E n t w u r f. Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) Vom 2013

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1 -1- E n t w u r f Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) Vom 2013 Aufgrund des 20 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 124), und des 5 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände wird verordnet: 1 Zuordnung der Ämter auf Zeit, Amtszulagen (1) 1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Samtgemeinden werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl der Gemeinde oder Samtgemeinde Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter Weitere Ämter auf Zeit bis B bis B 2 A bis B 3 A bis B 4 B 2 A bis B 5 B 3 B bis B 6 B 4 B bis B 7 B 5 B bis B 8 B 6 B bis B 9 B 7 B 6 über B 9 B 8 B 7 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl bis erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe

2 -2- B 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2. 3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl über erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. (2) 1 Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise und der Region Hannover werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter Weitere Ämter auf Zeit Landkreis bis B 5 B 3 B 2 Region bis B 6 B 4 B bis B 7 B 5 B 4 über B 8 B 6 B 5 Hannover B 9 B 8 B 7 2 Die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident erhält eine Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10. (3) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit des Zweckverbandes Großraum Braunschweig", des Bezirksverbandes Oldenburg, des Zweckverbandes Veterinäramt JadeWeser und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle werden den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B wie folgt zugeordnet: Zweckverband Großraum Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor, Verbandsgeschäftsführerin oder Verbandsgeschäftsführer Allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter Braunschweig" B 4 B 3 Bezirksverband Oldenburg B 2 Zweckverband Veterinäramt JadeWeser B 2 Zweckverband Abfallwirtschaft Celle A 16

3 -3- (4) 1 Ändert sich die nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit 4 maßgebende Einwohnerzahl, so ändert sich die Zuordnung der Ämter ab dem 1. Januar des auf den Stichtag für die Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl folgenden Jahres. 2 Eine niedrigere Zuordnung bleibt jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit unberücksichtigt. 2 Besoldungsdienstalter 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) im Folgenden: BBesG, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Besoldungsdienstalter nur bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder bei einem Verlust der Bezüge nach 9 BBesG hinauszuschieben ist. 3 Aufwandsentschädigungen (1) 1 Eine Aufwandsentschädigung wird den hauptamtlich tätigen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei dem Zweckverband Großraum Braunschweig" und der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer bei dem Bezirksverband Oldenburg unter den in 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Voraussetzungen gewährt. 2 Sie kann unter den in 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBesG genannten Voraussetzungen auch gewährt werden 1. den weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit, 2. sonstigen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die a) mit der allgemeinen Stellvertretung oder allgemeinen Vertretung der in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten beauftragt sind, b) Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wahrgenommen werden, oder c) in der Funktion einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters tätig sind.

4 -4- (2) 1 Bei den Kommunen darf die Aufwandsentschädigung die folgenden monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten: Einwohnerzahl Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter (monatlicher Höchstbetrag in Euro) Allgemeine Stellvertreterin oder allgemeiner Stellvertreter und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a (monatlicher Höchstbetrag in Euro) Weitere Beamtin oder weiterer Beamter auf Zeit und sonstige Beamtin oder sonstiger Beamter nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c (monatlicher Höchstbetrag in Euro) Gemeinden bis Samtgemeinden bis Gemeinden und Samtgemeinden bis Landkreise und bis bis bis über Region Hannover Gehört zur Gemeindeverwaltung einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt ist und deren Einwohnerzahl nicht über liegt, eine Kurverwaltung, so ist für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der für die jeweils nächsthöhere Größengruppe geltende Höchstbetrag maßgebend, wenn die Kurverwaltung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar geleitet wird. (3) 1 Bei dem Zweckverband Großraum Braunschweig" darf die Aufwandsentschädigung für die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor monatlich 260 Euro und für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter monatlich 175 Euro nicht überschreiten. 2 Bei dem Bezirksverband Oldenburg darf die Aufwandsentschädigung für die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer 205 Euro und für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers 140 Euro nicht überschreiten.

