Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

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1 Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG 2010) wurden mit Wirkung vom 1. Mai 2010 Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) geändert. Wird eine Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden seitdem höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abfahrt oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären. Die Regelung gilt entsprechend für die Wegstreckenentschädigung. Darüber hinaus ist seitdem der Dienstort von Dienstreisenden, welche keine Dienststelle haben, in welcher sie ständig oder überwiegend Dienst leisten, die Gemeinde, an welcher sich die Dienststelle befindet, welcher sie organisatorisch zugeordnet sind. Diese Änderungen führen zu nicht beabsichtigten Belastungen der ehrenamtlich für den Staat bzw. die Gemeinde tätigen Feuerwehrführungsdienstgrade (Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter). Diesen wird nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) i.v.m. 11 Abs. 7 bzw. 13 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften gewährt. Kreisbrandräte, Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter gehen häufig, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister in der Regel ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Wohnung aus nach. Da Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister organisatorisch dem Landratsamt zugeordnet sind, ist deren Dienstsitz das Landratsamt. Der Dienstsitz der Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter ist der Sitz der gemeindlichen Feuerwehr. Sie können deshalb, sofern sie Dienstreisen an der Wohnung antreten oder beenden, lediglich Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung geltend machen, die bei der Abreise oder Ankunft am Landratsamt bzw. dem Sitz der gemeindlichen Feuerwehr angefallen wären. Da Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle abgesehen von den von Art. 24 Abs. 4 BayRKG erfassten Fällen keine Reisen im Sinne des BayRKG sind, können auch den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrführungsdienstgraden hierfür keine Kosten erstattet werden.

2 2 B) Lösung Die Verweisungen in der AVBayFwG auf die Reisekostenentschädigung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften sind so zu ändern, dass Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern sowie Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertretern Reisekostenvergütung für alle Reisen und Gänge gewährt wird, die ausschließlich in Wahrnehmung der ihnen in diesem Ehrenamt obliegenden Aufgaben durchgeführt werden. C) Alternativen Keine. D) Kosten 1. Staat Keine. 2. Kommunen Den Landkreisen entstehen im Vergleich zur derzeitigen Regelung Mehrkosten, da diese nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern den für die Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister erforderlichen Verwaltungsaufwand einschließlich der sächlichen Verwaltungskosten (Sachaufwand) zu tragen haben. Hierzu zählen auch zu erstattende Reisekosten. Durch die Gewährung von Reisekosten für alle Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der den Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, müssen die Landkreise gegenüber der derzeitigen Regelung insbesondere höhere Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung erstatten für Dienstreisen, die Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister an der Wohnung beginnen oder beenden, sofern die Entfernung vom Landratsamt zum Geschäftsort kleiner ist als von der Wohnung zum

3 3 Geschäftsort. Darüber hinaus können Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister Reisekosten für ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführte Fahrten zwischen der Wohnung und dem Landratsamt geltend machen. Auch den Gemeinden, die die Reisekosten der gemeindlichen Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter zu tragen haben, entstehen im Vergleich zur geltenden Rechtslage Mehrkosten. Sie haben insbesondere höhere Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung zu erstatten für Dienstreisen, die Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter an der Wohnung beginnen oder beenden, sofern die Entfernung von dem Sitz der gemeindlichen Feuerwehr zum Geschäftsort kleiner ist als die Entfernung zwischen Wohnung und Geschäftsort. Zudem können Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter nach der Neuregelung für Wege zwischen der Wohnung und dem Sitz der gemeindlichen Feuerwehr Reisekosten, insbesondere Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung, geltend machen. Da Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter regelmäßig in der Gemeinde wohnen, deren Feuerwehr sie angehören, dürften sich die Mehrkosten für die Gemeinden jedoch in Grenzen halten. Den Kommunen stehen keine Ansprüche auf Ausgleich der Mehrbelastungen nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3, 6 BV) zu, weil die Reisekostenvergütung keine Stellung besonderer Anforderungen an die Erfüllung von Aufgaben ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um wesentliche Mehrbelastungen. 3. Bürger/Wirtschaft Für die Bürger und die Wirtschaft entstehen keinen Kosten. Vielmehr werden durch die neue Reisekostenregelungen für Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter sowie für Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister diese ehrenamtlich tätigen Bürger von den Kosten für solche Reisen oder Gänge entlastet, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden.

