Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin

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1 Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin Verwaltungsakademie Berlin

2 VERWALTUNGSAKADEMIE BERLIN AUSBILDUNGSZENTRUM Ihre Ansprechpartner/innen: Name Funktion Telefon Herr Romrod ABZ L Frau Pfänder ABZ 2 Herr Paul ABZ 21 Frau Steinbrink ZS KB 24 Fachbereichsleitung Ausbildungsberatung Schlichtungsausschuss Teamleitung Fortbildung Unterrichtsergänzende Projekte Lehrgangsorganisation AL AVD Stundenplanung Lehrgangsbetreuung AL AVD (Servicebüro) Sigurd.Romrod@vak.berlin.de 9(0) Anne.Pfaender@vak.berlin.de 9(0) Sebastian.Paul@vak.berlin.de 9(0) Carola.Steinbrink@vak.berlin.de 9(0) Service-Büro Tel. 9(0) Zimmer 028 und 029 Telefax 9(0) service@vak.berlin.de Anschrift Turmstraße 86, Berlin Internet/Intranet Allgemeiner Hinweis zur Lesbarkeit Soweit in dieser Broschüre auf die geschlechtsspezifischen Konkretisierungen der Personen verzichtet wurde, bitten wir wegen der besseren Lesbarkeit um Verständnis. Stand: 11/2015

3 Willkommen in der Verwaltungsakademie Berlin Die Verwaltungsakademie Berlin (VAk) blickt auf eine fast 100jährige Bildungstradition für den öffentlichen Dienst zurück. Sie ist Begleiterin von Personal- und Organisationsentwicklungsprozessen. Sie ist Trägerin und Impulsgeberin von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die laufenden Veränderungsprozesse in Verwaltung und Gesellschaft stellen Beschäftigte und Nachwuchskräfte in ihrer Arbeit vor immer neue und erweiterte Herausforderungen. Durch ihr umfassendes Bildungsangebot in den drei Fachbereichen Ausbildungszentrum, Fortbildungszentrum, Institut für Verwaltungsmanagement begleitet und unterstützt die VAk die öffentliche Verwaltung des Landes Berlin bei der Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben. Das Ausbildungszentrum stellt sich vor Das Ausbildungszentrum (ABZ) sichert insbesondere durch praxisorientierte Lehrgänge in der Ausbildung und Fortbildung die Nachfrage des Landes Berlin an umfassend einsetzbaren Verwaltungsfachleuten, die den Herausforderungen einer modernen und kundenorientierten Verwaltung gewachsen sind. Im Ausbildungszentrum ist darüber hinaus die zuständige Stelle nach BBiG angesiedelt, die die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin fördert und unterstützt. Gleichzeitig ist sie für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen nach BBiG zuständig. Das ABZ garantiert: in der Lehre eine optimale Verzahnung von Theorie und Praxis durch den Einsatz von ca. 250 Dozentinnen und Dozenten aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft eine ständige Qualitätssicherung durch Evaluation und Begleitung des Unterrichts die Aktualität und die Praxisrelevanz des Unterrichtes durch den Einsatz von 13 Fachkoordinatoren und Fachberatern die individuelle Beratung von Auszubildenden, Beschäftigten sowie Aus- und Fortbildungsdienststellen über Möglichkeiten und Chancen der beruflichen Bildung - im Rahmen des lebenslangen Lernens.

4 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 4 INHALT Struktur und Angebot der Verwaltungsakademie Berlin 3 Informationen zum Lehrgang Rechtliche Grundlagen des Aufstiegslehrganges AL AVD 5 An wen richtet sich der AL AVD? Teilnehmerkreis 5 Dauer des Lehrganges 5 Ziel des Lehrganges 5 Rechtliche Grundlagen LVO-AVD 6 AOgD AL 20 AV AOgD AL 23 Inhalte des Lehrganges Literatur Fachgebiete 25 Leistungsnachweise 25 Fehlzeiten 25 Prüfung 26 Zeugnis 26 Literatur für den AL AVD 26 Übersicht über benötigte Rechtsgrundlagen für den AL AVD 26 Lehrpläne für den AL AVD Übersicht 30 Staats und Verwaltungsrecht 31 Wirtschaft der öffentlichen Haushalte 33 Verwaltungslehre 35 Besonderes Verwaltungsrecht 37 Zivilrecht 39 Informations und Kommunikationstechnik 40 Allgemeine Hinweise 41 So finden Sie uns 42

5 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 5 RECHTLICHE GRUNDLAGEN INFORMATIONEN ZUM LEHRGANG Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst LVO-AVD) 1 Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) 2 Ausführungsvorschriften über die Fortbildungsveranstaltungen für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AV AOgD AL) 3 AN WEN RICHTET SICH DER AL AVD? TEILNEHMERKREIS Zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt können gem. 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst LVO AVD) zugelassen werden: Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8, wenn sie 1. geeignet sind (gem. 2 Abs. 1 AOgD AL Beurteilung der Leistungen in den letzten vier Jahren mit mindestens Buchstabe B oder mit Note 2), 2. sich in einer Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) 3 von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben. DAUER DES LEHRGANGS Der Lehrgang dauert ca. 2½ Jahre, umfasst 360 Doppelstunden und findet in der Regel einmal wöchentlich mit 4 Doppelstunden (6 Zeitstunden) an einem voraussichtlich gleichbleibenden Wochentag statt. Folgende Ferienzeiten des Landes Berlin bleiben grundsätzlich unterrichtsfrei: Sommer und Weihnachtsferien. ZIEL DES LEHRGANGS Der AL AVD hat zum Ziel, Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 vertiefte Verwaltungskenntnisse zu vermitteln und sie auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten für die Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt vorzubereiten 1 LVO-AVD vom 5. März 2013 (GVBl. S.41) 2 AOgD AL vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 505, S. 755) und 17. April 2007 (GVBl. S. 181) 3 Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266); Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetztes vom 19. März 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmung des 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung ( 37 Abs. 3 LfbG)

6 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 6 Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Verordnungen und Ausführungsvorschriften, die die Grundlage für den AL AVD darstellen. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst - LVO-AVD) vom 5. März 2013 Aufgrund des 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet: Übersicht Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Anwendungsbereich 2 Laufbahnzweige 3 Grundsätze 4 Personalentwicklung 5 Vorbereitungsdienst 6 Probezeit 7 Laufbahnwechsel 8 Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin Teil 2 Besonderer Teil Abschnitt 1 Nichttechnischer Verwaltungsdienst Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt 11 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt 12 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten

7 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 7 Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2 13 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt 16 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt) 17 Praxisaufstieg 18 Bewährungsaufstieg 19 Erweiterung der Laufbahnbefähigung 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt 21 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt 22 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten 23 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz 24 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt) 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation 26 Beförderungen 27 Richterinnen und Richter Abschnitt 2 Archivdienst 28 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten 29 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt 30 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt 31 Geeignete Studienfachrichtungen für das erste Einstiegsamt 32 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt 33 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt 34 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt 35 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt 36 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt 37 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit 38 Beförderungen Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

