Archiv. Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 16. Januar 2008 (GVBl. S. 153)
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1 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv Verordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg Fachhochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 16. Januar 2008 (GVBl. S. 153) 1Der Landeskirchenrat erlässt gemäß 4 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2003 im Benehmen mit dem Senat der Evangelischen Fachhochschule folgende Verfassung: Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrages und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Evangelische Hochschule Freiburg als Ausbildungsstätte für soziale, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe in Freiburg. 2Ihr Auftrag verpflichtet die Kirche, dafür Sorge zu tragen, dass soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen theologisch durchdacht, kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin untersucht und daraus gewonnene Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden. 3Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule. I. Allgemeines 1 (1) 1Die Evangelische Hochschule Freiburg Fachhochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Fachhochschule) ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 1 2Sie hat ihren Sitz in Freiburg i. Br. (2) 1Die Fachhochschule gliedert sich in Fachbereiche. 2Die Studiengänge Sozialarbeit/ Sozialpädagogik und Religionspädagogik/Gemeindediakonie sind jeweils einem Fachbereich zugeordnet. 3Ebenso sind die Masterstudiengänge einem Fachbereich zugeordnet. 4Neu gebildete Studiengänge sowie die Einrichtungen für Forschung und Weiterbildung können einem dieser Fachbereiche oder einem neuen Fachbereich zugewiesen werden. 1 Gemäß GVBl. Nr. 10/2008 S. 153 mit Wirkung vom 1. Mai EKiBa 1
2 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR 2 (1) 1Die Fachhochschule vermittelt durch praxisbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu selbständiger Tätigkeit in den durch die Studienabschlüsse eröffneten Berufen befähigt. 2Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. 3Die Fachhochschule dient auch dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. 4Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. (2) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Fachhochschule mit entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie mit den staatlichen Hochschulen und Einrichtungen des Gesamthochschulbereiches zusammen. 2Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (3) Die Fachhochschule arbeitet in Fragen der Forschung mit anderen Hochschulen, besonders den kirchlichen Hochschulen, eng zusammen. (4) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. (5) Die Fachhochschule fördert die Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. (6) 1Die Fachhochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hochschuleinrichtungen im Sinne des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg errichten. 2Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3 (1) 1Die Fachhochschule ist der Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängigem Leitprinzip verpflichtet. 2Sie wirkt darauf hin, in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung des Geschlechts auf soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen. (2) Die Fachhochschule wirkt darauf hin, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung mit familiären Aufgaben zu ermöglichen. (3) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen und auf die Förderung von Frauen in Forschung und Lehre hin. (4) 1Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden Dozentinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Senat regelt die Stellvertretung. (5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von Nachteilen für wissenschaftlich EKiBa
3 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv tätige Frauen und Studentinnen hin. 2Sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats und Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie kann sich hierbei vertreten lassen. 3Bei Berufungsfragen ist sie in diesen Gremien stimmberechtigt. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. 5Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit. 4 (1) Der Senat kann eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss im Sinne von 16 Abs. 4 einrichten. (2) 1Die Gleichstellungskommission setzt sich aus je einem nichtstudentischen Mitglied je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2Die Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission. (3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte schlägt die Besetzung der Kommission dem Senat vor. 2Dieser wählt die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3Wiederwahl ist möglich. (4) Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei ihrer Arbeit. 5 (1) 1Die Fachhochschule ist dem Ziel der Förderung von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet. 2Sie ist in Lehre und Forschung frei; sie erfüllt die ihr nach 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Ordnungen, insbesondere des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden. (2) Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden Dozentinnen und Dozenten einen Forschungsbeauftragten bzw. eine Forschungsbeauftragte und einen Weiterbildungsbeauftragten bzw. eine Weiterbildungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (3) 1Die Forschungs- und Weiterbildungsbeauftragten unterstützen im Benehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor die Forschung bzw. die Weiterbildung. 2Sie werden im Senat und im Fachbereichsrat in Angelegenheiten der Forschung bzw. Weiterbildung beratend hinzugezogen und sind berechtigt in Gremien der Forschung bzw. Weiterbildung beratend teilzunehmen. (4) Die Beauftragten erstatten dem Senat jährlich einen Bericht über die Arbeit EKiBa 3
