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1 M Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge ( Master of Arts ) Anglistik/Amerikanistik, Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften, Germanistik, Historische Wissenschaften, Internationale Literatur, Kunst- und Kulturgeschichte und Romanistik der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg vom Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz in Verbindung mit Art. 61 Abs. Satz 1 sowie Art. 43 Abs. 5 Satz des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 3. Mai 006 erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: Inhaltsverzeichnis Abschnitt I : Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Akademischer Grad 3 Zweck der Masterstudiengänge... 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums Abschnitt II: Prüfungen 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 7 Prüfungsausschuss 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Modulbeauftragte und Modulbeauftragter 9 Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen. 10 Formen und Modalitäten der Modulprüfungen. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote.. 1 Fristenregelung 13 Wiederholung von Modulprüfungen.. 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 15 Masterarbeit.. 16 Bewertung der Masterarbeit. 17 Masterabschluss. 18 Fachnote und Gesamtnote. 19 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 0 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß 1 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht Modulhandbuch.. Abschnitt III: Aufbau der Masterstudiengänge 3 Anglistik/Amerikanistik. 4 Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft. 5 Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften.. 6 Germanistik.. 7 Historische Wissenschaften. 8 Internationale Literatur 9 Kunst- und Kulturgeschichte 30 Romanistik

2 M Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 31 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit 3 Nachteilsausgleich 33 Inkrafttreten Anlage: Sprachkenntnisse

3 M Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) 1 Diese Prüfungsordnung regelt für die in Abschnitt III genannten Studiengänge Anglistik/Amerikanistik, Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften, Germanistik, Historische Wissenschaften, Internationale Literatur, Kunst- und Kulturgeschichte und Romanistik die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Insbesondere regelt sie: 1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit);. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und deren Umfang; 3. die Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen; 4. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 5. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. Die Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Im Zweifel ist die APrüfO sinngemäß anzuwenden und gilt analog. Akademischer Grad Auf Grund eines nach dieser Prüfungsordnung erworbenen Masterabschlusses wird der akademische Grad Master of Arts ( M.A. ) verliehen. 3 Zweck der Masterstudiengänge 1 Der Masterabschluss stellt einen weiteren, forschungsqualifizierenden Abschluss dar, der an die einem ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss in den Studiengängen Anglistik/Amerikanistik, Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft, Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften, Germanistik, Historische Wissenschaften, Internationale Literatur, Kunst- und Kulturgeschichte oder Romanistik erwerbonen Kenntisse anknüpft und diese fachlich fortführt und vertieft oder fächerübergreifend erweitert. Durch den Masterabschluss wird festgestellt, dass der Kandidat oder die Kandidatin im jeweiligen Studiengang nach Abschnitt III fundiertes Fachwissen für eine künftige Tätigkeit erworben hat und fähig ist, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig und kritisch zu arbeiten sowie interdisziplinäre Zusammenhänge zu überblicken.

4 4 Zugangsvoraussetzungen M (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudiengang nach dieser Prüfungsordnung ist 1. ein Abschluss in einem dem angestrebten Masterstudiengang fachlich entsprechenden Bachelorstudiengang an der Universität Augsburg oder ein diesen Abschlüssen gleichwertiger in- oder ausländischer Abschluss. das Vorliegen der Sprachkenntnisse nach Anlage Sprachkenntnisse zu dieser Prüfungsordnung. Fachlich entsprechend im Sinne von Abs. 1 ist ein Abschluss, wenn seine Fachbezeichnung, die Fachbezeichnung eines seiner Teilfächer oder eine in ihm enthaltene Teilqualifikation im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten gleich oder ähnlich lauten wie die Bezeichnung des Masterstudiengangs. (3) 1 Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss; Art 61 Abs. 4 S. BayHSchG gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen konsultieren. 5 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit 4 Semester. 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. Ein Modul stellt eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. formen zusammensetzen, die zu den auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikationen führen, welche in Lernzielen beziehungsweise Kompetenzbeschreibungen festgelegt sind und geprüft werden. 3 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß Abschnitt III abgeschlossen. 4 Ein Modul kann die Inhalte eines Semesters oder mehrerer Semester umfassen. 5 Die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch können Hinweise zur Abfolge der Module geben. 6 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (3) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) beträgt 10, wovon 30 auf die Masterarbeit entfallen. (4) (5) 1 Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt je nach Studiengang gemäß Abschnitt III mindestens 8 Semesterwochenstunden (SWS). Für Praktika und forschungsorientierte Projekte ist ein entsprechender Arbeitsaufwand jeweils hinzuzurechnen. 1 Das Studium soll jeweils zum Wintersemester aufgenommen werden. Wird das Studium im Sommersemester begonnen, so ist die Erstellung eines individuellen Studienplans unter Anleitung der Fachstudienberatung erforderlich.

