Geschäftsbericht. des Landesbeamtenausschusses der Freien Hansestadt Bremen. für den Zeitraum vom
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- Claudia Lehmann
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1 Geschäftsbericht des Landesbeamtenausschusses der Freien Hansestadt Bremen für den Zeitraum vom
2 2 Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen legt hiermit gem. 8 der Geschäftsordnung des Landesbeamtenausschusses den Geschäftsbericht für den Zeitraum vom bis vor. Bremen, den Der Leiter der Geschäftsstelle gez. Kahnert
3 3 Aufgaben Die Errichtung des Landesbeamtenausschusses ergibt sich aus 94 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG vom , Brem.GBl. 2010, S. 17). Die Mitglieder sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Der Landesbeamtenausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften des BremBG und der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) zulassen: 1. Feststellung der Laufbahnbefähigung für andere Bewerber ( 17 Abs. 2 BremBG) In das Beamtenverhältnis kann auch eingestellt werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Mit Beschluss vom hat der Landesbeamtenausschuss die Grundsätze für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für andere Bewerber dem geltenden Beamten- und Laufbahnrecht angepasst. 2. Einstellung im Einstiegsamt ( 18 Satz 1 BremBG) Die Einstellung einer Beamtin oder eines Beamten ist nur im Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zulässig. Abweichend ist eine Einstellung in einem höheren Amt bei Erfüllung der in 18 Satz 2 Zi. 1 und 2 BremBG i.v.m. 5 BremLVO genannten Kriterien oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss möglich ( 18 Satz 2 Zi. 3 BremBG). 3. Beförderungen während der Probezeit ( 20 Abs. 2 Satz 1 Zi. 1 i.v.m. 20 Abs. 3 BremBG) Während der Probezeit ist eine Beförderung nicht zulässig. 4. Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit ( 20 Abs. 2 Satz 1 Zi. 2 i.v.m. 20 Abs. 3 BremBG) Vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, sie oder er hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt. 5. Verbot der Beförderung während der Erprobungszeit ( 20 Abs. 2 Satz 1 Zi. 3 i.v.m. 20 Abs. 3 BremBG)
4 Die Erprobungszeit beträgt bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate ( 8 BremLVO) Beförderungen vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung ( 20 Abs. 2 Satz 1 Zi. 4 i.v.m. 20 Abs. 3 BremBG) Vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. 7. Durchlaufen der Laufbahnämter ( 20 Abs. 2 Satz 2 BremBG i.v.m. 20 Abs. 3 BremBG) Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 8. Berufung in ein Amt mit leitender Funktion auf Probe ( 5 BremBG) Die den Besoldungsordnungen B angehörenden Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von nachgeordneten Dienststellen und die Ämter aller Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Schulen werden gem. 4 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.v.m. 5 BremBG zunächst für zwei Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. In ein solches Amt darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. 9. Nachträgliche Zustimmung zu Ernennungen ( 12 BeamtStG) Gemäß 12 Abs. 1 Zi. 4 BeamtStG ist eine Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. Über die Entscheidung über die o.a. beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften hinaus hat der Landesbeamtenausschuss folgende Aufgaben: 10. Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst gemäß 17 b BremLV (a.f.) i.v.m. 29 BremLVO Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des zum Aufstieg in den höheren Dienst nach 17 b BremLV (a.f.) zugelassen worden sind, durchlaufen gemäß 29 BremLVO das Aufstiegsverfahren nach den bis zum geltenden Regelungen.
5 Im Rahmen dieser Anerkennung entscheidet der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm zu berufender Ausschuss über Folgendes: a) Anerkennung von Gleichwertigkeit von Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst (Ziffer der Richtlinien über den Aufstieg in den höheren Dienst) b) Feststellung, ob die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst erfolgreich war ( 17 b Abs. 3 BremLV a.f. - i.v.m. Zi. 3 der Richtlinien über den Aufstieg in den höheren Dienst) c) Feststellung der erfolgreichen Präsentation einer Projektarbeit ( 17 b Abs. 3 BremLV a.f. - i.v.m. Zi. 3 der Richtlinien über den Aufstieg in den höheren Dienst) 5
6 6 Besetzung Der Landesbeamtenausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sein. Ständiges ordentliches Mitglied ist nach 95 Abs. 2 BremBG die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender. Sie oder er wird durch die Vertreterin oder den Vertreter im Hauptamt vertreten. Weitere ordentliche Mitglieder sind zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2; sie werden durch vom Senat bestellte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 vertreten. Eines der ordentlichen Mitglieder und eines der stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven bestellt. Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gem. 95 Abs. 4 BremBG vom Senat auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamtin oder Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. Die nicht ständigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Senat bestellt. Eine Liste der ordentlichen Mitglieder des Landesbeamtenausschusses und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist in Anlage 1 beigefügt. Eine Besetzung des Landesbeamtenausschusses in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter gem. 4 Bremisches Richtergesetz i.v.m. 95 BremBG war im Berichtszeitraum nicht erforderlich und ist daher nicht erfolgt. Aus den Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden zudem drei Ausschüsse zwecks Beschlussfassung gem. 17 b BremLV (a.f.) i.v.m. 29 BremLVO (Aufstieg in den höheren Dienst) gebildet. Die Besetzung der Ausschüsse ergibt sich aus Anlage 2.
