Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Performanceplan. Freie Vorsorge (Säule 3b) Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Ausgabe September 2016

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Performanceplan Freie Vorsorge (Säule 3b) Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Ausgabe September 2016 Ihre Schweizer Versicherung.

2 Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns, dass Sie sich für einen Helvetia Performanceplan entschieden haben. Es ist uns wichtig, dass Sie vollumfänglich von den Eigenschaften Ihrer neuen Vorsorgelösung profitieren können. Die AVB sind als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten nebst einer Inhaltsübersicht auch ein Stichwortverzeichnis. Die AVB gelten für die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b). Die Kapitel, die nur für eine der beiden Säulen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Helvetia Versicherungen Kundeninformation 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen 6 1 Begriffe 6 2 Versicherungsabschluss 6 3 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Einmaleinlage, Freie Vorsorge (Säule 3b) 7 4 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Jahresprämie, Freie Vorsorge (Säule 3b) 9 5 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Jahresprämie, Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 12 6 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit 16 7 Weitere Informationen zu den Anlagefonds 18 8 Überschussbeteiligung 18 9 Prämien und Finanzierung Auszahlung unserer Versicherungsleistungen Vertragliche Beziehungen Steuern Regelung im Militärdienst und im Krieg 20 Stichwortverzeichnis 21 2/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

3 Kundeninformation 1 Allgemeines In der vorliegenden Kundeninformation finden Sie Angaben über Ihren Versicherer, eine Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG) sowie Hinweise bezüglich des automatischen Informationsaustausches (Art. 14 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, AIAG). Detaillierte Informationen finden Sie im Anschluss in den Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB). 2 Wer ist Ihr Versicherer? Ihr Versicherer und Vertragspartner ist Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage Basel. Helvetia ist eine Aktiengesellschaft, hat ihren Sitz in Basel und gehört zur Helvetia Gruppe. Bei der fondsgebundenen Sparversicherung ist die Befreiung von der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit obligatorisch mitversichert. Bei der fondsgebundenen Sparversicherung für Kinder ist die Befreiung von der Prämienzahlungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod des mitversicherten Erwachsenen obligatorisch mitversichert. Helvetia unterscheidet bei den fondsgebundenen Versicherungen, welche mit Jahresprämien finanziert werden, ausser bei der fondsgebundenen Sparversicherung für Kinder, zwischen Raucher- und Nichtrauchertarif. Die Prämien für die Versicherung von Rauchern sind gegenüber denjenigen von Nichtrauchern erhöht. Bei (Wieder-) Aufnahme des Rauchens besteht eine Meldepflicht und bei Aufgabe ein Melderecht. 6 Wann beginnt und endet Ihre Versicherung? Nach Annahme Ihres Versicherungsantrages beginnt der Versicherungsschutz an dem Tag, der in Ihrer Police als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Ihr Versicherungsschutz endet mit dem in Ihrer Police festgelegten Vertragsablauf. 3 Was ist der Helvetia Performanceplan? Der Helvetia Performanceplan ist eine fondsgebundene Versicherung, welche Versicherungsschutz und Beteiligung an Anlagefonds verbindet. Die zur Verfügung stehenden Anlagefonds sind in einer separaten Broschüre beschrieben. Die fondsgebundene Versicherung beteiligt Sie an der Wertentwicklung der von Ihnen ausgewählten Fonds. Bei Kurssteigerungen profitieren Sie von einem Wertzuwachs. Bei einem Kursrückgang tragen Sie andererseits das Wertminderungsrisiko. Eine bestimmte Versicherungsleistung im Erlebensfall wird durch Helvetia nicht garantiert. Allfällige Garantien der ausgewählten Anlagefonds gelten hingegen in vollem Umfang. Im Todesfall garantieren wir das in der Police angegebene Kapital im Todesfall. 4 Welches sind die Grundlagen Ihres Vertrages? Grundlagen Ihres Versicherungsvertrages bilden Ihr Antrag, der ärztliche Befund (sofern von uns verlangt), die nachstehenden AVB, allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Ihre Police. Im Übrigen finden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) Anwendung. 5 Welche Risiken können Sie versichern? Mit einer fondsgebundenen Versicherung versichern Sie die Risiken Erleben und Tod. Zusätzlich können Sie versichern, dass Sie bei Erwerbsunfähigkeit von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit werden. 7 Wann wird Ihre Versicherung vorzeitig beendet? Ihre Versicherung wird beim Ableben der versicherten Person und bei Kündigung vor Vertragsablauf beendet. Sie können die Versicherung kündigen, wenn Sie die Prämie für mindestens ein Jahr bezahlt haben. Die Kündigungsmöglichkeit für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist rechtlich eingeschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Ziff. 13 und Wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Ihr Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auf der ganzen Welt. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der Schweiz, können wir Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ausschliessen. Wir verzichten auf das uns zustehende Recht einer Kürzung der Leistungen bei Grobfahrlässigkeit. 9 Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt? Namentlich in folgenden Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: wenn wir dies schriftlich mit Ihnen vereinbart haben wenn bei Abschluss des Vertrages eine erhebliche Gefahrstatsache, die Sie resp. die versicherte Person kannten oder kennen mussten und nach der im Antrag gefragt wird, verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurde. Trifft dies zu, kündigen wir den Versicherungsvertrag. Weitere Informationen zu den Obliegenheiten bei der Antragstellung finden Sie in den nachstehenden AVB. wenn bei Raucher Nichtrauchertarifen die (Wieder-) Aufnahme des Rauchens nicht gemeldet oder die Aufgabe bzw. eine nachhaltige Reduktion des Rauchens zu Unrecht deklariert wird 3/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