4 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR (5) 1Der Senat errichtet im Sinne von 16 Abs. 4 einen Ausschuss für Forschung und Weiterbildung. 2Aufgabe des Ausschusses ist es, die gemeinsamen Belange von Forschung und Weiterbildung zu koordinieren und die Zusammenarbeit von Forschung und Weiterbildung an der Fachhochschule zu fördern. II. Die Mitglieder der Fachhochschule 6 (1) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule sind 1. die Mitglieder des Lehrkörpers (Professorinnen und Professoren, sonstige Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragte), 2. die immatrikulierten Studierenden, 3. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (2) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule sind auch 1. Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand, 2. Gastprofessorinnen bzw. Gastprofessoren, 3. Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, 4. Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren, 5. wissenschaftliche Hilfskräfte, 6. in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Fachhochschule stehende Personen. 2Die Mitglieder nach Nr. 1 6 sind im Rahmen der Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. (3) Die Rechte und Pflichten bestimmen sich nach 5 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden. Zu den Lehrenden gehören 7 1. die hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Professorinnen und Professoren, 2. die hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen sonstigen Dozentinnen und Dozenten, 3. die nebenberuflich an der Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten, 4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren EKiBa
5 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 8 1Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Fachhochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. 2Sie haben an Prüfungen mitzuwirken und in den Organen der Fachhochschule nach Maßgabe dieser Verfassung mitzuarbeiten. 9 (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird, 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird, 4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. 10 (1) Die hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und sonstigen Dozentinnen und Dozenten sowie die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor werden nach öffentlicher Ausschreibung der Stellen auf Vorschlag des Senats ( 16 Abs. 2 Nr. 5) vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen und in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Landeskirche eingestellt. (2) 1Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete Bedenken, die vorgeschlagene Person zu berufen, und können diese auch nach Erörterung in einer von je drei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats und der Fachhochschule paritätisch gebildeten Kommission binnen vier Wochen nicht beseitigt werden, so macht der Senat gemäß Absatz 1 einen neuen Vorschlag. 2Kommt innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorschlag nicht zustande, kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung des Senats eine geeignete Persönlichkeit berufen. 3Konnte die Frist nach Satz 2 aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden, wird sie vom Evangelischen Oberkirchenrat um höchstens weitere drei Monate verlängert EKiBa 5
6 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR (3) Mit Zustimmung des Senats kann der Evangelische Oberkirchenrat Berufungen nach Absatz 1 ohne Ausschreibung der Stelle aussprechen. (4) 1Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschule obliegen dem Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der Rektorin bzw. Rektors. 2Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Stundenlohn vergütet werden, sowie von nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt der Rektorin bzw. dem Rektor im Rahmen des Haushaltsplanes. (5) Lehrbeauftragte werden von der Rektorin bzw. vom Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt. 11 (1) Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung. (2) 1Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Fachhochschule die Studierendenschaft. 2Der Studierendenschaft gehören die Studierenden nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss schriftlich erklären. (3) Die Organe der Studierendenschaft sind 1. die Vollversammlung, 2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). (4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. 2Sie wählen nach eigener Satzung den AStA. (5) 1Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung zu beschließende Satzung. 2Die Satzung und jede Änderung sind den Organen der Fachhochschule ( 12) unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. (6) Die Studierendenschaft erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag von der Fachhochschule. III. Organe der Fachhochschule Organe der Fachhochschule sind 1. der Große Senat, 2. der Senat, EKiBa
