Archiv. Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 16. Januar 2008 (GVBl. S. 153)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Archiv. Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 16. Januar 2008 (GVBl. S. 153)"

Transkript

1 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv Verordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg Fachhochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 16. Januar 2008 (GVBl. S. 153) 1Der Landeskirchenrat erlässt gemäß 4 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Oktober 2003 im Benehmen mit dem Senat der Evangelischen Fachhochschule folgende Verfassung: Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrages und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Evangelische Hochschule Freiburg als Ausbildungsstätte für soziale, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe in Freiburg. 2Ihr Auftrag verpflichtet die Kirche, dafür Sorge zu tragen, dass soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen theologisch durchdacht, kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin untersucht und daraus gewonnene Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden. 3Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule. I. Allgemeines 1 (1) 1Die Evangelische Hochschule Freiburg Fachhochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik staatlich anerkannte Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Fachhochschule) ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 1 2Sie hat ihren Sitz in Freiburg i. Br. (2) 1Die Fachhochschule gliedert sich in Fachbereiche. 2Die Studiengänge Sozialarbeit/ Sozialpädagogik und Religionspädagogik/Gemeindediakonie sind jeweils einem Fachbereich zugeordnet. 3Ebenso sind die Masterstudiengänge einem Fachbereich zugeordnet. 4Neu gebildete Studiengänge sowie die Einrichtungen für Forschung und Weiterbildung können einem dieser Fachbereiche oder einem neuen Fachbereich zugewiesen werden. 1 Gemäß GVBl. Nr. 10/2008 S. 153 mit Wirkung vom 1. Mai EKiBa 1

2 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR 2 (1) 1Die Fachhochschule vermittelt durch praxisbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu selbständiger Tätigkeit in den durch die Studienabschlüsse eröffneten Berufen befähigt. 2Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. 3Die Fachhochschule dient auch dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. 4Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. (2) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Fachhochschule mit entsprechenden kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie mit den staatlichen Hochschulen und Einrichtungen des Gesamthochschulbereiches zusammen. 2Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (3) Die Fachhochschule arbeitet in Fragen der Forschung mit anderen Hochschulen, besonders den kirchlichen Hochschulen, eng zusammen. (4) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. (5) Die Fachhochschule fördert die Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. (6) 1Die Fachhochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hochschuleinrichtungen im Sinne des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg errichten. 2Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3 (1) 1Die Fachhochschule ist der Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängigem Leitprinzip verpflichtet. 2Sie wirkt darauf hin, in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung des Geschlechts auf soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen. (2) Die Fachhochschule wirkt darauf hin, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung mit familiären Aufgaben zu ermöglichen. (3) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen und auf die Förderung von Frauen in Forschung und Lehre hin. (4) 1Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden Dozentinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Senat regelt die Stellvertretung. (5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von Nachteilen für wissenschaftlich EKiBa

3 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv tätige Frauen und Studentinnen hin. 2Sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats und Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie kann sich hierbei vertreten lassen. 3Bei Berufungsfragen ist sie in diesen Gremien stimmberechtigt. 4Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. 5Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit. 4 (1) Der Senat kann eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss im Sinne von 16 Abs. 4 einrichten. (2) 1Die Gleichstellungskommission setzt sich aus je einem nichtstudentischen Mitglied je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2Die Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission. (3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte schlägt die Besetzung der Kommission dem Senat vor. 2Dieser wählt die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3Wiederwahl ist möglich. (4) Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei ihrer Arbeit. 5 (1) 1Die Fachhochschule ist dem Ziel der Förderung von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet. 2Sie ist in Lehre und Forschung frei; sie erfüllt die ihr nach 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Ordnungen, insbesondere des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden. (2) Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden Dozentinnen und Dozenten einen Forschungsbeauftragten bzw. eine Forschungsbeauftragte und einen Weiterbildungsbeauftragten bzw. eine Weiterbildungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (3) 1Die Forschungs- und Weiterbildungsbeauftragten unterstützen im Benehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor die Forschung bzw. die Weiterbildung. 2Sie werden im Senat und im Fachbereichsrat in Angelegenheiten der Forschung bzw. Weiterbildung beratend hinzugezogen und sind berechtigt in Gremien der Forschung bzw. Weiterbildung beratend teilzunehmen. (4) Die Beauftragten erstatten dem Senat jährlich einen Bericht über die Arbeit EKiBa 3

