Erfahrungen aus dem Vollzug: Das Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette

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1 Erfahrungen aus dem Vollzug: Das Sicherheitsdatenblatt in der Lieferkette Laura Wilms, LIA.nrw Dr. Barbara Niemann, Bezirksregierung Arnsberg

2 Überwachung: Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen MAIS NRW (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW) Abteilung Arbeitsschutz, Arbeitsgestaltung Referat Chemikaliensicherheit Überwachung chemikalienrechtlicher Regelungen Referat Anlagen-, Betriebs- und Produktsicherheit Bezirksregierung Dezernat 56 u.a. Überwachung betrieblicher Gefahrstoffschutz Überwachungsbehörde vor Ort Chemikaliensicherheit * Betrieblicher Arbeitsschutz Organisationserlass der Ministerpräsidentin für die Aufgaben der Ministerien Zuständigkeitsverordnung Arbeitsschutz, Technischer Gefahrenschutz Auffangzuständigkeiten der Bezirksregierungen nach 8 LOG 2

3 Überwachung: Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen Überwachung betrieblicher Arbeitsschutz NRW: Bezirksregierungen Überwachung Chemikaliensicherheit NRW 3

4 Überwachung: Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen Das LIA.nrw (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW) berät und unterstützt die Landesregierung NRW und die Dienststellen des staatlichen Arbeitsschutzes in Fragen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung in der Arbeitswelt, u.a. auch bei der Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 4

5 Sicherheitsdatenblätter als Kommunikationsmittel Jeder Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches stellt dem jeweiligen Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt über sämtliche Stationen innerhalb der Lieferkette (Titel IV i.v. mit Anhang II, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) Akteure in der Lieferkette, die als Lieferanten fungieren können: Hersteller/ Importeure Nachgeschaltete Anwender (z.b. Formulierer, Neuabfüller, Umetikettierer ) Händler (Verkauf an berufsmäßige Verwender) 5

6 Sicherheitsdatenblätter als Kommunikationsmittel Abnehmer können sein: nachgeschaltete Anwender: Formulierer (Hersteller von Gemischen), Neuabfüller, Umettiketierer, d.h. Inverkehrbringer unter eigenem Namen Produzenten von Erzeugnissen, berufsmäßige Verwender, Händler 6

7 Sicherheitsdatenblätter als Kommunikationsmittel Ein gutes SDB unterstützt den nachgeschalteten Anwender: als Arbeitgeber: bei der Erfüllung der betrieblichen Anforderungen (ArbSchG/ GefStoffV) Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen Erstellung von Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung Expositionsüberwachung am Arbeitsplatz als Formulierer/ Neuabfüller: zusätzlich bei der Erfüllung der Anforderungen nach REACH bei der Erstellung eigener Sicherheitsdatenblätter 7

8 Sicherheitsdatenblätter: Erfahrungen aus dem Vollzug Anlässe zur Überprüfung von SDB: Im Rahmen der betrieblichen Überwachung (AN-Beschwerden, Unfälle, Regelüberwachung, Überwachungs-Programme), Beschwerden nachgeschalteter Anwender bzw. Beauftragter im Betrieb (z.b. FaSi), Beschwerden über chemikalienrechtliche Kennzeichnungsmängel: Anforderung von SDB Mängelmitteilungen über andere Behörden (Hersteller/ Importeure im Aufsichtsbezirk) Im Rahmen europäischer Überwachungsprogramme (Reach-en-force ) 8

9 Sicherheitsdatenblätter: Erfahrungen aus dem Vollzug Auswertung 2013 durch MAIS NRW: 111 SDB Stichprobe NW 2016 durch LIA NRW, 60 SDB (vorläufige Ergebnisse) Beurteilung nur auf Basis der Angaben im SDB, die Rezeptur wurde nicht überprüft. Nur aktuelle SDB (Erstelldatum ) Es wurden fast ausschließlich SDB einbezogen, die bereits auf den ersten Blick Mängel aufwiesen. 9

10 10

11 Beispiel: Sprache deutsch? Sicherheitsdatenblatt: Sprache deutsch? 11

12 Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemisches und des Unternehmens 12

