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1 ! Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2 Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in mehreren Schulzweigen oder b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat. (1) 1 Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2 Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe A 9 9* ) ** ) A 10 9** ) A 11 10** ) A 12, 12a 11** ) A 1 1 A A *) Stufe nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe, keine Stufen 5 und 6 **) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

2 ! 12 (2) 1 Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht. 2 Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder b) in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat. 4 Die Sätze 1 bis gelten nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung a) für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen, b) für das Lehramt für Sonderpädagogik, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen. () 1 Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz die erworbene Lehramtsbefähigung und eine entsprechende Tätigkeit zugrunde zu legen. 2 Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer in vergleichbarer Tätigkeit beamteten Lehrkraft an der Schulform, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat; für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz ist das Beförderungsamt für die Laufbahn zugrunde zu legen, die der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht.

3 ! 1 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit a) in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder b) in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat. (4) 1 Die Lehrkraft erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. 2 Satz 1 gilt nicht für a) Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist, sowie b) die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) in der am 0. Juni 2009 geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung. Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4 Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5 Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist. (5) 1 In den Fällen von Absatz 2 Satz 1 und gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der dieser Schulform, diesem Schulzweig bzw. dieser Schul- bzw. Klassenstufe entsprechenden Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. 2 Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung a) für das Lehramt an Förderschulen/Sonderschulen, b) für das Lehramt für Sonderpädagogik, die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen. (6) In den Fällen von Absatz Satz 1 und gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass von der Besoldungsgruppe auszugehen ist, in welche die Lehrkraft mit der erworbenen Lehramtsbefähigung und entsprechender Tätigkeit eingestuft wäre. Protokollerklärungen: Nr. 1 Soweit im jeweiligen Landesrecht anstelle des Begriffs Schulform der Begriff Schulart verwendet wird, ist dem Begriff Schulform der Begriff Schulart gleichgestellt.

4 ! 14 Nr. 2 (1) 1 Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierleiter oder als Erzieher mit Lehrbefähigung jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt als Beamtenverhältnis, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, das Beamtenverhältnis, für das in dem Besoldungsgesetz, das beim Arbeitgeber im Zeitpunkt der Eingruppierung gilt, ein Eingangsamt ausgebracht ist, dessen Voraussetzungen die Lehrkraft erfüllt. 2 Eine fehlende tatsächliche Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Eingruppierung z. B. aufgrund einer zwischenzeitlichen Schließung der Laufbahn ist unschädlich. (2) Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR haben ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform z. B. in folgenden Fällen auszuüben: a) Lehrer für untere Klassen an einem Gymnasium, an einer Realschule oder an einer Sonderschule/Förderschule; b) Diplom-Lehrer für zwei Fächer an einer Grundschule oder an einer Sonderschule/Förderschule; c) Sonderschullehrer an einer Grundschule, an einer Realschule oder an einem Gymnasium, soweit sie nicht sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen. Nr. Besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen gelten auch dann als Zulagen im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a, wenn ihre Voraussetzungen an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpfen, z. B. a) 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 020), zul. geändert durch Art. des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), und b) 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 15). Nr. 4 Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen, gelten für die Anwendung von Absatz 2 Satz 1 und sowie von Absatz 5 Satz 1 folgende Maßgaben: a) Hat eine Lehrkraft mit einem Studium nach 7 Absatz 1 Nr. oder 4 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung ihre Tätigkeit - an einer Grundschule oder - an einer anderen Schulform im Grundschulteil

5 ! 15 auszuüben, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz die Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, in welche eine Lehrkraft mit einem Studium nach 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung eingestuft wäre. b) Buchstabe a gilt für eine Lehrkraft mit einem Studium nach 7 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung, die keine sonderpädagogischen Fördermaßnahmen durchführt, entsprechend. Nr. 5 Für Lehrkräfte, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Folgendes: Für Lehrkräfte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik gilt für die Anwendung dieses Abschnittes das dieser Ausbildung entsprechende Amt als in Besoldungsgruppe A 1 ausgebracht.

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