12. Wahlperiode

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1 12. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Alfred Dagenbach REP und Antwort des Innenministeriums Synopse über die Besoldungssituation hauptamtlicher Bürgermeister Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: a) Wie stellt sich die Besoldungssituation hauptamtlicher Bürgermeister in Gemeinden Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? b) Wie stellt sich die Besoldungssituation der Landräte in Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? c) Wie stellt sich die Abstufung der Besoldungen zwischen hauptamtlichen Bürgermeistern und nachfolgenden Dezernenten/Amtsleitern in Gemeinden Baden-Württembergs im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? d) Wie stellt sich die Abstufung der Besoldungen zwischen Landräten und nachfolgenden Dezernenten/Amtsleitern in im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse dar? e) Ist sie bereit, angesichts der Situation, daß angesichts der Besoldungssituation der hauptamtlichen Bürgermeister in kleineren Gemeinen Baden- Württembergs für befähigte leitende Beamte kein Anreiz besteht, sich um eine Bürgermeisterstelle in solchen Gemeinden zu bewerben, den vom Bundesgesetzgeber gesetzten Rahmen bei der Bürgermeisterbesoldung in vollem Umfang auszuschöpfen? f) Wenn sie der Frage zu e) nicht zustimmt, weshalb nicht? Dagenbach REP Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Antwort Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 Nr /3 beantwortet das Innenministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu a): Nach 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können in einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister in Baden-Württemberg sind durch Verordnung der Landesregierung folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet ( 2 der Landeskommunalbesoldungsverordnung): Größengruppe Zuordnung der Ämter der der Gemeinde hauptamtlichen Bürgermeister Einwohnerzahl (Besoldungsgruppen) bis zu A 12/A 13 bis zu A 13/A 14 bis zu A 14/A 15 bis zu A 15/A 16 bis zu A 16/B 2 bis zu B 2/B 3 bis zu B 3/B 4 bis zu B 4/B 5 bis zu B 6/B 7 bis zu B 8/B 9 bis zu B 9/B 10 über B 10/B 11. Zur Besoldung der hauptamtlichen Bürgermeister in Baden-Württemberg im Vergleich mit den Bürgermeistern in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse wird auf die beiliegende Übersicht (Anlage 1) verwiesen. Bei der Auswertung der Übersicht kann der Gesamtrahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Kommunalrecht ist Sache der Länder. In der Bundesrepublik gibt es deshalb erhebliche Unterschiede in dem Aufgabenzuschnitt der Gemeinden und in der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung des Bürgermeisters, z. B. beim Vorsitz im Gemeinderat. Der Bund nimmt auf diese Gesetzgebungskompetenz der Länder und die Unterschiede Rücksicht; er hat die Einstufung der Ämter der Bürgermeister innerhalb der von ihm vorgegebenen größeren Abstufungen deshalb den Ländern überlassen. Ein rein zahlenmäßiger Vergleich mit anderen Bundesländern ist daher nicht aussagekräftig. Zudem bestehen erhebliche Unterschiede bei der Größe der Gemeinden. Beispielsweise hat das Land Nordrhein-Westfalen die Ämter der Bürgermeister in Gemeinden unter Einwohnern ohne weitere Differenzierung der Bes.Gr. A 16 zugeordnet. In Nordrhein-Westfalen gibt es jedoch keine Gemeinde unter Einwohnern und nur drei Gemeinden unter Einwohnern. Auch von den 52 Gemeinden des Saarlandes hat keine Gemeinde weniger als Einwohner. Zudem hat Baden-Württemberg im Interesse der Bürgernähe sehr viele Aufgaben auf die Gemeinden bzw. auf Große Kreisstädte oder Verwaltungsgemeinschaften ( 13 f. des Landesverwaltungsgesetzes) übertragen. 2

