1 Vereinsname, Vereinssitz und Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitglieder. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

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1 Anhang Anhang 1: Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine 1 Vereinsname, Vereinssitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein Musterland. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Musterhausen eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Musterhausen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 StBerG. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Finanzverwaltung. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. 3 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Tätigkeitsbereich des Vereins hat. Personen, deren Einkünfte aus der Beratungsbefugnis nach 4 Nr. 11 StBerG herausfallen, dürfen ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern. (2) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Das Mitglied erhält eine vom Vorstand des Vereins ausgefertigte Bestätigung über die Aufnahme als Vereinsmitglied. (3) Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfeleistung des Vereins im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 StBerG unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen. (4) Der Vorstand kann die Aufnahme bestimmter Mitglieder ablehnen. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied binnen 4 Wochen nach der Ablehnung mitzuteilen. (5) Den Mitgliedern ist nach der Aufnahme als Mitglied auf Wunsch eine Abschrift der Satzung und der Beitragsordnung des Vereins auszuhändigen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. 278 A. Schmucker, U. Rauhöft, Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, DOI / , Springer Fachmedien Wiesbaden 2013

2 Anhang 1: Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine (2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er hat durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung zu erfolgen, die spätestens am des betreffenden Kalenderjahres dem Verein zugegangen sein muss. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstoßen oder das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Übersendung der zweiten Mahnung an das Mitglied mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr bleibt von der Streichung von der Mitgliederliste unberührt. (5) Das Mitglied ist mit der Mitteilung über den Ausschluss aus dem Verein oder von der Streichung aus der Mitgliederliste auf sein Recht zur Einlegung eines Widerspruches hinzuweisen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet sodann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Solange die Mitgliedschaft besteht, ist das Mitglied berechtigt, sich vom Verein in seinen steuerlichen Angelegenheiten gem. 4 Nr. 11 StBerG beraten zu lassen. Das Mitglied hat auch einen Anspruch auf die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren gegenüber der Finanzverwaltung, soweit diese hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Dazu haben sie insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen vorzubereiten und zu ordnen, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und notwendige Auskünfte zu erteilen. (3) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand beschlossen. (4) Der Mitgliedsbeitrag wird am eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sofern eine Zahlung bis zum eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, gerät das Mitglied mit der Zahlung in Verzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. (5) Wird die Beitragsordnung geändert, ist dies den Mitgliedern mindestens 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an die Änderung gelten soll. (6) Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen. 279

3 Anhang 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes an die Mitglieder durchzuführen. Die Versammlung ist schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes der Veranstaltung einzuberufen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde über die Durchführung der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied genannte Adresse gerichtet worden ist. (3) Zudem ist eine Mitgliederversammlung dann einzurufen, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder gegenüber dem Vorstand die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. (4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann erst die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheiden. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen noch einmal einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. (8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Vereinssatzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. (9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; 280

4 Anhang 1: Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine Aussprache über den Geschäftsprüfungsbericht; Entlastung des Vorstandes; Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen abschließt; Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses; Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und mindestens einem, maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 8 Kalenderjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Abberufung des Vorstandes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. 27 Abs. 2 BGB möglich. Über die Abberufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wichtige Gründe für die Abberufung sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, gibt die Stimme des Vorsitzenden des Ausschlag. (6) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, werden erstattet. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des 181 BGB befreit. (7) Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins; Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt; Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von 26 StBerG; Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung; Festlegung der Beitragsordnung; Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde 9 Satzungsänderung Die Satzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 281

