Bayern. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

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1 Stand September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Bayern Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) vom in der Fassung vom , zuletzt geändert am Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (VSO) vom , zuletzt geändert am Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom , zuletzt geändert am Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom : Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote 1. Pädagogische Leitlinien zur Umsetzung von Inklusion in Bayern und 2. Schulprofil Inklusion : Leitfaden zur Profilentwicklung (durch die Schulen) und Erläuterungen zur Beurteilung Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom : Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen an den Grund und Haupt-/Mittelschulen im Schuljahr 2011/2012 Gliederungsübersicht: I. Landesverfassung Bayern 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot 2. Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen 4. Elternrecht 5. Schulaufsicht des Staates 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 2. Aufbau Förderschulen VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp 1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und umgekehrt 2. Überprüfung des Förderbedarfs der Schulauswahl 3. Besonderheiten Grundschule 4. Sonstiges VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2. Zurückstellung I. Landesverfassung Bayern 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 118 BayVerf (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

2 Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen Artikel 118a BayVerf Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein. N/A 4. Elternrecht Artikel 126 BayVerf (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. 5. Schulaufsicht des Staates Artikel 130 BayVerf (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen. (2) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt. 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung Artikel 126 BayVerf (1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. Artikel 128 BayVerf (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz II. Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung Art. 1 BayBGG Aufgaben und Ziele (2) Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit kör-

3 - 3 - perlicher, geistiger und seelischer Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtige Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen. Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist. Art. 2 BayBGG Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Art. 5 BayBGG Benachteiligung Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Art. 9 BayBGG Benachteiligungsverbot (1) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Staatsanwaltschaften, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Träger öffentlicher Gewalt) sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Art. 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen. (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten

4 Menschen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Artikel 131 BayVerf (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. (2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. (3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen. (4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen. Art. 1 BayEUG Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungsund Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. (2) Bei der Erfüllung Ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. Art. 2 BayEUG Aufgaben der Schulen (1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, - Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln, - zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, - zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, - Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum un-

5 - 5 - ter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken, - zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen, - im Geist der Völkerverständigung zu erziehen, - die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern, - die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, - die Schülerinnen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen, - auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen und dabei insbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, - Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken. (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur Fünfter Teil Schulaufsicht Art. 114 BayEUG Sachliche Zuständigkeit (1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt 1. dem Staatsministerium bei Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und der Schulen, die ganz oder teilweise die Lernziele der vorgenannten Schulen verfolgen, 2. dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei Schulen in seinem Geschäftsbereich, 3. dem Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bei Unterrichtseinrichtungen in Justizvollzugsanstalten sowie in haftersetzenden Maßnahmen nach 71, 72 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. den Regierungen a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen für die schulaufsichtliche Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, b) bei privaten Grundschulen und Mittelschulen, c) bei Förderschulen (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen der Mittagsbetreuung), soweit die Schulaufsicht nicht durch Nr. 1 oder 4 Buchst. d geregelt ist, d) bei Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, e) bei Schulen für Kranke, f) bei Ergänzungsschulen unbeschadet der Regelung in Nummer 1, g) bei Sing- und Musikschulen, h) bei Lehrgängen in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk (Telekolleg),

6 - 6 - i) bei Lehrgängen, wenn diese von kommunalen Trägern oder von staatlich verwalteten Stiftungen errichtet oder betrieben werden, 5. den Schulämtern a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen, b) bei Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit nicht in Nr. 4 Buchst. c geregelt, 6. den Kreisverwaltungsbehörden bei Lehrgängen, soweit sie nicht in Nr. 4 Buchst. g, h und i und Abs. 2 genannt sind. (2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang. (3) Soweit Schulen mit einem Schülerheim gemäß Art. 107 Abs. 2 verbunden sind, estreckt sich die Zuständigkeit der nach Absatz 1 für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch auf das Schülerheim. (4) Im Zweifelsfall entscheidet die höhere der beteiligten Schulaufsichtsbehörden über die sachliche Zuständigkeit. Ist die Zuständigkeit bei einer Schulart zweifelhaft, so können die beteiligten Staatsministerien die sachliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung feststellen. Art. 115 BayEUG Schulämter (1) Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde besteht ein Schulamt (Staatliches Schulamt). (2) Das Schulamt wird gemeinsam von der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister (rechtlicher Leiter) und einem Schulaufsichtsbeamten für Grundschulen und Mittelschulen (fachlicher Leiter) geleitet. Die Vertretung der Landrätin oder des Landrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters richtet sich nach den Vorschriften der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung. Die Landrätin oder der Landrat und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister können sich in der Leitung des Schulamts durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung für das Richteramt hat. Wo es die örtlichen Verhältnisse nahe legen, soll einem fachlichen Leiter die Leitung von zwei, in besonderen Fällen auch mehr als zwei Schulämtern übertragen werden. (3) Dem Schulamt oder den unter gemeinsamer fachlicher Leitung stehenden Schulämtern können für den fachlichen Aufgabenbereich nach Bedarf weitere Schulaufsichtsbeamte und Mitarbeiter zugeteilt werden. Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann den Bediensteten des Landratsamts oder der kreisfreien Gemeinde Aufgabengebiete und Befugnisse aus seinem Aufgabenbereich übertragen und entsprechende Vollmacht erteilen. (4) Zum Aufgabenbereich der Landrätin oder des Landrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gehören die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, zum Aufgabenbereich des fachlichen Leiters die Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur. Das Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung die

