Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Altersrente. Freie Vorsorge (Säule 3b) Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Ausgabe Januar 2017

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Altersrente Freie Vorsorge (Säule 3b) Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Ausgabe Januar 2017 Ihre Schweizer Versicherung.

2 Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Helvetia Altersrente entschieden haben. Es ist uns wichtig, dass Sie vollumfänglich von den Eigenschaften Ihrer neuen Vorsorgelösung profitieren können. Die AVB sind als Nachschlagewerk konzipiert und enthalten nebst einem Inhaltsauch ein Stichwortverzeichnis. Die AVB gelten für die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b). Die Kapitel, die nur für eine der beiden Säulen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Helvetia Versicherungen Kundeninformation 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen 6 1 Begriffe 6 2 Versicherungsabschluss 6 3 Sofort beginnende Rente, Freie Vorsorge (Säule 3b) 7 4 Aufgeschobene Rente, Freie Vorsorge (Säule 3b) 9 5 Aufgeschobene Rente, Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 12 6 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit 15 7 Überschussbeteiligung 17 8 Prämien und Finanzierung 17 9 Auszahlung unserer Versicherungsleistungen Vertragliche Beziehungen Steuern Regelung im Militärdienst und im Krieg 20 Stichwortverzeichnis zu den AVB 21 2/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

3 Kundeninformation 1 Allgemeines In der vorliegenden Kundeninformation finden Sie Informationen über Ihren Versicherer, eine Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Versicherungsvertrages (Ziff. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG) sowie Hinweise bezüglich des automatischen Informationsaustausches (Art. 14 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informa tionsaustausch in Steuersachen, AIAG). Detaillierte Informationen finden Sie im Anschluss in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 2 Wer ist Ihr Versicherer? Ihr Versicherer und Vertragspartner ist Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage Basel. Helvetia ist eine Aktiengesellschaft, hat ihren Sitz in Basel und gehört zur Helvetia Gruppe. 3 Welches sind die Grundlagen Ihres Vertrages? Grundlagen Ihres Versicherungsvertrages bilden Ihr Antrag, der ärztliche Befund (sofern von uns verlangt), die nachstehenden AVB, allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Ihre Police. Im Übrigen finden das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) Anwendung. 4 Welche Risiken können Sie versichern? Mit einer Helvetia Altersrente versichern Sie das Risiko der Langlebigkeit, d.h. die finanzielle Absicherung im Alter. Zusätzlich können Sie versichern, dass Sie bei Erwerbsunfähigkeit von Ihrer Prämienzahlungspflicht befreit werden. 5 Wann beginnt Ihre Versicherung? Nach Annahme Ihres Versicherungsantrages beginnt der Versicherungsschutz an dem Tag, der in Ihrem Antrag als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. 7 Wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? Ihr Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auf der ganzen Welt. Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der Schweiz, können wir Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ausschliessen. Wir verzichten auf das uns zustehende Recht einer Kürzung der Leistungen bei Grobfahrlässigkeit. 8 Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt? Namentlich in folgenden Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt: wenn wir dies schriftlich mit Ihnen vereinbart haben; wenn bei Abschluss des Vertrages eine erhebliche Gefahrstatsache, die Sie resp. die versicherte Person kannten oder kennen mussten und nach der im Antrag gefragt wird, verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurde. Trifft dies zu, kündigen wir den Versicherungsvertrag. Weitere Informationen zu den Obliegenheiten bei der Antragstellung finden Sie in den nachstehenden AVB. wenn Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsberechtigte die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person absichtlich herbeigeführt haben; wenn Sie oder der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche unsere Leistungspflicht ausschliessen oder mindern würden, absichtlich unrichtig mitteilen oder verschweigen oder den in den AVB aufgeführten Obliegenheiten bei der Anmeldung eines Versicherungsfalles nicht nachkommen; wenn wir nach einem Wohnsitzwechsel der versicherten Person in ein Land ausserhalb der Schweiz die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen haben; bei Krieg und Unruhen. 9 Welches sind unsere Leistungen? Im Erlebensfall überweisen wir die vereinbarten Renten. Beim Erlöschen einer Rentenversicherung mit Rückgewähr durch den Tod der versicherten Person innert der Prämienrückgewährsdauer überweisen wir die Prämienrückgewährssumme. Bei einer Altersrente ohne Rückgewähr werden beim Ableben der versicherten Person keine Leistungen ausbezahlt. Ist die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversichert, so sind Sie bei Eintritt des versicherten Ereignisses von der Prämienzahlung befreit. Die Höhe der Prämienbefreiung hängt vom Grad der Erwerbsunfähigkeit ab. 6 Wann endet Ihre Versicherung? Ihre Versicherung wird beim Ableben der versicherten Person bzw. der versicherten Personen und bei Kündigung beendet. Sie können die Versicherung kündigen, wenn Sie die Prämie für mindestens ein Jahr bezahlt haben. Die Kündigungsmöglichkeit für die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist rechtlich eingeschränkt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Ziff. 12 und 13. Bei temporären Renten endet Ihre Versicherung spätestens mit dem in Ihrer Police festgelegten Vertragsablauf. 3/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