5 M Abschnitt II Prüfungen 6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Ablegung von Prüfungen ist die Immatrikulation an der Universität Augsburg für einen der in Abschnitt III genannten Masterstudiengänge der Philologisch- Historischen Fakultät. 7 Prüfungsausschuss (1) (3) (4) 1 Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren oder Professorinnen und einem Vertreter oder einer Vertreterin des akademischen Mittelbaus. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. 1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 1 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben der laufenden Geschäftsführung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen. Im Übrigen ist der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er oder sie den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. 1 Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, so gelten entsprechend die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Augsburg. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist jeweils schriftlich Protokoll zu führen. (5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Ort und Termin für alle Prüfungen rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben werden. 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Modulbeauftragte und Modulbeauftragter (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen. 1 Als Prüfer und Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der Universität Augsburg herangezogen werden, das einen

6 M entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. (3) 1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Modulbeauftragten. Diesen obliegt insbesondere die Koordinierung der Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen und deren fakultätsinterne Koordination der Module sowie die Anerkennung von Praktika und aus anderen Fächern importierten Leistungsnachweisen. 3 Dies gilt auch im Hinblick auf ein vom Prüfungsausschuss festgelegtes Verfahren der elektronischen Prüfungsverwaltung. 9 Leistungspunktesystem und Prüfungsleistungen (1) 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen. Leistungspunkte sind das Maß für den Arbeitsaufwand, der für die Studierenden mit der erfolgreichen Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. am jeweiligen Studienmodul verbunden ist. 3 Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsstunden. 4 Der Studienaufbau gewährleistet den Erwerb von in der Regel 60 Leistungspunkten pro Studienjahr bzw. in der Regel 30 Leistungspunkten pro Semester. 1 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. Über den erfolgreichen Abschluss eines Moduls entscheidet die Modulprüfung. 3 Diese besteht aus einer Prüfungsleistung in Form des Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und Lehrformen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsleistungen in Form von 10 bestehen (kumulative Modulprüfung). 6 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen der Prüfungsleistungen einer kumulativen Modulprüfung beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. Lehrform. 7 Die Festlegung einer kumulativen Modulprüfung, die Zuordnung der einzelnen Prüfungsleistungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und Lehrformen sowie deren Gewichtung wird im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 8 Dabei wird die Leistungsäquivalenz nach Maßgabe des ECTS gewährleistet. 10 Formen und Modalitäten der Modulprüfungen (1) Prüfungsleistungen werden in schriftlicher, in mündlicher und in praktischer Form erbracht. 1 Prüfungsleistungen in schriftlicher Form können sein Berichte (Bearbeitungszeit von einem Tag bis sechs Wochen), Klausuren (Bearbeitungszeit von 15 Minuten bis zu vier Stunden), Referate (Bearbeitungszeit von einer Woche bis zu sechs Wochen), Hausaufgaben (Bearbeitungszeit von einer bis zwei Wochen), Seminararbeiten (Bearbeitungszeit von vier Wochen bis zu drei Monaten). In Prüfungsleistungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit und der Bearbeitungsumfang der Prüfungen in schriftlicher Form sollen dem zugehörigen

7 M Prüfungsgegenstand angemessen sein. 4 Die Bewertung von Prüfungen in schriftlicher Form erfolgt in der Regel jeweils durch zwei Prüfer oder Prüferinnen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden. Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden, sind von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. 5 Die Beurteilung soll spätestens vier Wochen nach Anfertigung der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorliegen. 6 Die Note schriftlicher Prüfungen entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfer bzw. Prüferinnen. (3) 1 Eine Prüfungsleistung in mündlicher Form ist die mündliche Prüfung (Prüfungsdauer 0 Minuten bis 30 Minuten). In Prüfungsleistungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Prüfung in mündlicher Form soll der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein. 4 Die Prüfungsleistung in mündlicher Form wird von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder einer fachkundigen Beisitzerin oder von mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen. 5 Ein Prüfer bzw. eine Prüferin oder der Beisitzer bzw. die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen oder des Prüfers bzw. der Prüferin und des Beisitzers bzw. der Beisitzerin, des Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 6 Das Protokoll ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen oder vom Prüfer bzw. der Prüferin und dem Beisitzer bzw. der Beisitzerin zu unterschreiben. (4) Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können, nach Maßgabe des Dozenten/der Dozentin im Rahmen einer Arbeitsgruppe erbracht werden, wenn die zu erbringende Leistung des einzelnen Studierenden deutlich abgrenzbar und bewertbar und in Inhalt und Umfang einer individuellen Prüfungsleistung vergleichbar ist. (5) Die konkrete Form und der Umfang studienbegleitender Prüfungen werden im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. (6) 1 Die Prüfungsleistungen in Modulprüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht. Falls fachliche Gründe eine andere Prüfungssprache erfordern, wird diese im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 3 Sprachpraktische Lehrveranstaltungen finden in der Regel in der entsprechenden Fremdsprache statt; in den fremdsprachenphilologischen Fächern kann die Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache stattfinden. (7) Der Prüfer oder die Prüferin bestimmt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel. (8) (9) (10) 1 Erscheint ein Studierender oder eine Studierende verspätet zu einer Prüfung, kann die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaubnis des bzw. der Aufsichtsführenden zulässig. 1 Die Bewertung der einzelnen Module werden vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gemacht. Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht. 1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der ortsüblichen Bekanntmachungen über ihre erzielten Leistungen zu informieren. Im Falle des Nichtbestehens oder des Versäumnisses einer Prüfung haben die Studierenden sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die Fristen gemäß 1 gewahrt und nicht überschritten

