Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz)
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- Leander Schubert
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1 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 23/05-AF II Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz) -nos- Die nachstehende Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde von der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins erarbeitet, im Arbeitskreis Familienpolitik beraten und vom Präsidium des Deutschen Vereins am 14. Juli 2005 verabschiedet. Mit dem vorliegenden Entwurf werden im Wesentlichen die Ziele der Anpassung des Unterhaltsrechts an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel, Förderung des Kindeswohls, Stärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und Vereinfachung des Unterhaltsrechts verfolgt. Es werden darüber hinaus Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, des Deutschen Juristentags und des Deutschen Familiengerichtstags sowie ein Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags berücksichtigt. Der Deutsche Verein befürwortet grundsätzlich die Ziele des Referentenentwurfs. Eine Anpassung des Unterhaltsrechts an die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und die Besserstellung von Kindern war notwendig und ein längst überfälliger Schritt. Der Deutsche Verein begrüßt ausdrücklich, die Stärkung des Kindeswohls durch die Änderungen der Rangverhältnisse in 1609 des Entwurfs.
2 der zunehmenden Zahl von Ehescheidungen und der geänderten Rollenverteilung in Bezug auf die Berufstätigkeit der Eheleute an. Er berücksichtigt allerdings nicht ausreichend, dass sich die strukturellen Probleme, wie der Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. der Wiedereinstieg in den Beruf nach dem Ende der Familienphase sowie die zum Teil nicht ausreichend vorhandenen Betreuungsplätze für Kinder, nach wie vor, insbesondere für Frauen, nachteilig auswirken. Der schon jetzt beim Ehegattenunterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung wird zu stark betont. Auch sollten die bereits bestehenden Möglichkeiten, den Unterhalt zu begrenzen ( 1573 Abs. 5 BGB) oder auf den angemessenen Lebensbedarf abzusenken ( 1578 Abs. 1 BGB), nicht verschärft werden. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen Kinder betreut werden. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von auszufüllenden unbestimmten Rechtsbegriffen. Der Deutsche Verein bezweifelt, dass mit dem vorliegendem Entwurf das angestrebte Ziel der Vereinfachung des Unterhaltsrechts und der Entlastung der Gerichte und Jugendämter (Unterhaltsbeistände) erreicht wird. Zum Referentenentwurf im Einzelnen: Zu Nr. 3 ( 1569): Mit der Neufassung des 1569 Satz 1 E wird der schon jetzt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung und der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit zu sehr betont. Im Hinblick auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage sind die Möglichkeiten für einen Wiedereinstieg in den Beruf, obwohl von vielen Frauen gewünscht, problematisch. Ein so formulierter durchgängiger Grundsatz der Erwerbsobliegenheit ist insbesondere bei gemeinsamer Elternverantwortung für die Betreuung eines Kindes nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz der Eigenverantwortung sollte bei Kinderbetreuung hinter dem Interesse des Kindes zurücktreten. Zu Nr. 4 ( 1573 Abs. 5): Bei Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sollten die schon jetzt gegebenen Möglichkeiten, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen, nicht verschärft werden (vgl. auch Ausführungen zu 1578 b E).
3 Zu Nr. 5 ( 1574 Abs. 1 und 2): Der unterhaltsberechtigte Ehegatte wird schlechter gestellt als bisher. Durch die Neufassung des 1574 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB trägt nun der Unterhaltsbedürftige die Beweislast für die Unbilligkeit der Erwerbstätigkeit. Der Deutsche Verein hält insbesondere im Fall der Kinderbetreuung eine solche Beweislastumkehr für nicht gerechtfertigt. Zu Nr. 7 ( 1578 Abs.1) und Nr. 8 ( 1578 b): Die Änderung des 1578 und die Einfügung des 1578 b E benachteiligt den kinderbetreuenden Ehegatten (i.d.r. die Frau). Wie bereits oben ausgeführt, sollte der Betreuungsunterhalt i.d.r. nicht zeitlich begrenzt werden können. Es sollte bei dem Regelfall Kinderbetreuung des 1573 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB bleiben, nach dem die zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bei der Kinderbetreuung in der Regel als nicht unbillig gilt. Mit der Folge, dass dann in der Regel der volle Unterhalt und nicht nur der angemessene Lebensbedarf geleistet werden müsste. Bei den anderen Unterhaltstatbeständen wird die Absenkung des Unterhaltstatbestandes auf das Ersatzniveau angemessener Lebensbedarf als eher unproblematisch eingestuft. Zu Nr. 9 ( 1579): Auch in der Neufassung des 1579 Nr.1 E wird wiederum der kinderbetreuende Elternteil benachteiligt. In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die neue Formulierung klarer zum Ausdruck bringen soll, dass die Kindesbelange und die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder durch den Unterhaltsberechtigten einer Beschränkung des Unterhalts weder von vornherein noch grundsätzlich entgegenstehen, sondern dass bei der nach Bejahung einer kurzen Ehedauer durchzuführenden umfassenden Billigkeitsabwägung die Kindesbelange zu wahren und die Kindesbetreuung besonders zu berücksichtigen sind. Diese besondere Berücksichtigung lässt sich dem Wortlaut jedoch nicht entnehmen. Die Formulierung verfestigte Lebensgemeinschaft in 1579 Nr. 2 E stellt einen unscharfen Begriff dar. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch bei völlig getrennten Lebensbereichen gegeben sein und hat nach der Rechtsprechung des BGH weder den Wegfall noch die Kürzung des Unterhaltsanspruchs zur Folge gehabt.
