Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 1 - Tel.: (9227)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 1 - Tel.: (9227)"

Transkript

1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 1 - Tel.: (9227) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV) Vom 14. September 2016 Aufgrund des 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung verordnet: 1 Ausbildungsziel Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben der Erfüllung der jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer anderen Sprache besitzt. (2) Im Interesse einer zielgerichteten Nachwuchsgewinnung sowie der jeweiligen spezifischen Anforderungen legt die Ausbildungsbehörde die für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtungen fest. Diese Studienfachrichtungen müssen in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst zur Erfüllung der Aufgaben für diesen Laufbahnzweig geeignet sein. 3 Ausbildungsbehörden (1) Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst fachlich zuständige Mitglied des Senats, das die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt. (2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet in Abstimmung mit der Ausbildungsbibliothek die Ausbildungsbehörde.

3 3 4 Ausbildungsleitung Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im Bibliotheksdienst der Laufbahngruppe 2 oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen. 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die praktische und die theoretische Ausbildung, die jeweils die Hälfte der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes umfassen. Die zeitlichen Anteile sind im individuellen Ausbildungsplan zu dokumentieren. (2) Für die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften ein individueller Ausbildungsplan zu erstellen. 6 Praktische Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die praktische Ausbildung erfolgen soll. (2) Während der praktischen Ausbildung werden die Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare mit den Aufgaben, der Betriebsstruktur und den Dienstleistungen von Bibliotheken vertraut gemacht. Hierzu werden sie in sämtliche Arbeitsbereiche der Ausbildungsbibliothek eingeführt. (3) Den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren ist Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbstständiger bibliothekarischer Tätigkeit zu geben. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sowie zur Übernahme von Führungsaufgaben sollen sie durch die Mitarbeit bei Planungs- und Strukturaufgaben schulen. (4) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens ein Praktikum in einer Bibliothek der jeweils anderen Sparte sowie ein Praktikum in einer weiteren Einrichtung des Bibliotheks- oder Informationswesens. 7 Leistungsbeurteilung der praktischen Ausbildung Am Ende der praktischen Ausbildung sind die Leistungen der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Laufbahngesetzes zu bewerten.

4 4 8 Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt und richtet sich nach den jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen für Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare. 9 Verlängerung (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn 1. die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Prüfung wiederholt, 2. die Ausbildungsbehörde die Eignung der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 noch nicht abschließend beurteilen kann, 3. die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist, oder 4. die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat. Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht. (2) Hat die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar Mutterschutz, Elternzeit oder Urlaub nach 10 der Sonderurlaubsverordnung in Anspruch genommen, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auf Antrag der Bibliotheksreferendarin oder des Bibliotheksreferendars auch über zwölf Monate hinaus verlängern. 10 Laufbahnprüfung (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab und endet nach Ablauf von zwei Jahren, sofern er nicht nach 9 verlängert wurde. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung findet als bibliothekarische Staatsprüfung an der für die theoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Das Prüfungsverfahren und die Durchführung richten sich nach den jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnungen. (3) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Bibliotheksreferendarin oder der Bibliotheksreferendar die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Laufbahnzweig Bibliotheksdienst in der Laufbahnfachrichtung wissen-

5 5 schaftliche Dienste und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bibliotheksassessorin oder Bibliotheksassessor zu führen. (4) Im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung kann diese einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung. (5) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf weitere Verwendung. 11 Prüfungszeugnis Die Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der für die theoretische Ausbildung zuständigen Hochschule. Die Bibliotheksreferendarinnen oder Bibliotheksreferendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt. 12 Übergangsregelung Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung ist nach den bisher geltenden Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen weiterzuführen. 13 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, und 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Artikel X Nr. 12 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist.