4 10 Was müssen Sie über Ihre Prämienzahlungspflicht wissen? Je nach Ausgestaltung Ihres Produktes erbringen Sie eine Einmaleinlage oder entrichten Ihre Prämien periodisch. Angaben über die Prämienhöhe finden Sie in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Police. Bei unterjähriger Zahlungsart kommt ein Zuschlag hinzu. Die Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämie ist während der ganzen Vertragsdauer garantiert. Unterliegt der Vertrag der Stempelsteuer, so ist diese zusammen mit der Prämie direkt an uns zu entrichten. Ob eine Stempelsteuer geschuldet ist, können Sie Ihrem Antrag entnehmen. In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ist die Prämie nach oben durch die vom Bundesrat festgesetzten Grenzbeträge limitiert. Wann Ihre Prämien zur Zahlung fällig werden, können Sie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Police entnehmen. Können Sie Ihre Prämie trotz Mahnung nicht fristgerecht bezahlen, wird Ihre Versicherung in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umgewandelt, sofern sie einen Umwandlungswert aufweist (vgl. Ziff. 13). Andernfalls erlischt sie. 11 Welche weiteren Pflichten haben Sie? Anzeigepflicht, d.h. die Pflicht, die Antragsfragen richtig und vollständig zu beantworten Treten gegenüber den Erklärungen im Antrag Änderungen ein, bevor die Versicherung definitiv zustande gekommen ist, sind uns diese sofort nachzumelden. die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts des versicherten Ereignisses Mitwirkungspflicht bei der Abklärung Ihres Leistungsanspruches (z.b. durch Einreichen von Belegen, durch ärztliche Unter suchungen und durch Meldung jeglicher Änderung Ihres Zustands bei Erwerbsunfähigkeit) die Pflicht, eine Adressänderung sowie eine Änderung der steuerlichen Ansässigkeit (unbeschränkte Steuerpflicht) mitzuteilen 12 Rückkauf Wenn Sie die Prämien mindestens für die in den AVB definierte Minimaldauer bezahlt haben, überweisen wir Ihnen bei einem Rückkauf einer Rentenversicherung mit Rückgewähr den Rückkaufswert und allfällige angesammelte Überschüsse. Der Rückkauf ist in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) eingeschränkt. Die Rückkaufswerte Ihrer Versicherung sind in Ihrem Antrag dokumentiert. Altersrenten ohne Rückgewähr bzw. Altersrenten, deren Rückgewährsdauer abgelaufen ist, können nicht zurückgekauft werden. 13 Umwandlung Wenn Sie die Prämien mindestens für die in den AVB definierte Minimaldauer bezahlt haben, können Sie Ihre Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umwandeln lassen. Sie bleiben dann mit reduzierter Deckung versichert. Die Umwandlungswerte Ihrer Versicherung sind in Ihrem Antrag dokumentiert. 14 Überschussermittlung 14.1 Entstehung von Überschüssen Um die garantierten Versicherungsleistungen über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, haben wir die Prämien insbesondere bezüglich der Kapitalerträge und der Risikoverläufe vorsichtig kalkuliert. Wenn die Erträge der Kapitalanlagen höher als die in der Prämienberechnung bereits berücksichtigte Verzinsung sind und / oder sich die Risiko- und Kostenverläufe positiver entwickeln als im Rahmen der Prämienberechnung angenommen, entstehen Überschüsse. Regelmässige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation Modalitäten der Überschussbeteiligung, Berechnungs- und Verteilungsgrundsätze Die Überschüsse werden am Ende des Geschäftsjahres dem Überschussfonds zugewiesen. Der Überschussfonds dient dem Ausgleich der Überschussbeteiligung an unsere Kunden, so dass wir jährliche Schwankungen bis zu einem bestimmten Punkt auffangen, um unseren Kunden eine möglichst kontinuierliche Überschussbeteiligung gewähren zu können. Wir setzen jährlich den Anteil fest, den wir dem Überschussfonds entnehmen und unseren Kunden zuteilen. Dies kann je nach Stand des Überschussfonds mehr oder weniger sein, als wir im gleichen Geschäftsjahr erwirtschaftet haben. Die individuelle Höhe der Überschusszuweisung für den einzelnen Vertrag hängt von den versicherten Leistungen und den dabei verwendeten Berechnungsgrundlagen ab Anspruch, Beginn und Ende der Überschussbeteiligung Die Überschussbeteiligung beginnt zu Beginn des ersten Versicherungsjahres. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht bis Vertragsende Verwendung der jährlich zugeteilten Überschussbeteiligung Während der Aufschubdauer werden die jährlichen Überschussanteile Ihrem Überschusskonto gutgeschrieben und verzinst. In der freien Vorsorge (Säule 3b) können die Überschussanteile während der Prämienzahlungsdauer auch mit den Prämienzahlungen verrechnet werden. Während der Rentenbezugsphase werden die Überschussanteile in Form einer zusätzlichen, jedoch nicht garantierten Rente zusammen mit der vertraglichen Rente ausbezahlt. 4/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

