Zahl der Beisetzungen in einem Grab
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- Bettina Christel Fromm
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1 Friedhofverordnung Gestützt auf Art. 0 des Reglementes über das Friedhofwesen (Friedhofreglement) der Stadt Bischofszell vom 7. Juni 999 erlässt der Stadtrat folgende Friedhofverordnung: Gültig ab. Juni 05
2 Inhaltsverzeichnis I. Grabstätten Art. Art. Art. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Gräberarten Belegung Zahl der Beisetzungen in einem Grab Bezeichnung Grabesruhe Ruhezeit Grabfeldräumung II. Grabschmuck und Unterhalt Art. 8 Grabschmuck Art. 9 Einfassung Art. 0 Urnenplattenwand Art. Gemeinschaftsgrab Art. Friedpark Art. Nicht unterhaltene Gräber III. Grabzeichen für Einzelgräber Art. 4 Grundsätze Art. 5 Bewilligungspflicht Art. 6 Werkstoffe Art. 7 Bearbeitung Art. 8 Schrift und Schmuck Art. 9 Masse Art. 0 Setzen und Unterhalt der Grabzeichen Art. Ausnahmen IV. Schlussbestimmung Art. Inkrafttreten
3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gräberarten Auf dem Friedhof Bischofszell bestehen separate Felder für folgende Arten von Gräbern: a) Urnengrab Einzelgrab für die Beisetzung der Urne b) Erdbestattungsgrab Einzelgrab für die Bestattung eines Leichnams c) Kindergrab Einzelgrab für Kinder bis zum 0. Altersjahr (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung) d) Urnenplattenwand Gemeinschaftliche Grabstätte mit Schrifttafel für den Namen der verstorbenen Person; Beisetzung der Urne in der Rabatte vor der Wand e) Gemeinschaftsgrab Beisetzung der Asche der verstorbenen Person (ohne Urne) in einem anonymen Grab f) Friedpark Urnengrab in einer gestalteten Parkanlage Die Art des Grabes für eine Urnenbeisetzung wird durch Verfügung der verstorbenen Person bzw. von deren Angehörigen bestimmt. Art. Belegung Die Beisetzungen innerhalb der einzelnen Grabfelder erfolgen in fortlaufender Reihenfolge, ungeachtet der Herkunft oder der Glaubenszugehörigkeit der verstorbenen Person. Die Reservierung eines bestimmten Grabplatzes ist nicht möglich. Art. Zahl der Beisetzungen in einem Grab In einem Erdbestattungsgrab darf nur ein Leichnam beigesetzt werden. In bestehenden Gräbern (Erdbestattungs- und Urnengrab) kann auf Wunsch der Angehörigen eine weitere Urne beigesetzt werden, sofern die minimale Ruhezeit von 8 Jahren gewährleistet ist. Die Beisetzung in einem bestehenden Grab ist in der Regel nur bis Jahre nach der Errichtung des Grabes möglich. Auf ausführlichen Wunsch von Angehörigen kann die minimale Ruhezeit von 8 Jahren mittels schriftlichen Einverständnisses derselben reduziert werden. Art. 4 Bezeichnung Einzelgräber werden bei der Errichtung des Grabes mit einem einheitlichen Holzkreuz bezeichnet, beschriftet mit dem Namen, dem Geburts- und dem Todesjahr der verstorbenen Person. In begründeten Fällen kann die Bezeichnung mit einer anderen Namenstafel erfolgen. Für Kindergräber werden weisse Holzkreuze bzw. Namenstafeln verwendet. Diese Grabbezeichnung ist von den Angehörigen später, in der Regel innerhalb etwa eines Jahres, durch ein Grabzeichen gemäss Kapitel III dieser Verordnung zu ersetzen.
