Unionszollkodex (UZK)

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1 Unionszollkodex (UZK)

2 Einleitung Einleitung

3 Einleitung Slogan der EU Kommission: UCC a modern framework for customs and trade UZK Zielsetzung Vereinfachung des Warenverkehrs / der Zollabfertigung Elektronischer Datenaustausch als Regelverfahren Verfahrenserleichterungen für den AEO Weitere Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten Verbesserte Risikoanalyse

4 Einleitung Ursprünglich Januar 2014 Beginn der Beratungen Ende 2014 Abschluss der Beratungen Mai 2015 Veröffentlichung Mai 2016 Einführung Zeitplan UZK Tatsächlich Januar 2014 Beginn der Beratungen Sommer 2014 Abschluss der Beratungen Dezember 2015 Veröffentlichung Mai 2016 Einführung

5 Einleitung Das Gesamtwerk UZK Durchführungsrecht Arbeits- Programm Übergangsbestimmungen (TDA) BPM Delegierter Rechtsakt Durchführungs- Rechtsakt IT-Umsetzung bis 31. Dezember 2020 Beschreibung der Prozessabläufe

6 Einleitung UZK: Verordnung (EU) Nr. 952 / 2013 vom UZK-DA: Delegierte Verordnung (EU) 2015 / 2446 der Kommission vom zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften zum UZK (z.b. Fristen, Bewilligungsvoraussetzungen). UZK-IA: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der KOM vom zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte; Beteiligung der MS (z.b. zuständige Zollstelle, Zollkontrollen, Konsultationsverfahren, Kontrollpläne). UZK-TDA: Delegierte Verordnung (EU) 2016 / 341 der KOM vom : Übergangsbestimmungen für die Zollabfertigung bis zur EU-weiten Umsetzung der elektronischen Systeme.

7 Einleitung Gliederung des UZK Titel 1 Titel II Titel III Titel IV Titel V Titel VI Titel VII Titel VIII Titel IX Zollschuld Sicherheit Allgemeine Vorschriften Erhebungsgrundlagen Verbringen in das Zollgebiet Status Überführung Überprüfung Überlassung Freier Verkehr Zollbefreiung Besondere Verfahren Verbringen aus dem Zollgebiet IT Befugnis - Übertragung Schlussbestimmungen Verwertung

8 Einleitung Anzuwendendes Recht in der Übergangsphase ( bis ) Anwendbares Recht in der Übergangsphase

9 Einleitung Übergangszeit 01. Mai 2016 Anwendung des UZK und TDA bis 2019 Neubewertung bestehender Bewilligungen bis Dezember 2020 Übergangszeit zur Anpassung der IT-Systeme Ziel Möglichst reibungsloser Einstieg und Übergang

10 Ausfuhrverfahren Ausfuhrverfahren

11 Ausfuhrverfahren Die einschlägigen Rechtsnormen finden sich in den Titeln V (Allg. Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren) und VIII (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union) des UZK, UZK-DA und UZK-IA.

12 Ausfuhrverfahren Durch den UZK und seine Verordnungen wurden im Grunde nur Begriffe geändert/ angepasst (zum Beispiel Unionsware ) Artikel neu nummeriert und in zwei Titeln dargelegt Abläufe in wenigen Fällen präzisiert dargestellt.

13 Ausfuhrverfahren Grundsätzlich gibt es keine weitreichenden Änderungen für die Abfertigung. Ziel der EU: Ab soll es ein EU-weites und einheitliches Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) geben.

14 Ausfuhrverfahren Grundsätzlich werden Ausfuhr-/Wiederausfuhranmeldungen elektronisch bei der zuständigen (Ausfuhr-) Zollstelle abgegeben. Dies ist die (Ausfuhr-) Zollstelle, die entweder für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist oder für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist. Bei der Annahme der Zollanmeldung muss die Ware bei der Zollstelle immer gestellt werden.

15 Ausfuhrverfahren Ausfuhren mit Warenwerten zwischen 1.000,- und 3.000,-, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, können bei der Ausgangszollstelle abgefertigt werden. Mit eigener Software oder der IAA+ ist dies aber zurzeit nur bei deutschen Ausgangszollstellen möglich; ansonsten ist ein Vertreter im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich.

