Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)

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1 SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Anlage 1 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

2 Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für ein Lehramt für die Grundschule bzw. für die Primarstufe sind an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so anzulegen, dass sie die Zielsetzungen der Grundschule berücksichtigen. Dabei kommt den erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen ein besonderer Stellenwert zu. Das Studium ist auf die wissenschaftlichen Kernbereiche der jeweils studierten Fächer bzw. Lernbereiche ausgerichtet und soll die Fähigkeit zur Durchdringung komplexer Sachverhalte und auch zu fachübergreifendem und interdisziplinärem Arbeiten entwickeln. 2. Struktur und Dauer der Ausbildung 2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: - Studium einschließlich schulpraktischer Studien - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung und Unterricht eng aufeinander bezogen werden und den spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen, die sich aus den für die Bildungs- und Erziehungsarbeit dieses Lehramts maßgeblichen Prinzipien des Lehrens und Lernens ergeben. Die Ausbildung orientiert sich an den Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) und den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ). 2.2 Das Studium umfasst die folgenden Teile: - Bildungswissenschaften, Fachwissenschaften sowie Fachdidaktiken und Schulpraktika, die nach Möglichkeit bereits in den ersten Studiensemestern beginnen sollen. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - Studium eines Wahl- oder Schwerpunktfachs sowie das Studium der Didaktik der Grundschule bzw. Primarstufe oder das Studium von Lernbereichen oder eines oder mehrerer Fächer bei angemessener Verknüpfung mit fachdidaktischen Fragestellungen. Dabei soll der Studienumfang des Wahl- oder Schwerpunktfachs etwa 1/3 des Gesamtstudienvolumens, jedoch mindestens 55 Leistungspunkte betragen, so dass ggf. auch ein Einsatz über die Grundschule bzw. Primarstufe hinaus möglich ist. Das fachwissenschaftliche Studium konzentriert sich - neben einem orientierenden Überblick - auf bestimmte Teilgebiete des Faches. Die Fächer Deutsch und Mathematik sowie der Bereich der musischen Fächer besitzen dabei in manchen Ländern eine Sonderstellung, die sich in (Mindest-) Studienverpflichtungen oder Pflichtbindungen niederschlägt. Wahlmöglichkeiten mit Schwerpunktsetzungen sind länderspezifisch geregelt. In allen Ländern können im Rahmen des Studiums von Fächern bzw. Lernbereichen gewählt werden: Deutsch, Mathematik; Kunst, Musik, Sport;

3 - 3 - Sachunterricht. Die Länder können weitere Fächer, z.b. Fremdsprachen, zulassen. - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Der Studienumfang bis zu dem Abschluss, der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 210 Leistungspunkte gemäß ECTS, entsprechend einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bacheloroder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden. 2.3 Das Studium wird mit einem entsprechenden Hochschulabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet. 2.4 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung sowie die Vorbereitung der angehenden Lehrerinnen und Lehrer auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrende und Erziehende, insbesondere als Klassenlehrerin bzw. -lehrer. Die Ausbildung soll auch der Heterogenität im Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen. Die entwicklungsgerechte Förderung lern-, sprach- und verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler ebenso wie die Förderung besonders begabter Schülerinnen und Schüler sollen berücksichtigt werden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbständiger Unterricht. 2.5 Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt. Für einen Masterabschluss können dazu nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen bis zu 60 ECTS-Punkte aus dem Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2.6 Der Vorbereitungsdienst wird mit der [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 3. Personalentwicklung 3.1 Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu. 3.2 Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer kontinuierlich weiterentwickelt werden.

4 - 4 - Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis entspricht. Darüber hinaus soll insbesondere der Kontakt zu Lehrkräften der weiterführenden Schularten im Hinblick auf die Abstimmung der jeweiligen Bildungs- und Erziehungsziele, erhalten bleiben. 4. Anerkennung 4.1 Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. 4.2 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt.

5 - 5 - Anlage Lehramtstyp 1 Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe Bezeichnung nach Landesrecht Vorhanden in den Ländern Lehramt an Grundschulen Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen (für Studienanfänger ab Herbst 2009), Rheinland- Pfalz (für alle Studienanfänger ab WS 2007/2008), Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Lehramt für die Primarstufe Nordrhein-Westfalen

6 SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Anlage 2 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 2) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