4 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR (5) 1Der Senat errichtet im Sinne von 16 Abs. 4 einen Ausschuss für Forschung und Weiterbildung. 2Aufgabe des Ausschusses ist es, die gemeinsamen Belange von Forschung und Weiterbildung zu koordinieren und die Zusammenarbeit von Forschung und Weiterbildung an der Fachhochschule zu fördern. II. Die Mitglieder der Fachhochschule 6 (1) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule sind 1. die Mitglieder des Lehrkörpers (Professorinnen und Professoren, sonstige Dozentinnen und Dozenten und Lehrbeauftragte), 2. die immatrikulierten Studierenden, 3. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (2) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule sind auch 1. Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand, 2. Gastprofessorinnen bzw. Gastprofessoren, 3. Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren, 4. Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren, 5. wissenschaftliche Hilfskräfte, 6. in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Fachhochschule stehende Personen. 2Die Mitglieder nach Nr. 1 6 sind im Rahmen der Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. (3) Die Rechte und Pflichten bestimmen sich nach 5 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden. Zu den Lehrenden gehören 7 1. die hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Professorinnen und Professoren, 2. die hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen sonstigen Dozentinnen und Dozenten, 3. die nebenberuflich an der Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten, 4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren EKiBa

5 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 8 1Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Fachhochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. 2Sie haben an Prüfungen mitzuwirken und in den Organen der Fachhochschule nach Maßgabe dieser Verfassung mitzuarbeiten. 9 (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird, 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird, 4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. 10 (1) Die hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und sonstigen Dozentinnen und Dozenten sowie die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor werden nach öffentlicher Ausschreibung der Stellen auf Vorschlag des Senats ( 16 Abs. 2 Nr. 5) vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen und in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Landeskirche eingestellt. (2) 1Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete Bedenken, die vorgeschlagene Person zu berufen, und können diese auch nach Erörterung in einer von je drei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats und der Fachhochschule paritätisch gebildeten Kommission binnen vier Wochen nicht beseitigt werden, so macht der Senat gemäß Absatz 1 einen neuen Vorschlag. 2Kommt innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorschlag nicht zustande, kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung des Senats eine geeignete Persönlichkeit berufen. 3Konnte die Frist nach Satz 2 aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden, wird sie vom Evangelischen Oberkirchenrat um höchstens weitere drei Monate verlängert EKiBa 5

6 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR (3) Mit Zustimmung des Senats kann der Evangelische Oberkirchenrat Berufungen nach Absatz 1 ohne Ausschreibung der Stelle aussprechen. (4) 1Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschule obliegen dem Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der Rektorin bzw. Rektors. 2Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Stundenlohn vergütet werden, sowie von nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt der Rektorin bzw. dem Rektor im Rahmen des Haushaltsplanes. (5) Lehrbeauftragte werden von der Rektorin bzw. vom Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt. 11 (1) Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung. (2) 1Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Fachhochschule die Studierendenschaft. 2Der Studierendenschaft gehören die Studierenden nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss schriftlich erklären. (3) Die Organe der Studierendenschaft sind 1. die Vollversammlung, 2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). (4) 1Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. 2Sie wählen nach eigener Satzung den AStA. (5) 1Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung zu beschließende Satzung. 2Die Satzung und jede Änderung sind den Organen der Fachhochschule ( 12) unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. (6) Die Studierendenschaft erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag von der Fachhochschule. III. Organe der Fachhochschule Organe der Fachhochschule sind 1. der Große Senat, 2. der Senat, EKiBa

