Rheinland-Pfalz. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rheinland-Pfalz. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung"

Transkript

1 STAND AUGUST 2013 Aktualisierung erfolgt jährlich Rheinland-Pfalz Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung für Rheinland-Pfalz (RPFVerf) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) in der Fassung vom Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SoSchO) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchO) in der Fassung vom Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) in der Fassung vom Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der integrierten Fördermaßnahmen gemäß 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (VV) in der Fassung vom Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule in der Fassung vom 30. August 1993 Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation an Sonderschulen in der Fassung vom Gliederungsübersicht: I. Landesverfassung Rheinland-Pfalz 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot 2. Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen 4. Elternrecht 5. Schulaufsicht des Staates 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 2. Aufbau Förderschulen VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp 1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und umgekehrt 2. Überprüfung des Förderbedarfs der Schulauswahl 3. Besonderheiten Grundschule 4. Sonstiges VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2. Zurückstellung I. Landesverfassung Rheinland-Pfalz 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 17 RPFVerf (1) Alle sind vor dem Gesetz gleich. (2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, FF\ Rheinland-Pfalz_Synopse

2 Rechtsprechung und Verwaltung untersagt Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen n/a Artikel 24 RPFVerf Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung. 4. Elternrecht Artikel 25 RPFVerf (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen. Artikel 27 RPFVerf (1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens. (2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. 5. Schulaufsicht des Staates Artikel 27 RPFVerf (3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt. 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung Artikel 27 RPFVerf (1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens. (2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.

3 Artikel 31 RPFVerf Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch von höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden. II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz II. Landesgleichstellungsgesetz 2 LGGBehM Begriffsbestimmungen (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. 3 LGGBehM Benachteiligungsverbot (1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden. (2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten. III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 1 SchulG Auftrag der Schule (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung, Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein. (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestim-

4 - 4 - mung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. 3 SchulG Schülerinnen und Schüler (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. (2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweiligen Fassung. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung. (4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen. (5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur 96 SchulG

5 Aufgaben (1) Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht). (2) Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung des Schulwesens. Aufgaben der Schulaufsicht sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes insbesondere 1. die abschließende Festlegung des Inhalts und die Organisation des Unterrichts, 2. die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Evaluation der Schulen einschließlich des Abschlusses und der Überprüfung von Zielvereinbarungen, 3. die zentrale Planung der Schulorganisation (Schulorganisationsplan), 4. die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel, 5. die Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen, 6. die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte der staatlichen Schulen, bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch für das sonstige pädagogische Personal, 7. die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger. (3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards sowie schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche. Sie legen die grundlegenden Inhalte und Ziele von Erziehung und Unterricht in der Schule fest, gewährleisten die Kooperation von Schularten und die Durchlässigkeit von Bildungsgängen und ermöglichen den Schulen eine eigene Schwerpunktsetzung. Die Festlegung schuleigener Schwerpunkte im Rahmen der Bildungsstandards und Vorgaben muss so erfolgen, dass unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann. (4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere von Schulbüchern, von seiner Genehmigung abhängig machen. Die Lehr- und Lernmittel, die der Genehmigung bedürfen, und das Verfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium. Dabei ist vorzusehen, dass die Genehmigung insbesondere zu versagen ist, wenn Lehr- und Lernmittel nicht 1. mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, 2. den Anforderungen der Bildungsstandards und Richtlinien didaktisch und methodisch im Wesentlichen entsprechen, 3. in der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung altersgemäß sind oder 4. in ihrer Ausstattung und Verwendung den Grundsätzen der Wirt-

6 schaftlichkeit entsprechen SchulG Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare (1) Die Schulaufsicht wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Schulbehörde besteht aus der Zentralstelle in Trier und den Außenstellen in Koblenz und Neustadt an der Weinstraße. (2) Die Schulbehörde nimmt außer den ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen besonderen Angelegenheiten alle Aufgaben der Schulaufsicht wahr, soweit sie sich das fachlich zuständige Ministerium nicht vorbehält. Sie ist für die Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form zuständig, soweit gesetzlich oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (4) Für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. (5) Die Aufsicht über die Studienseminare ( 83 Abs. 2) übt das für die Lehrerausbildung zuständige Ministerium aus; es kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise der Schulbehörde übertragen. 97a SchulG Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen (1) Die Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ist als Teil der Schulbehörde organisatorisch unabhängig von der Schulaufsicht und arbeitet im Rahmen der Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums fachlich mit der Schulaufsicht zusammen. Sie dient der Verbesserung der pädagogischen Qualität der Schulen. (2) Sie ermittelt schulbezogen und schulübergreifend zentrale Elemente der schulischen Qualität nach Standards und Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums. (3) Schulen und Schulträger sind verpflichtet, an den Evaluationen der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen teilzunehmen. Das gilt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Schüler- und Elternvertretungen, soweit 67 Abs. 2 nicht entgegensteht. (4) Die Ergebnisse sind Grundlage für die zwischen Schulbehörde und Schulen zu schließenden Zielvereinbarungen und die weitere Schulqualitätsarbeit gemäß 23 Abs SchulG