5 Anhang 10 Beratung der Mitglieder (1) Die Beratung der Mitglieder wird in den Beratungsstellen des Vereins im Sinne des 23 StBerG ausgeübt. Der Vorstand ist für die sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen in den Beratungsstellen verantwortlich und den Beratungsstellenleitern und Mitarbeitern des Vereins insoweit weisungsbefugt. (2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Beratung durch einen bestimmten Beratungsstellenleiter. Der Vorstand des Vereins kann die Mitglieder auch einer anderen Beratungsstelle zur Beratung zuweisen. (3) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig. (4) Sind die Mitglieder mit der Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen nicht zufrieden oder beabsichtigen sie, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhalts und der entstandenen Schäden gegenüber dem Verein zu erfolgen. (5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder werden auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufbewahrt. Diese Verpflichtung erlischt vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied die Herausgabe der Handakte nicht verlangen. Es ist jedoch berechtigt, Abschriften der Handakte gegen Erstattung von Auslagen zu fordern. 11 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden der Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden. (2) Der Verein schließt für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren eine Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. (3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, sobald das Mitglied von dem belastenden Steuerbescheid Kenntnis erlangt hat. 12 Bekanntmachungen des Vereins (1) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Bekanntmachungen können in elektronischer Form ( ) erfolgen, wenn die Mitglieder dem Verein hierfür eine bestimmte adresse genannt haben. (2) Die Bekanntmachungen der wesentlichen Teile der Geschäftsprüfung an die Mitglieder hat innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes durch ein an jedes Mitglied gerichtetes Schreiben zu erfolgen. 282

6 Anhang 1: Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine (3) Alle Bekanntmachungen des Vereins können auch in der Mitgliederzeitung erfolgen. Sie gelten als mit der Aufgabe der Mitgliederzeitung zur Post an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse der Mitglieder als erfolgt. 13 Auflösung des Vereins, Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu der Auflösung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. 26 Ab. 4 StBerG zu beschließen. (4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen des Vereins nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereins ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort für die Pflicht zur Hilfeleistung in Steuersachen nach 4 Nr. 11 StBerG ist ebenfalls der Vereinssitz. 283

7 Anhang Anhang 2: Übersicht zu Meldepflichten und Fristen für Lohnsteuerhilfevereine Sachverhalt Rechtsgrundlage 1) Durchführung der jährlichen Geschäftsprüfung Einreichung des Berichts bei der Aufsichtsbehörde Zusendung des wesentlichen Inhalts an alle Mitglieder Durchführung der 3 Monate nach jährlichen Mitgliederversammlung / Ver- Prüfungsberichts Bekanntgabe des treterversammlung an die Mitglieder Mitteilung des Termins der Mitgliederversammlung an die Aufsichtsbehörde Meldung der Eröffnung einer Beratungsstelle Meldung der Schließung einer Beratungsstelle Jährliche wiederkehrende Pflichten bis 30. Juni des Folgejahres (wenn Geschäftsjahr = Kalenderjahr) 1 Monat nach Erhalt, spätestens bis Abs. 1 StBerG 7 1 Prüfungsbericht 2) 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG 6 Monate nach Erhalt des Berichts Auszug: Wesentlicher Inhalt 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG 2 Wochen vor dem Termin 2 Wochen, Tätigwerden erst nach Eintragung 2 Wochen Sonstige Pflichten Angaben gemäß Erklärung 4a DVLStHV: Anschrift, Angaben zu Verflechtungen 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG Abs. 1 StBerG Abs. 4 Nr. 1 StBerG 4a DVLStHV 7 DVLStHV 23 Abs. 4 Nr. 1 StBerG 7 DVLStHV 8 32 ff ) Fette Zahlen = Kapitel; andere Zahlen = Randnummer 2) Einzelne Aufsichtsbehörden fordern weitere Anlagen zum Prüfbericht 284

8 Anhang 2: Übersicht zu Meldepflichten und Fristen für Lohnsteuerhilfevereine Sachverhalt Rechtsgrundlage 1) Bestellung des Leiters Abberufung des Leiters Meldung weiterer Mitarbeiter in der Beratungsstelle Verträge des LStHV mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen Satzungsänderungen Sitzverlegung des Vereins oder der Geschäftsleitung Änderungen im Vorstand einschließlich Adressänderungen der Vorstandsmitglieder 2 Wochen, Tätigwerden erst nach Eintragung 2 Wochen, Neubestellung eines Leiters oder Schließung der Beratungsstelle erforderlich Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen 23 Abs. 3 StBerG, Name, Anschrift, Beruf des Leiters, frühere Beratungstätigkeit, Leitung weiterer Beratungsstellen, Erklärung des Leiters zu persönl. Verhältnissen nach 4b DVLStHV, Nachweis zur Beantragung Führungszeugnis 2 Wochen Name, Adresse Genehmigung durch Mitgliederversammlung 1 Monat nach Beschlussfassung 2 Wochen 2 Wochen beglaubigte Abschrift der Urkunde (Protokoll) 23 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 StBerG 4b DVLStHV 7 DVLStHV 23 Abs. 4 Nr. 2 StBerG 7 DVLStHV 23 Abs. 4 Nr. 3 StBerG 7 DVLStHV 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG 8 11, , , , Abs. 3 StBerG Nr. 1 a, 6 Nr. 1 b, 7 DVLStHV 5 Nr. 1 c, 7 DVLStHV 11 40, ,

