n OR. Verjährungsrecht

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1 Nationalrat Herbstsession 0 e-parl :.00 n OR. Verjährungsrecht Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates vom 9. November 0 vom 5. September 0 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 0, beschliesst: I I Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert: BBl 0 5 SR

2 e-parl : - - Art. 60 G. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. Art. 60 Abs., Abs. bis (neu) und Abs. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung unbeschadet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 60 bis mit Ablauf von zwanzig Jahren, (siehe auch Art. 8a)

3 e-parl : - - Art. 67 D. Verjährung Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Art. 67 Abs. Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. Art. 8. Fünf Jahre Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. Art. 8. Dreissig Jahre Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Art. 8 Gemäss geltendem Recht (siehe siehe auch Art. 8a ; Art. 7a Abs. [Ziff. ]) Art. 8a. Zwanzig Jahre Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. (siehe auch Art. 60 Abs. bis und Art. 8)

4 e-parl : - - Art. III. Hinderung und Stillstand der Verjährung Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;. für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe; bis. für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;. für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; 5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht; 6. solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann. Art. Abs. Ziff. 6, 7 und 8 (neu) Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat: 6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann; 7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; 8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

5 e-parl : Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes. Art. 6. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner. Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen. Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner. Art. 6 Abs., Abs. und Abs. (neu) Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht. Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht. Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht. Art. 6 Streichen (siehe Art. Abs. ; Art. 60a und 98 Abs. [Ziff. a]) Art. 9 V. Art. 9 V. Verjährung des Regressanspruchs Haften mehrere Schuldner solidarisch, verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger entschädigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger entschädigt hat und den Mitschuldner kennt.

6 e-parl : Art. VII. Verzicht auf die Verjährung Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden. Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden. Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners. Art. Randtitel, Abs., Abs. bis (neu) und (neu) VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Der Verzicht durch den Schuldner gilt aber gegenüber dem Versicherer und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht. Art. Streichen (siehe Art. 6 Abs. ; Art. 60a und 98 Abs. [Ziff. a]) Art. 760 D. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Art. 760 D. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

7 e-parl : Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 878 k. Verjährung der Haftung Art. 878 Abs. Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der einzelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt ebenfalls in einem Jahre vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird. Art. 99 D. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Art. 99 D. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

8 e-parl : Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 e-parl : Änderung anderer Erlasse Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Änderung anderer Erlasse Anhang (Ziff. II) Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Asylgesetz vom 6. Juni 998 Art. 85 Rückerstattungspflicht Art. 85 Abs. Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Der Bund macht den Rückerstattungsanspruch geltend. Das Departement kann diese Aufgabe den Kantonen übertragen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 0 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht.. Verantwortlichkeitsgesetz vom. März 958 Art. 0 Die Haftung des Bundes (Art. ff.) erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Art. 0 Abs. und Der Anspruch gegen den Bund (Art. ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 5 über die unerlaubten Handlungen. SR. SR SR 0

10 e-parl : Das Begehren ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanz departement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenös sischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. Bestreitet in den Fällen nach Artikel 0 Absatz der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen. Art. Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert eines Jahres seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Art. Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Art. Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 9) verjährt innert eines Jahres, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Art. Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amts pflichtverletzung (Art. 8 und 9) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

11 e-parl : - - Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn. Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 7a Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit. Mehrarbeit und Überzeit werden nur abgegolten, wenn sie angeordnet oder nachträglich anerkannt wurden. Ferientage verjähren gemäss Artikel 8 Ziffer OR innert fünf Jahren. Der Bundesrat regelt die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.. Bundespersonalgesetz vom. März Art. 7a Abs. Aufgehoben.... Art. 7a Gemäss geltendem Recht (siehe auch Art. 8 OR) Art. 55 B. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.. Zivilgesetzbuch 7 Art. 55 Abs. und Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 8 über die unerlaubten Handlungen. 6 SR SR 0 8 SR 0

12 e-parl : - - Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton. Art. 586 II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586 Abs. Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. Eine Verjährung läuft nicht. Aufgehoben Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. Schlusstitel Art. 9 F. Verjährung Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch Art. 9 F. Verjährung Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

13 e-parl : - - zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen. Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an. Im Übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes. Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht. Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. a. Bundesgesetz vom. April 908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) Art. 60a c. Unterbrechung der Verjährung und Verzicht auf die Verjährungseinrede Sofern ein direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten gegen den Versicherer besteht, gilt für die Verjährung Folgendes: a. Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer gilt auch gegenüber dem Versicherungsnehmer und umgekehrt. b. Der Verzicht des Versicherers auf die Erhebung der Verjährungseinrede gilt auch gegenüber dem Versicherungsnehmer und umgekehrt. (siehe auch Art. 98 Abs. ; Art. 6 Abs. und Abs. OR) SR.9.