8 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 8 Abschnitt 1 Übergangsvorschriften 39 Aufstieg zur besonderen Verwendung 40 Laufbahnrechtliche Dienstzeit 41 Überleitung Abschnitt 2 Schlussvorschriften 42 Ausführungsvorschriften 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung findet auf die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes Anwendung. (2) Auf Beamtinnen und Beamte des Dienstes in der Datenverarbeitung, des Fachverwaltungsdienstes Datenverarbeitung und Statistik sowie des Polizeiverwaltungsdienstes, deren Laufbahnen geschlossen wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der besonderen Vorschriften für den Laufbahnzweig des Archivdienstes entsprechende Anwendung; die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. 2 Laufbahnzweige (1) Zum allgemeinen Verwaltungsdienst gehören die Laufbahnzweige des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des Archivdienstes. (2) Der Zugang von Beamtinnen und Beamten des einen Laufbahnzweigs zu den Ämtern des anderen Laufbahnzweigs ist in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, ist ein Wechsel nur nach praktischer und fachtheoretischer Unterweisung oder nach einer Ausbildung oder einer entsprechenden Prüfung zulässig. Das Nähere regelt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für den Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 3 Grundsätze (1) Die Ämter der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden 1. bei der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in den Fällen des 13 Absatz 6 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1, 2. von Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1, 3. bei der Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in den Fällen des 15 Absatz 1 des Laufbahngesetzes die noch nicht durchlaufenen darunter liegenden Ämter der Laufbahngruppe 1, 4. bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt. Bei Ernennungen in ein Amt, das aufgrund einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus von Berlin übertragen wird, entfällt ein Durchlaufen der Ämter. (2) Beamtinnen und Beamten darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn, es sei denn, die

9 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 9 Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne der 14 und 15 des Laufbahngesetzes. (3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 dürfen nicht auf einer Planstelle des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befördert werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 zugelassen wurden. (4) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 und 2 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 unbeschadet von 13 Absatz 3 des Laufbahngesetzes verliehen werden in Fällen des 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. (5) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes. 4 Personalentwicklung (1) Als Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über 1. die dienstliche Fortbildung einschließlich der Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung nach 24, 2. die Führungskräfteentwicklung, 3. Jahresgespräche, 4. Zielvereinbarungen, 5. Verwendungen auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete, insbesondere auch bei europäischen Institutionen sowie 6. den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. (2) Die Übertragung der Personalverantwortung im Sinne des 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt regelmäßig voraus, dass Beamtinnen und Beamten zuvor verschiedene Aufgabengebiete im öffentlichen Dienst oder vergleichbare Aufgabengebiete außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen haben (Rotation). (3) Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 und Absatz 2 gilt nicht für den Laufbahnzweig Archivdienst. 5 Vorbereitungsdienst Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin oder Anwärter", im Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung Referendarin oder Referendar", je mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird. 6 Probezeit (1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. Für eine Anrechnung muss die Tätigkeit nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen. (2) Soweit die in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

10 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 10 (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist. Für den Laufbahnzweig Archivdienst ist das Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung herzustellen. 7 Laufbahnwechsel (1) Die Befähigung für einen Laufbahnwechsel im Sinne des 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt, wer die Befähigung für die neue Laufbahn (Ziellaufbahn) nach 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben hat. (2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in die Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einer Einführung in die Aufgaben der Ziellaufbahn teil. Inhalt und Umfang der Einführung bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits Aufgaben der Ziellaufbahn erfolgreich wahrgenommen hat, kann die Einführung um bis zu sechs Monate gekürzt werden. 2. Während der Einführung nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer geeigneten Qualifizierung an der Verwaltungsakademie Berlin oder anderen geeigneten Institutionen teil. Über die Anerkennung geeigneter Institutionen entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 3. Inhalt und Umfang der Qualifizierung sowie die Teilnahme an Leistungsnachweisen bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 4. Auf die Qualifizierung sollen von der Beamtin oder dem Beamten bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Lehrveranstaltungen der Qualifizierung inhaltlich und vom Umfang her vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 5. Nach Abschluss der Einführung entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung aufgrund der absolvierten Qualifizierung und unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn ( 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes). 6. Den Antrag auf einen Laufbahnwechsel stellt die Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Die Entscheidung über den Antrag wird der Dienstbehörde schriftlich mitgeteilt. Hiervon erhält die Beamtin oder der Beamte eine Durchschrift. (3) Einzelheiten zum Laufbahnwechsel im Sinne des 16 Absatz 4 des Laufbahngesetzes sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes zu regeln. Soweit keine Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden sind, regelt das Nähere die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 8 Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin (1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen der Verwaltungsakademie Berlin anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöhen. (2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen. (3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden. (4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen kann die Verwaltungsakademie Berlin anerkennen, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der bzw. des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Der dienstlichen Bescheinigung ist das Anforderungsprofil des wahrgenommenen Aufgabengebiets beizufügen, in dem die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden. Durch die dienstliche Bescheinigung und das Anforderungsprofil muss belegt sein, dass das von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabengebiet von Tätigkeiten geprägt ist, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren

11 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 11 erfolgreich ausgeübt wurden und mit einem entsprechenden Kompetenzerwerb einhergingen. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden; vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen. Teil 2 Besonderer Teil Abschnitt 1 Nichttechnischer Verwaltungsdienst Unterabschnitt 1 Vorschriften für die Laufbahngruppe 1 9 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. (3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass die Beamtin oder der Beamte dessen Ziel erreicht hat. (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Feststellung trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung auf Vorschlag der Dienstbehörde. (5) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen. 10 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden. (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden. 11 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt) (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach 10 Absatz 3 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung. (2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. 12 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten Als Zugangsvoraussetzung nach 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellte oder Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation oder für einen anderen geeigneten Ausbildungsberuf der Verwaltung oder Bürowirtschaft und eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des

12 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 12 öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entsprechen muss und nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen zurückgelegt wurde, anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet gemäß 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Unterabschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2 13 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt Der Vorbereitungsdienst nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Laufbahngesetzes wird in einem für den Laufbahnzweig geeigneten Studiengang einer Fachhochschule oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Fachstudien an der Fachhochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. 14 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, können die Befähigung für die Laufbahngruppe 1 durch Anerkennung gemäß 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Laufbahngesetzes erwerben, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. 15 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt (1) Die Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt, wer den Bachelor-Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich auf Grund der von dieser Hochschule erlassenen Studienordnung, Praktikumsordnung und Prüfungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen abgeschlossen hat oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin oder an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erfolgreich abgeschlossen hat. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung nach 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes. (2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 besitzt auch, wer ein Studium an einer Hochschule in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat und danach eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr vorweisen kann, die den fachlichen Anforderungen sowie nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im ersten Einstiegsamt entspricht. Eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, die im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, muss mindestens zwei Jahre dauern. 16 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Erstes Einstiegsamt) (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. (2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß 15 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden. (3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin. (4) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. (5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamte auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener

13 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 13 Aufgabengebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden. (6) Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß 15 Absatz 1 Nr. 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. 17 Praxisaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind und 2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 6 bewährt haben. (2) Die Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und schließt die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen (Aufstiegsfortbildung) ein. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. (3) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt desselben Laufbahnzweiges. (4) Am Ende der Einführung entscheidet der Landespersonalausschuss über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt ( 10 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Laufbahngesetzes). 18 Bewährungsaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 8 können zum Bewährungsaufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugelassen werden, wenn sie 1. geeignet sind und 2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben. (2) Die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in diesem Amt rechtfertigt. (3) Während der Einführung müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 10 wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit sollen sie an ausgewählten Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung ( 17 Absatz 2) teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. (4) 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 19 Erweiterung der Laufbahnbefähigung (1) Beamtinnen und Beamte, die nach 18 die Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erworben haben, können in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder ein darüber liegendes Amt befördert werden, wenn sie 1. geeignet sind, 2. sich nach dem Aufstieg nach 18 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Jahre bewährt haben und 3. erfolgreich in die Aufgaben eines höherwertigen Amtes unterwiesen worden sind. (2) Für die Unterweisung nach Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Einführung und Aufstiegsfortbildung nach 17

14 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 14 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (3) 17 Absatz 4 gilt entsprechend. 20 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse des Laufbahnzweigs erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung ab dem zweiten Einstiegsamt gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr. 21 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Falls auf den Vorbereitungsdienst nach 20 Absatz 2 Zeiten einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung angerechnet wurden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung. (2) Der Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern in der jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. 22 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten Als Zugangsvoraussetzung nach 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren, die mindestens einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Über die Anerkennung entscheidet gemäß 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes die Laufbahnordnungsbehörde. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. 23 Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt; Laufbahnbefähigung aufgrund eines Ausbildungsganges nach dem Deutschen Richtergesetz (1) Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes sind die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) sowie der Wirtschafts-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungs- oder politischen Wissenschaften. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studienund Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen. (2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt kann auch durch einen Ausbildungsgang nach 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S / GVBl. S. 1810) erworben werden. Auf den Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe des 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

15 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt) (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem zentralen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 gemäß 15 Absatz 2 des Laufbahngesetzes. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. (2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden. (3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin. (4) 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Während der Erprobungszeit müssen die Beamtinnen und Beamten auf mindestens zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete mit einer jeweiligen Dauer von mindestens sechs Monaten eingesetzt werden. (6) Die Erprobungszeit nach 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. einen Vorbereitungsdienst absolviert hat, der für die Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung im zweiten Einstiegsamt befähigt und im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mindestens sechs Monate in einer Verwaltungsbehörde oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder 2. vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war. (7) Die Bewährung in der Erprobungszeit begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Beförderung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des höheren Einstiegsamtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. 25 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die 1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren in Aufgaben bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, 2. sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete bewährt haben, 3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und 4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit gut oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind, können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme an einem zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Die Beamtinnen und Beamten sind nach Maßgabe der von der Personalkommission des Senats auf Vorschlag der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Teilnehmerzahl entsprechend der Rangfolge des Auswahlverfahrens zuzulassen. (3) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach 13 Absatz 4 Satz 4 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor. (4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen oder die Beamten in Aufgaben zu bewähren,

16 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 16 die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. (5) 16 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. (6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 4 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß 13 Abs. 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (7) Das Abgeordnetenhaus und der Rechnungshof regeln in eigener Verantwortung, aus welchen Gründen die Zustimmung nach Absatz 1 verweigert werden darf; auf ihre Beamtinnen und Beamten findet Absatz 2 keine Anwendung; sie stellen deren Eignung selbst fest. 26 Beförderungen (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes. (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben. (3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) oder einem höheren Amt oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes auf Lebenszeit zurückgelegt haben. Die Beamtinnen und Beamten sollen sich während dieser Zeit auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben. Die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet darf ein Jahr nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen. 27 Richterinnen und Richter (1) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 oder ein höheres Amt dieser Laufbahngruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens zwei Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 jedoch frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. (2) Soll einer Richterin oder einem Richter, der oder dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden kann, ein Amt der Besoldungsordnung B übertragen werden, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. Abschnitt 2 Archivdienst 28 Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten Als Zugangsvoraussetzung nach 8 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes kann eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, die mindestens einer Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entsprechen muss, anerkannt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen in verschiedenen Fachgebieten zurückgelegt worden sein. Die hauptberufliche Tätigkeit muss für das erste Einstiegsamt mindestens ein Jahr und für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre betragen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.

17 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst nach 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Laufbahngesetzes dauert drei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Fachstudien werden an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft oder einer vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institution durchgeführt. Die Fachstudien an der Hochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. (2) Über die Vergleichbarkeit und Eignung der Institutionen entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 30 Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. 31 Geeignete Studienfachrichtungen für das erste Einstiegsamt Geeignete Studienfachrichtung im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des Archivdienstes ist das Studium der Archivwissenschaft. 32 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt (1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt setzt ein mit einem Bachelor erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Jahren oder einen gleichwertigen Hochschul-Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung mit Studieninhalten der Archivwissenschaft und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens sechs Monaten sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr voraus. (2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und mit der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 33 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst nach 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Laufbahngesetzes dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung und die fachtheoretische Ausbildung. Die Fachstudien werden an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft oder einer vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institution durchgeführt. Die Fachstudien an der Hochschule werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. (2) Über die Vergleichbarkeit und Eignung der Institution entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 34 Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. (2) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

18 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Geeignete Studienfachrichtungen für das zweite Einstiegsamt Geeignete Studienfachrichtungen im Sinne des 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes für den Laufbahnzweig des Archivdienstes sind die Studien der Archivwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Verwaltungswissenschaft und der Geschichte. 36 Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt (1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach 8 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Laufbahngesetzes für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt des Laufbahnzweigs setzt ein mit einem Master erfolgreich abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder eines akkreditierten Studiengangs einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den Laufbahnzweig Archivwesen geeigneten Fachrichtung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren voraus. (2) Über die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studiengänge und Abschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 37 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung ( 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden sollen. (2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit von 24 Monaten als berufsbegleitender Lehrgang an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft oder vergleichbaren für den Laufbahnzweig geeigneten Institutionen statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Institution bestätigt werden. (3) Über die Eignung und Vergleichbarkeit der Institutionen entscheidet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der für den Laufbahnzweig Archivdienst fachlich zuständigen Senatsverwaltung. (4) Während der Erprobungszeit müssen Kenntnisse vermittelt und nachweislich erworben werden, die inhaltlich dem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift. (5) 16 Absatz 4 und 24 Absatz 7 gelten entsprechend. 26 findet entsprechend Anwendung. 38 Beförderungen Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt 1 - Übergangsvorschriften 39 Aufstieg zur besonderen Verwendung (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2000 zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den 13 a, 18 a und 23 a in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen vom 7. August 1995 (GVBl. S 643) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der 13 b, 18 b und 23 b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) weiterhin Anwendung. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vom 1. Januar 2000 an zum Aufstieg zur besonderen Verwendung nach den 13 a und 18 a

