Beschluss. Den Rekursen des Vaters **** und der Mutter **** wird nicht Folge gegeben.

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1 LG Linz, 14 R 373/01y Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch LGVPräs. Dr. Karl Neuhuber als Vorsitzenden sowie Mag. Gerhard Hasibeder und Dr. Klaus Stockinger als beisitzende Richter in der Pflegschaftssache der ***** über die Rekurse der Mutter ****, des Vaters **** und des Revisors beim Landesgericht Linz gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mauthausen vom , 1 P 87/96h-43, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Den Rekursen des Vaters **** und der Mutter **** wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird dem Rekurs des Revisors beim Landesgericht Linz Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Ausspruch nach 2 Abs 2 GEG dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat: "Die Gebühr ist von den Eltern **** und **** zur ungeteilten Hand zu ersetzen." Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Begründung: Mit zwischen den Eltern **** und **** am geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich wurde der Mutter die Obsorge für die 1

2 mj. Tochter **** alleine zugewiesen und ein Besuchsrecht des Vaters geregelt. Es kam nach den Eingaben des Vaters immer wieder zu Verweigerungen des Besuchsrechtes. Am teilte der Vater dem Erstrichter telefonisch mit, dass die Mutter einen psychisch gestörten Eindruck mache und das Kind vernachlässige. Am beantragte der Vater eine Ausdehnung des Besuchsrechtes (ON 30a). Mit Beschluss des Erstgericht vom , ON 33, wurde der Mutter die Obsorge vorläufig entzogen und dem Vater zugewiesen. Am beantragte die Mutter ihrerseits ein Besuchsrecht zu ihrer Tochter (ON 40), gegen das sich der Vater mehrfach aussprach (ON 45, 47, 53). Am , ON 36, und am , ON 41, erstattete der SV **** ein psychiatrisches Gutachten samt Ergänzung, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die Mutter derzeit sicher nicht obsorgefähig sei, allerdings scheine eine Besuchsrechtsabwicklung vertretbar. Mit rechtskräftigem Beschluss vom , ON 61, entzog das Erstgericht letztlich der Mutter die Obsorge für die mj. **** endgültig und stellte fest, dass die Obsorge dem Vater allein zusteht. Hinsichtlich des Besuchsrechts war am ein Vergleich geschlossen worden (ON 58). Mit angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen **** für Gutachten und Ergänzungsgutachten mit insgesamt S 9.894,63 und sprach (gemäß 2 Abs 2 GEG) aus, dass die Gebühr von den Eltern **** und **** je zur Hälfte zu tragen sei, weil die Einholung des Gutachtens, in dem es um die Frage von Obsorge und Besuchsrecht gegangen sei, im Interesse beider Elternteile gelegen sei. Da dieser Beschluss entgegen 40 Abs 1 GebAG nicht dem Revisor zugestellt wurde - im Übrigen ihm auch entgegen 39 Abs 1 GebAG keine Gelegenheit zur Äußerung zur Gebührennote gegeben wurde - und über die eingebrachten Rekurse der beiden Elternteile nicht entschieden werden kann, bevor die Rechtsmittelfrist nicht bezüglich aller Rekurslegitimierten abgelaufen ist, übermittelte das Rekursgericht den Akt dem Revisor beim Landesgericht Linz zur Entnahme einer Beschlussausfertigung. 2

3 Gegen den Ausspruch nach 2 Abs 2 GEG über die Haftung für die Gebühren richten sich die rechtzeitigen Rekurse der Mutter ****, des Vaters **** und des Revisors beim Landesgericht Linz. Vater und Mutter streben jeweils die gänzliche Übernahme der Gebühren durch den anderen Elternteil an, während der Revisor die Haftung der Eltern zur ungeteilten Hand begehrt. Die Rekurse der Elternteile sind nicht, der (zulässige: vgl. nur Tschugguel- Pötscher, Gerichtsgebühren 6, E 123 zu 2 GEG) Rekurs des Revisors ist hingegen berechtigt. Die Mutter **** führt im Wesentlichen aus, dass das SV-Gutachten nicht in ihrem, sondern im Interesse des Vaters gelegen sei, der die Ausübung der Obsorge in Frage gestellt habe. Außerdem verfüge sie über kein eigenes Einkommen und sehe sich außerstande, diese Rechnung zu begleichen. Der Vater **** bringt vor, dass er nicht die Obsorge für die mj. Brigitte gefordert habe, sondern vom Gericht gefragt worden sei. Ebensowenig habe er eine Untersuchung der Mutter gefordert, ein zweites Gutachten liege gar nicht vor. Außerdem seien ihm durch die Übernahme der Obsorge hohe Ausgaben erwachsen, zumal er keine Alimente von der Mutter erhalte. Der Revisor beim Landesgericht Linz verweist auf die Bestimmung des 2 Abs 1 letzter Satz GEG, wonach mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, zur ungeteilten Hand haften. Gemäß 2 Abs 1 GEG sind die aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Mangels einer Vorschrift oder einer Entscheidung über die Kostenersatzpflicht sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Im Verfahren außer Streitsachen kommt nach ständiger Judikatur eine (analoge) Anwendung des 40 ZPO nicht in Betracht. Soweit nicht für 3