7 Struktur und Dauer der Ausbildung Im Rahmen dieser Gruppe von Lehrämtern 1 hat sich in den Ländern eine besondere Vielfalt entwickelt. Dazu gehören Lehrämter mit einem Schwerpunkt auf der Ausbildung für den Klassenlehrerunterricht in der Grundschule/Primarstufe (Klasse 1-4 bzw. Klasse 1-6) sowie Lehrämter, deren Schwerpunkt auf der Befähigung für den Unterricht in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen einer, mehrerer oder aller Schularten der Sekundarstufe liegt. Darüber hinaus gibt es Lehrämter, die sich mit gleichem Gewicht auf beide Stufen beziehen. Dabei ist die schwerpunktmäßig für die Grundschule ausgebildete Lehrkraft i.d.r. zum Unterricht mindestens eines Faches der Sekundarstufe I bzw. einer ihrer Schularten befähigt und die schwerpunktmäßig für eine bzw. mehrere Schularten der Sekundarstufe I ausgebildete Lehrkraft i. d. R. in die Arbeit der Grundschule eingeführt. Je nach Ausgestaltung des Lehramtes gelten die Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung der Lehrerinnen und Lehrer für ein Lehramt des Typs 1 und/oder Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung 2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: - Studium einschließlich schulpraktischer Studien - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung und Unterricht eng aufeinander bezogen und an den spezifischen Erfordernissen der allgemein bildenden Schulformen und -arten im Primarbereich und im Sekundarbereich I ausgerichtet werden. Die Ausbildung orientiert sich an den Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) und den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ). 2.2 Das Studium umfasst die folgenden Teile: - Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - Studium in den Fachwissenschaften und ihren Didaktiken von mindestens zwei Fächern; dabei soll der Studienumfang der Fächer gegenüber dem der Bildungswissenschaften etwa im Verhältnis 2:1 stehen. - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Je nach den speziellen Erfordernissen bei einzelnen Lehrämtern können entsprechend Landesrecht anstelle eines der beiden Fächer ein Lernbereich oder zwei Fächer verlangt werden. 1 Bezeichnung nach Landesrecht, vgl. Anlage

8 - 3 - Der Studienumfang bis zu dem Abschluss, der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 210 Leistungspunkte gemäß ECTS, entsprechend einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bachelor- oder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden. 2.3 Das Studium wird mit einem entsprechenden Hochschulabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet. 2.4 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbständiger Unterricht. 2.5 Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt. Für einen Masterabschluss können dazu nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen bis zu 60 ECTS-Punkte aus dem Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2.6 Der Vorbereitungsdienst wird mit der [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 3. Personalentwicklung 3.1 Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu. 3.2 Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer kontinuierlich weiterentwickelt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis entspricht. 4. Anerkennung 4.1 Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. 4.2 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt.

9 - 4 - Anlage Lehramtstyp 2 Übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I Bezeichnung nach Landesrecht Vorhanden in den Ländern Lehramt der Primarstufe Saarland Lehramt an Grund- und Hauptschulen Baden-Württemberg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz (für alle Studienanfänger bis zum Sommersemester 2007) Amt des Lehrers Berlin Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Grundschule oder Schwerpunkt Hauptschule und Realschule Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Stufenbezogene Schwerpunkte: a) Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Primarstufe (mit Sekundarstufe I) einschließlich Lehramtstyp 6 b) Primarstufe und Sekundarstufe I, Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe) einschließlich Lehramtstyp 6 - Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer Brandenburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Bremen Bremen Hamburg Schleswig-Holstein

10 Anlage 3 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

11 Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für ein Lehramt für die Sekundarstufe I sind an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so anzulegen, dass sie die Zielsetzungen der entsprechenden Schulformen und -arten berücksichtigen und zu einer fachlich und pädagogisch professionellen Handlungskompetenz führen. 2. Struktur und Dauer der Ausbildung 2.1. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: - Studium einschließlich schulpraktischer Studien - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung und Unterricht eng aufeinander bezogen und an den spezifischen Erfordernissen der allgemein bildenden Schulformen und -arten im Sekundarbereich I ausgerichtet werden. Die Ausbildung orientiert sich an den Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) und den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ) Das Studium umfasst die folgenden Teile: - Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - Studium in den Fachwissenschaften und ihren Didaktiken von mindestens zwei Fächern; dabei soll der Studienumfang der Fächer gegenüber dem der Bildungswissenschaften etwa im Verhältnis 2:1 stehen. - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Je nach den speziellen Erfordernissen bei einzelnen Lehrämtern können entsprechend Landesrecht anstelle eines der beiden Fächer ein Lernbereich oder zwei Fächer verlangt werden. Der Studienumfang bis zu dem Abschluss, der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 210 Leistungspunkte gemäß ECTS, entsprechend einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bacheloroder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden Das Studium wird mit einem entsprechenden Hochschulabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet.