16 Ausfuhrverfahren Waren zu kommerziellen Zwecken mit einem Wert von 1.000,- bzw. einer Eigenmasse kg können weiterhin mündlich angemeldet und bei der Ausgangszollstelle abgefertigt werden. Achtung Auch diese Warensendungen dürfen keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen!

17 Ausfuhrverfahren Mit Annahme der Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung unterliegen die Unionswaren der zollamtlichen Überwachung. Die zur Ausfuhr/Wiederausfuhr angemeldeten Waren können auch bei einer anderen als der angemeldeten Ausgangszollstelle gestellt werden. NEU: Das Ausfuhrbegleitdokument wird abgeschafft. Es wird nur die MRN übermittelt. In der Übergangszeit darf das Ausfuhrbegleitdokument jedoch weiterhin verwendet werden.

18 Verfahrenserleichterungen Ausfuhr-/Wiederausfuhrverfahren Verfahrenserleichterungen Ausfuhr-/Wiederausfuhrverfahren

19 Verfahrenserleichterungen Ausfuhr-/Wiederausfuhrverfahren Ausfuhranmeldungen im Normalverfahren können auch künftig mit einem Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes abgegeben werden. Die vereinfachte Zollanmeldung wird künftig die wichtigste Verfahrenserleichterung für die Ausfuhr. Sie ersetzt das heutige Verfahren Zugelassener Ausführer (Anschreibeverfahren) nach Zollkodex und Zollkodex-Durchführungsverordnung. Damit erfolgt die Gestellung an zugelassenen Orten und die automatisierte Überlassung bleibt grundsätzlich erhalten. Bewilligung ist bei regelmäßiger Inanspruchnahme durch das Hauptzollamt erforderlich. AEO C (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Zollverfahren) ist nicht erforderlich!

20 Verfahrenserleichterungen Ausfuhr-/Wiederausfuhrverfahren Weitere Verfahrenserleichterung ist die Anschreibung in der Buchführung. Ziel: Kommunikation zwischen Wirtschaftsbeteiligtem und Zoll entfällt während des konkreten Abfertigungsvorgangs. Die Abgabe einer ASumA darf aber keine Voraussetzung sein, deshalb ist die Verfahrenserleichterung nur für einen sehr eingeschränkten Warenkreis möglich. Bewilligung durch Hauptzollamt ist erforderlich. Bei Antrag mit Gestellungsbefreiung AEO C Voraussetzung!

21 Verfahrenserleichterungen Ausfuhr Zentrale Zollabwicklung (2020) Mitgliedstaat Mitgliedstaat 1 Überwachende Zollstelle =Ausfuhrzollstelle 2 MS 3 Gestellungszollstelle Datenaustausch ohne IT Datenaustausch mit IT Warenbewegung Ausgangszollstelle

22 Verfahrenserleichterungen Ausfuhr Die Technische Realisierung für die Ausfuhr wird laut IT-Arbeitsprogramm nicht vor dem 01. März 2019 realisiert. VuB-Prüfungen werden große Herausforderung, weil es sowohl EUharmonisierte, als auch nationale Regelungen gibt. Bewilligung durch Hauptzollamt ist erforderlich. AEO C ist erforderlich!

23 Bewilligungen Bewilligungen

24 Bewilligungen Bewilligungen, die ab dem erteilt werden (Neubewilligungen) Bewilligungen, die bis zum erteilt werden/worden sind (Bestandsbewilligungen) Art. 250 Absatz 1 i. V. m. Art. 251 Absatz 2 UZK-DA: Unbefristete Bewilligungen gelten fort und sind neu zu bewerten. bis zum (Art. 345 Absatz 1 UZK-IA) Art. 251 Absatz Buchstabe a Befristete Bewilligungen gelten fort bis zum Fristablauf, längstens bis zum

25 Bewilligungen Grundsatz: Fortbestand der Bewilligungen Bewilligungsvoraussetzungen werden bis zur Neubewertung nicht in Frage gestellt. Verzicht auf Sicherheiten gilt in diesem Rahmen weiter. Befristete Bewilligungen werden verlängert bis zum Die Überprüfung der Bewilligungen auf Übereinstimmung mit dem UZK erfolgt bundesweit gleichzeitig (Neubewertung).