5 -5- (4) Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, solange 1. der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, 2. die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist, 3. die Beamtin oder der Beamte die Dienstgeschäfte nicht führt, nachdem sie oder er die Dienstgeschäfte bereits unmittelbar zuvor ohne Berücksichtigung von Erholungsurlaub ununterbrochen länger als drei Monate nicht geführt hat. (5) 1 Führt die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter die Dienstgeschäfte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält sie oder er für die über drei Monate hinausgehende Zeit drei Viertel der für diese oder diesen festgelegten Aufwandsentschädigung, in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 3 jedoch erst, wenn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten eine Aufwandsentschädigung nicht mehr gewährt wird. 2 Satz 1 gilt für die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der in Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten entsprechend. (6) Wer durch Beschluss der Vertretung oder der Verbandsversammlung oder kraft Gesetzes mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines unbesetzten Amtes beauftragt ist, für das eine Aufwandsentschädigung festgelegt ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung diese Aufwandsentschädigung. (7) Eine nach Absatz 1 gewährte Aufwandsentschädigung ist in den Fällen der Absätze 5 und 6 anzurechnen. 4 Einwohnerzahlen (1) 1 Maßgebend ist die Einwohnerzahl der Kommune nach 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. 2 Die Einwohnerzahl erhöht sich um die Hälfte der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie um die Hälfte der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte. (2) Bei der Zuordnung des Amtes der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind und deren Einwohnerzahl nicht über liegt, ist der Einwohnerzahl nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen des Bezugsjahres hinzuzurechnen, wenn die Zahl der Übernachtungen mindestens

6 -6-40 Prozent der Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 beträgt und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eine zur Gemeindeverwaltung gehörende Kurverwaltung unmittelbar leitet. 5 Übergangsvorschriften Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die aufgrund des 1 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 18. April 2002 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Verordnung vom 17. August 2007 (Nds. GVBl. S. 421), am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind und deren Grundgehalt am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Stufe 11 oder 12 bemessen wird, bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit und nach einer erstmaligen Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet. 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung vom 18. April 2002 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Verordnung vom 17. August 2007 (Nds. GVBl. S. 421), außer Kraft. Hannover, den 2013 Die Niedersächsische Landesregierung Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

7 -7- Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte Nach dem Übergang der besoldungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auf das Land sind durch Artikel 3 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes und die bisherige bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter der kommunalen Beamtinnen und Beamten auf Zeit durch eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage ersetzt worden. Die Landesregierung ist nunmehr u. a. ermächtigt, die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit in den Kommunen den Besoldungsgruppen (BesGr.) der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne von 42 des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden: BBesG) vorzusehen, ohne an Vorgaben des Bundes gebunden zu sein. Dadurch kann bei der Zuordnung der Ämter der kommunalen Beamtinnen und Beamten auf Zeit den niedersächsischen kommunalverfassungsrechtlichen Besonderheiten angemessener Rechnung getragen werden. Die stetig gestiegenen Anforderungen sowie die quantitativen Veränderungen der Aufgaben erfordern, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, auch in Zukunft qualifiziertes Führungspersonal zu gewinnen und zu halten. Trotz der Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, muss zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung die Attraktivität der Führungsebene im kommunalen Bereich, besonders in den Landkreisen und in größeren Gemeinden und Samtgemeinden ab Einwohnerinnen und Einwohnern, verbessert werden. Angesichts der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und ihres besonderen Status als direkt gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Organstellung, dem damit verbundenen erhöhten zeitlichen Engagement und den qualitativen Veränderungen der Aufgaben ist sowohl die seit Längerem von den kommunalen Spitzenverbänden geforderte Anpassung der Zuordnung der Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten als auch die Erhöhung des Besoldungsabstandes zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder des Hauptverwaltungsbeamten zu den Ämtern des weiteren Führungspersonals in Kommunen bis Einwohnerinnen und Einwohner sachgerecht. Dadurch soll sowohl die Attraktivität der Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Kommunen bis Einwohnerinnen und Einwohner für die allgemeinen Stellvertreterinnen und allgemeinen Stellvertreter gesteigert werden als auch der bestehende systematische Bruch im Hinblick auf die Besoldungsabstände zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Kommunen bis Einwohnerinnen und Einwohner und den weiteren Ämtern auf Zeit (Besoldungsabstand eine bzw. zwei Besoldungsgruppen) sowie den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Kommunen ab Einwohnerinnen und Einwohnern und den weiteren Ämtern auf Zeit (Besoldungsabstand zwei bzw. drei Besoldungsgruppen) beseitigt werden. Zudem werden entsprechende Entwicklungen der Kommunalbesoldung in anderen Bundesländern berücksichtigt. Durch die vorliegende Verordnung werden alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten ab 1. Januar 2014 in die Besoldungsordnung B (feststehende Gehälter) überführt. Zugleich werden grundsätzlich alle Ämter