3 Zu b): Nach 2 LKomBesVO sind die Ämter der Landräte in Baden-Württemberg folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet: Größengruppe des Landkreises Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu B 5/B 6 über B 6/B 7. Zur Besoldungssituation der Landräte in Baden-Württemberg im Vergleich mit denen in anderen Bundesländern in der jeweiligen Einwohnergrößenklasse wird auf die beiliegende Übersicht (Anlage 2) verwiesen. Bei der Wertung der Besoldung der Landräte im Vergleich mit anderen Ländern ist u. a. zu berücksichtigen, dass die Landkreise in den anderen Bundesländern, abgesehen von Nordrhein-Westfalen, in der Regel wesentlich kleiner sind. Dazu wird auf die Stellungnahme des Innenministeriums gegenüber dem Landtag vom 9. Mai 1997 (Anlage 5 der Drucksache 12/1306) verwiesen. Zudem hat Baden-Württemberg im Zuge der Verwaltungsreform sehr viele Aufgaben auf die Landkreise und die Landratsämter übertragen, z. B. mit dem Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz vom 12. Dezember Zu c): Die höchstzulässigen Ämter für die Laufbahnbeamten bei den Gemeinden in Baden-Württemberg sind in der Stellenobergrenzenverordnung des Innenministeriums (StOGVO) für den Regelfall wie folgt festgelegt: 1. In Gemeinden mit weniger als Einwohnern darf anstatt der beiden zulässigen Stellen der Bes.Gr. A 11 eine Stelle der Bes.Gr. A 12 im Stellenplan vorgesehen werden ( 8 Abs. 1 Satz 2 StOGVO). 2. In Gemeinden ab Einwohner sind zwei Stellen der Bes. Gr. A 12 möglich. 3. In Gemeinden ab Einwohner ist eine Stelle der Bes.Gr. A 13 zulässig, ab Einwohner drei Stellen ( 8 Abs. 1 Satz 1 StOGVO). 4. Stellen des höheren Dienstes ( 12 StOGVO) dürfen in Gemeinden mit weniger als Einwohnern nicht ausgebracht werden. 5. In Gemeinden mit mindestens und weniger als Einwohnern dürfen nur Stellen bis Bes.Gr. A 14, in Gemeinden mit mindestens und weniger als Einwohnern dürfen nur Stellen bis Bes.Gr. A 15 ausgebracht werden. 6. In Gemeinden mit mindestens Einwohnern darf jede zehnte Stelle des höheren Dienstes in Bes.Gr. A 16 vorgesehen werden. Die zugelassenen Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktion im Einzelfall gerechtfertigt ist ( 2 Abs. 1 StOGVO). Mit diesen Vorgaben ist besoldungsrechtlich ein erheblicher Abstand zwischen der Besoldung der Bürgermeister und der Laufbahnbeamten gewahrt. Die Stellenobergrenzenverordnungen der vergleichbaren Flächenländer enthalten in ähnlicher Art und Weise Obergrenzen mit einem Abstand zur Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister. 3

4 Zu d): Die höchstzulässigen Ämter für die Laufbahnbeamten bei den Landkreisen in Baden-Württemberg sind in der Stellenobergrenzenverordnung des Innenministeriums ( 13 StOGVO) für den Regelfall wie folgt festgelegt: In Landkreisen mit weniger als Einwohnern dürfen Stellen nur bis Bes.Gr. A 15 ausgebracht werden. In Landkreisen mit mindestens Einwohnern darf eine Stelle, in Landkreisen mit mindestens Einwohnern dürfen zwei Stellen der Bes.Gr. A 16 ausgewiesen werden. Mit diesen Vorgaben ist besoldungsrechtlich ein erheblicher Abstand zwischen der Besoldung der Landräte und der Laufbahnbeamten gewahrt. Die Stellenobergrenzenverordnungen der vergleichbaren Flächenländer enthalten in ähnlicher Art und Weise Obergrenzen mit einem Abstand zur Einstufung der Ämter der Landräte. Zu e) und f): Mit 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Bundeskommunalbesoldungsverordnung vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) sind den Ländern Höchstgrenzen für die Einstufung der Bürgermeister vorgegeben: Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden: bei einer Größenordnung 2 Abs. 5 BKomBesVO (mit Vorsitz im Hauptorgan) Besoldungsgruppe bis Einwohner A 16 bis Einwohner B 4 bis Einwohner B 7 bis Einwohner B 10. Eine Ausschöpfung des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens in vollem Umfang für alle Gemeinden unter Einwohnern wäre in Baden-Württemberg nicht sachgerecht. Bei einer vollen Ausschöpfung würden z. B. die Ämter der Bürgermeister in Gemeinden unter Einwohnern, die derzeit in die Bes.Gr. A 12/A 13 eingestuft sind, der Bes.Gr. A 16 zugeordnet. Im Ergebnis würde dies eine Höherstufung um bis zu vier Besoldungsgruppen bedeuten. In Vertretung Eckert Ministerialdirektor 4

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