Der Fall Andrea M. Juen. Erzielte der Ex-Ehemann über Versicherung, Verwaltungs- und Justizbehörden einen Doppelgewinn?

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1 Der Fall Andrea M. Juen Erzielte der Ex-Ehemann über Versicherung, Verwaltungs- und Justizbehörden einen Doppelgewinn? Hat der Ex-Ehemann Peter B. aufgrund des im Jahr 2006 zustande gekommenen Vergleichs mit stattgefundener Auszahlung der Versicherungsumme wegen Versäumnis der ehelichen Aufteilungsfallfrist u n d aufgrund der durch ihn im Jahr 2010 stattgefundenen Einverleibung des Eigentums von Andrea M. Juen, Osterstein 130, Arzl im Pitztal, einen Doppelgewinn erzielt? Die Familie Juen bzw. Andrea M. Juen, Mutter von drei Kindern, steht somit vor der Räumung ( Räumungsverfahren GZ 7 C 172/12t ) 1. Teil Entschädigungsumme für Versäumnis der ehelichen Aufteilungsfallfrist 41 Cg 140/06i 3, LG Innsbruck am , Ladung Zeugin Andrea M. Juen: WEGEN: EUR samt Anhang (Sonstiger Anspruch allgemeine Streitsachen). Die Scheidung des Ehepaares Andrea Maria und Peter Buchacher erfolgte am (überwiegendes Verschuldverhalten bei Peter B. festgestellt). Der Anwalt von Peter B. versäumte die eheliche Aufteilungsfallfrist. Uniqa-Versicherung am , enthalten in 1PU16/11m, RA Corazza. Wurden EUR EUR EUR Entschädigungssumme für die Versäumnis der ehelichen Aufteilungsfallfrist an den Ex-Ehemann ausbezahlt?

2 1 FAM 34/11y-36, Bezirksgericht Imst, Tonbandprotokoll am Seite 5 Peter Buchacher: Seit ungefähr April 2010 bin ich als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch Arzl EZl eingetragen, davor war Frau Andrea Juen Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Seite 6 Auf Frage: Wie ist das Verfahren zu 41Cg 149/06i des LG Innsbruck beendet worden? Antwort: Für mich zum Nachteil. Auf Frage: Ist eine Geldzahlung von Seiten Ihres ehemaligen Vertreters Mag. Peisser erfolgt? Antwort: Von der Versicherung, ja, die Höhe geht Sie nichts an. 53 R 101/12k, Beschluss LG Innsbruck am Seite 6: Nach den Feststellungen sei dem Antragsteller aus dem Verfahren 41 Cg 149/06i LG Innsbruck ein Auszahlungsbetrag von EUR ,- zugeflossen, dies jedoch erst im Juni Seite 10: Der Zeuge (Anm. Dr. Klaus Gstrein) sei zum Beweis dafür angeboten worden, dass der Antragsteller im Schadenersatzprozess gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter Mag. Peisser k e i n e n Betrag in Höhe von EUR ,- erhalten habe. Seite 13: Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Antragsteller Ersparnisse in den letzten Jahren bilden konnte, fest steht lediglich, dass dem Antragsteller im Juni 2011 aufgrund eines Rechtsstreits zu 41 Cg 149/06i des Landesgerichtes Innsbruck von der Versicherung seines vormaligen Rechtsvertreters EUR ,-- ausbezahlt wurden.... Seite 14: Beigetreten wird den Ausführungen des Erstgerichtes lediglich darin, dass aufgrund der Angaben des Antragstellers davon auszugehen ist, dass er aus dem Verfahren 41 Cg 149/06i des Landesgerichtes Innsbruck von seinem vormaligen Rechtsvertreter bzw. dessen Versicherung EUR , erhielt. 1 FAM 43/11y und 1 FAM 35/12x, Bezirksgericht Imst am Dr. Fink an Janine M. Juen (Tochter von Andrea M. Juen): So hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass die Fahrtkosten deines Vaters zu seiner Arbeitsstelle dergestalt zu berücksichtigen sind, als dass das Trennungsgeld zur Gänze von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist. An Ersparnissen bzw. Früchten sei eine Zahlung des vormaligen Vertreters Mag. Peisser in Höhe von EUR