26 Bewilligungen Verwaltungsrechtlicher Übergang: Bestehende Bewilligungen gelten fort (Neubewertung bis 01. Mai 2019). Vor dem 01. Mai 2016 beantragte und noch nicht erteilte Bewilligungen sind nach dem UZK zu bescheiden. Für die zentrale Zollabwicklung gelten die Regelungen des ZK zur einzigen Bewilligung - vgl. Erwägungsgrund 18 zum UZK.

27 Warenursprung und Präferenzen Warenursprung und Präferenzen

28 Warenursprung und Präferenzen Die Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft / Europäische Union mit den Partnerstaaten getroffen hat, bleiben unverändert. Mit Umsetzung des UZK und seinen Verordnungen wird allerdings die VO (EG) Nr.1207/2001 aufgehoben. Die einschlägigen Rechtsnormen finden sich in Titel II des UZK, UZK-DA und UZK-IA.

29 Warenursprung und Präferenzen Die Zulassung / Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA) bleibt erhalten. Die vier Formen der Lieferantenerklärungen bleiben ebenfalls erhalten. NEU: Langzeitlieferantenerklärungen können jetzt eine Geltungsdauer bis zu 2 Jahren haben. ACHTUNG: Die Geltungsdauer beginnt jetzt mit dem Ausfertigungsdatum! Beispiel: Ausfertigungsdatum Ende der Geltungsdauer

30 Warenursprung und Präferenzen Rückwirkend ausgefertigte Langzeitlieferantenerklärungen sind weiterhin möglich. Achtung: Die Geltungsdauer beträgt nur ein Jahr und beginnt rückwirkend ab dem Ausfertigungsdatum! Beispiel: Ausfertigungsdatum Beginn der Geltungsdauer Langzeitlieferantenerklärungen, die vor dem ausgestellt wurden, gelten bis zum Ende des angegebenen Gültigkeitszeitraums, der nicht größer als 1 Jahr sein darf, weiter.

31 Warenursprung und Präferenzen Für länger zurückliegende Sendungen werden Einzellieferantenerklärungen benötigt. Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärungen können / werden mittels eines Auskunftsblatt INF 4 geprüft. Aufforderung erfolgt durch die Zollbehörden an den Ausführer bzw. Wirtschaftsbeteiligten.

32 Verfahrenserleichterungen Warenursprung und Präferenzen Verfahrenserleichterungen Warenursprung und Präferenzen

33 Verfahrenserleichterungen Warenursprung und Präferenzen Ursprungserklärungen auf der Rechnung 6.000,- ohne förmliche Bewilligung Ursprungserklärungen auf der Rechnung 6.000,- mit förmlicher Bewilligung Ermächtigter Ausführer durch das Hauptzollamt

34 Vorübergehende Verwahrung Vorübergehende Verwahrung

35 Vorübergehende Verwahrung Vorübergehende Verwahrung ist grundsätzlich nur noch in bewilligten Lagerstätten zulässig. Voraussetzungen für Bewilligungen (Art. 148 UZK): Sitz in der EU Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung Sicherheitsleistung (Verweis auf Art. 89 UZK) Sicherstellung der zollamtlichen Überwachung Buchführung Lagerdauer bis 90 Tage (unabhängig von Verkehrsart)

36 Vorübergehende Verwahrung Die Zulassung eines Verwahrungsortes durch ein Zollamt oder des Übergabeortes eines Zugelassenen Empfängers im Versandverfahren vor dem 01. Mai 2016 gilt als Bestandsbewilligung. Weitere Verwahrungsorte können nach dem 01. Mai 2016 zugelassen werden (geringfügige Änderung einer Bewilligung). Mit dieser Bewilligung wird auf eine Sicherheit verzichtet. Bei gravierenden Änderungen wäre eine Neubewilligung inklusive Festsetzung einer Sicherheit erforderlich.

37 Zollwert Zollwert

38 Zollwert Keine Vorerwerbspreise: Zollwert zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Ware in die Zollunion erfolgten Verkaufsvorgangs Art. 128 (1) UZK Kein Kaufgeschäft zum Zeitpunkt des Verbringens: Basis Kaufgeschäft, das unmittelbar nach dem Verbringen ins Zollgebiet der Union erfolgt Übergangsregelung bis : Anmeldung eines Vorerwerbspreises, wenn der Kaufvertrag nachweislich vor dem abgeschlossen wurde Lizenzgebühren sind auch dann dem Transaktionswert hinzuzuziehen, wenn ein Dritter (also nicht der Verkäufer) Lizenzgeber ist.