7 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 3. die Rektorin bzw. der Rektor. (1) 1Dem Großen Senat gehören an die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, 2. die Professorinnen und Professoren und die sonstigen Dozentinnen und Dozenten, 3. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, 4. ein Mitglied der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MAV), 5. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Lehrbeauftragten, deren Zahl 10 v.h. aller Lehrbeauftragten beträgt, mindestens jedoch eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter je Fachbereich, 6. gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Nr. 1 bis 5 beträgt; jeder Fachbereich muss durch mindestens eine Studierende bzw. einen Studierenden vertreten sein. 2Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 5 beträgt zwei Jahre, der nach Nr. 6 ein Jahr. 3Sie werden von den Angehörigen nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (2) Der Große Senat tritt auf Einladung seiner Vorsitzenden bzw. seines Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr zusammen; er ist einzuladen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Senat es beantragen. (3) 1Der Große Senat wählt aus der Mitte der Professorinnen und Professoren auf die Dauer von zwei Jahren eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Sind sowohl die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter verhindert oder befangen, so hat das älteste Mitglied aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren den Vorsitz des Großen Senats. (4) Die Sitzungen des Großen Senats sind in der Regel hochschulöffentlich. (5) Der Große Senat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Große Senat hat folgende Aufgaben: 1. Wahl der Rektorin bzw. des Rektors, Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Rektorin bzw. des Rektors. (1) Dem Senat gehören als Mitglieder an 1. stimmberechtigt: EKiBa 7

8 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR a) Die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender, b) die Prorektorin bzw. der Prorektor, c) die Dekaninnen und Dekane, d) eine Professorin bzw. ein Professor aus jedem Fachbereich, e) die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, f) gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder von 1 bis 5 beträgt; jeder Fachbereich muss mindestens durch eine Studierende bzw. einen Studierenden vertreten sein; 2. beratend: a) die oder der Forschungsbeauftragte und die oder der Weiterbildungsbeauftragte, b) eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger Mitarbeiter. 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Buchstabe d) beträgt zwei Jahre, derjenigen nach Buchstabe f) ein Jahr. 2Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (2) Ein Mitglied der MAV nimmt an den Sitzungen des Senats beratend teil; es hat Stimmrecht in Fragen der Verfassung, der Verwaltung und des Haushaltes der Fachhochschule, insbesondere bei den Aufgaben gemäß 16 Abs. 2 Nr. 2, 4 und (1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht zur abschließenden Entscheidung der Rektorin bzw. dem Rektor, den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind. (2) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über Fragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der von der Kirchenleitung erlassenen Studien- und Prüfungsordnung, der Studienpläne auf Vorschlag des Fachbereichsrates sowie der weiterbildenden Studien, 2. Mitwirkung beim Erlass der Verfassung, 3. Erlass einer Wahlordnung, 4. Wahl der Prorektorin bzw. des Prorektors, 5. Vorschläge für die Berufung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung der Lehrenden sowie der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors, 6. Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes, 7. Zustimmung zu den Geschäftsordnungen des Fachbereichsrates, EKiBa

9 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv 8. Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche, 9. Übertragung von Aufgaben an Lehrende und Studierende, 10. Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Rektorin bzw. des Rektors, der Dekaninnen und Dekane und von Ausschüssen gemäß Absatz 4, wobei die befangene Person keine Stimme hat. (3) 1Senatssitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. 2Sie werden von der Rektorin bzw. dem Rektor einberufen und geleitet. 3Eine außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt. 4Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 5Bezüglich der Behandlung von Personalfragen ausgenommen Wahlergebnisse unterliegen die Mitglieder des Senats der Schweigepflicht. (4) 1Der Senat kann beratende und beschließende Ausschüsse bilden. 2Die Professorinnen und Professoren müssen in den Ausschüssen die Mehrheit haben. 3Der Senat und die Ausschüsse können sachkundige Mitglieder der Fachhochschule sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (5) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. 17 (1) 1Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Großen Senats auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Wiederberufung ist möglich. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) 1Die Rektorin bzw. der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule; sie bzw. er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Verfassung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirkt über die Dekanin bzw. den Dekan darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. 2Ihr bzw. ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin bzw. dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) 1Die Rektorin bzw. der Rektor bereitet die Beratungen des Großen Senats und des Senats vor und vollzieht deren Beschlüsse. 2Hält die Rektorin bzw. der Rektor Beschlüsse des Senats oder der Ausschüsse für rechtswidrig, hat sie bzw. er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Kommt keine Einigung zustande, ist der Evangelische Oberkirchenrat zu unterrichten. (4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor anstelle des Senats. 2Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein Ausschuss zuständig ist, oder wenn der Senat oder der Ausschuss verhindert ist, einen Beschluss zu fassen. 3Die EKiBa 9

