(vom 8. April 2002) Inhalt. A. Einleitung

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1 Weisung des kantonalen Steueramtes betreffend Änderung der esteuerungsgrundlagen von juristischen Personen während der Steuerperiode im interkantonalen Verhältnis (vom 8. pril 2002) Inhalt. Einleitung Gesetzliche Grundlagen... 2 I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar II. undesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der e und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember C. Verlegung des Sitzes... 4 I. Verlegung des Sitzes in den Zürich... 4 II. Verlegung des Sitzes in einen anderen... 6 III. Verlegung des Sitzes in das usland... 8 IV. Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten undessteuer... 8 D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen während der Steuerperiode ausserhalb des s Zürich... 8 I. Eröffnung einer etriebsstätte in einem anderen... 8 II. Schliessung einer etriebsstätte in einem anderen... 9 III. Verlegung einer etriebsstätte während einer Steuerperiode IV. egründung und ufhebung einer etriebsstätte im Verlauf einer Steuerperiode V. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen VI. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen E. egründung und ufhebung eines Nebensteuerdomizils im Zürich I. Eröffnung einer etriebsstätte im Zürich II. Schliessung einer etriebsstätte im Zürich III. egründung und ufhebung einer etriebsstätte im Zürich im Verlauf einer Steuerperiode IV. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften im Zürich V. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften im Zürich F. Inkrafttreten Einleitung 1 Diese Weisung behandelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung der Steuerfaktoren von juristischen Personen im Verhältnis zu en mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Sie basiert auf dem Kreisschreiben Nr. 17 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. November Gemäss 83 bs. 2 StG gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr. In 83 bs. 3 StG wird verlangt, dass ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer etriebsstätte ins usland, nicht aber bei solchen Vorgängen innerhalb der Schweiz. Im interkantonalen Verhältnis richten sich die Folgen des eginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht nach 10 bs. 3 StG auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach dem undesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der e und Gemeinden (StHG) und den Grundsätzen des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Seite 1

2 3 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene undesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hatte die Änderung von rt. 22 des undesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der e und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese estimmung legt die Wirkungen einer Änderung der Steuerpflicht von juristischen Personen zwischen en mit Postnumerandobesteuerung fest. 4 ei Gegenwartsbemessung gibt es keine Zwischeneinschätzungen mehr. Trotzdem ist der Veränderung der für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse Rechnung zu tragen. ei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Verhältnis zu en mit Gegenwartsbemessung gilt folgendes: 5 Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Die juristische Person ist in allen betroffenen en für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. 6 Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton aufgeteilt. 7 Wenn in mehreren en eine Steuerpflicht besteht, hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons am Ende der Steuerperiode den anderen en Kenntnis zu geben (rt. 39 bs. 2 StHG). 8 ei wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss rt. 22 bs. 2 StHG (etriebsstätte oder Kapitalanlageliegenschaft) zu einem anderen als dem Sitzkanton oder dem der tatsächlichen Verwaltung gilt die Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten en in sinngemässer nwendung der Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. 9 Gemäss rt. 2 der Verordnung des Schweizerischen undesrates über die nwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 wird in den en, in welchen auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine Steuerpflicht besteht, ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. Die Steuererklärungspflicht kann jedoch durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllt werden. Die interkantonale Steuerausscheidung wird durch die Steuerbehörde des Sitzkantons aufgrund der mit der Steuererklärung eingereichten Grundlagen vorgenommen. 10 Die Zuständigkeiten für die Erhebung der direkten undessteuer richten sich bei Sitzverlegungen nach rt. 105 bs. 3 und rt. 106 DG.. Gesetzliche Grundlagen I. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung vom 8. Januar " Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den oder mit dem Erwerb von im steuerbaren Werten. Seite 2

3 2 Die Steuerpflicht endet mit dem bschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem oder mit dem Wegfall der im steuerbaren Werte Die Folgen des eginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das undesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der e und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt." 12 " ls Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit ilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. usserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer etriebsstätte ins usland sowie bei bschluss der Liquidation." 13 " " 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine etriebsstätte ins usland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert." II. undesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der e und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der Fassung vom 15. Dezember "rt Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem in einen anderen, so ist sie in den beteiligten en für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des rtikels 39 bsatz 2 ist diejenige des s des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. 2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von rt. 21 bsatz 1 in einem anderen als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. 3 Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten en in sinngemässer nwendung der Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden." Seite 3