12 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbständiger Unterricht Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt. Für einen Masterabschluss können dazu nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen bis zu 60 ECTS-Punkte aus dem Vorbereitungsdienst angerechnet werden Der Vorbereitungsdienst wird mit der [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 3. Personalentwicklung 3.1. Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer kontinuierlich weiterentwickelt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis entspricht. 4. Anerkennung 4.1. Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt.

13 - 4 - Anlage Lehramtstyp 3 Lehrämter für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I Bezeichnung nach Landesrecht Vorhanden in den Ländern Lehramt an Realschulen Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen Lehramt an Realschulen plus Rheinland-Pfalz Lehramt an Hauptschulen Bayern Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen Berlin Niedersachsen Lehramt für die Sekundarstufe I Nordrhein-Westfalen Lehramt an Haupt- und Realschulen Hessen, Mecklenburg-Vorpommern Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen Saarland Saarland Nordrhein-Westfalen (für Studienanfänger ab Herbst 2009) Lehramt an Mittelschulen Sachsen Lehramt an Sekundarschulen Sachsen-Anhalt Laufbahn der Realschullehrer Schleswig-Holstein Lehramt an Regelschulen Thüringen

14 SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Anlage 4 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

15 Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium sind an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so anzulegen, dass sie die Zielsetzungen der entsprechenden Schulformen und -arten berücksichtigen und zu einer fachlich und pädagogisch professionellen Handlungskompetenz führen. 2. Struktur und Dauer der Ausbildung 2.1. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: - Studium einschließlich schulpraktischer Studien - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung und Unterricht eng aufeinander bezogen und auf die allgemein bildenden Schulformen und -arten, die die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung zum Auftrag haben, ausgerichtet werden. Die Ausbildung orientiert sich an den Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) und den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ) Das Studium umfasst die folgenden Teile: - Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - vertieftes Studium in den Fachwissenschaften und ihren Didaktiken von zwei Fächern im Umfang von insgesamt mindestens 180 ECTS-Punkten, die etwa gleichmäßig auf die beiden Fächer verteilt sind. 1 - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Die Regelstudienzeit beträgt im Bachelorstudium mindestens sechs Semester und im Masterstudium mindestens zwei Semester, insgesamt beträgt sie einschließlich schulpraktischer Studien 10 Semester und wird mit 300 Leistungspunkten gemäß ECTS bewertet. 1 Die Regelstudienzeit von Lehramtsstudiengängen, die mit einer Ersten Staatsprüfung abschließen, beträgt mindestens 9 und höchstens 10 Semester und umfasst ein Studienvolumen von mindestens 270 Leistungspunkten gemäß ECTS. 1 Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bacheloroder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden Beim Studium von künstlerischen Fächern gibt es in einigen Ländern Sonderregelungen. Bayern weist darauf hin, dass nach derzeitiger Regelung die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Abschlüsse in Bachelor-Master-Studiengängen davon abhängig ist, dass ein ausreichender

16 Das Studium wird mit einem entsprechenden Masterabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbständiger Unterricht Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt Der Vorbereitungsdienst wird mit der [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 3. Personalentwicklung 3.1. Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer kontinuierlich weiterentwickelt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis entspricht. 4. Anerkennung 4.1. Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt. Umfang von Studien- und Prüfungsleistungen in den Fachwissenschaften an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen abgeleistet sowie das Studium der Fach- und Bildungswissenschaften ausreichend verzahnt wurde. Eine Gesetzesänderung in dieser Angelegenheit ist geplant.

17 - 4 - Anlage Lehramtstyp 4 Lehrämter für die Sekundarstufe II [allgemeinbildende Fächer] oder für das Gymnasium Bezeichnung nach Landesrecht Vorhanden in den Ländern Lehramt an Gymnasien Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Amt des Studienrats (allgemeinbildend) Berlin Lehramt an öffentlichen Schulen stufenbezogener Schwerpunkt Sekundarstufe II Bremen Lehramt für die Sekundarstufe II Nordrhein-Westfalen Lehramt an der Oberstufe allgemeinbildende Schulen (Erste Phase), an Gymnasien (Zweite Phase) Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Hamburg Nordrhein-Westfalen, Saarland Laufbahn der Studienräte an Gymnasien Schleswig-Holstein

