Vertrag über ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Kultur zwischen der Freiwilligen, der Einsatzstelle und der Trägerin

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1 Fassung Brandenburg, ESF-geförderte Freiwilligenplätze: Vertragsart Rückdelegation: Lohnbuchhaltung durch die LKJ Berlin e.v., Fahrtkosten zu den Bildungstagen übernimmt die LKJ Berlin e.v., Einsatzstellenbeitrag 150 /Monat Vertrag über ein Freiwilliges Soziales Jahr in der Kultur zwischen der Freiwilligen, der Einsatzstelle und der Trägerin Präambel Grundlage dieser Vereinbarung ist 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 1. Juni 2008 (BGBl. Teil I Nr. 19 vom 26. Mai 2008, S. 842 ff.). Für die Durchführung gelten darüber hinaus die jeweiligen Gesetze und Richtlinien des Bundeslandes sowie die Qualitätsstandards Jugendfreiwilligendienste Kultur und Bildung des Trägerverbundes der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. Die Bestimmungen des JFDG sind während der Durchführung von allen Beteiligten einzuhalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr in der Kultur (FSJ Kultur) wird gemäß 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ Kultur dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen im kulturellen Bereich und ist eine Maßnahme der kulturellen Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den ganzheitlichen Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig sind Jugendfreiwilligendienste eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Durch ihre konzeptionelle Ausrichtung und dem gesetzgeberischem Willen grenzen sich die Jugendfreiwilligendienste von einem Ausbildungsund Arbeitsverhältnis ab. Trägerin und Einsatzstelle verfolgen die Ziele des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Kultur gemeinsam. Dabei führen die Einsatzstellen zum Beispiel in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durch, in denen Lernziele diskutiert und vereinbart sowie Lernerfolge reflektiert werden. Hierbei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Die Trägerin führt u. a. Bildungsseminare und Einsatzstellenbesuche durch, welche die Kompetenzentwicklung unterstützen und Praxiserfahrungen reflektieren. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, kulturelle, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen. Die konkreten Bildungsziele und -maßnahmen des FSJ Kultur sind in der Pädagogischen Rahmenkonzeption und dem Qualitätskonzept niedergelegt, das in Kopie einmal überreicht wird und auch jederzeit in der aktuellen Fassung auf der Homepage der Trägerin abrufbar ist. 1. Vertragspartner a. Die Freiwillige: (Fassung für weibliche Freiwillige) Name, Vorname, Adresse b. Die Einsatzstelle: Name, Adresse c. Die Trägerin: Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Berlin e.v. zugelassen als Trägerin für das Freiwillige Soziale Jahr im Inland nach 10 Abs. 2 JFDG durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin mit Bescheid vom 15. Mai Kennz: BB RD /14 Seite 1 von 8

2 2. Dauer des Freiwilligen Sozialen Jahres Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr in der Kultur beginnt am: und endet am: Der Vertrag endet nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. In der Regel kann die Vereinbarung von den Parteien auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit innerhalb von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung auch fristlos gekündigt werden. 3. Vor Ausspruch einer Kündigung muss ein klärendes Gespräch zwischen allen Vertragsparteien stattgefunden haben. 4. Kündigungen müssen schriftlich und gegenüber allen anderen Vertragsparteien erfolgen. 3. Verpflichtungen der Freiwilligen Die Freiwillige verpflichtet sich, 1. in der Einsatzstelle das FSJ Kultur zu absolvieren und aktiv mitzugestalten. 2. die ihr übertragenen Aufgaben in gemeinwohlorientierten Einrichtungen unter Anleitung einer Fachkraft nach bestem Wissen und Können zuverlässig und verantwortungsbewusst auszuführen. Die konkrete Aufgabenstellung ist im Tätigkeitsprofil niedergelegt. Eine Konkretisierung der inhaltlichen Aufgaben und Benennung von Lernzielen erfolgt in einer Qualitätsvereinbarung, die verbindlicher Vertragsbestandteil wird. Sie wird spätestens zwölf Wochen nach Beginn des FSJ Kultur zwischen der Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen und von der Trägerin gegengezeichnet (vgl. 5 Abs. 4 und 11 Abs. 1 Nr. 8 JFDG). 