Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig
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- Gesche Holzmann
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1 1 Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), und dem Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8 S. 290), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) geändert, erlässt die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig folgende Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig 1 Mitgliedsgemeinden, Name, Sitzgemeinde (1) Zur Stärkung ihrer Selbstverwaltungs- und Leistungskraft bilden die Gemeinden Frauenwald, Schmiedefeld am Rennsteig und Stützerbach eine Verwaltungsgemeinschaft. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen Rennsteig. (3) Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ist die Gemeinde Schmiedefeld am Rennsteig. 2 Dienstsiegel (1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt als Dienstsiegel das Landessiegel. (2) Im Siegel wird das Wappen des Freistaates Thüringen geführt. In der Umschrift steht im oberen Halbbogen Freistaat Thüringen und im unteren Halbbogen Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig. 3 Aufgaben (1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen
2 2 Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. (2) Der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. (3) Zu den Verwaltungsgeschäften nach Absatz 2 zählen insbesondere: 1. die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben; 2. die Vorbereitung und Aufstellung der Haushaltspläne und der Bauleitpläne; 3. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte: 4. die Zustellungs- und Vollstreckungsgeschäfte, soweit hierfür nach dem ThürVwZVG die kreisangehörigen Gemeinden dafür zuständig sind; 5. die Vorbereitung der Sitzungen, Erstellen der Sitzungsvorlagen, der Sitzungsdienst und die fachliche Beratung des Bürgermeisters, des Gemeinderates und der Ausschüsse der Gemeinden; 6. die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, die Kosten der Vertretung trägt die jeweilige Gemeinde; 7. die Verwaltung der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen und Zweckverbände, Beteiligungen soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist und diese an die VG übertragen wurde; 8. die Planung und Bauleitung für einzelne Investitionsmaßnahmen; die jeweilige Gemeinde hat die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die besondere Entgelte erhoben werden oder die Kosten Dritten auferlegbar sind, zu ersetzen. Bei anderen Maßnahmen kann die Verwaltungsgemeinschaft Aufwendungsersatz verlangen. (4) Die der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Mitgliedsgemeinden können durch besondere Vereinbarungen ( z.b. : Zweckvereinbarungen, Dienstleistungsverträge ) einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen. (5) Darüber hinaus kann die Verwaltungsgemeinschaft mit Zustimmung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde eigene öffentliche Einrichtungen errichten und unterhalten, wenn diese für die Einwohner der Mitgliedsgemeinden bestimmt sind (z.b. Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung u.ä.). Soweit für die Benutzung dieser Einrichtungen Entgelte erhoben werden, fließen diese der Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung zu. (6) Die Verwaltungsgemeinschaft hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung aller gemeindlichen Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu beraten und zu unterstützen.
3 3 4 Mitwirkung der Gemeinden Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 5 Organe der Verwaltungsgemeinschaft Die Organe der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig sind: 1. die Gemeinschaftsversammlung, 2. der Gemeinschaftsvorsitzende. 6 Gemeinschaftsversammlung (1) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. (2) Das Stimmrecht der Mitgliedsgemeinde, das mehrere Stimmen umfaßt, wird durch die entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen. (3) Für jedes gesetzliche Mitglied der Gemeinschaftsversammlung ist von den Mitgliedsgemeinden ein Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Gemeinschaftsversammlung entscheidet über die jährliche Haushaltssatzung der VG Rennsteig und über die Höhe der jährlichen Umlage. Darüber hinaus entscheidet die Gemeinschaftsversammlung über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht kraft Gesetz Angelegenheiten des Gemeinschaftsvorsitzenden sind. (5) Nach 47 (3) ThürKO können die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises durch Zweckvereinbarung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Ansonsten
4 4 bleiben die Mitgliedsgemeinden für dieaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches zuständig. 7 Gemeinschaftsvorsitzender (1) Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer des gemeindlichen Amts. (2) Die Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden ist rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. (3) Die Gemeinschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung absehen. 8 Zuständigkeit des Gemeinschaftsvorsitzenden (1) Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig nach außen. (2) Der Gemeinschaftsvorsitzende leitet die Verwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung. (3) Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit: 1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Verwaltungsgemeinschaft und der der Verwaltungsgemeinschaft angehörigen Gemeinden, die für die Verwaltungsgemeinschaft oder die der Verwaltungsgemeinschaft angehörigen Gemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; 2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Verwaltungsgemeinschaft und der der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden; 3. die Personalangelegenheiten der VG, das heißt Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.
5 5 (4) Laufende Angelegenheiten nach Abs. 3 Ziffer 1 sind regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsgeschäfte der Verwaltungsgemeinschaft und der der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. (5) Zu den laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Verwaltungsgemeinschaft gehören insbesondere: 1. der Vollzug der Satzungen; 2. der Vollzug des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltsplanes: 3. die Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfes und der Abschluss der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte (Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstleistungsverträge) im Rahmen des üblichen Geschäftsganges bis zu einem Wert bzw. Verpflichtungsrahmen von 5 T, wenn die Maßnahmen nicht bereits im Haushaltsplan bestimmt sind. 4. Geldanlage und Bewirtschaftung aus der Rücklage; 5. die Umschuldung und Vertragsänderung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen; 6. Bildung von Haushaltsresten; 7. Stundung von Zahlungsansprüchen bis 5 T ; 8. die Niederschlagung von Forderungen bis 5 T ; 9. der Erlass uneinbringlicher Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis 5 T ; 10. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 5 T im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. 9 Entschädigung, Auslagenersatz Die Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige der VG betragen: 1. Stellvertreter des VG-Vorsitzenden 20,- pro Monat 2. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung 20,- pro Sitzung 3. Bei langfristiger Vertretung des VG-Vorsitzenden (ab 4 Wochen) erhält der Stellvertreter eine Entschädigung bis zur Höhe des Grundgehaltes des VG- Vorsitzenden. Dabei sind die tatsächlich geleisteten Stunden der Vertretung zu Grunde zu legen.
6 6 10 Deckung des Finanzbedarfes (1) Die VG Rennsteig erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. (2) Die Höhe der Umlage ist für jedes Haushaltsjahr durch Beschluß der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen. Zahlungstermine sind jeweils der 15. des Monats mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages. (3) Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Stichtag für die Bemessung der Einwohnerzahl ist die bei der letzten Kommunalwahl zugrunde gelegte Einwohnerzahl. 11 Landesrechtliche Bestimmungen Für den Beitritt zur Verwaltungsgemeinschaft, das Ausscheiden aus der Verwaltungsgemeinschaft sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft gelten die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG). 12 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig werden öffentlich im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig bekannt gemacht. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung erfolgen durch Aushang an den Verkündungstafeln, wie sie in den Hauptsatzungen der Mitgliedsgemeinden festgelegt sind.
7 7 13 Sprachform, In-/Außer-Kraft-Treten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekantmachung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft. Schmiedefeld, VG Rennsteig Bätz Vorsitzende der VG - Siegel - Bekanntmachungsvermerk:
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