5 14.5 Schlussbonus Ist Ihre Versicherung mit periodischen Prämien finanziert, kann sie per Ablauf der Aufschubdauer einen Schlussbonus vorsehen. Bei Tod, Rückkauf oder Prämienfreistellung wird ab der Hälfte der vereinbarten Aufschubdauer ein Anteil von 50 % der Rückstellung für den Schlussbonus gutgeschrieben. Dieser Anteil steigt bis zum Ende der vereinbarten Aufschubdauer gleichmässig auf 100 % an Guthaben bei Beginn der Rentenbezugsphase Bei Beginn der Rentenbezugsphase werden das angesammelte Überschussguthaben und der Schlussbonus zur Erhöhung der vertraglich vereinbarten Leibrente verwendet. 15 Wie werden Ihre Daten bearbeitet? 15.1 Allgemeines Wir bearbeiten Ihre Daten unter Beachtung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) sowie des AIAG. Danach ist die Datenbearbeitung insbesondere dann zulässig, wenn das DSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlaubt oder wenn Sie darin eingewilligt haben. Mit Unterzeichnung des Versicherungsantrages ermächtigen Sie uns somit auch zur Datenbearbeitung im Rahmen der im Antrag befindlichen Einwilligungsklauseln Datenbearbeitung Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten. Ihre Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch oder physisch geführt und archiviert. Sie sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Wir bearbeiten Ihre Daten soweit erforderlich für die Vertragsabschlüsse und die Vertrags- und Leistungsabwicklung sowie im Zusammenhang mit Produktoptimierungen und für interne Marketingzwecke. Ihre Daten umfassen die uns von Ihnen direkt oder via Vermittler mitgeteilten Daten sowie allenfalls öffentlich zugängliche Daten. So werden beispielsweise Ihre Angaben aus bestehenden Verträgen, Versicherungsantrag und Leistungsantrag bearbeitet (z.b. für Risikoprüfung, Prämienberechnung, Vertragsverwaltung, Prämieninkasso oder Leistungsbearbeitung) Datenaustausch Falls erforderlich werden Daten an involvierte Dritte, insbeson dere an Vor-, Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland, weitergeleitet. Ein solcher Datenaustausch kann auch innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. Haben Sie beispielsweise eine Lebensversicherung beantragt, nehmen wir je nach Fall Rücksprache mit einem Arzt, Therapeuten, Spital oder anderen beteiligten Versicherern. Im Leistungsfall können Ihre Daten auch an andere Leistungsträger (z.b. IV, SUVA) oder an Gutachter (z.b. Ärzte) zur Stellungnahme weitergegeben werden Auskunfts- und Berichtigungsrecht Sie und die versicherte Person haben Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten oder im Dossier abgelegten Daten Was kann der automatische Informationsaustausch (AIA) für Sie bedeuten? Helvetia ist aufgrund des AIAG (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. Dezember 2015) verpflichtet, die nach den jeweils aktuell in Kraft stehenden AIA-Abkommen zu übermittelnden Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weiterzuleiten. Eine Liste der Länder, mit welchen die Schweiz die Einführung des AIA vereinbart hat (AIA-Partnerstaaten) finden Sie im Internet unter > Themen > Internationale Steuerpolitik > Automatischer Informationsaustausch. Vom AIA betroffen sind Kunden, welche in einem AIA-Partnerstaat der Schweiz steuerlich ansässig sind und ein Produkt aus dem Bereich der Säule 3b mit Sparanteil, ein Prämien- oder Reinvestkonto oder einen Auszahlungsplan abgeschlossen haben. Bei Fragen zu Ihrer steuerlichen Ansässigkeit empfehlen wir Ihnen, mit einem im entsprechenden Staat tätigen und anerkannten Steuerberater Rücksprache zu nehmen. Im Rahmen des AIA werden folgende Daten ausgetauscht: Bei natürlichen Personen: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en, Steueridentifikationsnummer / n und Geburtsdatum jeder meldepflichtigen Person Bei Rechtsträgern / juristischen Personen: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en und Steueridentifikationsnummer / n des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat / en, Steueridentifikationsnummer / n und Geburtsdatum der beherrschenden Person / en Kontonummer, Kontostand oder -wert (resp. Auflösungs-, Baroder Rückkaufswert bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen), Auszahlungen und Name und Identifikationsnummer des meldenden Versicherers. Sieht das anwendbare AIA-Abkommen vor, dass die zu übermittelten Informationen von der empfangenen Behörde für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder von dieser an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des Staates, der die Information übermittelt hat, dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung (Art. 15 Abs. 4 AIAG). Sollen die Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz. Der meldepflichtigen Person stehen die Rechte nach dem DSG und nach Art. 19 AIAG zu. 5/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

6 Allgemeine Versicherungsbedingungen 1 Begriffe Vorsorgenehmer bzw. Versicherungsnehmer sind Sie, sobald Sie eine Versicherung beantragen und mit uns abschliessen. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Begünstigter ist die von Ihnen bezeichnete Person, die die Versicherungsleistung erhalten soll. Anspruchsberechtigter ist jede Person, die Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Police ist die Urkunde, in welcher der Umfang des Versicherungsschutzes festgehalten ist. Inventardeckungskapital besteht aus den versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen zur Erfüllung der künftigen Verbindlichkeiten des Versicherers. Es entwickelt sich aus Ihrer bezahlten Prämie, indem technische Zinsen gutgeschrieben sowie bezahlte Leistungen und Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen werden. Versicherungsjahr ist der Zeitraum eines Jahres, ausgehend vom Versicherungsbeginn. Versicherungsmonat ist ein Zwölftel des Versicherungsjahres. Wachstumsphase (auch Aufschubdauer genannt): entspricht bei aufgeschobenen Renten dem Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und erster Rentenzahlung. 2 Versicherungsabschluss 2.1 Wer ist Versicherer? Versicherer ist Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel. 2.2 Wann ist die Versicherung abgeschlossen? Nach Eingang Ihres Antrages informieren wir Sie so bald wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen. Treten gegenüber den Erklärungen im Antrag Änderungen ein, bevor die Versicherung definitiv zustande gekommen ist, sind uns diese sofort schriftlich nachzumelden. Mit unserer Annahme ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Zum Nachweis erhalten Sie Ihre Police. 2.3 Ab wann besteht Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt an dem in der Police angegebenen Datum. 2.4 Wie können Sie Ihren Versicherungsantrag widerrufen? Der Widerruf Ihres Antrages ist wirksam, wenn er schriftlich innert 14 Tagen seit Unterzeichnung des Antrages bei unserem Hauptsitz in Basel eingegangen ist. Mit der Absendung Ihres Widerrufs erlischt der Versicherungsschutz. 6/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