8 -8- der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und allgemeinen Stellvertreter und die Ämter der weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit in Landkreisen sowie in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab um eine Besoldungsgruppe angehoben. Die bisher schon der BesGr. B 9 zugeordneten Ämter werden stattdessen mit einer Amtszulage in angemessener Höhe ausgestattet. Die bisher der BesGr. A 15 zugeordneten Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten werden der BesGr. B 1 zugeordnet. Die Beamtinnen und Beamten erhalten darüber hinaus ebenfalls eine angemessene Amtszulage. Die besoldungsrechtliche Einstufung der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis bleibt unverändert. Von der Neuzuordnung der Ämter sind derzeit rund 500 Zeitbeamtinnen und Zeitbeamte der Gemeinden und Samtgemeinden und rund 160 der Landkreise betroffen, darunter 416 Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinden und Samtgemeinden und 38 der Landkreise einschließlich der Region Hannover, wobei der Schwerpunkt bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in der Einwohnerklasse bis Einwohnerinnen und Einwohnern (145 Gemeinden und Samtgemeinden) sowie in der Größe zwischen und Einwohnerinnen und Einwohnern (242 Gemeinden und Samtgemeinden) liegt. Nur 29 Städte haben mehr als Einwohnerinnen und Einwohner. Daneben wird durch die vorliegende Verordnung erstmals das Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit für die Geschäftsführung beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser eingerichtet und eine Bewertung nach BesGr. B 2 vorgenommen. Beim Bezirksverband Oldenburg wird das bisher in BesGr. A 16 zugeordnete Amt der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers der BesGr. B 2 zugeordnet. Die Einrichtung und Zuordnung dieser Ämter und deren Bewertungen sind sowohl im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Zweckverbandes bzw. des Bezirksverbandes als auch aufgrund der im jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Aufgaben sachgerecht. II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung Mit der vorgesehenen Fassung können die verfolgten Ziele erreicht werden. Alternativen sind derzeit nicht ersichtlich. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Keine. IV. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Keine. V. Auswirkungen auf Familien Keine.

9 -9- VI. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes. Die Gesamtkosten für die Kommunen sowie die konkrete Besoldungserhöhung unter Berücksichtigung kommunaler Besonderheiten und die Auswirkungen auf die Versorgungslasten ergeben sich aus der Gesetzesfolgenabschätzung. VII. Anhörung

