Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage INA/18/18 Teil 2 Stand: Mehr Demokratie e. V S. 60

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1 Öffentliche Anhörung Ausschussvorlage INA/18/18 Teil 2 Stand: Ausschussvorlage Ausschuss: INA, 21. Sitzung am Stellungnahmen zu: Drucks. 18/1626 Kommunalwahlgesetz Mehr Demokratie e. V S. 60 Parteiunabhängige Bürgermeister des Landes Hessen S. 64

2 60 Stellungnahme Zum Gesetzentwurf der Fraktionen von FDP und CDU zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze Landtagsdrucksache 18/1626 Verfasser: Frank Rehmet / Tim Weber Mehr Demokratie e. V. Hamburg/Bremen, den

3 61 Zusammenfassung Das vorliegende Papier von Mehr Demokratie e.v. nimmt Stellung zur vorgeschlagenen Reformen zur Vereinfachung der Zusammenlegung von Wahlen und Abstimmungen. Darüber hinaus schlägt Mehr Demokratie weitergehende Reformen hinsichtlich Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ( 8b HGO) vor, die im vorliegenden Gesetzentwurf bislang nicht enthalten sind. Zusammenlegung von Wahlen und Bürgerentscheiden 2 Abs. 3, 42 Satz 3 und 4 Durch 54 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) gelten die entsprechenden Vorschriften des KWG sowohl für Kommunalwahlen als auch für Bürgerentscheide. Daher vereinfacht der vorliegende Gesetzentwurf die Zusammenlegung von kommunalen Wahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit landesweiten Volksabstimmungen. Mehr Demokratie begrüßt diese Vereinfachung ausdrücklich. Für die Zusammenlegung sprechen drei Gründe: Erstens wird durch diese die Wahl- und Abstimmungsbeteiligung erhöht. Fälle, in denen Wahlen (Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen) und Bürgerentscheide gleichzeitig abgehalten wurden, belegen diesen Zusammenhang. In zahlreichen Bundesländern fanden bislang kommunale Bürgerentscheide zugleich mit Wahlen (Bundestags-, Europa, und Landtagswahlen) statt. In allen Fällen war eine Erhöhung der Abstimmungsbeteiligung im Vergleich zu einem isoliert durchgeführten Bürgerentscheid zu beobachten. 1 Zweitens senkt eine Zusammenlegung die Durchführungskosten für Wahlen und Bürgerentscheide. Drittens müssen die Bürgerinnen und Bürger nur ein Mal statt zwei Mal an die Urne gehen, was deren Belastung senkt. Bewertung des Gesetzentwurfs Mehr Demokratie e.v. begrüßt die vorgeschlagene Reform. 1 Nachweise für die Kommunalebene: Bürgerbegehrensdatenbank Mehr Demokratie: Für die Ebene der Bundesländer: Mehr Demokratie, Volksbegehrensbericht 2008: 2

4 62 2) Weitergehende Reformvorschläge: Reform von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Hessen - 8b HGO Mehr Demokratie e.v. hat am 1. August 2008 eine umfangreiche Stellungnahme zur Reform von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Hessen ( 8b HGO) vorgelegt: Mehr Demokratie e.v., Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Stärkung der hessischen Kommunen und der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene, Drucksache 17/255, vom Im Folgenden sollen daher lediglich die Reformvorschläge aufgelistet werden, ohne die ausführliche Begründung und Darstellung zu wiederholen. Senkung des Unterschriftenquorums bei Bürgerbegehren von derzeit 10 Prozent auf 3-5 Prozent, ggf. Staffelung nach Gemeindegröße Vorbilder: Die Regelungen von Bayern, Berlin, Bremen und Hamburg (vgl. Tabelle im Anhang) Wegfall der Frist für ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, alternativ Verlängerung der derzeitige Frist von 6 Wochen auf 8-10 Wochen Vorbilder: Die Regelungen von Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen (vgl. Tabelle im Anhang) Wegfall des Zustimmungsquorums von derzeit 25 Prozent, alternativ Absenken auf Prozent und Staffelung nach Gemeindegröße oder Umwandlung in ein Beteiligungsquorum (Berliner Modell: 15 % Beteiligungsquorum) Vorbilder: Die Regelungen von Bayern, Berlin, Hamburg und Thüringen (vgl. Tabelle im Anhang) Verzicht auf einen Kostendeckungsvorschlag Einführung der Beratung durch den Gemeindevorstand Einführung eines Abstimmungsheftes Einführung eines Ratsreferendums Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf Landkreisebene wie in nahezu allen anderen Bundesländern auch. 2 Die Stellungnahme ist online verfügbar: 3

