Hauptsatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) vom
|
|
- Stanislaus Günther
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hauptsatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) vom Lesefassung einschl. II. Nachtrag vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glücksburg (Ostsee) am und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Hauptsatzung erlassen: 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das Wappen der Stadt Glücksburg (Ostsee) zeigt einen goldenen (gelben) Schild mit darauf stehendem glühenden (roten) Rost mit 16 quadratischen Feldern. Der Griff des Rostes zeigt nach unten, die vier Füße zeigen nach links oben. (2) Die Stadtflagge zeigt inmitten eines zur Flaggenstange hin mit einem blauen und einem roten Streifen von je 1/6 der Flaggenbreite abschließenden, im Übrigen gelben Flaggentuches den roten Rost des Stadtwappens. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift "STADT GLÜCKS- BURG (OSTSEE)". (4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters oder des Stadtrats Glücksburg (zukünftig Stadtrat genannt siehe auch 6). 2 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Der Bürgermeister vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber dem Stadtrat als Leiter der Glücksburger Verwaltungsstelle der Stadt Flensburg mit Außenstellen. (3) Bei öffentlichen Anlässen wird die Stadt durch den Bürgermeister und durch den Stadtrat vertreten. Diese stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab. Die Vertretungsregelung des Bürgermeisters ergibt sich aus der Gemeindeordnung, die des Stadtrats aus der Geschäftsordnung für die Verwaltungsstelle Glücksburg. 3 Ältestenrat (1) Dem Ältestenrat gehören an: der Bürgermeister, die Vorsitzenden der Fraktionen und Wählervereinigungen sowie einzelne Stadtvertreter, die nicht einer Fraktion oder Wählervereinigung angeschlossen sind.
2 (2) Der Ältestenrat unterstützt den Bürgermeister bei der Vorbereitung der Arbeit der Stadtvertretung. Er kann der Stadtvertretung Empfehlungen geben, jedoch keine Beschlüsse fassen. 4 Ständige Ausschüsse (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 Absatz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein werden gebildet: a) Finanz- und Hauptausschuss Zusammensetzung: 9 Stadtvertreter Aufgabengebiet : Finanzwesen, Steuern, Liegenschaften, Prüfung der Jahresrechnung, Wasserwerk, allgemeine Angelegenheiten, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist, Kontrolle der Verwaltung, Koordination der Arbeit der Ausschüsse, Regelung des Berichtswesens im Sinne des 45 c GO, Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Verwaltung der Stadt. Mit der Prüfung der Jahresrechnung kann der Ausschuss Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss beauftragen. b) Ausschuss für Tourismus, Bauwesen und Umwelt Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon bis zu 4 bürgerliche Aufgabengebiet: Allgemeine Angelegenheiten des Tourismus, Fragen des Umweltschutzes, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, Straßen- und Wegebau, Stadtplanung, Prüfung von Bauanträgen auf bauleitplanerischen Handlungsbedarf im Rahmen der Parallelzuständigkeit nach 36 BauGB. c) Sozial- und Kulturausschuss Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon bis zu 4 bürgerliche Aufgabengebiet: Sozialwesen, Kinderbetreuung, Jugend- und Seniorenarbeit, Schul- und Sportangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Pflege von Patenschaften, (2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüsse der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. (3) Nichtständige Ausschüsse (Sonderausschüsse) können für die Vorbereitung bestimmter Einzelvorhaben gebildet werden. Nichtständige Ausschüsse entfallen, sobald und soweit ihre jeweiligen Aufgaben erfüllt sind. Nichtständigen Ausschüssen können konkrete Entscheidungsbefugnisse durch die Stadtvertretung übertragen werden. 2
3 5 Aufgaben der Stadtvertretung Die Stadtvertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf den Bürgermeister oder Ausschüsse übertragen hat. 6 Aufgaben des Stadtrats (1) Gemäß öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen der Stadt Glücksburg (Ostsee) und der Stadt Flensburg vom bilden die beiden Parteien eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß 19a GkZ. Die Stadt Glücksburg überträgt die Aufgabenerfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben auf die Stadt Flensburg. Gemäß 5 des Vertrages ist der bei der Stadt Flensburg gemäß 3.3 tätige und von der Ratsversammlung gewählte Stadtrat als Beauftragter für die Stadt Glücksburg tätig und zuständig für alle die Stadt Glücksburg betreffenden Verwaltungsangelegenheiten. Er ist für die organisatorischen Fragen vor Ort, insbesondere auch für die Art des Personaleinsatzes zuständig. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Stadtvertretung der Stadt Glücksburg verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. (2) Er vertritt die Interessen der Stadt Glücksburg gegenüber Vereinen und Verbänden; er nimmt an den Sitzungsterminen teil und nimmt evtl. auch Sitze im Vorstand ein. 7 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen Die Befugnisse zur Entscheidung über Angelegenheiten werden, wie in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt, übertragen. 8 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner ein. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. 3