4 C. Verlegung des Sitzes I. Verlegung des Sitzes in den Zürich 15 ei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person in den Zürich von einem anderen mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Zuzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird und im Wegzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer nwendung der Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Zuzugskanton Zürich und dem Wegzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zürich, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit. 16 Die erechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen. 17 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni Die emessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital ist nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis zur Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton zu verteilen. 19 eispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg Die X-G hat ihren Sitz im. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den Zürich. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt , das steuerbare Eigenkapital per Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen. Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn, linear umgerechnet auf 180 Tage * Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) * Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen. Seite 4

5 Der nteil des s Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert. Steuerperiode für beide e: eispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn Die X-G hat ihren Sitz im. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den Zürich. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen ktiven im Zeitpunkt des Wegzugs vom in den Zürich. Das steuerbare Eigenkapital per beträgt Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn: ( ): 360 x Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) Der nteil des s Zürich vom ordentlichen Gewinn ( = ) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (14 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Der ausserordentliche Gewinn wird dem Wegzugskanton zur esteuerung zugewiesen. Steuerperiode für beide e: eispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust Die X-G hat ihren Sitz im. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den Zürich. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche ktiven veräussert und dabei einen Verlust von erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per beträgt Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn: ( ): 360 x Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) Der nteil des s Zürich vom ordentlichen Gewinn ( = ) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000) und zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Den ausserordentlichen Verlust von hat der Wegzugskanton zu tragen. Seite 5

6 II. Verlegung des Sitzes in einen anderen 22 ei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person vom Zürich in einen anderen mit Gegenwartsbemessung gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Dies bedeutet, dass die juristische Person im Wegzugskanton Zürich für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig bleibt und im Zuzugskanton für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig wird. Die Steuerfaktoren der gesamten Steuerperiode werden jedoch in sinngemässer nwendung der Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem Wegzugskanton Zürich und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Der Sitzkanton am Ende der Steuerperiode, also der Zuzugskanton, nimmt die Einschätzung und die interkantonale Steuerausscheidung vor und teilt diese dem Wegzugskanton mit. 23 Die erechnung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Sofern das Geschäftsjahr 12 Monate umfasst und kein ausserordentlicher Erfolg angefallen ist, wird das Ergebnis der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, grundsätzlich im Verhältnis der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. Ein ausserordentlicher Erfolg ist vorweg nach dem Zeitpunkt der Realisation demjenigen, in welchem er realisiert worden ist, zuzuweisen. 24 Zur Gewinnsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsjahren vgl. Merkblatt über die Grundsätze der einjährigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 30. Juni Die emessung des Eigenkapitals richtet sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Das Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode, in welche die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung entfällt, im Verhältnis nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit auf den Zuzugs- und den Wegzugskanton verteilt. 26 eispiel 1: Sitzverlegung ohne ausserordentlichen Erfolg Die X-G hat ihren Sitz im Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt , das steuerbare Eigenkapital per Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen. Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn, umgerechnet auf 180 Tage * Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) * Es ist kein ausserordentlicher Erfolg angefallen. Seite 6

7 Der nteil des s Zürich vom gesamten Reingewinn bzw. vom gesamten Eigenkapital wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet und zum Satz des gesamten Reingewinnes bzw. des gesamten Eigenkapitals besteuert. Steuerperiode für beide e: eispiel 2: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Gewinn Die X-G hat ihren Sitz im Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt In diesem Gewinn ist ein ausserordentlicher Ertrag von enthalten. Dieser stammt aus der Veräusserung von beweglichen ktiven zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Zürich in den. Das steuerbare Eigenkapital per beträgt Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn: [( ): 360 x 180] Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) Zusätzlich zum ausserordentlichen Gewinn (30 000) wird dem Zürich ein nteil am ordentlichen Gewinn ( = ) linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) zugeteilt (14 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Steuerperiode für beide e: eispiel 3: Sitzverlegung mit ausserordentlichem Verlust Die X-G hat ihren Sitz im Zürich. Das Geschäftsjahr, welches 12 Monate dauert, schliesst jeweils am 30. Juni ab. m 1. Januar 2002 verlegt die X-G ihren Sitz in den. Der nach dem Steuergesetz des s Zürich ermittelte steuerbare Reingewinn des Geschäftsjahres bis beträgt Das Unternehmen hat bei der Sitzverlegung bewegliche ktiven veräussert und dabei einen Verlust von erlitten. Das steuerbare Eigenkapital per beträgt Satzbestimmender Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Reingewinn: [( ) : 360 x 180] Satzbestimmendes Eigenkapital per Steuerbares Eigenkapital ( : 360 x 180) Der nteil des s Zürich vom ordentlichen Gewinn ( = ) wird linear nach der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit (180 Tage) berechnet (49 000), reduziert um den ausserordentlichen Verlust (40 000). Der steuerbare Reingewinn wird zum Satz des gesamten Reingewinnes besteuert. Steuerperiode für beide e: Seite 7