7 7 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses bei der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen führt die laufenden Geschäfte des Landesbeamtenausschusses nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, insbesondere durch Stellungnahmen zu laufbahnrechtlichen Problemfällen, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und bekannt zu geben sowie über ihre Einhaltung zu wachen. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung. Darüber hinaus obliegt der Geschäftsstelle die Vorbereitung der Präsentation von Projektarbeiten im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst im Rahmen der Übergangsregelung gemäß 17 b BremLV (a.f.) i.v.m. 29 BremLVO.. Die Geschäftsstelle des Landesbeamtenausschusses berät außerdem die obersten Dienstbehörden in beamten- und laufbahnrechtlichen Angelegenheiten vor der Befassung des Landesbeamtenausschusses. Dabei ist die Geschäftsstelle bemüht, auf eine sachdienliche Antragstellung und ausreichende Begründung der Vorlagen an den Landesbeamtenausschuss hinzuwirken. Die Geschäftsstelle leitet Senatsrat Joachim Kahnert.
8 8 Tätigkeit des Landesbeamtenausschusses in der Zeit vom Sitzungen Sitzungen in allgemeiner Besetzung Der Landesbeamtenausschuss entscheidet in beamten- und laufbahnrechtlichen Einzelfällen aufgrund von Anträgen der obersten Dienstbehörden. Über die Anträge wird in nichtöffentlichen Sitzungen beraten. Im Berichtszeitraum fanden 3 Sitzungen des Landesbeamtenausschusses in allgemeiner Besetzung statt. Sitzungen in Angelegenheiten der Richter Eine Sitzung in Angelegenheiten der Richter fand nicht statt. Sitzungen der Ausschüsse In 8 Sitzungen wurden in den Ausschüssen des Landesbeamtenausschusses gem. 17b BremLV (a.f.) über die erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes sowie über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst nach Vorstellung von Projektarbeiten beraten. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren Im schriftlichen Verfahren gem. 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung wurde kein Beschluss gefasst.
9 9 2. Beschlüsse 2.1. Beteiligung in beamten- und laufbahnrechtlichen Einzelfällen Im Berichtszeitraum wurden in 5 Einzelfällen Ausnahmen von beamten- oder laufbahnrechtlichen Vorschriften beantragt. Ein Einzelfall umfasste 2 Ausnahmeanträge. Davon wurden 2 Anträge bewilligt und 4 Anträge abgelehnt. 2 Fälle betrafen Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. 3 Fälle betrafen Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Die Beschlüsse betrafen im Einzelnen: Feststellung der Befähigung anderer Bewerber Für 3 Bewerberinnen, bzw. Bewerber wurden Anträge auf Feststellung der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes, bzw. zweites Einstiegsamt, Fachrichtung allgemeine Dienste gem. 17 Abs. 2 BremBG gestellt. Ein Antrag wurde im Zusammenhang mit einem zweiten Antrag gestellt (Einstellung im ersten Beförderungsamt). Sämtliche Anträge wurden abgelehnt. Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt In einem Fall legte die oberste Dienstbehörde einen Antrag zu einer Ausnahme von dem Verbot der Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt gem. 18 Satz. 2 Nr. 3 BremBG vor. Der Landesbeamtenausschuss musste über diesen Antrag nicht entscheiden, da der Antrag im Zusammenhang mit der Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber gestellt wurde. Diesen Antrag lehnte der LBA ab. Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe auf einen Beamten, der sich nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet In einem weiteren Fall legte die oberste Dienstbehörde einen Antrag auf Ausnahme von dem Gebot der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion auf Probe auf einen Beamten, der in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte ( 5 Abs. 3 Nr. 2 BremBG) vor. Diesem Antrag wurde entsprochen. Beförderung während der Probezeit In einem Fall legte die oberste Dienstbehörde einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung einer Ausnahme nach 20 Abs. 3 von 20 Abs. 2 Zi. 1 BremBG zur Vermeidung einer Rücknahme einer Ernennung gemäß 12 Abs. 1 Zi. 4 BeamtStG vor, dem entsprochen wurde.