4 wenn Sie oder der Anspruchsberechtigte den Todesfall der versicherten Person absichtlich herbeigeführt haben bei Selbsttötung der versicherten Person in den ersten drei Versicherungsjahren wenn Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsberechtigte die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person absichtlich herbeigeführt haben wenn Sie oder der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche unsere Leistungspflicht ausschliessen oder mindern würden, absichtlich unrichtig mitteilen oder verschweigen oder den in den AVB aufgeführten Obliegenheiten bei der Anmeldung eines Versicherungsfalles nicht nachkommen wenn wir nach einem Wohnsitzwechsel der versicherten Person in ein Land ausserhalb der Schweiz Versicherungsleistungen ausgeschlossen haben (z.b. Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit) bei Krieg und Unruhen 10 Welches sind unsere Leistungen? Im Erlebensfall überweisen wir den Wert Ihres Fondsguthabens. Im Todesfall überweisen wir mindestens die vereinbarte Todesfallleistung. Ist die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert, so sind Sie bei Eintritt des versicherten Ereignisses nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist von der Prämienzahlung befreit. Die Höhe der Prämienbefreiung hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab. Ist die Prämienbefreiung bei Tod mitversichert, sind ab Eintritt des versicherten Ereignisses keine Prämien mehr zu bezahlen. 11 Was müssen Sie über Ihre Prämienzahlungspflicht wissen? Je nach Ausgestaltung Ihres Produktes erbringen Sie eine Einmaleinlage oder entrichten Ihre Prämien periodisch. Angaben über die Prämienhöhe finden Sie in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Police. Bei unterjähriger Zahlungsart kommt ein Zuschlag hinzu. Eine Einmaleinlage muss spätestens bei Versicherungsbeginn unserem Konto gutgeschrieben sein (Valutadatum). Unterliegt der Vertrag der Stempelsteuer, so ist diese zusammen mit der Prämie direkt an uns zu entrichten. Ob eine Stempelsteuer geschuldet ist, können Sie Ihrem Antrag entnehmen. In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist die Prämie nach oben durch die vom Bundesrat festgesetzten Grenzbeträge limitiert. Wann Ihre Prämien zur Zahlung fällig werden, können Sie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Police entnehmen. Können Sie Ihre Prämie trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlen, wird Ihre Versicherung in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umgewandelt, sofern sie einen Umwandlungswert aufweist, vgl. Ziff. 14. Andernfalls erlischt sie. 12 Welche weiteren Pflichten haben Sie? Anzeigepflicht, d.h. die Pflicht, die Antragsfragen richtig und vollständig zu beantworten Treten gegenüber den Erklärungen im Antrag Änderungen ein, bevor die Versicherung definitiv zustande gekommen ist, sind uns diese sofort nachzumelden. die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts des versicherten Ereignisses Mitwirkungspflicht bei der Abklärung Ihres Leistungsanspruches (z.b. durch Einreichen von Belegen, durch ärztliche Untersuchungen und durch Meldung jeglicher Änderung Ihres Zustands bei Erwerbsunfähigkeit) Schadenminderungspflicht im Leistungsfall (z.b. Befolgen der ärztlichen Anweisungen und Empfehlungen; Wahrnehmung zumutbarer beruflicher Massnahmen) die Pflicht, eine Adressänderung sowie eine Änderung der steuerlichen Ansässigkeit (unbeschränkte Steuerpflicht) mitzuteilen 13 Rückkauf Wenn Sie die Prämien mindestens für die in den AVB definierte Minimaldauer bezahlt haben, können Sie den Rückkauf Ihrer Versicherung verlangen. Der Rückkauf ist in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) eingeschränkt. Die Rückkaufswerte Ihrer Versicherung sind in Ihrem Antrag dokumentiert. 14 Umwandlung Wenn Sie die Prämien mindestens für die in den AVB definierte Minimaldauer bezahlt haben, können Sie Ihre Versicherung in eine prämienfreie, fondsgebundene Versicherung umwandeln lassen. Sie bleiben dann mit reduzierter Deckung versichert. 15 Überschussermittlung 15.1 Entstehung von Überschüssen Ist der Risikoverlauf besser und sind die effektiven Kosten tiefer als angenommen, entstehen Überschüsse Modalitäten der Überschussbeteiligung, Berechnungs- und Verteilungsgrundsätze Die Überschüsse werden am Ende des Geschäftsjahres dem Überschussfonds zugewiesen. Der Überschussfonds dient dem Ausgleich der Überschussbeteiligung an unsere Kunden, so dass wir jährliche Schwankungen bis zu einem bestimmten Punkt auffangen, um unseren Kunden eine möglichst kontinuierliche Überschussbeteiligung gewähren zu können. Wir setzen jährlich den Anteil fest, den wir dem Überschussfonds entnehmen und unseren Kunden zuteilen. Dies kann je nach Stand des Überschussfonds mehr oder weniger sein, als wir im gleichen Geschäftsjahr erwirtschaftet haben. Die individuelle Höhe der Überschusszuweisung für den einzelnen Vertrag hängt von den versicherten Leistungen und den dabei verwendeten Berechnungsgrundlagen ab. 4/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

