Kanton St.Gallen Steueramt. X. Nachtrag zum Steuergesetz: Mindeststeuer. Dr. Henk Fenners, Leiter, Rechtsabteilung.

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1 X. Nachtrag zum Steuergesetz: Mindeststeuer Dr. Henk Fenners, Leiter, Rechtsabteilung Finanzdepartement

2 Ausgangslage rund 60% der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Kanton SG bezahlen keine Gewinnsteuer und viele davon auch keine oder nur wenig Kapitalsteuern KR beschliesst im Entlastungsprogramm 2013 Massnahme E39: Einführung einer Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Umsetzung in Sammelvorlage 1, welche die Regierung im November 2013 beschlossen hat Seite 41

3 Wortlaut: Seite 42

4 systematische Stellung im Gesetz (1) Zweiter Abschnitt: Gewinn- und Kapitalsteuern I. Steuerpflicht (Art ) II. Gewinnsteuer (Art ) III. Kapitalsteuer (Art ) III. bis Mindeststeuer IV. Minimalsteuer (Art. 99bis) ( ) V. Zeitliche Bemessung (Art ) Seite 43

5 systematische Stellung im Gesetz (2) Seite 44

6 systematische Stellung im Gesetz (3) Art. 2 StG SH (Schaffhauser Rechtsbuch ) Seite 45

7 Qualifikation gehört zum Tarif bzw. zur Steuerberechnung Gewinn- und Kapitalsteuer erreichen dadurch eine bestimmte Mindesthöhe kein Widerspruch zum StHG (Art. 27 Abs. 1 StHG) Seite 46

8 sachliche Ein- und Abgrenzung Beschränkung auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Mindestkapital-Steuer von Fr bei Holdingund Domizilgesellschaften gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a StG geht vor Seite 47

9 zeitliche Aspekte (1) diese tarifarische Massnahme greift erst ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung Beispiel: Gründung 1. Mai 2012, 1. Abschluss erfolgt am 31. Dezember 2012, dann jeweils am 31. Dezember, am 30. Juni 2015 wird umgestellt auf Abschlussdatum 30. Juni GJ 2.GJ 3.GJ 4.GJ 5.GJ 6.GJ 7.GJ Die Mindeststeuer ist ab dem 5. Geschäftsjahr geschuldet. Seite 48

10 zeitliche Aspekte (2) sie gilt nicht schon für alle am 1. Januar 2015 offenen Veranlagungen, sondern erfasst werden nur alle Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2015 enden Seite 49

11 Steuerberechnung (1) die einfachen Gewinn- und Kapitalsteuern ergeben sich nach der Verlustverrechnung ein (nach Verlustrechnung) verbleibender Verlust ändert nichts daran, dass die Mindeststeuer geschuldet ist! Seite 50

12 Steuerberechnung (2) Beispiel: Bemessungsgrundlage Anteil Kt. SG Steuersatz Einfache Steuer brutto Beteiligungsabzug Beteiligungs -abzug Anrechnung Gewinn- an Kapitalsteuer Einfache Steuer netto Reingewinn 5' % % Eigenkapital 397' % Einfache Steuer % Einfache Mindeststeuer % Gesamtbetrag % Saldoübertrag auf Schlussrechnung Fr Seite 51

13 Einzelfragen (1) keine pro-rata-besteuerung bei Zuzug, Eröffnung einer Betriebsstätte oder Erwerb einer Kapitalanlageliegenschaft während der Steuerperiode voll geschuldet auch bei bloss beschränkter Steuerpflicht Seite 52

14 Einzelfragen (2) Umstrukturierung es wird nicht betriebliche Fortführung geschaut, sondern unter Gründung im Sinn von Art. 99bis StG wird der Eintrag im Handelsregister der Gesellschaft oder Genossenschaft verstanden. Beispiel: 1) Umwandlung Einzelunternehmung in Kapitalgesellschaft A A A. AG Seite 53

15 Einzelfragen (2) Umstrukturierung es wird nicht betriebliche Fortführung geschaut, sondern unter Gründung im Sinn von Art. 99bis StG wird der Eintrag im Handelsregister der Gesellschaft oder Genossenschaft verstanden. Beispiel: 1) Umwandlung Einzelunternehmung in Kapitalgesellschaft Schonfrist A gilt! A A. AG Seite 54

16 Einzelfragen (3) Umstrukturierung 2) Symmetrische Aufspaltung X Y AB A Seite 55

17 Einzelfragen (3) Umstrukturierung 2) Symmetrische Aufspaltung X Y AB Schonfrist gilt für A A und B! A B Seite 56

18 Einzelfragen (4) Umstrukturierung 3) Tochterabsorption ("up-stream merger") X A A B Seite 57

19 Einzelfragen (4) Umstrukturierung 3) Tochterabsorption ("up-stream merger") X AB A A Schonfrist gilt nicht! Seite 58

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