4. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung wird ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte in der Regel von A 9 nach A 10 befördert?

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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abg. Katrin Altpeter SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Besoldung von Fachlehrern an Sonderschulen für geistig Behinderte Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Vorraussetzungen muss ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte mitbringen, um in die Besoldungsgruppe A 9 eingestuft zu werden? 2. Welche Vorraussetzungen muss ein Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 9 an Sonderschulen für geistig Behinderte mitbringen um in die nächst - höhere Besoldungsgruppe A 10 befördert zu werden? 3. Entspricht es den Gepflogenheiten, dass ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte über 15 Jahre in derselben Besoldungsstufe eingestuft wird? 4. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung wird ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte in der Regel von A 9 nach A 10 befördert? 5. Welche Beförderungsmöglichkeiten haben Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte? 6. Wann wurde im Rems-Murr-Kreis das letzte Mal Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte von A 9 nach A 10 befördert? 7. Wie groß ist der Beförderungsstau für Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte? 8. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung werden Beamte aus anderen Fachbereichen des öffentlichen Dienstes in der Regel von A 9 nach A 10 befördert? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 9. Wie viele Beamte des Landes im Rems-Murr-Kreis aus anderen Fachbereichen des öffentlichen Dienstes wurden im vergangenen Jahr von A 9 nach A 10 befördert und aus welchem Grund? Altpeter SPD Antwort Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 Nr /161 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Voraussetzungen muss ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte mitbringen, um in die Besoldungsgruppe A 9 eingestuft zu werden? Bei den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gibt es zwei Laufbahnen: die Laufbahn der Fachlehrer für musisch-technische Fächer und die Laufbahn der Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte oder geistig Behinderte. Beide Laufbahnen umfassen das Eingangsamt in A 9 (Fachlehrer), die Regelbeförderungsämter in A 10 und A 11 (Fachoberlehrer) sowie ein Funktionsamt in A 11 mit Amtszulage (Fachbetreuer bzw. Stufenleiter). Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Besoldungsgruppe A 9 an einer Sonderschule für geistig Behinderte ist neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen, eine abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich anerkannter Erzieher und der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte oder geistig Behinderte. 2. Welche Voraussetzungen muss ein Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 9 an Sonderschulen für geistig Behinderte mitbringen um in die nächsthöhere Besoldungsgruppe A 10 befördert zu werden? Neben den laufbahnrechtlichen Wartezeiten, nach denen eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung nicht zulässig ist, müssen auch besoldungsrechtliche Wartezeiten berücksichtigt werden. Entsprechend der Fußnote zur Amtsbezeichnung Fachoberlehrer in Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zu 2 Landesbesoldungsgesetz) ist Voraussetzung für eine Beförderung zur Fachoberlehrerin bzw. zum Fachoberlehrer eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit oder mindestens eine dreijährige Dienstzeit seit beamtenrechtlicher Anstellung als Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 9. Diese Voraussetzungen treffen für beide Fachlehrerlaufbahnen und unabhängig von der Schulart, in der diese Lehrkräfte tätig sind, zu. 3. Entspricht es den Gepflogenheiten, dass ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte über 15 Jahre in derselben Besoldungsstufe eingestuft wird? 4. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung wird ein Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte in der Regel von A 9 nach A 10 befördert? 2