3. ein eigenes Projekt in Kooperation mit der Einsatzstelle und in Absprache mit der Trägerin zu entwickeln und durchzuführen. 4. an den gesetzlich vorgeschriebenen Bildungstagen (25 Tage, siehe Punkt 5.1 dieses Vertrages) teilzunehmen mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der Gruppe aktiv mitzugestalten. Die Zeit der Bildungstage ist von der Urlaubsgewährung ausgeschlossen. 5. an der Auswertung/Evaluation des FSJ Kultur und an der Zeugnisentwicklung aktiv mitzuwirken. 6. im Falle einer Dienstunfähigkeit unverzüglich (spätestens 3 Stunden nach Einsatzbeginn) gegebenenfalls telefonisch die Einsatzstelle hierüber zu informieren und bei einer Dauer ab drei Tagen auch die Trägerin nachrichtlich in Kenntnis zu setzen. 7. spätestens ab dem dritten Arbeitstag der Dienstunfähigkeit diese durch eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der voraussichtlichen Dauer gegenüber der Einsatzstelle nachzuweisen. 8. abweichend von oben genannten Regelungen die Trägerin im Falle der Dienstunfähigkeit während eines Seminars, die die Seminarteilnahme ganz oder zeitweise verhindert, unverzüglich bereits am ersten Tag der Dienstunfähigkeit eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, und in diesem Fall die Seminarleitung vorab gegebenenfalls telefonisch zu informieren. 9. ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren. 10. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle einzuhalten sowie den Anweisungen des Fachpersonals Folge zu leisten. 11. bei Konflikten mit der Einsatzstelle, bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen und Kennz: BB RD /14 Seite 2 von 8

3 Schwierigkeiten die Trägerin in ihrer pädagogischen Verantwortung zu informieren und vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Einsatzstelle zu lösen oder zu klären sind. 12. über interne Angelegenheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - strengstes Stillschweigen zu bewahren. 13. Nebentätigkeiten nur nach Zustimmung durch Trägerin und Einsatzstelle durchzuführen. 14. im Falle des Einsatzes in der Kinder- und Jugendhilfe zu versichern nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden zu sein. Als Nachweis muss bis spätestens 6 Wochen nach Dienstbeginn ein erweitertes Führungszeugnis ( 30a BZRG) vorliegen. Freiwillige können von der Gebührenerhebung befreit werden. Durch Verurteilung nach genannten Straftaten und/ oder Fehlen des erweiterten Führungszeugnisses wird der Vertrag nichtig. 15. gegebenenfalls als Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Vereinbarung der Trägerin eine Aufenthaltserlaubnis vorzulegen (siehe auch Punkt 10 Vorbehalte/Wirksamkeitsvoraussetzungen). 16. Umgehend nach Beginn des Freiwilligendienstes eine Meldebescheinigung für den Haupt- oder Nebenwohnsitz im entsprechenden Zielgebiet Brandenburgs (nach dem Sitz der Einsatzstelle Brandenburg Nordost oder Brandenburg-Südwest) vorlegen. Der Freiwilligenplatz wird gefördert aus Mitteln der Europäischen Union (ESF) 1 und unterliegt dem sog. Landeskinderprinzip. 4. Verpflichtungen der Einsatzstelle Die Einsatzstelle hat gegenüber der Freiwilligen und der Trägerin zu gewährleisten, dass die konkreten Einsatztätigkeiten der Freiwilligen den in der Präambel genannten Vorgaben entsprechen. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, 1. die Freiwillige entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG ganztägig in einer überwiegend praktischen Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, einzusetzen (vgl. auch Punkt 3.2 dieses Vertrages: Tätigkeitsprofil und Qualitätsvereinbarung). 2. der Freiwilligen ein attraktives Tätigkeitsfeld unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Fähigkeiten, ihres Alters und ihrer spezifischen Interessen zu erschließen und zu übertragen. Die Freiwillige wird in die Ziele, Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Hausordnung der Einrichtung eingeführt. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fachkräften verrichtet werden dürfen oder ansonsten der Vereinbarung widersprechen. 3. entsprechend den Zielen des FSJ Kultur - formuliert in den Qualitätsstandards des FSJ Kultur - der Freiwilligen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und den Dienst möglichst vielseitig und eigenverantwortlich zu gestalten. 4. die Freiwillige bei der Planung, Umsetzung und Dokumentation ihres eigenverantwortlichen Projektes auf deren Wunsch hin zu unterstützen sowie darauf zu achten, dass das Projekt in Art und Umfang durch die Freiwillige umsetzbar ist und umgesetzt wird. 5. die Freiwillige für die Dauer des FSJ Kultur in den Kreis der Mitarbeitenden einzubeziehen, beispielsweise durch die Teilnahme an Dienstberatungen und Mitarbeiterbesprechungen. 6. eine qualifizierte Fachkraft für die regelmäßige fachliche Anleitung und kontinuierliche pädagogische 1 Das FSJ Kultur wird gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds, der Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten Berlin (Förderprogramm Lernort Kultur LOK), der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg sowie durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Kennz: BB RD /14 Seite 3 von 8

4 Begleitung im Arbeitsfeld (z. B. Einführung in Einrichtung, Zuweisung des Aufgabenbereiches, Anleitungsund Reflexionsgespräche, Beratung bei der Planung des Ausbildungs- und Berufsweges) zu bestimmen. Die Fachkraft ist der Trägerin zu benennen (siehe Punkt 9 dieses Vertrages) und es ist ihr die Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen der Trägerin zu ermöglichen. 7. für die Dokumentation aller Arbeitszeiten der Freiwilligen und deren Weiterleitung in signierter Kopie an die Trägerin bis zum 10. des Folgemonats, Sorge zu tragen und diese gegenzuzeichnen. 8. zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der Trägerin bei Fragen, die die pädagogische Begleitung der Freiwilligen betreffen (siehe Punkt 6 dieses Vertrages - Informationspflichten). 9. zur Übernahme aller Mehrkosten durch einen gegebenenfalls anfallenden erhöhten Beitrag der Sozialversicherungsleistungen. 10. zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Zahlung der ggf. zusätzlich anfallenden Beiträge. Bei kommunalen Trägern tritt der kommunale Schadensausgleich in Kraft, bei Einrichtungen, die der Bundeshaushaltsordnung unterliegen, das so genannte Prinzip der Selbstdeckung. Die Einsatzstelle informiert die Freiwillige zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind. 11. sich an den Gesamtkosten des FSJ Kultur mit 150 Euro ohne Anrechnung direkt gewährter Leistungen zu beteiligen 12. den monatliche Beitrag aus der Ziffer 4.11 bis zum 10. eines jeden Monats auf das Konto der Trägerin mit der Nummer bei der Bank für Sozialwirtschaft (BLZ ) unter Angabe des Namen der Freiwilligen zu überweisen. 13. eine Jahrespauschale in Höhe von 250 Euro an die Trägerin zu entrichten, um für die Abwicklung der Lohnund Personalbuchhaltung ein Lohnbüro zu beauftragen. 14. zur Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen bis zum 31. Dezember Dazu gehören alle Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, die in Zusammenhang mit dem FSJ Kultur stehen. Diese sind der Trägerin oder berechtigten Behörden auf Verlangen zur Verwendungsprüfung vorzulegen. 15. zur Einhaltung der Arbeitszeit, die sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen bemisst (nach Arbeitsvertragsrecht (AVR); TVöD; Dienstgemeinschaftsvereinbarungen) und sich auf durchschnittlich 39 Wochenstunden beläuft. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. 16. zur Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmaterialien, eines angemessenen Arbeitsplatzes und der Ausstattung dieses Arbeitsplatzes für die Freiwillige. 17. zu folgender Freizeitregelung: Die Freiwillige erhält grundsätzlich alle 14 Tage zwei aufeinander folgende freie Tage (Wochenende oder Wochenendersatz). Aus wichtigen Gründen kann im Einvernehmen zwischen der Freiwilligen, der Trägerin und der Einsatzstelle von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeitenden darf nicht erfolgen. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten. 18. zu Beginn des FSJ Kultur die Urlaubszeiten mit der Freiwilligen den Regelungen in der Einsatzstelle entsprechend schriftlich zu vereinbaren. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stehen der Freiwilligen bei seinem ganzjährigen Einsatz 26 Arbeitstage Urlaub zu. Der Träger ist über die Urlaubszeiten zu informieren. Während der Bildungsseminare der Trägerin kann kein Urlaub genommen werden. Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. Die Zeit der Bildungsseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. 19. zur Freistellung der Freiwilligen zu dem unter Punkt 5.1 aufgeführten Bildungsseminaren. 20. einen Besuch der Trägerin in der Einsatzstelle jederzeit zuzulassen und diese dabei zu unterstützen, sich über den Einsatz des Freiwilligen zu informieren. 21. die Erstellung des Zeugnisses gemeinsam mit der Freiwilligen in Absprache mit der Trägerin maßgeblich mitzugestalten. Kennz: BB RD /14 Seite 4 von 8

5 22. zur Belehrung der Freiwilligen bei Dienstbeginn über ihre Schweigepflicht und über alle geltenden Datenschutzbestimmungen. Ferner ist sie auch für alle weiteren Belehrungen, welche die Arbeit in der Einsatzstelle mit sich bringt, verantwortlich (z. B. Belehrung nach 43 Abs. 4 IfSG), einschließlich der Belehrung über Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz.(z.B. UVV, ArbSchG, BildscharbV). Die Teilnahme an allen Belehrungen ist zu dokumentieren und zur Einsicht aufzubewahren. 23. die Freiwillige bei Dienstbeginn in ihre Aufgaben sowie in die Arbeitsweise der Einsatzstelle einzuführen und sie auf ihre Rechte aus diesem Vertrag sowie deren konkrete Umsetzung in der Einsatzstelle hinzuweisen (z. B. Urlaubsanspruch und Urlaubsbeantragungsverfahren). 24. gegebenenfalls zur Veranlassung und Kostenübernahme notwendiger Vorsorgemaßnahmen (z. B. Hepatitis- Impfungen) für die Freiwillige entsprechend den Richtlinien der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft vor Beginn des Einsatzes. 25. gegebenenfalls zur Veranlassung und Kostenübernahme der ärztlichen Erstuntersuchung nach 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei Jugendlichen unter 18 Jahren. 26. gegebenenfalls zur Kontrolle einer vorliegenden gültigen Aufenthaltserlaubnis. 27. an der Auswertung/ Evaluation des FSJ Kultur und der Zertifikatsentwicklung aktiv mitzuwirken. 28. die Freiwillige aktiv dabei zu unterstützen, der Trägerin umgehend eine Meldebescheinigung für den Hauptoder Nebenwohnsitz im entsprechenden Zielgebiet Brandenburgs (nach dem Sitz der Einsatzstelle Brandenburg Nordost oder Brandenburg-Südwest) vorzulegen. Der Freiwilligenplatz wird gefördert aus Mitteln der Europäischen Union (ESF) und unterliegt dem sog. Landeskinderprinzip. 5. Verpflichtungen der Trägerin Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Davon unberührt bleibt die im JFDG festgelegte Gesamtverantwortung der Trägerin für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes. Die Gesamtverantwortung der FSJ Kultur Trägerin konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die Trägerin ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet sie der Freiwilligen durch persönliche Beratung Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle und ein passendes Einsatzfeld und trifft Absprachen mit Einsatzstelle bei der Planung des vereinbarungsgemäßen Einsatzes der Freiwilligen in Form von Tätigkeitsprofil und Qualitätsvereinbarung (siehe Punkt 4.1). Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle die Trägerin vermittelnd einschalten, welche die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Die Trägerin verpflichtet sich, 1. während des FSJ Kultur Bildungsmaßnahmen durchzuführen und die Freiwillige zu begleiten. Die vorgesehenen Bildungstage sind: ein zentraler Informationstag drei sechstägige Bildungsseminare ein sechstägiges Wahlpflichtseminar Die Freiwillige hat bei Bildungstagen generell Anspruch auf Erstattung der An- und Abfahrtskosten, die gegenüber der Trägerin auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Originalbelege dafür umgehend bei der Trägerin eingereicht werden. Bei Nutzung eines PKWs trägt die Freiwillige das Risiko, dass ihr zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalles deutlich höhere Kosten (einschließlich der Folgekosten wie z.b. dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes) entstehen. Die An- und Abreise zu den Bildungstagen wird als Dienstreise anerkannt. Sind in der Einsatzstelle höhere Erstattungsregeln für Dienstreisen allgemein üblich, so sind diese anzuwenden. 