4 Teilbereiche Sondervorschriften gelten, fehlt es an eine generellen Kostenersatzvorschrift (Tschugguel-Pötscher, aa0, E 67 zu 2 GEG), sodass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob der Vater und/oder die Mutter die SV-Gutachten bzw. die Gebühren veranlasst haben oder die Amtshandlung (auch) in ihrem Interesse vorgenommen wurde. Da im außerstreitigen Verfahren über die Obsorge und die Regelung des Besuchsrechtes keine besonderen Vorschriften über die Tragung und den Ersatz der aufgelaufenen Kosten bestehen, ist zur Beurteilung, wen die Verpflichtung zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern berichtigten bzw. zu berichtigenden SV-Gebühren trifft, nach der subsidiären Regel des 2 Abs 1 3. Satz GEG vorzugehen. Nach ständiger Judikatur dient in Pflegschaftsverfahren sowohl die (Neu)Regelung der Obsorge und die Besuchsrechtsregelung primär dem Wohl des Kindes und liegt daher grundsätzlich im Interesse beider Elternteile (vgl. AnwBl 1980/1208, 162; LG Linz 18 R 474/91, 18 R 148/94, 13 R 402/95, 13 R 460/96z, 14 R 335/98b, 14 R 299/99k). Auch wenn aus der Sicht der Eltern ihre Rekursargumente, nämlich einerseits die Obsorge selbst gar nicht angestrebt zu haben (Vater), andererseits die Entziehung der Obsorge nicht in ihrem Interesse war (Mutter), durchaus beachtenswert sind, ist festzuhalten, dass gerade für den vorliegenden Fall des aufgrund ihrer Krankheit anzunehmenden mangelnden Verschuldens der Mutter an der Situation und letztlich der gerichtlichen Regelungsobliegenheit zum Wohl des Kindes im Sinne der Judikatur davon auszugehen ist, dass die bestmögliche Lösung entsprechend dem Wohl des Kindes im Interesse beider Elternteile gelegen sein muss. Davon abgesehen haben sowohl zunächst der Vater als auch nach der vorläufigen Obsorgeentziehung die Mutter Besuchsrechtsanträge gestellt, für deren Beurteilung auch eine psychiatrische Begutachtung der Mutter erforderlich war bzw. vom Erstgericht für erforderlich gehalten wurde. Schon dadurch haben aber beide Rekurswerber - der Vater hat sich gegen eine Besuchsrechtsausübung der Muter vehement ausgesprochen - das Gutachten bzw. die Gebühren im Sinn des 2 Abs 1 GEG veranlasst bzw. wurde das Gutachten (auch) in ihrem Interesse eingeholt. 4

5 Da, wie schon ausgeführt, eine "besondere Vorschrift" im Sinn des 2 Abs 1 GEG über die Kostentragung in diesem Verfahren nicht besteht, haften mehrere Zahlungspflichtige - hier die Eltern - nach 2 Abs 1 letzter Satz GEG solidarisch bzw. zur ungeteilten Hand, das heißt jeder für den gesamten Betrag. Dem Vater ist noch zu erwidern, dass es sich beim zweiten Gutachten um das Ergänzungsgutachten des SV vom (ON 41) handelt und dass eine allfällig fehlende Zustellung dieses Gutachten an ihn an der Kostenersatzpflicht nichts ändert (LG Linz 13 R 340/97d). Zum Rekurs beider Elternteile ist überdies noch festzustellen, dass es beim Ausspruch nach 2 Abs 2 GEG über die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf die finanziellen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen nicht ankommt. Bei allfällig ungünstigen finanziellen Verhältnissen steht ihnen vielmehr höchstens unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe offen, dessen Aussichten hier allerdings nicht zu prüfen sind. Dem Rekurs der Eltern konnte daher kein Erfolg zukommen; hingegen war in Stattgebung des Rekurses des Revisors die Ersatzpflicht der Eltern zur ungeteilten Hand festzustellen. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Landesgericht Linz, Abt. 14, am 11. Oktober

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