Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der F.D.P.

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1 Drucksache 15/ Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der F.D.P. für ein Gesetz zur Änderung der Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit A. Problem Die erforderliche Anhebung der Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit, insbesondere der Bürgermeister und Landräte, wird in Hessen seit Jahren erfolglos diskutiert. Der Bund hat durch die Kommunalbesoldungsverordnung Obergrenzen für die Einstufung der hauptamtlichen Wahlbeamten vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen. Bei rund einem Drittel der hessischen Bürgermeister wird der Bundesrahmen nicht voll ausgeschöpft, sodass noch eine Höherstufungsmöglichkeit besteht. Eine Verbesserung der Besoldung innerhalb des Bundesrahmens für die Bürgermeister durch die Landesregierung (per Änderungsverordnung) ist nicht erreichbar, weil mit einer Zustimmung der Bundesländer im Rahmen des "Besoldungsmoratoriums" nicht zu rechnen ist. Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten ist in Hessen seit dem Jahr 1990 nicht mehr erhöht worden. Der Dienstaufwand hat sich seit dieser Zeit unbestritten erhöht. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte ist in den letzten zehn Jahren um über 20 v.h. gestiegen. Da die hessischen Aufwandsentschädigungssätze zurzeit in der mittleren bis oberen Hälfte des Ländervergleichs liegen, ist bei einem Verfahren der Landesregierung nach dem Besoldungsmoratorium ebenfalls kaum mit einer ausreichenden Zustimmung durch die anderen Bundesländer zu rechnen. B. Lösung Durch den vorgelegten Gesetzentwurf (Art. 1) wird die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung geändert; es erfolgt eine stärkere Ausschöpfung des vorgegebenen Bundesrahmens. Durch die vorgesehene Änderung werden 136 hessische Bürgermeister eine Besoldungsgruppe höher eingestuft. Nach Art. 80 Abs. 4 GG sind die Länder befugt, durch Gesetz Rechtsverordnungen von Landesregierungen zu ändern. Bei Maßnahmen des Gesetzgebers ist ein Abstimmungsverfahren nach dem Besoldungsmoratorium nicht erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf (Art. 2) wird das Hessische Wahlbeamten- Aufwandsentschädigungsgesetz geändert. Die Aufwandsentschädigungssätze werden um 20 v.h. angehoben. Wie bei der Besoldung bedarf es auch hier keines Verfahrens nach dem Besoldungsmoratorium, weil es sich um eine Maßnahme des Landesgesetzgebers handelt. Eingegangen am 24. Oktober 2000 Eilausfertigung am 25. Oktober 2000 Ausgegeben am 21. November 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1676 C. Befristung Von einer Befristung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung und des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes wurde abgesehen. Dies entspricht der allgemeinen Übung bei besoldungs- bzw. beamtenrechtlichen Bestimmungen (vgl. z.b. die Beschlüsse der Landesregierung vom 4. Juli 2000 über den Entwurf des Hessischen Gesetzes zur Umorganisation der Polizei - HPUOG - und vom 1. August 2000 über den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften). D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen - nicht befriedigenden - Rechtszustands. E. Finanzielle Mehraufwendungen Die Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung wird Höherstufungen für 136 Bürgermeister um je eine Besoldungsgruppe bringen. Dafür werden den Kommunen insgesamt Mehrkosten von rd ,-- DM pro Jahr entstehen. Die Änderung der Aufwandsentschädigungssätze für die Ersten hauptamtlichen Wahlbeamten in allen hessischen Kommunen und den Höheren Kommunalverbänden wird Mehrkosten in Höhe von rd ,-- DM jährlich verursachen. Die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten hängen ab von den Bezügen der Hauptverwaltungsbeamten. Über die dadurch entstehenden Mehrkosten lassen sich gegenwärtig keine Zahlenangaben machen. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ D e r L a n d t a g w o l l e b e s c h l i e ß e n : Gesetz zur Änderung der Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit Vom Artikel 1 Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung In 2 Abs. 1 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816), erhält die Tabelle folgende Fassung: "Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe bis zu Einwohnern A 14 bis zu Einwohnern A 15 bis zu Einwohnern B 2 bis zu Einwohnern B 3 bis zu Einwohnern B 5 bis zu Einwohnern B 6 bis zu Einwohnern B 8 bis zu Einwohnern B 9 über Einwohnern B 10" Artikel 2 Änderung des Hessischen Wahlbeamten- Aufwandsentschädigungsgesetzes 2 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31) erhält folgende Fassung: " 2 Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt und des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel (1) Die Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister beträgt in Gemeinden mit bis Einwohnern 230,00 EUR (450,00 DM) bis Einwohnern 269,00 EUR (526,00 DM) bis Einwohnern 307,00 EUR (600,00 DM) bis Einwohnern 346,00 EUR (676,00 DM) bis Einwohnern 383,00 EUR (750,00 DM) bis Einwohnern 460,00 EUR (900,00 DM) über Einwohnern 537,00 EUR (1.050,00 DM) monatlich. (2) Die Dienstaufwandsentschädigung der Landräte beträgt in Landkreisen mit bis Einwohnern 383,00 EUR (750,00 DM) bis Einwohnern 422,00 EUR (826,00 DM) über Einwohnern 460,00 EUR (900,00 DM) monatlich. (3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt beträgt 383,00 EUR (750,00 DM) monatlich. Die Dienstaufwandsentschädigung des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel beträgt 307,00 EUR (600,00 DM) monatlich."