4 (3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus. (4) Der Stadtrat nimmt an der Einwohnerversammlung teil; ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister und der Stadtrat berichten in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: a) Zeit und Ort der Einwohnerversammlung, b) die Zahl der teilnehmenden Einwohner, c) die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, d) den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Ausgaben und der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen Der Bürgermeister ist berechtigt zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro sowie zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. 4
5 10 Verträge mit Stadtvertretern Verträge der Stadt mit Stadtvertretern und juristischen Personen, an denen Stadtvertreter beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von ,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 3.000,00 Euro halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von ,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 6.000,00 Euro, hält. 11 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 500,00 Euro monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 60 in Verbindung mit 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen. 12 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 13 Veröffentlichungen (1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Bereitstellung im Internet unter bekannt gemacht. Auf die Veröffentlichung wird im Aushangkasten im Haupteingang des Rathauses hingewiesen. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung sind in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Tagesordnungen 5
6 sind zusätzlich im Aushangkasten im Haupteingang des Rathauses bekannt zu geben. (4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderen bestimmt ist. 14 Personenbezeichnungen Die Bezeichnung von Personen in dieser Hauptsatzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. 15 Inkrafttreten Diese II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg vom erteilt. Glücksburg (Ostsee), den gez. Dagmar Jonas Bürgermeisterin (L.S.) 6
7 Anlage zu 7 der Hauptsatzung Die Entscheidungsbefugnisse über folgende Angelegenheiten werden übertragen Stundungen bis zu einem Betrag von Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen bis Übernahme von Bürgschaften bis Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen bis Erwerb von Vermögensgegenständen bis Abschluss von Leasingverträgen bis Mietzins jährlich Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen bis Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften von bis Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Wohnungen und Gebäuden bis Mietzins jährlich Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Wohnungen und Gebäuden über Mietzins jährlich Vergabe von Aufträgen bis Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von bis Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen über Erteilung und Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gem. 36 BauGB auf Bgm FH TBU SoKu Verzichtserklärungen zum Vorkaufsrecht und das sog. Negativattest nach dem BauGB Gewährung von Zuschüssen, soweit sie den Betrag von 500 nicht übersteigen Gewährung von Zuschüssen, soweit sie den Betrag von 500 übersteigen Vergabe der Gelder aus Spenden im Rahmen des hiesigen Weihnachtshilfswerkes Widmung und Einziehung von Straßen Entscheidung bei Stadtvertretern, Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht bei Stadtvertretern Begleitung der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Flensburg gemäß 19a GkZ Entscheidung über die Befangenheit der Ausschussmitglieder und der gem. 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen Bgm= FH= TBU= SoKu= Bürgermeister/-in Finanz- und Hauptausschuss Ausschuss für Tourismus, Bauwesen und Umwelt Sozial- und Kulturausschuss 7
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.08.2009 / 01.12.2009 und mit Genehmigung des
MehrHauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom
Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Änderungen: 1. 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.11.2008 Aufgrund
MehrRF01 Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom
Hauptsatzung der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück Kreis Schleswig-Flensburg i.d.f. der I. Nachtragssatzung vom 13.12.2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Güby Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Güby Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Güby vom 14. Oktober 2003 und mit Genehmigung
MehrHauptsatzung. der. Gemeinde Süderau