4 Soweit 1579 Nr. 2 E viele derjenigen Fälle erfassen soll, die von den Gerichten bislang über den bisherigen 1579 Nr. 7 BGB gelöst wurden, stellt sich die Frage, ob auch weiterhin die Leistungsfähigkeit des neuen Partners i.d.r. erforderlich sein soll. Die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts rechtfertigt sich schließlich daraus, dass der Bedürftige sein Auskommen in der neuen Unterhaltsgemeinschaft nur finden kann, wenn dort die erforderlichen Mittel tatsächlich vorhanden sind. Zu Nr. 10 ( 1582 ): Bei der Gleichstellung von erster und zweiter Ehefrau wird es wegen des Vorrangs aller Kinder zu geringen Unterhaltszahlungen kommen. Gleichwohl kann die ersten Familie dann gegenüber der zweiten Familie benachteiligt sein, denn der relativ hohe Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kommt der zweiten Ehefrau ebenso zugute wie der Splittingvorteil aus der ersten Ehe. Der Entwurf sieht die Probleme (S. 38), berücksichtigt sie aber nicht im Gesetzestext und will die Lösung offenbar der Rechtsprechung überlassen. Die Verpflichtung zu einer Korrektur der Ergebnisse mit dem Zweck einer gerechten Aufteilung des Resteinkommens sollte jedoch im Gesetzestext ihren Niederschlag finden. Zu Nr. 11 ( 1585 c): Das zusätzliche Formerfordernis wird als unproblematisch gesehen und trägt dem Schutzbedürfnis der Parteien Rechnung. Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Nr. 13 ( 1609): Der Deutsche Verein befürwortet ausdrücklich die Neufassung des 1609 E, der die Zusammenfassung der Rangverhältnisse in einer Norm vorsieht. Dies wird zu mehr Übersichtlichkeit und Verständlichkeit führen. Er begrüßt insbesondere die Fassung des 1609 Nr. 1 E, wonach unverheiratete minderjährige Kinder und ihnen gleichstehende volljährige Kinder in Mangelfällen den ersten Rang erhalten sollen. Diese Neufassung der Rangverhältnisse zugunsten der Kinder trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinder die wirtschaftlich schwächsten Mitglieder der Gesellschaft sind und keine Möglichkeit haben, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen.
5 Gleichwohl sieht der Deutsche Verein in der vorliegenden Fassung, nach der Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, im 4. Rang stehen sollen, eine Benachteiligung volljähriger Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und plädiert mindestens für einen Tausch der Ränge 3 und 4. Da die Förderung des Kindeswohls die gesamte Neufassung des 1609 E als Grundgedanke durchzieht, wäre ein solcher Tausch der Ränge nur folgerichtig. Der Entwurf sieht für den 2. Rang alle betreuenden Eltern vor unabhängig vom Personenstand. Er verdeutlicht, dass die Kinderversorgung einen hohen Rang einnehmen soll und ist entsprechend kindorientiert ausgestaltet. Der Deutsche Verein unterstützt das Anliegen des Entwurfs, das Kindeswohl auch über das Kriterium der Kinderbetreuung zu fördern und dieses neben der Ehe von langer Dauer zum alleinigen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Zuerkennung der 2. Rangposition zu machen. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Gleichstellung der kinderbetreuenden Mutter nichtehelicher Kinder mit Ehefrauen möglicherweise Art. 6 GG tangieren könnte. Denn der Betreuungsunterhalt resultiert nicht nur aus dem Bedürfnis der Kinder nach Pflege und Erziehung, sondern auch aus der Ehe Nr. 2 E sieht ebenfalls die Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer im 2. Rang vor. Hier stellt sich die Frage, ob die Verortung des Kriteriums der Ehe von langer Dauer vor dem Hintergrund dieser kindorientiert ausgestalteten Norm nicht einen systematischen Bruch darstellt. Um diesen Bruch zu vermeiden, sollte der unbestrittenen Schutzbedürftigkeit der Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer statt dessen im Rahmen der Übergangsvorschriften nachgekommen werden (Art. 229 EGBGB 15 Abs. 3). Positiv ist zu bewerten, dass durch die Veränderung der Rangfolgen ein Teil der Kinder nicht mehr auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein wird. Der Familie insgesamt wird allerdings nicht mehr Geld zur Verfügung stehen als bei der bisherigen Gleichrangigkeit von Kindern und Ehegatten nach 1609 BGB.
