Satzung. des Vereins. Enrichment an Schulen der Region Kiel e.v. (Enrichment-Verein) (in der Fassung nach der Änderung vom 18.

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1 Satzung des Vereins Enrichment an Schulen der Region Kiel e.v. (Enrichment-Verein) (in der Fassung nach der Änderung vom 18. Mai 2010) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Enrichment an Schulen der Region Kiel" (kurz: Enrichment-Verein). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Enrichment an Schulen der Region Kiel e.v. (Enrichment-Verein)". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel an der Kieler Gelehrtenschule, Feldstraße 19, Kiel. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. 2 Satzungszweck (1) Zweck des Vereins ist die außerunterrichtliche Förderung der Bildung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern an Schulen der Region Kiel durch ein Kursangebot außerhalb der Unterrichtszeit für Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen. In den Kursen werden besondere Lernangebote gemacht, die sowohl in ihrer Thematik als auch in ihrer Intensität und Arbeitsweise den Teilnehmenden die Möglichkeit bieten, in kleinen Gruppen auf einem Niveau zu arbeiten, das ihrem Potential gerecht wird. (2) Der Verein wird zur Erreichung seines Zwecks selbst tätig oder kann Schulen in der Region Kiel Geld- oder Sachmittel zur Verfügung stellen, damit diese geeignete Angebote stellen können. (3) Die vom Verein initiierten Maßnahmen werden von den Schulen organisiert - das sind die so genannten Stützpunktschulen - und sind Schulveranstaltungen. Seite 1 von 5

2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, es sei denn sie sind als Kursleiter im Sinne des Vereinszwecks tätig. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben für vereinsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Keinem Mitglied dürfen bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geleistete Beiträge oder sonstige Zahlungen und Einlagen zurückgewährt werden. 4 Mitglieder (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. (2) Ordentliche Mitglieder sind Schulleiter oder Schulleiterinnen von Schulen der Region Kiel oder Lehrkräfte, die an solchen Schulen unterrichten und dort Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks organisieren. Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. (3) Fördermitglieder werden aufgenommen, wenn dies zur Förderung der Arbeit des Vereins zweckmäßig erscheint. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. 5 Organe (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Dem Vorstand gehören an: a) der 1. Vorsitzende; b) der 2. Vorsitzende, Seite 2 von 5

3 c) der Kassenwart. (3) Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist stets alleinvertretungsbefugt. 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplans; b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands; c) Wahl und Entlastung des Vorstands; d) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer; e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird von dem 1. Vorsitzenden oder vertretungsweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Seite 3 von 5

4 7 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, b) die Aufstellung der Tagesordnung, c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) die Buchführung und Kassenführung, e) die Erstellung eines Jahresberichts, f) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 8 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dem Antragsteller schriftlich die Aufnahme bestätigt hat. 9 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein oder durch Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. 10 Mitgliedsbeiträge (1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Tritt das Mitglied während des Kalenderjahres ein, ist der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig für volle Monate zu erheben. Seite 4 von 5

5 (2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Dabei kann für Schülerinnen und Schüler ein niedrigerer Mitgliedsbeitrag als für sonstige Mitglieder festgesetzt werden. 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, wählt auch den Liquidator. (3) Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder fallen seine bisherigen Zwecke weg, fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die außerunterrichtliche Bildung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern. Die am errichtete Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom in 4 Abs. 2 (Mitgliedschaft) und in 5 Abs. 3 (Vertretungsregelung) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom in 2 (Vereinszweck) und 3 Abs. 1 Satz 5 (Zuwendungen aus Mitteln des Vereins) geändert. Kiel, den 18. Mai 2010 Seite 5 von 5

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