Hauptsatzung der Gemeinde Süderau Kreis Steinburg Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.12.2013 und mit Genehmigung des Landrats
MehrHauptsatzung der Gemeinde Eddelak Kreis Dithmarschen
Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Hauptsatzung der Gemeinde Eddelak Kreis Dithmarschen Inhalt: - Originalsatzung vom 05.10.2008, veröffentlicht am 14.10.2008,
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Sarzbüttel (Kreis Dithmarschen)
Hauptsatzung der Gemeinde Sarzbüttel (Kreis Dithmarschen) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30. September 2008 und mit Genehmigung
MehrHauptsatzung für die Gemeinde Stangheck
Hauptsatzung für die Gemeinde Stangheck Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl Schl.-H. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Februar
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Oering, Kreis Segeberg
Hauptsatzung der Gemeinde Oering, Kreis Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.03.2003 und mit Genehmigung des Landrats des
MehrHauptsatzung der Gemeinde Dänischenhagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Neufassung vom
Hauptsatzung der Gemeinde Dänischenhagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Neufassung vom 31.01.2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach der Beschlussfassung durch die
MehrGEMEINDE ALT DUVENSTEDT DER BÜRGERMEISTER
GEMEINDE ALT DUVENSTEDT DER BÜRGERMEISTER H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Alt Duvenstedt, Kreis Rendsburg-Eckernförde Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden
MehrHauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg
Hauptsatzung der Gemeinde Fahrenkrug, Kreis Segeberg in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 18.06.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Warder, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Warder, Kreis Rendsburg-Eckernförde Inhalt: Neufassung vom 10. April 2014, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt N. 16 vom 17. April 2014 Vorgeschichte: Satzung vom 15.10.68,
MehrHauptsatzung der Gemeinde Bothkamp
(incl. V. Nachtrag vom 03.07.2014 ohne Eingangsformel und Inkrafttreten) 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das Wappen zeigt in blau eine goldene Spitze, diese belegt mit einer roten zylindrischen Sternwarte,
MehrHauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg)
Hauptsatzung der Gemeinde Stolk (Kreis Schleswig-Flensburg) (Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Südangeln Nr. 37 vom 27.09.2013) Änderungen: 8a neu (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes
MehrHauptsatzung der Gemeinde Walksfelde (Kreis Herzogtum Lauenburg)
Hauptsatzung der Gemeinde Walksfelde (Kreis Herzogtum Lauenburg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2013 und mit Genehmigung
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Felm. Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Felm Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Großenbrode, Kreis Ostholstein
Hauptsatzung der Gemeinde Großenbrode, Kreis Ostholstein Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Dezember 2007 und mit Genehmigung des
MehrHauptsatzung der Gemeinde Hingstheide
Lesefassung der Hauptsatzung der Gemeinde Hingstheide Die nachstehende Lesefassung berücksichtigt: Hauptsatzung: Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.05.2013; Genehmigung des Landrates des Kreises Steinburg
MehrHauptsatzung der Gemeinde Neukirchen, Kreis Nordfriesland
Hauptsatzung der Gemeinde Neukirchen, Kreis Nordfriesland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2003 und mit Genehmigung der Landrätin/des
MehrHauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest
Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes
MehrHauptsatzung der Gemeinde Owschlag. Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung der Gemeinde Owschlag Kreis Rendsburg-Eckernförde In der Fassung vom 07.11.2017 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Einberufung der Gemeindevertretung 3 Bürgermeister oder Bürgermeisterin 4 Gleichstellungsbeauftragte
MehrBekanntmachung der Verbandssatzung. des Zweckverbandes Bungsberg
Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Bungsberg Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrH a u p t s a t z u n g
1 H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Holm (Kreis Pinneberg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 02.07.2015 und mit Genehmigung des
MehrHauptsatzung der Gemeinde Wees, Kreis Schleswig-Flensburg
Hauptsatzung der Gemeinde Wees, Kreis Schleswig-Flensburg Mitteilungsblatt Amt Langballig v. 27.06.2003 Nr. 18, S. 118-124 Änderungsdaten: a) 1. Änderungssatzung vom 18.06.2008 (Mitteilungsblatt Amt Langballig
MehrH a u p t s a t z u n g*
H a u p t s a t z u n g* der Gemeinde B o l l i n g s t e d t Kreis Schleswig-Flensburg In der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 10.02.2016 Seite - 2 - Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrHauptsatzung der Gemeinde Lehmkuhlen
Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl.
MehrHauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung (AO) für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein, jeweils
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Wappen, Flagge, Siegel
Hauptsatzung der Gemeinde Lägerdorf (Kreis Steinburg) -Neufassung zum 1.5.03- (Kreis Steinburg) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07.04.2014 (in Kraft seit 09.04.2014) Inhaltsverzeichnis 1 Wappen,
MehrPDF wurde mit pdffactory Pro-Prüfversion erstellt.
3.Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Ahrensbök vom 10. Mai 2003 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Juni 2008 und mit
MehrHauptsatzung des Amtes Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg
Hauptsatzung des Amtes Berkenthin Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein i.v.m. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses
MehrH a u p t s a t z u n g
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Schafflund, Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Schafflund vom
MehrHauptsatzung des Amtes Büchen (Kreis Herzogtum Lauenburg) Amtsgebiet. 2 Amtssitz, Wappen, Siegel. 3 Amtsausschuss. 4 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher
Hauptsatzung des Amtes Büchen (Kreis Herzogtum Lauenburg) Aufgrund des 24a der Amtsordnung (AO) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses
MehrHauptsatzung der Gemeinde Nordhastedt, Kreis Dithmarschen
Hauptsatzung der Gemeinde Nordhastedt, Kreis Dithmarschen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.11. 2015 und mit Genehmigung des Landrates
MehrHauptsatzung des Amtes Oldenburg-Land, Kreis Ostholstein
Hauptsatzung des Amtes Oldenburg-Land, Kreis Ostholstein Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Loop. (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Fassung 4. Änderungssatzung vom 17.04.2014
Hauptsatzung der Gemeinde Loop (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in der Fassung 4. Änderungssatzung vom 17.04.2014 Inhalt: 1 Wappen, Siegel 2 Einberufung der Gemeindevertretung 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
MehrHauptsatzung des Amtes Hanerau-Hademarschen Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung des Amtes Hanerau-Hademarschen Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung
MehrHauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der VIII. Nachtragssatzung vom
001 1 Hauptsatzung der Stadt Kappeln i.d.f. der VIII. Nachtragssatzung vom 24.11.2017 Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden,
MehrVerbandssatzung des Zweckverbandes Altenheim Hohenwestedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Verbandssatzung des Zweckverbandes Altenheim Hohenwestedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde) Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 28. Februar 2003 (GVOBI. 2003, S.
MehrAmtliche Bekanntmachung. Hauptsatzung der Stadt Heiligenhafen (Kreis Ostholstein)
Amtliche Bekanntmachung Hauptsatzung der Stadt Heiligenhafen (Kreis Ostholstein) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 25. September
MehrHauptsatzung der Gemeinde Schuby, Kreis Schleswig-Flensburg. 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: 12 GO)
Hauptsatzung der Gemeinde Schuby, Kreis Schleswig-Flensburg In der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 14.01.2010 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der
MehrHauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg
Hauptsatzung des Amtes Berkenthin, Kreis Herzogtum Lauenburg Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1996 (GVOBl. Sch.-H. S.372) in Verbindung
MehrHauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön
Hauptsatzung des Amtes Probstei Kreis Plön Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch
MehrHauptsatzung des Amtes Nordsee-Treene Kreis Nordfriesland
Hauptsatzung des Amtes Nordsee-Treene Kreis Nordfriesland Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des
MehrHauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg, Kreis Stormarn
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg, Kreis Stormarn Die nachstehende Fassung umfasst folgende Satzung und Änderungssatzungen: a) Hauptsatzung der Gemeinde Klein Wesenberg, Kreis Stormarn, vom 17.12.2001,
MehrHauptsatzung der Gemeinde Trappenkamp, Kreis Segeberg (einschließlich der I. und II. Nachträge)
Hauptsatzung der Gemeinde Trappenkamp, Kreis Segeberg (einschließlich der I. und II. Nachträge) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
MehrAmtliche Bekanntmachung des Amtes KLG Eider. Hauptsatzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider (Kreis Dithmarschen)
Amtliche Bekanntmachung des Amtes KLG Eider Hauptsatzung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider (Kreis Dithmarschen) Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung
MehrHAUPTSATZUNG. der Gemeinde Tarp - Kreis Schleswig-Flensburg
In der Fassung vom 12.07.2013 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 424 vom 19.07.2013) 1. Änderung vom 09.07.2015; in Kraft getreten am 18.07.2015 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 61 vom
MehrHauptsatzung der Stadt Meldorf (Kreis Dithmarschen)
Hauptsatzung der Stadt Meldorf (Kreis Dithmarschen) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15.05.2013 und mit Genehmigung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Bönningstedt (Kreis Pinneberg)
Hauptsatzung der Gemeinde Bönningstedt (Kreis Pinneberg) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Juni 2003 und mit Genehmigung des Landrats
MehrHAUPTSATZUNG der Gemeinde Looft, Kreis Steinburg
HAUPTSATZUNG der Gemeinde Looft, Kreis Steinburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09. Dezember 2010 und mit Genehmigung des Landrats
MehrHauptsatzung der Gemeinde Ammersbek (Kreis Stormarn)
Hauptsatzung der Gemeinde Ammersbek (Kreis Stormarn) in der Fassung vom 02.04.2014 Nachstehend wird der Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Ammersbek in der ab 09.04.2014 geltenden Fassung bekannt gegeben.