8 M werden. 3 Eine Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch. 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Modulnote (1) 1 Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt in der Regel nach der Notenskala der Allgemeinen Prüfungsordnung der Universität Augsburg ( 15 APrüfO). Im Modulhandbuch kann bestimmt werden, dass einzelne Prüfungsleistungen unbenotet mit den Urteil bestanden oder nicht bestanden bewertet werden. Ein Modul ist bestanden bzw. Leistungspunkte sind erbracht, wenn die benotete Prüfungsleistung der Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle benoteten Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden sind bzw. die unbenotete Prüfungsleistung der Modulprüfung oder im Falle einer kumulativen Modulprüfung alle unbenoteten Prüfungsleistungen mit bestanden bewertet worden sind. (3) 1 Grundlage für die Notenbildung ist das Modul. Die Note der Modulprüfung (Modulnote) ist die Note der für das Modul vorgesehenen Prüfungsleistung. 3 Im Falle einer kumulativen Modulprüfung errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten arithmetischen Mittel. 4 Die Gewichtung erfolgt entsprechend den zugrunde liegenden Leistungspunkten, sofern nichts anderes bestimmt ist. 5 Die Note wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet; die dritte Stelle bleibt unberücksichtigt. 6 Enthält eine Modulprüfung ausschließlich unbenotete Prüfungsleistungen, so wird für dieses Modul keine Modulnote gebildet. 1 Fristenregelung (1) Die nach 6 zugelassenen Studierenden haben zielgerichtet zu studieren und an den Modulprüfungen der jeweiligen Fachsemester so teilzunehmen, dass sie in ihrem Masterstudiengang entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt III dieser Prüfungsordnung 10 Leistungspunkte erwerben.. 1 Bis zum Ende des 4. Fachsemesters sind alle 10 geforderten Leistungspunkte zu erwerben und die hierfür vorgesehenen Modulprüfungen erfolgreich abzulegen. Werden innerhalb von 4 Fachsemestern die 10 geforderten Leistungspunkte nicht erworben, so gilt die Masterprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3 Hierüber erhält der oder die Studierende einen schriftlichen Bescheid. (3) (4) 1 Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 6 Fachsemestern die geforderten 10 Leistungspunkte nicht erfolgreich erbracht wurden. Hierüber erhält der oder die Studierende einen schriftlichen Bescheid. 1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Absatz 3 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. Diese Gründe müssen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an

9 M die Beweismittel und deren Vorlage fest. 4 Er kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit aufweisen muss. Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 3 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. 5 Für die Bestimmung von Fristen ist der Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungsleistung maßgebend. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet. 13 Wiederholung von Modulprüfungen (1) 1 Nicht bestandene Prüfung sind in der Regel erstmals in einer Frist von sechs Monaten zu wiederholen. Darüber hinaus können innerhalb der Fristen des 1 alle Prüfungen zu jedem Termin abgelegt werden, zu dem sie angeboten werden. 3 Die Anmeldung erfolgt wie bei der erstmaligen Anmeldung. Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) (3) 1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Augsburg entsprechen. 1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind, entsprechend angerechnet. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. 1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen propädeutischer Lehrveranstaltungen werden auch durch eine einschlägige, gleichwertige Berufs- oder Schulausbildung nachgewiesen. Nach Inhalt und Niveau gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien werden anerkannt; außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des Masterstudiums ersetzen. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das

10 M Lehrangebot dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayern. (5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden an den Prüfungsausschuss. 15 Masterarbeit (1) (3) (4) 1 Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine fachliche Aufgabenstellung aus dem entsprechenden Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Der für die Anfertigung der Masterarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss den Erwerb von 30 Leistungspunkten ermöglichen. 1 Die Masterarbeit wird in der Regel im 4. Semester abgefasst. Das Thema der Masterarbeit wird vor dem Ende des dritten Semesters vergeben. 3 Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit werden beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig gemacht. 1 Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit soll sechs Monate nicht übersteigen. Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. 3 Bei Wiederholung der Masterarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. 1 Auf begründeten Antrag des oder der Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen verlängern. Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit besteht oder in denen aus sonstigen, von dem oder der Studierenden nicht zu vertretenden und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet. 3 Nicht rechtzeitig eingereichte Masterarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. (5) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist. 16 Bewertung der Masterarbeit (1) 1 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer oder die betreuende Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin. Wird die Masterarbeit mit nicht ausreichend bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu beurteilen. Die Bewertung der Masterarbeit soll in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. (3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn das Notenmittel der Bewertung beider Prüfer oder Prüferinnen ausreichend (4,0) oder besser lautet.