4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1676 Artikel 3 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsvorschriften zu ändern oder aufzuheben. Artikel 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

5 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Begründung: A. Allgemeines I. Besoldung: Die Länder sind nach 21 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der Wahlbeamten im Rahmen der Höchstgrenzen des Bundes den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Diese Höchstgrenzen sind in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) festgelegt; nach 1 BKomBesV dürfen die Ämter höchstens der in dieser Verordnung festgelegten Besoldungsgruppe zugeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass ein Überschreiten des Bundesrahmens nicht in Frage kommt; eine derartige Regelung wäre nach Art. 31 GG unwirksam. Eine Ausnahmeregelung gilt nach 2 Abs. 5 BKomBesV. Hiernach darf der Bundesrahmen um eine Besoldungsgruppe überschritten werden, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes neben der Leitung der Verwaltung auch der Ratsvorsitz zum Amtsinhalt gehört. Diese Voraussetzung ist in sieben der dreizehn deutschen Flächenländer erfüllt; in Hessen steht dagegen ebenso wie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (grs.), Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein an der Spitze der Vertretungskörperschaft ein eigener Vorsitzender. Die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung (HKomBesV) vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219) neu geregelt worden. Sie hat seit dieser Zeit nur eine wesentliche Änderung erfahren und zwar durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816). Die Möglichkeit der Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung durch den Landtag selbst - also per Gesetz - war zuvor durch die Änderung von Art. 80 Abs. 4 GG geschaffen worden. Durch die Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung 1994 wurden Bürgermeister in Gemeinden bis Einwohnern in die BesGr. A 14 (vorher A 13) und Bürgermeister in Gemeinden bis Einwohnern in die BesGr. A 15 (vorher A 14) um eine Besoldungsgruppe höher eingestuft. Für Bürgermeister in Gemeinden der Einwohnergrößenklasse bis Einwohnern ist somit seit diesem Zeitpunkt der Bundesrahmen ausgeschöpft. Die vielseitigen Bemühungen des Hessischen Ministers des Innern in den letzten Jahren, eine Verbesserung der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamten (und damit mittelbar auch der hauptamtlichen Beigeordneten) zu erreichen, sind im Wesentlichen aus zwei Gründen gescheitert. Zum einen sind die Obergrenzen des Bundes zu beachten; der Bund hat eine Anhebung der Obergrenzen verweigert. Zum Zweiten haben die anderen Bundesländer einer hessischen Besoldungsverbesserung im Rahmen der Bundesobergrenzen nach dem Besoldungsmoratorium nicht zugestimmt. Nach der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung und der Regierungen der Länder vom 1. Juli 77/25. Juni 92 über eine stabilitätskonforme Steuerung der Personalkosten im öffentlichen Dienst (StAnz S. 1974) haben die Bundesregierung und die Landesregierungen für besoldungsrechtliche Maßnahmen ein gegenseitiges Abstimmungsverfahren vereinbart. Ein solches Moratoriumsverfahren gilt für die Landesgesetzgeber nicht. Für eine Vielzahl von Bundesländern waren Besoldungsverbesserungen für kommunale Wahlbeamte in der jüngeren Vergangenheit politisch nicht opportun. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird eine notwendige weitere Ausfüllung des Bundesrahmens erreicht. Wie dargelegt, besteht kaum Aussicht, dass dies durch ein Verfahren der Landesregierung nach dem Besoldungsmoratorium erzielt werden kann, auch wenn sich die vorgesehenen Verbesserungen im Rahmen der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes bewegen. Eine Initiative aus der Mitte des Landtags ist daher angezeigt. Der Bund gibt in der BKomBesV vier Einwohnergrößenklassen vor (bis , , und bis Einwohner). Der Entwurf sieht einem Vorschlag des Hessischen Städtetags vom 2. Juni 2000 folgend in diesen vier Einwohnergrößenklassen des Bundes nur noch jeweils eine Zwischenstufe vor (bis 2.000, , und Einwohner). Ein gänzlicher Verzicht auf Differenzierung innerhalb der vom Bund vorgegebe-

