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1 1 Verordnung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs an den oberirdischen Gewässern innerhalb der Landeshauptstadt München (Bade- und Bootverordnung) vom 21. Dezember 1976 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 22 und Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes BayWG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 39), geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 33), folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich (1)Diese Verordnung gilt für die stehenden und fließenden oberirdischen Gewässer in der Landeshauptstadt München außerhalb der Badeanstalten. Ausgenommen sind Gewässer, die sich in Hofräumen, Gärten, Park- oder Betriebsanlagen befinden und dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie ablaßbar, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche. (2) Zu den fließenden Gewässern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zählen insbesondere 1. die Isar mit sämtlichen Nebenarmen und Kanälen (Isarkanal der Stadtwerke, Werkkanal der Bayernwerk AG) 2. die Stadtbäche links und rechts der Isar 3. die Würm 4. der Pasing-Nymphenburg- Biedersteiner-Kanal 5. der Würmkanal. (3) Zu den stehenden oberirdischen Gewässern zählen insbesondere 1. Langwieder See 2. Feldmochinger See 3. Fasaneriesee 4. Lerchenauer See. Verordnung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs an den oberirdischen Fließgewässern innerhalb der Landeshauptstadt München (Bade- und Bootverordnung) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 66, BayRS UG) folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die oberirdischen Fließgewässer in der Landeshauptstadt München außerhalb von Badeanstalten. Ausgenommen sind Gewässer, die sich in Gärten oder Parkanlagen befinden und dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören. (2) Zu den Fließgewässern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zählen insbesondere 1. die Isar mit sämtlichen Nebenarmen und Kanälen (insbesondere Floßkanal einschließlich der Floßlände, Werkkanal der Stadtwerke München GmbH; Mittlere-Isar- Kanal der E.ON Wasserkraft GmbH), 2. die Stadtbäche links und rechts der Isar, 3. die Würm, 4. der Pasing-Nymphenburg-Biedersteiner- Kanal, 5. der Würmkanal. (3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die in dieser Verordnung genannten Begriffe nach der Verordnung für die Schifffahrt auf den bayerischen Gewässern (Schifffahrtsordnung SchO) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere für kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, zu denen insbesondere Kanus (Kajaks, Kanadier auch in der Form von Schlauchkanadiern), Ruderboote, Faltboote oder Surfbretter zum Wellenreiten gehören. (4) Für diese Verordnung gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen: Erhöhter Abfluss ist ein Abfluss in der Isar zwischen 120 cm und 240 cm, gemessen am

2 2 Pegel Isar München. Hochwasser stellt einen Abfluss von mehr als 240 cm, gemessen am Pegel Isar München, dar. (5) Diese Verordnung gilt nicht für die traditionellen Isarflossfahrten. 2 Beschränkung des Gemeingebrauchs Um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhüten, wird der Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt. 3 Waschen von Personen und Sachen Es ist verboten, Personen, Tiere oder andere Sachen in oberirdischen Gewässern mit Reinigungsmitteln zu waschen. 4 Baden (1)Es ist verboten, außerhalb der Badeanstalten in fließenden oberirdischen Gewässern, in der Lände, sowie im biologischen Teich der Entwässerungsanlage des Flughafens München-Riem zu baden. (2)Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken: Isar: a) von der Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Braunauer Eisenbahnbrücke, auf beiden Seiten des Flusses; b) von der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 50 m oberhalb der Reichenbachbrücke, auf der rechten (östlichen) Flussseite; innerhalb dieser Strecke ist das Baden jedoch von 20 m oberhalb bis 40 m unterhalb der Wittelsbacher Brücke verboten; c) von 200 m unterhalb der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb der Wehranlagen der Bayernwerk AG, auf der rechten (östlichen) Flussseite. Isarkanal der Stadtwerke: Die Strecke des Isarkanals zwischen der Brücke zur Marienklause und der Thalkirchner Brücke. (3) Auch innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken ist das Baden in 2 Inhalt und Zweck der Verordnung Der Gemeingebrauch an den in 1 genannten Gewässern wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt, beschränkt und verboten, um Gefahren für die in Art. 18 Abs. 4 BayWG genannten Rechtsgüter, vor allem Leben oder Gesundheit, zu verhüten. entfallen 3 Baden (1) Es ist verboten, in den in 1 genannten Gewässern außerhalb von Badeanstalten zu baden. (2) Vom Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken in der Isar ausgenommen: 1. Von der südlichen Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Brudermühlbrücke auf beiden Seiten des Flusses, nicht jedoch a) von der Stein-Rampe südlich des Marienklausensteges bis 40 m nördlich der Floßgasse beim Marienklausensteg auf beiden Seiten des Flusses; b) von 20 m südlich bis 20 m nördlich der Isarschwelle auf Höhe des Anwesens Am Isarkanal 20 auf beiden Seiten des Flusses; c) von 20 m südlich des Wehres am Flauchersteg bis 10 m nördlich der Wehranlage auf beiden Seiten des Flusses. 2. Von der Brudermühlbrücke bis zum Beginn des Seitenarms zur Kleinen Isar südlich der Reichenbachbrücke auf der östlichen Flussseite, nicht jedoch im Hauptarm der Isar auf der gesamten Länge der Pfeilerinsel an der Wittelsbacherbrücke.