10 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Senats oder des Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. (5) 1Die Rektorin bzw. der Rektor ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus. 2Sie bzw. er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen. 3Der Senat ist über alle wichtigen, die Fachhochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. (6) 1Die Rektorin bzw. der Rektor ist für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. 2Sie bzw. er regelt die innere Organisation der Verwaltung der Fachhochschule einschließlich des Einsatzes des Verwaltungspersonals der Fachbereiche und der Hochschuleinrichtungen. 3Die Rektorin bzw. der Rektor trägt Sorge für einen wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen. 18 (1) 1Die Rektorin bzw. der Rektor wird von der Prorektorin bzw. vom Prorektor vertreten. 2Der Prorektorin bzw. dem Prorektor können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Rektorin bzw. der Rektor ständig vertreten werden. 3Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 4Die Rektorin bzw. der Rektor kann der Prorektorin bzw. dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) 1Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird aus den der Fachhochschule angehörenden Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors vom Senat gewählt. 2Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 3Sie endet stets mit der Amtszeit der Rektorin bzw. des Rektors. 4Wiederwahl ist möglich. (3) Für den Fall, dass keine Prorektorin bzw. kein Prorektor gewählt wird, übernimmt diese Funktion im zweijährigen Wechsel eine Dekanin oder ein Dekan. 19 (1) 1Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor unterstützt die Rektorin bzw. den Rektor bei der Erfüllung der Aufgaben. 2Sie bzw. er vertritt die Rektorin bzw. den Rektor ständig im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung. 3Die Rektorin bzw. der Rektor kann ihr bzw. ihm allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) Der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere 1. die laufende Verwaltung der Fachhochschule (Hochschulverwaltung, Kassen- und Rechnungsführung), 2. Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, 3. Mitwirkung in den Organen der Fachhochschule nach Maßgabe der Verfassung EKiBa

11 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv (3) Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung, die vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassen wird. IV. Der Fachbereich 20 (1) 1Der Fachbereich ist der Teil der Fachhochschule, der sich mit der unmittelbaren Durchführung des Studiums ( 2) befasst. 2Ihm gehören alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind. (2) Die Organe des Fachbereichs sind 1. der Fachbereichsvorstand (die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan), 2. der Fachbereichsrat. 21 1Der Fachbereichsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. 2Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. 3Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen des Fachbereichs, 2. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorinnenstellen bzw. Professorenstellen, 3. Evaluationsangelegenheiten entsprechend dem Fachhochschulgesetz Baden-Württemberg. 22 (1) 1Die Dekanin bzw. der Dekan vertritt den Fachbereich. 2Sie bzw. er leitet den Fachbereichsvorstand und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Die Dekanin bzw. der Dekan trägt die Verantwortung für die Durchführung des Studiums in ihrem bzw. seinem Fachbereich. 2Sie bzw. er ist verpflichtet, mit Lehre und Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu halten. 3Die Dekanin bzw. der Dekan koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. 4Sie bzw. er wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin bzw. des Rek EKiBa 11