6 6 A. Begründung: a) Allgemeines: Die Neufassung des am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Laufbahngesetzes (LfbG) trägt dem Ziel einer größeren Transparenz und Verschlankung des Laufbahnrechts durch Reduzierung der Anzahl der Laufbahnfachrichtungen und Laufbahngruppen Rechnung. Die Bündelung vieler bisheriger Einzellaufbahnen zu einer neuen fachlich verbreiterten Laufbahn sorgt für eine entsprechende Überschaubarkeit. Unter die Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste wird auch der Laufbahnzweig Bibliotheksdienst, mit dem die bisherigen Laufbahnen des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken und des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken zusammengefasst wurden, subsumiert. Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zur neuen Laufbahnfachrichtung ergibt sich aus der Anlage zum Laufbahngesetz. Vor diesem Hintergrund werden nun auch die beiden Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken (APOhDöB) und über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (APOhDwB) zusammengeführt zu der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (APwissDBiblDV). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wurde das Anhörungsverfahren gemäß 39 Absatz 1 GGO II der zu beteiligenden Fachkreise und Verbände eingeleitet. Angehört wurden der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg, der DBB Beamtenbund und Tarifunion Berlin, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Berlin, der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, die Hauptschwerbehindertenvertretung für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung, der Beauftragte des Berliner Senats für Integration und Migration, die Mitglieder der Ständigen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Bibliotheken Berlins, die Stiftung ZLB sowie die Universitätsbibliotheken der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Humboldt- Universität zu Berlin. Soweit hierbei der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin- Brandenburg Änderungswünsche äußerte, sind diese der Einzelbegründung zu 6 zu entnehmen. Andere Änderungswünsche wurden nicht vorgetragen. b) Einzelbegründung: Zu 1 (Ausbildungsziel) 1 regelt das Ausbildungsziel in Anlehnung an 11 Absatz 1 LVO-wissD. Bisher war es in 5 APOhDwB bzw. 6 APOhDöB geregelt. Eine Definition des Ausbildungsziels ist erforderlich, damit der Bezugspunkt zur Frage der Befähigung, insbesondere im Rahmen möglicher Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes, klargestellt wird. Zu 2 (Einstellungsvoraussetzungen) In Absatz 1 werden die Einstellungsvoraussetzungen in Ergänzung der Vorschriften des Laufbahngesetzes konkretisiert.

7 7 Ein Hinweis auf die Art der Abschlüsse, insbesondere auch zur Frage der Abschlüsse im Akkreditierungsverfahren, ist nicht notwendig, da die Zugangsvoraussetzungen bereits in der LVO-wissD geregelt sind. In Absatz 2 wird darüber hinaus den besonderen Bedingungen im Bibliotheksdienst Rechnung getragen, nach denen nicht ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber mit einem bibliotheksspezifischen Studium den individuellen Anforderungen im Sinne einer langfristigen Nachwuchsgewinnung in Frage kommen. Die Entscheidung über die geeigneten Studienfachrichtungen muss im Einzelfall an den Anforderungen ausgerichtet sein. Die Auswahl der Studienfachrichtungen obliegt den jeweiligen Ausbildungsbibliotheken in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde im Rahmen der Stellenausschreibung. Zu 3 Ausbildungsbehörden Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung 2 APOhDwB bzw. 2 APOhDöB. Absatz 2 entspricht dem bisherigen 3 Absatz 2 der APOhDwB und dem 4 APOhDöB. Da die Ausbildungsbibliotheken nicht die Ausbildungsbehörden sind, ist eine Regelung über die Entscheidungshoheit zur Einstellung festzulegen. Die Entscheidung über die Einstellung trifft die Ausbildungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsbibliothek. Zu 4 Ausbildungsleitung Die Regelung entspricht 7 APOhDwB bzw. 11 APOhDöB. Zu 5 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Die Regelung entspricht 6 Absatz 1 APOhDwB bzw. 8 APOhDöB. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist bereits in 11 Absatz 2 LVO-wissD geregelt. Die zeitliche Verteilung von theoretischen und praktischen Anteilen der Ausbildung ist je nach gewählter Ausbildungsstätte für die theoretische Ausbildung unterschiedlich. Die konkrete Angabe von Monaten oder Jahren ist daher nicht zweckmäßig. Geregelt wird das Ziel, jeweils die Hälfte der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes auf Praxis und Theorie zu verteilen. Zu 6 Praktische Ausbildung Die Absätze 1 bis 3 entsprechen 8 APOhDwB bzw. 10 APOhDöB. Aufgrund der Zusammenfassung der Laufbahnen des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken ist sicherzustellen, dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes spezifische Kenntnisse aus allen Bibliothekszweigen vermittelt werden. Absatz 4 stellt sicher, dass außerhalb der eigenen Ausbildungsbibliothek zumindest ein Praktikum abzuleisten ist. Nicht übernommene Forderungen der Fachkreise und Verbände Der Deutsche Gewerkschaftsbund regt an, in 6 Absatz 3 Satz 1 die Formulierung Den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren ist Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbstständiger bibliothekarischer Tätigkeit zu geben weiter zu fassen und wie folgt zu ändern: Den Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren ist Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbstständiger Tätigkeit zu geben. Diesem Vorschlag kann nicht gefolgt werden. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes ist es unzweifelhaft, dass die praktische Ausbildung im Kontext zu den späteren Aufgaben in diesem Laufbahnzeig steht und damit einen bibliotheksfachlichen Bezug hat.