9 Anhang Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht Lohnsteuerhilfeverein e.v. Sitz Geschäftsprüfungsbericht für das Geschäftsjahr Prüfungsauftrag Am erteilte mir der vorgenannte LStHV, durch seine(n) gesetzlichen Vertreter den Auftrag, die nach 22 StBerG gesetzlich vorgeschriebene Prüfung für das Geschäftsjahr vorzunehmen. 1. Vermögensübersicht Die vom Verein zu fertigende Vermögensübersicht (Anlage ) habe ich geprüft. Dabei habe ich mich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Kassenund Bankbestand sowie der sonstigen Vermögenswerte überzeugt. Meine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Kassen- und Bankbestand sowie der sonstigen Vermögenswerte führt zu folgenden Beanstandungen: Die Kassenprüfung führte zu folgenden Feststellungen: 286

10 Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht 2. Gewinn- und Verlustrechnung Folgende Unterlagen des Geschäftsjahres haben zur Prüfung vorgelegen: Kassenbücher Vollständigkeitserklärung Lohn- und Gehaltskonten Gewinn- und Verlustrechnung Bankauszüge und Belege Bilanz zum Anstellungsverträge Hauptabschlussübersicht zum Mitgliederliste Liste der gezahlten Mitgliedsbeiträge Verträge mit Vorstandsmitgliedern Mietverträge Eingangsrechnungen und Barquittungen Ich habe die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen geprüft. Ich habe geprüft und lege vor: Gewinn- und Verlustrechnung Anlage Übersicht über Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge Anlage Übersicht über Ausgaben, insbesondere Personalkosten, Sach- und Verwaltungskosten Anlage Beträge für einzelne Mitglieder vom Vereinsvermögen wurden empfangen und daher getrennt erfasst und gesondert verwaltet, 21 Abs. 2 StBerG. Ja Nein falls ja: Die Beträge wurden vom Vereinsvermögen getrennt erfasst und gesondert verwaltet. Ja Nein Meine weiteren Feststellungen/Beanstandungen sind: 287

11 Anhang 3. Gehälter und Vergütungen Die Aufgliederung der Personalkosten lege ich in Anlage vor. Beträge an die Mitglieder der Vereinsorgane (z.b. Vorstand) wurden nicht gezahlt. gezahlt und zwar an folgende Personen: Name Funktion Vertrag vom Es wurden Zahlungen festgestellt, die ohne vertragliche Grundlage geleistet wurden: Nein. Ja, ich erteile folgende Beanstandungen: Die Vergütungen für die Beratungsstellenleiter sind angemessen. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: 4. Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge wurden regelmäßig (jährlich) erhoben. Nein. Ja, ich erteile folgende Beanstandungen: Für mehrere Steuererklärungen wurden mehrere Mitgliedsbeiträge erhoben. Nein. Ja, ich erteile folgende Beanstandungen: (ggf. ausführen!) 288

12 Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht Neben dem Mitgliedsbeitrag wurden besondere Entgelte erhoben. Nein. Ja, ich erteile folgende Beanstandungen: Die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge erfolgten fristgemäß. Ja Nein (welche Maßnahmen hat der LStHV eingeleitet oder durchgeführt?) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Die Beitragsordnung für das geprüfte Geschäftsjahr habe ich als Anlage beigefügt. 5. Zahl der Mitglieder im Geschäftsjahr Die Zahl der Mitglieder im geprüften Geschäftsjahr betrug. 6. Durchführung Mitgliederversammlung Die Einladung zur Mitgliederversammlung i.s.d. 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG (Anlage ) für das dem geprüften Geschäftsjahr vorangegangene Geschäftsjahr erfolgte schriftlich. mündlich. sonstig, nämlich: 289