2. in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch die Freiwillige, Einsatzstelle oder Trägerin benannt werden, durch Beratung und Moderation zu unterstützen. 3. zur Zahlung des Taschengeldes im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle (auch für die Zeit der Kennz: BB RD /14 Seite 5 von 8

6 Seminare und des Urlaubs) in Höhe von 300 Euro an die Freiwillige bis zum letzten Tag des jeweils laufenden Monats. Im Krankheitsfall wird das Taschengeld für sechs Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des FSJ Kultur hinaus. 4. zur Anmeldung der Freiwilligen zur gesetzlichen Sozialversicherung und Entrichtung der anfallenden Beiträge im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle. Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind ( 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV). Als Bezugsgröße gilt das Taschengeld in Höhe von 300 Euro. 5. zur Anmeldung der Freiwilligen als Mitarbeiterin bei der für die Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Entrichtung der anfallenden Beiträge im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle. 6. zur Übergabe der Originalbelege der Lohn- und Personalbuchhaltung an die Freiwillige nach dem Ende des FSJ Kultur an die Einsatzstelle, wobei sich die Trägerin davon Kopien anfertigen darf. 7. für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen mindestens ein mehrstündiges Einsatzstellentreffen (Konferenz/Fachtagung) zu veranstalten mit dem Ziel, Erfahrungen auszutauschen, Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen. 8. im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die Zuständigkeit dafür zu übernehmen, dass die Freiwillige ein Zeugnis im Sinne der Qualitätsstandards für das FSJ Kultur erhält. Davon unbeschadet bleibt die Pflicht der Trägerin bestehen, der Freiwilligen gemäß 11 Absatz 3 JFDG eine Bescheinigung über die Ableistung des Dienstes auszustellen. 9. im Falle einer Kündigung dieses Vertrages sich um die Vermittlung einer neuen Einsatzstelle bzw. einer oder eines neuen Freiwilligen zu bemühen - es besteht jedoch im Kündigungsfalle keine Beschäftigungsoder Nachbesetzungspflicht durch die Trägerin. 10. das Gesamtvorhaben zu evaluieren und den Fachaustausch für die Einsatzstellen zu sichern. 11. zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und der Verwaltung des FSJ Kultur. 6. Dienstbefreiung und Informationen Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt. Grundsätzlich hat die Freiwillige ihre persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wichtigem Grund (z. B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) kann die oder der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und die Freiwillige unter Fortzahlung des Taschengeldes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Trägerin und Einsatzstelle vereinbaren Einsatzstellenbesuche, damit sich die Trägerin über den Einsatz der Freiwilligen informieren kann. Einsatzstelle und Trägerin vereinbaren einen zeitnahen und regelmäßigen Informationsaustausch zu wichtigen die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes betreffenden Fragen. Dazu zählen u. a.: Informationen über das unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatzort, Schwangerschaft sowie über die Dauer einer Dienstunfähigkeit der Freiwilligen. Informationen zu Gründen und Dauer der Dienstbefreiung der Freiwilligen. Die frühzeitige Kontaktaufnahme der Einsatzstelle zur Trägerin bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche die Freiwillige, pädagogische Fragen oder den Einsatz betreffen. Allgemeine Festlegungen zum Einsatz der Freiwilligen, die die Einsatzstelle in Absprache mit der Trägerin trifft. 7. Zeugnis Die Trägerin ist dafür zuständig, dass die Freiwillige ein Zeugnis erhält, welches nach 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Trägerin erstellt wird. Kennz: BB RD /14 Seite 6 von 8