8 III. Verlegung des Sitzes in das usland 29 ei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, des Geschäftsbetriebs oder einer etriebsstätte ins usland muss auf das Datum des Wegzugs ein Zwischenabschluss erstellt werden. Die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. IV. Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten undessteuer 30 Gemäss rt. 105 bs. 3 DG und rt. 2 bs. 3 VO über die zeitliche emessung der direkten undessteuer bei juristischen Personen ist für die Veranlagung und Erhebung der direkten undessteuer derjenige zuständig, in welchem die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung hat. D. Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Grundlagen während der Steuerperiode ausserhalb des s Zürich I. Eröffnung einer etriebsstätte in einem anderen 31 Für die usscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den, in welchem eine etriebsstätte eröffnet wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der etriebsstätte in diesem entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen. 32 Für die usscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. 33 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen ktiven Teil des gesamten Unternehmensgewinnes, der quotenmässig auf alle e verteilt wird unter Einschluss des neuen etriebsstättekantons. usnahmsweise kann bei der usscheidung des Gesamtergebnisses der Erzielung von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der egründung der etriebsstätte zusammenhängt, Rechnung getragen werden. ei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar. 34 eispiel: Eröffnung einer etriebsstätte Die X-G hat ihren Sitz im Zürich und eine etriebsstätte im. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 1. pril 2001 eröffnet die X-G eine etriebsstätte im. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital (Quoten e Zürich 45 %, 35 % und 20 %). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt Die ufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Zürich 60 %, den 30 % und den 10 %. Seite 8

9 Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital per verteilt nach Quoten (45/35/20 %) Korrektur für die Zeit vor Eröffnung der etriebsstätte: 90 Tage x 90 : 360 = zu Gunsten des Sitzkantons Zürich Steuerbares Eigenkapital Von dem auf den neuen etriebsstätte- entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 (28 000) ist derjenige Teil auf den Sitzkanton Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der etriebsstätte im entfällt ( = 90 Tage). Steuerbarer Reingewinn Quote gemäss Umsatz % 60 % 30 % 10 % Reingewinn abzüglich 20 % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: II. Schliessung einer etriebsstätte in einem anderen 35 m Ende der Steuerperiode besteht im, in dem die etriebsstätte aufgehoben wurde, kein steuerlicher nknüpfungspunkt. Trotzdem ist diesem nach der Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ein Teil des Kapitals zur esteuerung zuzuweisen. 36 Für die usscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem, in welchem eine etriebsstätte geschlossen wird, basierend auf den Quoten der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen eginn der Steuerperiode und Schliessung der etriebsstätte entfällt. 37 Für die usscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. 38 In der Regel ist der Gewinn aus der Veräusserung von beweglichen ktiven Teil des gesamten Unternehmensgewinns, der quotenmässig auf alle e verteilt wird, unter Einschluss des etriebsstättekantons. usnahmsweise kann bei der usscheidung des Gesamtergebnisses der Erzielung von ausserordentlichem Erfolg, welcher mit der Schliessung der etriebsstätte zusammenhängt, Rechnung getragen werden. ei Immobilien sind die interkantonalen Grundsätze über die Zuweisung der Veräusserungsgewinne von Grundstücken anwendbar. Seite 9

