowie (teilweise) die Dauer des Bearbeitungsprozesses dargelegt. Die Verfahrensbeschreibung dient dazu, Nachfragen bzw. Nachforderungen im Bearbeitungsverfahren möglichst zu minimieren bzw. zu vermeiden
4 2. Erteilen eines Triebfahrzeugführerscheins 2.1 Beantragen eines Triebfahrzeugführerscheins Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten beim Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale - Referat 34 / Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstr. 6 schriftlich mit dem Vordruck Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins (Anlage 1) zu beantragen. Es werden nur aktuell heruntergeladene Antragsunterlagen akzeptiert. Dem Antrag sind die Erklärung zu Beschäftigungen als Triebfahrzeugführer/in (Anlage 2) und die Unterlagenliste (Anlage 3) beizufügen. In der Regel soll der Triebfahrzeugführerführerschein direkt von der Bundesdruckerei an den Bewerber/Triebfahrzeugführer gesandt werden. Deshalb ist dem Antrag die vom Bewerber/Triebfahrzeugführer unterschriebene Einwilligungserklärung (Anlage 4.1) beizufügen. Wird der Triebfahrzeugführerschein von einem Bevollmächtigten beantragt, so ist dem Antrag eine Vollmacht (Anlage 4.2) des Bewerbers beizugeben. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, auf eine Aktualisierung/Änderung, auf eine Verlängerung (Erneuerung), auf die Ausstellung eines Ersatztriebfahrzeugführerscheins oder auf die Ausstellung eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins gerichtet sein. Hinweise zur Zusammenstellung der Antragsunterlagen Bitte sortieren Sie die Anlagen in der Reihenfolge der Nummerierung, legen Sie je Antrag die Unterlagen in eine Klarsichthülle, die oben und seitlich (rechts) offen ist, klammern und heften Sie die Unterlagen nicht, evtl. bereits vorhandene Heftklammern bitte entfernen, sämtliche Unterlagen ausschließlich in Größe DIN A4 vorlegen, das Passbild (s. 2.25) einkleben! Die oben angeführten Antragsformulare (Anlage 1 bis 4.2) werden zusätzlich als PC-ausfüllbare Dokumente zum Download bereitgestellt. Es werden nur aktuelle heruntergeladene Antragsunterlagen akzeptiert! Weitere Einzelheiten sind der Liste der dem Antrag beizufügenden Unterlagen (Anlage 3) und den Anleitungen zu den Anlagen 1 und 3 zu entnehmen
5 2.2 Bearbeitung des Triebfahrzeugführerschein-Antrags Das EBA fertigt unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Antragsunterlagen, dem Antragsteller den Triebfahrzeugführerschein aus. Bei unvollständig eingereichten Antragsunterlagen wird der Antragssteller hierüber vom EBA informiert, um die fehlenden Unterlagen nachreichen zu können. 2.3 Aushändigung/Zustellung des Triebfahrzeugführerscheins Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des EBA gefertigt. Der personalisierte Triebfahrzeugführerschein wird dem Antragsteller direkt von der Bundesdruckerei zugesandt (Direktversand). Dem Antrag für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins ist die vom Bewerber/Triebfahrzeugführer unterschriebene Einwilligungserklärung (Anlage 4.1) beizufügen. Der Direktversand erfolgt an die zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebene Wohnadresse des Bewerbers/Triebfahrzeugführers. Spätere melderechtliche Änderungen können bis zur Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins nicht berücksichtigt werden. Die angegebene Wohnadresse des Bewerbers/Triebfahrzeugführers wird ausschließlich zum Zweck des Direktversandes an die Bundesdruckerei GmbH übermittelt, die die direkte Zustellung veranlasst. Der Triebfahrzeugführerschein gilt mit Einwurf in den Hausbriefkasten des Bewerbers/Triebfahrzeugführers als ordnungsgemäß zugestellt. 2.4 Vorläufiger Triebfahrzeugführerschein Beantragen eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins Der vorläufige Triebfahrzeugführerschein ist, falls gewünscht, von dem Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten ebenfalls beim Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale - Referat 34 / Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstr. 6 schriftlich mit dem Vordruck Antrag für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Abschnitt 4 der Anleitung zu Anlage 3 beizufügen. Wird der vorläufige Triebfahrzeugführerschein von einem Bevollmächtigten beantragt, so ist dem Antrag eine Vollmacht (Anlage 4.2) des/der Bewerbers/Bewerberin beizugeben. Der vorläufige Triebfahrzeugführerschein kann zusammen mit dem Triebfahrzeugführerschein beantragt werden