7 8. Sonstige Vereinbarungen 1. Sollten Kostensteigerungen (z. B. Sozialversicherungsleistungen) während der Laufzeit der Vereinbarung eintreten, die auf Änderungen gesetzlicher Regelungen beruhen, so gelten die entsprechend höheren Beträge als vereinbart. 2. Diese Vereinbarung kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden. 3. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen/ Salvatorische Klausel Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages bei Abschluss unwirksam sind oder im späteren Verlauf unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle des unwirksamen Absatzes tritt automatisch die nächst wirksame Regelung, deren Inhalt der Zielsetzung des Vertrages am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle der Undurchführbarkeit bzw. des undurchführbar Werdens des Vertrages, sowie bei Lückenhaften Bestimmungen. 4. Rechtssitz Die Vertragsparteien verpflichten sich juristische Schritte ausschließlich über den Rechtssitz der LKJ (Amtsgericht Charlottenburg zu Berlin, Registernummer VR Nz) auszuüben. 9. Pädagogische und fachliche Betreuung Die Einsatzstelle sichert die fachliche Anleitung der Freiwilligen hinsichtlich ihrer im Einsatzstellenprofil niedergeschriebenen Besonderheiten mit dem Ziel, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu erhöhen. Die fachliche Anleitung sichert die Einsatzstelle durch: Name, Funktion, Telefonnummer und -Adresse der für die fachliche Anleitung bestimmten Person Die Einsatzstelle sichert die pädagogische Betreuung der Freiwilligen mit dem Ziel, die soziale Kompetenz der Freiwilligen zu stärken sowie die Herausbildung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen. Dazu führt sie in regelmäßigen Abständen Reflexionsgespräche durch, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Die pädagogische Betreuung sichert die Einsatzstelle durch: Name, Funktion, Telefonnummer und -Adresse der für die pädagogische Betreuung bestimmten Person Die Trägerin sichert die Verknüpfung der fachlichen und persönlichen Erfahrungen der Freiwilligen mittels moderierter Reflexion und fördert dadurch das Anbieten sozialer, interkultureller und politischer Bildungsangebote die Persönlichkeitsentwicklung sowie die berufliche Orientierung. Ferner vermittelt sie zwischen Einsatzstelle und Freiwilliger bei Konflikten. Seitens der Trägerin ist dafür zuständig: 030/ Name, Funktion, Telefonnummer und -Adresse der von der Trägerin bestimmten Person Einsatzstelle und Trägerin können im Laufe des Jahres auch andere Personen für die pädagogische und fachliche Betreuung benennen, was den jeweils anderen Parteien unverzüglich mitzuteilen ist. Der in Ziffer 6 geregelte Informationsaustausch zwischen Trägerin und Einsatzstelle erfolgt insbesondere durch die in diesem Punkt benannten Personen. Kennz: BB RD /14 Seite 7 von 8

8 10. Schlussbestimmung / Vorbehalte / Wirksamkeitsvoraussetzung Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung der Ausgaben für die FSJ Kultur Stelle und der mit dieser Gesamtfinanzierung verbundenen Bewilligungsauflagen sowie etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen bzw. Nachweisen (Aufenthaltserlaubnis, Führungszeugnis). Weitere Vereinbarungen und Regelungen außerhalb der in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. 305 b BGB bleibt unberührt. Weder Trägerin, noch Einsatzstelle können ohne Beteiligung des jeweils anderen Vereinbarungen mit der Freiwilligen zu Lasten des jeweils anderen treffen, d. h. es ist immer ein dreiseitiger Vertrag notwendig. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung Zustimmung zur Vereinbarung 1 durch die Trägerin nach 10 Abs. 2 JFDG: Berlin, Juni 2014 LKJ-Berlin e.v. Unterschrift Trägerin vertreten durch: Cornelia Schuster als Leiterin des Koordinationsbüros (Stempel) 2 durch die Freiwillige nach 2 Abs. 1 JFDG: Ort und Datum Unterschrift Freiwillige ggf. Unterschrift d. Erziehungsberechtigten 3 die Einsatzstelle nach 3 Abs. 1 JFDG: Ort und Datum Unterschrift Einsatzstelle vertreten durch: (Stempel) Name und Funktion d. Vertretungsberechtigten Kennz: BB RD /14 Seite 8 von 8

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