3 3 unmittelbarer Nähe von Stau- und Triebwerksanlagen, Überfällen, Schleusen, Strudelbildungen, Regenauslasskanaleinmündungen und sonstigen Gefahrenstellen verboten. 3. von der Max-Joseph-Brücke bis ca. 200 m südlich des Oberföhringer Wehres auf der östlichen Flussseite. (3) Vom Verbot des Abs. 1 ist folgende Gewässerstrecke im Werkkanal der Stadtwerke München GmbH ausgenommen: Von 50 m nördlich der Wehranlage am Beginn des Auer-Mühlbach-Dükers bis zur Thalkirchner Brücke. (4) Auch innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken ist das Baden in unmittelbarer Nähe von Stau- und Triebwerksanlagen, Überfällen, Schleusen, Strudelbildungen, Einmündungen von Regenauslasskanälen und sonstigen Gefahrenstellen verboten. 5 Befahren mit Windsurfern Es ist verboten, stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jeden Jahres mit sog. Windsurfern zu befahren. 6 Bootfahren auf der Isar (1) Es ist verboten, die Isar und ihre sämtlichen Nebenarme und Kanäle mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) zu befahren. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken: a) die Isar von der südlichen Stadtgrenze bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke und von der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb (südlich) der Wehranlage bei Oberföhring, b) der Isarkanal der Stadtwerke von der südlichen Stadtgrenze bis zur Abzweigung des Floßkanals in Hinterbrühl und von 50 m unterhalb (nördlich) des Steges beim Auer Düker bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke, c) der Maria-Einsiedel-Mühlbach vom städtischen Bad Maria Einsiedel bis zur Einmündung in den Isarkanal der Stadtwerke und d) der Floßkanal von seiner Abzweigung aus (5) Abs. 2 gilt nicht bei einem erhöhten Abfluss und bei Hochwasser in der Isar. Entfallen 4 Bootfahren (1) Es ist verboten, die in 1 genannten Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft zu befahren. (2) Vom Verbot des Absatz 1 sind folgende Gewässerstrecken für Fahrten nicht gewerblicher Art ausgenommen: 1. Die Isar von der südlichen Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Treppenanlage auf der Isarostseite an der Braunauer Eisenbahnbrücke, jedoch nicht a) von der Stein-Rampe südlich des Marienklausensteges bis 40 m nördlich der Floßgasse beim Marienklausensteg auf der gesamten Flussbreite, b) von der Steinrampe an der Ausstiegsstelle direkt nördlich der Thalkirchner Brücke bis zum nördlichen Ende des Flauchers. 2. Die Isar vom Zusammenfluss der Großen und der Kleinen Isar an der Schwindinsel bis 200 m südlich des Oberföhringer Wehres.