10 Beschlüsse im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst Der Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes (jetzt Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt) richtet sich nach 17 b BremLV (a.f.) i.v.m. den Richtlinien über den Aufstieg in den höheren Dienst und ist gemäß 29 BremLVO für Beamtinnen und Beamte möglich, die bis zum Ablauf des gem. 17 b BremLV (a.f.) zugelassen worden sind. Nach der Zulassung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber durch die obersten Dienstbehörden ist eine zweijährige Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen, die durch eine wissenschaftlich ausgerichtete Fortbildung begleitet wird. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung einer Projektarbeit vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm berufenen Ausschuss. Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes und Zuerkennung der Laufbahnbefähigung im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst ( 17 b Abs. 3 BremLV - a.f.) Die obersten Dienstbehörden stellten in 7 Fällen den Antrag auf Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes und die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst nach altem Recht. Den Anträgen konnte in allen Fällen nach einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung einer Projektarbeit vor einem Ausschuss des Landesbeamtenausschusses entsprochen werden. In drei Fällen erfolgte der Beschluss nachdem die Arbeit nachgebessert worden war. Im Jahr 2012 wurden 4 Beschlüsse gefasst, 2013 ergingen 3 Beschlüsse. Die Laufbahnbefähigung wurde in allen Fällen für die Fachrichtung Allgemeine Dienste ausgesprochen Grundsatzbeschlüsse Im Berichtszeitraum wurden keine neuen Grundsatzbeschlüsse gefasst. Der Grundsatzbeschluss vom Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt wurde in der Sitzung am neu gefasst ( Ausnahme nach 18 Satz 2 Zi. 3 von 18 Satz 1 BremBG Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt ).
11 Anlage 1 Mitglieder der Unabhängigen Stelle in allgemeiner Besetzung Ordentliche Mitglieder (Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2) Stellvertreterinnen und Stellvertreter Vorsitzende Frau Bettina Sokol Präsidentin des Rechnungshofes, Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Frau Dr. Anke Saebetzki Senatsdirektorin, Senatorin für Finanzen Frau Bianca Adomeit Verwaltungsdirektorin, Personalamt Bremerhaven Herr Detlef Meyer-Stender Vizepräsident des Rechnungshofes, Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Herr Werner Meinken Senatsdirektor, Senatorin für Bildung und Wissenschaft Frau Birgit Wierk Verwaltungsrätin, Personalamt Bremerhaven Ordentliche Mitglieder (Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertreter) Stellvertreterinnen und Stellvertreter Frau Monika Rosenberg Verwaltungsamtfrau, Gesamtpersonalrat Bremerhaven Frau Ina Menzel Oberamtsrätin, Senatorin für Finanzen (Gesamtpersonalrat) bis Herr Heinrich Schmidt-Uenzen Direktor eines Schulzentrums, Schulzentrum Bördestr.; ab Frau Ilona Krimphoff Amtsrätin, Finanzamt Bremen-Nord Herr Alexander Schulz Bauverwaltung und Gartenbau Bremerhaven Herr Burckhard Radtke Oberamtsrat, Amt für Soziale Dienste (Gesamtpersonalrat) Frau Ilona Krimphoff Amtsrätin, Finanzamt Bremen-Nord ab Herr Uwe Ahrens Statistisches Landesamt
12 Anlage 2 Mitglieder der Ausschüsse für die Feststellung, ob die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes im Rahmen des Aufstiegs in den höheren Dienst erfolgreich war und für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung Ausschuss I Frau Sokol Frau Menzel Herr Meinken Ausschuss II Frau Dr. Saebetzki Frau Wierk Herr Meyer-Stender Ausschuss III Frau Adomeit bis Herr Schmidt-Uenzen ab Frau Krimphoff Herr Radtke Frau Rosenberg, Frau Krimphoff (ab Herr Ahrens) und Herr Schulz wurden zu Ersatzmitgliedern in allen drei Ausschüssen gewählt.
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