7 Beteiligung an der Schulaufsicht (1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten übertragen. IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung 1 SoSchO Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung (1) Sonderpädagogische Förderung umfasst die Prävention, integrierte Fördermaßnahmen in anderen Schularten und die Förderung in Sonderschulen. (2) Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu befähigen. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen ( 1 SchulG). (9) Insbesondere bei erhöhtem Förderbedarf im Bereich des Hörens, des Sehens sowie im Bereich der Sprache und des kommunikativen Handelns sollen präventive Maßnahmen möglichst frühzeitig einsetzen. V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 1 SoSchO Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung (3) Die Sonderschule berücksichtigt in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den individuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens. (4) Die Sonderschule fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben und versteht sich als kind- und schülergerechter Lebens-, Lernund Handlungsraum. Sie hat den Auftrag, entsprechend den Möglichkeiten, Bedürfnissen und Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler eine grundlegende Bildung zu vermitteln, an die sich weiterführende, berufsorientierte Bildungsangebote anschließen. Dabei hat sie die Schülerinnen und Schüler

8 insbesondere in schulisches Leben, Lernen und Handeln einzuführen und damit zu entsprechenden Einsichten, Einstellungen, Kenntnissen, Fertigkeiten und Arbeitsformen zu verhelfen, 2. ganzheitlich, helfend und leistungsorientiert zu fördern, 3. im Vertrauen auf die eigenen Fähigkeiten zu bestärken, 4. in ihrer Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zu fördern, 5. durch lebensorientierte und wirklichkeitsnahe Aufgaben auf erreichbare Ziele vorzubereiten, 6. in gemeinschafts- und gesellschaftsbezogene Lebens- und Arbeitsformen einzubeziehen, 7. nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten auf einen Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart vorzubereiten. (5) Die Sonderschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbständige Lebensgestaltung. Dabei hat sie mit den Eltern ( 32 Abs. 2 SchulG) und anderen an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler beteiligten Personen und Institutionen, insbesondere mit anderen Schulen, zusammenzuarbeiten. (6) Bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags tragen die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine besondere pädagogische Verantwortung. Der Unterricht in einer Klasse soll überwiegend von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter erteilt werden. (7) Die Schülerinnen und Schüler sollen gestellte Anforderungen zunehmend selbständig erfüllen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten übernehmen und eigene Leistungen erbringen. Sie sollen fähig werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten. 13 SoSchO Förderung in Sonderschulen (1) In Sonderschulen werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auch mit besonderen Hilfen in Schulen anderer Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. (5) Integrierte Fördermaßnahmen werden von Stammschulen durchgeführt. Stammschulen sind von der Schulbehörde mit dieser Funktion beauftragte Sonderschulen. 33 SoSchO Sonderpädagogische Förderung, Förderhilfen (1) Die sonderpädagogische Förderung berücksichtigt in besonderem Maße die individuellen Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und bietet flexible Förderhilfen an. Sie hat die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen drohenden Beeinträchtigungen entgegenzuwirken und durch spezifische Hilfen vorliegende Beeinträchtigungen zu verringern oder zu beheben.

9 Aufbau Förderschulen 12 SchulG Formen der Förderschule (3) Unterricht in kleinen Gruppen und Einzelunterricht sind im Hinblick auf die Bedeutung des sozialen Lernens auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen. Folgende Förderschulen können eingerichtet werden: 1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler, 2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler, 3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler, 4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler, 5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, 6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung, 7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung, 8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, 9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden. 13 SoSchO Förderung in Sonderschulen (2) Sonderschulen können mit folgenden Förderschwerpunkten eingerichtet werden: 1. Schulen für Blinde. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die blind sind oder deren Förderbedarf dem eines Blinden entspricht. 2. Schulen für Sehbehinderte. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Sehens und der visuellen Wahrnehmung besteht. 3. Schulen für Gehörlose. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf in der Entwicklung des Sprechens, des Sprachhörens und einer aktiven oder passiven Lautsprachkompetenz besteht. 4. Schulen für Schwerhörige. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Hörens und der auditiven Wahrnehmung besteht. 5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen besonderer Förderbedarf im Bereich des schulischen Lernens, der Leistung sowie des Lernverhaltens besteht. 6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung und im Bereich der Bewegung schwer beeinträchtigt sind. 7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geisti-

10 gen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und der sozialen Entwicklung besteht. 8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich der Sprache, des Sprechens und des kommunikativen Handelns besteht, die jedoch den Abschluss der Grundschule erreichen können. 9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung besteht. (3) Sonderschulen können einen oder mehrere Förderschwerpunkte (Sonderschulformen) umfassen. Die Zusammenfassung mehrerer Sonderschulformen unter einer Leitung ist möglich ( 9 Satz 2 SchulG). (4) Die im Rahmen des Schulversuchs "Erprobung einer Förderschule im Verbund mit integrierten Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen" organisatorisch zusammengefassten Sonderschulen in Daun, Gerolstein und Worms sind Förderzentren; diese Schulen sind nicht nach Bildungsgängen gegliedert. Vgl. im Übrigen Verwaltungsvorschrift zur Unterrichtsorganisation an Sonderschulen vom VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 9 SoSchO Anmeldung zum Schulbesuch (2) Die Eltern melden die Kinder mit offensichtlicher oder vermuteter Beeinträchtigung, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden, in der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien bei der zuständigen Sonderschule oder der zuständigen Grundschule an. Von der Anmeldung in der Sonderschule setzt diese die zuständige Grundschule in der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien in Kenntnis. Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind zum Schulbesuch anzumelden. Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger Kinder kann in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird, ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. (3) Melden Eltern ihr Kind bei einer Sonderschule in freier Trägerschaft an, setzt diese davon die zuständige Grundschule und die zuständige Sonderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. (4) Bei der Anmeldung werden folgende Daten der Schülerinnen und

