Hauptsatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) vom

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1 Hauptsatzung der Stadt Glücksburg (Ostsee) vom Lesefassung einschl. II. Nachtrag vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Glücksburg (Ostsee) am und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Hauptsatzung erlassen: 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das Wappen der Stadt Glücksburg (Ostsee) zeigt einen goldenen (gelben) Schild mit darauf stehendem glühenden (roten) Rost mit 16 quadratischen Feldern. Der Griff des Rostes zeigt nach unten, die vier Füße zeigen nach links oben. (2) Die Stadtflagge zeigt inmitten eines zur Flaggenstange hin mit einem blauen und einem roten Streifen von je 1/6 der Flaggenbreite abschließenden, im Übrigen gelben Flaggentuches den roten Rost des Stadtwappens. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift "STADT GLÜCKS- BURG (OSTSEE)". (4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters oder des Stadtrats Glücksburg (zukünftig Stadtrat genannt siehe auch 6). 2 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Der Bürgermeister vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber dem Stadtrat als Leiter der Glücksburger Verwaltungsstelle der Stadt Flensburg mit Außenstellen. (3) Bei öffentlichen Anlässen wird die Stadt durch den Bürgermeister und durch den Stadtrat vertreten. Diese stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab. Die Vertretungsregelung des Bürgermeisters ergibt sich aus der Gemeindeordnung, die des Stadtrats aus der Geschäftsordnung für die Verwaltungsstelle Glücksburg. 3 Ältestenrat (1) Dem Ältestenrat gehören an: der Bürgermeister, die Vorsitzenden der Fraktionen und Wählervereinigungen sowie einzelne Stadtvertreter, die nicht einer Fraktion oder Wählervereinigung angeschlossen sind.

2 (2) Der Ältestenrat unterstützt den Bürgermeister bei der Vorbereitung der Arbeit der Stadtvertretung. Er kann der Stadtvertretung Empfehlungen geben, jedoch keine Beschlüsse fassen. 4 Ständige Ausschüsse (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 Absatz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein werden gebildet: a) Finanz- und Hauptausschuss Zusammensetzung: 9 Stadtvertreter Aufgabengebiet : Finanzwesen, Steuern, Liegenschaften, Prüfung der Jahresrechnung, Wasserwerk, allgemeine Angelegenheiten, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist, Kontrolle der Verwaltung, Koordination der Arbeit der Ausschüsse, Regelung des Berichtswesens im Sinne des 45 c GO, Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Verwaltung der Stadt. Mit der Prüfung der Jahresrechnung kann der Ausschuss Mitglieder des Ausschusses durch Beschluss beauftragen. b) Ausschuss für Tourismus, Bauwesen und Umwelt Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon bis zu 4 bürgerliche Aufgabengebiet: Allgemeine Angelegenheiten des Tourismus, Fragen des Umweltschutzes, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, Straßen- und Wegebau, Stadtplanung, Prüfung von Bauanträgen auf bauleitplanerischen Handlungsbedarf im Rahmen der Parallelzuständigkeit nach 36 BauGB. c) Sozial- und Kulturausschuss Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon bis zu 4 bürgerliche Aufgabengebiet: Sozialwesen, Kinderbetreuung, Jugend- und Seniorenarbeit, Schul- und Sportangelegenheiten, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Pflege von Patenschaften, (2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüsse der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. (3) Nichtständige Ausschüsse (Sonderausschüsse) können für die Vorbereitung bestimmter Einzelvorhaben gebildet werden. Nichtständige Ausschüsse entfallen, sobald und soweit ihre jeweiligen Aufgaben erfüllt sind. Nichtständigen Ausschüssen können konkrete Entscheidungsbefugnisse durch die Stadtvertretung übertragen werden. 2