3 Die Beförderung der Fachlehrer für musisch-technische Fächer und der Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte oder geistig Behinderte nach Besoldungsgruppe A 10 und A 11 erfolgt durch Regelbeförderung. Für die Übertragung des 1. Beförderungsamtes (FOL A 10) ist wie bereits zu Frage 2. ausgeführt nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes eine Wartezeit von 3 Jahren ab Anstellung, i. d. R. 3 Jahre nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, für das 2. Beförderungsamt (FOL A 11) eine Wartezeit von 5 Jahren als FOL A 10 gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings stehen hier aufgrund der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen nicht ausreichend Stellen zur Verfügung, um alle Fachlehrer nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit sofort befördern zu können. Damit in allen Landesteilen gleiche Beförderungschancen bestehen, werden vom Kultusministerium Beförderungsprogramme erstellt, in denen nach den einzelnen Schularten getrennt, unter Berücksichtigung der Beurteilungen die Beförderungsmöglichkeiten für die jeweiligen Jahrgänge festgelegt werden. Nach diesen Beförderungsprogrammen bestehen aus Stellengründen zusätzliche Wartezeiten beim ersten Beförderungsamt (A 10) von 5 bis 10 Jahren (insgesamt einschließlich der gesetzlichen Wartezeit 8 bis 13 Jahre), beim zweiten Beförderungsamt (A 11) von 8 bis 14 Jahren (insgesamt 13 bis 19 Jahre). Diese Wartezeiten bestehen für alle Fachlehrkräfte gleichermaßen, unabhängig welcher Laufbahn sie angehören und in welcher Schulart sie eingesetzt sind. Da Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind, werden bei der Beförderung nach A 10 nur diejenigen Fachlehrkräfte berücksichtigt, die in der dienstlichen Beurteilung mit mindestens gut bis befriedigend beurteilt wurden. Für eine Beförderung nach A 11 werden nur diejenigen Fachoberlehrer der Besoldungsgruppe A 10 berücksichtigt, die in der dienstlichen Beurteilung mit mindestens gut beurteilt wurden. Demzufolge ist es durchaus möglich, dass einzelne Lehrkräfte längere Wartezeiten haben. Die für die Beförderung zu erstellende dienstliche Beurteilung (Anlassbeurteilung) hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Bei einer negativ ausgefallenen Beurteilung hat die Lehrkraft die Möglichkeit, frühestens nach einem Jahr eine neue dienstliche Beurteilung zu beantragen. 5. Welche Beförderungsmöglichkeiten haben Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte? Zusätzlich zu den Regelbeförderungsämtern gibt es für alle Fachlehrer die Funktionsämter Fachoberlehrer als Fachbetreuer bzw. Stufenleiter in der Besoldungsgruppe A 11 mit Amtszulage. Die Besetzung dieser Ämter erfolgt über ein Ausschreibungsverfahren, bei dem sich die Fachlehrer unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe bewerben können. Da nach den geltenden Laufbahnvorschriften nur das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, können Bewerber aus dem Amt A 10 das Amt A 11 überspringen und damit ohne zusätzliche Wartezeiten sofort das Spitzenamt A 11 mit Amtszulage erreichen. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene Möglichkeiten geschaffen, die den Fachlehrern einen Laufbahnwechsel unter erleichterten Bedingungen ermöglichen. So haben z. B. die Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte über ein Studium und die Ableistung des Vorbereitungsdienstes die Möglichkeit zu einem Laufbahnwechsel in die derzeitige Laufbahn der Sonderschullehrer. Damit sie die Zulassungsvoraussetzungen für ein solches Studium erfüllen, erhalten sie mit dem Erwerb der Lauf- 3

4 bahnbefähigung des Fachlehrers die entsprechende fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Ferner können Zeiten der Fachlehrerausbildung auf das Studium und den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Während des weitergehenden Studiums mit dem Ziel Sonderschullehrer (Fachrichtung Pädagogik der Lernförderung bzw. Erziehungshilfe) werden die Fachlehrer unter Anerkennung besonderer Landesinteressen beurlaubt bzw. teilbeurlaubt. Die Zeiten der Beurlaubung bzw. der Teilbeurlaubung werden auf die ruhe - gehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. Ferner wird dieser Personenkreis nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Staatsprüfung zum nächstmöglichen Einstellungstermin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sofern dies bereits bestand der entsprechenden Laufbahn übernommen. Eine Probezeit in der Laufbahn des Sonderschullehrers ist im Regelfall nicht abzuleisten. Zusätzlich wurde Ende des Jahres 2007 für Fachlehrer die Möglichkeit geschaffen, die Laufbahnbefähigung nach 31 LBG für die entsprechende Schulart durch den Landespersonalausschuss allgemein festzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Lehrkräfte erfolgreich die erste Staatsprüfung für die Laufbahn des Grund- und Hauptschullehrers, des Realschullehrers oder des Sonderschullehrers abgeschlossen haben, mindestens 12 Jahre hauptberufliche Unterrichtspraxis in der Laufbahn als Fachlehrerin bzw. als Fachlehrer und eine überdurchschnittliche Bewährung mit einem maßgeblichen Gesamturteil von besser als gut nachweisen können. Durch die Feststellung der allgemeinen Laufbahnbefähigung ist der Vorbereitungsdienst entbehrlich. 6. Wann wurde im Rems-Murr-Kreis das letzte Mal Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte von A 9 nach A 10 befördert? Mit dem Beförderungsprogramm 2008 wurden im Rems-Murr-Kreis am 23. Juli 2008 und 24. Juli 2008 insgesamt 3 Personen befördert. Im Jahr zuvor wurde eine Lehrkraft am 20. März 2007 von A 9 nach A 10 befördert. 7. Wie groß ist der Beförderungsstau für Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte? Wie bereits in den zuvor beantworteten Punkten erwähnt wurde, werden alle Fachlehrer hinsichtlich der Beförderungswartezeiten gleich behandelt. Demzufolge liegen uns keine Zahlen speziell für Fachlehrer an Sonderschulen für geistig Behinderte vor. Insgesamt erfüllen 507 Fachlehrkräfte an den Sonderschulen des Landes Baden-Württembergs die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 10 und 268 Fachoberlehrer die Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 11. Hinsichtlich der Wartezeit dieser Personen wird auf die Beantwortung der Frage 4. verwiesen. 8. Nach wie viel Jahren Berufserfahrung werden Beamte aus anderen Fachbereichen des öffentlichen Dienstes in der Regel von A 9 nach A 10 befördert? Hinsichtlich der Beförderungswartezeiten der Landesbeamten aus anderen Fachbereichen bestehen nach Auskunft der zuständigen Ministerien folgende Wartezeiten für die Finanzbeamten und die Polizeibeamten der Landespolizei: Finanzbeamte des gehobenen Dienstes haben nach der letzten Erhebung eine Wartezeit bei der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 10 von 6 Jahren und 11 Monaten und nach Besoldungsgruppe A 11 von 9 Jahren und 2 Monaten. 4