5 15.3 Anspruch, Beginn und Ende der Überschussbeteiligung Die Überschussbeteiligung beginnt zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht bis Vertragsende Verwendung der jährlich zugeteilten Überschussbeteiligung Bei fondsgebundenen Versicherungen mit Jahresprämien werden die Überschussanteile zusammen mit den Sparprämien in Fonds investiert. Dadurch erhöht sich der Sparteil der Versicherung. Bei fondsgebundenen Versicherungen mit Einmaleinlage und bei prämienfreien Versicherungen werden die Überschussanteile mit den Risikoprämien verrechnet. Dadurch müssen für die Deckung der Risikokosten weniger Fondsanteile aus Ihrem Fondsguthaben verkauft werden. 16 Wie werden Ihre Daten bearbeitet? 16.1 Allgemeines Wir bearbeiten Ihre Daten unter Beachtung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie des AIAG. Danach ist die Datenbearbeitung insbesondere dann zulässig, wenn das DSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder wenn Sie darin eingewilligt haben. Mit Unterzeichnung des Versicherungsantrages ermächtigen Sie uns somit auch zur Datenbearbeitung im Rahmen der im Antrag befindlichen Einwilligungsklauseln Datenbearbeitung Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten. Ihre Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch oder physisch geführt und archiviert. Sie sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Wir bearbeiten Ihre Daten soweit erforderlich für die Vertragsabschlüsse und die Vertrags- und Leistungsabwicklung sowie im Zusammenhang mit Produktoptimierungen und für interne Marketingzwecke. Ihre Daten umfassen die uns von Ihnen direkt oder via Vermittler mitgeteilten Daten sowie allenfalls öffentlich zugängliche Daten. So werden beispielsweise Ihre Angaben aus bestehenden Verträgen, Versicherungsantrag und Leistungsantrag bearbeitet (z.b. für Risikoprüfung, Prämienberechnung, Vertragsverwaltung, Prämieninkasso oder Leistungsbearbeitung) Datenaustausch Falls erforderlich werden Daten an involvierte Dritte, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland, weitergeleitet. Ein solcher Datenaustausch kann auch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Haben Sie beispielsweise eine Lebensversicherung beantragt, nehmen wir je nach Fall Rücksprache mit einem Arzt, Therapeuten, Spital oder anderen beteiligten Versicherern. Im Leistungsfall können Ihre Daten auch an andere Leistungsträger (z.b. IV, SUVA) oder an Gutachter (z.b. Ärzte) zur Stellungnahme weitergegeben werden Auskunfts- und Berichtigungsrecht Sie und die versicherte Person haben Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten oder im Dossier abgelegten Daten Was kann der automatische Informationsaustausch (AIA) für Sie bedeuten? Helvetia ist aufgrund des AIAG (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. Dezember 2015) verpflichtet, die nach den jeweils aktuell in Kraft stehenden AIA-Abkommen zu übermittelnden Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weiterzuleiten. Eine Liste der Länder, mit welchen die Schweiz die Einführung des AIA vereinbart hat (AIA-Partnerstaaten) finden Sie im Internet unter > Themen > Internationale Steuerpolitik > Automatischer Informationsaustausch. Vom AIA betroffen sind Kunden, welche in einem AIA-Partnerstaat der Schweiz steuerlich ansässig sind und ein Produkt aus dem Bereich der Säule 3b mit Sparanteil, ein Prämien- oder Reinvest konto oder einen Auszahlungsplan abgeschlossen haben. Bei Fragen zu Ihrer steuerlichen Ansässigkeit empfehlen wir Ihnen, mit einem im entsprechenden Staat tätigen und anerkannten Steuerberater Rücksprache zu nehmen. Im Rahmen des AIA werden folgende Daten ausgetauscht: Bei natürlichen Personen: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en, Steueridentifikationsnummer / n und Geburtsdatum jeder meldepflichtigen Person Bei Rechtsträgern / juristischen Personen: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en und Steueridentifikationsnummer / n des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en, Steueridentifikationsnummer / n und Geburtsdatum der beherrschenden Person / en Kontonummer, Kontostand oder -wert (resp. Auflösungs-, Baroder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen), Auszahlungen und Name und Identifikationsnummer des meldenden Versicherers. Sieht das anwendbare AIA-Abkommen vor, dass die zu übermittelten Informationen von der empfangenen Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Information übermittelt hat, dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zu stimmung (Art. 15 Abs. 4 AIAG). Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Der meldepflichtigen Person stehen die Rechte nach dem DSG und nach Art. 19 AIAG zu. 5/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

6 Allgemeine Versicherungsbedingungen 1 Begriffe Vorsorgenehmer bzw. Versicherungsnehmer sind Sie, sobald Sie eine Versicherung beantragen und mit uns abschliessen. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Begünstigter ist die von Ihnen bezeichnete Person, die die Versicherungsleistung erhalten soll. Anspruchsberechtigter ist jede Person, die Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Police ist die Urkunde, in welcher der Umfang des Versicherungsschutzes festgehalten ist. Versicherungsjahr ist der Zeitraum eines Jahres, ausgehend vom Versicherungsbeginn. Versicherungsmonat ist ein Zwölftel des Versicherungsjahres. 2 Versicherungsabschluss 2.1 Wer ist Versicherer? Versicherer ist Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel. 2.2 Wann ist die Versicherung abgeschlossen? Nach Eingang Ihres Antrages informieren wir Sie so bald wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen. Treten gegenüber den Erklärungen im Antrag Änderungen ein, bevor die Versicherung definitiv zustande gekommen ist, sind uns diese sofort schriftlich nachzumelden. Mit unserer Annahme ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Voraussetzung ist, dass bei Finanzierung mit Einmaleinlage diese spätestens bei Versicherungsbeginn (Valutadatum) gemäss Ihrem Antrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Zum Nachweis erhalten Sie Ihre Police. Ihre Versicherung beginnt an dem in der Police angegebenen Datum. 2.3 Wie können Sie Ihren Versicherungsantrag widerrufen? Ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung, welche mit Jahresprämien finanziert wird, kann widerrufen werden. Der Widerruf Ihres Antrages ist wirksam, wenn er schriftlich innert 14 Tagen seit Unterzeichnung des Antrages bei unserem Hauptsitz in Basel eingegangen ist. Mit der Absendung Ihres Widerrufs erlischt der Versicherungsschutz. 6/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

