TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 18./19. Mai 2011 in Bad Kissingen. Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
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- Henriette Schräder
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1 TAGUNG für BETRIEBSRÄTE am 18./19. Mai 2011 in Bad Kissingen Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
2 Besprechung ausgewählter Urteile aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Urteil des Bundessozialgerichts v ; Az. B 2 U 26/08 R Urteil des LSG Baden-Württemberg v ; Az. L 8 U 2983/10 Urteil des Hessischen LSG v ; Az. L 3 U 168/05 Urteil des LSG Baden-Württemberg v ; Az. L 8 U 5043/09
3 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Das BSG hat entschieden, dass ein Amateur-Fußballspieler (im Gegensatz zu einem Profispieler) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Dies gilt auch dann, wenn eine monatliche Aufwandspauschale gezahlt wird.
4 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Der 1973 geborene Kläger war von Juli 1988 bis Juni 1990 Fußballspieler in der A-Jugend des FC H. Der Verein zahlte ihm einen als Aufwandspauschale deklarierten Betrag von monatlich 350,-- DM. Beruflich absolvierte er eine Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann. Als Ausbildungsvergütung erhielt er einen Betrag von ca. 700,-- DM monatlich.
5 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Bei einem Fußballspiel am 27. Marz 1990 verletzte er sich am linken Knie. Er macht diese Verletzung als Arbeitsunfall geltend. ( Von Juli 1990 bis Juni 1992 war er Vertragsamateur; ab Juli 1992 wurde er Profifußballspieler in einem anderen Verein.)
6 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil er weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter versichert gewesen sei. Das SG Lübeck hat einen Arbeitsunfall bejaht, aber die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folgeschäden des Unfalles abgelehnt.
7 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der BG das Urteil auch insoweit aufgehoben, als eine Anerkennung als Arbeitsunfall festgestellt worden war. Der Kläger habe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum FCH. gestanden und sei auch nicht wie ein Beschäftigter versichert gewesen.
8 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Fußballspielen habe als intensiv betriebene Freizeitbeschäftigung dem persönlichen sportlichen Fortkommen gedient. Es habe sich nicht um eine abhängige Beschäftigung gehandelt.
9 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund seiner Ausbildung zum Sozialversicherungskaufmann zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Teilnahme am Fußballspiel stand aber nicht im sachlichen Zusammenhang mit dieser Ausbildung.
10 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Dass der Kläger als aktives Mitglied der A- Jugend-Mannschaft gespielt habe, sei Ausfluß der Vereinsmitgliedschaft. Weitergehende Rechte und Pflichten, hätten nicht bestanden. Ein mündlicher Arbeitsvertrag sei nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht geschlossen worden.
11 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Die monatlich gezahlten 350,-- DM seien kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich materielle Anreize zur Förderung der der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge. Es sei insoweit unbeachtlich, wie der Verein die Geldleistung benannt habe. Es sei auch unbeachtlich, dass der Betrag während der Dauer eines Krankheitsausfalls weitergezahlt worden sei.
12 Urteil des BSG v Az. B 2 U 26/08 R Der Kläger sei auch nicht aufgrund einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit versichert gewesen. Das würde voraussetzen, dass er nach dem Willen des Vereins wie ein Berufsfußballspieler aufgetreten sei, was aber nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht der Fall sei.
13 Urteil des LSG Baden-Württemberg v , Az. L 8 U 2983/10 Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass nicht jede als Informationsveranstaltung bezeichnete Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
14 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Der 1956 geborene Kläger ist Filialleiter einer Bank. Er nahm an einer Informationsveranstaltung teil, die im wesentlichen aus einem Kart- Rennen bestand. Die Teilnahme wurde als Arbeitszeit bewertet und entsprechend bezahlt.
15 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Im Rahmen des Kart-Rennens erlitt der Kläger einen Unfall mit einer dislozierten Knöchelfraktur. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde gutachterlich mit 20 % bewertet.
16 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Teilnahme am Kart-Rennen sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Es habe sich auch nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
17 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Das Sozialgericht Stuttgart hat die BG verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu zahlen. Es habe sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt. Die Teilnahme an der Veranstaltung sei im dienstlichen Interesse erfolgt. Sie sei als Arbeitszeit gewertet und durch teilweise Kostenübernahme gefördert worden. Der Bereichsleiter als faktischer Vorgesetzter des Klägers habe ebenfalls an der Veranstaltung teilgenommen.
18 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Das LSG Baden-Würtemberg hat das Urteil des SG Stuttgart aufgehoben und die Klage abgewiesen. Stehe bei einer als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Tätigkeiten nachgegangen, mit denen die Teilnehmer für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, sei kein Versicherungsschutz gegeben.
19 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Nach dem Programm des Veranstalters stand die Durchführung des Kart-Rennens eindeutig im Vordergrund. Der Titel der Veranstaltung lautete: M. Kart Cup Der Zeitanteil, der auf die Durchführung des Kart-Rennens entfiel, war ca. doppelt so groß wie der Anteil der Informationsvermittlung, die zudem nur beiläufig während der Einnahme der Mahlzeiten stattfand.
20 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Aber selbst wenn man von einer grundsätzlich versicherten Fortbildungsveranstaltung ausgehen würde, wäre der Unfall nicht versichert. Auch dann wären betriebsbezogene Tätigkeiten von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen. Das Kart-Rennen wäre als Begleitprogramm der Fortbildungsveranstaltung zu werten, das keinerlei Bezug zu den betrieblichen Tätigkeiten aufwies.
21 Urteil des LSG Baden-Württemberg v Az. L 8 U 2983/10 Es sei auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gegeben. Bei einer Teilnehmerzahl von 11 Personen im Vergleich zu 650 Beschäftigten habe die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten offen gestanden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe auch nicht dem Willen des Unternehmens entsprochen.