12 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR tors darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr bzw. ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat über alle Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches laufend zu informieren. (4) Die Dekanin bzw. der Dekan stellt die Verbindung zwischen den Organen der Fachhochschule und den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches her. 23 (1) 1Die Dekanin bzw. der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist möglich. (2) 1Der Fachbereichsrat wählt für die Dekanin bzw. den Dekan eine Stellvertretung aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden (Prodekanin bzw. Prodekan) und für jeden Studiengang einen Studiengangsleiter bzw. eine Studiengangsleiterin aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden. 2Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin bzw. des Dekans. (3) 1Der Prodekanin bzw. dem Prodekan können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Dekanin bzw. der Dekan ständig vertreten werden. 2Die Prodekanin bzw. der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 3Sie bzw. er kann die Dekanin bzw. den Dekan im Senat mit Stimmrecht vertreten. (4) 1Die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr. 2Sie bzw. er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. 3Sie bzw. er bereitet die Beschlussfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrberichte vor, koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. (5) Die Dekanin bzw. der Dekan kann der Prodekanin bzw. dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen bzw. Studiengangsleitern im Einvernehmen mit dem Rektor bzw. der Rektorin allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 24 (1) Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat. (2) 1Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Dekanin bzw. der Dekan, der Fachbereichsvorstand oder die Leitung der den EKiBa

13 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv Fachbereichen zugeordneten Hochschuleinrichtungen zuständig sind. 2Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen insbesondere: 1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs, 2. die Struktur- und Entwicklungspläne des Fachbereichs. (3) 1Dem Fachbereichsrat gehören an 1. die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und die Prodekanin bzw. der Prodekan (Fachbereichsvorstand), 2. zehn Professorinnen bzw. Professoren, die hauptberuflich an der Fachhochschule in diesem Fachbereich tätig sind, 3. eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter, 4. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 5. sechs Studierende. 2Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen bzw. Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. 3Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 1 4 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Nr. 5 ein Jahr. 4Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt. (4) In folgenden Angelegenheiten treten alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen bzw. Professoren stimmberechtigt hinzu: 1. bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekanin bzw. des Prodekans, 2. bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, 3. bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen und Studienpläne, 4. bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot, 5. bei der Beschlussfassung über Evaluationsergebnisse und über den Lehrbericht. (5) 1Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben. 2Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht, dem sie zugeordnet sind. V. Der Beirat 25 Bei der Fachhochschule kann als unabhängiges Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen Fachhochschule, kirchlichem, öffentlichem, wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen soll EKiBa 13

14 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR 26 (1) 1Der Beirat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit der Praxis zu fördern. 2Dem Beirat sollen Sachverständige aus der beruflichen Praxis, Vertreterinnen und Vertreter anderer Hochschulen sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Freiburg angehören. (2) Der Evangelische Oberkirchenrat und die Rektorin bzw. der Rektor unterrichten den Beirat regelmäßig über die für die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der Fachhochschule. (3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Fachhochschule berufen. (4) Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. (5) 1Der Beirat wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Semester zusammen. 2Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats 27 (1) Die Fachhochschule nimmt durch ihre Organe und durch die Verwaltungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor Selbstverwaltung im Rahmen des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie dieser Verfassung wahr. (2) 1Die Fachhochschule steht unter Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates. 2Er kann im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen 1. in Personalangelegenheiten der an der Fachhochschule tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 2. für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel und für die Verwendung der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände, 3. auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesens, 4. für die Verwaltung der den Zwecken der Fachhochschule dienenden Grundstücke, Anstalten und Einrichtungen, 5. bei Weisungsaufgaben, die der Fachhochschule auferlegt werden. (3) 3 Abs. 2 bis 5 des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden finden im übrigen Anwendung EKiBa

15 Verfassung der Ev Hochschule FR Archiv VII. Besondere Bestimmungen 28 (1) Die Evangelische Landeskirche in Baden verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Fachhochschule ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung. (2) Die Evangelische Landeskirche in Baden erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Fachhochschule. (3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Fachhochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 29 Die Fachhochschule ist ermächtigt, den für Fachhochschulen und für die einzelnen Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten. VIII. Beschlussfassung 30 Für die Beschlussfassung in Organen und Gremien gelten die Vorschriften des 138 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. IX. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen 31 Für die bis zum 28. Februar 2004 gewählten Amtsträgerinnen und Amtsträger verbleibt es bei den bisher gültigen Amtszeiten. 32 (1) Diese Verfassung tritt am 1. März 2004 in Kraft. (2) Zugleich tritt die Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Gemeindediakonie in Freiburg EKiBa 15