11 Schüler erhoben: Familienname, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Geschlecht, 6. Anschrift, 7. Telefonverbindung, 8. Religionszugehörigkeit, 9. Staatsangehörigkeit, 10. Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder, 11. vorherrschende Familiensprache, 12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind, 13. Anzahl der Geschwister und 14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten ( 32 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands nach 10 und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach SoSchO Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet dem Gesundheitsamt die angemeldeten schulpflichtigen Kinder bis zum 15. Oktober und die angemeldeten nicht schulpflichtigen Kinder bis zum 15. März namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der offensichtlichen oder vermuteten Beeinträchtigung. (2) Zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands wird vom Gesundheitsamt die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. 88 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, wird von der Sonderschule eine Überprüfung vorgenommen, ob Sprachförderbedarf besteht. Zum Besuch des Kindergartens wird geraten. Bei der Feststellung des Sprachförderbedarfs werden Wortschatz, Anweisungsverständnis, aktiver Gebrauch der deutschen Sprache und Elemente der Spracherwerbskompetenz überprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, soll die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen empfohlen werden. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, soll die Teilnahme angeordnet werden. Die Sonderschule informiert die Eltern darüber, an welchen Kindergärten in Wohnortnähe nach Auskunft des zuständigen Jugendamtes Sprachfördermaßnahmen angeboten werden. Die Eltern legen der Sonderschule eine Anmeldebestätigung des Kindergartens vor. Die Sonderschule informiert das zuständige Jugendamt über die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf.

12 (4) Die zuständigen Sonderschulen erhalten vom Gesundheitsamt bis zum 31. Dezember ärztliche Berichte über die körperliche Entwicklung der von ihnen oder von den Grundschulen gemeldeten Kinder. Für die nicht schulpflichtigen Kinder werden die ärztlichen Berichte bis zum 31. Mai vorgelegt. 11 SoSchO Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt die zuständige Sonderschule für die nach 9 angemeldeten Kinder ein Gutachten. Die Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule benachrichtigt schriftlich die Eltern über die beabsichtigten Maßnahmen. (2) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie einen Vorschlag über den Bildungsgang und den Förderort. Bei der Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die diagnostischen Fragestellungen auf ein qualitatives und quantitatives Profil der Fördermaßnahmen gerichtet, das Grundlage sein soll für die angestrebte Empfehlung. Darüber hinaus sind die im konkreten Einzelfall gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und ihre Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder besuchen soll. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht unter Mitwirkung all derjenigen, die an der Förderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bisher beteiligt waren. (3) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht vor allem auf Angaben zur Vorgeschichte, der Beschreibung der Lernvoraussetzungen, des Lern- und Leistungsverhaltens, der individuellen Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes, den Ergebnissen anerkannter Testverfahren sowie einer Darstellung der festgestellten Beeinträchtigungen in Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf. (4) Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind neben den in Absatz 3 genannten Angaben weitere vorliegende Gutachten einzuarbeiten, soweit sie für die Ermittlung des Förderbedarfs von Bedeutung sind. Soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, muss der ärztliche Bericht ( 10 Abs. 4) dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt werden. (5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist: 1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt; 2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen; 3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit Hinweisen für den Unterrichts- und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in ein Heim oder in Familienpflege nach 51 SchulG kann ausgesprochen werden;

13 Zurückstellung vom Schulbesuch ( 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens; 5. Befreiung vom Schulbesuch nach 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben. (6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der Besprechung (Absatz 6 Satz 2). 12 SoSchO Entscheidung über Fördermaßnahmen (1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern. (2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen werden von der Entscheidung unterrichtet. (3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind. (4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen. 18 SoSchO Überweisung in die Sonderschule (1) Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach 11 eingeleitet; ergänzend gelten dabei folgende Maßgaben: 1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule der jeweiligen Schulart meldet nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag die Schülerin oder den Schüler spätestens am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der zuständigen Sonderschule namentlich mit der Anschrift der Eltern. Ein Bericht über die Schülerin oder den Schüler, die Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die Schülerakte und das Ergebnis der Anhörung der Eltern sind der Meldung beizufügen. 2. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind

14 auch die im Unterricht beobachteten Fähigkeiten zu berücksichtigen. 3. Die Sonderschule meldet dem Gesundheitsamt die Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, namentlich mit der Anschrift der Eltern zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands. 4. Die Sonderschule erhält den ärztlichen Bericht vom Gesundheitsamt in der Regel bis zum 1. Mai. 5. Ist die Schülerin oder der Schüler überwiesen worden, sind alle sie oder ihn betreffenden Unterlagen der aufnehmenden Schule zu übersenden. (2) Die 12, 13 und 17 gelten entsprechend. 10 GrSchO Anmeldung zum Schulbesuch (4) Melden Eltern ein Kind mit umfänglicher Beeinträchtigung an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. Die Förderschule leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Das Nähere regelt die für die Förderschulen geltende Schulordnung. (5) Melden Eltern ihr Kind bei einer Grundschule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die zuständige Grundschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung des Kindes nach GrSchO Sonderpädagogische Förderung Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung. 2. Zurückstellung 10 SchulG Aufgaben und Zuordnung der Schularten (2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere Standorte umfassen. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halb-