18 SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Anlage 5 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

19 Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) sind an Hochschulen so anzulegen, dass sie den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie der beruflichen Praxis Rechnung tragen und zu einer fachlich und pädagogisch professionellen Handlungskompetenz führen. 2. Struktur und Dauer der Ausbildung 2.1 Die Ausbildung, der eine fachpraktische Tätigkeit zugeordnet ist, gliedert sich in zwei Phasen: - Studium (Bachelor- und Masterstudiengänge oder Lehramtsstudiengang) einschließlich schulpraktischer Studien - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung und Unterricht eng aufeinander bezogen und auf das berufliche Schulwesen ausgerichtet werden. 2.2 Die Regelstudienzeit beträgt im Bachelorstudium mindestens sechs Semester und im Masterstudium mindestens zwei Semester, insgesamt beträgt sie einschließlich schulpraktischer Studien 10 Semester und wird mit 300 Leistungspunkten gemäß ECTS bewertet. Die Regelstudienzeit von Studiengängen, die mit einer Ersten Staatsprüfung abschließen, beträgt 9 Semester und wird mit 270 Leistungspunkten gemäß ECTS bewertet. Eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit ist erforderlich. Sie beträgt grundsätzlich zwölf Monate. 2.3 Das Studium umfasst die folgenden Teile: - Bildungswissenschaften mit Schwerpunkt Berufs- oder Wirtschaftspädagogik sowie Fachdidaktiken für die berufliche Fachrichtung und das zweite Unterrichtsfach und schulpraktische Studien im Umfang von 90 ECTS-Punkten. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion sowie Grundlagen der Förderdiagnostik kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - Fachwissenschaften innerhalb der beruflichen Fachrichtung (erstes Fach) sowie Fachwissenschaften des Unterrichtsfachs (zweites Fach) im Umfang von insgesamt 180 ECTS-Punkten. - BA-Arbeit und MA-Arbeit im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten

20 - 3 - Die Länder können davon jeweils mit 10 Leistungspunkten nach oben oder unten abweichen, jedoch müssen bei gestuften Studiengängen insgesamt 300 ECTS- Punkte (bzw. bei Staatsexamensstudiengängen 270 ECTS-Punkte) erreicht werden. 1 Anstelle des Unterrichtsfachs (zweites Fach) kann eine zweite berufliche Fachrichtung oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt werden. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bacheloroder Masterstudiengangs erworben worden sind, werden auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet Die in der Beilage aufgeführten beruflichen Fachrichtungen können als Studiengebiete gewählt werden. Die Länder können weitere berufliche Fachrichtungen zulassen. 2.5 Das Studium wird mit einem entsprechenden Masterabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet. 2.6 Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst wird mit der [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 2.7 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildung soll auch den Problemen mit lern- und verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern in der Unterrichtsund Erziehungsarbeit Rechnung tragen. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbstständiger Unterricht. 3. Personalentwicklung 3.1 Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu. 1 2 Für den an der Technischen Universität Darmstadt angebotenen Studiengang Bachelor of Education (Gewerblich-technische Bildung) / Master of Education (Lehramt an beruflichen Schulen) wird vereinbart, dass für die Dauer der Gültigkeit der derzeit gültigen Prüfungs- und Studienordnungen im Teil Fachwissenschaften eine Abweichung von der Rahmenvereinbarung um 20 ECTS-Punkte möglich ist. Bayern weist darauf hin, dass nach derzeitiger Regelung die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Abschlüsse in Bachelor-Master-Studiengängen davon abhängig ist, dass ein ausreichender Umfang von Studien- und Prüfungsleistungen in der beruflichen Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen abgeleistet sowie das Studium der Fach- und Bildungswissenschaften ausreichend verzahnt wurde. Eine Gesetzesänderung in dieser Angelegenheit ist geplant.

21 Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer kontinuierlich weiterentwickelt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis in Betrieben und Institutionen entspricht. 4. Anerkennung 4.1 Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. 4.2 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt.

22 - 5 - Beilage Berufliche Fachrichtungen in der Lehrerausbildung Wirtschaft und Verwaltung Metalltechnik Elektrotechnik Bautechnik Holztechnik Textiltechnik und -gestaltung Labortechnik/Prozesstechnik Medientechnik Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik Gesundheit und Körperpflege Ernährung und Hauswirtschaft Agrarwirtschaft Sozialpädagogik Pflege Fahrzeugtechnik Informationstechnik