16 Archiv Verfassung der Ev Hochschule FR staatlich genehmigte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Juni 1996 (GVBl S. 21), geändert am 18. Juni , außer Kraft. 1 Nicht veröffentlicht EKiBa

Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH)

Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH) Verfassung der Ev Hochschule FR 360.210 Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH) Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert am 24. Juli 2013

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Ev Hochschule FR EH-G 360.200 Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111); am 19. April 2013 (GVBl. S. 126) zuletzt

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom

Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 05.04.2006 in der Fassung vom 09.04.2008 Aufgrund des 25 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes

Mehr

Departmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit

Departmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit Departmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit - NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG - Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 26 Abs. 3 und 28 Abs. 1 des

Mehr

Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 15.03.2007 Vorwort Die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg ist eine vom Land getragene, rechtsfähige

Mehr

Fakultätssatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg. vom 14. Dezember Präambel

Fakultätssatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg. vom 14. Dezember Präambel Fakultätssatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg vom 14. Dezember 2016 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 15.05.2017 gemäß 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen

Mehr

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1

Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 - 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 09. April 2015 Nr. 23 I n h a l t Seite Satzung

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften 1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften Der Satzungsausschuss des Senates der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik 1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik Der Satzungsausschuß des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Mehr

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie

Mehr

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung: Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:

Mehr

Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 16.09.2015 Inhalt 1 Name, Aufgaben und Ziele der Hochschule 2 Rechtsstellung, Sitz und Vertretung

Mehr

Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015

Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015 Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln 14 Grundordnung Vom 10. Juli 2015 Kunsthochschule für Medien Köln Academy of Media Arts Cologne 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen

Mehr

Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom

Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom 22.06.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetztes (LHG) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) und von 3 Qualitätssicherungsgesetz

Mehr

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften

Mehr

Grundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom

Grundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom Grundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom 30.01.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99,

Mehr

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen

Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Dezernat 3 11.09.2002 Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Institute werden unter der Verantwortung der jeweiligen Fakultät nach Maßgabe des Fakultätsund

Mehr

Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Satzung Kirchlicher Fernunterricht 361 Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 17. Juli 2007 (ABl. S. 219), geändert am 11. August 2015 (ABl. S. 211)

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 1 3 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) und über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz)

Mehr

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig - 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007 V E R F A S S U N G der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 21. Dezember 2007 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG)

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64055 26.01.2016 Nr. 10/2016 Seite 80-89 Ordnung des Fachbereichs Elektrotechnik

Mehr

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN bo nr. 898 26.10.2016 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Ordnung des Fachbereichs Mechatronik und Maschinenbau der Hochschule Bochum vom 7. Juni 2016 Seiten 3-12 ªº Hochschule Bochum 07.06.2016 Fachbereich

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44 Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung (GO) der Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 25. Oktober 2013 Herausgeber:

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 1043 12. MAI 2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität Bochum vom 11.05.2015 Satzung des Instituts für Friedenssicherungsrecht

Mehr

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) Kirchenvertrag Hochschule für Kirche und Diakonie KVHoKD 442 Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) Vom 17. November 2005 (KABl.

Mehr

Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 313 Archiv Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche Vom 30.

Mehr

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie)

Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) Kirchenvertrag - Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel 364 Kirchenvertrag über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) Vom 17. November

Mehr

Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei

Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Inhalt 1 Amtliche Bekanntmachungen 2 Rechte und Pflichten der Angehörigen 3 Zusammenarbeit mit Bund und Ländern bei der Durchführung von Studienangeboten

Mehr

Grundordnung. Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. vom 1. Juli 2015

Grundordnung. Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. vom 1. Juli 2015 Grundordnung Pädagogische Hochschule 1 1.0 Seite 1 Grundordnung der Pädagogischen Hochschule vom 1. Juli 2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014

Mehr

Grundordnung der Universität zu Köln vom

Grundordnung der Universität zu Köln vom Grundordnung der Universität zu Köln vom 20.06.2007 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der

Mehr

766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)

766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115) Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a 766a. Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg (Hochschulausbildungsverordnung