7 3 Sofort beginnende Rente, Freie Vorsorge (Säule 3b) sofort beginnende lebenslängliche Rente, finanziert mit Einmaleinlage sofort beginnende lebenslängliche Rente, auf 2 Leben, finanziert mit Einmaleinlage sofort beginnende temporäre Rente, finanziert mit Einmaleinlage sofort beginnende temporäre Rente, auf 2 Leben, finanziert mit Einmaleinlage 3.1 Versicherte Leistung Lebenslange und temporäre Rente Die versicherte Rente wird ausbezahlt, solange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstermin der Rente erlebt. Sind für die Rente zwei Personen versichert, so wird die Rente ausbezahlt, solange eine der versicherten Personen den Fälligkeitstermin erlebt. Ist eine zeitlich befristete Leistungsdauer für die Rente vereinbart, so werden die Renten längstens bis zum vereinbarten Termin ausgerichtet. Leistung im Todesfall bei einer Versicherung mit Prämienrückgewähr Stirbt die versicherte Person innert der vereinbarten Prämienrückgewährsdauer, so erstatten wir die Prämienrückgewährssumme zurück. Diese entspricht bei Versicherungsbeginn der Einmaleinlage und reduziert sich mit jeder Rentenzahlung um den in der Police ausgewiesenen Betrag. Sind für eine Rente zwei Personen versichert, so erfolgt die Prämienrückgewähr beim Tod der zuletzt versterbenden Person. 3.2 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Wir können jederzeit den Nachweis dafür verlangen, dass die versicherten Personen den Fälligkeitstag der Rente erlebt haben. Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein 3.3 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen. Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben. Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h., die Versicherungsansprüche können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden). Liegen keine gegenteiligen Begünstigungserklärungen vor, werden die Leistungen an Sie selbst, bei Ihrem Fehlen an Ihren Ehegatten oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihren eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an Ihre Kinder, bei deren Fehlen an Ihre Erben überwiesen. 3.4 Verpfändung, Abtretung Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns. 7/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

8 3.5 Rückkauf Sie können Ihre Versicherung unter Beilage der Police während der vereinbarten Prämienrückgewährsdauer jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Bei einem Teilrückkauf beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen jeweils auf den gekündigten Teil der Versicherung. Ihre Kündigung wird auf das Ende des laufenden Versicherungsmonats wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Renten ohne Rückgewähr bzw. Renten, deren Rückgewährsdauer abgelaufen ist, können nicht zurückgekauft werden. Mit dem Rückkauf erlöschen alle versicherten Leistungen. Der Rückkaufswert entspricht bei Renten mit Prämienrückgewähr der Prämienrückgewährssumme, d.h. der Versicherungsleistung im Todesfall, höchstens jedoch dem Inventardeckungskapital multipliziert mit einem Zinsfaktor zur Berücksichtigung des getragenen Zinsrisikos. Der Zinsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einer Aufzinsung mit dem Tagesschlusskurs des 10-jährigen Swapsatzes in der Policenwährung (Bloomberg) zum Versicherungsbeginn und zum Rückkaufsdatum. Dabei werden jeweils die Swapsätze per Ende der Vormonate verwendet. Die Aufzinsungen erfolgen über die Restlaufzeit des betreffenden Versicherungsteils, längstens aber über fünf Jahre. Der Zinsfaktor beträgt jedoch mindestens 90 % und höchstens 100 %. Eine allfällige positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert wird als Inventareinlage für eine reine Erlebensfallversicherung verwendet. Die Leistung dieser Erlebensfallversicherung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren am Jahresstichtag der Police ausbezahlt, sofern die versicherte Person bzw. eine der versicherten Personen diesen Fälligkeitstermin erlebt. Beträgt die Leistung der Erlebensfallversicherung weniger als CHF , so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis zusätzlich zum Rückkaufswert die positive Differenz zwischen dem Inventar Deckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert. Dabei erlischt die Versicherung. 8/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

9 4 Aufgeschobene Rente, Freie Vorsorge (Säule 3b) aufgeschobene lebenslängliche Rente, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage aufgeschobene lebenslängliche Rente, auf 2 Leben, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage aufgeschobene temporäre Rente, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage aufgeschobene temporäre Rente, auf 2 Leben, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage 4.1 Versicherte Leistung Lebenslange und temporäre Rente Die versicherte Rente wird ausbezahlt, solange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstermin der Rente erlebt. Sind für die Rente zwei Personen versichert, so wird die Rente ausbezahlt, solange eine der versicherten Personen den Fälligkeitstermin erlebt. Ist eine zeitlich befristete Leistungsdauer für die Rente vereinbart, so werden die Renten längstens bis zum vereinbarten Termin ausgerichtet. Leistung im Todesfall bei einer Versicherung mit Prämienrückgewähr Stirbt die versicherte Person innert der vereinbarten Prämienrückgewährsdauer, so erstatten wir die Prämienrückgewährssumme zurück. Diese entspricht während der Wachstumsphase der Summe der für die Altersrenten bereits bezahlten Prämien abzüglich der Zuschläge für unterjährige Zahlung. Während der Rentenbezugsphase reduziert sich die Prämienrückgewährssumme mit jeder Rentenzahlung um den in der Police ausgewiesenen Betrag. Sind für eine Rente zwei Personen versichert, so erfolgt die Prämienrückgewähr beim Tod der zuletzt verstorbenen Person. 4.2 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Wir können jederzeit den Nachweis dafür verlangen, dass die versicherten Personen den Fälligkeitstag der Rente erlebt haben. Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein 4.3 Begünstigung Sie können für alle oder einen Teil der versicherten Leistungen Dritte als Begünstigte bezeichnen. Eine bestehende Begünstigung kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Soll die Begünstigung unwiderruflich sein, so müssen Sie in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichten und die Police der begünstigten Person übergeben. Sind Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin bzw. Ihr eingetragener Partner oder Ihre Nachkommen begünstigt, so unterliegt weder Ihr Versicherungsanspruch noch derjenige der Begünstigten der Zwangsvollstreckung durch Ihre Gläubiger, d.h.die Versicherungsansprüche können weder gepfändet noch zur Konkursmasse gezogen werden (sofern sie nicht zu Gunsten eines Gläubigers von Ihnen verpfändet wurden). Liegen keine gegenteiligen Begünstigungserklärungen vor, werden die Leistungen an Sie selbst, bei Ihrem Fehlen an Ihren Ehegatten oder Ihre eingetragene Partnerin beziehungsweise Ihren eingetragenen Partner, bei dessen Fehlen an Ihre Kinder, bei deren Fehlen an Ihre Erben überwiesen. 4.4 Verpfändung, Abtretung Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns. 4.5 Darlehen Wir gewähren Ihnen während der Wachstumsphase gegen Verpfändung Ihrer Versicherung ein Darlehen, sofern Ihre Versicherung einen Rückkaufswert aufweist. Die Darlehensbedingungen werden separat festgelegt. Spätestens mit dem Beginn der Rentenbezugsphase wird das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Ist das Darlehen zum Zeitpunkt der Rentenbezugsphase nicht zurückbezahlt worden, wird die Darlehensrückforderung mit dem Rückkaufswert der Police verrechnet. Dies führt zu einer Reduktion der ver sicherten Renten. Wird durch die Verrechnung die zu diesem Zeitpunkt gültige Minimalrente unterschritten, kaufen wir den Vertrag zurück. 9/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