19 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 19 in der Fassung der Verordnung vom 9. März 2004 (GVBl. S. 105) zugelassen worden sind und die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, finden die Vorschriften der 13 b und 18 b der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) keine Anwendung. Sie verbleiben in dem jeweiligen Verwendungsbereich und ihrem jeweiligen Amt. Sie können in ein Amt der BesGr. A 11 oder in ein darüber liegendes Amt auch eines anderen Bereiches als dem jeweiligen Verwendungsbereich übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach 19 erfüllen. 40 Laufbahnrechtliche Dienstzeit Auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des 12 Absatz 1 Nummer 2, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 23 Absatz 1 Nummer 2 und 24 Absatz 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 41 Überleitung (1) Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung, des Sozialversicherungsdienstes und des Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den nichttechnischen Verwaltungsdienst übergeleitet. (2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Archivdienstes werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in gleichwertige Ämter des Laufbahnzweiges für den Archivdienst übergeleitet. Abschnitt 2 - Schlussvorschriften 42 Ausführungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, für den Laufbahnzweig Archivdienst im Einvernehmen mit der dafür fachlich zuständigen Senatsverwaltung. 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten - unbeschadet der 38 und 39 - die Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 260), die Fachrichtungs-Laufbahnverord- nung in der Fassung vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 257) und die Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD) in der Fassung vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 197), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 30. April 2009 (GVBl. S. 178, 179) geändert worden ist, außer Kraft.

20 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 20 VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG UND DEN LAUFBAHNWECHSEL IN DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG (AOGD AL) Vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), geändert durch Verordnung vom 01. Juni 2006 (GVBl. S. 505, S. 755) geändert durch Verordnung vom 17. April 2007 (GVBl. S. 181) Auf Grund des 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Auswahl und Einführung beim Praxisaufstieg von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst nach 18 der Verwaltungs Laufbahnverordnung und die weitere Ausbildung und Unterweisung bei einem Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach 17 des Laufbahngesetzes. Auf Beamtinnen und Beamte beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof finden die Vorschriften des 2 Abs. 1, 4 und 5 und des 3 keine Anwendung. 2 Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienstbehörden, Meldeverfahren für den Praxisaufstieg (1) Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung sind für die Zulassung zum Praxisaufstieg nach 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungs Laufbahnverordnung geeignet, wenn ihre Leistungen in den letzten vier Jahren mit der Leistungsstufe B beurteilt worden sind. (2) Geeignete Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des 18 der Verwaltungs Laufbahnverordnung erfüllen, können von der Dienstbehörde zum Zweck der Zulassung zum Aufstieg für das Auswahlverfahren ( 3) vorgeschlagen werden oder sich selbst bei ihrer Dienstbehörde für das Auswahlverfahren bewerben. (3) Der Beginn der Einführung und die Zahl der zum Aufstieg zuzulassenden Beamtinnen und Beamten wird von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin unter Berücksichtigung der Lehrgangskapazität festgelegt und ist den Dienstbehörden rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Dienstbehörden melden der Verwaltungsakademie die zur Einführung vorgesehenen Beamtinnen und Beamten unter Beifügung eines beruflichen Werdegangs in der Verwaltung in tabellarischer Form, der dienstlichen Beurteilungen für die letzten vier Jahre und einer Einverständniserklärung der Beamtin oder des Beamten. (4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der den Anforderungen des 3 Abs. 3 Satz 1 entspricht, jedoch auf Grund der danach festzulegenden Rangfolge und fehlender Lehrgangskapazität nicht zum Aufstieg zugelassen werden kann, kann von der Dienstbehörde erneut für das Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. (5) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der den Anforderungen des 3 Abs. 3 Satz 1 nicht entspricht, darf von der Dienstbehörde frühestens zwei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für ein weiteres Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. 3 Auswahlverfahren (1) Die von den Dienstbehörden gemeldeten Beamtinnen und Beamten haben an einem schriftlichen Auswahlverfahren teilzunehmen, das von der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführt wird. Das Auswahlverfahren soll 120 Minuten nicht überschreiten und umfasst Aufgaben zum logischen Denken, Textverständnis und staatsbürgerkundlichen Wissen sowie zur Konzentrations und Organisationsfähigkeit. (2) Das Nähere zum Inhalt und Umfang des Auswahlverfahrens und zur Bewertung der Aufgaben regelt die Verwaltungsakademie Berlin im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. (3) Die Verwaltungsakademie Berlin stellt auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens fest, ob die Beamtinnen und Beamten für den Praxisaufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung geeignet sind und

21 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 21 ermittelt unter den geeigneten Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der dienstlichen Beurteilungen eine Rangfolge, die für die Teilnahme an dem Aufstiegslehrgang verbindlich ist. Das Ergebnis wird den Dienstbehörden der Beamtinnen und Beamten schriftlich mitgeteilt. (4) Beamtinnen und Beamten, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Aufstieg geeignet sind und auf Grund der ermittelten Rangfolge für den Aufstiegslehrgang berücksichtigt werden können, sollen von den Dienstbehörden zur Einführung zugelassen werden. Beamtinnen und Beamten, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, teilt die Dienstbehörde mit, dass sie nicht zur Einführung zugelassen werden können. Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die in ihrer oder seiner Person liegen, nicht zum Aufstieg zugelassen, so hat die Dienstbehörde dies der Verwaltungsakademie Berlin mitzuteilen, die für die in der Rangfolge nächste Beamtin oder den in der Rangfolge nächsten Beamten eine neue Mitteilung gemäß Absatz 3 zu fertigen hat. 4 Einführung in die Aufgaben für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (1) Während der Einführungszeit sollen die Beamten und Beamtinnen in den Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung unterwiesen werden; der Anteil der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung am Arbeitsgebiet des Beamten oder der Beamtin darf die Hälfte nicht unterschreiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie durch die Ausbildungsleitung oder den örtlichen Ausbildungsbeauftragten zu beobachten und zu betreuen. Sie haben an Fortbildungsveranstaltungen ( 5) teilzunehmen und die erfolgreiche Teilnahme durch Leistungsnachweise nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten und nach Beendigung der Einführung sind die Beamtinnen und Beamten von der Dienstbehörde zu beurteilen. (2) Die Einführung endet 1. durch Entscheidung der Dienstbehörde oder der obersten Dienstbehörde, von einem Antrag an den Landespersonalsschuss abzusehen, weil nach ihrer Auffassung die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde oder 2. mit dem endgültigen Abschluss des Feststellungsverfahrens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung, durch die Entscheidung des Landespersonalausschusses, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. 5 Fortbildungsveranstaltungen (1) Die Beamtinnen und Beamten haben mindestens an Fortbildungsveranstaltungen in folgenden Bereichen teilzunehmen: 1. Staats und Verwaltungsrecht, 2. Wirtschaft der öffentlichen Haushalte, 3. Verwaltungslehre, 4. Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Zivilrecht und 6. Informations und Kommunikationstechnik. (2) Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltungen sowie die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin durch Verwaltungsvorschriften. 6 Laufbahnwechsel (1) Bei einem Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung richtet sich in den Fällen des 17 Abs. 3 des Laufbahngesetzes die weitere Ausbildung nach Absatz 2 und die Unterweisung nach Absatz 3. Über die Zulassung zur weiteren Ausbildung oder Unterweisung entscheidet die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. (2) Für die weitere Ausbildung der Beamtinnen und Beamten gelten folgende Maßgaben: 1. Die Beamtinnen und Beamten haben nach näherer Bestimmung durch die Senatsverwaltung für Inneres an geeigneten Aus und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen.