14 e-parl : - - Art. 98 Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel,, Absätze, a, 6,,, Absatz, 5, 9 Absatz, 0, 8, 9 Absatz, 0,,, 9 Absatz Ziffer Satz, Absätze, 6, 5 57, 59, 60, 7 Absatz, 76 Absatz, 77 Absatz, 87, 88 Absatz, 89, 89a, 90 9, 95 und 96. Art. 98 Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden:..., 5-57, 59-60a, 7 Absatz, (siehe auch Art. 60a; Art. 6 Abs. und Abs. OR) Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung. 5. Bundesgesetz vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs 9 Art. 6. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet. Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn. Art. 6. Verjährung Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines 9 SR 8.

15 e-parl : erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 9 E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt:. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 85 Abs. Ziff. );. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 85 Abs. Ziff. );. nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. Art. 9 E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt:. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 85 Abs. Ziff. );. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 85 Abs. Ziff. );. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. 6. Bundesgesetz vom. Dezember 0 über die Förderung der Forschung und der Innovation 0 Art. 8 Rückforderung bei Pflichtverletzung Art. 8 Abs., Abs. bis (neu) Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. bis Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine 0 SR 0.

16 e-parl : Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten. strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 7. Militärgesetz vom. Februar 995 Art. Verjährung Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie. Art. Verjährung Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 5 Ziffer des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltend machung des Schadenersatzanspruchs beim VBS. Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt SR 50.0 SR 0

17 e-parl : der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 5 8 und des Obligationenrechts sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS. Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Art. 65 Verjährung 8. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom. Oktober 00 Art. 65 Verjährung Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 6 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist. Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 6 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 6 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 5 Ziffer des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatz anspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 6 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des SR 50. SR 0

18 e-parl : Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese. Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 5 des OR sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach Artikel 6 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jeden falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erst instanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 9. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 98 5 Art. 5 Anfechtungsklagen Soweit die Forderungen des Bundes durch das Aussonderungs- und Pfandrecht nicht voll gedeckt werden, stehen Ansprüche auf Anfechtung von Verfügungen (Art. 85 ff. des BG vom. April 889 über Schuldbetreibung und Konkurs) ausschliesslich ihm zu. Diese Anfechtungsklage verjährt nach zehn Jahren. Art. 5 Satz Aufgehoben 5 SR 5

19 e-parl : Art. 6 Verjährung Ansprüche des Bundes nach den Artikeln und verjähren ein Jahr, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch fünf Jahre seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann. Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel Absatz verjähren ein Jahr, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Einziehung. Art. 6 Verjährung Ansprüche des Bundes nach Artikel und verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs. Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel Absatz verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung. 0. Subventionsgesetz vom 5. Oktober Art. Verjährungsfristen Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen verjähren nach fünf Jahren. Art. Abs. und 6 SR 66.

20 e-parl : Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Hat der Empfänger die in Artikel 9 Absatz vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. Unterbrechung der Verjährung Die Verjährung wird durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Art. Aufgehoben

21 e-parl : - -. Bundesgesetz vom. Dezember 97 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten 7 Art. 6 Rückerstattung Art. 6 Abs. und Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn der Empfänger sie zu Unrecht bezogen hat oder Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren seit der Zahlung des Beitrages. Wird er aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so gilt die Verjährungsfrist des Strafrechts, wenn diese länger ist. Die Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.. Elektrizitätsgesetz vom. Juni 90 8 Art. 7 Die in diesem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren in zwei Jahren von dem Tage an, an welchem die Schädigung stattgefunden hat. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes. Art. 7 Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 9 über die unerlaubten Handlungen. 7 SR SR SR 0

22 e-parl : - -. Strassenverkehrsgesetz vom 9. Dezember Art. 8 Verjährung Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht. Art. 8 Verjährung Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Aufgehoben Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. Aufgehoben 0 SR 7.0 SR 0

23 e-parl : - -. Rohrleitungsgesetz vom. Oktober 96 Art. 9. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjährung Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Schadenereignisses an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt. Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. Im Übrigen gilt das Obligationenrecht. Art. 9. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjährung Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadensereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Aufgehoben Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde. Aufgehoben 5. Bundesgesetz vom. Oktober 975 über die Binnenschifffahrt Art. Rückgriffsrecht des Versicherers Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder Art. Abs. SR 76. SR 0 SR 77.0