10 4.6 Rückkauf Sie können Ihre Versicherung unter Beilage der Police frühestens auf Ende des ersten Versicherungsjahres ganz oder teilweise kündigen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Bei einem Teilrückkauf beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen jeweils auf den gekündigten Teil der Versicherung. Ihre Kündigung wird auf das Ende des laufenden Versicherungsmonats wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Renten ohne Rückgewähr bzw. Renten, deren Rückgewährsdauer abgelaufen ist, können nicht zurückgekauft werden. Mit dem Rückkauf erlöschen alle versicherten Leistungen. Ihre Versicherung weist einen Rückkaufswert auf, wenn die Einmaleinlage bezahlt ist bzw. die periodischen Prämien für drei Versicherungsjahre oder 1 /10 der vereinbarten Prämienzahlungsdauer fällig gewesen und bezahlt sind. Beim Rückkauf während der Wachstumsphase werden die ausstehenden Prämien und allfälligen Darlehen samt Zinsen mit dem Rückkaufswert und dem angesammelten Überschussguthaben verrechnet. Über den Kündigungstermin hinaus bezahlte Prämienanteile werden zurückerstattet. a) finanziert mit periodischen Prämien Der Rückkaufswert entspricht der Prämienrückgewährssumme, d.h. der Versicherungsleistung im Todesfall, höchstens jedoch dem Inventardeckungskapital abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten, welche höchstens 1 /3 des Inventardeckungskapitals betragen. Eine allfällige positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (reduziert um die nicht amortisierten Abschlusskosten) und dem Rückkaufswert wird als Inventareinlage für eine reine Erlebensfallversicherung verwendet. Die Leistung dieser Erlebensfallversicherung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren am Jahresstichtag der Police ausbezahlt, sofern die versicherte Person bzw. eine der versicherten Personen diesen Fälligkeitstermin erlebt. Beträgt die Leistung der Erlebensfallversicherung weniger als CHF , so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis zusätzlich zum Rückkaufswert die positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (reduziert um die nicht amortisierten Abschlusskosten) und dem Rückkaufswert. Dabei erlischt die Versicherung. b) finanziert mit Einmaleinlage Der Rückkaufswert entspricht der Prämienrückgewährssumme, d.h. der Versicherungsleistung im Todesfall, höchstens jedoch dem Inventardeckungskapital multipliziert mit einem Zinsfaktor zur Berücksichtigung des getragenen Zinsrisikos. Der Zinsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einer Aufzinsung mit dem Tagesschlusskurs des 10-jährigen Swapsatzes in der Policenwährung (Bloomberg) zum Versicherungsbeginn bzw. Rentenbeginn und zum Rückkaufsdatum. Dabei werden jeweils die Swapsätze per Ende der Vormonate verwendet. Die Aufzinsungen erfolgen über die Restlaufzeit des betreffenden Versicherungsteils, längstens aber über fünf Jahre. Der Zinsfaktor beträgt jedoch mindestens 90 % und höchstens 100 %. Eine allfällige positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert wird als Inventareinlage für eine reine Erlebensfallversicherung verwendet. Die Leistung dieser Erlebensfallversicherung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren am Jahresstichtag der Police ausbezahlt, sofern die versicherte Person bzw. eine der versicherten Personen diesen Fälligkeitstermin erlebt. Beträgt die Leistung der Erlebensfallversicherung weniger als CHF , so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis zusätzlich zum Rückkaufswert die positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert. Dabei erlischt die Versicherung. 4.7 Umwandlung in prämienfreie Versicherung Sie können Ihre Versicherung jederzeit ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umwandeln lassen, sofern die Prämien für mindestens drei Jahre oder 1 /10 der Prämienzahlungsdauer bezahlt sind. Bei einer Teilumwandlung beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen jeweils auf den umzuwandelnden Teil der Versicherung. Bei Vertragspositionen mit periodischer Finanzierung entspricht der Umwandlungswert dem Inventardeckungskapital abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten, mindestens jedoch 2 /3 des Inventardeckungskapitals. Ausstehende Prämien werden verrechnet. Über den Umwandlungstermin hinaus bezahlte Prämien werden zur Erhöhung des Umwandlungswertes verwendet. Der Umwandlungswert wird als Inventareinlage für eine Altersrente derselben Art wie vor der Umwandlung verwendet. Bei der Umwandlung erlischt die versicherte Prämienbefreiung. Vertragspositionen, die mit Einmaleinlage finanziert wurden oder bei denen die Prämienzahlungsdauer bereits abgelaufen ist, bleiben unverändert. Ergibt die Umwandlung eine versicherte Altersrente, welche unter der zu diesem Zeitpunkt gültigen Minimalrente liegt, so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis den Umwandlungswert zurück. Dabei erlischt die Versicherung. 10/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