22 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Die Anerkennung der bisherigen Befähigung als Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung trifft die Senatsverwaltung für Inneres nach Feststellung der erfolgreichen Ausbil dung. Der Feststellung sind die Leistungsnachweise sowie eine abschließende dienstliche Beurteilung der Dienstbehörde zugrunde zu legen. 3. An die Stelle der Beförderung tritt die Versetzung in ein Amt des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung. Dabei soll den Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe besetzbarer Stellen ein Amt übertragen werden, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht. 4. Für Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war oder die sich in dem zu übertragenden Amt nicht bewährt haben, trifft die weiteren Entscheidungen die Dienstbehörde. (3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Beamtinnen und Beamten trifft die Senatsverwaltung für Inneres unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeiten des Beamten. Die Unterweisung soll in der Regel auch geeignete Aus und Fortbildungsmaßnahmen umfassen. Auf Leistungsnachweise kann verzichtet werden. 7 Übergangsvorschriften (1) Auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Dezember 2001 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, finden die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17. Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 572), und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass der Prüfungsausschuss ( 24 APOgD) im Benehmen mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin entscheidet 1. über die Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes ( 8 APOgD) und die Gliederung der Ausbildung ( 9, 10 und 20 APOgD), insbesondere den Zeitraum der Praktika, 2. welche Lehrveranstaltungen die Anwärterinnen und Anwärter an Stelle der bisherigen Lehrveranstaltungen im Grundstudium ( 10 APOgD) und im Hauptstudium ( 20 APOgD) zu absolvieren haben, 3. über Art und Aufgabenstellung der zu erbringenden Leistungsnachweise ( 13 APOgD), 4. über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungsnachweise auf die Studiennote ( 22 APOgD). Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der 39 bis 41 APOgD zum Aufstieg oder zum Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung zugelassen worden sind. (2) Die Mitglieder des zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17 Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBL. S. 572), berufenen Prüfungsausschusses bleiben bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der letzten Laufbahnprüfung weiterhin im Amt. Nachberufungen nach 24 Abs. 3 APOgD sind zulässig. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOgD) in der Fassung vom 17 Mai 1991 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GVBL. S. 572), außer Kraft.

23 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 23 AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN FÜR DEN PRAXISAUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG (AV AOGD AL) vom 24. August 2004 (DBl. I S. 12) geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Juni 2006 (DBl. I S. 5) Inn I A 23 Telefon oder , intern Aufgrund des 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (AOgD AL) vom 5. März 2004 (GVBl. S. 125), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 505) wird im Benehmen mit der Verwaltungsakademie Berlin bestimmt: 1 Allgemeines (1) Die Verwaltungsakademie Berlin führt für die zur Einführung nach 18 der Verwaltungs Laufbahnverordnung zugelassenen Beamtinnen und Beamten einen dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang durch, dessen Beginn von der Senatsverwaltung für Inneres im Benehmen mit der Verwaltungsakademie festgesetzt wird ( 2 Abs. 3 AOgD AL). Es soll regelmäßig mindestens einmal jährlich ein Aufstiegslehrgang durchgeführt werden. (2) Sind zu dem von der Senatsverwaltung für Inneres festgesetzten Zeitpunkt weniger Beamtinnen und Beamten zur Einführung zugelassen worden als dies die Einrichtung eines Aufstiegslehrgangs rechtfertigt, nehmen die zur Einführung zugelassenen Beamtinnen und Beamten an den Vorlesungen des Verwaltungslehrgangs II für Angestellte teil. 2 Meldung, Auswahl aufgehoben 3 Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltungen (1) Der Aufstiegslehrgang dauert zwei Jahre und umfasst ca. 360 Doppelstunden. Er findet regelmäßig an einem Tag in der Woche statt. (2) Im Aufstiegslehrgang sollen mindestens folgende Fachgebiete vermittelt werden: Lfd. Nr. Bereich/Fachgebiet Lehrveranstaltungen (DStd.) Leistungsnachweis (DStd.) 1 Staats und Verwaltungsrecht 1.1 Staatsrecht Berliner Verfassungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Wirtschaft der öffentlichen Haushalte 2.1 Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften Betriebswirtschaftslehre Haushaltswesen Verwaltungslehre 3.1 Führung und Personalmanagement 36 (einschließlich Grundzüge der Soziologie) 3.2 Planung und Organisation Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln (einschließlich Grundzüge der Sozialpsychologie) 12 4 Besonderes Verwaltungsrecht 4.1 Öffentliches Dienstrecht Sozial und Jugendhilferecht Polizei und Ordnungsrecht Zivilrecht Informations und Kommunikationstechnik 17 1

24 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 24 (3) Für jedes Fachgebiet ist von der Verwaltungsakademie Berlin ein Lehrplan aufzustellen, der der Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres bedarf. 4 Leistungsnachweise (1) Für die Fachgebiete nach Nummer 3 Absatz 2 lfd. Nr. 1.1 und 1.2 ist ein gemeinsamer Leistungsnachweis von insgesamt zwei Doppelstunden vorzusehen, der Elemente aus beiden Fachgebieten enthalten muss. (2) Die Leistungsnachweise sind mit eine der in 21 Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1 2 (1,5), 2 3 (2,5), 3 4 (3,5), 4 5 (4,5), 5 6 (5,5). (3) Jeder Dozent hat nach Abschluss seines Unterrichts eine Beurteilung der schriftlichen Leistungen der einzelnen Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsakademie Berlin zuzuleiten. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass mindestens 2 / 3 der Lehrveranstaltungen des Fachgebietes besucht worden sind. Andernfalls ist den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten zu ermöglichen, die versäumten Stunden nachzuholen und den Leistungsnachweis zu erbringen. (4) Mit mangelhaft (4,50) oder schlechter bewertete Leistungsnachweise sind einmal zu wiederholen, versäumte Leistungsnachweise sind nachzuholen. Den Zeitpunkt für die Wiederholung oder das Nachholen von Leistungsnachweisen bestimmt die Verwaltungsakademie Berlin. (5) Die Verwaltungsakademie Berlin teilt nach der Hälfte und nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs den Dienstbehörden die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit. 5 Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Noten aller Leistungsnachweise einzubeziehen. Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. (2) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses sind folgende Notenwerte zugrunde zu legen: 1,00 1,49 = sehr gut (1) 1,50 2,49 = gut (2) 2,50 3,49 = befriedigend (3) 3,50 4,49 = ausreichend (4) 4,50 5,49 = mangelhaft (5) 5,50 6,00 = ungenügend (6) (3) Der Aufstiegslehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als drei Leistungsnachweise mit mangelhaft (4,5) bewertet worden sind und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs erhält die Beamtin und der Beamte von der Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist. 6 Schlussvorschriften (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tag nach der Bekanntgabe im Dienstblatt für Berlin, Teil I, in Kraft. (2) Sie treten fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.* * Die AV AOgD AL ist laut Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom bereits außer Kraft getreten, wird jedoch weiterhin angewendet, sofern ihre Inhalte nicht dem Laufbahngesetz oder sonstigen Rechtsnormen widersprechen.