5 63 Anhang: Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den deutschen Bundesländern (Stand: ) Bundesland quorum Baden- Württemberg Bayern Berlin (Bezirke) Brandenburg Bremen (Stadt) Zulässige Themen = sehr wenige = wenige = viele Bürgerbegehren Bürger-entscheid Ratsreferendum Frist bei Unterschriftenquorum Korrekturbegehren Zustimmungs- Erforderliche Mehrheit im Rat 5-10 % 6 Wochen 25 % 2/3-Mehrheit 3-10 % keine Frist % Einfache Mehrheit 10 % 8 Wochen 25 % 2/3-Mehrheit Einfache Mehrheit (nur möglich bei Gemeindefusionen) 5 % 3 Monate 20 % Einfache Mehrheit Bremerhaven 10 % 6 Wochen 30 % 2/3-Mehrheit Hamburg (Bezirke) Hessen Vorpommern Niedersachsen 3 % keine Frist 1 15 % -Beteiligungsquorum Mecklenburg- Nordrhein- Westfalen 2-3 % keine Frist 1 kein Quorum nicht vorhanden (nur Gegenvorschlag / Bürgerentscheid) 10 % 6 Wochen 25 % nicht vorhanden 2,5-10 % 6 Wochen 25 % Einfache Mehrheit 10 % 3-6 Monate 2 25 % nur im Sonderfall % 6 Wochen / 3 Monate 4 20 % 2/3-Mehrheit Rheinland-Pfalz 6-15 % 2 Monate 30 % nicht vorhanden Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 5-15 % 2 Monate 5 30 % nicht vorhanden 5-15 % 6 2 Monate 25 % 2/3-Mehrheit 6-15 % 6 Wochen 25 % 2/3-Mehrheit 10 % 6 Wochen 20 % 2/3-Mehrheit 7 % (bei Amtseintragung 6 %) 4 Monate % nicht vorhanden Anmerkungen: Zum Teil Absolutzahlen, hier in Prozentzahlen umgerechnet; nur Gemeindeebene (keine Landkreisebene) 1) In Berlin, Hamburg und Niedersachsen gilt eine 6-Monats-Frist generell für alle Begehren, auch für Initiativbegehren, ab dem Zeitpunk der Anzeige des Begehrens. Hier gilt eine Anzeigepflicht. 2) Eine 6-Monats-Frist gilt generell für alle Begehren, auch für Initiativbegehren, ab Zeitpunk der Anzeige des Begehrens. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so gilt eine Frist von 3 Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung. 3) Sonderfall: Ein Bürgerentscheid kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. 4) 3 Monate bei Beschlüssen, die nicht der Bekanntmachung bedürfen. 5) Das Saarland kennt für Initiativbegehren de facto eine Frist von 6 Monaten, da die Unterschriften bei Einreichung des Begehrens nicht älter als sechs Monate sein dürfen. 6) Das Unterschriftenquorum für ein Bürgerbegehren kann von den Gemeinden auf ein Minimum von 5 Prozent gesenkt werden. Quelle: Mehr Demokratie e.v. 4

6 64 Parteiunabhängige Bürgermeister des Landes Hessen -Der Vorsitzende- Bürgermeister Harald Semler. Schulstraße Bischoffen An den Vorsitzenden des Innenausschusses des Hessischen Landtages Herrn Horst Klee MdL Postfach Wiesbaden Bürgermeister Harald Semler Schulstraße Bischoffen Az: Teil-Az.: SCHRIFTVERKEHR Se/lo Schriftstück: Durchwahl: 06444/ Fax: 06444/ Internet: Datum: 02. Feb Anhörung im Innenausschuss des Hessischen Landtages zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze Drucks. 18/1626 Sehr geehrter Herr Klee, sehr geehrte Damen und Herren, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vor bezeichneten Gesetzentwurf bedanken wir uns. Wir nehmen zu den einzelnen Änderungsvorschlägen wie folgt Stellung: Artikel 1 Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes Zu Art. 1 Nr. 1 ( 2 Abs. 3 KWG): Die mit dieser Änderung verbundenen möglichen Kosteneinsparungen als auch die mögliche Verwaltungsvereinfachung wird unsererseits begrüßt. Die Tatsache, dass mit dieser Änderung die Möglichkeit der Zusammenlegung von Volksabstimmungen und Volksentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen geschaffen wird, ist sinnvoll. Eine Pflicht der Zusammenlegung würde unsere Zustimmung nicht erhalten. Zu Art. 1 Nr. 2 ( 9 Abs. 1 KWG): Die Neufassung des 9 Abs. 1 KWG wird in der vorgeschlagenen Form begrüßt und findet ausdrücklich unsere Zustimmung.