8 8 Der Deutsche Gewerkschaftsbund regt des Weiteren an, für das in 6 Absatz 4 im Rahmen der praktischen Ausbildung vorgesehene Praktikum in einer Bibliothek der jeweils anderen Sparte eine Mindestdauer von 3 Monaten vorzugeben. Dort ist bislang keine zeitliche Vorgabe vorgesehen. Begründet wird dieser Wunsch damit, dass aufgrund der Zusammenfassung der bisherigen Laufbahnen des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken und des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken die Bibliothekarinnen und Bibliothekare künftig in beiden Bibliotheksarten beschäftigt werden könnten. Um zu gewährleisten, dass die Bibliotheksreferendarinnen und -referendare auch den jeweils anderen Bereich der Bibliotheken näher kennenlernen könnten, sei die Vorgabe einer Mindestzeit von 3 Monaten für das Praktikum dort unerlässlich. Auch diesem Vorschlag kann nicht gefolgt werden. Nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben werden im Laufbahnzweig des Bibliotheksdienstes die bisherigen Laufbahnen des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken und des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken zusammengefasst. In der Folge vereint auch die APwissDBiblDV die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken (APOhDöB) mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (APOhDw) und gewährleistet die Vermittlung der Kenntnisse der beiden Bereiche. 6 Absatz 4 stellt dabei sicher, dass außerhalb der eigenen Ausbildungsbibliothek ein Praktikum abzuleisten ist. Eine Mindestdauer ist weder erforderlich noch wird sie von den betroffenen Ausbildungsbehörden als zielführend erachtet. Zu 7 Leistungsbeurteilung der praktischen Ausbildung Die Regelung entspricht 9 APOhDwB bzw. 12 APOhDöB. Zu 8 Theoretische Ausbildung Die Regelung entspricht 10 APOhDwB bzw. 13 APOhDöB. Die theoretische Ausbildung richtet sich wie bisher nach der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung der entsprechenden Hochschule. Zu 9 Verlängerung In Anlehnung an die bisherigen Vorgaben in der APOhDwB bzw. APOhDöB soll auch in den in 9 aufgeführten Fällen die Möglichkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eröffnet werden. Im Interesse der Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare besteht für die in Absatz 2 aufgeführten Fälle auf Antrag die Möglichkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, um die vollständige Vermittlung der praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte zu gewährleisten. Durch die Regelung wird nicht ausgeschlossen, den Vorbereitungsdienst auch ohne Verlängerung erfolgreich abzuschließen. Zu 10 Laufbahnprüfung In Ergänzung der beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften ist die Konkretisierung von Abschluss und Dauer des Vorbereitungsdienstes erforderlich. 10 Absatz 3 stellt klar, dass kumulativ die Prüfung und der Zeitraum von 2 Jahren erfüllt sein müssen. Die Regelung in Absatz 4 entspricht 14 Absatz 2 APOhDwB bzw. 18 APOhDöB. Zu 11 Prüfungszeugnis Die Regelung entspricht 14 Absatz 1 APOhDwB bzw. 16 APOhDöB. Soweit in 11 geregelt wird, dass die Hochschule einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen einer Prüfung erteilt, wurde das zur Vorbereitung des EGovern-