25 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 25 INHALTE DES LEHRGANGS FACHGEBIETE ANZAHL DER DOPPELSTUNDEN STAATS UND VERWALTUNGSRECHT (Staatsrecht, Berliner Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht) WIRTSCHAFT DER ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Haushaltswesen, Finanzwissenschaften) VERWALTUNGSLEHRE (Führung und Personalmanagement, Planung und Organisation, Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT (Öffentliches Dienstrecht, Sozial und Jugendhilferecht, Polizei und Ordnungsrecht) ZIVILRECHT 18 INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK 18 GESAMT 360 LEISTUNGSNACHWEISE In jedem Fach (mit Ausnahme von Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln und Führung und Personalmanagement ) ist ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach Staatsrecht/Berliner Verfassungsrecht gibt es einen gemeinsamen Leistungsnachweis mit Elementen aus beiden Fachgebieten. Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen Leistungsnachweises ist, dass der Hörer/die Hörerin mindestens zwei Drittel der Unterrichtsstunden in dem jeweiligen Fachgebiet besucht hat. Andern falls ist (im Rahmen des organisatorisch Möglichen), das versäumte Fach nachzuholen und der Leis tungsnachweis zu erbringen. Versäumen Hörer/Hörerinnen wegen Krankheit oder nachweisbarer anderer Verhinderungen einen Leistungsnachweis, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, diesen in Absprache mit der Verwaltungsakademie Berlin schnellstmöglich spätestens bis zur Beendigung des Lehrgangs nachzuholen. Mit mangelhaft (4,5) oder schlechter bewertete Leistungsnachweise sind einmal zu wiederholen. Den Dienstbehörden werden nach der Hälfte und nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs die Ergebnisse der Leistungsnachweise mitgeteilt.

26 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 26 FEHLZEITEN Den Dienstbehörden werden in regelmäßigen Abständen etwaige Fehlzeiten gemeldet. PRÜFUNG Es ist keine Prüfung vorgesehen. ZEUGNIS Über die erfolgreiche Teilnahme stellt die Verwaltungsakademie Berlin ein Zeugnis aus, das das Gesamtergebnis und die Noten der erbrachten Leistungsnachweise ausweist. Der Lehrgang ist erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht wurden, nicht mehr als drei Leistungsnachweise mit mangelhaft (4,5) bewertet wurden und das Gesamtergebnis mindestens ausreichend ist. LITERATUR UND RECHTSGRUNDLAGEN LITERATUR FÜR DEN AL AVD Für den AL AVD gibt es kein Standard Lehrmaterial. Die Fachgebiete des AL AVD bauen u.a. auf den Inhalten der Lehrbriefe der Verwaltungsakademie Berlin, die in den Ausbildungslehrgängen und im Verwaltungslehrgang I standardisiertes Lehrmaterial sind, auf. Die Inhalte der Lehrbriefe werden daher vorausgesetzt. Literaturempfehlungen für die Vertiefung der Lehrinhalte können bei den Do zentinnen/dozenten erfragt werden. Es wird empfohlen, das Angebot öffentlicher Bibliotheken, der Bibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht auf dem Gelände des Bildungs und Verwaltungszentrums, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (An der Urania 4 10, Berlin) und des Informationsbüros des Europäischen Parlaments (Unter den Linden 78, Berlin) zu nutzen (beachten Sie bitte die Nutzungsbedingungen der einzelnen Einrichtungen).

27 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 27 RECHTSGRUNDLAGEN Das Arbeiten mit einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen ist im Rahmen des AL AVD unerlässlich. Zumindest die folgenden Rechtgrundlagen werden in der Regel in der aktuellen Fassung benötigt. Sie sind auf der Homepage der Verwaltungsakademie Berlin unter zu finden. Haushaltsrecht Berliner Ausschreibungs und Vergabegesetz (BAV) Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin (Haushaltsgesetz aktuelle Fassung) Grundgesetz (GG ) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB Abschnitt IV) Landeshaushaltsordnung mit Ausführungsvorschriften und Haushaltstechnischen Richtlinien (LHO und AV ) Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL A) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) Verfassung von Berlin (VvB) Informationstechnik Bundesdatenschutzgesetz (BAV BDSG) Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) IT Organisationsgrundsätze der Berliner Verwaltung (IT Organisationsgrundsätze) Grundsätze zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit beim IT Einsatz in der Berliner Verwaltung (IT Sicherheitsgrundsätze) Informationsverarbeitungsgesetz (IVG) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik (TV Infotechnik) Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT Steuerung) Verwaltungsvorschriften zur Schaffung Barrierefreier Informationstechnik (VVBIT) Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Arbeitsrecht) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Grundgesetz (GG) Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Partizipations und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) Personalvertretungsgesetz (PersVG) Regelungen zum Thema Schwerbehinderung (SGB IX 2 und 95) Verfassung von Berlin (VvB)

28 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 28 Arbeitszeitverordnung (AZVO) Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Disziplinargesetz (DiszG) Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) Landesbeamtengesetz Berlin (LBG Bln) Landesbesoldungsgesetz (LBesG) Laufbahngesetz (LfbG) Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (LVO AD) Arbeitszeitgesetz (ArbzG) Bürgerliches Gesetzbuch 611 bis 630 (BGB) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Gewerbeordnung 105 bis 109 (GWO) Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts ( Angleichungs TV Land Berlin) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Fassung Berlin (TV L Bln) Polizei und Ordnungsrecht Allgemeines Sicherheits und Ordnungsgesetz + ZustKat Ord (ASOG Bln) Allgemeines Zuständigkeitsgesetz + ZustKat AZG (AZG) Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Grundgesetz (GG) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Verfassung von Berlin (VvB) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung inkl. VwVfG, VwZG, VwVG (VwVfG Bln) Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO OWiG) Sozialrecht Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter Sozialämter über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GA ESH) Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV Dritt)

29 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 29 Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (AV GAE) Ausführungsvorschriften des Landes Berlin über Einsatz des Vermögens (AV VSH) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß 22 SGB II und 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) Regelsätze nach SGB XII Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungen Verordnung, WAV) Staatsrecht Grundgesetz (GG) Vertrag von Lissabon Verfassungsrecht Berlin Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO Abghs) Verfassung von Berlin (VvB) Verwaltungsrecht Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung inkl. VwVfG, VwZG, VwVG (VwVfG Bln) Zivilrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zivilprozessordnung (ZPO)