39 Sicherheiten (außer Versand) Sicherheiten (außer Versand)

40 Sicherheiten (außer Versand) Sicherheiten obligatorisch für: im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung möglicherweise entstehende Zollschuld Waren, die in ein besonderes Verfahren überführt werden Art. 148 (2) c) und Art. 211 (3) c) UZK Sicherheiten: Barsicherheit Bürgschaftsurkunde Gesamtsicherheit Gesamtsicherheit: dient der vereinfachten Sicherung der Zollschuld bei mehreren Vorgängen, Zollanmeldungen oder verfahren (besondere Verfahren, Aufschub und vorübergehende Verwahrung)

41 Sicherheiten (außer Versand) Voraussetzungen für Gesamtsicherheit: Antrag, Gebietsansässigkeit, Zollredlichkeit, regelmäßige Inanspruchnahme des beantragten Verfahrens, fachlich / berufliche Befähigung in Bezug auf Zollrecht Höhe Gesamtsicherheit: festgesetzter Referenzbetrag (Art. 90 UZK) bei möglicherweise entstehender Zollschuld Reduzierung auf 50, 30 oder 0 % möglich - der nicht gedeckte Teil muss nachweislich durch eigene finanzielle Mittel gedeckt sein Im Rahmen der Eigenkontrolle muss der Bewilligungsinhaber die Höhe des Referenzbetrages selbstständig überwachen (Aufzeichnung).

42 Sicherheiten (außer Versand) Voraussetzungen für Gesamtsicherheit: für bereits entstandene Zollschulden Reduzierung der Sicherheit nur für AEO C und nur bis 30 % des Referenzbetrages In Deutschland keine Gesamtsicherheit für unterschiedliche Zollverfahren bis zur Inbetriebnahme des entsprechenden IT-Systems Besonderheit Versand: Die Sicherheit umfasst nunmehr auch die sogenannten sensiblen Güter (hochsteuerbare Waren / Agrarwaren).

43 Verbindliche Zolltarifauskunft (vzta) Verbindliche Zolltarifauskunft (vzta)

44 Verbindliche Zolltarifauskunft (vzta) Gültigkeit künftig nur 3 Jahre (bislang 6 Jahre) Bindet nunmehr auch den Inhaber, nicht nur die Zollverwaltung Pflicht zur Anmeldung in der Zollanmeldung EU-weit lediglich ein Antrag / Ware / Anmelder

45 Zollschuld Zollschuld

46 Zollschuld Grundsätzlich gibt es zwei Zollschuldentstehungstatbestände: Art. 77 UZK: ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr Art. 79 UZK: unregelmäßige Zollschuldentstehung Möglicher Zollschuldner ist nun auch die Person, die die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung wissentlich falsch angibt, wenn dadurch eine Erhebung von Einfuhrabgaben ganz oder teilweise entfällt. Die Erlöschungstatbestände wurden erweitert, z. B Art. 124 (1) k) und (6) UZK - Ausfuhr ohne Täuschungsversuch. Der Sanktionscharakter der Zollschuldentstehung wurde abgemildert.

47 Besondere Zollverfahren Besondere Zollverfahren

48 Besondere Zollverfahren Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK) Freier Verkehr Besondere Verfahren Ausfuhr

49 Besondere Zollverfahren Vier besondere Verfahren (Art. 210 UZK) Versand Lagerung Verwendung Veredelung Externer Versand Zolllager Vorübergehende Verwendung Aktive Veredelung Versand Freizone Endverwendung Passive Veredelung

50 Besondere Verfahren Versand Neuanträge ab dem 01. Mai 2016 Papiervordruck ZE benötigt zusätzlich ein bewilligtes Verwahrungslager. Für Vereinfachungen sind die AEO-Voraussetzungen Art. 39 a), b), d) UZK, Art. 191 (1) c) DA zu erfüllen. Der Referenzbetrag wird künftig mit Blick auf den Zeitpunkt der Erledigung ermittelt. Neuregelung für Zollverschlüsse Art. 301 IA und Art. 317 IA; Altbestände können aufgebraucht werden (Bestandsbewilligung für ZV). Übergangsregeln für das Verfahren: Bis zur Anpassung des IT-Systems NCTS ist das Mitführen des VBD/VBD-S und dessen Vorlage erforderlich, dies gilt auch für die Vorlage der MRN Art. 55 (1) TDA i. V. m. Art. 184 b) und c) DA.