4 I Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) Vom Auf Grund des Art. 31 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG - (BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl S. 40), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: 1 Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) vom 29. Dezember 1981 (GVBl 1982 S. 26, BayRS I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2009 (GVBl S. 530), wird wie folgt geändert: 1. In 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Feuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte der übrigen Besoldungsgruppen geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung. 2. In 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte der übrigen Besoldungsgruppen geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung. 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

5 5 Begründung: A. Allgemeines Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG 2010) wurden mit Wirkung vom 1. Mai 2010 unter anderem Art. 2, Art. 5 und Art. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) geändert. Wird eine Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden seitdem nach dem neu eingefügten Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abfahrt oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären. Die Regelung gilt nach dem ebenfalls neu eingefügten Art. 6 Abs. 7 BayRKG entsprechend für die Wegstreckenentschädigung. Darüber hinaus definiert seitdem Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayRKG als Dienstort von Dienstreisenden, die keine Dienststelle haben, an der sie ständig oder überwiegend Dienst leisten, die Gemeinde, in welcher sich die Dienststelle befindet, der sie organisatorisch zugeordnet sind. Diese Änderungen führen zu nicht beabsichtigten Belastungen der ehrenamtlich für den Staat bzw. die Gemeinde tätigen Feuerwehrführungsdienstgrade (Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter), welchen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) i.v.m. 11 Abs. 7 bzw. 13 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) Reisekostenvergütung nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften gewährt wird. Kreisbrandräte, Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter gehen häufig, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister in der Regel ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Wohnung aus nach. Da Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister organisatorisch dem Landratsamt zugeordnet sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayFwG), ist deren Dienstsitz das Landratsamt, der Dienstsitz der Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter ist der Sitz der gemeindlichen Feuerwehr. Sie können deshalb, sofern sie Dienstreisen an der Wohnung antreten oder beenden, lediglich Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung verlangen, die bei der Abreise oder Ankunft am Landratsamt bzw. dem Sitz der gemeindlichen Feuerwehr angefallen wären. Da Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle abgesehen von den von Art. 24 Abs. 4 BayRKG erfassten Fällen keine Reisen im Sinne des BayRKG sind, können auch den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrführungsdienstgraden hierfür keine Kosten erstattet werden. Die Feuerwehrführungsdienstgrade, welche unter großem Engagement und Zeitaufwand ehrenamtlich zum Schutz der Sicherheit im Frei-

6 6 staat Bayern für den Staat oder die Gemeinden tätig werden, haben die ihnen entstehenden Kosten nach bisherigem Recht insoweit selbst zu tragen. B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes enthält bereits eine Regelung über die Gewährung von Reisekosten für Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter sowie für Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister. Durch die Änderungsverordnung wird die Verweisung auf das Bayerische Reisekostengesetz modifiziert, um den Besonderheiten der genannten Feuerwehrführungsdienstgrade Rechnung zu tragen. Nach der Neuregelung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Eine solche Regelung ist notwendig, um diese ehrenamtlich wahrgenommenen Feuerwehrführungsfunktionen zu stärken und auch für die Zukunft sicherzustellen, dass sich genügend motivierte und gut ausgebildete Feuerwehrdienstleistende zur Übernahme dieser Ehrenämter bereit erklären. Da die Regelung von der Rechtslage nach dem Bayerischen Reisekostengesetz abweicht, kann sie nur durch eine Änderung der Verweisungen in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes umgesetzt werden. C. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Zu Nr. 1: Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter können nach der Änderung auch für Fahrten, die an der Wohnung beginnen oder enden, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung in ungekürzter Höhe geltend machen. Die Verwendung des Begriffs Reisen bewirkt, dass die Reisekostenerstattung für Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter nicht an die Definition der Dienstreise nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG gebunden ist. Insofern können Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter auch Reisekosten geltend machen für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz der gemeindlichen Feuerwehr, wenn die Feuerwehrkommandanten oder Stellvertreter der Feuerwehr einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde angehören. Durch die Verwendung des Begriffs Gänge können Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter Reisekosten auch für innergemeindliche Wege von der Wohnung zum Sitz der gemeindlichen Feuerwehr geltend machen. Sofern Dienststätte der Feuerwehrkommandanten