7 3 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Einmaleinlage, Freie Vorsorge (Säule 3b) 3.1 Sparprämie Die Sparprämie wird per Versicherungsbeginn in die von Ihnen gewählten Anlagefonds investiert. Sie entspricht der bezahlten Einmaleinlage (nach Abzug einer allfälligen Stempelprämie) abzüglich der Anteile für die Leistungen im Todesfall und für die Kosten im ersten Versicherungsjahr. 3.2 Fondsauswahl Sie bestimmen die Anzahl Fonds und legen fest, wie die Sparprämie auf die gewählten Fonds aufgeteilt werden soll. Die Aufteilung erfolgt in ganzen Prozenten, wobei der Anteil pro Fonds mindestens 10 % betragen muss. 3.3 Anlage der Sparprämie Die Anlage der Sparprämie erfolgt zum Ausgabepreis der Fondsanteile. Dieser enthält eine allfällige Ausgabekommission. Die Anzahl Fondsanteile ist gleich der Sparprämie, geteilt durch den Ausgabepreis. Bruchteile werden auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. Bei Fonds, welche nicht auf CHF lauten, wird der Ausgabepreis in CHF umgerechnet. 3.4 Aufwände in den Folgejahren Die Prämienanteile für die Leistungen im Todesfall und die Kosten werden ab dem zweiten Versicherungsjahr durch den Verkauf von Fondsanteilen finanziert. Wir berechnen diese Anteile jährlich neu aufgrund der zu Beginn des Versicherungsjahres versicherten Leistungen und gültigen Prämientarife. Der Verkauf der Fondsanteile erfolgt zum Rücknahmepreis der Fonds. Wie viele Anteile pro Fonds verkauft werden, wird abhängig vom Wert des Fondsguthabens der einzelnen Fonds im Vergleich zum gesamten Wert des Fondsguthabens berechnet. Bei anhaltenden massiven Kursrückgängen könnte es passieren, dass die Aufwände für Risiko und Kosten nicht mehr vollständig durch das vorhandene Fondsguthaben finanziert werden können. Sollte dieser Fall eintreten, erlischt Ihre Versicherung, und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert gemäss Art zurück. 3.5 Fondsguthaben Der Wert der Fondsanteile entspricht dem Rücknahmepreis am Bewertungstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl Fondsanteile. Der Rücknahmepreis enthält eine allfällige Verkaufsgebühr. Bei Fonds, welche nicht auf CHF lauten, wird der Ausgabepreis in CHF umgerechnet. Als Bewertungstag gelten: das Datum des Erlebensfalles der dritte Arbeitstag nach Eingang der schriftlichen Todesfallmeldung der dritte Arbeitstag nach Eingang des Rückkaufsbegehrens, es sei denn, das Begehren laute auf einen späteren Termin. Lautet das Rückkaufsbegehren auf einen späteren Termin, so gilt dieser als Bewertungstag. Fällt der Bewertungstag nicht auf einen Börsentag, gilt der nächstfolgende Börsentag als Bewertungstag. Der Wert des Fondsguthabens entspricht dem Wert der Fondsanteile. 3.6 Versicherte Leistung Erlebensfall Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Termin, zahlen wir den Wert des Fondsguthabens. Todesfall Stirbt die versicherte Person vor dem Erlebensfalltermin, zahlen wir den Wert des Fondsguthabens, mindestens jedoch das in der Police angegebene Kapital im Todesfall. 3.7 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Nachweis des Geburtsdatums der versicherten Person Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unter Angabe der Todesursache unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren Umstände des Todes Wir behalten uns vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden oder anderen Stellen einzuholen. 3.8 Selbsttötung Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbsttötungsversuchs, so bezahlen wir den Wert des Fondsguthabens. Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand verminderter Urteilsfähigkeit oder völliger Urteilsunfähigkeit gehandelt hat. Wurde eine Versicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gemäss Art dieser Bestimmungen von uns gekündigt, und bieten wir die Möglichkeit einer Reaktivierung und Weiterführung des Vertrages zu angepassten Bedingungen an, beginnt mit der Wiederinkraftsetzung bzw. mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtrages ebenfalls eine neue Dreijahresfrist. 7/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

8 3.9 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen. Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben. Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h., die Versicherungsansprüche können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden). Liegen keine gegenteiligen Begünstigungserklärungen vor, werden die Leistungen an Sie selbst, bei Ihrem Fehlen an Ihren Ehegatten oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihren eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an Ihre Kinder, bei deren Fehlen an Ihre Erben überwiesen Verpfändung, Abtretung Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit: der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns Darlehen Wir gewähren Ihnen gegen Verpfändung Ihrer Versicherung ein Darlehen bis zur Höhe von 60 % des Rückkaufswertes. Die Darlehensbedingungen werden separat festgelegt Vorbezug Weist Ihr Fondsguthaben einen höheren Wert als CHF auf, können Sie im maximalen Umfang des überschiessenden Betrages einen Teil Ihres Fondsguthabens vorzeitig beziehen. Die versicherte Todesfallleistung wird abhängig von der Höhe des verbleibenden Fondsguthabens reduziert. Auf Ihre Anfrage geben wir Ihnen gerne nähere Auskünfte Rückkauf Sie können Ihre Versicherung unter Beilage der Police jederzeit zurückkaufen lassen. Die Kündigung wird am dritten Tag nach Eingang bei uns wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert Ihres Fondsguthabens. Wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert Ihrer Versicherung unter Verrechnung von allfälligen Darlehen samt Zinsen zurück. Mit dem Rückkauf erlischt die Versicherung. 8/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