6 Nach Einschätzungen des Deutschen Vereins wird die Neufassung Mangelberechnungen vereinfachen, wenn das verfügbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nur zur Zahlung des Unterhalts für mehrere Kinder ausreicht. Zu Nr. 14 ( 1612 Abs. 2 Satz 2): Gegen die Aufhebung ist nichts einzuwenden. Zu Nr. 15 ( 1612 a): Begrüßt wird die gesetzliche Normierung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder mit der Beibehaltung von drei Altersstufen und der Anlehnung an den 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Die Neufassung kommt damit grundsätzlich dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Normenklarheit nach. Aus Gründen der Verständlichkeit schlägt der Deutsche Verein vor, die Beträge zu beziffern. Der Deutsche Verein plädiert dafür, den jährlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in der ersten Altersstufe bei 100 % des sächlichen Existenzminimums anzusetzen. Gerade in den ersten Lebensjahren, insbesondere in den Belastungsspitzen bei und kurz nach der Geburt, ist es wichtig, gleiche Startchancen- und Partizipationsgerechtigkeiten für Kinder sicherzustellen. Auch die Sozialhilfestatistik belegt seit langem eine überproportionale und zunehmende Betroffenheit von Kindern. Während am Jahresende 2003 insgesamt 3,4 % der Bevölkerung Sozialhilfe bezogen, war diese Quote bei den Minderjährigen mit 7,2 % mehr als doppelt so hoch. Am höchsten war sie dabei in der Gruppe der unter Dreijährigen mit 11,1 %. Daneben ist davon auszugehen, dass bei der Zahlung des Mindestunterhalts unter Abzug des hälftigen Kindergeldes der tatsächlich geleistete Barunterhalt im unteren Einkommensbereich gegenüber den bisherigen Regelungen sinkt.
7 Nach den Vorschlägen des Entwurfs ergeben sich folgende Beträge: 1. Altersstufe: 85 % von 304,- = 259,- abzüglich 77,- hälftiges Kindergeld = 182,- 2. Alterstufe: 100 % von 304,- = 304,- abzüglich 77,- hälftiges Kindergeld = 227,- 3. Altersstufe: 115 % von 304,- = 349,- abzüglich 77,- hälftiges Kindergeld = 272,-. Die ausgewiesenen Zahlbeträge weichen damit von den ab dem 1. Juli 2005 geltenden Unterhaltsbeträgen nach unten ab. Es ergeben sich folgende Differenzen: 1. Altersstufe: 199,- zu 182,-, dies ergibt eine Differenz von 17,- 2. Altersstufe: 257,- zu 227,-, dies ergibt eine Differenz von 30,- 3. Altersstufe: 316,- zu 272,-, dies ergibt eine Differenz von 42,-. Der Deutsche Verein begrüßt die im Referentenentwurf vorgesehene Aufhebung der Differenzierung der Unterhaltshöhe danach, ob ein Kind in den neuen oder alten Bundesländern lebt. Zu Nr. 17 ( 1615 l): Der Deutsche Verein begrüßt die Streichung des Wortes grob, bedauert aber, dass der Entwurf nicht weiter geht. Die vorgeschlagene Streichung ermöglicht zwar eine flexiblere Handhabung des Betreuungsunterhalts der nicht verheirateten Mutter und kommt der weiteren Angleichung des Betreuungsunterhaltsanspruchs geschiedener bzw. getrennt lebender Eltern und nicht verheirateter Eltern ansatzweise nach. Der Deutsche Verein gibt aber angesichts der aktuellen Rechtsprechung zu bedenken, ob diese fortwährende Unterscheidung im Rahmen des Betreuungsunterhalts zwischen nichtehelichen und noch verheirateten bzw. geschiedenen Müttern mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) zu vereinbaren ist.
8 Zu Artikel 3 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (3): Der Deutsche Verein hält die sehr weit gefasste Übergangsvorschrift nach Art. 229 EGBGB 15 Abs. 1 für höchst problematisch. Er erfasst praktisch alle Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen über Ehegattenunterhalt und wird in vielen Fällen zu Abänderungsklagen führen, die voraussichtlich fast immer zulässig (wenn auch nicht immer begründet) sein dürften. Es müssen wesentliche Änderungen dargelegt werden. Diese dürften bei Mangelfällen wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts, der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und der Begrenzungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten häufig gegeben sein. Über die Zumutbarkeit ist dann in einer Gesamtschau zu entscheiden, die auch die gesamte mit der Scheidung und dem Unterhalt zusammenhängende Vermögensauseinandersetzung nach einem umfassenden Vergleich erfassen kann. Der Rechtsprechung wird zugemutet, jede Vereinbarung über Scheidungsfolgesachen mit Unterhaltsbezug zu überprüfen, ohne dass Zumutbarkeitskriterien normiert sind. Es wird bezweifelt, dass die Regelungen dem Bestimmtheitsgrundsatz standhalten. Darüber hinaus ist von besonderen Schwierigkeiten auf Seiten der Unterhaltsbeistände des Jugendamtes auszugehen. Sie werden kaum in der Lage sein, die Unterhaltsbeträge für Kinder zu berechnen, solange die Titel über den Ehegattenunterhalt nicht geändert sind.
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