11 M Masterabschluss Der Masterstudiengang ist bestanden, wenn die Note der Masterarbeit mindestens ausreichend (4,0) lautet und alle geforderten 10 Leistungspunkte innerhalb der Fristen nach 1 erreicht sind. 18 Fachnote und Gesamtnote (1) 1 Für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs nach Abschnitt III wird eine Fachnote erteilt. Die Fachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den nach Leistungspunkten gewichteten Modulnoten. Die Note der Masterarbeit ist das arithmetische Mittel der Noten der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen. (3) Die Gesamtnote des Masterabschlusses ist das arithmetische Mittel aus der 3-fach gewichteten Fachnote und der Note der Masterarbeit. 19 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) 1 Über den erfolgreichen Besuch des Masterstudiengangs wird nach Erreichen von 10 Leistungspunkten ein Abschlusszeugnis ausgestellt, das von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Der Masterstudiengang und eventuelle Schwerpunkte, die Fachnote, das Thema der Masterarbeit und deren Benotung sowie die Gesamtnote des Masterabschlusses sind darin gesondert aufzuführen. 1 Außerdem wird eine Masterurkunde ausgestellt, die das Datum des Zeugnisses trägt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Arts beurkundet. 3 Die Urkunde wird von dem Dekan oder der Dekanin der Philologisch-Historischen Fakultät unterzeichnet. 4 Zusammen mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma Supplement ausgegeben. (3) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 0 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der oder die Studierende ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin, zu dem er oder sie sich angemeldet hat, nicht erscheint. 1 Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss bei Anträgen auf Verlängerung der Frist nach 1 Abs. 3 unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Fall der Verhinderung durch Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. 4 Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor

12 M Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer oder der Prüferin geltend gemacht werden. 5 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 nicht ein. (3) (4) 1 Versucht der oder die Studierende, das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. Ein Studierender oder eine Studierende, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 3 In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 4 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul mit nicht bestanden bewerten. 5 Bei wiederholten oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss die gesamte Masterprüfung mit nicht bestanden bewerten. 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze. 1 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) 1 Erweist es sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studierenden die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. Kann ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin aus Gründen, die er oder sie nicht selber zu vertreten hat und die nicht in seiner oder ihrer Person liegen, die erforderliche Prüfungsleistung nicht erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Leistungsnachweis auf andere Art zu führen. Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem oder der Studierenden auf Antrag Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten gewährt. (3) 1 Der Antrag nach Abs. ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung bzw. der Teilprüfung einer kumulativen Modulprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Modulhandbuch (1) 1 Das Modulhandbuch für die Masterstudiengänge nach dieser Prüfungsordnung verzeichnet die Modulbeschreibungen sämtlicher für die Masterstudiengänge nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Module. Jedes Modul wird mit folgenden Angaben beschrieben: - Name des Moduls mit Zuordnung zum Studiengang und zum Studienaufbau, - Modulbeauftragte, - lernzielorientierte Angabe des Inhalts,

13 M Dauer und Häufigkeit des Moduls, - dem Modul zugehörige Modulelemente (Fachgebiete, ggf. auch Lehrveranstaltungen) mit SWS und LP, - Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungspunkte; insbesondere die Anzahl, Zuordnung, Form und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen - Hinweis zur Bildung der Noten im Sinne dieser Prüfungsordnung, - ggf. Voraussetzungen für den Zugang zum Modul (z.b. Sprachkenntnisse) - ggf. fachspezifische Angaben (z.b. Kombinationsmaßgaben). (3) 1 Das Modulhandbuch verzeichnet die im jeweiligen Fach verwendeten Lehr- und Studienformen. Es erläutert Gliederung und Verlauf des Studiums. 3 Es soll Hinweise auf die Ableistung von Praktika, auf das Auslandsstudium und auf die Studienfachberatung geben. 1 Das Modulhandbuch in der jeweils aktuellen Fassung wird vor Beginn des Semesters ortsüblich durch den Fakultätsrat der Philologisch-Historischen Fakultät beschlossen und in ortsüblicher Form, vor Beginn des Semesters, veröffentlicht. Der oder die Modulbeauftragte kann die Veröffentlichung von Auszügen (zum Beispiel zum Zwecke der Studienfachberatung) veranlassen.