4 4 Bei der Urnenplattenwand werden Name, Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person auf die einheitliche Steinplatte graviert. Dafür stehen drei verschiedene Schriften zur Auswahl. 5 Bei Beisetzungen im Gemeinschaftsgrab erfolgt keine namentliche Bezeichnung. Art. 5 Grabesruhe Zur Gewährleistung der Grabesruhe und des Totenfriedens dürfen bereits beigesetzte Urnen nicht an eine andere Grabstelle verlegt werden. Die Exhumierung von erdbestatteten Leichen erfolgt nur auf richterliche Anordnung. Art. 6 Ruhezeit Für alle Gräberarten dauert die Ruhezeit mindestens 0 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Beisetzung. Art. 7 Grabfeldräumung Nach Ablauf der Ruhezeit für alle Gräber eines Feldes werden die Grabstätten aufgehoben. Die Räumung eines Grabfeldes wird rechtzeitig publiziert, unter Ansetzung einer angemessenen Frist für das Abholen von Grabzeichen, Pflanzen usw. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gräber im Auftrag der Friedhofkommission geräumt. II. Grabschmuck und Unterhalt Art. 8 Grabschmuck Der Grabschmuck soll sich in die Gesamtanlage einfügen und nicht aufdringlich wirken. Insbesondere dürfen die angrenzenden Gräber nicht beeinträchtigt werden. Die Gräber sind sauber zu halten. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte Blumen, leere Gefässe usw. zu entfernen. Art. 9 Einfassung In Einzelgrabfeldern werden die Grabreihen auf Kosten der Stadt Bischofszell mit Stellriemen eingefasst. Zwischen den einzelnen Gräbern werden Schrittplatten verlegt. Art. 0 Urnenplattenwand Die Urnenplattenwand ist eine gemeinschaftliche Grabstätte. Es besteht kein persönlicher Grabplatz. Die Rabatte wird als Einheit im Auftrag der Stadt Bischofszell bepflanzt und gepflegt. Für einen kleinen persönlichen Schmuck steht vor der Rabatte ein Kiesstreifen zur Verfügung. Zum Schutz der Bepflanzung dürfen keine Vasen oder Töpfe in die Rabatte gestellt werden. Ebenso ist die Dekoration der Schrifttafel untersagt.
5 Für die Kosten von Platte, Beschriftung und Rabattenpflege ist bei der Belegung eine einmalige Pauschale gemäss Gebührenverordnung zu entrichten. Art. Gemeinschaftsgrab Das Gemeinschaftsgrab ist ein Grabplatz für die anonyme Beisetzung der Asche, welcher lediglich mit Rasen besät, aber nicht eigentlich bepflanzt ist. Daher entstehen auch keine Kosten für den Unterhalt. Art. Friedpark Der Friedpark ist ein Grabplatz für Urnengräber. Die Parkanlage wird als Einheit im Auftrag der Stadt Bischofszell bepflanzt und gepflegt. Für die Kosten des Unterhalts der Parkanlage ist eine einmalige Pauschale gemäss Gebührenverordnung zu entrichten. Art. Nicht unterhaltene Gräber Gräber, für deren Unterhalt die Angehörigen nicht aufkommen können, werden mit Kies auf Kosten der Stadt versehen. III. Grabzeichen für Einzelgräber Art. 4 Grundsätze Das Grabzeichen soll die Erinnerung an die verstorbene Person wachhalten. Es kann eine Aussage über das Leben oder den Glauben enthalten und soll individuell und persönlich gestaltet sein. Form, Gestaltung, Bearbeitung, Proportionen, Motiv und Schrift sollen ästhetischen Anforderungen entsprechen und als Ganzes überzeugen. Das Grabzeichen soll sich ruhig und harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Art. 5 Bewilligungspflicht Die Errichtung von Grabzeichen ist bewilligungspflichtig. Das entsprechende Gesuch ist beim Friedhofvorstand einzureichen. Das Gesuch hat vollständige Angaben über Material, Bearbeitung, Beschriftung und Masse sowie eine detailgetreue Zeichnung im Massstab :0 zu enthalten. Gesuchsformulare können beim Friedhofvorstand bezogen werden. 4 Die Friedhofkommission entscheidet endgültig über die Bewilligung eines Grabzeichens, allenfalls unter Beizug einer Fachperson. Art. 6 Werkstoffe Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabzeichen sind Natursteine, haltbare einheimische Holzarten und Schmiedeeisen zugelassen. Ebenfalls zugelassen sind Bronze und Gusseisen, wenn sie nicht serienmässig hergestellt sind. Glas kann als Gestaltungselement für kleine Flächen eingesetzt werden, wobei dem Gesamtbild besondere Beachtung zu schenken ist.