10 -10- B. Besonderer Teil Zu 1 (Ämter auf Zeit): Die Neuzuordnung der Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie die Neuzuordnung der Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und der weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit in Landkreisen sowie in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab aufgrund der Ermächtigung in 20 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) trägt dem geltenden Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Rechnung. Ausdrücklicher Zuordnungsmaßstab ist weiterhin die Einwohnerzahl der Kommune. Daneben werden bei der sachgerechten Bewertung der Funktion die durch die Kommunalverfassung festgelegten Besonderheiten des Amtes der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sowie ein einheitliches Abstandsgebot der Ämter der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zum Amt der Hauptverwaltungsbeamtin und Hauptverwaltungsbeamten in allen Kommunen berücksichtigt. Bei der Neuzuordnung ergeben sich folgende Besonderheiten: Alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten werden ab 1. Januar 2014 in die Besoldungsordnung B (feststehende Gehälter) überführt. Die BesGr. B 1 wird erstmals belegt. Damit entfällt die nach Besoldungsdienstalter unterschiedliche Bezahlung innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe der bisher in BesGr. A 15 und A 16 (aufsteigende Gehälter) zugeordneten Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis bzw. von bis Eine Differenzierung zwischen aufsteigenden und festen Gehältern ist bei diesem Personenkreis nicht mehr sachgerecht. Im Gegensatz zu den übrigen Beamtinnen und Beamten wird aufgrund der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung von den direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gesetzlich keine nachgewiesene Berufserfahrung für die Wählbarkeit und die Ausübung des Amtes verlangt. Die Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis werden deshalb der BesGr. B 1 zugeordnet. Die Höhe der daraus zu zahlenden Dienstbezüge würde derjenigen aus der Endstufe der BesGr. A 15 entsprechen, die regelmäßig mit Vollendung des 53. Lebensjahres erreicht wird. Für die überwiegende Mehrheit der Beamtinnen und Beamten würde die alleinige Zuordnung in BesGr. B 1 aufgrund der unterschiedlichen Tabellenstrukturen der Besoldungsordnungen A mit den verschiedenen Stufen und der Besoldungsordnung B keine Einkommensverbesserung mit sich bringen und wäre im Verhältnis zu den übrigen Anpassungen und der Bedeutung des Amtes nicht zu rechtfertigen. Die Beamtinnen und Beamten erhalten deshalb eine ruhegehaltfähige Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. B 1 und dem Grundgehalt der BesGr. B 2. Dies entspricht derzeit einem Betrag in Höhe von 247,02 Euro. Die Höhe der Amtszulage orientiert sich an der prozentualen Besoldungserhöhung der übrigen Besoldungserhöhungen aufgrund der Neuzuordnung der Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten. Hierdurch wird auch der Abstand zum Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe in etwa gewahrt (A 16 Endstufe A 15 Endstufe entspricht in etwa B 2 B 1). Die übrigen Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und allgemeinen Stellvertreter und der weiteren Ämter auf Zeit in Landkreisen sowie in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab werden um eine Besoldungsgruppe angehoben, jedoch die Ämter der BesGr. B 9 (derzeit das Amt des Oberbürgermeisters der Landeshaupt-