11 4.8 Änderung des Rentenbezugszeitpunktes Vorverlegen Sie können vor Ablauf der Wachstumsphase den vertraglich vereinbarten Rentenbezugszeitpunkt zu den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen und Bestimmungen auf einen früheren Policenstichtag vorverlegen, sofern die Bedingungen für einen Rückkauf erfüllt sind. Wurde die Versicherung mittels Einmaleinlage finanziert, so erfolgt bei einer Vorverlegung ein Abzug für das getragene Zinsrisiko durch den Zinsfaktor. Der Zinsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einer Aufzinsung mit dem Tagesschlusskurs des 10-jährigen Swapsatzes in der Policenwährung (Bloomberg) zum Versicherungsbeginn und zum Rückkaufsdatum. Liegt der Versicherungsbeginn nicht auf einem Monatsersten, werden jeweils die Swapsätze per Ende der Vormonate verwendet. Die Aufzinsungen erfolgen über die Restlaufzeit des betreffenden Versicherungsteils, längstens aber über fünf Jahre. Der Zinsfaktor beträgt jedoch mindestens 90 % und höchstens 100 %. Hinausschieben Sie können per Ablauf der Wachstumsphase den vertraglich vereinbarten Rentenbezugszeitpunkt einmalig um maximal 5 Jahre hinausschieben. 11/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

12 5 Aufgeschobene Rente, Gebundene Vorsorge (Säule 3a) aufgeschobene lebenslängliche Rente, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage aufgeschobene temporäre Rente, finanziert mit Jahresprämie / Einmaleinlage 5.1 Versicherte Leistung Lebenslange und temporäre Rente Die versicherte Rente wird ausbezahlt, solange die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstermin der Rente erlebt. Ist eine zeitlich befristete Leistungsdauer für die Rente vereinbart, so werden die Renten längstens bis zum vereinbarten Termin ausgerichtet. Leistung im Todesfall bei einer Versicherung mit Prämienrückgewähr Stirbt die versicherte Person innert der vereinbarten Prämienrückgewährsdauer, so erstatten wir die Prämienrückgewährssumme zurück. Diese entspricht während der Wachstumsphase der Summe der für die Altersrenten bereits bezahlten Prämien abzüglich der Zuschläge für unterjährige Zahlung. Während der Rentenbezugsphase reduziert sich die Prämienrückgewährssumme mit jeder Rentenzahlung um den in der Police ausgewiesenen Betrag. 5.2 Anmeldung des Versicherungsfalles Erlebensfall Wir können jederzeit den Nachweis dafür verlangen, dass die versicherten Personen den Fälligkeitstag der Rente erlebt haben. Todesfall Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich mitzuteilen. Folgende Belege müssen uns eingereicht werden: Police Todesschein 5.3 Anpassung an neue Grenzbeträge Werden die vom Bundesrat festgesetzten Grenzbeträge für den Abzug der Beiträge für Vorsorgeversicherungen bei der Einkommenssteuer des Bundes, der Kantone und Gemeinden erhöht, so können Sie eine Erhöhung Ihrer Prämie um den Betrag verlangen, um welchen die Maximalbeträge angehoben worden sind. Für die Erhöhung gelten die Annahmebedingungen bei Vertragsabschluss. Sie können mit uns vereinbaren, dass eine entsprechende Erhöhung jeweils automatisch per Jahresstichtag erfolgt, sobald die Grenzbeträge angehoben werden. Wird Ihre Versicherung wegen Erwerbsunfähigkeit von der Prämienzahlung befreit, behalten wir uns vor, die Prämienerhöhung abzulehnen. 5.4 Begünstigung Für die Leistungen aus Ihrer Vorsorgeversicherung sind begünstigt: a) im Erlebensfall Sie selbst b) im Todesfall folgende Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. Ihr überlebender Ehegatte oder Ihre überlebende eingetragene Partnerin bzw. Ihr überlebender eingetragener Partner 2. Ihre direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von Ihnen in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit Ihnen in den letzten fünf Jahren bis zu Ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss 3. Ihre Eltern 4. Ihre Geschwister 5. Ihre übrigen Erben Sie können eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Sie haben das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Buchstabe b Ziffer 3 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. 5.5 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung Abtretung, Verpfändung und Verrechnung sind nichtig. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: die Verrechnung mit noch geschuldeten Prämien; die Verpfändung für Wohneigentum oder die Beteiligung an solchem zum Eigenbedarf (verheiratete oder eingetragene Vorsorgenehmer bedürfen dazu der schriftlichen Zustimmung ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners). Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an uns; die Abtretung an den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner im Falle der Auflösung des Güterstandes anders als durch Tod. 12/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