13 Abschnitte 2/3: Mögliche Gefahren bzw. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Angaben teilweise nicht bewertbar, weil widersprüchliche Angaben SDB/ Technisches Merkblatt/ Etikett, Abweichungen von Legaleinstufungen ohne Begründung, große Konzentrationsbereiche der einzelnen Inhaltsstoffe, bzw. Maximalgehalt gefährlicher Inhaltsstoffe extrem hoch (>200%), Angaben zu physikalisch/chemischen Eigenschaften oder toxikologischen Daten nicht in Abschnitt 2/3 berücksichtigt (z.b. extremer ph-wert, Flammpunkt, LD 50 -/LC 50 -/EC 50 -Werte), Stoffname und Stoffidentifikationsnummer (z.b. CAS-Nummer) stimmen nicht überein. 13

14 Abschnitte

15 Beispiel: Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 15

16 16

17 Beispiel: Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 17

18 Beispiele: Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Angabe falscher Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Aufgrund fehlender Tests kann keine Empfehlung zum Handschuhmaterial abgegeben werden Angaben wie "Schutzbrille und Schutzkleidung tragen, Zweckmäßigen Atemschutz tragen, oder geeignetes Atemschutzgerät verwenden sind nicht hilfreich. 18

19 Empfehlungen des Handschuhmaterials 19

20 Beispiel: So könnte es aussehen 20

21 Abschnitte

22 Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Aus VO (EG) 2015/830: Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen. Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind alle relevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch vorzulegen. Bei der Überprüfung 2016 wiesen fast alle SDB in diesem Abschnitt Mängel auf! 22

23 Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften Die Sache mit dem Geruch produktspezifisch, produkttypisch charakteristisch, schwach charakteristisch wahrnehmbar solche Angaben helfen nicht bei der Identifizierung des Stoffes/Gemisches! vor allem wenn es sich um einen Raumduft mit Beeren- oder Vanillearoma handelt. Warum nicht Vanille oder Beere als Angabe? 23

24 Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität - ein Beispiel für Widersprüche in SDB Was ist mit den Basen, Oxidationsmitteln und Peroxiden? 24

25 Es gibt keine harmlosen Fehler Beispiele: Tippfehler in der Notrufnummer Erste-Hilfe / Rettungsmaßnahmen Tippfehler in der CAS-Nummer falsche Zusammensetzung fehlerhafte Einstufung / Kennzeichnung Tippfehler bei Angabe des Flammpunkts z. B. Verwechselung < 23 C / 23 C Tippfehler bei Angabe Dampfdruck / Siedepunkt 25

26 Plausibilitätsprüfung von SDB: Hilfestellungen Anhang II der REACH-VO in seiner letzten gültigen Fassung (VO (EG) 2015/830) Kommentiertes Mustersicherheitsdatenblatt der BAuA Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern der ECHA Prüfung auf Inkonsistenzen: Abgleich der Angaben auf dem Etikett, im technischen Merkblatt und im SDB; Widersprüche innerhalb der Abschnitte des SDB Vergleich von SDB unterschiedlicher Lieferanten 26

27 Pflichten für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern: Nach Anhang II REACH muss das Sicherheitsdatenblatt die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt klar und prägnant abzufassen, ist das Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben.. 27

28 Ratschläge an Ersteller von Sicherheitsdatenblättern: Auswahl geeigneter sachkundiger Personen zur Erstellung von SDB (entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit), Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen und Auffrischungslehrgängen Auswahl geeigneter Programme zur Erstellung von SDB mit entsprechenden Eingabemöglichkeiten Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen! ( 18 Abs.4 GefStoffV). 28

29 Nehmen Sie Ihre Rechte (und Pflichten) als nachgeschalteter Anwender wahr Aktive Kommunikation in der Lieferkette abwärts und aufwärts, Bestehen Sie auf aktuelle / richtige Sicherheitsdatenblätter - Return to sender, Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung: bei abweichender Einstufung / Kennzeichnung recherchieren Information der zuständigen Behörden, wenn Kommunikation in der Lieferkette nicht zum Erfolg führt. * Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. 29

30 Chemikalien-Sanktionsverordnung Ordnungswidrigkeiten nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Ordnungswidrig im Sinne des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Gilt für alle Lieferanten innerhalb der Lieferkette! 30

31 Der neue Bußgeldkatalog Chemikaliensicherheit Wichtig ist, dass die Unternehmen, die sich an Recht und Gesetz halten, nicht gegenüber schwarzen Schafen benachteiligt werden. Zukünftig werden die Überwachungsbehörden noch stärker darauf achten, dass die Täter keine Vorteile aus der Verletzung von Chemikalienschutzvorschriften ziehen können. Arbeitsminister Rainer Schmelzer 31

32 32

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