11 -11- stadt Hannover und das Amt des Regionspräsidenten) stattdessen mit einer ruhegehaltfähigen Amtszulage in Höhe von 27 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. B 9 und dem Grundgehalt der BesGr. B 10 ausgestattet. Dies entspricht derzeit einem Betrag in Höhe von 459,29 Euro und orientiert sich an der Besoldungserhöhung durch die Anhebung der Ämter der BesGr. B 8 nach B 9. Eine Anhebung der Ämter der BesGr. B 9 nach B 10 stünde trotz der herausgehobenen Bedeutung dieser Funktionen im kommunalen Bereich außer Verhältnis zu den im Übrigen vorgenommenen Anpassungen. Zu berücksichtigen war auch das Gesamtbesoldungsgefüge im Land Niedersachsen. Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und der allgemeinen Stellvertreter und der weiteren Ämter auf Zeit in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis bleibt unverändert. Die jeweiligen Abstände zu den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten werden in diesen Kommunen dadurch jeweils um eine Besoldungsgruppe vergrößert. Dies trägt der herausgehobenen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung des Amtes der Hauptverwaltungsbeamtin und des Hauptverwaltungsbeamten Rechnung. Mit der Verordnung erfolgt zugleich eine besoldungsrechtliche Neubewertung des bisher der BesGr. A 16 zugeordneten Amtes der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers beim Bezirksverbands Oldenburg (BVO) in BesGr. B 2. Unter Berücksichtigung der fachlichen Aufgabenstellung des Bezirksverbandes Oldenburg (BVO), der Aufgabenstellung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers als Behördenleiterin/Behördenleiter und der Bedeutung des Amtes der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers beim Bezirksverband Oldenburg ist eine Neuzuordnung des Amtes zur BesGr. B 2 unter der Berücksichtigung der Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses im Verhältnis zu den bereits ausgebrachten Ämtern in der NBesO (z. B. Amt der Direktorin oder des Direktors der Niedersächsischen Versorgungskasse) und der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung NKBes- VO (Leiter des Zweckverbandes Großraum Braunschweig [BesGr. B 4] und des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle [BesGr. A 16]) sowie im Vergleich zu den entsprechenden Ämtern der beteiligten Körperschaften nach dienstrechtlichen Grundlagen sachgerecht und stimmt mit den quantitativen Anforderungen überein. Gleichzeitig wird mit der Verordnung erstmals auch ein Amt für einen Beamten auf Zeit (hauptamtliche Geschäftsführerin/hauptamtlicher Geschäftsführer) beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser eingerichtet und der BesGr. B 2 zugeordnet. Das Amt des Verbandsgeschäftsführers des Zweckverbandes ist derzeit der BesGr. A 16 BBesO zugeordnet und wird von einem Laufbahnbeamten wahrgenommen. Die Zuordnung des Amtes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser in die BesGr. B 2 ist unter der Berücksichtigung der Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses vergleichbar mit der Zuordnung der Ämter der Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamten in der Anlage 1 der Niedersächsischen Besoldungsordnung B zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz. Danach sind die Ämter der Leitenden Direktorin/des Leitenden Direktors als der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit eines Landkreises mit einer Einwohnerzahl von mehr als der BesGr. B 2 zugeordnet. Die Einstufung des Amtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser in BesGr. B 2 entspricht zudem der Einstufung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder der Hauptverwaltungsbeamten in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von bis Unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Bedeutung des Amtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser im Vergleich zur Einstufung der übrigen Ämter der entsprechenden Ämter der beteiligten Kör-

12 -12- perschaften ist eine Zuordnung zur BesGr. B 2 nach dienstrechtlichen Grundlagen sachgerecht und stimmt mit den quantitativen Anforderungen überein. Grundsätzlich kann der o. a. Zweckverband aufgrund dieser Bewertung in der Verbandsordnung für die Geschäftsführung das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. Zwingende rechtliche Voraussetzung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist jedoch die mit der Verordnung vorgesehene Einrichtung des entsprechenden Amtes für einen Beamten auf Zeit (hauptamtliche Geschäftsführerin/hauptamtlicher Geschäftsführer) beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser. Der Text ist redaktionell überarbeitet und an die Begrifflichkeiten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Besoldungsrechts angepasst worden. Zu 2 (Besoldungsdienstalter): Inhaltlich unverändert; redaktionelles Anpassungserfordernis aufgrund des nach Abschluss der Föderalismusreform fortgeltenden Bundesbesoldungsrechts. Zu 3 (Aufwandsentschädigung): Mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen aus 17 BBesG inhaltsgleich in 5 Abs. 1 NBesG übernommen worden. Der Verordnungstext wurde insoweit angepasst. Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur dann zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die durch die Umstellung auf Euro seinerzeit auf centgenau umgerechneten monatlichen Höchstbeträge für die von den Dienstherren festzulegenden pauschalierten Aufwandsentschädigungen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden aus Vereinfachungsgründen und im Hinblick auf die Übersichtlichkeit auf volle Fünf-Euro-Beträge aufgerundet. Der Text ist redaktionell überarbeitet und an die Begrifflichkeiten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Beamtenrechts und des 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) angepasst worden. Zu 4 (Einwohnerzahlen): Der Text ist redaktionell überarbeitet und an das neue Kommunalverfassungsrecht, den 17 NFAG sowie die Begrifflichkeiten des 9 NKAG angepasst worden. Zu 5 (Übergangsvorschriften): Die Übergangsregelung ist für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten erforderlich, deren niedrigere Zuordnung des Amtes vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer gesunkenen maßgeblichen Einwohnerzahl nach 1 Abs. 4 Satz 2 NKBesVO für die Dauer der jeweiligen Amtszeit und nach einer erstmaligen Wiederwahl auch für die unmittelbar folgende Amtszeit unberücksichtigt bleibt und dient korrespondierend zu 1 Abs. 4 Satz 2 NKBesVO der Wahrung des erreichten Besitzstandes für höchstens knapp zwei Amtszeiten. Die Übergangsregelung ist nur für die Fälle notwendig, in denen sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nach BesGr. A 16 Stufe 11 oder Stufe 12 bemisst. Soweit sich die Beamtinnen und Beamten in Stufen 6