15 tagsschule geführt SchulG Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch (2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden. 14 SoSchO Zurückstellung vom Schulbesuch (1) Die Schulbehörde kann schulbesuchspflichtige Kinder, insbesondere auf Antrag der Eltern, aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Ein Antrag nach Satz 1 ist bei der Schule oder der Schulbehörde bis zum 15. Mai zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulbehörde wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt. (2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet. (3) Die Schulbehörde kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens oder eines Sonderschulkindergartens anordnen; sie kann den Besuch eines Kindergartens oder Sonderkindergartens empfehlen. (4) Ist der Besuch eines Sonderschulkindergartens nicht möglich, ist die Zurückstellung besonders zu begründen. 15 SoSchO Sonderschulkindergarten (1) Der Sonderschulkindergarten ist einer Sonderschule zugeordnet. Für jeden Sonderschulkindergarten wird ein Einzugsbereich festgelegt. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, den Besuch eines anderen Sonderschulkindergartens anordnen. (2) Der Sonderschulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können. 13 GrSchO

16 Zurückstellung vom Schulbesuch (1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt. (2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Kindertagesstätte empfehlen. (4) Ist der Besuch eines Schulkindergartens oder einer Kindertagesstätte nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert. 14 GrSchO Schulkindergarten (1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden Schulkindergarten wird ein Schulbezirk festgelegt. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können. (3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit Genehmigung der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem Förderauftrag integriert werden. VII. Schulauswahl Förderschule/Regelschule/Möglichkeit der Inklusion VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion Ziele inklusiver Beschulung Wann möglich? ggf. Regelungen zur Antragsstellung 1 SchulG Auftrag der Schule (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortli-

17 chem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. 3 SchulG Schülerinnen und Schüler (5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. 10 SchulG Aufgaben und Zuordnung der Schularten (1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen. (10) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des 3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. Die Förderschule ist in Schulformen gegliedert. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen. Die Förderschule ist einer Schulstufe

18 oder mehreren Schulstufen zugeordnet SchulG Wahl der Schullaufbahn (4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des 3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. Das Nähere regelt die Schulordnung. 11 SoSchO Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist: 1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt; 2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen; 3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit Hinweisen für den Unterrichts und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in ein Heim oder in Familienpflege nach 51 SchulG kann ausgesprochen werden; 4. Zurückstellung vom Schulbesuch ( 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens; 5. Befreiung vom Schulbesuch nach 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben. (6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich festzuhalten. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der Besprechung (Absatz 6 Satz 2). 12 SoSchO Entscheidung über Fördermaßnahmen (1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern. (2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbeleh-

19 rung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen werden von der Entscheidung unterrichtet. (3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind. (4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen. 17 SoSchO Probeweise Aufnahme (1) Die Aufnahme in eine Sonderschule erfolgt probeweise zu Beginn eines Schuljahres für die Dauer von sechs Monaten. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (2) In der Probezeit wird festgestellt, ob das Kind in der besuchten Sonderschulform verbleiben oder in einer anderen Sonderschulform oder Schulart besser gefördert werden kann. Empfiehlt die Klassenkonferenz den Verbleib in der bisher besuchten Schule, wird nach Anhörung der Eltern die nach 12 Abs. 1 getroffene Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderschule endgültig. Sind die Eltern mit dem Verbleib in der Sonderschule nicht einverstanden oder wird von der Klassenkonferenz festgestellt, dass das Kind in einer anderen Sonderschulform oder Schulart besser gefördert werden kann, entscheidet die Schulbehörde nach Anhörung der Eltern. 12 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Zeigt sich in der Probezeit, dass ein beeinträchtigtes Kind aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise wegen längerer Krankheit oder besonderer Schwierigkeiten im häuslichen und erzieherischen Umfeld, nicht in der Lage ist, eine Sonderschule zu besuchen, kann die Schulbehörde das Kind im Einvernehmen mit den Eltern vom Schulbesuch zurückstellen oder andere Fördermaßnahmen empfehlen. 21 SoSchO Überweisung in eine andere Schulart (1) Schülerinnen und Schüler der Sonderschule, deren Lernverhalten und Leistungsstand erwarten lassen, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht einer anderen Schule teilnehmen können, werden in eine Schule dieser Schulart überwiesen. (2) Das Überweisungsverfahren wird auf Antrag der bisher besuchten Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern eingeleitet. Der in 18 Abs. 1 Nr. 1 genannte Meldetermin gilt entsprechend. 34 SoSchO Vorübergehende sonderpädagogische Förderung in anderen Schularten (1) Schülerinnen und Schüler anderer Schularten, die einer vorübergehenden sonderpädagogischen Förderung bedürfen, können integriert durch Sonderschullehrkräfte gefördert werden; 29 der Schulordnung

20 für die öffentlichen Grundschulen bleibt unberührt (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Eltern der zuständigen Sonderschule. Dieser Meldung ist ein Bericht über bisher durchgeführte Fördermaßnahmen, klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen beizufügen. Die Sonderschule führt nach Maßgabe ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten integrierte Fördermaßnahmen in der jeweiligen Schule der anderen Schulart durch. (3) Die Schule hat bei der Durchführung der Fördermaßnahmen eine entsprechende von anderen Institutionen zu erbringende Förderung zu berücksichtigen und bei Bedarf mit Sonderschulen zusammenzuarbeiten. 29 GrSchO Integrativer Unterricht (1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens. (2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend. (3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und - beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde. 10 Übergreifende Schulordnung Wahl der Schule (3) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und bereits in der Grundschule integrativ unterrichtet wurden, besuchen die von der Schulbehörde für den jeweiligen Wohnort mit der Durchführung des integrativen Unterrichts in der Sekundarstufe I beauftragte Schule. In besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. 47 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