10 39 ei Zuweisung der Gewinne aufgrund der Produktionsfaktoren werden die Produktionsfaktoren Löhne und Miete in der Regel auf der asis der Daten des Jahres bestimmt, in dem die etriebsstätte aufgehoben wurde. eim Produktionsfaktor Kapital wird für die aufgehobene etriebsstätte auf die ktiven gemäss vorangegangenem bschluss zurückgegriffen und deren Wert je nach Dauer der steuerlichen Zugehörigkeit vermindert. 40 eispiel 1: Schliessung einer etriebsstätte Die X-G hat ihren Sitz im Zürich und etriebsstätten in den en und. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. September 2001 schliesst sie die etriebsstätte im. Ende 2000 beträgt die Quote des s Zürich am steuerbaren Eigenkapital von %, jene der e 35 % und 20 %. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital (Quoten Zürich 60%, 40%). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt Die ufteilung erfolgt gemäss Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der Umsätze 2001 beträgt für den Zürich 60 %, für die e 30 % und 10 %. Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Kapital verteilt nach Quoten (60 bzw. 40 %) Korrektur für die Zeit bis zur Schliessung der etriebsstätte: 270 Tage asis Quote : 20 % x 270 : 360 = zu Lasten des Sitzkantons Zürich Steuerbares Eigenkapital uf den ist aufgrund der Quote per derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem eginn der Steuerperiode und der Schliessung der etriebsstätte im entfällt ( = 270 Tage). Steuerbarer Reingewinn Quote gemäss Umsatz % 60 % 30 % 10 % Reingewinn abzüglich 20 % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: Seite 10

11 41 eispiel 2: Schliessung einer etriebsstätte; Steuerausscheidung nach Produktionsfaktoren Die X-G hat ihren Sitz im Zürich und etriebsstätten in den en, und C. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. Juni 2001 wird die etriebsstätte im C aufgehoben. Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt Die Steuerausscheidung erfolgt nach Produktionsfaktoren. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 10 % zugewiesen. Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn und Produktionsfaktoren C Steuerperiode 2000 ktiven Produktionsfaktoren Steuerperiode 2001 ktiven Korrektur zu Gunsten der etriebsstätte im C* Löhne, kapitalisiert mit 10%** Total Quoten % % 30 % % 7.73 % * Die ktiven am Ende der Steuerperiode 2000 (800) werden um die Hälfte vermindert ** Effektive Löhne 2001 Steuerbarer Reingewinn C Quote gemäss Produktionsfaktoren 100 % % 30 % % 7.73 % Reingewinn abzüglich 10% Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: III. Verlegung einer etriebsstätte während einer Steuerperiode 42 ei Verlegung der etriebsstätte während der Steuerperiode wird das steuerbare Eigenkapital in der Regel nach der Dauer der Zugehörigkeit auf die beteiligten e verteilt. Für die usscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. 43 eispiel: Verlegung einer etriebsstätte Die X-G hat ihren Sitz im Zürich und etriebsstätten in den en und. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. Juni 2002 verlegt die X-G ihre etriebsstätte vom in den C. Seite 11

12 Ende 2002 beträgt das steuerbare Kapital Die nteile der e Zürich, und C betragen 60, 30 und 10 %. Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung beträgt Die ufteilung erfolgt gemäss Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 15 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der Umsätze 2002 beträgt für den Zürich 40 %, für die e 35 %, 15 % und C 10 %. Steuerbares Eigenkapital C Steuerbares Eigenkapital per Korrektur e /C von/bis zur Verlegung: 180 Tage Steuerbares Eigenkapital Steuerbarer Reingewinn C Quote gemäss Umsatz % 40 % 35 % 15 % 10 % Reingewinn Voraus Sitzkanton 15% Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Gewinn Steuerperiode für alle e: IV. egründung und ufhebung einer etriebsstätte im Verlauf einer Steuerperiode 44 ei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer etriebsstätte wird auf eine Zuweisung einer Quote des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet. V. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen 45 Für die usscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft erworben wird, entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft in diesem entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen. Seite 12