7 - 7 - Aufgabenbereiche im Schulamt, das Zusammenwirken in der Leitung des Schulamts und die Grundsätze für die Vertretungsbefugnis. IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung Vgl. Art. 19 BayEUG unter Zweck Förderschulen V.1. unten V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen Art. 19 BayEUG Aufgaben der Förderschulen (1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können. (2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören: 1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten, 2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen, 3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen. (3) Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten. (4) Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 und Art. 7a Abs. 4 entsprechend. Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen. 2. Aufbau Förderschulen Art. 20 BayEUG Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen (1) Förderschulen können gebildet werden für 1. den Förderschwerpunkt Sehen,

8 den Förderschwerpunkt Hören, 3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, 4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, 5. den Förderschwerpunkt Sprache, 6. den Förderschwerpunkt Lernen, 7. den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. (2) Die Schulen umfassen 1. Förderzentren mit Klassen a) der Grundschulstufe mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4, wobei die Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 2 als Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen geführt und um eine Jahrgangsstufe 1 A erweitert werden können, wenn die Diagnoseund Fördermaßnahmen für die Jahrgangsstufen 1 und 2 ein drittes Schulbesuchsjahr erfordern; bei Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören ist die Jahrgangsstufe 1 A verpflichtend, b) der Mittelschulstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, sofern Mittlere-Reife-Klassen gebildet werden können, auch mit der Jahrgangsstufe 10, wobei zur Vorbereitung auf die berufliche Ausbildung die Jahrgangsstufen 7 bis 9 als sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen ausgebildet werden können, c) der Berufsschulstufe mit den Jahrgangsstufen 10 bis 12 bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wobei die Berufsschulstufe auch die Aufgaben der Berufsschule für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt erfüllt, d) - mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde - des Berufsvorbereitungsjahres bei Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, 2. sonstige allgemein bildende Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, 3. berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Um gleiche Abschlüsse zu erreichen, kann der Unterricht außer bei den Förderzentren über eine Jahrgangsstufe mehr als bei den vergleichbaren allgemeinen Schulen vorgesehen verteilt werden. Klassen der Mittelschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Hauptschule unterrichten und die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen Förderung führen. Förderzentren können auch ohne ein Ganztagsangebot im Sinn des Art. 6 Abs. 5 die Bezeichnung Mittelschule führen, wenn ein teilstationäres Betreuungsangebot der Jugendhilfe oder Sozialhilfe besteht. (3) Förderzentren, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren. Die Förderschulen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 führen die Bezeichnung der entsprechenden allgemeinen Schulart mit dem Zusatz zur sonderpädagogischen Förderung und der Angabe des Schwerpunkts nach Abs. 1. Förderschulen können Klassen für Kranke angegliedert werden. Art. 33 BayEUG