21 VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 1 SoSchO Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung (8) Durch integrierte Fördermaßnahmen können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten gefördert werden. Umfang und Inhalt der Fördermaßnahmen bemessen sich am individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers und den gegebenen personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse in den Schulen der anderen Schularten sind zu berücksichtigen. 13 SoSchO Förderung in Sonderschulen (5) Integrierte Fördermaßnahmen werden von Stammschulen durchgeführt. Stammschulen sind von der Schulbehörde mit dieser Funktion beauftragte Sonderschulen. 47 Übergreifende Schulordnung Integrativer Unterricht (1) Besuchen Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gemäß 59 Abs. 4 SchulG Realschulen plus, Gymnasien oder Integrierte Gesamtschulen, gelten grundsätzlich die Regelungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend. (2) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und - beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde. 29 GrSchO Integrativer Unterricht

Rechenschwäche und Rechenstörungen

Rechenschwäche und Rechenstörungen Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)

Mehr

Schule und Eltern Partner im Schulalltag. Elternrechte und -pflichten auf einen Blick

Schule und Eltern Partner im Schulalltag. Elternrechte und -pflichten auf einen Blick 1 A. Elternrechte Schule und Eltern Partner im Schulalltag Elternrechte und -pflichten auf einen Blick I. Individuelle Elternrechte 1. Beratungs- und Informationsrechte ( 2 SchulG) Eltern haben das Recht

Mehr

Synopse der schulgesetzlichen Änderungen: Stand 23. Juli 2014

Synopse der schulgesetzlichen Änderungen: Stand 23. Juli 2014 Bisherige Fassung 1 Auftrag der Schule Neue Fassung 1 Auftrag der Schule (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung

Mehr

SCHULORDNUNG für die öffentlichen Grundschulen. Vom 10. Oktober 2008

SCHULORDNUNG für die öffentlichen Grundschulen. Vom 10. Oktober 2008 SCHULORDNUNG für die öffentlichen Grundschulen Vom 10. Oktober 2008 VORWORT Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Lehrerinnen und Lehrer, liebe Eltern, die vorliegende Schulordnung für die öffentlichen

Mehr

Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü:

Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü: Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü: Gemeinschaftsschule (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung

Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6250 04.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2357 vom 30. Mai 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/6031

Mehr

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Arbeitsfeld Abschlüsse abschlussbezogener Unterricht Gesetzliche Grundlagen im Thüringer Schulgesetz und in

Mehr

Aufnahme an weiterführenden Schulen

Aufnahme an weiterführenden Schulen Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt

Mehr

Handreichung für Eltern

Handreichung für Eltern Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Beschulung von Kindern mit einem sonderpädagogischen Bildungsanspruch Inhaltsangabe Vorwort Verantwortung der Grundschule Schulanmeldung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_3\Hahn\2011\April\42008_Unterricht und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf_r.doc Bayerisches

Mehr

LIEBFRAUENSCHULE NOTTULN. Bischöfliche Realschule

LIEBFRAUENSCHULE NOTTULN. Bischöfliche Realschule LIEBFRAUENSCHULE NOTTULN Bischöfliche Realschule S C H U L V E R T R A G Zwischen dem Bistum Münster als Schulträger der Liebfrauenschule Nottuln, vertreten durch den Generalvikar, dieser vertreten durch

Mehr

Sonderpädagogische Schülerakte Teil II

Sonderpädagogische Schülerakte Teil II II. Durchführung des Verfahrens: 4 Abs. 3 8 SoFVO Prüfung / Ergebnisse 1. Das : Wird zum ersten Mal durchgeführt: Ja (weiter mit 1.1 und 1.2) Nein (weiter mit 2.) 1.1 Entscheidung über das weitere Vorgehen

Mehr

Gliederung: - Allgemein zur UN- Konvention: 1. UN Behindertenrechtskonvention gültig seit 26. März 2009. Artikel 24

Gliederung: - Allgemein zur UN- Konvention: 1. UN Behindertenrechtskonvention gültig seit 26. März 2009. Artikel 24 Konzept Inklusion Ina Korter, MdL: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Gliederung: - 1. UN- Konvention

Mehr

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/1874 04. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung

Mehr

Zu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs

Zu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs Stellungnahme des Schulleitungsverbandes Schleswig-Holstein (slvsh) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, Stand: 10.09.2013 Zu Begründung A. Allgemeiner Teil

Mehr

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO mit Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG 17. Auflage, 1999 VERLAG J. MAISS MÜNCHEN Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen

Mehr

Dokumente/Unterlagen zum Thema Nachteilsausgleich

Dokumente/Unterlagen zum Thema Nachteilsausgleich Dokumente/Unterlagen zum Thema Nachteilsausgleich Bei nicht-sprechenden Schülern, die nach dem Lehrplan der Regelschule unterrichtet werden stellt sich oft die Frage der adäquaten Leistungsbewertung.Unklar

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Wiesbaden Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und der 1, 2,

Mehr

Vollzeitschulpflicht

Vollzeitschulpflicht Schulpflicht Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß

Mehr

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,

Mehr

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Die Thüringer Gemeinschaftsschule Ziel einer guten Schule ist es, allen Kindern den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen. Dazu gehört die Integration von leistungsschwächeren und sozial benachteiligten

Mehr

Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen

Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen Niedersächsisches Kultusministerium Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen Hinweise für die kommunalen Schulträger 1. Sachlage Der Niedersächsische Landtag hat am 20.03.2012 das Gesetz zur Einführung

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO S I) vom 7. April 1994 i.d.f. vom 4. Februar 2000 Aufgrund des 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes i.d.f. vom 27. September

Mehr

Sicherheitsförderung und Aufsicht

Sicherheitsförderung und Aufsicht Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen Die Zahl der offenen und gebundenen Ganztagsschulen steigt. Darüber hinaus gibt

Mehr

Bayern. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

Bayern. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Stand September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Bayern Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) vom 10.12.1946 in der Fassung

Mehr

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/zvy/page/bsthueprod.p...