7 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 3. die Rektorin bzw. der Rektor. (1) 1Dem Großen Senat gehören an die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 2. die Professorinnen und Professoren und die sonstigen Dozentinnen und Dozenten, 3. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, 4. ein Mitglied der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MAV), 5. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrbeauftragten, deren Zahl 10 v.h. aller Lehrbeauftragten beträgt, mindestens jedoch eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter je Fachbereich, 6. gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Nr. 1 bis 5 beträgt; jeder Fachbereich muss durch mindestens eine Studierende bzw. einen Studierenden vertreten sein. 2Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 5 beträgt zwei Jahre, der nach Nr. 6 ein Jahr. 3Sie werden von den Angehörigen nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (2) Der Große Senat tritt auf Einladung seiner Vorsitzenden bzw. seines Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr zusammen; er ist einzuladen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Senat es beantragen. (3) 1Der Große Senat wählt aus der Mitte der Professorinnen und Professoren auf die Dauer von zwei Jahren eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Sind sowohl die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter verhindert oder befangen, so hat das älteste Mitglied aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren den Vorsitz des Großen Senats. (4) Die Sitzungen des Großen Senats sind in der Regel hochschulöffentlich. (5) Der Große Senat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Große Senat hat folgende Aufgaben: 1. Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Rektorin bzw. des Rektors. (1) Dem Senat gehören als Mitglieder an 1. stimmberechtigt: EKiBa 7
8 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR a) Die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, b) die Prorektorin bzw. der Prorektor, c) die Dekaninnen und Dekane, d) eine Professorin bzw. ein Professor aus jedem Fachbereich, e) die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, f) gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder von 1 bis 5 beträgt; jeder Fachbereich muss mindestens durch eine Studierende bzw. einen Studierenden vertreten sein; 2. beratend: a) die oder der Forschungsbeauftragte und die oder der Weiterbildungsbeauftragte, b) eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger Mitarbeiter. 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Buchstabe d) beträgt zwei Jahre, derjenigen nach Buchstabe f) ein Jahr. 2Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (2) Ein Mitglied der MAV nimmt an den Sitzungen des Senats beratend teil; es hat Stimmrecht in Fragen der Verfassung, der Verwaltung und des Haushaltes der Fachhochschule, insbesondere bei den Aufgaben gemäß 16 Abs. 2 Nr. 2, 4 und (1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht zur abschließenden Entscheidung der Rektorin bzw. dem Rektor, den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind. (2) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über Fragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der von der Kirchenleitung erlassenen Studien- und Prüfungsordnung, der Studienpläne auf Vorschlag des Fachbereichsrates sowie der weiterbildenden Studien, 2. Mitwirkung beim Erlass der Verfassung, 3. Erlass einer Wahlordnung, 4. Wahl der Prorektorin bzw. des Prorektors, 5. Vorschläge für die Berufung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Lehrenden sowie der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors, 6. Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes, 7. Zustimmung zu den Geschäftsordnungen des Fachbereichsrates, EKiBa
9 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 8. Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche, 9. Übertragung von Aufgaben an Lehrende und Studierende, 10. Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Rektorin bzw. des Rektors, der Dekaninnen und Dekane und von Ausschüssen gemäß Absatz 4, wobei die befangene Person keine Stimme hat. (3) 1Senatssitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. 2Sie werden von der Rektorin bzw. dem Rektor einberufen und geleitet. 3Eine außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt. 4Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 5Bezüglich der Behandlung von Personalfragen ausgenommen Wahlergebnisse unterliegen die Mitglieder des Senats der Schweigepflicht. (4) 1Der Senat kann beratende und beschließende Ausschüsse bilden. 2Die Professorinnen und Professoren müssen in den Ausschüssen die Mehrheit haben. 3Der Senat und die Ausschüsse können sachkundige Mitglieder der Fachhochschule sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (5) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. 17 (1) 1Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Großen Senats auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Wiederberufung ist möglich. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Die Rektorin bzw. der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule; sie bzw. er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Verfassung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirkt über die Dekanin bzw. den Dekan darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. 2Ihr bzw. ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin bzw. dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) 1Die Rektorin bzw. der Rektor bereitet die Beratungen des Großen Senats und des Senats vor und vollzieht deren Beschlüsse. 2Hält die Rektorin bzw. der Rektor Beschlüsse des Senats oder der Ausschüsse für rechtswidrig, hat sie bzw. er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Kommt keine Einigung zustande, ist der Evangelische Oberkirchenrat zu unterrichten. (4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor anstelle des Senats. 2Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein Ausschuss zuständig ist, oder wenn der Senat oder der Ausschuss verhindert ist, einen Beschluss zu fassen. 3Die EKiBa 9