13 -13- bis 10 befinden, tritt infolge der Neuzuordnung der Ämter keine Einkommensminderung ein. Ihre Ämter werden deshalb unmittelbar der BesGr. B 1 unter gleichzeitiger Gewährung einer Amtszulage nach 1 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet. Eine Besitzstandsregelung für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landeshauptstadt, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. April 2000 begründet wurde, ist aufgrund der Neueinstufung der Ämter nicht mehr notwendig. Zu 6 (Inkrafttreten): Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung, Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der bisherigen Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung.

14 -14- Gesetzesfolgenabschätzung Stand: I. Anlass der Regelung Mit Art. 3 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom (Nds. GVBl. S. 576) sind die Verordnungsermächtigung in 21 BBesG und die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes durch eine landesrechtliche Verordnungsermächtigung in 20 NBesG ersetzt worden. Die bisherigen Zuordnungen der Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sind aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Stellung und ihres besonderen Status als direkt gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit nicht mehr sachgerecht. Seit längerem wird von den kommunalen Spitzenverbänden eine Anpassung der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten sowie die Erhöhung des Besoldungsabstandes zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu den Ämtern des weiteren Führungspersonals in Gemeinden und Samtgemeinden bis Einwohner gefordert. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erfordert die Steigerung der Attraktivität der weiteren Führungsebene im kommunalen Bereich, besonders in den Landkreisen und größeren Gemeinden und Samtgemeinden ab Einwohnern. Der bestehende systematische Bruch im Hinblick auf die Besoldungsabstände zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Kommunen bis Einwohnern und den weiteren Ämtern auf Zeit (Besoldungsabstand eine bzw. zwei Besoldungsgruppen) sowie zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Kommunen ab Einwohnern und den weiteren Ämtern auf Zeit (Besoldungsabstand zwei bzw. drei Besoldungsgruppen) soll beseitigt werden. Zudem sollen entsprechende Entwicklungen der Kommunalbesoldung in anderen Bundesländern berücksichtigt werden. Aufgrund von Beschlüssen der jeweiligen Verbandsversammlungen hat der Vorsitzende der Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg die Neuzuordnung des Amtes der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers zur BesGr. B 2 und der Vorsitzende der Verbandsversammlung des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser die Einrichtung eines Amtes einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit für die Geschäftsführung beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser sowie dessen Zuordnung zur BesGr. B 2 beantragt. II. Wirksamkeitsprüfung 1. Ziel der Regelung Die Regelung hat zum Ziel, die mit dem Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten verbundenen erhöhten Anforderungen durch die besondere kommunalverfassungsrechtliche Stellung sachgerecht bei der Zuordnung der Ämter zu berücksichtigen, die Ämter des weiteren Führungspersonals in Landkreisen sowie Gemeinden und Samtgemeinden ab Einwohnerinnen und Einwohner attraktiver zu gestalten und den Besoldungsabstand zwischen den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten und den Ämtern der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit einheitlich auf zwei Besoldungsgruppen zu den Ämtern der allg. Stellvertreterin/ des allgemeinen Stellvertreters - bzw drei Besoldungsgruppen - zu den Ämtern der weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit - festzulegen. Die Kommunen sollen dadurch besser in die Lage versetzt werden, auch in Zukunft qualifiziertes Führungspersonal gewinnen zu können. Der vielfach beklagte Besoldungsrückstand zu den Nachbarländern Hessen und Nordrhein-Westfalen soll berücksichtigt werden.