6 2.4.2 Aushändigung des vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins Der vorläufige Führerschein wird vom EBA erstellt, ausgefertigt und an den zuständigen Prüfer gesandt. Die Aushändigung des vorläufigen Führerscheins erfolgt nach bestandener Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins durch den jeweiligen Prüfer. Der zuständige Prüfer (Name und Anschrift) ist unter 2.23 des Antrags (Anlage 1) aufzuführen. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen Datenübertragung Zurzeit können nur schriftliche Anträge per Briefpost entgegen genommen werden Gebühren Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV Gebühren gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Die Gebühr nach Nr (Ausstellung eines vorläufigen Triebfahrzeugführerscheins und die Erteilung eines neuen Triebfahrzeugführerscheins) der Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV) in Höhe von 175,00 oder die Gebühr nach Nr (Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatztriebfahrzeugführerscheins) der BEGebV in Höhe von 150,00 ist nach Erhalt des Gebührenbescheids auf das Konto des Eisenbahn- Bundesamtes bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken, BLZ , Konto-Nr , IBAN DE , BIC: MARKDEF1590, unter Angabe des Bearbeitungskennzeichens zu überweisen. 3. Register Das EBA führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine. 4. Auskünfte über Registereinträge der Triebfahrzeugführerscheine 4.1. Antrag durch Unternehmer und Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern Nur auf begründeten Antrag (formlos) können dem Unternehmer und jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern/innen schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine gemäß 10 Absatz 3 der TfV vom EBA erteilt werden
7 4.2 Gebühren Die Gebühr nach Nr (Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführerschein) der Bundeseisenbahngebührenverordnung in Höhe von 50,00 ist nach Erhalt des Gebührenbescheids auf das Konto des Eisenbahn-Bundesamtes bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken, BLZ , Konto-Nr , IBAN DE , BIC: MARKDEF1590, unter Angabe des Bearbeitungskennzeichens zu überweisen. 4.3 Antrag durch Triebfahrzeugführer Dem Triebfahrzeugführer wird vom EBA auf schriftlichen Antrag kostenlos Auskunft über seine/ihre im Register der Triebfahrzeugführerscheine gespeicherten Daten gemäß 10 Absatz 7 der TfV erteilt. 5. Datenschutzerklärung Sämtliche personenbezogenen Daten, die das Eisenbahn-Bundesamt zum Zweck der Ausstellung von Triebfahrzeugführerscheinen und zur Erfüllung der aus Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen abgeleiteten Aufgaben erhebt, werden unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet und genutzt. Sie werden von der Register führenden Stelle im Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich für die oben angeführten Zwecke und für die Verwaltung des Registers verwendet. Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht auf ihre personenbezogenen Daten im elektronischen Register und das Recht auf Berichtigung der Daten, die fehlerhaft oder unvollständig sind. Betroffene Personen können sich bei Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten an die Stelle wenden, die als Datenkontrollstelle fungiert: Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Referat 34 Heinemannstr. 6 Betroffene Personen haben zudem das Recht, sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten des Eisenbahn-Bundesamtes zu wenden: Eisenbahn-Bundesamt behördliche Datenschutzbeauftragte Heinemannstr
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