3 5 Aufgaben der Stadtvertretung Die Stadtvertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf den Bürgermeister oder Ausschüsse übertragen hat. 6 Aufgaben des Stadtrats (1) Gemäß öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen der Stadt Glücksburg (Ostsee) und der Stadt Flensburg vom bilden die beiden Parteien eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß 19a GkZ. Die Stadt Glücksburg überträgt die Aufgabenerfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben auf die Stadt Flensburg. Gemäß 5 des Vertrages ist der bei der Stadt Flensburg gemäß 3.3 tätige und von der Ratsversammlung gewählte Stadtrat als Beauftragter für die Stadt Glücksburg tätig und zuständig für alle die Stadt Glücksburg betreffenden Verwaltungsangelegenheiten. Er ist für die organisatorischen Fragen vor Ort, insbesondere auch für die Art des Personaleinsatzes zuständig. Er ist berechtigt und auf Verlangen der Stadtvertretung der Stadt Glücksburg verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. (2) Er vertritt die Interessen der Stadt Glücksburg gegenüber Vereinen und Verbänden; er nimmt an den Sitzungsterminen teil und nimmt evtl. auch Sitze im Vorstand ein. 7 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen Die Befugnisse zur Entscheidung über Angelegenheiten werden, wie in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt, übertragen. 8 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner ein. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. 3

4 (3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus. (4) Der Stadtrat nimmt an der Einwohnerversammlung teil; ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Bürgermeister und der Stadtrat berichten in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: a) Zeit und Ort der Einwohnerversammlung, b) die Zahl der teilnehmenden Einwohner, c) die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, d) den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 9 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Ausgaben und der Zustimmung zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen Der Bürgermeister ist berechtigt zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro sowie zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. 4

5 10 Verträge mit Stadtvertretern Verträge der Stadt mit Stadtvertretern und juristischen Personen, an denen Stadtvertreter beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von ,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 3.000,00 Euro halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von ,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 6.000,00 Euro, hält. 11 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 500,00 Euro monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 60 in Verbindung mit 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen. 12 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei. 13 Veröffentlichungen (1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Bereitstellung im Internet unter bekannt gemacht. Auf die Veröffentlichung wird im Aushangkasten im Haupteingang des Rathauses hingewiesen. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung sind in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Tagesordnungen 5

6 sind zusätzlich im Aushangkasten im Haupteingang des Rathauses bekannt zu geben. (4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderen bestimmt ist. 14 Personenbezeichnungen Die Bezeichnung von Personen in dieser Hauptsatzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen. 15 Inkrafttreten Diese II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg vom erteilt. Glücksburg (Ostsee), den gez. Dagmar Jonas Bürgermeisterin (L.S.) 6

7 Anlage zu 7 der Hauptsatzung Die Entscheidungsbefugnisse über folgende Angelegenheiten werden übertragen Stundungen bis zu einem Betrag von Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen bis Übernahme von Bürgschaften bis Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen bis Erwerb von Vermögensgegenständen bis Abschluss von Leasingverträgen bis Mietzins jährlich Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen bis Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften von bis Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Wohnungen und Gebäuden bis Mietzins jährlich Anmietung und Anpachtung von Grundstücken, Wohnungen und Gebäuden über Mietzins jährlich Vergabe von Aufträgen bis Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von bis Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen über Erteilung und Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gem. 36 BauGB auf Bgm FH TBU SoKu Verzichtserklärungen zum Vorkaufsrecht und das sog. Negativattest nach dem BauGB Gewährung von Zuschüssen, soweit sie den Betrag von 500 nicht übersteigen Gewährung von Zuschüssen, soweit sie den Betrag von 500 übersteigen Vergabe der Gelder aus Spenden im Rahmen des hiesigen Weihnachtshilfswerkes Widmung und Einziehung von Straßen Entscheidung bei Stadtvertretern, Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht bei Stadtvertretern Begleitung der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Flensburg gemäß 19a GkZ Entscheidung über die Befangenheit der Ausschussmitglieder und der gem. 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen Bgm= FH= TBU= SoKu= Bürgermeister/-in Finanz- und Hauptausschuss Ausschuss für Tourismus, Bauwesen und Umwelt Sozial- und Kulturausschuss 7

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