MehrHauptsatzung der Stadt Husum vom 20. Februar in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24. Juli 2014
1 Hauptsatzung der Stadt Husum vom 20. Februar 2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 24. Juli 2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Mittelangeln, Kreis Schleswig-Flensburg
Hauptsatzung der Gemeinde Mittelangeln, Kreis Schleswig-Flensburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. 3. 2016 und mit Genehmigung
MehrHauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Hauptsatzung des Amtes Eiderkanal, Kreis Rendsburg-Eckernförde Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss
MehrVerbandssatzung des Zweckverbandes Schulverband Gemeinschaftsschule Am Himmelsbarg
Verbandssatzung des Zweckverbandes Schulverband Gemeinschaftsschule Am Himmelsbarg Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrDie nachstehende Fassung umfasst folgende Satzung und Änderungssatzungen:
Hauptsatzung der Gemeinde Feldhorst, Kreis Stormarn Die nachstehende Fassung umfasst folgende Satzung und Änderungssatzungen: a) Hauptsatzung der Gemeinde Feldhorst, Kreis Stormarn, vom 17.12.2001, in
MehrH A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Süderdorf Kreis Dithmarschen
H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Süderdorf Kreis Dithmarschen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Dezember 2013 und mit Genehmigung
MehrHAUPTSATZUNG (HptS) der Stadt Elmshorn
1 1 HAUPTSATZUNG (HptS) der Stadt Elmshorn (Diese Satzung stellt ein Arbeitsexemplar - nicht veröffentlicht - dar. Sie ist zusammengestellt aus der Ursprungssatzung vom 20.05.2003 sowie den Änderungssatzungen
MehrHauptsatzung der Gemeinde Heikendorf (Kreis Plön)
Hauptsatzung der Gemeinde Heikendorf (Kreis Plön) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils
MehrHauptsatzung der Stadt Schwentinental
Hauptsatzung der Stadt Schwentinental Inhaltsverzeichnis 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister 4 Gleichstellungsbeauftragte 5 Ständige Ausschüsse
MehrHauptsatzung der Stadt Lütjenburg
Hauptsatzung der Stadt Lütjenburg Inhaltsübersicht Seite 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 2 Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher 2 3 Bürgermeisterin/Bürgermeister 3 4 Gleichstellungsbeauftragte 3 5 Ständige Ausschüsse
MehrH A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland
H A U P T S A T Z U N G des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite
MehrHauptsatzung der Gemeinde Pantelitz
Hauptsatzung der Gemeinde Pantelitz Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird
MehrHauptsatzung. des. Amtes Itzehoe-Land
Hauptsatzung des Amtes Itzehoe-Land Inhaltsverzeichnis 1 Amtssitz, Wappen, Siegel 2 Amtsausschuss 3 Verwaltung 4 Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher 5 Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter
MehrHauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe
Hauptsatzung der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Lauenburg/Elbe vom 25.03.2015 und mit Genehmigung
Mehr1 Wappen, Flagge, Siegel
Hauptsatzung der Gemeinde Großhansdorf (Kreis Stormarn) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Dezember 2013 und mit Genehmigung der
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Plüschow Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Plüschow Vom 02.03.2010 Auf der Grundlage des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.