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/zvy/page/bsthueprod.p... 1 von 9 04.09.2014 16:51 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürFSG Neugefasst durch 30.04.2003 Bek. vom: Gültig ab: 008.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2003, 233 Gliederungs-Nr:

Mehr

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04) 223 331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen

Mehr

Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG)

Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVB1 S. 414), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVB1 S. 1004), vom 8. Februar 2002 (GVB1 S. 32),

Mehr

1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen

1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen Der Erlass Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf- Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen setzt Empfehlungen des Runden Tisches zu G8/G9 um und führt

Mehr

Der Oberbürgermeister. Elterninformation weiterführender Schulen. Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen

Der Oberbürgermeister. Elterninformation weiterführender Schulen. Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen Der Oberbürgermeister Elterninformation weiterführender Schulen Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen Informationen für Eltern von Schülerinnen und Schülern weiterführender

Mehr

Sonderpädagogische Förderung im Schuljahr 2010/11

Sonderpädagogische Förderung im Schuljahr 2010/11 Sonderpädagogische Förderung im Schuljahr 2010/11 Jede vierte Absolventin bzw. jeder vierte Absolvent einer Förderschule erzielt den Hauptschulabschluss Von Bettina Link Bereits im Jahr 1994 empfahl die

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe

Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe Copyright I.Wernsing, GLS 2015 1 Was uns erwartet Vorstellen der einzelnen Schultypen der Sekundarstufe I wichtige Aspekte der Erprobungsstufe

Mehr

Hinweise zur Schülermitwirkung

Hinweise zur Schülermitwirkung Hinweise zur Schülermitwirkung Allgemeines zur Schülermitwirkung Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler am Leben in der Schule und bei der Entscheidung über schulische Angelegenheiten ergibt sich

Mehr

Vom 21. September 2005

Vom 21. September 2005 Verordnung über die Erprobung von Bachelor- und Master-Abschlüssen in der Lehrerausbildung und die Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung (Bachelor-Master-Abschlussverordnung BaMaV) Vom 21. September

Mehr

Bielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Bielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Bielefeld Amt für Schule Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Für Kinder, bei denen sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Anhaltspunkte

Mehr

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Fachtagung Inklusive Schule der VKS München, 23. November 2011 MRin Tanja Götz 1 I. Inklusion durch

Mehr

ELTERNMITWIRKUNG. Dr. Tilman Boehm Johann-Philipp-Glock- Schule, Schallstadt. Gesetzliche Grundlagen

ELTERNMITWIRKUNG. Dr. Tilman Boehm Johann-Philipp-Glock- Schule, Schallstadt. Gesetzliche Grundlagen ELTERNMITWIRKUNG Dr. Tilman Boehm Johann-Philipp-Glock- Schule, Schallstadt Gesetzliche Grundlagen Möglichkeit der Elternmitwirkung Öffentliche Schulen Baden-Württemberg Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Grundgesetz

Mehr

SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG TEIL 3

SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG TEIL 3 SOZIALRECHTLICHE FORTBILDUNG TEIL 3 SEMINARTAG MIT PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialpädiatrisches Zentrum am St. Marienhospital Düren 14.10.2013 ZEITPLAN 1 Rechtsberatung, Rechtssystem, Pflegeversicherung

Mehr

Vom 10. April 2007. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 12

Vom 10. April 2007. GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 12 Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung VKDVO M-V) Vom 10. April

Mehr

Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz

Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz Regionales BildungsNetzwerk Kreis Steinfurt Kooperationsvereinbarung zum Kinderschutz zwischen der Schulaufsicht im Kreis Steinfurt und den Jugendämtern im Kreis Steinfurt Regionales BildungsNetzwerk Kreis

Mehr

Entwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

Entwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Entwurf! Stand: 05.11.2003 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Erl. d. MK v. xx.01.2004-307 - 84001/3 - (VORIS 22410 01 00 40 xxx) Bezug: Erl. d. MK v. 28.02.1995-307

Mehr

Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)

Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) ÜSchulO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Rheinland-Pfalz Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)

Mehr

S c h u l v e r t r a g f ü r G r u n d s c h u l e n

S c h u l v e r t r a g f ü r G r u n d s c h u l e n S c h u l v e r t r a g f ü r G r u n d s c h u l e n Zwischen der Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Evangelische Johannes-Schulstiftung), vertreten durch die

Mehr

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes

Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Die Darstellung enthält die Vorschriften des Schulgesetzes

Mehr

Inklusive Bildung und bürgerschaftliches Engagement

Inklusive Bildung und bürgerschaftliches Engagement Matthias Rösch Newsletter für Engagement und Partizipation in Deutschland 23/2015 Inklusive Bildung und bürgerschaftliches Engagement Mehr als 80 Prozent aller behinderten Kinder gehen in Regelschulen.

Mehr

RECHTSGRUNDLAGEN. BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) b) Elternvertretung. Art. 64.