6 6 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1676 nen Einwohnergrößenklassen kommt nicht in Betracht. Nur durch das im Entwurf vorgesehene Mindestmaß an Differenzierung wird gewährleistet, dass die unterschiedlichen Anforderungen an die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auch besoldungsmäßig hinreichend zum Ausdruck kommen. II. Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung für die hessischen hauptamtlichen Wahlbeamten ist im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz (HWB- AufwEntschG) vom 19. September 1979 (GVBl. I S. 217) geregelt. Die letzte Änderung der Aufwandsentschädigungssätze erfolgte durch Änderungsgesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 403) zum 1. Januar 1990 um 25 v.h. Der Dienstaufwand hat sich seit 1990 erhöht; Beleg dafür ist, dass der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte nach Mitteilung des Hessischen Statistischen Landesamts in den letzten zehn Jahren um über 20 v.h. gestiegen ist. Auch machen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst in den Jahren 1991 bis 1999 in Höhe von mehr als 20 v.h. deutlich - weil sich die Besoldungsentwicklung im öffentlichen Dienst nach 14 BBesG den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anzupassen hat -, dass und wie sich die allgemeine Kostensteigerung auf den mit der Amtsführung eines Wahlbeamten verbundenen Aufwand auswirkt. Die hessischen Entschädigungssätze liegen zwar in der mittleren bis oberen Hälfte des Ländervergleichs. Andere Bundesländer haben jedoch keine Festsätze, sondern Rahmen- oder Höchstsätze, die einen Spielraum für die Festlegung der Dienstaufwandsentschädigung durch die gemeindlichen Gremien zulassen. Die Länder Baden-Württemberg und Bayern liegen mit ihren Sätzen deutlich an der Spitze, weil hier vor dem In-Kraft-Treten des Besoldungsmoratoriums (1977) Regelungen getroffen worden sind, die eine jetzt nicht mehr zulässige, regelmäßige Anpassung der Entschädigungssätze an die Besoldungsentwicklung vorsehen. Kein durchschlagendes Argument gegen die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die hauptamtlichen Wahlbeamten in Hessen ist auch, dass nach der Neufassung des 17 BBesG, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, derzeit in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung der Abbau oder die Reduzierung der gezahlten Aufwandsentschädigungen geprüft wird. 17 BBesG schreibt vor, dass alle - auch bestehende - Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen grundsätzlich nur noch dann gewährt werden dürfen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen der Beamtin oder dem Beamten in der ausgeübten Funktion regelmäßig wiederkehrende und ausschließlich dienstlich veranlasste finanzielle Aufwendungen entstehen. Bei den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt wird. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Art. 1: Für Bürgermeister in Gemeinden von bis Einwohnern wird eine Höherstufung in die BesGr. B 2 vorgenommen; 80 Bürgermeister kommen in den Genuss der Neuregelung. Durch den Wegfall der Einwohnergrößenklassen bis Einwohner - dafür gilt künftig die Einwohnergrößenklasse bis Einwohner - werden 33 Bürgermeister von der BesGr. B 2 nach B 3 höher gestuft. Des Weiteren werden Bürgermeister ab bis Einwohnern in die BesGr. B 5 eingestuft; sie erhalten zurzeit Besoldung nach der BesGr. B 4. Die Verordnungsänderung begünstigt 15 Bürgermeister. Die derzeitige Einwohnergrößenklasse bis Einwohner entfällt; Bürgermeister erhalten ab (bis Einwohner) die BesGr. B 6 (5 Bürgermeister sind betroffen). Bürgermeister in Gemeinden/Städten ab bis Einwohnern werden von der BesGr. B 7 in die BesGr. B 8 höher gestuft (2 Bürgermeister sind betroffen).