51 Besondere Verfahren Lagerung Bisherige Zolllagertypen entfallen. Künftig gibt es nur noch die u. a. Lagertypen: öffentliche Lager (Zolllagertyp I, II und III (unterschiedliche Verantwortlichkeiten) private Lager (bisherige Lagertypen C, D, E). Maßgeblich für die Bemessung der Zollschuld ist der Zeitpunkt der Überlassung in den freien Verkehr Art. 85 UZK. Auf Antrag kann von der Einbeziehung von Lager- und Behandlungskosten oder eines evtl. Wertzuwachses in den Zollwert abgesehen werden Art. 86 UZK.

52 Besondere Verfahren Lagerung Übergangsregelungen: Erledigung nach neuem Recht Art. 349 (1) IA: Waren, die sich zum im Zolllager C befinden Waren, die ab dem in ein Zolllager überführt werden Erledigung bis nach altem Recht - ab nach neuem Recht Art. 349 (2) IA: Waren, die sich zum im Zolllager Typ D befinden (ggf. zwei ergänzende Zollanmeldungen erforderlich)

53 Besondere Verfahren Verwendung Vorübergehende Verwendung Verwendungsfrist höchstens zwei Jahre, kann aber auf 10 Jahre verlängert werden Ausgleichszinsen entfallen Endverwendung Die bisherige besondere Verwendung heißt künftig Endverwendung (Art. 254 UZK)

54 Besondere Verfahren Veredelung (Aktive und Passive Veredelung) Bisherige Umwandlung geht in der Aktiven Veredelung (AV) auf. Die AV nach Zollrückvergütung, die Ausgleichszinsen AV und die Differenzverzollung-PV entfallen. Die Wiederausfuhrabsicht ist keine Voraussetzung für eine AV-Bewilligung. Der Einsatz bestimmter Waren als Ersatzwaren (Präferenzen oder Antidumpingzoll unterliegende Waren) ist nicht mehr möglich.

55 Besondere Verfahren Veredelung (Aktive und Passive Veredelung) Übergangsregelungen: Bestehende Bewilligungen Umwandlung gelten ab dem als AV-Bewilligungen-Nichterhebung - Art. 254 i. V. m. Nr. 14 Anhang 90 DA Erledigung nach neuem Recht Art. 349 (1) IA und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Überführung in das jeweilige Verfahren; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens: AV-Waren (Nichterhebung) Waren aus dem ehemaligen Umwandlungsverfahren Erledigung nach altem Recht Art. 349 (2) IA: Waren, die vor dem zur passiven Veredelung überlassen wurden (Differenzverzollung)

56 AEO / ZWB Authorised Economic Operator (AEO) Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (ZWB)

57 AEO / ZWB AEO-Vorteile AEO-C Bewilligung ist eine Voraussetzung für folgende Vereinfachungen: Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung Zentrale Zollabwicklung (seit 2010) Eigenkontrolle (seit 2010) Auf Antrag Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag. AEO-S Bewilligung wird positive Berücksichtigung bei der Risikobewertung berücksichtigt.

58 AEO / ZWB Künftig AEO - Bewilligung statt bisherige Statuserteilung Wegfall AEO F: AEO S und AEO C nebeneinander Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen AEO C: Praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit Steuerliche Zuverlässigkeit Keine Vergünstigungen bei besonderer Gefährdung, Embargos, Dual-Use u. Ä.

59 AEO / ZWB Bisherige weiter geltende Bewilligungsvoraussetzungen: Ansässigkeit in der Gemeinschaft Einhaltung der Zollvorschriften Zufriedenstellendes System der Buchführung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Angemessene Sicherheitsstandards (AEO S)

60 Verwaltungsrechtliche Regelungen im UZK Verwaltungsrechtliche Regelungen im UZK

61 Verwaltungsrechtliche Regelungen im UZK Verwaltungsrechtliche Regelungen im UZK Antragseingang Annahme Feststellung Entscheidungsreife Bescheid 30 Tage Annahmefrist (Art. 22 II UZK) 120 Tage Entscheidungsfrist (Art. 22 III UA 2 UZK) + max. 30 Tage Fristverlängerung für Bearbeitung (Art. 22 III UA 3 UZK) 30 Tage Frist Rechtliches Gehör (Art. 22 VI, 29 UZK) Fristverlängerung für Antragsteller max. 30 Tage bei fehlenden Infos für Annahme (Art. 12 II UZK-IA) Fristverlängerung für Antragsteller max. 30 Tage bei fehlenden Infos für Entscheidung (Art. 13 I UZK-DA)