Mehr

Universitätsbibliothek Paderborn

Universitätsbibliothek Paderborn Universitätsbibliothek Paderborn Satzung des Instituts für Katholische Theologie der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2004 urn:nbn:de:hbz:466:1-22327

Mehr

Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet

Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet Amtliche Bekanntmachung Mülheim an der Ruhr, 27.07.2009 Laufende Nummer: 01/2009 Grundordnung Herausgegeben vom Präsidenten Brunshofstr. 12, 45470 Mülheim an der Ruhr

Mehr

Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel

Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten Präambel Die Hochschule kann Institute als Untereinheiten von Fakultäten oder fakultätsübergreifend errichten, wenn dies der Wahrnehmung

Mehr

Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig 21/1 Universität Leipzig Medizinische Fakultät Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Vom 16. Februar 2015 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)

Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) 1 Leitung der Hochschule (1) Der Leitung der Hochschule für Wirtschaft und

Mehr

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300) Zur Ausführung des 3 Abs. 2 und 3 und des 4 Abs. 4

Mehr

Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock

Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 13. November 2003 geändert durch Artikel 1 der 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 19.

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden KGDachstiftungs KDStiftG 506.250 Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127), Die Landessynode hat das folgende kirchliche

Mehr

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013

Grundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013 Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen

Mehr

Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen

Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelische FrauenarbeitEvFrauenarb A 825 (1) Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen

Mehr

Vorstand FH März 2012 Grundordnung der Hochschule. Grundordnung der Hochschule der Deutschen Bundesbank

Vorstand FH März 2012 Grundordnung der Hochschule. Grundordnung der Hochschule der Deutschen Bundesbank Mitteilung Nr. 2002/2012 Organisation Vorstand FH 11-1 19. März 2012 Grundordnung der Hochschule Grundordnung der Hochschule der Deutschen Bundesbank (Beschluss des Vorstands der Deutschen Bundesbank vom

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 - Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung

Mehr

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom * Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom 31.03.2008* 1 Name, Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v." 2. Sitz des Vereins ist Münster. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Organisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie)

Organisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie) Organisationsregelung Institut für Spezielle Botanik und Botanischer Garten Fachbereich 10 (Biologie) Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs

Mehr

Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Auf Vorschlag des Fachbereichs Physik, Mathematik und Informatik

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/

Amtliche Mitteilungen Nr. 37/ Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249) Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202-01-01-2011- Archiv Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

Organisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie

Organisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie Organisationsregelung für das Institut für Zoologie im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johanes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie (Fachbereichsbeschluss

Mehr

Statut der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen

Statut der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen Statut der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2009 in der Fassung vom 20.01.2015 Aufgrund der 2 Abs. 2, 15 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 12. März 1986 erlässt

Mehr

Artikel 1 Rechtsgrundlagen. Artikel 2 Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Ev. Kirche.

Artikel 1 Rechtsgrundlagen. Artikel 2 Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Ev. Kirche. Fachverbandsrichtlinie Diakonisches Werk RiFvbDW 305 Richtlinie für die Ordnung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen Landesverband der Inneren Mission e. V.

Mehr

Die innere Organisation der Hochschulmedizin. Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln

Die innere Organisation der Hochschulmedizin. Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Die innere Organisation der Hochschulmedizin Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Kooperationsmodell Leitung Med. Fakultät Kooperationsvereinbarung

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz Auf der Grundlage der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Mansfeld-Südharz - 69 71 des VIII Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) (BGBl. S. 1163), zuletzt geändert

Mehr

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gemäß 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfRG vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden

Mehr

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Grundordnung der Fachhochschule Mainz Grundordnung der Fachhochschule Mainz Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167 ff.) BS

Mehr

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse

Mehr

Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der Universität Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg

Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der Universität Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg 1009 Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Rektorate

Mehr

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat

Mehr

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld vom 20.08.2010 unter Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 07.03.2012, gültig ab 10.03.2012 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug Berliner Hochschulgesetz BerlHG 835 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug In der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. Berlin S. 378), 124 geändert durch Artikel

Mehr

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...