5 Bei den Polizeibeamten der Landespolizei (dies beinhaltet die Schutz- und Kriminalpolizei in den Stadt- und Landkreisen und in den Regierungspräsidien und bildet 88 % des gesamten Polizeivollzugsdienstes ab, darüber hinaus werden vom Innenministerium keine detaillierten Informationen erhoben) wurden im Jahr Beförderungen bei 3519 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 und 239 Beförderungen nach A 11 bei 3384 Stellen der Besoldungsgruppe A 11 im Staatshaushaltsplan 2008 ausgesprochen. Die Beförderungswartezeit betrug nach Besoldungsgruppe A 10 zwischen einem und 9,8 Jahren und nach Besoldungsgruppe A 11 zwischen 1,7 und 13,3 Jahren. Beim Vergleich mit anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung ist zu berücksichtigen, dass unterschiedliche gesetzliche Wartezeiten und andere Laufbahnstrukturen bestehen. Im Polizeivollzugsdienst gilt das Prinzip der Einheitslaufbahn. 9. Wie viele Beamte des Landes im Rems-Murr-Kreis aus anderen Fachbereichen des öffentlichen Dienstes wurden im vergangenen Jahr von A 9 nach A 10 befördert und aus welchem Grund? Da bei den Landesbeamten neben den Lehrkräften die Finanzbeamten und der Polizeivollzugsdienst zahlenmäßig den größten Bereich der Landesbeamten abdecken, wurde die Abfrage der Beförderungen nur für diese beiden Fachbereiche betreffend erfragt. Im Hinblick auf die Kommunalisierung im Zuge der Verwaltungsreform im Jahr 2005 ist davon auszugehen, dass in den übrigen Fachbereichen nur eine geringe Anzahl an Landesbeamten des gehobenen Dienstes im Rems-Murr-Kreis tätig sind und daher eine repräsentative Aussage nicht gegeben ist. Bei den im Rems-Murr-Kreis liegenden Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums (drei Finanzämter und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) wurden im Jahr 2007 insgesamt 7 Beamte von A 9 nach A 10 befördert. Die Beförderungen erfolgten nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Im Jahr 2007 wurden im Geschäftsbereich des Innenministeriums bei der Polizeidirektion Waiblingen (Rems-Murr-Kreis) insgesamt 9 Beamte von Besoldungsgruppe A 9 nach Besoldungsgruppe A 10 befördert. Hierbei handelte es sich ausschließlich um Beamte des Polizeivollzugsdienstes (7 Beamte der Schutzpolizei und 2 Beamte der Kriminalpolizei). Die Verteilung der vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten erfolgt prozentual auf die nachgeordneten Dienststellen im Regierungsbezirk Stuttgart. Diese treffen für ihre Beamten des Polizeivollzugsdienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 eine Beförderungsauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Weitere Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 im Bereich der staatlichen Innenverwaltung, die im vergangenen Jahr nach A 10 befördert wurden, gibt es im Rems-Murr-Kreis nicht. In Vertretung Fröhlich Ministerialdirektor 5

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