62 Anhang Rechtsgrundlagen Anhang Rechtsgrundlagen

63 Rechtsgrundlagen Abgabe der Zollanmeldung, Artikel 158 UZK Zuständige Zollstelle bei der Überführung ins Ausfuhr-/ Wiederausfuhrverfahren, Artikel 159 UZK i. V. m. Artikel 137 Abs.2 b) UZK- DA und Artikel 221 Abs. 2 und 3 UZK-IA Gestellung, Artikel 172 UZK Abschaffung Ausfuhrbegleitdokument, Artikel 172 UZK i. V. m. Artikel 226 UZK-IA Ausfuhr von Unionsware, Artikel 269 UZK Wiederausfuhr von Nicht-Unionsware, Artikel 270 UZK Bestimmung und Gestellung bei Ausgangszollstelle, Artikel 159 Abs. 3 i. V. m. Artikel 329 UZK-IA und Artikel 267 UZK i. V. m. 331 UZK-IA

64 Rechtsgrundlagen Ausfuhranmeldung im Normalverfahren mit Antrag Gestellung außerhalb des Amtsplatzes, Artikel 158, 269 und 270 UZK i. V. m. 12 Abs. 4 AWV Vereinfachte Zollanmeldung, Artikel 166 UZK i. V. m. Artikel 145 UZK-DA Anschreibung in der Buchführung, Artikel UZK i. V. m. Artikel 150 UZK-DA Zentrale Zollabwicklung, Artikel UZK i. V. m. Artikel 149 UZK-DA

65 Rechtsgrundlagen Zulassung zum Ermächtigten Ausführer, Artikel 64 Abs.1 UZK i. V. m. Artikel 39 UZK-DA und 67 UZK-IA Langzeitlieferantenerklärung (Ausstellung und Geltungsdauer), Artikel 64 Abs.1 i. V. m. Artikel 62 Abs.1 und 2 UZK-IA Formen der Lieferantenerklärungen, Artikel 64 Abs.1 UZK i. V. m. Artikel 63 UZK-IA i. V. m. Anhang B des UZK-IA (Anhänge bis 22-18) Auskunftsblatt INF 4, Artikel 64 Abs.1 UZK i. V. m. Artikel 38 und Anhang B (Anhang 22-02) UZK-DA sowie Artikel 64 und Anhang B (Anhang 22-02) UZK-IA Abgabe der UE auf Rechnung, Artikel 64 UZK i. V. m. Artikel 67 Abs. 7 UZK- IA i. V. m. mit den jeweiligen Präferenzabkommen

66 Rechtsgrundlagen Vorübergehende Verwahrung Art. 144 ff UZK, Art. 115 ff DA, Art. 191 ff IA Zollwert Art. 69 ff UZK, Art. 71 ff DA, Art. 127 ff und 347 IA Sicherheiten Art. 89 ff UZK, Art. 81 ff DA, Art. 147 ff IA Verbindliche Zollauskünfte Art. 33 ff UZK, Art. 19 ff DA, Art. 16 ff IA Mündl. Zollanmeldung Art. 158 UZK, Art. 135 ff DA, Art. 55 Nr. 16 TDA Verwaltungsrechtlicher Übergang Art. 230 UZK, Titel IX DA/IA

67 Rechtsgrundlagen Zollschuld Art. 77 ff UZK, Art. 72 ff DA Unionsversand Art. 233 ff UZK, Art. 188 ff DA, Art. 272 ff IA Zollverschlüsse Art. 233 ff UZK, Art. 197 ff DA, Art. 299 ff IA Zolllager Art. 237 ff UZK, Art. 201 ff DA Verwendung Art. 250 ff UZK, Art. 204 ff DA, Art. 322 ff IA Veredelung Art. 255 ff UZK, Art. 240 ff DA, Art. 324 ff IA ZWB / AEO Art. 38 ff UZK, Art. 23 ff DA, Art. 24 ff IA

68 Impressum

69 Impressum Hauptzollamt Koblenz Im Metternicher Feld Koblenz (0261) poststelle.hza-koblenz@zoll.bund.de

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