MehrHauptsatzung. der Gemeinde Kasseedorf (Kreis Ostholstein)
Hauptsatzung der Gemeinde Kasseedorf (Kreis Ostholstein) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.03.2016 und mit Genehmigung des Landrats
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
MehrHauptsatzung der Stadt Wedel in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom
Hauptsatzung der Stadt Wedel in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11.09.2013 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss des Rates der Stadt Wedel vom 30.01.2003
MehrHauptsatzung. Hauptsatzung der Stadt Preetz
der Stadt Preetz Seite - 1 - Inhaltsverzeichnis 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher 3 Ältestenrat 4 Bürgermeisterin oder Bürgermeister 5 Gleichstellungsbeauftragte 6 Ständige
MehrL e s e f a s s u n g. Hauptsatzung
L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Trittau Kreis Stormarn Inhaltsverzeichnis 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister 4 Gleichstellungsbeauftragte
MehrHauptsatzung der Gemeinde Büsum, Kreis Dithmarschen
Hauptsatzung der Gemeinde Büsum, Kreis Dithmarschen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. August
MehrGEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
MehrHauptsatzung der Gemeinde Reute
Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrHauptsatzung der Stadt Schleswig vom in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom
Hauptsatzung der Stadt Schleswig vom 03.06.2013 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 18.07.2016 Übersicht der Änderungen veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Schleswig 10 geändert durch 1. Nachtragssatzung
MehrSAMMLUNG DES ORTSRECHTS 0 01 Stand: 04/2015
TEXT der Hauptsatzung der Stadt Bad Schwartau einschließlich der 1. Änderung vom 24.02.2005, der 2. Änderung vom 29.03.2007, der 3. Änderung vom 25.06.2008, der 4. Änderung vom 20.06.2013, der 5. Änderung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand
Hauptsatzung der Gemeinde Timmendorfer Strand Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.06.2013 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises
MehrH a u p t s a t z u n g
H a u p t s a t z u n g Auf Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159, geändert durch
MehrHauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein
Hauptsatzung der Stadt Neustadt in Holstein Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2016 und mit Genehmigung des
MehrHauptsatzung. der Gemeinde St. Peter
Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Lohme - Lesefassung -
Diese Fassung berücksichtigt auch die: Hauptsatzung der Gemeinde Lohme - Lesefassung - - 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung, beschlossen durch die Gemeindevertretung am 16. April 2015, Beschluss-Nr.:
MehrHauptsatzung der Gemeinde St. Michaelisdonn Kreis Dithmarschen
Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Hauptsatzung der Gemeinde St. Michaelisdonn Kreis Dithmarschen Inhalt: Originalsatzung vom 09.10.2008, in Kraft ab 15.10.2008
MehrH A U P T S A T Z U N G
020.051 Gemeinde Beuron H A U P T S A T Z U N G 1 020.051 GEMEINDE BEURON LANDKREIS SIGMARINGEN HAUPTSATZUNG (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2001) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrGemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis
0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen
MehrOrtsrecht Bad Oldesloe 000.0
Lesefassung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 07.03.2014, in Kraft getreten am 13.03.2014 einschl. 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Oldesloe vom 07.03.2014, in Kraft getreten
MehrHauptsatzung der Stadt Osterode am Harz
Lesefassung Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Osterode
MehrVerbandssatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Tornesch-Uetersen
Verbandssatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Tornesch-Uetersen Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.
MehrHauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.06.2011 Auf Grund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Niestetal
Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal Die Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 1. Dezember 2016 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Nachträge hierzu wurden noch nicht beschlossen. Im Folgenden
MehrHauptsatzung der Gemeinde Leezen
Hauptsatzung der Gemeinde Leezen Präambel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S.
MehrAktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
MehrHauptsatzung der Gemeinde Lengede
Hauptsatzung der Gemeinde Lengede Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner
MehrVerbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Nordfriesland-Nord
Verbandssatzung des Breitband-Zweckverbandes Nordfriesland-Nord Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrHauptsatzung der Gemeinde Zehbitz
L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz Aufgrund der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der aktuellen Fassung
MehrHauptsatzung der Gemeinde Ahrensbök
Hauptsatzung der Gemeinde Ahrensbök Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 8. Dezember 2005 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises
MehrHauptsatzung der Stadt Heide
Hauptsatzung der Stadt Heide Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 26.06.2013 und mit Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein
Mehr