15 -15- Daneben soll erstmals das Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit für die Geschäftsführung beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser eingerichtet und eine Bewertung nach BesGr. B 2 vorgenommen werden. Beim Bezirksverband Oldenburg soll das bisher in BesGr. A 16 zugeordnete Amt der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers der BesGr. B 2 zugeordnet werden. 2. Notwendigkeit einer Regelung Die Ziele können nur durch den Erlass einer neuen Verordnung erreicht werden, deren Ermächtigungsgrundlage sich aus 20 und 5 NBesG ergibt. 3. Erreichung der Regelungsziele Mit der Novellierung der NKBesVO werden alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten mit Wirkung vom 01. Januar 2014 in die Besoldungsordnung B (feststehende Gehälter) überführt. Dabei werden grundsätzlich alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten um eine Besoldungsgruppe angehoben, jedoch die Ämter der BesGr. B1 und B 9 stattdessen mit einer Amtszulage ausgestattet. Die Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und allgemeinen Stellvertreter und der weiteren Ämter auf Zeit in Landkreisen sowie in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab werden ebenfalls um eine Besoldungsgruppe angehoben. Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Ämter der allgemeinen Stellvertreterinnen und der allgemeinen Stellvertreter und der weiteren Ämter auf Zeit in Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis bleibt unverändert, so dass der Besoldungsabstand zu den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in allen Kommunen nunmehr einheitlich festgelegt wird. Das Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit für die Geschäftsführung beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser wird eingerichtet und eine Bewertung nach BesGr. B 2 vorgenommen werden. Beim Bezirksverband Oldenburg wird das Amt der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers der BesGr. B 2 zugeordnet. Die Regelungen tragen dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung Rechnung; die amtsangemessenen Alimentation ist gewährleistet. 4. Regelungsalternativen Als Alternative ist auch erwogen worden, ausnahmslos alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten um eine Besoldungsgruppe anzuheben. Dies würde bedeuten, dass die Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Samtgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis Einwohner der Besoldungsgruppe A 16 und die bisherigen Ämter der Besoldungsgruppe B 9 der Besoldungsgruppe B 10 zuzuordnen wären. Gegen eine Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 16 spricht jedoch die Absicht, alle Ämter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Besoldungsordnung B zuzuordnen. Das auf Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ausgerichtete Prinzip der aufsteigenden Gehälter je nach Dauer der Berufserfahrung und des Alters in eine höhere Leistungsstufe aufzusteigen, lässt sich aufgrund der besonderen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung von direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht mehr begründen. Durch die Einstufung in Besoldungsgruppe B 1 erlangen auch bisher in Besoldungsgruppe A 15 eingestufte Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte eine Gehaltssteigerung, soweit sie sich noch nicht in der Endstufe befinden. Damit auch die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die sich bereits in der Endstufe befinden, ebenfalls von der Neuzuordnung der Ämter profitieren, erhalten die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Haupt-

16 -16- verwaltungsbeamten, deren Amt nunmehr in Besoldungsgruppe B 1 zugeordnet ist, eine angemessene Amtszulage. Eine Anhebung der Ämter der Besoldungsgruppe B 9 nach B 10 stünde trotz der herausgehobenen Bedeutung dieser Funktionen im kommunalen Bereich außer Verhältnis zu den im Übrigen vorgenommenen Anpassungen. Zu berücksichtigen war auch das Gesamtbesoldungsgefüge im Land Niedersachsen. 5. Ergebnis Mit der vorgeschlagenen Fassung können die verfolgten Ziele erreicht werden. Vorzugswürdige Alternativen sind nicht erkennbar.