4 4 dem Isarkanal der Stadtwerke in Hinterbrühl bis zum Auslauf der Zentrallände an der Zentralländstraße. Das Landungsbecken der Zentrallände darf bei Floßbetrieb nur zur Durchfahrt, nicht aber zu Übungszwecken benützt werden. (3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Wassernotboote im Einsatz. (4) Die Landeshauptstadt München kann in besonderen Fällen für wassersportliche Veranstaltungen Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer das bei derartigen Veranstaltungen übliche und vertretbare Maß nicht übersteigt. 3. Der Werkkanal der Stadtwerke München GmbH von der südlichen Stadtgrenze bis 100 m südlich der Wasserkraftanlage Isarwerk I sowie von 50 m nördlich der Wehranlage am Beginn des Auer-Mühlbach-Dükers bis 100 m nördlich der Thalkirchner Brücke. 4. Der Maria-Einsiedel-Mühlbach vom Naturbad Maria-Einsiedel bis zur Einmündung in den Werkkanal der Stadtwerke München GmbH. 5. Der Floßkanal von seiner Abzweigung aus dem Werkkanal der Stadtwerke München GmbH in Hinterbrühl bis zum Auslauf der Floßlände an der Zentralländstraße. 6. Der Eisbach von der Prinzregentenbrücke bis 50 m nördlich dieser Brücke. (3) Das Verbot des Absatz 1 gilt nicht für Wasserrettungsfahrzeuge im Einsatz; Luftkissen-Boote werden von dieser Ausnahme nicht erfasst. (4) Abs. 2 gilt nicht für Schlauchboote aller Art. Ausgenommen sind Schlauchkanadier, die nicht mit mehr als zwei Personen besetzt sind. (5) Abs. 2 gilt nicht für Gruppenfahrten mit mehr als acht Booten. (6) Abs. 2 Nr. 6 gilt nur für Surfbretter zum Wellenreiten. (7) Auf dem Werkkanal der Stadtwerke München GmbH und dem Floßkanal (einschließlich der Floßlände) ist Flößen durch andere kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auszuweichen. Surfer ( Wellenreiter ) haben auf dem Floßkanal anderen kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft auszuweichen. (8) Die Landeshauptstadt München kann für wassersportliche und sonstige Veranstaltungen Ausnahmen vom Verbot der Abs. 1, 4, 5 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der teilnehmenden Personen das bei derartigen Veranstaltungen übliche und vertretbare Maß nicht übersteigt und die Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

5 5 (9) Abs. 2 Nummern 1 gilt nicht, wenn die Isar Hochwasser führt. 7 Zuwiderhandlungen Gemäß Art. 95 Nr. 3 a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen dem Verbot in 3 in oberirdischen Gewässern Personen, Tiere oder andere Sachen mit Reinigungsmitteln wäscht, sofern die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist, 2. in fließenden oberirdischen Gewässern außerhalb von Badeanstalten und außerhalb der in 4 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken badet, 3. innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken des 4 Abs. 2 in unmittelbarer Nähe der in 4 Abs. 4 aufgeführten Gefahrenstellen badet, 4. entgegen dem Verbot in 5 stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September mit Windsurfern befährt, 5. unbefugt die Isar oder ihre Nebenarme und Kanäle außerhalb der in 6 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) befährt oder das Landungsbecken der Zentrallände bei Floßbetrieb zu Übungszwecken benützt. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft a) die Gemeindeverordnung über das Baden außerhalb der Badeanstalten in der Landeshauptstadt München (Badeverordnung) vom 20. Dezember 1968 (MüABl. S. 232), b) die Gemeindeverordnung über das Bootfahren auf der Isar innerhalb der Landeshauptstadt München (Bootverordnung) vom 20. Dezember 1968 (MüABl. S. 231). 5 Zuwiderhandlungen Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in fließenden Gewässern außerhalb von Badeanstalten und außerhalb der in 3 Abs. 2 und 3 genannten Gewässerstrecken badet, 2. innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken des 3 Abs. 2 und 3 in unmittelbarer Nähe der in 3 Abs. 4 aufgeführten Gefahrenstellen badet, 3. unbefugt fließende Gewässer außerhalb der in 4 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken oder entgegen der Verbote der Absätze 4 oder 5 mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft befährt. 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs an den oberirdischen Gewässern innerhalb der Landeshauptstadt München (Bade- und Bootverordnung) vom (MüABl S. 257) außer Kraft.

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