13 46 Für die usscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen, welcher seinem nteil an den ktiven entspricht. 47 eispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft Die X-G hat ihren Sitz im Zürich und eine etriebsstätte im. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 1. Juli 2001 erwirbt die X-G eine Kapitalanlageliegenschaft im. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital und die ktiven ( Zürich ; , Liegenschaft ). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt , die gesamten Schuldzinsen Die ufteilung des Reingewinns erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Zürich 60 % und den 40 %. Die Liegenschaft wird für erworben und durch ufnahme einer Hypothek von (zu 5 %) finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und bschreibung) beträgt ktiven Total ktiven per (Liegenschaft ab ) Korrektur für die Zeit vor dem Erwerb der Liegenschaft: 180 Tage x 180 : 360 = zu Gunsten des Sitzkantons Zürich ktiven in % der Gesamt-ktiven 100 % 68,75 % 25,00 % 6,25 % uf den Sitzkanton Zürich ist von dem auf den entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 ( ) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Liegenschaft im entfällt ( = 180 Tage). Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital, verteilt nach Lage der ktiven Seite 13

14 Steuerbarer Reingewinn H Reingewinn Nettoertrag Liegenschaft Schuldzinsen: 6,25 % von % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten (60/40 %) Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: VI. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften in einem anderen 48 Für die usscheidung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem, in welchem eine Kapitalanlageliegenschaft veräussert wird, basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen eginn der Steuerperiode und Veräusserung der Liegenschaft entfällt. 49 Für die usscheidung des steuerbaren Gewinns ist vom effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode auszugehen. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Liegenschaftskanton zu übernehmen, welcher seinem nteil an den ktiven entspricht. 50 eispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft Die X-G hat ihren Sitz im Zürich, eine etriebsstätte im und eine Kapitalanlageliegenschaft im. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im. Von den gesamten ktiven Ende 2000 von entfallen (62,5 %) auf den Zürich, (25 %) auf den und (12,5 %) auf den. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital (ktiven Zürich , ). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt , die gesamten Schuldzinsen Die ufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den Zürich 60 % und den 40 %. Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von (5 %) belastet ist, wird für verkauft. Der verbleibende Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und bschreibung) beträgt Seite 14

15 ktiven Total ktiven Korrektur für die Zeit bis zum Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage: x 180 : 360 = zu Lasten des Sitzkantons Zürich ktiven In % der Gesamt-ktiven 100 % 54,44 % 40,00 % 5,56 % uf den ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per ( ) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons Zürich zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem eginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im ( = 180 Tage) entfällt. Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital, verteilt nach Lage der ktiven Steuerbarer Reingewinn Reingewinn Nettoertrag Liegenschaft Schuldzinsen: 5,56 % von % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten (60/40 %) Steuerbarer Reingewinn Ein allfälliger Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft ist in nwendung der Grundsätze des undesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im steuerbar. Steuerperiode für alle e: Seite 15

16 E. egründung und ufhebung eines Nebensteuerdomizils im Zürich I. Eröffnung einer etriebsstätte im Zürich 51 Gemäss 56 bs. 1 lit. b StG und 57 bs. 2 StG werden juristische Personen, welche im etriebsstätten unterhalten, beschränkt steuerpflichtig. ufgrund von 59 bs. 4 StG und rt. 22 bs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. 52 Der Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des s des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (rt. 2 VO über die nwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). 53 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der etriebsstätte in diesem entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen. 54 Die usscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. 55 eispiel: Eröffnung einer etriebsstätte Die X-G hat ihr Hauptsteuerdomizil im und eine etriebsstätte im. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 1. Juli 2001 eröffnet die X-G eine etriebsstätte im Zürich. m Ende der Steuerperiode 2001 beträgt das steuerbare Eigenkapital (Quoten e 45 %, 35 % und Zürich 20 %). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt Die ufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugeteilt. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze 2001 beträgt für den 60 %, den 30 % und den Zürich 10 %. Steuerbarer und satzbestimmender Reingewinn, steuerbares und satzbetimmendes Eigenkapital und Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital per Verteilt nach Quoten (45/35/20 %) Korrektur Zürich für die Zeit vor Eröffnung der etriebsstätte: 180 Tage x 180 : 360 = zu Gunsten des Sitzkantons Steuerbares Eigenkapital Seite 16