24 e-parl : - - den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz vom. April 908 zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen die Haftpflichtigen oder ihre Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Der Rückgriff des Versicherers verjährt in einem Jahr vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde. Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherte seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde. 6. Seeschifffahrtsgesetz vom. September 95 5 Art. Verjährung und Verfahren Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen. Art. Abs. Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen. Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimmungen. 5 SR 77.0

25 e-parl : Luftfahrtgesetz vom. Dezember 98 6 Art. 68 III. Verjährung Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tage des Schadenfalles. Beweist der Geschädigte, dass er von dem Schaden oder dessen Umfang oder von der Person des Haftpflichtigen keine Kenntnis haben konnte, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage, an dem er diese Kenntnis haben konnte. Art. 68 III. Verjährung Die Ansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts 7 über die unerlaubten Handlungen. In allen Fällen verjährt der Anspruch mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tage, an dem der Schaden verursacht worden ist. 8. Humanforschungsgesetz vom 0. September 0 8 Art. 9 Haftung Art. 9 Abs. Wer die Durchführung eines Forschungsprojekts mit Personen veranlasst, haftet für den Schaden, den sie im Zusammenhang mit dem Projekt erleiden. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Haftpflicht vorsehen. Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber zehn Jahre nach Abschluss des Forschungsprojekts. Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die uner- Die Ersatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts 9. 6 SR SR 0 8 SR SR 0

26 e-parl : laubten Handlungen; bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom. März 958 beziehungsweise das kantonale Staatshaftungsrecht. 9. Gewässerschutzgesetz vom. Januar 99 0 Art. 66 Rückforderung Art. 66 Abs. und (neu) Zu Unrecht bezogene Leistungen des Bundes werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder eine Einrichtung zweckentfremdet wird. Die Ansprüche des Bundes verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung. Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 0. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 7. Juni 005 Art. 5 Klagerecht der Arbeitnehmerverbände Art. 5 Abs. Wird ein Fall von Verletzung der Bewilligungs- oder Meldepflicht des Ausländerrechts aufgedeckt und hat die betroffene Person die Schweiz verlassen, so kommt 0 SR 8.0 SR 8.

27 e-parl : den gewerkschaftlichen Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahren, ein Klagerecht auf Feststellung über die Ansprüche zu, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend machen könnte. Eine nach Absatz eingereichte Feststellungsklage unterbricht die Verjährung im Sinne von Artikel 5 des Obligationenrechts. Die Klage muss bei einem Gericht eingereicht werden, das nach Artikel Absatz des Obligationenrechts und Artikel des Gerichtsstandsgesetzes vom. März 000 für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel der Zivilprozessordnung.. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 995 Art. 59 Verjährung, Allgemeines Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung. Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist. Art. 59 Verjährung, Allgemeines Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf SR 7 SR 8.0 SR 0

28 e-parl : von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstin stanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen Art. 60 Abs. Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht. Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes. Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Fest stellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von dreissig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

29 e-parl : Bundesgesetz vom 0. Dezember 96 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 Art. 5 Haftung Art. 5 Abs. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese. Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen rechts 6 über die unerlaubten Handlungen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. 5 SR SR 0

30 e-parl : Bundesgesetz vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenvorsorge 7 Art. 5 Verantwortlichkeit Art. 5 Abs. Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz. Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts sinngemäss. 7 SR 8.0

31 e-parl : - -. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 5. Juni 98 8 Art. 88 Arbeitgeber Art. 88 Abs. und Die Arbeitgeber: a. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. und Art. 6); b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen; c. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetterund Insolvenzentschädigung; d. erfüllen die vorgeschriebene Auskunftsund Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 8 Absatz ATSG bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person. Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 8 Absätze und gilt sinngemäss. bis Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen. ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 5 Absatz ATSG einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse. 8 SR 87.0

32 e-parl : - - Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist. Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen rechts 9 über die unerlaubten Handlungen. Aufgehoben 5 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. 5. Bundesgesetz vom 0. März 970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 0 Art. Verjährung Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel Absätze und verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Art. Verjährung Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel Absätze und verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines 9 SR 0 0 SR 8

33 e-parl : - - erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 6. Tierseuchengesetz vom. Juli 966 Art. 5 Rückerstattung Art. 5 Abs. und Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, wofür das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. SR 96.0

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