Mehr

Verfassung der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden

Verfassung der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden Verfassung der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (beschlossen auf der Gründungsversammlung des Kuratoriums am 10. Juli 1991, zuletzt geändert auf Beschluss der Hochschulkonferenz am 13.

Mehr

Satzung des Studentenwerkes Schleswig-Holstein

Satzung des Studentenwerkes Schleswig-Holstein Satzung des Studentenwerkes Schleswig-Holstein Aufgrund des 44 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit 6 Abs. 2 Nr. 4 Studentenwerksgesetz (StudWG) vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl-H. S. 186), zuletzt

Mehr

Satzung des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Fakultät des UKE. 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung

Satzung des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Fakultät des UKE. 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung UNIVERSITÄT HAMBURG FAKULTÄT FÜR MEDIZIN Satzung des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Fakultät des UKE 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung Diese Fakultätssatzung gilt für die Medizinische Fakultät

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft. im Fachbereich Philosophie und Philologie.

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft. im Fachbereich Philosophie und Philologie. 1 (Geltungsbereich) Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft im Fachbereich Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Diese Organisationsregelung

Mehr

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Ordnung Amt für kirchliche Dienste 151 Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz Vom 26. November 2010 (KABl. S.223) Aufgrund von 4

Mehr

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Die Fachschaftsvollversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat am 27.01.2014 folgende Satzung

Mehr

für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg

für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg 51/1 Satzung für das Jugendamt der Universitätsstadt Marburg Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), der 4 und 6 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Verwaltungsordnung für das Institut für Orientalistik in der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 5. Juli 2012 2 1 Organisatorische

Mehr

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung.

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung. Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Instituts für Erziehungswissenschaft im Fachbereich Sozialwissenschaften, Medien und Sport in der Fassung vom 25. April 2008 Der Satzungsausschuss

Mehr

Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt

Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt Verf-EFH 311-1994 Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt Vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 117), zuletzt geändert am 19. März

Mehr

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz

Mehr

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Wählbarkeit

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Verwaltungsordnung für das Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie in der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=

^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ= fåü~äíw p~íòìåö eçåüëåüìäòéåíêìãñωêtéáíéêäáäçìåöeewtf ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ îçãoskgìäáomnm ÜáÉêW_Éâ~ååíã~ÅÜìåÖ ^ãíäáåüéëjáííéáäìåöëää~íí ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ NKg~ÜêÖ~åÖ kêknnlomnm

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte

Mehr

Satzung. des Fördervereins. Ferienbetreuung Kaufering e.v.

Satzung. des Fördervereins. Ferienbetreuung Kaufering e.v. Satzung des Fördervereins Ferienbetreuung Kaufering e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Ferienbetreuung Kaufering ev.. Er hat seinen Sitz in Kaufering

Mehr

Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Nachrichtenblatt MSGWG hat die Satzung Entwurfscharakter

Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Nachrichtenblatt MSGWG hat die Satzung Entwurfscharakter Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Nachrichtenblatt MSGWG hat die Satzung Entwurfscharakter Satzung zur Änderung der Grundordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 26. Januar 2017

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN vom 06. Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

in der Bundesrepublik Deutschland.

in der Bundesrepublik Deutschland. Satzung des Ev.-theol. Fakultätentages der BRD 8.17.1 Satzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages der Bundesrepublik Deutschland Vom 9. Oktober 2016 (ABl. EKD 2017 S. 12) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Verwaltungs-und Benutzungsordnung. für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016

Verwaltungs-und Benutzungsordnung. für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016 1412 Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016 Aufgrund des 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V.

SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V. SATZUNG DES VEREINS GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST IN STUTTGART E.V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Name des Vereins ist Gesellschaft der Freunde

Mehr

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v. (In der Fassung vom 9. März 2005) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 2 3 Finanzierung...

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

SATZUNG. Siegener Forum für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre e.v.

SATZUNG. Siegener Forum für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre e.v. SATZUNG Siegener Forum für Rechnungslegung, Prüfungswesen und Steuerlehre e.v. (beschlossen in der Gründungsversammlung vom 1.9.1995) 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein trägt den Namen "Siegener

Mehr