17 uf den Sitzkanton ist von dem auf den Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 (28 000) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor der Eröffnung der etriebsstätte im Zürich entfällt ( = 180 Tage). Steuerbarer Reingewinn Quote gemäss Umsatz % 60 % 30 % 10 % Reingewinn abzüglich 20 % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: II. Schliessung einer etriebsstätte im Zürich 56 Gemäss 59 bs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter anderem mit dem Wegfall der steuerbaren Werte im. ufgrund von 59 bs. 4 StG und rt. 22 bs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. 57 Der Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des s des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (rt. 2 VO über die nwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). 58 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Zürich basierend auf den Quoten der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen eginn der Steuerperiode und Schliessung der etriebsstätte entfällt. 59 Die usscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. 60 eispiel: Schliessung einer etriebsstätte Die X-G hat ihr Hauptsteuerdomizil im und etriebsstätten in den en und Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. Juni 2001 schliesst sie die etriebsstätte im Zürich. Ende 2000 beträgt die Quote des Sitzkantons am steuerbaren Eigenkapital von %, jene der e 35 % und Zürich 20 %. Das steuerbare Eigenkapital am beträgt (Quoten 60 %, 40 %). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt Die ufteilung erfolgt gemäss Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20% zugeteilt. Die Quote aufgrund der Umsätze 2001 beträgt für den 60 %, für die e 30 % und Zürich 10 %. Seite 17

18 Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital per verteilt nach Quoten (60 bzw. 40 %) Korrektur Zürich für die Zeit bis zur Schliessung der etriebsstätte: 180 Tage asis Quote : 20% x 180 : 360 = zu Lasten des Sitzkantons Steuerbares Eigenkapital uf den Zürich ist aufgrund der Quote per derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem eginn der Steuerperiode und der Schliessung der etriebsstätte im Zürich entfällt ( = 180 Tage). Steuerbarer Reingewinn Quote gemäss Umsatz % 60 % 30 % 10 % Reingewinn (2001) abzüglich 20 % Voraus Sitzkanton Rest, verteilt nach Quoten Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: III. egründung und ufhebung einer etriebsstätte im Zürich im Verlauf einer Steuerperiode 61 ei bloss kurzzeitiger wirtschaftlicher Zugehörigkeit aufgrund einer etriebsstätte wird auf eine Zuweisung einer Quote des steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals verzichtet. IV. Erwerb von Kapitalanlageliegenschaften im Zürich 62 Gemäss 56 bs. 1 lit. c StG und 57 bs. 2 StG werden juristische Personen, welche im Eigentum an Grundstücken halten, beschränkt steuerpflichtig. ufgrund von 59 bs. 4 StG und rt. 22 bs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. 63 Der Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des s des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (rt. 2 VO über die nwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). Seite 18

19 64 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode auszugehen. Von dem auf den Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode ist derjenige Teil, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Kapitalanlageliegenschaft im Zürich entfällt, auf den Sitzkanton zu verlegen. 65 Die usscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Zürich zu übernehmen, welcher seinem nteil an den ktiven entspricht. 66 eispiel: Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft Die X-G hat ihren Sitz im und eine etriebsstätte im. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 1. Juli 2001 erwirbt die X-G eine Kapitalanlageliegenschaft im Zürich. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital Von den gesamten ktiven von entfallen (62,5 %) auf den Sitzkanton, (25 %) auf den etriebsstättekanton und (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich. Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt , die gesamten Schuldzinsen Die Liegenschaft wird für erworben und durch ufnahme einer Hypothek von (zu 5 %) finanziert. Der Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und bschreibung) beträgt ktiven Total ktiven per (Liegenschaft ab ) Korrektur Zürich für die Zeit vor Erwerb der Liegenschaft: 180 Tage x 180 : = zu Gunsten des Sitzkantons ktiven in % der Gesamt-ktiven 100 % % % 6.25 % uf den Sitzkanton ist von dem auf den Zürich entfallenden Kapital per Ende der Steuerperiode 2001 ( ) derjenige Teil zu verlegen, welcher auf die Zeit vor dem Erwerb der Liegenschaft im Zürich entfällt ( = 180 Tage). Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital, verteilt nach Lage der ktiven Seite 19