17 -17- III. Finanzfolgenabschätzung Die Verordnung hat keine direkten Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes. Für den kommunalen Bereich ergibt sich Folgendes: In Niedersachsen sind derzeit schätzungsweise 660 kommunale Zeitbeamtinnen und Zeitbeamte, davon insgesamt 416 Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinden und Samtgemeinden und 38 der Landkreise sowie jeweils eine Beamtin oder ein Beamter beim Bezirksverband Oldenburg und beim Zweckverband Veterinäramt JadeWeser von der Regelung betroffen. Die anfallenden erhöhten Besoldungs- und Versorgungskosten sind nur schwer abzuschätzen. Selbst die Berechnung der Kosten für die einzelne Kommune ist abhängig vom (künftigen) Werdegang der Beamtin oder des Beamten, vom Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger bei der nächsten Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, dem Alter der Beamtin oder des Beamten (in Kommunen mit einer Einwohnerzahl bis ) bzw. von der Anzahl der weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit in den einzelnen Kommunen. Die folgende Berechnung der Zweckausgaben basiert daher auf Annahmen und Schätzungen und beschränkt sich auf die Auswirkungen der Neuregelung bei den Ämtern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten: Unterschied der Bruttogrundgehälter der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten (Stand: 01. Januar 2013) zur beabsichtigten Einstufung: von/nach mtl. Betrag jeweils Anzahl Gemeinden und Samtgemeinden* Anzahl Landkreise und Region Hannover mtl. Betrag Mehrkosten insg.** mtl. durchschnittliche Mehrkosten je Kommune der jeweiligen Größenklasse** A 15/ 247, ,72 431,32 B 1mZ 1 398,96 A 16/ 269, ,85 482,85 B ,96 B 2/ B 3 387, ,08 387,29 B 3/ B 4 405, ,12 405,69 B 4/ B 5 465, ,97 465,39 B 5/B 6 439, ,15 439,49 B 6/B 7 427, ,40 427,52 B 7/B 8 445, ,48 445,58 B 8/ B 9 457, ,79 457,79 B 9/ B 9mZ 459, ,58 459,29 * bei der Berechnung wird von 416 Gemeinden und Samtgemeinden(Gebietsstand und der Einwohnerzahl nach Fortschreibung Zensus zum ausgegangen **nach Schätzung beträgt das Durchschnittsalter bei Amtsantritt 50 Jahre; in der A-Besoldung wird von der Dienstaltersstufe 11 ausgegangen;

18 -18- Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung der Kommunen allein bei den Dienstbezügen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in Höhe von insgesamt monatlich ,14 ( ,60 jährlich). Dies entspricht einer durchschnittlichen Mehrbelastung je Kommune i. H. v. monatlich 480,04 (jährlich 5 760,48 ). Beim Bezirksverband Oldenburg bzw. dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser ergibt sich eine Mehrbelastung von monatlich 482,85 (5 794,20 jährlich) ausgehend von der Dienstaltersstufe 11 bei BesGr. A 16. Hinzu kommen die entsprechenden Mehrbelastungen der Kommunen, BVO und dem Zweckverband durch die sich dadurch erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage für die Versorgung. In welcher Höhe sich die einzelnen Versorgungsbezüge erhöhen, hängt von den jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der betroffenen Beamtinnen und Beamten ab, die hier nicht im Einzelnen bekannt sind. Aufwandsentschädigung Die finanziellen Auswirkungen der Aufwandsentschädigungsregelung sind derzeit nicht abschätzbar, da sich die tatsächlichen geringfügigen Mehrausgaben erst nach entsprechendem Beschluss der Kommunen ergeben können. Eine Übersicht, in welcher Höhe im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbeträge die Aufwandsentschädigungen tatsächlich gewährt werden, liegt nicht vor. Eine weitergehende Ermittlung der Kostenfolgen der Neuregelungen wäre besonders aufwändig und ein Controlling ist nicht vorgesehen, so dass nach dem entsprechenden Kriterienkatalog (Nds. MBl. Nr. 20/1998, 766) eine weitergehende Finanzfolgenabschätzung nicht erforderlich ist.

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