9 9 ments vorgesehene Normenscreening-Verfahren durchgeführt. Es hatte zum Ergebnis, dass die Zulassung von elektronischen Formen in diesem Zusammenhang nicht zweckmäßig ist, da ähnlich wie bei 110 a Satz 2 LBG mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung die Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht. Zu 12 Übergangsregelung 12 bestimmt, dass Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendare, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, diese nach den bis dahin geltenden Verordnungen beenden können. B. Rechtsgrundlage: 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 14. September 2016 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft

10 10 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) Vom 21. Juni Nähere Regelungen (1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten regelt der Senat durch Rechtsverordnungen, insbesondere 1. die Einrichtung von Laufbahnzweigen ( 2 Absatz 3), 2. die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter ( 2 Absatz 5), 3. die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete als Voraussetzung für Beförderung oder Aufstieg ( 4 Absatz 1), 4. die Einstellung in einem höheren Amt als in dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn ( 5 Absatz 3 Nummer 1), 5. die Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn ( 7 und 8), 6. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst ( 9 Absatz 2), 7. die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ( 11 Absatz 3), 8. die Anrechnung von Zeiten auf die Dienstzeit ( 12 Absatz 6), 9. die Voraussetzungen für eine Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ( 13 Absatz 4), 10. die Ausgestaltung des Aufstiegs ( 14), 11. die Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 ( 15), 12. die Ausgestaltung eines Laufbahnwechsels ( 16), 13. die Bestimmung von Personalentwicklungsmaßnahmen ( 17 Absatz 1) und 14. die Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin ( 21 Absatz 1). In den Rechtsverordnungen können auch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festgelegt werden. (2) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen die Laufbahnordnungsbehörden als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die einmalige Wiederholung der Prüfung vorzusehen; es kann vorgesehen werden, dass die Laufbahnordnungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung zulassen darf. (3) Soweit für Ämter einer Laufbahn, die nur im Bereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vorhanden sind, nach diesem Gesetz Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen sind, tritt an die Stelle der Laufbahnordnungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung.

11 11 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissenschaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftliche Dienste - LVO-wissD) vom 30. Juni Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung Bibliotheksreferendarin oder Bibliotheksreferendar. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (APOhDwB) vom 16. August Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt. 3 Bewerbung, Einstellung (1) Bewerbungen werden an die Ausbildungsbehörde gerichtet. (2) Über die Einstellung des Bewerbers oder der Bewerberin in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde. 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendare und Referendarinnen auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet und ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden. 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung ( 8) und die fachtheoretische Ausbildung ( 10). Die Verlängerung richtet sich nach 11. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.

12 12 7 Ausbildungsleitung Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen. 8 Berufspraktische Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgen soll. (2) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendare und Referendarinnen in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer wissenschaftlichen Bibliothek vertraut zu machen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige bibliothekarische Tätigkeit zu fördern. Ihre Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen sowie zur Übernahme von Führungsaufgaben sollen sie auch durch die Mitarbeit bei Planungs- und Strukturaufgaben schulen. 9 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen des Referendars oder der Referendarin durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer der in 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten. 10 Fachtheoretische Ausbildung Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Sie erfolgt nach der für die Ausbildung jeweils geltenden Studienordnung. 14 Prüfungszeugnis (1) Der Referendar oder die Referendarin, der oder die die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt. (2) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung zum höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bibliotheksassessor oder Bibliotheksassessorin zu führen.

13 13 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien (APOhDöB) vom 22. November Ausbildungsbehörde Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats. 4 Einstellung Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde. 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. die berufspraktische Ausbildung ( 10), 2. die fachtheoretische Ausbildung ( 13). 8 Gliederung der Ausbildung 10 Berufspraktische Ausbildung (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt. (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig. (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden. 11 Ausbildungsleitung Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

14 14 12 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten. 13 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig. 16 Prüfungszeugnis Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt. 18 Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessorin des Bibliotheksdienstes oder Assessor des Bibliotheksdienstes zu führen. Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung-SUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke (1) Dem Beamten kann aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen: 1. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die a) förderungswürdigen staatspolitischen Zwecken dienen; wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muss die Förderungs-