30 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 30 LEHRPLÄNE FÜR DEN AL AVD I. BLOCK: STAATS UND VERWALTUNGSRECHT Staatsrecht Verfassung von Berlin Verwaltungsrecht II. BLOCK WIRTSCHAFT DER ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften Haushaltswesen III. BLOCK VERWALTUNGSLEHRE Führung und Personalmanagement Planung und Organisation Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln IV. BLOCK BESONDERES VERWALTUNGSRECHT Öffentliches Dienstrecht Sozial und Jugendhilferecht Polizei und Ordnungsrecht V. BLOCK ZIVILRECHT VI. BLOCK INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK

31 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 31 Stand: 08/2005 Genehmigt von SenInn: 08/2005 I. BLOCK: STAATS UND VERWALTUNGSRECHT 68 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 STAATSRECHT Grundlagen der staatlichen Ordnung nach dem GG 3 Staatsfundamentalnormen Prinzip und Instrumente der wehrhaften Demokratie 1.2 Grundrechtslehre Geschichte der Grundrechte System der Grundrechte Bürger und Menschenrechte Freiheits und Gleichheitsrechte Einrichtungsgarantien Institutionelle Garantie Funktionen der Grundrechte Abwehrrechte Mitwirkungsrechte Teilhaberechte Leistungsrechte Elemente objektiver Werteordnung Schutzbereich und Schranken Wesensgehaltsgarantie 1.3 Fallbeispiele mit Prüfung der Begründetheit, Bearbeitung ausgewählter 10 Grundrechte an Bespielfällen, insbesondere: Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Versammlungsfreiheit Berufsfreiheit Auffangnorm Art. 2 GG 1.4 Rechtsschutzsystem, Rechtsweggarantie Europäische Union 2 Geschichte Organe Aufgaben Verhältnis EU Recht Deutsches Recht

32 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 32 Zuordnung der DStd. 2 BERLINER VERFASSUNGSRECHT Stellung der Länder im Bund Einführung in das Gemeinderecht Berliner Verfassungsrecht 7 Verfassungsgeschichte Organe (Abgeordnetenhaus, Senat, Verfassungsgericht, Rat der Bürgermeister) Grundrechte der Berliner Verfassung 2.4 Bezirksverwaltungsrecht 4 Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung Rechtsstellung der Bezirke Reformbestrebungen Leistungsnachweis 2 (Staatsrecht inkl. Berliner Verfassungsrecht) 3 ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahren Begriff Arten Ablauf Der Verwaltungsakt Begriff Arten Der rechtswidrige Verwaltungsakt Bestandskraft Rücknahme Widerruf Nebenbestimmungen Ermessen und bestimmte Rechtsbegriffe Zustellung Verwaltungsvollstreckung Voraussetzungen Zwangsmittel Verfahrensgang Widerspruchsverfahren Aufschiebende Wirkung Ablauf Sofortige Vollziehung Erstellung von Erst und Widerspruchsbescheiden Der öffentlich rechtliche Vertrag

33 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Verwaltungsprozessrecht Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Klagearten Verfahren Vorläufiger Rechtsschutz Leistungsnachweis (Allgemeines Verwaltungsrecht) Zuordnung der DStd. 2 Stand: 08/1999 Genehmigt durch VAk Vorstand: 10/1999 II. BLOCK: WIRTSCHAFT DER ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE 86 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UND FINANZWISSENSCHAFTEN Grundlagen Makro und Mikroökonomie Wirtschaftssysteme 1.2 Wirtschaftspolitik Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Stabilitätspolitik Soziale Marktwirtschaft 1.3 Staat und Verteilung Steuer und Abgabenrecht Einführung in die Steuerlehre 1.4 Geld und Währung 1.5 Europäische und Internationale Wirtschaftsordnung Leistungsnachweis 2 (Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaften)

34 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 34 Zuordnung der DStd. 2 BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE Grundbegriffe Wirtschaftlichkeitsdenken Betriebstypen Standortwahl Rechtsformwahl Betriebliches Management Marketing 2.2 Investition und Finanzierung Wirtschaftlichkeitsrechnung Investitionsplanung Finanzierungsarten Finanzierungssurrogate 2.3 Kosten Leistungsrechnung und Controlling Aufbau und Ablauf der Kostenrechnung Kostenrechnung als Steuerungsinstrument (Kostenmanagement) Neue Entwicklungen der Kostenrechnung Operatives und strategisches Controlling Leistungsnachweis 2 (Betriebswirtschaftslehre) 3 HAUSHALTSWESEN Einführung in die öffentliche Finanzwirtschaft 3.2 Stellung der öffentlichen Finanzwirtschaft im Verwaltungshandeln Rechtsgrundlagen Struktur und Aufbau des Berliner Haushaltsplans 3.3 Aufstellungsverfahren des Haushaltsplans und Veranschlagungsgrundsätze Zuständigkeiten Haushaltsgrundsätze Haushaltsvermerke Ergebnisorientierte Budgetierung 3.4 Ausführung des Haushaltsplans - Bewirtschaftung der Einnahmen Bewirtschaftung der Ausgaben, Beschaffungen 3.5 Steuerungsmaßnahmen Deckungsfähigkeit Sponsoring 3.6 Kontrolle Rechnungshof Parlament Kostenrechnung, Berichtswesen Leistungsnachweis 2 (Haushaltswesen)

35 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 35 Stand: 08/1999 Genehmigt durch VAk Vorstand: 10/1999 III. BLOCK: VERWALTUNGSLEHRE (EINSCHLIEßLICH GRUNDZÜGE DER SOZIOLOGIE UND SOZIALPSYCHOLOGIE) 74 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 FÜHRUNG UND PERSONALMANAGEMENT (EINSCHLIEßLICH GRUNDZÜGE DER SOZIOLOGIE) Einführung Überblick Erläuterung der Gesamtveranstaltungsziele Erwartungen an das Seminar Ablauf der Gesamtveranstaltung Leistungsnachweis Grundlagen Wahrnehmung Wahrnehmungstäuschung Selektive Wahrnehmung Soziale Wahrnehmung Kommunikation Axiome der Kommunikation Verbale und nonverbale Kommunikation 1.2 Führung Soziale Gruppe Die Gruppe Rollen und Rollenfunktionen Gruppendynamische Prozesse Führungskonzepte und Führungsstile Grundlagen der Führung Anforderungen an Vorgesetzte (und Mitarbeiter) Führungsstile und ihre praktische Anwendung Situativer Führungsstil Führungsgrundsätze des Landes Berlin Personalmanagement (PM) Personalkonzeption Anforderungsprofil als Grundlage des PM Personalentwicklung Konzeptionen Aktuelle Beispiele (Aufstieg md und gd), neue Überlegungen 1.3 Kooperation Motivation als Führungsaufgabe