7 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/ Die Einwohnergrößengruppe bis zu Einwohnern entfällt. Die Besoldung für Bürgermeister in Städten ab bis Einwohnern erfolgt nach BesGr. B 9; dadurch wird 1 Bürgermeister höher gestuft. Insgesamt werden nach den derzeit vorliegenden Einwohnerzahlen 136 Bürgermeister von der Änderung der HKomBesV profitieren. Die Höherstufung der Bürgermeister wirkt sich in diesen 136 Gemeinden automatisch auch aus auf die hauptamtlichen Beigeordneten, sofern vorhanden (vgl. 2 Abs. 2 HKomBesV). Die Besoldungsverbesserungen sind gerechtfertigt. Die hessischen Bürgermeister sind - von der Höherstufung in Gemeinden bis Einwohnern abgesehen - seit 1979 unverändert eingestuft. Sie sind in der Gesamtbesoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes zurückgeblieben. Hinzu kommt, dass eine erhebliche Aufgabenzunahme der Kommunen zu verzeichnen ist. Schließlich sind seit der Einführung der Direktwahl im Jahr 1992 die Kompetenzen der hessischen Bürgermeister wesentlich erweitert worden, und zwar um: - das Initiativrecht zur Gemeindevertretung ( 56 Abs. 1 S. 2 HGO), - das Antragsrecht zur Gemeindevertretung ( 58 Abs. 5 S. 3 HGO), - das Recht auf eine abweichende Meinung in der Gemeindevertretung ( 59 S. 4 HGO), - das verstärkte Kontrollrecht gegenüber der Gemeindevertretung ( 63 HGO), - die unbeschränkte Geschäftsverteilungsbefugnis im Gemeindevorstand ( 70 Abs. 1 S. 3 HGO), - und die verstärkte Position bei der Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften ( 125 HGO). Durch die Besoldungsverbesserungen und die Veränderung der Einwohnergrößenklassen wird vom bisherigen System abgewichen, wonach die im Bundesrahmen enthaltenen Besoldungssprünge durch eine ununterbrochene Reihe aller dazwischenliegenden Besoldungsgruppen ausgefüllt werden sollen; künftig fehlen die Besoldungsgruppen A 16, B 4 und B 7. Für ca. zwei Drittel der hessischen Bürgermeister - insbesondere in Gemeinden bis Einwohnern - ist dennoch eine Besoldungsverbesserung wegen der bundesrechtlichen Obergrenzen nicht möglich. Dies gilt auch für die Besoldung der hessischen Landräte (und damit mittelbar auch der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten). Zu Art. 2 Der Dienstaufwand der hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise hat sich seit der letzten Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung zum 1. Januar 1990 erhöht. In Anlehnung an die Steigerung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Hessen ist eine 20-prozentige Erhöhung der Sätze gerechtfertigt. Die Euro-Beträge wurden auf glatte Beträge auf- bzw. abgerundet. Entsprechend der Regelung für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte wird auch der Entschädigungssatz für den Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt um 20 v.h. angehoben und beträgt künftig 750,00 DM monatlich. Der Umlandverband Frankfurt soll zum 31. März 2001 aufgelöst werden (vgl. das Vorschaltgesetz vom 15. Juni 2000, GVBl. I S. 314). Danach tritt an die Stelle des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt der Direktor des Planungsverbandes "Ballungsraum Frankfurt am Main" (so im Ballungsraumgesetz-Entwurf vorgesehen). Neu aufgenommen in den Gesetzentwurf ist die Gewährung einer monatlichen Dienstaufwandsentschädigung für den Verbandsdirektor des Zweckverbandes Raum Kassel. Auch der "Zweckverband Raum Kassel" ist trotz seiner Bezeichnung ein Höherer Kommunalverband und kein Zweckverband im Sinne des KGG, weil zu diesem Verband Kommunen kraft Gesetzes zusammengeschlossen wurden (so genannte "Kassel-Gesetz" vom 11. Juli 1972). Die vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 DM

8 8 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1676 monatlich entspricht der künftigen Dienstaufwandsentschädigung eines Bürgermeisters in Gemeinden bis Einwohnern, der nach BesGr. B 2 besoldet wird; der Verbandsdirektor ist nach BesGr. B 3 eingestuft. In Anbetracht der Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die leitenden Wahlbeamten des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen scheint eine so abgestufte Aufwandsentschädigung gerechtfertigt. Die Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamten wirkt sich automatisch aus auf die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten, sofern vorhanden (vgl. 3 Abs. 1 HWB-Aufw- EntschG). Zu Art. 3 Die Aufnahme des Zuständigkeitsvorbehalts, der sog. "Entsteinerungsklausel", ist notwendig, weil durch das Gesetz auch eine Rechtsverordnung (HKomBesV) geändert wird. Zu Art. 4 Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Wiesbaden, 23. Oktober 2000 Für die Fraktion der CDU Der Fraktionsvorsitzende: Kartmann Für die Fraktion der F.D.P. Der Fraktionsvorsitzende: Hahn

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