9 4 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Jahresprämie, Freie Vorsorge (Säule 3b) fondsgebundene Versicherung mit konstantem Todesfallkapital fondsgebundene Sparversicherung fondsgebundene Sparversicherung für Kinder 4.1 Sparprämien Zu Beginn jedes Versicherungsjahres werden die Prämien für die versicherten Leistungen sowie der periodische Kostenanteil aufgrund der jeweils gültigen Prämientarife berechnet. Der verbleibende Teil der vereinbarten Jahresprämie entspricht der Jahressparprämie und wird in die von Ihnen gewünschten Anlagefonds investiert. Reicht die vereinbarte Jahresprämie nicht aus, um die Risiko- und Kostenprämien zu decken, werden so viele Fondsanteile wie benötigt verkauft, um den Differenzbetrag zu decken. 4.2 Fondsauswahl Sie bestimmen die Anzahl Fonds und legen fest, wie die Jahressparprämie auf die gewählten Fonds aufgeteilt werden soll. Die Aufteilung erfolgt in ganzen Prozenten, wobei der Anteil pro Fonds mindestens 10 % betragen muss. Sie können die Aufteilung für die künftigen Jahressparprämien jederzeit ändern. Ihr schriftliches Begehren muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem Jahresstichtag bei uns eintreffen. 4.3 Anlage der Sparprämien Die Anlage der Sparprämien erfolgt zum Ausgabepreis der Fondsanteile. Dieser enthält eine allfällige Ausgabekommission. Die Anzahl Fondsanteile ist gleich der Sparprämien, geteilt durch den Ausgabepreis. Bruchteile werden auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. Bei Fonds, welche nicht auf CHF lauten, wird der Ausgabepreis in CHF umgerechnet. 4.4 Fondsguthaben Der Wert der Fondsanteile entspricht dem Rücknahmepreis am Bewertungstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl Fondsanteile. Der Rücknahmepreis enthält eine allfällige Verkaufsgebühr. Bei Fonds, welche nicht auf CHF lauten, wird der Ausgabepreis in CHF umgerechnet. Als Bewertungstag gelten: das Datum des Erlebensfalles der dritte Arbeitstag nach Eingang der schriftlichen Todesfallmeldung der dritte Arbeitstag nach Eingang des Rückkaufs- oder Prämienfreistellungsbegehrens, es sei denn, das Begehren laute auf einen späteren Termin. Lautet das Begehren auf einen späteren Termin, so gilt dieser als Bewertungstag. Fällt der Bewertungstag nicht auf einen Börsentag, gilt der nächstfolgende Börsentag als Bewertungstag. Der Wert des Fondsguthabens berechnet sich wie folgt: Im Erlebensfall entspricht er dem Wert der Fondsanteile. Im Todesfall wird vom Wert der Fondsanteile der Anteil der Jahressparprämie vom Todestag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres abgezogen. Die gesamte über den Todestag hinaus bezahlte periodische Prämie wird zusammen mit der Leistung im Todesfall zurückerstattet. Beim Rückkauf oder bei der Prämienfreistellung der Versicherung kommt vom Wert der Fondsanteile der Anteil der Jahressparprämie vom Bewertungstag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zum Abzug. Die gesamte über den Bewertungstag hinaus bezahlte periodische Prämie wird hinzugerechnet. 4.5 Versicherte Leistung Erlebensfall Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Termin, so zahlen wir den Wert des Fondsguthabens. Todesfall Stirbt die versicherte Person vor dem Erlebensfalltermin, zahlen wir den Wert des Fondsguthabens, mindestens jedoch das in der Police angegebene Kapital im Todesfall. Speziell zur fondsgebundenen Sparversicherung für Kinder: Beim Tod der erwachsenen versicherten Person besteht Anspruch auf Prämienbefreiung gemäss den Angaben in der Police. 4.6 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Nachweis des Geburtsdatums der versicherten Person Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unter Angabe der Todesursache unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren Umstände des Todes Wir behalten uns vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden oder anderen Stellen einzuholen. 9/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