RECHTSGRUNDLAGEN. BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) b) Elternvertretung. Art. 64. RECHTSGRUNDLAGEN Die Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats finden sich im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern. Die entsprechenden

Mehr

Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule

Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule Schulleitungskonferenzen des MBWJK im Schuljahr 2009/10 Folie 1 Die Schulstrukturreform in der Sekundarstufe I - neue Chancen für die Gestaltung der Übergänge Folie 2 Der von der Grundschule in die weiterführende

Mehr

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von

Mehr

Vorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung

Vorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung Vorfeldarbeit als Garant für strukturierte Überlieferungsbildung Zuständigkeiten, Aufbewahrungsfristen, Kontaktpflege 67. Westfälischer Archivtag in Gladbeck Vortrag von Vinzenz Lübben M.A. Schulträger

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen

Mehr

Muster. für einen. Vertrag zur Zusammenarbeit zwischen Schulen und außerschulischen Partnern der kulturellen Kinder- und Jugendbildung

Muster. für einen. Vertrag zur Zusammenarbeit zwischen Schulen und außerschulischen Partnern der kulturellen Kinder- und Jugendbildung Muster für einen Vertrag zur Zusammenarbeit zwischen Schulen und außerschulischen Partnern der kulturellen Kinder- und Jugendbildung Hinweis: Das folgende Vertragsmuster ist als Hilfestellung und Anregung

Mehr

Fachliche Empfehlung für die Beschulung von Kindern beruflich Reisender

Fachliche Empfehlung für die Beschulung von Kindern beruflich Reisender www.tmbwk.de Fachliche Empfehlung für die Beschulung von Kindern beruflich Reisender Foto: christianthiel.net fotolia.com Stand: September 2014 22/5024-3 Inhalt: 1. Vorbemerkung... 3 2. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Prof. Dr. Werner Baur Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Ein Angebot zur Unterstützung von ehrkräften bei ihren Bemühungen um Kinder und Jugendliche, die

Mehr

Mein Weg von 4 nach 5. Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I

Mein Weg von 4 nach 5. Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I Mein Weg von 4 nach 5 Informationsabend zum Übergang in die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I Was erwartet Sie heute? Tipps zur Entscheidungsfindung Informationen über alle Schulformen Ablauf

Mehr

Inhalt. Laubenstein / Lindmeier / Guthöhrlein / Scheer, Auf dem Weg zur schulischen Inklusion ISBN 978-3-7815-2056-1. Vor wort...

Inhalt. Laubenstein / Lindmeier / Guthöhrlein / Scheer, Auf dem Weg zur schulischen Inklusion ISBN 978-3-7815-2056-1. Vor wort... Vor wort......................................................................... 11 1 Die rheinland-pfälzische Schwerpunktschule: Ein Weg zur inklusiven Schule?... 13 1.1 Überblick über die Integrationsmaßnahmen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Versetzungsordnung: Änderungen

Versetzungsordnung: Änderungen Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen

Mehr

Externenprüfung. in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen. Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege

Externenprüfung. in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen. Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege Externenprüfung Bezirksregierung Köln / Dez. 45 in Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen Fachrichtung: Sozialpädagogik/Heilerziehungspflege/Familienpflege (Rechtsgrundlage: Schulgesetz für das Land

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

Elternbefragung. zur Ermittlung des Bedürfnisses an der Errichtung der Schulform Integrierte Gesamtschule im Schulbezirk Dorum

Elternbefragung. zur Ermittlung des Bedürfnisses an der Errichtung der Schulform Integrierte Gesamtschule im Schulbezirk Dorum Elternbefragung zur Ermittlung des Bedürfnisses an der Errichtung der Schulform Integrierte Gesamtschule im Schulbezirk Dorum Was soll erfragt werden? Der Landkreis ist u.a. Träger der allgemein bildenden

Mehr

Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten

Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ I. Ausgangssituation Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention

Mehr

Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung

Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung -Sonderpädagogischer Förderbedarf -Individueller Förderplan Förderschwerpunkt Geistige

Mehr

Mit diesem Handout möchte die Psychologische Beratungsstelle der Stadt Remscheid, Bereich Schulpsychologie vier häufig gestellte Fragen beantworten:

Mit diesem Handout möchte die Psychologische Beratungsstelle der Stadt Remscheid, Bereich Schulpsychologie vier häufig gestellte Fragen beantworten: Informationen zu LRS für Lehrkräfte der Primarstufe & Sek 1 entsprechend dem LRS-Erlass des Landes NRW (1991) sowie der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS 2012) bzw. Sek 1 (APO-S I 2012, zuletzt Mai

Mehr

DGBV - AG Erstausbildung/Weiterbildung Fachtagung am 03./04.05.2013 in Kassel

DGBV - AG Erstausbildung/Weiterbildung Fachtagung am 03./04.05.2013 in Kassel DGBV - AG Erstausbildung/Weiterbildung Fachtagung am in Kassel Bildungsrecht unter dem Aspekt rechtlich selbstständiger Schule im Spannungsverhältnis zwischen staatlicher und regionaler Verantwortung 1

Mehr

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR)

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Gült. Verz. Nr. 7200 Auf Grund 73 Abs. 6 in Verbindung

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim vom 31.10.2003, Nr. 10, Seite 233 ff. I. Zu

Mehr

F n e I sraat"liy,:'#"",: I, ffi

F n e I sraatliy,:'#,: I, ffi F n e I sraat"liy,:'#"",: I, ffi Familie,na cär'uäil;ii' \w FnErsrAA,T TuüntNcEN Kultusrninisterium Vereinbarung zrrr Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Freistaat Thüringen zwischen dem Thüringer

Mehr

SchulgeSetz (Schulg)

SchulgeSetz (Schulg) Schulgesetz (SchulG) Liebe Bürgerinnen und Bürger, Rheinland-Pfalz investiert mehr als ein Viertel seines Landeshaushalts in Bildung und damit in die heranwachsenden Generationen. Auch in Zeiten des demografischen

Mehr

Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen

Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen Staatssekretär Prof. Dr. Roland Merten Seite 1 Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen 1. Was ist bisher passiert