13 5.6 Rückkauf Der Rückkauf ist unter Beilage der Police frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind, und nur unter folgenden Bedingungen möglich: bis fünf Jahre vor Erreichung des AHV-Alters: wenn Sie eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn Sie die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwenden; wenn Sie Ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich); wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich); abweichende internationale Vereinbarungen sind vorbehalten; wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich); wenn der Rückkaufswert weniger als eine Jahresprämie beträgt (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich); wenn Sie die Leistung für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf, für Beteiligungen am Wohneigentum für den Eigenbedarf oder die Amortisation eines Hypothekardarlehens an solchem Eigentum verwenden (schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners erforderlich). Diesfalls wird das Vorsorgeverhältnis bei Vollbezug aufgelöst bzw. bei Teilbezug geändert. Teilbezüge können alle fünf Jahre verlangt werden. Ab fünf Jahren vor Erreichung des AHV-Alters können Sie Ihre Vorsorgeversicherung während der vereinbarten Prämienrückgewährsdauer jederzeit zurückkaufen lassen; Renten ohne Rückgewähr bzw. Renten, deren Rückgewährsdauer abgelaufen ist, können nicht zurückgekauft werden. Mit dem Rückkauf erlöschen alle versicherten Leistungen. Beim Rückkauf während der Wachstumsphase werden die ausstehenden Prämien mit dem Rückkaufswert und dem angesammelten Überschussguthaben verrechnet. Über den Kündigungstermin hinaus bezahlte Prämienanteile werden zurückerstattet. a) finanziert mit periodischen Prämien Der Rückkaufswert entspricht der Prämienrückgewährssumme, d. h. der Versicherungsleistung im Todesfall, höchstens jedoch dem Inventardeckungskapital abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten, welche höchstens 1 /3 des Inventardeckungskapitals betragen. Eine allfällige positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (reduziert um die nicht amortisierten Abschlusskosten) und dem Rückkaufswert wird als Inventareinlage für eine reine Erlebensfallversicherung verwendet. Die Leistung dieser Erlebensfallversicherung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren am Jahresstichtag der Police ausbezahlt, sofern die versicherte Person diesen Fälligkeitstermin erlebt. Sollte beim Fälligkeitstermin kein Grund für eine Ausrichtung der Erlebensfallleistung gemäss BVV3 vorliegen, wird diese auf ein Säule 3a Konto überwiesen. Beträgt die Leistung der Erlebensfallversicherung weniger als CHF , so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis zusätzlich zum Rückkaufswert die positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (reduziert um die nicht amortisierten Abschlusskosten) und dem Rückkaufswert. Dabei erlischt die Versicherung. b) finanziert mit Einmaleinlage Der Rückkaufswert entspricht der Prämienrückgewährssumme, d.h. der Versicherungsleistung im Todesfall, höchstens jedoch dem Inventardeckungskapital multipliziert mit einem Zinsfaktor zur Berücksichtigung des getragenen Zinsrisikos. Der Zinsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einer Aufzinsung mit dem Tagesschlusskurs des 10-jährigen Swapsatzes in CHF (Bloomberg) zum Versicherungsbeginn bzw. Rentenbeginn und zum Rückkaufs datum. Dabei werden jeweils die Swapsätze per Ende der Vormonate verwendet. Die Aufzinsungen erfolgen über die Restlaufzeit des betreffenden Versicherungsteils, längstens aber über fünf Jahre. Der Zinsfaktor beträgt jedoch mindestens 90 % und höchstens 100 %. Eine allfällige positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert wird als Inventareinlage für eine reine Erlebensfallversicherung verwendet. Die Leistung dieser Erlebensfallversicherung wird nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren am Jahresstichtag der Police ausbezahlt, sofern die versicherte Person diesen Fälligkeitstermin erlebt. Sollte beim Fälligkeitstermin kein Grund für eine Ausrichtung der Erlebensfallleistung gemäss BVV3 vorliegen, wird diese auf ein Säule 3a Konto überwiesen. Beträgt die Leistung der Erlebensfallversicherung weniger als CHF , so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis zusätzlich zum Rückkaufswert die positive Differenz zwischen dem Inventardeckungskapital (multipliziert mit dem Zinsfaktor) und dem Rückkaufswert. Dabei erlischt die Versicherung. 13/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

14 5.7 Umwandlung in prämienfreie Versicherung Sie können Ihre Versicherung jederzeit ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung mit entsprechend reduzierter Leistung umwandeln lassen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Bei einer Teilumwandlung beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen jeweils auf den um zuwandelnden Teil der Versicherung. Bei Vertragspositionen mit periodischer Finanzierung entspricht der Umwandlungswert dem Inventardeckungskapital abzüglich der nicht amortisierten Abschlusskosten, mindestens jedoch 2 /3 des Inventardeckungskapitals. Ausstehende Prämien werden verrechnet. Über den Umwandlungstermin hinaus bezahlte Prämien werden zur Erhöhung des Umwandlungswertes verwendet. Der Umwandlungswert wird als Inventareinlage für eine Altersrente derselben Art wie vor der Umwandlung verwendet. Bei der Umwandlung erlischt die versicherte Prämienbefreiung. Vertragspositionen, die mit Einmaleinlage finanziert wurden oder bei denen die Prämienzahlungsdauer bereits abgelaufen ist, bleiben unverändert. Ergibt die Umwandlung eine versicherte Altersrente, welche unter der zu diesem Zeitpunkt gültigen Minimalrente liegt, so erstatten wir Ihnen mit Ihrem Einverständnis den Umwandlungswert zurück. Dabei erlischt die Versicherung. 5.8 Änderung des Rentenbezugszeitpunktes Vorverlegen Sie können vor Ablauf der Wachstumsphase den vertraglich vereinbarten Rentenbezugszeitpunkt zu den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen und Bestimmungen auf einen früheren Policenstichtag vorverlegen. Der erste Rentenbezug ist jedoch frühestens 5 Jahre vor Erreichung Ihres ordentlichen AHV-Alters möglich. Wurde die Versicherung mittels Einmaleinlage finanziert, so erfolgt bei einer Vorverlegung ein Abzug für das getragene Zinsrisiko durch den Zinsfaktor. Der Zinsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einer Aufzinsung mit dem Tagesschlusskurs des 10-jährigen Swapsatzes in CHF (Bloomberg) zum Versicherungsbeginn und zum Rückkaufsdatum. Liegt der Versicherungsbeginn nicht auf einem Monatsersten, werden jeweils die Swapsätze per Ende der Vormonate verwendet. Die Aufzinsungen erfolgen über die Restlaufzeit des betreffenden Versicherungsteils, längstens aber über fünf Jahre. Der Zinsfaktor beträgt jedoch mindestens 90 % und höchstens 100 %. Hinausschieben Sie können per Ablauf der Wachstumsphase den vertraglich vereinbarten Rentenbezugszeitpunkt einmalig um maximal 5 Jahre hinausschieben, höchstens jedoch bis zur Erreichung Ihres ordentlichen AHV-Alters. 14/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