10 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Senats oder des Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. (5) 1Die Rektorin bzw. der Rektor ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus. 2Sie bzw. er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen. 3Der Senat ist über alle wichtigen, die Fachhochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. (6) 1Die Rektorin bzw. der Rektor ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. 2Sie bzw. er regelt die innere Organisation der Verwaltung der Fachhochschule einschließlich des Einsatzes des Verwaltungspersonals der Fachbereiche und der Hochschuleinrichtungen. 3Die Rektorin bzw. der Rektor trägt Sorge für einen wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen. 18 (1) 1Die Rektorin bzw. der Rektor wird von der Prorektorin bzw. vom Prorektor vertreten. 2Der Prorektorin bzw. dem Prorektor können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Rektorin bzw. der Rektor ständig vertreten werden. 3Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 4Die Rektorin bzw. der Rektor kann der Prorektorin bzw. dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) 1Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird aus den der Fachhochschule angehörenden Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors vom Senat gewählt. 2Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3Sie endet stets mit der Amtszeit der Rektorin bzw. des Rektors. 4Wiederwahl ist möglich. (3) Für den Fall, dass keine Prorektorin bzw. kein Prorektor gewählt wird, übernimmt diese Funktion im zweijährigen Wechsel eine Dekanin oder ein Dekan. 19 (1) 1Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor unterstützt die Rektorin bzw. den Rektor bei der Erfüllung der Aufgaben. 2Sie bzw. er vertritt die Rektorin bzw. den Rektor ständig im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung. 3Die Rektorin bzw. der Rektor kann ihr bzw. ihm allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) Der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere 1. die laufende Verwaltung der Fachhochschule (Hochschulverwaltung, Kassen- und Rechnungsführung), 2. Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, 3. Mitwirkung in den Organen der Fachhochschule nach Maßgabe der Verfassung EKiBa
11 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv (3) Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung, die vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassen wird. IV. Der Fachbereich 20 (1) 1Der Fachbereich ist der Teil der Fachhochschule, der sich mit der unmittelbaren Durchführung des Studiums ( 2) befasst. 2Ihm gehören alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind. (2) Die Organe des Fachbereichs sind 1. der Fachbereichsvorstand (die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan), 2. der Fachbereichsrat. 21 1Der Fachbereichsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. 2Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. 3Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen des Fachbereichs, 2. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorinnenstellen bzw. Professorenstellen, 3. Evaluationsangelegenheiten entsprechend dem Fachhochschulgesetz Baden-Württemberg. 22 (1) 1Die Dekanin bzw. der Dekan vertritt den Fachbereich. 2Sie bzw. er leitet den Fachbereichsvorstand und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Die Dekanin bzw. der Dekan trägt die Verantwortung für die Durchführung des Studiums in ihrem bzw. seinem Fachbereich. 2Sie bzw. er ist verpflichtet, mit Lehre und Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu halten. 3Die Dekanin bzw. der Dekan koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. 4Sie bzw. er wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin bzw. des Rek EKiBa 11
12 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR tors darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr bzw. ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat über alle Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches laufend zu informieren. (4) Die Dekanin bzw. der Dekan stellt die Verbindung zwischen den Organen der Fachhochschule und den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches her. 23 (1) 1Die Dekanin bzw. der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist möglich. (2) 1Der Fachbereichsrat wählt für die Dekanin bzw. den Dekan eine Stellvertretung aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden (Prodekanin bzw. Prodekan) und für jeden Studiengang einen Studiengangsleiter bzw. eine Studiengangsleiterin aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden. 2Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin bzw. des Dekans. (3) 1Der Prodekanin bzw. dem Prodekan können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Dekanin bzw. der Dekan ständig vertreten werden. 2Die Prodekanin bzw. der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 3Sie bzw. er kann die Dekanin bzw. den Dekan im Senat mit Stimmrecht vertreten. (4) 1Die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr. 2Sie bzw. er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. 3Sie bzw. er bereitet die Beschlussfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrberichte vor, koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. (5) Die Dekanin bzw. der Dekan kann der Prodekanin bzw. dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen bzw. Studiengangsleitern im Einvernehmen mit dem Rektor bzw. der Rektorin allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 24 (1) Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat. (2) 1Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Dekanin bzw. der Dekan, der Fachbereichsvorstand oder die Leitung der den EKiBa