13 Anhang Der wesentliche Inhalt der Geschäftsprüfung wurde gemäß 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG schriftlich bekannt gegeben (Anlage ). schriftlich ja nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung wurde durchgeführt. Dem Vorstand wurde Entlastung erteilt. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: 7. Prüfung der Geschäftsführung Die Grundsätze für eine Selbsthilfeeinrichtung wurden eingehalten ( 13 Abs. 1 StBerG). Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands liegt vor. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Im geprüften Geschäftsjahr waren folgende Personen gewählte Mitglieder der satzungsmäßigen Vereinsorgane: Name, Vorname Funktion 290

14 Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht Es gibt Hinweise auf eine andere wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Vereinsorgane und des Beratungspersonals in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 StBerG, 26 Abs. 2 StBerG. Nein Ja und zwar folgende: Es gibt Hinweise auf die Hilfe der Vereinsmitglieder bei der Vorfinanzierung (ggf. Absprachen mit Kreditinstituten, personelle Verknüpfung zu diesen). Nein Ja und zwar folgende: Es gibt Hinweise, dass die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 StBerG als nicht mehr sichergestellt erscheint (z.b. mangelnde Aufsicht durch den Beratungsstellenleiter, Leitung von mehr als 2 Beratungsstellen durch einen Beratungsstellenleiter). Nein Ja und zwar folgende: Es gibt Hinweise auf eine (auch bevorstehende) Überschuldung des LStHV. Nein Ja und zwar folgende: Eine Haftpflichtversicherung besteht und ist angemessen ( 25 Abs. 2 StBerG). Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: 291

15 Anhang 8. Beachtung von Fristen 1 Die Geschäftsprüfung für wurde am durchgeführt, damit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, 22 Abs. 1 StBerG. Ja Nein: erst am Der Prüfungsbericht für wurde der Aufsichtsbehörde am vorgelegt, damit innerhalb eines Monats, nach dem der LStHV diesen erhalten hatte, 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG. Ja Nein: erst am Die gesetzlich angeordnete schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen für das Geschäftsjahr an die Mitglieder, Anlage, erfolgte am, damit innerhalb von sechs Monaten nach dem der LStHV diesen erhalten hatte, 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG. Ja Nein: erst am Die Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung i.s.d. 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG für das Geschäftsjahr wurde am durchgeführt, damit innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder. Ja Nein: erst am Die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die o.g. Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung erfolgte am, damit spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung, 29 Abs. 1 StBerG. Ja Nein: erst am 1 In der Tz. 8 ist die Einhaltung der Fristen für das dem Prüfungsjahr vorangegangene Geschäftsjahr zu prüfen. 292

16 Anhang 3: Muster Geschäftsprüfungsbericht 9. Testat Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins stimmt mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben überein. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Vor der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Belege habe ich mich überzeugt, 22 Abs. 4 StBerG. Ja Nein, ich erteile folgende Beanstandungen: Datum Unterschrift Siegelabdruck des Geschäftsprüfer Anlagen Beitragsordnung Einladung Mitgliederversammlung die den Mitgliedern schriftlich bekannt gegebenen wesentlichen Inhalte der Prüfungsfeststellungen Protokoll der Mitgliederversammlung Vermögensübersicht Gewinn- und Verlustrechnung Übersicht über Einnahmen, insbesondere Mitgliedsbeiträge Übersicht über Ausgaben, insbesondere Personalkosten, Sach- und Verwaltungskosten Aufgliederung Personalkosten letzte Beitragsrechnung Haftpflichtversicherung weitere Anlagen 293

17 Anhang Anhang 4: Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist. Erster Teil: Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein 1 Antrag Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat. 2 Nachweise Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung ( 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen 1. der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit, 2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands, 3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren, 4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde ( 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen, 5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen. 3 Anerkennungsurkunde Die Anerkennungsurkunde ( 17 des Gesetzes) enthält 1. die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, 2. Ort und Datum der Anerkennung, 3. Namen und Sitz des Vereins, 4. die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift. 294