15 oder 15 würdigkeit von der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin oder der Bundeszentrale für politische Bildung anerkannt worden sein, b) gemäß 11 Absatz 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt worden sind und der Beamte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2. auf Anforderung der Kirchenbehörden für die Teilnahme an Tagungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen karitativer Verbände, 3. für die Teilnahme an Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, soweit sie von Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten sind, 4. für die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie der Berufskammern, wenn der Beamte Mitglied der Organisation ist und a) als Beauftragter seiner Organisation teilnimmt oder für die Teilnahme persönlich bestimmt worden ist oder b) die Teilnahme die Wahrnehmung einer Verpflichtung darstellt, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dient, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 5. für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, die im von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung anerkannten besonderen Interesse des Landes Berlin liegen, 6. für die Teilnahme an Tagungen der Olympischen Komitees sowie für die Teilnahme an Tagungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen nationaler und internationaler Dachorganisationen von Sportverbänden, wenn der Beamte diesen Gremien angehört, 7. zur Ablegung von Prüfungen im Rahmen einer Fortbildung. (2) Eine Beurlaubung zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen ist nicht zulässig, wenn diese ganz oder überwiegend der allgemeinen Bildung dienen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag die bestätigte Anmeldung als Anforderung.

16 16 10 Urlaub aus sonstigen Anlässen (1) Dem Beamten kann über die 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (2) Dient ein Urlaub in den Fällen des Absatzes 1 überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen. (3) Für die Beamten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit an den zum Geschäftsbereich der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehörenden Einrichtungen ist 3 der Hochschulurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wenn die Tätigkeit, für die der Urlaub beantragt wird, vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken dient. (4) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ganz oder eingeschränkt auf andere Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen. Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 19. März a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz Für Beamtenverhältnisse auf Widerruf der Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes endet abweichend von 33 Absatz 5 das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Es endet ferner mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen einer laufbahnrechtlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt gegeben wird.

67. Erg.Lfg. (August 1999)

67. Erg.Lfg. (August 1999) Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung SUrlVO)* Vom 14. November 1966* In der Fassung vom 1. Januar 1971* Auf Grund des 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Mehr

Abschnitt I Allgemeines

Abschnitt I Allgemeines Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 8.12.2014 GesSoz - I C 24-5818 Telefon: 9(0)28-2887 Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l

Mehr

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO SonderurlaubsVO SUrlVO 381 Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO In der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. Bln. S. 245); zuletzt geändert

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012 V

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom ENTWURF Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom 21.07.2011 Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

Verordnung. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr März

Verordnung. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr März Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr. 5 23. März 2013 41 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung. für den gehobenen feuerwehrtechnischen. Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung. für den gehobenen feuerwehrtechnischen. Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Nr. 22 GBl. vom 3. Dezember 2014 671 32 Einführungszeit und Laufbahnprüfung (1) Die Einführungszeit in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach 19 Absatz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung-Innenministerium

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001 V aufgeh.

Mehr

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246) Auf Grund des 113

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/1104 14.01.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können

Mehr

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung

Mehr

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010)

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke

Mehr

Der Senat von Berlin I D 23 (V) Wa 0493/7-4/ 24 LVO-AVD Änderung 9(0)223 2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29/2003 Seite WFK

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29/2003 Seite WFK Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29/2003 Seite 925 929 2038-3-4-10-3-WFK Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. 2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2006

Mehr

M e r k b l a t t. Städtebau. Stadtbauwesen. Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

M e r k b l a t t. Städtebau. Stadtbauwesen. Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Stand: 6. Januar 1997 SD05b I A 3. 1733 M e r k b l a t t für die Bewerbung um Einstellung als Regierungsbaureferendarin

Mehr

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011)

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Sonderurlaubsregelungen

Mehr

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bund 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr soll gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

Der Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: 90 28 (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

Mehr

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-

Mehr

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT MUSIKPÄDAGOGIK ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DAS INSTITUT FÜR MUSIKWISSENSCHAFT

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen

Mehr

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen Ausgabe 21 05.07.2016 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und

Mehr

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol)

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) vom 4. Juni 1998 (GVBl. S. 210) geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 28) zuletzt geändert durch Zweite Verordnung

Mehr

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR FÜR DIE LEHREINHEIT KUNST/KUNSTPÄDAGOGIK

Mehr

Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin

Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin Verwaltungsakademie Berlin VERWALTUNGSAKADEMIE BERLIN AUSBILDUNGSZENTRUM