Mehr

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger

Mehr

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/2363 12.07.2011 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/2363 12.07.2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS

Mehr

Gelstertalschule Hundelshausen

Gelstertalschule Hundelshausen Gelstertalschule Hundelshausen im sozialen Miteinander und individuell: Wir nehmen jeden Menschen in seiner Gesamtpersönlichkeit an und stärken die Kinder auf ihrem individuellen Weg des Lernens und Arbeitens

Mehr

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) 1. Allgemeines 2. Planung und Vorbereitung

Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) 1. Allgemeines 2. Planung und Vorbereitung Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL ) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19. 3. 1997 (GABl. NW. I S. 101)* 1. Allgemeines Schulwanderungen und Schulfahrten,

Mehr

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG)

Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Diakonengesetz DiakG 930 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz-DiakG) Vom 5. Juni 1993 (ABl. EKD

Mehr

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule: Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt

Mehr

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Vom 05. September 2011

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Vom 05. September 2011 Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Gült. Verz. Nr. 7202 Vom 05. September 2011 Aufgrund des 8a Abs. 2 und des 9 Abs. 5 in Verbindung mit 185 Abs. 1 und 5 des

Mehr

Bekanntmachung der Stadt Brunsbüttel

Bekanntmachung der Stadt Brunsbüttel Bekanntmachung der Stadt Brunsbüttel Bürgerentscheid zur Schulentwicklungsplanung hier: Bekanntgabe der Standpunkte und Begründungen der Ratsversammlung und der Initiatoren des Bürgerbegehrens Nachdem

Mehr

Erster Teil - Allgemeine Grundlagen

Erster Teil - Allgemeine Grundlagen Seite A1 Entwurf Schulgesetz NRW - Gesetzestext Seite A1 Erster Teil - Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt - Auftrag der Schule 1 Recht auf Bildung und Erziehung (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht

Mehr

III. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation)

III. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation) III. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation) Die Erstellung von Förder- und Hilfsplänen für Kinder mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten ist wie in den vorigen Kapiteln ausgeführt

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe)

Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) Ausbildungsvertrag (Altenpflegehilfe) zwischen der Ausbildungsstelle (genaue Bezeichnung der Einrichtung): Name: Straße: PLZ : Telefon/Fax: Email: im Folgenden: Die Ausbildungsstelle, des Trägers/ Anschrift:

Mehr

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers 01 Für wen wird ergänzende Lernförderung beantragt? 02 Nachname, Vorname 03 Geburtsdatum 04 Anschrift 05 Aktenzeichen der Sozialleistung,

Mehr

S c h u l v e r t r a g

S c h u l v e r t r a g S c h u l v e r t r a g Zwischen der Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Evangelische Johannes-Schulstiftung), vertreten durch die Schulleitung der Evangelischen

Mehr

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten. im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen festgestellt

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten. im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen festgestellt 134 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 5/2014 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben

Mehr

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 28.06.1950 (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. NRW, S.

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 28.06.1950 (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. NRW, S. 2.10 Nordrhein-Westfalen Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 28.06.1950 (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. NRW, S. 499) Präambel In Verantwortung vor Gott

Mehr

Schulformen. Am Ende der 9. Klasse kann folgender Abschluss erworben werden: - Hauptschulabschluss.

Schulformen. Am Ende der 9. Klasse kann folgender Abschluss erworben werden: - Hauptschulabschluss. Schulformen Hauptschule Die Hauptschule ist eine Schulform im Sekundarbereich I. Sie umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 9. Es kann eine 10. Klasse eingerichtet werden, der Besuch ist freiwillig. Die Hauptschule

Mehr

223-1-35. Vom 14. Mai 1989 *

223-1-35. Vom 14. Mai 1989 * 223-1-35 Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Dualen Oberschulen, Realschulen, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)

Mehr

Schulordnung. für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung)

Schulordnung. für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) VORWORT Inhaltsübersicht Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter,

Mehr

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines Az: 34/5004-17 Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016 1. Allgemeines Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis dienen dazu, eine

Mehr

für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim

für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim Herausgegeben 1999, überarbeitet 2007

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Kindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp 8 25563 Wrist. Benutzungsordnung

Kindergarten der Kirchengemeinde Stellau Steenkamp 8 25563 Wrist. Benutzungsordnung Benutzungsordnung für den Kindergarten der ev.-luth. Kirchengemeinde Stellau in Wrist Präambel Der evangelische Kindergarten ist in eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs-

Mehr

Vom 18. Mai 2006. Gült. Verz. Nr. 7200

Vom 18. Mai 2006. Gült. Verz. Nr. 7200 Legasthenie-Erlass Hessen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Gült. Verz. Nr. 7200

Mehr

Don-Bosco-Schule. Förderschule des Kreises Kleve mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Schulordnung

Don-Bosco-Schule. Förderschule des Kreises Kleve mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Schulordnung Don-Bosco-Schule Förderschule des Kreises Kleve mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Schulordnung in der Fassung vom 15.03.2010 I. Vorwort Die Don-Bosco-Schule ist eine Ganztagsschule und wird

Mehr

Bewerbungsbedingungen für Stipendien

Bewerbungsbedingungen für Stipendien Bewerbungsbedingungen für Stipendien 1. Wer kann sich bewerben? Jede Familie, die mit Ihrem Kind die allgemeinen Aufnahmebedingungen erfüllt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Stipendium. 2. Wer

Mehr

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Das neue Schulgesetz Übergang zu weiterführenden Schulen Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Basis für Entscheidung ist Lernentwicklung, Arbeitsverhalten

Mehr