13 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv Fachbereichen zugeordneten Hochschuleinrichtungen zuständig sind. 2Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen insbesondere: 1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs, 2. die Struktur- und Entwicklungspläne des Fachbereichs. (3) 1Dem Fachbereichsrat gehören an 1. die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und die Prodekanin bzw. der Prodekan (Fachbereichsvorstand), 2. zehn Professorinnen bzw. Professoren, die hauptberuflich an der Fachhochschule in diesem Fachbereich tätig sind, 3. eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter, 4. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 5. sechs Studierende. 2Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen bzw. Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. 3Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 1 4 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Nr. 5 ein Jahr. 4Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (4) In folgenden Angelegenheiten treten alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen bzw. Professoren stimmberechtigt hinzu: 1. bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekanin bzw. des Prodekans, 2. bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, 3. bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen und Studienpläne, 4. bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot, 5. bei der Beschlussfassung über Evaluationsergebnisse und über den Lehrbericht. (5) 1Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben. 2Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht, dem sie zugeordnet sind. V. Der Beirat 25 Bei der Fachhochschule kann als unabhängiges Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen Fachhochschule, kirchlichem, öffentlichem, wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen soll EKiBa 13
14 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR 26 (1) 1Der Beirat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit der Praxis zu fördern. 2Dem Beirat sollen Sachverständige aus der beruflichen Praxis, Vertreterinnen und Vertreter anderer Hochschulen sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Freiburg angehören. (2) Der Evangelische Oberkirchenrat und die Rektorin bzw. der Rektor unterrichten den Beirat regelmäßig über die für die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der Fachhochschule. (3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Fachhochschule berufen. (4) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. (5) 1Der Beirat wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Semester zusammen. 2Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats 27 (1) Die Fachhochschule nimmt durch ihre Organe und durch die Verwaltungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor Selbstverwaltung im Rahmen des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie dieser Verfassung wahr. (2) 1Die Fachhochschule steht unter Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates. 2Er kann im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen 1. in Personalangelegenheiten der an der Fachhochschule tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 2. für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel und für die Verwendung der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände, 3. auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesens, 4. für die Verwaltung der den Zwecken der Fachhochschule dienenden Grundstücke, Anstalten und Einrichtungen, 5. bei Weisungsaufgaben, die der Fachhochschule auferlegt werden. (3) 3 Abs. 2 bis 5 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden finden im übrigen Anwendung EKiBa
15 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv VII. Besondere Bestimmungen 28 (1) Die Evangelische Landeskirche in Baden verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Fachhochschule ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung. (2) Die Evangelische Landeskirche in Baden erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Fachhochschule. (3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Fachhochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 29 Die Fachhochschule ist ermächtigt, den für Fachhochschulen und für die einzelnen Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten. VIII. Beschlussfassung 30 Für die Beschlussfassung in Organen und Gremien gelten die Vorschriften des 138 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. IX. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen 31 Für die bis zum 28. Februar 2004 gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger verbleibt es bei den bisher gültigen Amtszeiten. 32 (1) Diese Verfassung tritt am 1. März 2004 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Gemeindediakonie in Freiburg EKiBa 15
16 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR staatlich genehmigte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Juni 1996 (GVBl S. 21), geändert am 18. Juni , außer Kraft. 1 Nicht veröffentlicht EKiBa
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