10 4.7 Raucher- / Nichtrauchertarif Für fondsgebundene Versicherungen mit Ausnahme der fondsgebundenen Sparversicherung für Kinder und prämienfreie Versicherungen gilt: Die Prämien für die Versicherung von Rauchern sind gegenüber denjenigen von Nichtrauchern erhöht. Als Nichtraucher gilt eine Person, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Vertragsabschluss keine Zigaretten geraucht und wenn sie höchstens zwei Zigarren, Pfeifen oder sonstige Raucherwaren (ausgenommen Zigaretten) pro Monat konsumiert hat. Als Raucher gilt, wer in den jeweils vergangenen zwölf Monaten Zigaretten geraucht oder mehr als zwei Zigarren, Pfeifen oder sonstige Raucherwaren pro Monat konsumiert hat. E-Zigaretten werden im Rahmen dieser Bedingungen den sonstigen Raucherwaren gleichgestellt. Bei einer Falschdeklaration der Rauchgewohnheiten kommt Art zur Anwendung. Meldepflicht bei (Wieder-) Aufnahme des Rauchens bzw. Änderung des Rauchverhaltens: Beginnt eine als Nichtraucher versicherte Person mit dem Rauchen, nimmt sie das Rauchen wieder auf, oder erhöht sie den Konsum von Zigarren, Pfeifen oder anderer Raucherwaren als Zigaretten, so muss Helvetia spätestens nach drei Monaten schriftlich darüber informiert werden. Die Versicherung wird bis auf die Höhe der Todesfallleistung unverändert weitergeführt. Die Leistung im Todesfall wird jedoch um 25 % der Differenz zwischen der versicherten Todesfallleistung und vorhandenem Fondsguthaben gekürzt. Melderecht bei Aufgabe des Rauchens: Wird eine als Raucher versicherte Person Nichtraucher im Sinne dieser Bedingungen, können Sie uns dies schriftlich melden. Die Versicherung wird dann in eine für Nichtraucher umgestellt. Die Prämien werden ab dem Jahresstichtag, der dem Eingang der Mitteilung folgt, nach den neuen Grundlagen berechnet. Einschränkung des Versicherungsschutzes: In teilweiser Abänderung von Art. 4.5 gilt: Wird uns die (Wieder-) Aufnahme des Rauchens, die Erhöhung des Konsums an Zigarren, Pfeifen oder anderer Raucherwaren als Zigaretten nicht gemeldet oder wird die Aufgabe des Rauchens bzw. die nachhaltige Reduktion des Konsums anderer Raucherwaren als Zigaretten zu Unrecht deklariert, so wird die Leistung im Todesfall um 50 % der Differenz zwischen versicherter Todesfallleistung und vorhandenem Fondsguthaben gekürzt und zwar unabhängig von der Todesursache. 4.8 Selbsttötung Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbsttötungsversuchs, so bezahlen wir den Wert des Fondsguthabens. Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand verminderter Urteilsfähigkeit oder völliger Urteilsunfähigkeit gehandelt hat. Bei nachträglicher Summenerhöhung beginnt bezüglich der dadurch bewirkten Höhenversicherung mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtrages eine neue Dreijahresfrist. Wurde eine Versicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gemäss Art dieser Bestimmungen von uns gekündigt, und bieten wir die Möglichkeit einer Reaktivierung und Weiterführung des Vertrages zu angepassten Bedingungen an, beginnt mit der Wiederinkraftsetzung bzw. mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtrages ebenfalls eine neue Dreijahresfrist. 4.9 Indexierung der Jahresprämie Sofern mit Ihnen vereinbart, wird die Jahresprämie für die gesamte Versicherung jährlich am Stichtag der Versicherung um den vereinbarten Prozentsatz erhöht, letztmals 5 Jahre vor Ablauf der Versicherung. Für die Erhöhungen gelten die Annahmebedingungen bei Vertragsabschluss. Während der Versicherungsdauer können Sie die zukünftige Indexierung der Jahresprämie jederzeit aufheben. Ihr schriftliches Begehren muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem Jahresstichtag bei uns eintreffen. Wird Ihre Versicherung wegen Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise von der Prämienzahlung befreit, so wird die Indexierung aufgehoben. Haben Sie die indexierte Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit versichert, gilt Art Eine Wiederaufnahme der Indexierung ist nur mit Zustimmung von Helvetia möglich. Speziell zur fondsgebundenen Sparversicherung für Kinder: Wird die Versicherung wegen Tod der erwachsenen versicherten Person von der Prämienzahlung befreit, so wird die Indexierung aufgehoben. 10/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

11 4.10 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen. Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben. Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h., die Versicherungsansprüche können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden). Liegen keine gegenteiligen Begünstigungserklärungen vor, werden die Leistungen an Sie selbst, bei Ihrem Fehlen an Ihren Ehegatten oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihren eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an Ihre Kinder, bei deren Fehlen an Ihre Erben überwiesen Verpfändung, Abtretung Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit: der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns Darlehen Wir gewähren Ihnen gegen Verpfändung Ihrer Versicherung ein Darlehen bis zur Höhe von 60 % des Rückkaufswertes. Die Darlehensbedingungen werden separat festgelegt Rückkauf Sie können Ihre Versicherung unter Beilage der Police frühestens auf Ende des ersten Versicherungsjahres kündigen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Ihre Kündigung wird am dritten Tag nach Eingang bei uns wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert Ihres Fondsguthabens abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten. Diese betragen maximal 1 3 des modifizierten Fondsguthabens. Das modifizierte Fondsguthaben entspricht dabei dem Wert des Fondsguthabens erhöht um das Total der bereits erfolgten Vorbezüge. Sind die Prämien für drei Versicherungsjahre oder 1 10 der vereinbarten Prämienzahlungsdauer fällig gewesen und bezahlt worden, so erstatten wir Ihnen den Rückkaufswert unter Verrechnung von Prämienausständen und allfälligen Darlehen samt Zinsen zurück. Mit dem Rückkauf erlischt die Versicherung Umwandlung in prämienfreie Versicherung Sie können Ihre Versicherung jederzeit in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umwandeln lassen, sofern die Prämien für mindestens drei Jahre oder 1 10 der Prämienzahlungsdauer bezahlt sind. Die Prämienfreistellung erfolgt drei Arbeitstage nach Eingang Ihres Gesuchs, es sei denn, Sie wünschen einen späteren Termin. Bei der Umwandlung erlischt die versicherte Prämienbefreiung. Der Umwandlungswert entspricht dem Rückkaufswert nach Verrechnung mit ausstehenden Prämien. Bei der Prämienfreistellung wird der Umwandlungswert als Inventareinlage für eine fondsgebundene Versicherung nach den im Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Tarifgrundlagen verwendet Vorbezug und Änderung der Prämie bzw. Leistung Sie können eine Anpassung Ihrer Versicherung hinsichtlich Prämien, Prämienindexierung und Leistungen beantragen. Zudem können Sie einen Teil des Fondsguthabens vorzeitig beziehen. Auf Ihre Anfrage geben wir Ihnen gerne nähere Auskünfte. Für Anpassungen, die das versicherte Risiko erhöhen, liegt die Annahme der Erhöhung in unserem Ermessen, und wir können eine erneute Risikoprüfung vornehmen. 11/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