7 7 oder deren Stellvertreter i.s.d. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Sitz der gemeindlichen Feuerwehr ist, geht die Änderung über die bis zum 30. April 2010 bestehende Rechtslage hinaus. Dies begründet sich mit der einheitlichen Regelung der Reisekostenerstattung von Feuerwehrkommandanten, deren Stellvertretern, Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern und führt zu einer Stärkung des Ehrenamts der gemeindlichen Feuerwehrführungsdienstgrade. Um auszuschließen, dass Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter Reisekosten nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayFwG i.v.m. 11 Abs. 7 AVBayFwG auch für Reisen und Gänge geltend machen können, die diese aus nicht in ihrer Funktion liegenden sonstigen Gründen ohnehin durchgeführt hätten beispielsweise Fahrten von oder zu der Arbeitsstelle, wurde die Neuregelung beschränkt auf Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter durchgeführt werden. Halbsatz 2 schließt die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG, der die Fahrtkostenerstattung bei an der Wohnung angetretenen oder beendeten Dienstreisen beschränkt, ausdrücklich aus. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet insoweit auch im Regelungsbereich der Verweisung in Art. 6 Abs. 7 BayRKG keine Anwendung. Außerdem wird die bisher in 11 Abs. 7 verwendete Bezeichnung Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an die Terminologie des Art. 5 Abs. 1 BayRKG angepasst, wonach nur noch zwischen Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen unterschieden wird. Zu Nr. 2: Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister können nach der Änderung auch für Fahrten, die an der Wohnung beginnen oder enden, Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung in ungekürzter Höhe geltend machen. Die Verwendung des Begriffs Reisen bewirkt, dass die Reisekostenerstattung für Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister nicht an die Definition der Dienstreise nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG gebunden ist. Insofern können Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister auch Reisekosten geltend machen für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem in einer anderen Gemeinde liegenden Landratsamt. Durch die Verwendung des Begriffs Gänge können Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister Reisekosten auch für innergemeindliche Wege geltend machen, insbesondere Wege von der Wohnung zum Landratsamt, sofern sich diese in der gleichen Gemeinde befinden. Diese Regelung stellt eine Gleichbehandlung zwischen den innerhalb und außerhalb der Sitzgemeinde des Landratsamt wohnenden Feuerwehrfüh-

8 8 rungsdienstgrade her. Sofern Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister aufgrund von Vereinbarungen oder sonstigen konkreten Umständen des Einzelfalls ständig oder überwiegend im Landratsamt Dienst zu leisten haben oder ihre Dienststätte i.s.d. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayRKG das Landratsamt ist, geht die Änderung über die bis zum 30. April 2010 bestehende Rechtslage hinaus. Dies führt jedoch zu einer Stärkung des Ehrenamts der Feuerwehrführungsdienstgrade auf Kreisebene. Um auszuschließen, dass Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister Reisekosten für Reisen und Gänge geltend machen können, die diese aus nicht in ihrer Funktion liegenden sonstigen Gründen ohnehin durchgeführt hätten, wurde die Neuregelung beschränkt auf Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter durchgeführt werden. Insbesondere wird hiermit vermieden, dass Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister, welche hauptberuflich am Landratsamt oder in der Gemeinde, in welcher das Landratsamt gelegen ist, beschäftigt sind, Reisekosten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayFwG i.v.m. 13 Abs. 4 AVBayFwG auch für die täglichen Fahrten zur Arbeit geltend machen können. Halbsatz 2 schließt die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG, der die Fahrtkostenerstattung bei an der Wohnung angetretenen oder beendeten Dienstreisen beschränkt, ausdrücklich aus. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet insoweit auch im Regelungsbereich der Verweisung in Art. 6 Abs. 7 BayRKG keine Anwendung. Außerdem wird die bisher in 11 Abs. 7 verwendete Bezeichnung Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an die Terminologie des Art. 5 Abs. 1 BayRKG angepasst, wonach nur noch zwischen Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen unterschieden wird. Zu 2 2 regelt aufgrund der Eilbedürftigkeit das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. August 2011.

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