3 anzurechnen. 1 PU 16/11m - Wiedereinsetzungsantrag, RA Corazza am Seite 5 Des weiteren liegt dem Antragsgegner nunmehr die Auszahlungsbestätigung der Versicherung aus der Causa Peisser vor und hat er demnach einen Betrag in Höhe von Euro erhalten,... Betrug die an P. Buchacher ausbezahlte Entschädigungssumme EUR ,- & EUR ? Oder EUR ,-? Oder EUR ? Oder faktisch EUR ,- (errechnet an Gesamtsumme, basierend auf Zitate jeweiliger Akten)? 2. Teil Einverleibung des Eigentums von Andrea M. Juen 1 FAM 34/11y-36, Bezirksgericht Imst, Tonbandprotokoll am Seite 5 Peter Buchacher: Seit ungefähr April 2010 bin ich als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch Arzl EZl eingetragen, davor war Frau Andrea Juen Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. 3-GV /2 Bescheid Grundverkehrsbehörde Imst, am , wo Alleineigentümerin Andrea M. Juen bezeichnet wird als Veräußerin. Kein Veräußerungsvertrag zu 3-GV /2, BH Imst am Zudem keine Aufsandungserklärung, BH Imst am Zum Urteil am Cg 197/07h: War neben dem Vergleich für Entschädigungszahlung aus dem Jahre 2006 für Richter Mag. Schallhart die Begründung grober Undank und Kränkung des ExEhemannes gerechtfertigt bzgl. der Buchveröffentlichung, dass der Ex-Ehemann sich auch noch das Eigentum von Frau Juen einverleibte?

4 Grundverkehrsbehörde Imst

5 Bezirkshauptmannschaft Imst

6 Bezirksgericht Imst

7 Landesgericht Innsbruck, Urteil 66 Cg 197/07 h

8 Eine Schenkung von Ex-Ehemann P. Buchacher an Andrea M. Juen kann nicht erfolgt sein, da aufgrund zweier Notariatsakten aus dem Jahre 1990 Andrea M. Juen Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Das bis zum Bescheid der Grundverkehrsbehörde Imst im März 2010, wo A. Juen als Veräußerin gehandhabt wird, jedoch kein Veräußerungsvertrag existiert.

9

10 Teil 3 Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren 66 Cg 197/07h und 66 Cg 197/07y Im Jahr 2006 wurde für die versäumte eheliche Aufteilungsfallfrist ein Vergleich gemacht 41 Cg 149/06i, gefordert wurden EUR ,Im Jahr 2007 strengte Peter Buchacher den Prozess um die Einverleibung des Eigentums von Andrea M. Juen an. Im Jahr 2009 urteilte das LG Innsbruck durch Richter Mag. Schallhart, dass Andrea M. Juen aufgrund groben Undankes schuldig sei, in die Einverleibung ihres alleinigen Eigentums durch den Ex-Ehemann einzuwilligen. Im Jahr 2010 erfolgte ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde Imst, wonach das Eigentum von Andrea M. Juen (bezeichnet Veräußerin ) an den Ex-Ehemann ohne Veräußerungsvertrag an ihn als Eigentum übertragen wurde. 1 FAM 34/11y-36, Bezirksgericht Imst, Tonbandprotokoll am Seite 5 Peter Buchacher: Seit ungefähr April 2010 bin ich als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch Arzl EZl eingetragen, davor war Frau Andrea Juen Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Warum Andrea M. Juen bis zum Bescheid der Grundverkehrsbehörde Imst Alleineigentümerin war, ist ersichtlich in den Notariatsakten von Dr. Heinz Seiser: Erbverzichtsvertrag am , abgeschlossen zwischen Peter Buchacher (Sohn) und Kurt Buchacher (Vater) Unwiderruflicher Schenkungsvertrag am , abgeschlossen zwischen Andrea M. Juen (Schwiegertochter) und Kurt Buchacher (Schwiegervater). Im Jahr 2013 erfolgte durch Andrea M. Juen der Antrag auf Befangenheit gegen Richter Mag. Schallhart und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache 66 Cg 197/07h (Urteil ) und 66 Cg 197/07y (Buchprozess)

11 Antrag Befangenheit gegen Richter Mag. Schallhart

12

13 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

14 Zu prüfen werden die Gründe sein, warum Richter Mag. Schallhart 1. den Vergleich mit beschlossener Entschädigungszahlung aus dem Jahr 2006 soweit nicht berücksichtigt hatte im Urteil, sodass er zulassend zum Schluss kam, dass 2. der Ex-Ehemann zur Versicherungssumme der Entschädigung (in welcher Höhe auch immer festgelegt) sich auch noch das Eigentum von Andrea M. Juen einverleiben sollte.

15 Die Zeugin Andrea M. Juen wurde als Zeugin nicht gebraucht:

16 Erbverzichtsvertrag

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19 Unwiderruflicher Schenkungsvertrag

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23 Richtigstellungsurkunde

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