14 Abschnitt III Aufbau der Masterstudiengänge M Anglistik/Amerikanistik (1) Der Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Anglistik/Amerkanistik erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 3-9 Semesterwochenstunden zuzüglich eines von der Gestaltung des Praxis- und Projektbereichs abhängigen Arbeitsaufwandes. 1 Das Masterstudium der Anglistik/Amerikanistik gliedert sich in die vier Gebiete Englische und amerikanische Literaturwissenschaft, Englische Sprachwissenschaft, Didaktik des Englischen und Anglophone und europäische Kulturstudien. Die Masterprogramme erlauben die Bildung eines literaturwissenschaftlichen oder eines sprachwissenschaftlichen Schwerpunkts. 3 Die Gebiete Englische und amerikanische Literaturwissenschaft und Englische Sprachwissenschaft können jeweils als Hauptgebiete gewählt werden. 4 Im Masterprogramm a nach Abs. 3 ist das Hauptgebiet Englische und amerikanische Literaturwissenschaft. 5 Im Masterprogramm b nach Abs. 3 ist das Hauptgebiet Englische Sprachwissenschaft. 6 Im Hauptgebiet sind jeweils 60 Leistungspunkte (LP) zu erbringen. 7 Jeweils eines der nicht als Hauptgebiet gewählten Gebiete ist als Nebengebiet zu wählen. 8 Im Nebengebiet sind 0 LP zu erbringen. 9 In beiden Masterprogrammen ist ein Studienanteil für Praktika und Projektarbeit vorgesehen (Praxis- und Projektbereich nach 10, Abs. 6 und 7). 10 Im Praxis- und Projektbereich sind 10 LP innerhalb der Regelstudienzeit zu erbringen. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums der Anglistik/Amerikanistik sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: a. Schwerpunkt Englische und Amerikanische Literaturwissenschaft Masterprogramm Anglistik/Amerikanistik: Hauptgebiet Englische und amerikanische Literaturwissenschaft Signatur LP SWS Module im Hauptgebiet Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft MaAngl 01-LW Epochen der englischen und amerikanischen MaAngl 11-LW 14 4 Literaturgeschichte I: Anfänge bis 19. Jahrhundert Epochen der englischen und amerikanischen MaAngl 13-LW Literaturgeschichte II: 0. Jahrhundert bis Gegenwart Literatur im Kontext: Kulturwissenschaftliche Ansätze der MaAngl 15-LW englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft Text und Theorie: Vertiefende Studien zur englischen und amerikanischen Literatur und Kultur MaAngl 1-LW Module für Nebengebiet (Abs. Satz 7) Nebengebiet Englische Sprachwissenschaft Theorien und Methoden der englischen Sprachwissenschaft MaAngl 33-SW Strukturen und Gebrauch der englischen Sprache MaAngl 34-SW

15 Nebengebiet Didaktik des Englischen Bereiche und Methoden der englischen Fachdidaktik I M MaAngl 35-DE Bereiche und Methoden der englischen Fachdidaktik II MaAngl 36-DE Nebengebiet Anglophone und europäische Kulturstudien Bereiche und Methoden der anglophonen und europäischen Kulturstudien I MaAngl 37-AK Bereiche und Methoden der anglophonen MaAngl 38-AK und europäischen Kulturstudien II Summen für Module im Hauptgebiet Summen für Module im Nebengebiet Praxis- und Projektbereich 10 Masterarbeit 30 Gesamtumfang: b. Schwerpunkt Englische Sprachwissenschaft Masterprogramm Anglistik/Amerikanistik: Hauptgebiet Englische Sprachwissenschaft Signatur LP SWS Module im Hauptgebiet Theorien und Methoden in der englischen Sprachwissenschaft MaAngl 0-SW Form und Bedeutung MaAngl 1-SW 14 4 Struktur und Gebrauch MaAngl 14-SW Variation und Text/Diskurs MaAngl 16-SW Zentrale Themen der theoretischen und angewandten englischen Sprachwissenschaft MaAngl -SW Module für Nebengebiet (Abs. Satz 7) Nebengebiet Englische und amerikanische Literaturwissenchaft Bereiche und Methoden der englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft I Bereiche und Methoden der englischen und amerikanischen Literaturwissenschaft II Nebengebiet Didaktik des Englischen Bereiche und Methoden der englischen Fachdidaktik I MaAngl 31-LW MaAngl 3-LW MaAngl 35-DE Bereiche und Methoden der englischen Fachdidaktik II MaAngl 36-DE Nebengebiet Anglophone und europäische Kulturstudien Bereiche und Methoden der anglophonen und europäischen Kulturstudien I MaAngl 37-AK Bereiche und Methoden der anglophonen MaAngl 38-AK und europäischen Kulturstudien II Summen für Module im Hauptgebiet Summen für Module im Nebengebiet Praxis- und Projektbereich 10 Masterarbeit 30 Gesamtumfang:

16 4 Anwendungsorientierte interkulturelle Sprachwissenschaft M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Anwendungsorientierten Interkulturellen Sprachwissenschaft erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 8 Semesterwochenstunden. 1 Das Masterstudium der Anwendungsorientierten Interkulturellen Sprachwissenschaft erfolgt in einer Verbindung aus zweien der drei folgenden Sprachkomponenten: Deutsch als Fremdsprache, Englisch, romanische Sprache (Französisch, Italienisch oder Spanisch). Es gliedert sich in die Gebiete: Europäische Ethnologie/Volkskunde sowie pro Sprachkomponente in die Teilbereiche Deskriptive Sprachwissenschaft, Angewandte Sprachwissenschaft und Fremdsprachendidaktik. 3 Es enthält zudem einen Praxis- und Projektbereich, in dem auch sprachpraktische Kurse einer weiteren Fremdsprache oberhalb des Niveaus B GER als Leistungsnachweise erbracht werden können. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums der Angewandten Interkulturellen Sprachwissenschaft sind in folgenden Übersichten zusammenfassend dargestellt: Masterprogramm Anwendungsorientierte Interkulturelle Sprachwissenschaft (ANIS) a. Verbindung Deutsch als Fremdsprache/Englisch Modul 1: Deskriptive Sprachwissenschaft Deutsch als Fremdsprache Modul : Deskriptive Sprachwissenschaft-Englisch Modul 4: Angewandte Sprachwissenschaft Deutsch als Fremdsprache Modul 5: Angewandte Sprachwissenschaft Englisch Modul 7: Didaktik Deutsch als Fremdsprache Modul 8: Didaktik Englisch Modul 10: Europäische Ethnologie/Volkskunde Modul 11: Signatur LP SWS MaANIS 01-DSWDaF 1 4 MaANIS 0-DSWEN 1 MaANIS 04-ASWDaF 1 MaANIS 05-ASWEN 1 4 MaANIS 07-DDaF 1 4 MaANIS 08-DEN 1 4 MaANIS 10-EE 1 4 MaANIS 11-P 6 Praxis- und Projektbereich Masterarbeit 30 Gesamtumfang:

17 b. Verbindung Deutsch als Fremdsprache / romanische Sprache M Modul 1: Deskriptive Sprachwissenschaft Deutsch als Fremdsprache Modul 3: Deskriptive Sprachwissenschaft: Französisch, Italienisch bzw. Spanisch Modul 4: Angewandte Sprachwissenschaft Deutsch als Fremdsprache Modul 6: Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik Modul 7: Didaktik Deutschals Fremdsprache Modul 9: Didaktik Französisch, Italienisch bzw. Spanisch Modul 10: Europäische Ethnologie/Volkskunde Modul 11: Signatur LP SWS MaANIS 01-DSWDaf 1 4 MaANIS 03-DSWFR MaANIS 03-DSWIT MaANIS 03-DSWSP 1 4 MaANIS 04-ASWDaF 1 4 MaANIS 06-ASWRO 1 4 MaANIS 07-DDaF 1 4 MaANIS 09-DFR MaANIS 09-DIT MaANIS 09-DSP 1 4 MaANIS 10-EE 1 4 MaANIS 011-P 6 Praxis- und Projektbereich Masterarbeit 30 Gesamtumfang: 10 8 c. Verbindung Englisch / romanische Sprache Signatur LP SWS Modul : MaANIS 0-DSWEN 1 4 Deskriptive Sprachwissenschaft Englisch Modul 3: Deskriptive Sprachwissenschaft MaANIS 03-DSWFR MaANIS 03-DSWIT, 1 4 Französisch, Italienisch bzw. Spanisch MaANIS 03-DSWSP Modul 5: MaANIS 05-ASWEN 1 4 Angewandte Sprachwissenschaft Englisch Modul 6: MaANIS 06-ASWRO 1 4 Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik Modul 8: MaANIS 08-DEN 1 4 Didaktik Englisch Modul 9: MaANIS 09-DFR 1 4 Didaktik Französisch, Italienisch bzw. Spanisch MaANIS 09-DIT MaANIS 09-DSP Modul 10: MaANIS 10-EE 1 4 Europäische Ethnologie/Volkskunde Modul 11: MaANIS 11-P 6 Praxis- und Projektbereich Masterarbeit 30 Gesamtumfang: 10 8

18 5 Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 8 Semesterwochenstunden. 1 Das Masterstudium der Fachdidaktischen Vermittlungswissenschaften besteht aus den drei Teilgebieten Vermittlungsfragen, Lehr-/Lernforschung und Fachdidaktische Vermittlungskompetenzen. Das Teilgebiet Vermittlungsfragen wird als Überblick über den jeweils aktuellen Stand der Forschung gelehrt. 3 Das Teilgebiet Lehr-/Lernforschung wird zur Hälfte in einer Selbststudieneinheit absolviert, deren Leistungskontrolle in einer Präsentation in einer begleitenden Präsenzveranstaltung erfolgt. 4 Das Teilgebiet Fachdidaktische Vermittlungskompetenzen wird in der Kombination aus einem Praktikum und der Herausbildung eines Spezialisierungsbereichs gelehrt. 5 Das Praktikum findet in Form eines Blockpraktikums statt, das an einer schulischen oder außerschulischen Bildungsinstitution abzuleisten und in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren ist. 6 Im Spezialisierungsbereich haben die Studierenden Lehrveranstaltungen mit fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Schwerpunkten bis zum Erreichen der erforderlichen Leistungspunktezahl auszuwählen. 7 Hierfür geeignete Lehrveranstaltungen werden im Modulhandbuch angezeigt. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums der Fachdidaktischen Vermittlungswissenschaften sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Masterprogramm Fachdidaktische Vermittlungswissenschaften Signatur LP SWS Module im Teilgebiet 1:Vermittlungsfragen Fachdidaktische Vermittlungsfragen im Überblick I MaFD Fachdidaktische Vermittlungsfragen im Überblick II MaFD Module imteilgebiet :Lehr-/Lernforschung Fachdidaktische Lehr-/Lernforschung MaFD Selbststudieneinheit mit Präsentation und begleitender Präsenzveranstaltung MaFD 1 15 Module im Teilgebiet 3: Fachdidaktische Vermittlungskompetenzen Blockpraktikum MaFD Spezialisierungsbereich (Wahlpflicht) MaFD 18 4 Masterarbeit 30 Gesamtumfang: 10 8