22 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Das Hessische LSG hat entschieden, dass Pflegearbeiten an einem Privatgrundstück selbst dann nicht versichert sind, wenn das Grundstück faktisch als Betriebsgrundstück genutzt wird. Etwas anderes könne sich nur ergeben, wenn die Pflegearbeiten einem konkreten unternehmensbezogenem Zweck dienen, was im vorliegenden Fall nicht bewiesen war.
23 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das die Durchführung von Mäh-, Aufräum- und Abrissarbeiten umfaßt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das zwar zur Lagerung von Material und Geräten genutzt wurde, aber nicht als Betriebsgrundstück bilanziert und steuerrechtlich geltend gemacht wurde.
24 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Der Kläger führte am 9. Juni 2000 Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch, wobei die Mähmaschine ins Kippen geriet, umstürzte, der Kläger mit der linken Hand als auch mit der linken Gesäßseite in die noch laufenden Messer der Maschine geriet. Er erlitt diverse Rißwunden sowie eine subtotale Amputation des linken Zeige- und Kleinfingers.
25 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da nicht zweifelsfrei habe bewiesen werden können, dass es sich um ein Firmengrundstück handele.
26 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Das Sozialgericht Frankfurt /Main hat die BG verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Grundstück sei praktisch auschließlich zum Lagern von Baustoffen und Maschinen des Klägers für seine berufliche Tätigkeit genutzt worden. Es sei unbeachtlich, ob der Kläger das Grundstück in die betriebliche Bilanz eingebracht habe. Es sei auch unbeachtlich, ob er das Grundstück gemäht habe, weil er es verkaufen wolle.
27 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger vorgetragen, dass sich der Unfall bei einer Probefahrt des Aufsitzmähers ereignet habe. Da die Messer stumpf gewesen seien, habe er sie geschliffen und anschließend ein Probemähen durchführen wollen. Dabei habe sich der Unfall ereignet.
28 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Das Hess. LSG hat das Urteil des SG Frankfurt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der innere Zusammenhang sei nur zu bejahen für Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben. Das lasse sich mangels objektiver Umstände und aufgrund des widersprüchlichen Sachvortrags des Klägers nicht beweisen.
29 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, sei erstmalig im Erörterungstermin vor dem LSG und damit ca. 10 Jahre nach dem Unfall vorgetragen worden. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass Erstangaben nach dem Unfall, die ohne Kenntnis der entscheidungserheblichen Rechtsfragen gemacht werden, häufig einen höheren Wahrheitsgehalt haben als spätere Angaben.
30 Urteil des Hessischen LSG v Az. L 3 U 168/05 Versicherungsschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass das Grundstück faktisch als Betriebsgrundstück genutzt wurde. Das Grundstück sei nicht als Betriebsgrundstück bzw. Betriebsvermögen ausgewiesen und auch nicht steuerrechtlich geltend gemacht worden. Pflegearbeiten eines Privatgrundstücks stehen selbst dann, wenn es faktisch als Betriebsgrundstück genutzt wird, nur dann unter Versicherungsschutz wenn sie konkret einem unternehmensbezogenen Zweck dienen.
31 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Das LSG Baden-Württemberg hat dargelegt, dass das Umknicken eines Fußes bei normaler Fortbewegung ohne Hinzutreten weiterer äußerer Umstände nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Liegt eine Vorschädigung mit einer solchen Instabilität des Sprunggelenks vor, dass bereits das einfache Gehen zu einem Umknicken führt, ist diese Vorschädigung rechtlich allein wesentliche Unfallursache.
32 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Die Klägerin ist am auf einem Betriebsweg auf einem Parkplatz umgeknickt und zog sich eine Distorsion des linken Sprunggelenkes zu. Die BG erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, lehnte aber im Jahr 2007 aufgetretene weitere Gesundheitsschäden sowie die Zahlung von Verletztenrente ab.
33 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Das Sozialgericht Konstanz wies die Klage ab. Die schmerzhafte endgradige Funktionseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggeleks mit posttraumatischer Sprunggelenksarthrose und chronischer posttraumatischer Sprunggelenksinstabilität sei keine Unfallfolge. Bereits seit den siebziger Jahren sei nach einer damals erlittenen Außenbandruptur eine Umknickneigung des linken Sprunggelenks bekannt.
34 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Das LSG Baden-Würtemberg wies die Berufung zurück. Es äußerte Bedenken, ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Die Fortbewegung zu Fuß ohne Hinweis weiterer äußerer Einflüsse erfülle nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses in Abgrenzung zu einem inneren Vorgang eines spontanen, auf einer Krankheitsanlage beruhenden Umknickens. Das Unfallereignis sei aber rechtskräftig anerkannt.
35 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Eine Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu dem Unfall liege nicht vor. Die im MRT-Befund v erkennbaren pathologischen Gelenkverhältnisse könnte nicht innerhalb von 2 Wochen entstanden sein, sondern seien Vorschäden. Die konkrete Beanspruchung des Sprunggelenks zum Unfallzeitpunkt habe die normale Alltagsbelastung nicht überschritten. Ein Stolpern oder Hineintreten auf eine nicht erkennbare Vertiefung sei nicht vorgetragen worden.
36 Urteil des LSG Baden-Württemberg v L 8 U 5043/09 Auf die bestandkräftige Entscheidung der BG könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Bestandskraft bewirke keine Bindung über den als Unfallfolge (Distorsion) anerkannten Umfang hinaus. Ob die degenerativen Veränderungen etwaige Folgen früherer Unfälle von 1972 oder 1982 seien, sei nicht Gegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreits.
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!
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