18 Anhang 4: Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) 4 Ablehnung der Anerkennung Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Zweiter Teil: Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter 4a Eröffnung einer Beratungsstelle Die Mitteilung über die Eröffnung einer Beratungsstelle ( 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift der Beratungsstelle, 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen. 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters (1) Die Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ( 23 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über den Beratungsstellenleiter enthalten: 1. Name, Anschrift und Beruf, 2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat, 3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet. (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind, 2. eine Erklärung des Beratungsstellenleiters, a) daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, b) ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz, c) daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat. 295

19 Anhang Dritter Teil Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine 5 Eintragung In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; 2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) die Anschrift der Beratungsstelle, c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, d) (weggefallen) sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c. 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt 4 entsprechend. 6 Löschung Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird; 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist. 7 Meldepflichten Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift. 296

20 Anhang 4: Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung (1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind ( 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden. (2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. Vierter Teil Haftpflichtversicherung 9 Versicherungspflicht (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit ( 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 10 Mindestversicherungssumme (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall Euro betragen. (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist. (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens Euro betragen. 297

21 Anhang 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags (1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte. (2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ( 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. (3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt 1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, 2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens, 3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 12 Ausschlüsse Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für 1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und 2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen. 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde ( 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen. 298

22 Anhang 4: Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) 14 Anzeige von Veränderungen (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen. 299

23 Anhang Anhang 5: Muster für Angaben zum Impressum und für Werbeanzeigen zur Mitgliedergewinnung Impressum Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v Musterhausen Seestraße 17 Tel: Fax: Vertretungsberechtigt: Franz Mustermann (Vorstandsvorsitzender) Helga Schnell (Stellvertreter) Musterhausen Seestraße 17 Registergericht: Berlin, VR Aufsichtsbehörde: Finanzamt für Körperschaften Berlin, Bredtschneiderstr. 5, Berlin ABC Haftpflichtversicherung, Berlin Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland. Berufsrechtliche Grundlage: 4 Nr. 11, Steuerberatungsgesetz Umsatzsteuer-ID: [wenn vorhanden] Inhaltlich Verantwortlicher gemäß 55 Abs. 2 RStV: Franz Mustermann, Anschrift wie oben optional: Geschäftsführer: Sekretariat: 300

24 Anhang 5: Muster für Angaben zum Impressum und für Werbeanzeigen zur Mitgliedergewinnung Rechtliche Hinweise: Der Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. prüft und aktualisiert die Informationen auf seinen Webseiten regelmäßig. Trotz aller Sorgfalt können Fehler oder zwischenzeitige Veränderungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. ist für den Inhalt der Webseiten, die aufgrund von Verlinkungen erreicht werden, nicht verantwortlich. Inhalt und Struktur der Webseiten des Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial, bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand des Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. Rechtsgrundlage: 5 Telemediengesetz, 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien 301

25 Anhang Muster für Werbeanzeigen 1. Ausführliche Darstellung des Leistungskatalogs: Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. Seestr Musterhausen- Leiterin: Helga Schnell Telefon 01234/ Telefax 01234/ info@musterland.de - Internet Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Unterhaltsempfänger: Wir bieten Mitgliedern ganzjährig Hilfe bei der Einkommensteuer, wenn nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten oder Unterhaltsleistungen vorliegen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen die Einnahmen Euro bzw Euro bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen. In diesen Fällen beraten wir auch beim Kindergeld und bei Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen. Wir beraten Sie, erstellen Ihre Steuererklärung, berechnen vorab das voraussichtliche Ergebnis und prüfen Ihren Steuerbescheid. Bei Fehlern werden Rechtsmittel eingelegt. Für diese Leistungen entstehen Ihnen neben dem Mitgliedsbeitrag keine zusätzlichen Kosten. 2. Kurzfassung mit eingeschränktem Leistungsangebot: Neueröffnung Lohnsteuerhilfeverein Musterland e.v. Seestr Musterhausen Telefon 01234/ Telefax 01234/ Für Mitglieder leisten wir Hilfe bei der Einkommensteuer bei ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten. 302