9 Förderschulen und Schulen für Kranke (1) Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden als staatliche Schulen errichtet, soweit nicht eine kommunale Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermächtigt ist, eine solche Schule zu betreiben. Besondere gesetzliche Verpflichtungen der Bezirke zur Unterhaltung von Schulen für Blinde und Gehörlose bleiben unberührt. (2) Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule die heimatnächste Einrichtung für die Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist. (3) Die Schulsprengel werden gebildet für öffentliche 1. Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch die Jahrgangsstufe 10, und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für das Gebiet oder Teilgebiet eines Bezirks oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Bezirke, 2. Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung einschließlich der daraus gebildeten Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schulen für Kranke für die Gebiete oder Teilgebiete von Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden. Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden jeweils für einen Schulsprengel errichtet, der hinreichend groß ist, um nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler eine grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule erwarten zu lassen. Das Staatsministerium kann durch Bekanntmachung festlegen, in welchen Fällen bei Förderschulen von der Gliederung in Jahrgangsklassen abgewichen werden kann. (4) Die Regierung bestimmt für jedes Förderzentrum und für jede Schule für Kranke in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel; für Schulvorbereitende Einrichtungen, für bestimmte Jahrgangsstufen oder für einzelne Förderschwerpunkte können gesonderte Schulsprengel gebildet werden. Erstreckt sich der Sprengel über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus, entscheidet die Regierung; in deren Amtsbezirk die Schule Ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Regierung, auf deren Amtsbezirk sich der Sprengel erstrecken soll. Die Grundschulstufe und die Mittelschulstufe eines Förderzentrums können verschiedene Sprengel haben. Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3 entsprechend. Mittlere-Reife-Klassen können bei Bedarf

10 von der Regierung an Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung errichtet werden. Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat. (5) Förderschulen und Schulen für Kranke, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, sind aufzulösen. Vgl. außerdem für Gestaltung nach Förderschwerpunkten: Teil 3, Abschnitt 1 ( 15-22) VSO-F VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung Art. 41 BayEUG (1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. (3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden. (4) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil,Inklusion oder an der Förderschule an. Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43 Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen. (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen

11 Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil,Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. (6) Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen. Art. 56 BayEUG Rechte und Pflichten (4) Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 6 mitzuwirken. 24 VSO Überweisung an ein Förderzentrum (1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der

12 Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischem Schwerpunkt unter Hinweis auf die betreffende private Förderschule. (4) Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Grundschule der richtige Förderort, kann die Grundschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. (5) Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Grundschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule oder die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt. (7) Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Grundschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Grundschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 3 bis VSO-F Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG)

13 (1) Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und 30b BayEUG zu informieren. Soll eine Aufnahme an eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung erfolgen, ist die Anmeldung an der Schule vorzunehmen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (2) Der Anmeldetermin soll im Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai liegen. Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden mit mehreren öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von der dienstältesten Schulleiterin oder dem dienstältesten Schulleiter festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht (3) Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Sie haben die erforderlichen Angaben zur Person des Kindes zu machen und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen. Ferner sollen ärztliche Zeugnisse, Stellungnahmen aus der vorschulischen Förderung und andere Gutachten, die für die schulische Förderung von Bedeutung sein können, mitgebracht werden; darüber hinaus gelten 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VSO entsprechend. Informationen der Schulvorbereitenden Einrichtung der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, bei der die Anmeldung erfolgt, können von der Schule selbst herangezogen werden; für Unterlagen von Schulvorbereitenden Einrichtungen anderer Schulen sowie für Informationen von Kindertageseinrichtungen gilt 26 Abs. 3 Satz 2 VSO entsprechend. Für die Anmeldung von in Heimen untergebrachten Kindern sowie den Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung gelten 26 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VSO entsprechend. 6 Hinsichtlich eines Antrags auf vorzeitige Einschulung gilt 26 Abs. 4 VSO entsprechend. Eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, erst den nächsten Einschulungstermin wahrnehmen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 Satz 6 BayEUG), muss der Schule spätestens am 1. Juni zugegangen sein. (4) Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforderlichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der förderdiagnostischen Maßnahmen wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden. (5) Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und der Erörterungen mit den Erziehungsberechtigten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; er oder sie kann bei Bedarf ergänzend ärztliche oder schulpsychologische Gutachten an-