36 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Der Konflikt Konfliktformen Konfliktursachen und folgen Zuordnung der DStd Mobbing 1.4 Kommunikation Das Gespräch Grundlagen Gesprächsführung (Rahmenbedingungen und Techniken) Kritik und Konfliktgespräch Mitarbeiter Vorgesetzten Gespräch Beurteilungen, Bewerbungen und Vorstellungsgespräche Dienstzeugnisse und Beurteilungen Bewerbungsunterlagen Vorstellungsgespräch Kein Leistungsnachweis (Führung und Personalmanagement) 2 PLANUNG UND ORGANISATION Öffentliche Aufgaben und Planung Aufgabenplanung Aufgabenkritik, Privatisierung Ressourcenplanung 2.2 Aufbau und Ablauforganisation Aufbauorganisation Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland Aufgabenstruktur dezentrale Fach und Ressourcenverantwortung Kommunikationsstruktur Autoritätsstruktur Bürokratiemodell Hierarchie Team Organisation Ablauforganisation Geschäftsgang Grundzüge der GGO I Leistungsnachweis 2 (Planung und Organisation)

37 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 37 Zuordnung der DStd. 3 BÜRGERORIENTIERTES VERWALTUNGSHANDELN (EINSCHLIEßLICH GRUNDZÜGE DER SOZIALPSYCHOLOGIE) 12 Verwaltungshandeln als soziale Interaktion Soziale Wahrnehmung und Eigenwahrnehmung Bürgernahes Verhalten Einstellungen, Vorurteile und Konflikte Kundenorientierung Qualitätsmanagement Kein Leistungsnachweis (Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln) Stand: 11/2004 Genehmigt durch SenInn: 12/2004 IV. BLOCK: BESONDERES VERWALTUNGSRECHT 96 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Beamtenrecht Grundlagen des Beamtenrechts Übersicht und Einteilung der Beamtenverhältnisse Ernennungsfälle und Voraussetzungen Pflichten und Rechte der Beamten Beamtenbesoldung Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung Beendigung des Beamtenverhältnisses Versorgung der Beamten Antrags und Beschwerderecht, Rechtsschutz 1.2 Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Begründung von Arbeitsverträgen Pflichten von Arbeitnehmern und gebern Arbeitnehmerschutzrechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz

38 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Personalvertretungsrecht Leistungsnachweis (Öffentliches Dienstrecht) Zuordnung der DStd. 2 2 SOZIALHILFERECHT Sozialhilferecht Grundlagen Sozialhilfe im System der sozialen Leistungen des Staates Leistungen der Sozialhilfe Inanspruchnahme anderer Verpflichteter Kostenersatz, Kostenerstattung Sozialdatenschutz 2.2 Arbeitslosengeld II Grundsätze Ziele Adressaten Angebote Verhältnis zu anderen Hilfen Leistungsnachweis 2 (Sozialhilferecht) 3 POLIZEI UND ORDNUNGSRECHT Einführung in das Polizei und Ordnungsrecht Geschichtliche Entwicklung Gesetzgebung und Verwaltung Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation von Ordnungsbehörden und Polizei Grundbegriffe 3.2 Maßnahmen und Befugnisse zur Gefahrenabwehr Rechtsgrundlagen Ermessen Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit Maßnahmen des Verwaltungszwanges 3.3 Instrumentarien der Gefahrenabwehr Verordnungen

39 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Erlaubnisse, Verfügungen Zuordnung der DStd. 3.4 Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht Grundbegriffe Grundlagen der Ahndung und Folgen einer Ordnungswidrigkeit Bußgeldverfahren 3.5 Strafverfahren Verfolgungsorgane Sonstige Verfahrensbeteiligte Verlauf des Strafverfahrens Rechtsmittel Leistungsnachweis (Polizei und Ordnungsrecht) 2 Stand: 06/2005 V. BLOCK: ZIVILRECHT 18 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 Einführung Grundbegriffe 1.2 Rechtsquellen 2 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Natürliche und juristische Personen Willenserklärungen Verträge Anspruch und Verjährung 2.2 Schuldrecht Leistungspflicht und Leistungsstörungen Schadenersatz und Haftung Einzelne Schuldverhältnisse Verschuldungs und Gefährdungshaftung Verrichtungsgehilfe Erfüllungsgehilfe

40 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite Sachenrecht 2.4 Grundzüge des Familien und Erbrechts 3 Grundzüge des Zivilprozessrecht 2 Leistungsnachweis 2 (Zivilrecht) Stand: 11/2011 Genehmigt durch SenInn: 02/2012 VI. BLOCK: INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK 18 DSTD. Zuordnung der DStd. 1 Allgemeine Grundlagen Chronologie und IT Grundlagen 1.2 Aufbau und Funktionsweise 1.3 Hardware und Software 1.4 Netze 1.5 Arbeitsweise von Betriebssystemen und Benutzeroberflächen 1.6 Beispielhafte Präsentationen von Standardsoftware 5 2 Bürokommunikation Begriffsdefinition 2.2 Interne und externe Datenbanken 2.3 Überblick über Dienste 3 Organisatorische und rechtliche Regelungen Tarifrechtliche Regelungen 3.2 Beteiligungskonzepte 3.3 Datensicherheit und Datenschutz 4 Auswirkungen der Informationstechnik / Ergonomie Auf den Mitarbeiter 4.2 Auf den Bürger Leistungsnachweis 1 (Informations und Kommunikationstechnik)

41 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 41 Allgemeine Hinweise Ihre Ansprechpartner vor Ort Im Eingangsbereich des Hauptgebäudes (Altbau) befindet sich das Servicebüro der Verwaltungsakademie Berlin als erste Anlaufstelle für Informationen und Auskünfte zu den Veranstaltungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Ausbildung sowie der zuständigen Stelle haben ihre Büros im Erdgeschoss der VAk. Schulungsräume Die Schulungsräume des Ausbildungszentrums befinden sich in der 1. und 2. Etage sowie im Neubau. Alle Schulungsräume sind mit interaktiven Whiteboards ausgestattet. Stundenpläne Die Stundenpläne werden Ihnen in regelmäßigen Abständen über die Lehrgangsbücher ausgehändigt. In der VAk können Sie sich direkt im Eingangsbereich des Erdgeschosses sowie auf den Etagen an den Bildschirmen über die aktuelle Tages- bzw. Raumplanung informieren. Auf der Homepage finden Sie ebenfalls den aktuellen Tagesplan ( Mobiler Tagesplan ). Ferienzeiten / unterrichtsfreie Zeiten Grundsätzlich unterrichtsfrei an der VAk sind nur die Weihnachts-und Sommerferien der Schulen des Landes Berlin. Kantine Die VAk verfügt im Neubau über einen Pausenraum mit Kaffee- und Snackautomaten. Eine Kantine gibt es im Landesamt für Gesundheit und Soziales (in der Turmstraße gegenüber der VAk) und im Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7). Rauchen Rauchen ist im Interesse der Hörerinnen und Hörer sowie der Dozentinnen und Dozenten nur außerhalb des Gebäudes - in den gekennzeichneten Bereichen - gestattet. Parkplätze Parkplätze stehen auf dem Gelände der VAk nicht zur Verfügung.

42 Aufstiegslehrgang AL AVD Seite 42 Unser Standort Turmstraße 86, Berlin (Berlin-Moabit)

43 Herausgeber Verwaltungsakademie Berlin Anstalt des öffentlichen Rechts Turmstraße Berlin November 2015

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