26 Stichwortverzeichnis fette Zahlen = Kapitel andere Zahlen = Randnummer A Abmahnung Abwicklung 6 8; 33 ff. Amtsdauer, siehe Vorstand Anerkennung 5 1 ff. Rechtsanspruch 5 2 Rechtsmittel 6 26 ff. Rücknahme und Widerruf 6 1 ff., 9 Voraussetzungen 5 5 Annexberatung 2 94 ff. Aufnahmegebühr 3 67 f; 4 43; 5 21, 67 f Verzicht 3 87; 4 54; Aufsichtsbehörde Befugnisse 11 3 ff., 15 ff. Erscheinen vor der Mitgliederversammlungen Mitteilungspflicht der Finanzbehörden 11 7 Prüfung vor Ort zuständige 11 1 Aufwandsentschädigung, siehe Beratungsbefugnis Auskunftsverweigerungsrecht B Beitragsordnung 3 68 f, 80 ff; 4 40 ff; 5 23; 7 10 Beitrittserklärung 4 25 Ehegatten 4 38 Beratung Angehöriger 4 35 umfassende 10 2, 7 Beratungsbefugnis Abgrenzung der Einkunftsarten 2 52 ff. Arbeitgeberaufgaben 2 86 ff. Aufwandsentschädigungen 2 38 ff., 61 ausschließende Einkünfte 2 34 ff. Bußgeld- und Strafsachen 2 119, 125, 133 Einkünfte aus Kapitalvermögen 2 74 ff. Einkünfte aus Vermietung 2 70 Einnahmeermittlung 2 71, 79 Feststellungsverfahren 2 89 ff. Finanzgerichtsverfahren 2 85 Kindergeld 2 93, 110 ff. Lohnersatzleistungen Nebenleistungen 2 97 ff. originäre 2 25 ff. Sozialleistungen ff. steuerfreie Einnahmen 2 36 ff. Steuerklassenwahl Träger 3 22 Überschreitung ff. Umfang der Hilfeleistung 2 83 Verlustabzug 2 50 Beratungsfehler, siehe Haftung Beratungsprotokoll Beratungsstelle 8 1 ff., 34 Mitarbeiter in der 8 64 ff. Schließung weitere 8 9 Beratungsstellenleiter 8 13 ff. Anforderungen 8 15 ff., 23 ff. Angestellter 8 47 ff. Einkünfte 4 21 Eintragung 8 34 ff., 43 freier Mitarbeiter 8 53 ff. Rechtsmittel bei Ablehnung der Eintragung 8 44 Rentenversicherungspflicht 8 60 f wirtschaftliche Verhältnisse 8 38 Berufspflicht, allgemeine 10 1 Bürogemeinschaft 3 92 ff.; 10 23, 40 ff., 45 Büroorganisation, fehlerhafte Bußgeld- und Strafsachen, siehe Beratungsbefugnis 303 A. Schmucker, U. Rauhöft, Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, DOI / , Springer Fachmedien Wiesbaden 2013

27 Stichwortverzeichnis C Checkliste 10 5 D DIN-Norm ff. E Eintragungsverfahren 8 34 Elektronische Steuererklärung 12 2 F Führungszeugnis 8 28, 38; Gerichtskosten, siehe Mitgliedsbeitrag Geschäftsführung, satzungswidrige 6 13 f; 7 12 Geschäftsprüfer, Haftung 7 21 Geschäftsprüfung 7 1 ff. Durchführung 7 17 Prüfungsergebnis 7 13 Umfang 7 3 ff. Gesonderte und einheitliche Feststellung, siehe Beratungsbefugnis, unter Feststellungsverfahren H Haftpflichtversicherung 4 38; 5 42 Selbstbehalt 5 44 Versicherungssumme 5 43 Haftung 9 1 ff. Haftungsausschluss 9 9 Handakte Aufbewahrung Herausgabe f Inhalt f Hauptberufliche Tätigkeit 8 22 Hilfeleistung geschäftsmäßige 2 6 gewissenhafte 10 7 in Lohnsteuersachen 2 17 in Steuersachen 2 1 ff., 18 sachgemäße 5 17 ff.; 6 16; 10 1, 3 Umfang 2 83 unentgeltliche 2 4 Homepage 3 70 I Idealverein 1 16; 4 12 ff.; IHK-Mitgliedschaft 4 21; Interessengemeinschaft 1 4, 18 Irreführung, siehe Werbung K Kooperation, siehe Bürogemeinschaft Kopierkosten, siehe Mitgliedsbeitrag Kostendeckungsprinzip 4 2 ff., 46; 5 24; 8 2 Kündigung, siehe Mitgliedschaft L Logo, siehe Werbung Lohnsteuerhilfeverein Erfüllungsgehilfen 8 62 Erfüllungsgehilfen 9 4 Geschäftsführung 5 9 Gewerbebetrieb 4 3, 10, 12, 17, 19 Haftung 9 1 ff. Name 3 12; 5 12 ff. Umsatzsteuer 4 10, 20 Vermögensübersicht 7 4 wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 4 14, 20 Pflichten 10 1 ff. Rechtsform 4 11 f Zweck 1 16 M Mitgliederversammlung 5 25 ff. Frist 5 34 Mitteilung an die Aufsichtsbehörde Rechte 5 29 ff. Teilnahme der Aufsichtsbehörde ff. Vertreterversammlung 5 37 ff. Mitgliedsbeitrag 3 63; 4 40 ff. Erhebung 4 42, 55 ff. Erhebung 7 9 Fälligkeitszeitpunkt 4 59 Kopierkosten, Gerichtskosten 4 42 nicht leistungsbezogen 4 46 pauschaliertes Leistungsentgelt 4 40 Rabatte 3 68, 71 Staffelung 4 48 ff. Mitgliedschaft 3 87; 4 23 ff. Anspruch auf Aufnahme 4 26 Eheleute 4 35 ff. fristlose Kündigung 4 33 f Verlust und Kündigung 4 29 ff. 304