23 Anlage 6 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

24 Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für das sonderpädagogische Lehramt 1 sind an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so anzulegen, dass sie den Erfordernissen der sonderpädagogischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen und -arten entsprechen und zu einer fachlich und pädagogisch professionellen Handlungskompetenz führen. 2. Struktur und Dauer der Ausbildung 2.1 Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: - Studium - Vorbereitungsdienst Die beiden Ausbildungsphasen sollen im Hinblick auf Erziehung, Unterricht und sonderpädagogische Förderung eng aufeinander bezogen und auf alle Schulformen und -arten und entsprechende Bildungseinrichtungen ausgerichtet werden. Die Ausbildung orientiert sich an den Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) und den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ). 2.2 Das Studium umfasst folgende Teile: - Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien, auch in den sonderpädagogischen Aufgabenfeldern. Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. - Studium in der Fachwissenschaft und ihrer Didaktik in mindestens einem Unterrichtsfach oder Lernbereich - Studium in der Sonderpädagogik; dabei soll der Studienumfang in der Sonderpädagogik etwa 120 ECTS betragen - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Die Umfänge der bildungswissenschaftlichen und der unterrichtsfachlichen Studien stehen etwa im Verhältnis 1:2. Soweit für das Unterrichtsfach fachliche Standards des Lehramtstyps 4 zugrunde gelegt werden, beträgt der Umfang der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildungsanteile etwa 90 Leistungspunkte (ECTS). Das Studium in der Sonderpädagogik enthält fachrichtungsspezifische und fachrichtungsübergreifende Anteile unter Berücksichtigung der Aspekte der gemeinsamen Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Die fachrichtungsspezifischen Anteile sind 1 Bezeichnung nach Landesrecht

25 - 3 - nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gemäß der Anlage unterteilt. Die Länder können andere Fachrichtungen zulassen. Es sollen im Studium zwei Fachrichtungen, die den in der Anlage genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten zugeordnet sind, gewählt werden. Der Studienumfang bis zu dem Abschluss, der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 240 Leistungspunkte gemäß ECTS, entsprechend einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bacheloroder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden. 2.3 Das Studium wird mit einem entsprechenden Hochschulabschluss oder einer Ersten Staatsprüfung beendet. 2.4 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die auf der wissenschaftlichen Ausbildung basierende schulpraktische Ausbildung. Dabei sollen die studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen berücksichtigt und Erfahrungen im gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ermöglicht werden. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört in begrenztem Umfang selbständiger Unterricht. 2.5 Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ungeachtet einer Anrechnung mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können schulpraktische und vergleichbare fachliche Anteile des Studiums angerechnet werden. Die beamtenrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder bleiben unberührt. Für einen Masterabschluss können dazu nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen bis zu 60 ECTS-Punkte aus dem Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2.6 Der Vorbereitungsdienst wird mit einer [Zweiten] Staatsprüfung abgeschlossen. Durch die bestandene [Zweite] Staatsprüfung wird die Lehramtsbefähigung erworben. 3. Zusatzstudium 3.1 Das Zusatzstudium für ein sonderpädagogisches Lehramt kann neben oder anstelle der grundständigen Ausbildung (gem. Ziff. 1 und 2 dieser Vereinbarung) eingerichtet werden. 3.2 Nach dem Erwerb eines entsprechenden Hochschulabschlusses oder dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein anderes Lehramt führt das Studium allein der Sonderpädagogik (gem. Nr. 2 dieser Vereinbarung) zum entsprechenden Hochschulabschluss oder zur Ersten Staatsprüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt.

26 Nach dem Erwerb der Befähigung für ein anderes Lehramt kann die Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt durch das Studium der Sonderpädagogik und das Bestehen eines entsprechenden Hochschulabschlusses oder der Ersten Staatsprüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt erworben werden. 4. Personalentwicklung 4.1 Der Berufseingangsphase kommt ein besonderer Stellenwert zu. 4.2 Durch Fortbildung sollen die beruflichen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer weiterentwickelt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Personalentwicklung in den fachlich, und pädagogisch professionellen Bereichen und in Schulorganisation und Schulmanagement dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der beruflichen Praxis entspricht. 5. Anerkennung 5.1 Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden als Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt, soweit dem landesrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. 5.2 Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen bleibt unberührt.

27 - 5 - Anlage 1 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte 2 1. Sehen 2. Hören 3. geistige Entwicklung 4. körperliche und motorische Entwicklung 5. Lernen 6. Sprache 7. Emotionale und soziale Entwicklung Anlage 2 Lehramtstyp 6 Sonderpädagogische Lehrämter Bezeichnung nach Landesrecht Vorhanden in den Ländern Lehramt an Sonderschulen Baden-Württemberg, Hamburg Amt des Lehrers an Sonderschulen Berlin Lehramt für Sonderpädagogik Bayern, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Saarland Lehramt an Förderschulen Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen- Anhalt Laufbahn der Sonderschullehrer Schleswig-Holstein Lehramt für Förderpädagogik Thüringen (für Bremen vgl. Typ 2) 2 Die Bezeichnungen sind offen für weitere Entwicklungen, z. B. auch für die Verbindung von Fachrichtungen.

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6)

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