12 5 Fondsgebundene Versicherung, finanziert mit Jahresprämie, Gebundene Vorsorge (Säule 3a) fondsgebundene Versicherung mit konstantem Todesfallkapital fondsgebundene Sparversicherung 5.1 Sparprämien Zu Beginn jedes Versicherungsjahres werden die Prämien für die versicherten Leistungen sowie der periodische Kostenanteil aufgrund der jeweils gültigen Prämientarife berechnet. Der verbleibende Teil der vereinbarten Jahresprämie entspricht der Jahressparprämie und wird in die von Ihnen gewünschten Anlagefonds investiert. Reicht die vereinbarte Jahresprämie nicht aus, um die Risiko- und Kostenprämien zu decken, werden so viele Fondsanteile wie benötigt verkauft, um den Differenzbetrag zu decken. Von einer zusätzlich geleisteten Einmaleinlage werden die einmaligen Kosten abgezogen. Der verbleibende Teil wird bei Beginn der Versicherung bzw. bei späterer Zahlung der Einmaleinlage am Tag des Zahlungseinganges in die gewünschten Anlagefonds investiert. 5.2 Fondsauswahl Sie bestimmen die Anzahl Fonds und legen fest, wie die Jahressparprämie auf die gewählten Fonds aufgeteilt werden soll. Die Aufteilung erfolgt in ganzen Prozenten, wobei der Anteil pro Fonds mindestens 10 % betragen muss. Sie können die Aufteilung für die künftigen Jahressparprämien sowie für zusätzliche Einmaleinlagen jederzeit ändern. Ihr schriftlicher Auftrag dazu muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem Jahresstichtag bzw. vor Eintreffen einer zusätzlichen Einmaleinlage bei uns eintreffen. Die zur Auswahl stehenden Fonds erfüllen jeweils die Anlagevorschriften von Artikel 5 Absatz 3 BVV Anlage der Sparprämien Die Anlage der Sparprämien erfolgt zum Ausgabepreis der Fondsanteile. Dieser enthält eine allfällige Ausgabekommission. Die Anzahl Fondsanteile ist gleich der Sparprämien, geteilt durch den Ausgabepreis. Bruchteile werden auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. 5.4 Fondsguthaben Der Wert der Fondsanteile entspricht dem Rücknahmepreis am Bewertungstag, multipliziert mit der jeweiligen Anzahl Fondsanteile. Der Rücknahmepreis enthält eine allfällige Verkaufsgebühr. Als Bewertungstag gelten: das Datum des Erlebensfalles der dritte Arbeitstag nach Eingang der schriftlichen Todesfallmeldung der dritte Arbeitstag nach Eingang des Rückkaufs- oder Prämienfreistellungsbegehrens, es sei denn, das Begehren laute auf einen späteren Termin. Lautet das Begehren auf einen späteren Termin, so gilt dieser als Bewertungstag. Fällt der Bewertungstag nicht auf einen Börsentag, gilt der nächstfolgende Börsentag als Bewertungstag. Der Wert des Fondsguthabens berechnet sich wie folgt: Im Erlebensfall entspricht er dem Wert der Fondsanteile. Im Todesfall wird vom Wert der Fondsanteile der Anteil der Jahressparprämie vom Todestag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres abgezogen. Die gesamte über den Todestag hinaus bezahlte periodische Prämie wird zusammen mit der Leistung im Todesfall zurückerstattet. Beim Rückkauf oder bei der Prämienfreistellung der Versicherung kommt vom Wert der Fondsanteile der Anteil der Jahressparprämie vom Bewertungstag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zum Abzug. Die gesamte über den Bewertungstag hinaus bezahlte periodische Prämie wird hinzugerechnet. 5.5 Versicherte Leistung Erlebensfall Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Termin, so zahlen wir den Wert Ihres Fondsguthabens. Todesfall Stirbt die versicherte Person vor dem Erlebensfalltermin, zahlen wir den Wert des Fondsguthabens, mindestens jedoch das in Ihrer Police angegebene Kapital im Todesfall. 5.6 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Nachweis des Geburtsdatums der versicherten Person Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unter Angabe der Todesursache unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein ärztliches Zeugnis über die Todesursache und die näheren Umstände des Todes Wir behalten uns vor, weitere sachdienliche Auskünfte bei Ärzten, anderen Medizinalpersonen, Institutionen, Behörden oder anderen Stellen einzuholen. 12/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