Mehr

Der Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0)27-2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über

Mehr

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW) Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst)

in den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst) Senatsverwaltung für Inneres und Sport ZS B 11 90223-1175 intern 9223-1175 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung CNC-Fachkraft (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.05.2014 und der Vollversammlung vom 30.06.2014 erlässt die Handwerkskammer

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2646 29.12.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB

Mehr

Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1

Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stand: September 2011 Merkblatt Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 I. Information und Beratung II. Verschiedene Fallgruppen

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Vom 17. November 2014

Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw hd) Vom

Mehr

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische

Mehr

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen.

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen. Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung Bezug: Erlass vom 29. November 2011 (StAnz. S. 1513) Aufgrund des 117 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218,

Mehr

Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung)

Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung) Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung) Lehrerausbildungsverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.2006 bis

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) PostLV Ausfertigungsdatum: 12.01.2012 Vollzitat: "Postlaufbahnverordnung

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)

Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Ev Hochschule FR EH-G 360.200 Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111); am 19. April 2013 (GVBl. S. 126) zuletzt

Mehr

Verordnung. Inhaltsübersicht

Verordnung. Inhaltsübersicht Verordnung 2030 2 36 über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970* Auf Grund des 13 a Abs. 1 und 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz

Mehr

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales IntMig B Telefon 9017 2383 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz GJPA 2222 Telefon: 9013 3318/3319 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei -G Sen- V o r l a g e -zur Kenntnisnahmegemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2857 18.04.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen Abgeordnetenhaus

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk Ausschnitt aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung HwO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2005

Mehr

Fortbildungsordnung nach 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen

Fortbildungsordnung nach 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen Fortbildungsordnung nach 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Bremen Fortbildungsordnung nach 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 05/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 14.04.2016 Richtlinie zur Regelung der Zugangsprüfung zum Nachweis der Studierfähigkeit gemäß 11 Absatz 3 Berliner Hochschulgesetz für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs

Mehr

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Mitteilungsblatt Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Recht im Unternehmen des Fachbereichs Rechtspflege vom 17.04.2013 Mitteilungsblatt Herausgeber: Der Präsident Badensche

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 14. August 2014 Nr. 58 Bekanntmachung der Neufassung der Praxissemesterordnung für die praxisbegleiteten Bachelorstudiengänge Architektur

Mehr

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister 203014 Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister Vom 3. November 2005 Auf Grund des 197 Abs. 4 Nr. 1 und 16

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr

Mehr

Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003

Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /1364 04. 02. 03 Mitteilung des Senats vom 4. Februar 2003 Gesetz zur Änderung des Bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen

Mehr

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug Berliner Hochschulgesetz BerlHG 835 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug In der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. Berlin S. 378), 124 geändert durch Artikel

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Mehr

Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft

Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Fachbereich Bildung Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg Tel.: 04331/9453-250 Fax.: 04331/9453-219 E-Mail: erimkus@lksh.de Praktikantenordnung für das Praktikum

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)...... Zwischen dem nebenbezeichneten Träger der Umschulungsmaßnahme... (Umschulungsträger) (Straße und Hausnummer)... (PLZ, Ort) und Umzuschulende/r... geb.

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV) Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV) GStDVDV Ausfertigungsdatum: 12.01.2017 Vollzitat: "Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen

Mehr

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO)

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO 432-1 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Vom 8. Dezember 2011 KABl. 2011, S. 267, geändert

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten 974 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1 Vom 19. Mai 1999 (BGBl.

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 25.05.2007 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 06. August 2014 Nr. 57 Praxissemesterordnung für den Bachelorstudiengang Maschinentechnik an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe (PSO Maschinentechnik)

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015 V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen

Mehr

G. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD)

G. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) 2038-3-2-20-G Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) Vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530), geändert durch VO vom 06.10.2005 (GVBl S. 518) Auf Grund von Art.

Mehr

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG. Informationsblatt. zum Betriebs- oder Sozialpraktikum MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG Informationsblatt zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Gymnasium gemäß 2 Abs. 1 Nr. 6

Mehr

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz)

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) Gesetz Nr. 1813 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) Vom 28. August 2013 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit

Mehr