7 65 Zu Art. 1 Nr. 3 ( 16 Abs. 2 Satz 3 KWG): Die vorgesehene neue Fassung wird in so weit begrüßt, als dass die vorgesehenen zusätzlichen Merkmale auf dem Stimmzettel aufgenommen werden können, soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlossen hat. Diese Tatsache ist uns in so weit wichtig, als dass über die hiermit verbundenen möglichen Mehrkosten selbst entschieden wird. Zu Art. 1 Nr. 4 ( 42 Abs. 3 und 4 KWG) Der Streichung des Erfordernisses eines Einvernehmens mit dem Kreiswahlleiter für die Verbindung einer Direktwahl und eines Bürgerentscheides mit einer staatlichen Wahl oder Abstimmung wird uneingeschränkt zugestimmt. Zu Art. 1 Nr. 5 ( 63 KWG) Diese Änderung wird unsererseits begrüßt. Artikel 2 Änderung des Landtagswahlgesetzes Hier kann auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 2 ( 9 Abs. 1 KWG) verwiesen werden. Artikel 3 Änderung der Hessischen Gemeindeordnung Zu Art. 3 Nr. 1 ( 36 b HGO): Unsererseits ist nicht einsichtig, dass eine Differenzierung zur Einführung einer Ein- Personen-Fraktion bezüglich der Gemeindegröße vorgenommen werden soll. Dies ist nach unserem Verständnis nicht sachlich gerechtfertigt. Deshalb wird unsererseits die erneute Einführung einer solchen Ein-Personen-Fraktion abgelehnt. In diesem Zusammenhang verweißen wir auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom (HSGZ 1987 Seite 109). Die Tatsache, dass 34 Einzelmandatsträger von insgesamt 170 Einzelmandatsträgern in allen Gemeindevertretungen dieser Sonderstatus eingeräumt werden soll, ist nicht sachlich nachvollziehbar. Mit der Einführung der hier vorgesehenen Änderung des 36 b HGO würde die Einheitlichkeit des Kommunalrechtes in Hessen in Frage gestellt. Dies kann und darf nicht Ziel von Gesetzesänderungen sein. Wir sprechen uns deshalb gegen die Einführung des 36 b HGO aus.

8 66 Zu Art. 3 Nr. 2 ( 84 Satz 3 HGO): Wegen der Aufhebung der Bestimmung des 84 Satz 3 HGO verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Art. 3 Nr. 4 ( 148 Abs. 1 HGO). Zu Art. 3 Nr. 3 ( 114 s Abs. 5 Satz 2 HGO): Auch die vorgeschlagene Neufassung stellt aus unserer Sicht eine Verfahrenserleichterung für die Kommunen dar und deshalb wird diese Neufassung unsererseits begrüßt. Zu Art. 3 Nr. 4 ( 148 Abs. 1 HGO): Die hiermit vorgesehene einheitliche Regelung des maßgebenden Stichtages für die Feststellung der Einwohnerzahl für die unterschiedlichen Gremien wird unsererseits uneingeschränkt begrüßt. Artikel 4 Änderung der Hessischen Landkreisordnung Die beabsichtigte Änderung von 36 Abs. 1 Satz 2 HKO kann unsererseits keine Zustimmung finden. Die vorgesehene Aufhebung der Deckelung bezüglich der Anzahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen würde ausschließlich politisch motivierten Entscheidungen Raum geben, die im Ergebnis durch den kreisangehörigen Raum zu finanzieren wäre. Eine sachliche Begründung hierfür ist unsererseits nicht zu erkennen. Mit Blick auf die aktuelle Diskussion in verschiedenen Arbeitskreisen, in denen Vertreter des Landes wie auch der einzelnen Spitzenverbände über Standardreduzierungen diskutieren, kann an dieser Stelle nicht ernsthaft der Gesetzgeber solch eine Kosten treibende Standarderhöhung umsetzen wollen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidungskompetenz zu Lasten Dritter, die keinen Einfluss auf diese Entscheidung nehmen können, ist die vorgesehene Änderung inakzeptabel. Deshalb wird seitens der parteiunabhängigen Bürgermeister diese beabsichtigte Änderung des 36 Abs. 1 Satz 2 HKO entschieden abgelehnt.

9 67 Artikel 5 Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung Auf unsere Ausführungen zu Art. 4 wird verwiesen. Hieraus ergibt sich in der Konsequenz, dass auch diese Neufassung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung ( 3 Abs. 2) unsererseits ausdrücklich abgelehnt wird. Zu den weiteren Bestimmungen der Art. 6 bis 8 werden von Seiten der parteiunabhängigen Bürgermeister keine weiteren Anmerkungen vorgebracht. Wir gehen davon aus, dass unsere Positionen Berücksichtigung finden. Zur mündlichen Anhörung im Innenausschuss des Hessischen Landtages am 11. Februar 2010 wird voraussichtlich kein Vertreter unsererseits anwesend sein können. Mit freundlichem Gruß Harald Semler Vorsitzender

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen: Piratenfraktion Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags Patrick Breyer MdL Mitglied der Piratenfraktion Fax: 04 31-530 04 1638

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