28 Stichwortverzeichnis Q Qualitätssicherung ff. R Rechtsmittel 6 24 aufschiebende Wirkung 2 135; 6 29; Rücknahme und Widerruf, siehe Anerkennung S Sachlichkeitsgebot, siehe Werbung Satzung Anforderungen 5 6 ff. kein Besonderes Entgeld neben Mitgliedsbeiträgen 5 21 Muster 5 4 Muster Anhang 1 Sitz und Geschäftsleitung 5 9 Vereinsname 5 12 Verträge mit Vorstandsmitgliedern 5 32 Satzungsänderung 5 31, 45 ff. Anzeige 5 48 Schadensersatzansprüche 9 1 ff., 7 Haftungsbegrenzung 9 29 ff. Regulierung 9 9 Verjährung 9 12 ff. Schadensersatzprozess 9 35 Selbsthilfeeinrichtung 4 1 ff.; 5 4 Solidargemeinschaft Steuerberatung 2 1,83 Steuergestaltung 2 84 Steuersachen, siehe Hilfeleistung U Überwachung der Mitarbeiter 10 5, 25 Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche 8 29 Unterlassungserklärung ff. Untersagungsverfügung ff. V Verbot anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten Vermögensverfall 6 23 Verschwiegenheitspflicht Versicherungsschutz, Wegfall Verstöße gegen Pflichten Vertreterversammlung, siehe Mitgliederversammlung Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Einsichtnahme Inhalt Vollständigkeitserklärung 10 5, 32 Vorstand Amtsdauer 4 6; 5 40 Angehörige 5 32 Bestellung 5 27 Verträge mit 5 32 Vortragsveranstaltungen 3 85 W Werbebefugnis 3 6 Werbegeschenke 3 57 Werbung Auktion 3 81 äußere Gestaltung 3 42 Banner 3 73 berufswidrige Einzelfälle 3 49 ff. Hinweis auf Mitgliedschaft 3 37 Internet 3 70 ff. Irreführung 3 12, 55 Kein Bemühen um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall 3 43 Kooperationen 3 92 Leistungsangebot 3 17 Logo 3 40, 60 Messen 3 87 f notwendiger Inhalt 3 11 Rabatte 3 65, 87 Rechtsfolgen unzulässiger 3 98 ff. reklamehaft 3 8, 36, 42, 52, 71; 5 13 Sachlichkeitsgebot 3 7 ff., 36 ff. Slogan 3 50 ff. Sponsoring 3 83 Zeitungsanzeige 3 18, 26 ff. Zeitungsanzeige Anhang 5 Zertifizierung 3 89 wirtschaftliche Tätigkeit Z Zertifikat, Werbung mit 3 89 ff. Zertifizierung 3 89; ff., 43 ff. Zeugnisverweigerungsrecht Zurückweisung ff. Zuständige Aufsichtsbehörden, siehe Aufsichtsbehörden Zwangsgeld

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