14 fordern (6) Lehnt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Aufnahme ab und wünschen die Erziehungsberechtigten weiterhin eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, können sie eine mündliche Erörterung bei der Regierung beantragen. Die Regierung lädt hierzu die Erziehungsberechtigten, einen Vertreter des Förderzentrums, welches das sonderpädagogische Gutachten erstellt hat, einen Vertreter der Volksschule oder gegebenenfalls einen Vertreter eines Förderzentrums mit einem anderen Förderschwerpunkt, in deren bzw. in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein; weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. Die Regierung prüft, ob unter Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten und unter Berücksichtigung der Aussagen des sonderpädagogischen Gutachtens, gegebenenfalls auch weiterer Gutachten, eine Unterrichtung und Förderung an der konkreten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, an einer anderen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, gegebenenfalls mit einem anderen Förderschwerpunkt, oder an der Volksschule - unter Beachtung der Grundsätze der Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG - möglich erscheint, und teilt das Ergebnis den Beteiligten mit. (7) Kann in dem Verfahren nach Abs. 6 kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht werden, können diese eine schriftliche Stellungnahme zum schulischen Lernort durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission verlangen; bis zu deren Entscheidung kann die Regierung zur Sicherstellung des Schulbesuchs eine zeitlich begrenzte Aufnahme in die Förderschule anordnen. Die Kommission wird für den Einzelfall von der zuständigen Regierung einberufen. Als Mitglieder der Kommission kommen in Betracht Lehrkräfte für Sonderpädagogik - möglichst mit einer Ausbildung in der einschlägigen sonderpädagogischen Fachrichtung -, erfahrene Lehrkräfte im Grundschuldienst, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, staatliche Schulberaterinnen und Schulberater, gegebenenfalls auch medizinische oder psychologische Fachkräfte. Die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein und sind bei ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig. Die Regierung informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Kommission und gibt ihnen nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter Würdigung der Stellungnahme der Kommission und gegebenenfalls einer Äußerung der Erziehungsberechtigten hierzu entscheidet die Regierung abschließend über die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule oder in eine Volksschule, an der das Kind angemeldet wurde, oder in eine andere Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung; die Entscheidung ist zu begründen und den Erziehungsberechtigten zuzustellen. Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die richtige Schulart ist, kann das Kind für die Dauer von bis zu einem Schuljahr probeweise in das beantragte Förderzentrum oder ein Förderzentrum mit einem anderen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Regierung abschließend über den Förderort. (8) Abs. 6 und 7 gelten entsprechend für den Fall, dass die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach 14 nicht für gegeben hält und die Grundschule oder die Erzie-

15 hungsberechtigten eine Aufnahme in die Volksschule ablehnen Zurückstellung Art. 37 BayEUG Vollzeitschulpflicht (9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen. (2) Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. Für den Widerruf einer Aufnahme auf Antrag gelten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4. Art. 41 BayEUG (7) Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. Das Nähere bestimmen die Schulordnungen. 21 VSO Anmeldung und Aufnahme (4) Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41

16 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. (5) Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden. 28 VSO-F Anmelde- und Aufnahmeverfahren (Art. 24 Nr. 2 BayEUG) (9) Die Aufnahme in eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung hat die Leiterin oder der Leiter dieser Schule der Grundschule, in deren Sprengel die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mitzuteilen. 29 VSO-F Zurückstellung von der Aufnahme (Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 BayEUG) Wird ein Kind von der Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zurückgestellt, sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen, insbesondere auf Schulvorbereitende Einrichtungen, die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, Frühförderstellen und integrative Kindergärten hinzuweisen. Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. Eine nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG zu treffende Empfehlung zur Förderung richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten der Förderung. VII. Schulauswahl Förderschule/Regelschule/Möglichkeit der Inklusion VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion Ziele inklusiver Beschulung Wann möglich? ggf. Regelungen zur Antragsstellung Art. 2 BayEUG Aufgaben der Schulen (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Art. 30b BayEUG Inklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (2) Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet.

17 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend. (3) Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil, Inklusion entwickeln. Eine Schule mit dem Schulprofil,Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) In Schulen mit dem Schulprofil,Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig, gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil,Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden. Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ersetzt werden. Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. Art. 30a BayEUG Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. Die Schulen stimmen sich beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule ab. Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden. (2)

18 (3) Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. (5) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der Mittelschulen und Berufsschulen nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. (6) Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. Sie wird unterstützt durch eine überörtliche Planung durch die Regierungen und Staatlichen Schulämter, soweit betroffen, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerialbeauftragten. Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten dabei mit den allgemeinen Schulen, Förderschulen und den Schulträgern sowie mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Jugendhilfe und der Sozialhilfe, zusammen. Art. 41 BayEUG (1) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (4) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der

19 schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil,Inklusion oder an der Förderschule an. Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43 Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen. (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil,Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. (6) Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen. (11) Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere Förderschulform. 21 VSO Anmeldung und Aufnahme (3) Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch oder eines Vorkurses gemäß Art. 37a BayEUG zu machen. Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dür-

20 fen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; 24 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; 24 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. 24 VSO Überweisung an ein Förderzentrum (1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. Soweit die nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprechende Förderschule eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an eine

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