19 6 Germanistik M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Germanistik erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 4 Semesterwochenstunden. 1 Das Masterprogramm der Germanistik besteht aus den Teilgebieten Neuere deutsche Literaturwissenschaft, Deutsche Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Neuhochdeutschen, Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters sowie Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur (im Folgenden: Didaktik). Eines der Gebiete ist als Hauptgebiet zu wählen, in dem auch die Masterarbeit angefertigt wird. 3 Die jeweils verbleibenden Gebiete (außer Didaktik) gelten als Nebengebiete. 4 Didaktik als Hauptgebiet kann nur von Studierenden gewählt werden, die auch im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien mit Deutsch als vertieft studiertem Fach immatrikuliert sind. 5 Die Pflichtmodule nach Abs. 3 dienen der Ausbildung in drei Teilgebieten. 6 Zwei Wahlpflichtmodule dienen der teilgebietsübergreifenden, fachwissenschaftlichen bzw. fachdidaktischen Profilierung. 7 Im einem weiteren Wahlpflichtmodul ist eines der Teilgebiete (außer Didaktik) als Hauptgebiet zu wählen. 8 Zwei nicht als Hauptgebiet gewählte Teilgebiete (außer Didaktik) sind in dem im Wahlpflichtmodul Nebengebiete vorgesehenen Umfang zu studieren. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums der Germanistik (außer Abs. Satz 4) sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Masterprogramm Germanistik Signatur LP SWS Pflichtmodul Teilgebiet 1 Neuere deutsche Literaturwissenschaft MaGer 01 NDL 9 4 Pflichtmodul Teilgebiet Deutsche Sprachwissenschaft MaGer 0 DSW 9 4 Pflichtmodul Teilgebiet 3 Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaGer 03 SLM 9 4 Wahlpflichtmodul Profilierung 1 Teilgebietsübergreifende Profilierung I MaGer Wahlpflichtmodul Profilierung Teilgebietsübergreifende Profilierung II MaGer Wahlpflichtmodul Hauptgebiet Wahl des Hauptgebiets aus den Teilgebieten Neuere deutsche Literaturwissenschaft oder Deutsche Sprachwissenschaft MaGer 11 NDL MaGer 1 DSW oder Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaGer 13 SLM Wahlpflichtmodul Nebengebiete Die beiden nicht als Hauptgebiet gewählten Teilgebiete aus Neuere deutsche Literaturwissenschaft und/oder Deutsche Sprachwissenschaft MaGer 1 NDL und/oder Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaGer DSW MaGer 3 SLM Masterarbeit (30 LP) 30 Gesamtumfang 10

20 M (4) Für die Bildung des Hauptgebietes Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur nach Abs. Satz 4 stehen die folgenden Module zur Verfügung: Hauptgebiet Didaktik der Deutschen Sprache und Literatur Modul 1/1: Hauptgebiet Didaktik Didaktik der deutschen Sprache und Literatur I Modul 1/: Hauptgebiet Didaktik Didaktik der deutschen Sprache und Literatur II Signatur LP SWS MaGer 04 DID 9 4 MaGer 14 DID

21 7 Historische Wissenschaften M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Historischen Wissenschaften erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 30 Semesterwochenstunden. 1 Das Masterstudium der Historischen Wissenschaften erstreckt sich auf die sechs Teilgebiete Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Geschichte der Frühen Neuzeit, Neuere und Neueste Geschichte, Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte sowie Didaktik der Geschichte. Grundlegend sind die Bearbeitung interdisziplinärer und diachroner Fragestellungen sowie das exemplarische Studium von Epochen und Themen der Geschichte (Pflichtbereich). 3 Der Pflichtbereich umfasst auch einen interdisziplinären Anteil, der im benachbarten Masterstudiengang Kunst- und Kulturgeschichte zu belegen ist. 4 Aus den sechs Teilgebieten ist ein Schwerpunkt zu bilden (Wahlpflichtbereich 1) und zu vertiefen (Wahlpflichtbereich ). 5 Zur Vervollständigung des Studienprogramms ist die Ableistung eines Praktikums nachdrücklich zu empfehlen (Wahlpflichtbereich 3). (3) Die Bestandteile des Masterstudiums der Historischen Wissenschaften sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Masterprogramm Historische Wissenschaften Signatur LP SWS Module im Pflichtbereich Bearbeitung interdisziplinärer und diachroner Fragestellungen Exemplarisches Studium von Epochen und Themen der Geschichte MaHW MaHW Historische Kulturforschung MaHW Modul Wahlpflichtbereich 1 Bildung eines Schwerpunktbereichs aus den sechs Teilgebieten nach Abs. MaHW Modul Wahlpflichtbereich Vertiefung des gebildeten Schwerpunkts MaHW Wahlpflichtbereich 3 Praxis- und Projektbereich MaHW Masterarbeit MaHW Gesamtumfang:

22 8 Internationale Literatur M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Internationalen Literatur erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 8 Semesterwochenstunden; hinzu kommt eine von der Gestaltung des Wahlbereichs nach Abs. 3 abhängige Anzahl von Semesterwochenstunden. 1 Das Masterstudium der Internationalen Literatur besteht aus einem Anteil an komparatistischen Pflichtveranstaltungen, einem Anteil an Wahlpflichtveranstaltungen aus dem Bereich der Philologien, einem Wahlbereich und der Masterarbeit. Die komparatistischen Pflichtveranstaltungen sind im Teilgebiet 1 zusammengefasst. 3 Im Wahlpflichtbereich sind drei literaturwissenschaftliche Module aus den Philologien Anglistik/Amerikanistik, Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters, Latein und Romanistik (Französisch, Italienisch, Spanisch) in freier oder in der im entsprechenden Masterstudiengang jeweils vorgeschriebenen Reihenfolge zu wählen. 4 Dieser Bereich ist im Teilgebiet Philologien zusammengefasst. 5 Der Wahlbereich kann von den Studierenden zum Zwecke der Bildung eines individuellen Ausbildungsprofils aufgrund von Angeboten der Fakultäten sowie unter Anleitung der Studienberatung als Studium Generale oder als Praxis- und Projektbereich frei gestaltet werden. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums Internationale Literatur sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Masterprogramm Internationale Literatur Signatur LP SWS Teilgebiet 1: Komparatistik (Pflichtbereich) Internationale Literaturbeziehungen MaInterLit Interkulturalität MaInterLit Literaturtheorie MaInterLit Internationale Populärkultur MaInterLit Zwischensumme: Teilgebiet : Philologien (Wahlpflichtbereich) Wahl von drei der nachstehenden Module im Gesamtumfang von 30 LP Englisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05 - Ang Englisch in Internationaler Literatur MaInterLit 05 - Ang 10 4 Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaInterLit 05-SLM in Internationaler Literatur 1 Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters MaInterLit 05-SLM 10 4 in Internationaler Literatur Französisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Fran Französisch in Internationaler Literatur MaInterLit 05-Fran 10 4 Italienisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Ita Italienisch in Internationaler Literatur MaInterLit 05-Ita 10 4 Latinistik in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Lat Latinistik in Internationaler Literatur MaInterLit 05-Lat 10 4 Spanisch in Internationaler Literatur 1 MaInterLit 05-Spa1 10 4

23 M Spanisch in Internationaler Literatur MaInterLit 05-Spa 10 4 Zwischensumme: 30 1 Teilgebiet 3: Wahlbereich 0 wahlbedingt Masterarbeit 30 Gesamtumfang: 10

24 9 Kunst- und Kulturgeschichte M (1) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Kunstund Kulturgeschichte erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 3 Semesterwochenstunden; hinzu kommt eine von der Gestaltung des Wahlbereichs nach Abs. 3 abhängige Anzahl von Semesterwochenstunden. 1 Am Masterstudium Kunst- und Kulturgeschichte sind die Disziplinen Klassische Archäologie, Kunstgeschichte/Bildwissenschaft, Europäische Ethnologie/Volkskunde, Bayerische und Schwäbische Landesgeschichte sowie Didaktik der Geschichte beteiligt. Es besteht aus einem Pflichtbereich der interdisziplinären Kunst- und Kulturgeschichte, einem Wahlpflichtbereich der disziplinären Schwerpunktbildung, einem Wahlbereich und der Masterarbeit. 3 Grundlegend ist im Pflichtbereich die interdisziplinäre kulturhistorische Ausrichtung auf der Basis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in den einzelnen kunstund kulturhistorischen Disziplinen. 4 Der Wahlpflichtbereich dient der disziplinären Schwerpunktbildung und der forschungsorientierten Vertiefung. 5 Beide Teilgebiete umfassen Module der kunst- und kulturhistorischen Methoden und Theorien in bildwissenschaftlicher, ethnologischer und historischer Ausrichtung, den Feldstudien zu den Berufsfeldern und der Feldforschung sowie den exemplarischen Fallstudien der beteiligten Disziplinen. 6 Die Feldstudien im Pflichtbereich sehen eine Pflichtexkursion im Umfang von fünf Tagen vor; alle Veranstaltungen der Feld- und Fallstudien können im Seminarraum und/oder als Seminare vor Ort abgehalten werden. 7 Der Wahlbereich kann von den Studierenden zum Zwecke der Bildung eines individuellen Ausbildungsprofils aufgrund von Angeboten der Fakultäten sowie unter Anleitung der Studienberatung als Studium Generale oder als Praxis- und Projektbereich frei gestaltet werden. 8 Darüber hinaus kann das Ausbildungsprofil im Wahlbereich durch Veranstaltungen der Historischen Wissenschaften im Umfang von 16 LP (ausgenommen der Bayerischen und Schwäbischen Landesgeschichte sowie der Didaktik der Geschichte) historisch gestärkt werden. (3) Die Bestandteile des Masterstudiums Kunst- und Kulturgeschichte sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst: Masterprogramm Kunst- und Kulturgeschichte Module im Pflichtbereich: Interdisziplinäre Kunst- und Kulturgeschichte Signatur LP SWS Methoden & Theorien 1: MaKuK Bildwissenschaftliche, ethnologische und historische Kunstund Kulturtheorien und Methoden Feldstudien 1: MaKuK Berufsfelder und Feldforschung Fallstudien 1: MaKuK Exemplarische Fallstudien der beteiligten Disziplinen Module im Wahlpflichtbereich: Disziplinäre Schwerpunktbildung Methoden & Theorien : MaKuK 04 4 Bildwissenschaftliche, ethnologische und historische Kunstund Kulturtheorien Feldstudien : MaKuK

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