6 Nicht gestattet ist die Verwendung von sehr hellen Natursteinen, Kunststeinen, Kunststoffen, Klinker, Blech, Draht, Porzellan, , Fotografien und anderen, ungünstig wirkenden Materialien. Art. 7 Bearbeitung Der für das Grabzeichen gewählte Werkstoff ist materialgerecht und handwerklich zu bearbeiten. Zur Gewährleistung der Vielfalt und Individualität sind serienmässig maschinell hergestellte Grabzeichen nicht zugelassen. Nicht bearbeitete Naturfelsen und Findlinge sind nicht erlaubt. Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen, Sandstrahlen und Bemalen von Steinen ist nicht gestattet. Art. 8 Schrift und Schmuck Die Gestaltung des Grabzeichens, insbesondere seiner Vorderfläche, mit Symbolen, Bildern oder Schriften ist erwünscht. Schrift und Schmuckformen sind handwerklich auszuführen und harmonisch in das Grabzeichen einzufügen. Auffällig bemalte Inschriften und serienmässig angefertigte Schmuckformen und Symbole sind unzulässig. Blumen- und Weihwassergefässe sowie Windlichter dürfen mit dem Grabzeichen nicht verbunden sein. Die maximale Höhe, ab dem Erdboden gemessen, beträgt 0 cm. Gestaltung und Material sind dem Grabzeichen anzupassen. 4 Wird das Grabzeichen in freier, künstlerischer Form aufgestellt, kann als Schriftträger eine in Form, Material und Gestaltung passende, separate Liegeplatte kleineren Formates verwendet werden. 5 Der Ersteller kann seinen Namen mit einem unauffälligen Schriftzug seitlich auf dem Grabzeichen anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet. Art. 9 Masse Für stehende Grabzeichen gelten folgende Maximal- bzw. Minimalmasse: Erdbestattungsgrab maximale Höhe maximale Breite minimale Dicke (für Steine) Urnengrab maximale Höhe maximale Breite minimale Dicke (für Steine) Kindergrab maximale Höhe maximale Breite minimale Dicke (für Steine) 0 cm 55 cm cm 90 cm 45 cm cm 75 cm 45 cm cm
7 Die Höhe wird ab Weghöhe gemessen. Die vorstehenden Masse gelten inklusive Sockel. Dieser darf zu höchstens 0 cm sichtbar sein. Figuren, Kreuze und schlanke Stelen sowie Grabzeichen mit stark abgedachtem oder rundem Kopf dürfen die vorstehende Maximalhöhe um höchstens 0 cm überschreiten. Bei Kreuzen darf überdies die maximale Breite um höchstens 5 cm überschritten werden. Die maximalen Höhenmasse sollten in der Regel nicht mehr als 5 cm unterschritten werden. 4 Anstelle eines stehenden Grabzeichens kann auch eine liegende Platte als Gedenktafel angebracht werden. Die Liegeplatte darf höchstens / der Grabfläche bedecken, d.h. bei Erdbestattungsgräber 0.0m und bei Urnengräber 0.8m, muss mindestens 6 cm dick sein und darf den Erdboden um maximal 5 cm überragen. Art. 0 Setzen und Unterhalt der Grabzeichen Das Grabzeichen ist vor dem Setzen beim Friedhofgärtner anzumelden und unter Vorlage der Bewilligung zur Kontrolle vorzuweisen. Das Setzen von Grabzeichen soll während der ordentlichen Arbeitszeiten und zum Schutz der Anlage nur bei trockener Witterung erfolgen. Für allfällige Schäden an Grabstellen oder an der Friedhofanlage haften die Ausführenden. Das Grabzeichen ist auf ein der Grösse und dem Gewicht angepasstes, massives Fundament zu stellen und mit diesem fachgerecht zu verbinden. 4 Auf Erdbestattungsgräbern darf das Grabzeichen frühestens nach neun Monaten gesetzt werden. Für Urnen- und Kindergräber besteht eine Wartefrist von sechs Monaten. 5 Der Unterhalt der Grabzeichen ist Sache der Hinterbliebenen. Bei mangelhaftem Unterhalt werden die Hinterbliebenen aufgefordert, für die Instandstellung zu sorgen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, kann die Friedhofkommission die Ausbesserung des Grabzeichens oder die Entferung zu Lasten der Hinterbliebenen veranlassen. 6 Das Reinigen von Grabsteinen mit chemischen Mitteln ist untersagt. Art. Ausnahmen Die Friedhofkommission kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 bewilligen, sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden.
8 IV. Schlussbestimmung Art. Inkraftsetzung Diese Friedhofverordnung vom. Juli 999 wird mit Beschluss des Stadtrates Bischofszell vom 8. März 05 angepasst. Die Inkraftsetzung erfolgt per. Juni 05. STADTRAT BISCHOFSZELL Stadtpräsident Stadtschreiber Thomas Weingart Michael Christen
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