15 6 Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit Die folgenden Bestimmungen finden auf Ihre Versicherung nur Anwendung, wenn die Prämienbefreiung bei Erwerbs unfähigkeit versichert ist. 6.1 Erwerbsunfähigkeit Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben kann und dadurch eine Einkommenseinbusse erleidet. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die dafür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Während der Zeit der Umschulung bzw. der beruflichen Massnahme werden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nur erbracht, sofern diese für die Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet und angemessen sind. a) Einkommensvergleich Bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, mit dem Erwerbseinkommen verglichen, welches sie nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt oder erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für die Berechnung des Erwerbseinkommens bei Selbständigerwerbenden und bei Erwerbstätigen mit unregelmässigem Einkommen (Arbeitnehmer auf Provisionsbasis, Temporärbeschäftigte, Arbeitnehmer mit saisonabhängigen Einkommen etc.) wird auf den Durchschnitt des AHV pflichtigen Einkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangegangenen drei vollen Kalenderjahre abgestellt. In allen anderen Fällen erfolgt die Berechnung des Erwerbseinkommens von Erwerbstätigen auf Basis des AHV pflichtigen Einkommens im Kalenderjahr vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein wird auf das Bruttoeinkommen abzüglich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgestellt. b) Betätigungsvergleich Gibt die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen auf oder war sie schon beim Abschluss der Versicherung nicht erwerbstätig (nur in Säule 3b möglich), so wird die Unfähig keit, sich im neuen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt. Die Aufgaben, welche die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erfüllte, werden mit denjenigen Aufgaben verglichen, welche ihr nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach angemessener Behandlung und Eingliederung noch möglich und zumutbar sind. Ein solcher Betätigungsvergleich ist auch bei Selbständigerwerbenden vorzunehmen, wenn der Erwerbsausfall nicht aufgrund eines Einkommensvergleiches ermittelt werden kann. c) Einkommens- und Betätigungsvergleich d) Abklärungen und Entscheide der Sozialversicherer Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbstätig, so stellen wir für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit einerseits auf den Erwerbsausfall aus der teilzeitlichen Erwerbstätigkeit, anderseits anteilsmässig auf die Einschränkung im übrigen nichterwerbstätigen Tätigkeits- und Aufgabenbereich ab (sogenannte gemischte Methode). Abklärungen und Entscheide der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung zum Invaliditätsgrad der versicherten Person können berücksichtigt werden, sind jedoch nicht bindend. 6.2 Versicherte Leistung Wird die versicherte Person erwerbsunfähig, so gewähren wir die auf ihr Leben versicherte Prämienbefreiung. Die Prämienbefreiung setzt voraus, dass die versicherte Person das 18. Altersjahr vollendet hat. 15/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

16 6.3 Anmeldung des Versicherungsfalles und Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit Die Erwerbsunfähigkeit ist uns nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu melden. Wir stellen Ihnen hierfür auf Anfrage ein Anmeldeformular zur Verfügung. Nach Erhalt der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung holen wir aufgrund der darin enthaltenen Vollmacht bei den behandelnden Ärzten Berichte über Ursachen, Verlauf und Dauer der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein, oder wir teilen bei Bedarf mit, welche Angaben und Unterlagen wir für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit noch benötigen. Wir behalten uns vor, zur Festlegung des Erwerbsunfähigkeitsgrades weitere Abklärungen vorzunehmen. Bei Bedarf können wir die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte untersuchen lassen. Der infolge des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit entstandene effektive Erwerbsausfall ist uns auf Anfrage hin zu belegen. Bis zum Entscheid über den Leistungsanspruch sind die Prämien weiterhin zu entrichten. Die Prämienbefreiung fällt dahin, wenn binnen vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Versicherungsnehmer die verlangten Auskünfte, Belege und ärztlichen Bescheinigungen nicht schriftlich beibringt, die versicherte Person sich einer von uns angeordneten Untersuchung nicht unterzieht oder der angefragte Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden wird. Kein Nachteil erwächst, wenn die Verletzung einer der vorerwähnten Pflichten Folge eines unverschuldeten Hinderungsgrundes ist und die Handlung nach Wegfall des Hindernisses sofort nachgeholt wird. 6.4 Umfang a) Dauer Die Prämienbefreiung besteht vom ersten Tag desjenigen Versicherungsmonats an, welcher dem Ende der vereinbarten Wartefrist folgt. Die Wartefrist beginnt mit dem Eintritt der zur Erwerbsunfähigkeit führen den ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber mit dem Tag, an dem sich die versicherte Person deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Die Prämienbefreiung dauert so lange, bis die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit wiedererlangt, längstens aber bis zum vereinbarten Endtermin. Erfolgt ein Rückfall (erneute Erwerbsunfähigkeit wegen gleicher Ursache) innert sechs Monaten nach Ende einer Erwerbsunfähigkeit, für die wir die Prämienbefreiung gewährt haben, wird keine neue Wartefrist angerechnet. b) Leistungshöhe Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Prämienbefreiung entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % begründet keine Prämienbefreiung, bei einer solchen von mind. 70 % besteht volle Prämienbefreiung. Sind für die Prämienbefreiung zwei Personen versichert und werden beide erwerbsunfähig, so wird die Prämienbefreiung im Rahmen des höheren Erwerbsunfähigkeitsgrades gewährt. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so wird die Prämienbefreiung entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tag des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ist uns unverzüglich mitzuteilen. Von uns zu viel erlassene Prämien sind nachzuzahlen. c) Ausschluss Keine Prämienbefreiung besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit zurückzuführen ist auf: versuchte Selbsttötung absichtliche Selbstverletzung ein von der versicherten Person begangenes oder versuchtes Verbrechen die aktive Teilnahme an bürgerlichen Unruhen oder kriegerischen Handlungen Der Ausschluss der Prämienbefreiung gilt auch für die im Zustand der Urteilsunfähigkeit oder verminderter Urteilsfähigkeit begangene versuchte Selbsttötung oder Selbstverletzung. 6.5 Kündigung Sie können die versicherte Prämienbefreiung unter Beilage der Police frühestens auf Ende des ersten Versicherungsjahres ausschliessen, sofern die Prämien für mindestens ein Jahr bezahlt sind. Ihre Kündigung wird auf das Ende des laufenden Versicherungsmonats wirksam, sofern Sie keinen späteren Zeitpunkt angeben. Beim Ausschluss wird die Prämie entsprechend angepasst. 16/22 Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, Basel

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