13 5.7 Raucher- / Nichtrauchertarif Die Prämien für die Versicherung von Rauchern sind gegenüber denjenigen von Nichtrauchern erhöht. Als Nichtraucher gilt eine Person, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor Vertragsabschluss keine Zigaretten geraucht und wenn sie höchstens zwei Zigarren, Pfeifen oder sonstige Raucherwaren (ausgenommen Zigaretten) pro Monat konsumiert hat. Als Raucher gilt, wer in den jeweils vergangenen zwölf Monaten Zigaretten geraucht oder mehr als zwei Zigarren, Pfeifen oder sonstige Raucherwaren pro Monat konsumiert hat. E-Zigaretten werden im Rahmen dieser Bedingungen den sonstigen Raucherwaren gleichgestellt. Bei einer Falschdeklaration der Rauchgewohnheiten kommt Art zur Anwendung. Meldepflicht bei (Wieder-) Aufnahme des Rauchens bzw. Änderung des Rauchverhaltens: Beginnt eine als Nichtraucher versicherte Person mit dem Rauchen, nimmt sie das Rauchen wieder auf oder erhöht sie den Konsum von Zigarren, Pfeifen oder anderer Raucherwaren als Zigaretten, so muss Helvetia spätestens nach drei Monaten schriftlich darüber informiert werden. Die Versicherung wird bis auf die Höhe der Todesfallleistung unverändert weitergeführt. Die Leistung im Todesfall wird jedoch um 25 % der Differenz zwischen der versicherten Todesfallleistung und vorhandenem Fondsguthaben gekürzt. Melderecht bei Aufgabe des Rauchens: Wird eine als Raucher versicherte Person Nichtraucher im Sinne dieser Bedingungen, können Sie uns dies schriftlich melden. Die Versicherung wird dann in eine für Nichtraucher umgestellt. Die Prämien werden ab dem Jahresstichtag, der dem Eingang der Mitteilung folgt, nach den neuen Grundlagen berechnet. Einschränkung des Versicherungsschutzes: In teilweiser Abänderung von Art. 5.5 gilt: Wird uns die (Wieder-) Aufnahme des Rauchens, die Erhöhung des Konsums an Zigarren, Pfeifen oder anderer Raucherwaren als Zigaretten nicht gemeldet oder wird die Aufgabe des Rauchens bzw. die nachhaltige Reduktion des Konsums anderer Raucherwaren als Zigaretten zu Unrecht deklariert, so wird die Leistung im Todesfall um 50 % der Differenz zwischen versicherter Todesfallleistung und vorhandenem Fondsguthaben gekürzt und zwar unabhängig von der Todesursache. 5.8 Selbsttötung Stirbt die versicherte Person während der ersten drei Versicherungsjahre infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbsttötungsversuchs, so bezahlen wir den Wert des Fondsguthabens. Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand verminderter Urteilsfähigkeit oder völliger Urteilsunfähigkeit gehandelt hat. Bei nachträglicher Summenerhöhung beginnt bezüglich der dadurch bewirkten Höhenversicherung mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtrages eine neue Dreijahresfrist. Wurde eine Versicherung aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung gemäss Art dieser Bestimmungen von uns gekündigt, und bieten wir die Möglichkeit einer Reaktivierung und Weiterführung des Vertrages zu angepassten Bedingungen an, beginnt mit der Wiederinkraftsetzung bzw. mit der Ausstellung der neuen Police oder des Policennachtrages ebenfalls eine neue Dreijahresfrist. 5.9 Anpassung an neue Grenzbeträge Werden die vom Bundesrat festgesetzten Grenzbeträge für den Abzug der Beiträge für Vorsorgeversicherungen bei der Einkommenssteuer des Bundes, der Kantone und Gemeinden erhöht, so können Sie eine Erhöhung Ihrer Prämie um den Betrag verlangen, um welchen die Maximalbeträge angehoben worden sind. Für die Erhöhung gelten die Annahmebedingungen bei Vertragsabschluss. Sie können mit uns vereinbaren, dass eine entsprechende Erhöhung jeweils automatisch per Jahresstichtag erfolgt, sobald die Grenzbeträge angehoben werden. Wird Ihre Versicherung wegen Erwerbsunfähigkeit von der Prämienzahlung befreit, behalten wir uns vor, die Prämienerhöhung abzulehnen Begünstigung Für die Leistungen aus Ihrer Vorsorgeversicherung sind begünstigt: a) im Erlebensfall Sie selbst b) im Todesfall folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. Ihr überlebender Ehegatte oder Ihre überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihr überlebender eingetragener Partner 2. Ihre direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von Ihnen in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zu Ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss 3. Ihre Eltern 4. Ihre Geschwister 5. Ihre übrigen Erben Sie können eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Sie haben das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Buchstabe b Ziffer 3 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. 13/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

14 5.11 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind nichtig. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: die Verrechnung mit noch geschuldeten Prämien die Verpfändung für Wohneigentum oder die Beteiligung an solchem zum Eigenbedarf (verheiratete oder eingetragene Vorsorgenehmer bedürfen dazu der schriftlichen Zustimmung ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners). Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns. die Abtretung an den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner durch den ganzen oder teilweisen Rückkauf im Falle der Auflösung des Güterstandes anders als durch Tod Rückkauf Der Rückkauf ist unter Beilage der Police frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind, und nur unter folgenden Bedingungen möglich: bis fünf Jahre vor Erreichung des AHV-Alters: wenn Sie eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist wenn Sie die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwenden wenn Sie Ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich) wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich); abweichende internationale Vereinbarungen sind vorbehalten. wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich) wenn der Rückkaufswert weniger als eine Jahresprämie beträgt (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich) wenn Sie die Leistung für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf, für Beteiligungen am Wohneigentum für den Eigenbedarf oder die Amortisation eines Hypothekardarlehens an solchem Eigentum verwenden (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich). Diesfalls wird das Vorsorgeverhältnis bei Vollbezug aufgelöst bzw. bei Teilbezug geändert. Teilbezüge können alle fünf Jahre verlangt werden. Ab fünf Jahren vor Erreichung des AHV-Alters können Sie Ihre Vorsorgeversicherung jederzeit zurückkaufen lassen. Mit dem Rückkauf erlischt Ihre Versicherung. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert Ihres Fondsguthabens abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten. Diese betragen maximal 1 3 des modifizierten Fondsguthabens. Das modifizierte Fondsguthaben entspricht dabei dem Wert des Fondsguthabens erhöht um das Total der bereits erfolgten Vorbezüge. Sind die Prämien für drei Versicherungsjahre oder 1 10 der vereinbarten Prämienzahlungsdauer fällig gewesen und bezahlt worden oder wurde mindestens eine Einmaleinlage geleistet, so erstatten wir Ihnen den Rückkaufswert unter Verrechnung von Prämienausständen zurück Umwandlung in prämienfreie Versicherung Frühestens auf das Ende des ersten Versicherungsjahres können Sie Ihre Versicherung in eine prämien freie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umwandeln lassen, sofern sie einen Umwandlungswert aufweist. Die Prämienfreistellung erfolgt drei Arbeitstage nach Eingang Ihres Gesuchs, es sei denn, Sie wünschen einen späteren Termin. Bei der Umwandlung erlischt die versicherte Prämienbefreiung. Ihre Versicherung weist einen Umwandlungswert auf, wenn die Jahresprämien für mindestens drei Jahre oder 1 10 der Prämienzahlungsdauer fällig gewesen und bezahlt worden sind oder mindestens eine Einmaleinlage geleistet wurde. Der Umwandlungswert entspricht dem Rückkaufswert nach Verrechnung mit ausstehenden Prämien. Bei der Prämienfreistellung wird der Umwandlungswert als Inventareinlage für eine fondsgebundene Versicherung nach den im Zeitpunkt der Umwandlung gültigen Tarifgrundlagen verwendet. 14/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

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