20 Steuerbarer Reingewinn Reingewinn Nettoertrag Liegenschaft Schuldzinsen: 6.25 % von Steuerbarer Reingewinn Steuerperiode für alle e: V. Veräusserung von Kapitalanlageliegenschaften im Zürich 67 Gemäss 59 bs. 2 StG endet die Steuerpflicht unter anderem mit dem Wegfall der steuerbaren Werte im. ufgrund von 59 bs. 4 StG und rt. 22 bs. 2 StHG besteht die Steuerpflicht im des Nebensteuerdomizils für die gesamte Steuerperiode, auch wenn die Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerperiode. 68 Der Zürich ist auch bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit berechtigt, eine Steuererklärung zuzustellen. Die Steuererklärungspflicht kann durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des s des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung erfüllt werden (rt. 2 VO über die nwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001). 69 Für die Festlegung des steuerbaren Eigenkapitals ist vom Stand des Eigenkapitals und von den Quoten am Ende der Steuerperiode auszugehen. Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital per Ende der Steuerperiode ist dem Zürich basierend auf dem Gewinnsteuerwert der Liegenschaft der vorangehenden Steuerperiode derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zuzuweisen, welcher auf die Zeit zwischen eginn der Steuerperiode und Veräusserung der Liegenschaft entfällt. 70 Die usscheidung des steuerbaren Gewinns richtet sich nach dem effektiv erzielten Gewinn in der Steuerperiode. Die usscheidungsquoten basieren ebenfalls auf den für die Steuerperiode massgebenden Grundlagen. Von den gesamten Passivzinsen ist derjenige Teil vom Zürich zu übernehmen, welcher seinem nteil an den ktiven entspricht. 71 eispiel: Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft Die X-G hat ihren Sitz im, eine etriebsstätte im und eine Kapitalanlageliegenschaft im Zürich. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. m 30. Juni 2001 verkauft sie die Liegenschaft im Zürich. Von den gesamten ktiven Ende 2000 von entfallen (62,5 %) auf den Hauptsitzkanton, (25 %) auf den etriebsstättekanton und (12,5 %) auf den Liegenschaftskanton Zürich. m Ende der Steuerperiode beträgt das steuerbare Eigenkapital (ktiven , ). Der gesamte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 2001 beträgt , die gesamten Schuldzinsen Die ufteilung erfolgt nach Umsatz. Dem Sitzkanton wird ein Vorausanteil von 20 % zugewiesen. Die Quote aufgrund der effektiv erzielten Umsätze des Geschäftsjahres 2001 beträgt für den 60 % und den 40 %. Die Liegenschaft, welche mit einer Hypothek von (5 %) belastet ist, wird für verkauft. Der nlagewert gemäss Grundstückgewinnsteuerveranlagung beträgt (bis zum Verkauf Seite 20

21 geltend gemachte bschreibungen: ). Der verbleibende Nettoertrag (Mietertrag abzüglich Unterhaltsaufwand und bschreibung) beträgt ktiven Total ktiven Korrektur Zürich für die Zeit bis zum Verkauf der Liegenschaft: 180 Tage: x 180 : 360 = zu Lasten des Sitzkantons ktiven In % der Gesamt-ktiven 100% 54.44% 40.00% 5.56% uf den Zürich ist vom Gewinnsteuerwert der verkauften Liegenschaft per ( ) derjenige Teil zu Lasten des Sitzkantons zu verlegen, welcher auf die Zeit zwischen dem eginn der Steuerperiode und der Veräusserung der Liegenschaft im Zürich ( = 180 Tage) entfällt. Steuerbares Eigenkapital Steuerbares Eigenkapital, verteilt nach Lage der ktiven Steuerbarer Reingewinn Reingewinn darin enthaltener Veräusserungsgewinn aus Verkauf Liegenschaft* Staatssteuerfreier Liegenschaftengewinn** Nettoertrag Liegenschaft Schuldzinsen: 5,56 % von % Voraus Sitzkanton Rest, verteil nach Quoten (60/40 %) Steuerbarer Reingewinn Seite 21

22 * Verkaufspreis uchwert = ** Verkaufspreis nlagewert = (mit Grundstückgewinnsteuer erfasst) Die Differenz zwischen nlagewert und uch- bzw. Gewinnsteuerwert ist dem elegenheitskanton zuzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die bschreibungen seinerzeit vollständig oder teilweise zu Lasten des gesamten Gewinns vorgenommen werden (GE 111 Ia 120). Steuerperiode für alle e: F. Inkrafttreten 72 Die Weisung gilt ab dem 1. Januar Seite 22

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