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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2006 MONTAG, 5. JUNI 2006 Nr Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Ungültigkeitserklärung von Sonderausweisen; hier: Frau Maria Teresa Salete Planas des Innern und für Sport Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden für Wissenschaft und Kunst Prüfungsordnung für den Studiengang Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Bachelor of Science der Philipps-Universität Marburg vom ; hier: Verlängerung der Befristung Prüfungsordnung für den Studiengang Molecular and Cellular Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Master of Science der Philipps- Universität Marburg vom ; hier: Verlängerung der Befristung Prüfungsordnung für den Studiengang Organismic Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Master of Science der Philipps-Universität Marburg vom ; hier: Verlängerung der Befristung für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Richtlinie zur Förderung des Pheromon-Einsatzes im Weinbau in Hessen gemäß den Grundsätzen für die Förderung extensiver Produktionsverfahren bei Dauerkulturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Schlüchtern in der Gemarkung Hohenzell, Main-Kinzig-Kreis vom Genehmigung der Änderung des Namens der Hans Messer Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Zwischenprüfung nach 42 des Berufsbildungsgesetzes; hier: Anmeldung für den Prüfungstermin Herbst Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Abstufung der Kreisstraße 72 in der Gemarkung der Gemeinde Bebra, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel Umstufungen der Bundesstraße 83 und der Landesstraßen 3124, 3221 und 3460 in den Gemarkungen der Gemeinden Körle und Guxhagen, Schwalm-Eder- Kreis, der Gemeinde Fuldabrück, Landkreis Kassel sowie der Stadt Kassel, Regierungsbezirk Kassel Hessischer Verwaltungsschulverband Aktuelles vom Verwaltungsseminar Darmstadt und Verwaltungsseminar Frankfurt Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden Fortbildungsseminare der Seminarabteilungen Gießen/Marburg Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibungen

2 Seite 1210 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Nr. 23 HESSISCHE STAATSKANZLEI 467 Ungültigkeitserklärung von Sonderausweisen; hier: Frau Maria Teresa Salete Planas Wegen Verlustes wird folgender Ausweis für ungültig erklärt: Name: Maria Teresa Salete Planas Protokollausweis-Nr.: OK Ausgestellt am: 17. Februar 2006 Gültig bis: 15. Februar 2007 Staatsangehörigkeit: Spanisch Wiesbaden, 11. Mai 2006 Hessische Staatskanzlei Z 61 2 a 10/07 StAnz. 23/2006 S HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Postgraduales Studium Strukturen administrativen Handelns in Wiesbaden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit besonderer Fachrichtung (Naturwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Medizin, Pharmazie, Technik oder Ähnliches) Ziel des Studiums: Zielgruppe: Zulassungsvoraussetzung: Lehrinhalte: Das Aufbaustudium vermittelt und vertieft die für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erforderlichen funktionsübergreifenden Rechtskenntnisse und -fähigkeiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zu mehr selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln, zu eigenständiger Problemlösung befähigt. Die Verwendungsbreite wird vergrößert. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderer Fachrichtungen (Ingenieure, Mediziner, Betriebs- und Volkswirte oder Ähnliches), die ihre Rechtskenntnisse verbessern, erweitern oder eine höhere Qualifikation erreichen wollen. Fachhochschul-, Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation (insbesondere Aufstieg) Verwaltungsrecht (48 Stunden) Das Handeln der öffentlichen Verwaltung Rechtsquellen und Rechtsanwendung Lehre vom Verwaltungsakt Verwaltungsinterner und verwaltungsexterner Rechtsschutz Zivilrecht (16 Stunden) Vertragsrecht unter Berücksichtigung des neuen Schuldrechts Grundstücksrecht Schadensrecht Finanzen (16 Stunden) Je nach Dienstherrenzugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Landeshaushaltsrecht und/oder gemeindliches Haushaltsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Neuen Verwaltungssteuerung Kommunalrecht (16 Stunden) Organe der Gemeinde Aufgaben der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters Satzungsrecht Führung und Kommunikation (16 Stunden) Informieren Präsentieren Moderieren Motivieren Lehrmethode: Fallbezogene Darstellung der Inhalte und Fragestellungen Zeitraum: Oktober 2006 bis Juni 2007 In den hessischen Schulferien finden keine Veranstaltungen statt. Vorlesungsfrei: 27. Dezember 2006 bis 12. Januar März bis 13. April 2007 Zeitrahmen: 1 Semester, 112 Lehrveranstaltungsstunden Die Lehrveranstaltungen (4 Semesterwochenstunden) finden im Regelfall wöchentlich freitags von Uhr bis Uhr statt. Teilnahmegebühren: Die Teilnahmegebühr beträgt 998 Euro Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen werden keine Gebühren erhoben. Veranstaltungsort: Leistungsnachweise: Abschluss: Anmeldung: Anmeldeschluss: 31. August 2006 Wiesbaden, März 2006 Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Abteilung Wiesbaden Schönbergstraße Wiesbaden Für Informationen wenden Sie sich bitte an: RD Jürgen Hartmann ( ) Birgit Körting ( ) Fax ( ) brigit.koerting@vfh-hessen.de Als Leistungsnachwiese müssen eine Klausur in Verwaltungsrecht geschrieben und ein Referat in einem der anderen bekannten Bereiche gehalten werden Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bescheinigt den erfolgreichen Abschluss durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem sich die Studieninhalte und Leistungsnachweise ergeben. Bitte schriftlich an: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Gebäude 13 Schönbergstraße Wiesbaden Folgende Unterlagen sind beizufügen: Nachweis der für die Zulassung geforderten Qualifikation Lebenslauf Angaben zu ihrer Motivation für die Teilnahme. Der Rektor der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden StAnz. 23/2006 S. 1210

3 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Seite 1211 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 469 Prüfungsordnung für den Studiengang Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) der Philipps-Universität Marburg vom 10. Dezember 2003 (StAnz S und StAnz S. 235); hier: Verlängerung der Befristung Mit Erlass vom 16. Mai /17/ (0001) III 2.6 habe ich die Befristung der Genehmigung der oben genannten Prüfungsordnung über den 30. September 2006 hinaus bis zum 30. September 2009 verlängert. Die Verlängerung der Befristung wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 22. Mai 2006 für Wissenschaft und Kunst 425/17/ (0001) III 2.6 StAnz. 23/2006 S Prüfungsordnung für den Studiengang Molecular and Cellular Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Philipps-Universität Marburg vom 10. Dezember 2003 (StAnz S und StAnz S. 235); hier: Verlängerung der Befristung Mit Erlass vom 16. Mai /17/ (0003) III 2.6 habe ich die Befristung der Genehmigung der oben genannten Prüfungsordnung über den 30. September 2006 hinaus bis zum Ablauf der Akkreditierung des Studiengangs am 30. September 2009 verlängert. Die Verlängerung der Befristung wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 22. Mai 2006 für Wissenschaft und Kunst 425/17/ (0003) III 2.6 StAnz. 23/2006 S Prüfungsordnung für den Studiengang Organismic Biology des Fachbereichs Biologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Philipps-Universität Marburg vom 10. Dezember 2003 (StAnz S und StAnz S. 235); hier: Verlängerung der Befristung Mit Erlass vom 16. Mai /17/ (0002) III 2.6 habe ich die Befristung der Genehmigung der oben genannten Prüfungsordnung über den 30. September 2006 hinaus bis zum 30. September 2009 verlängert. Die Verlängerung der Befristung wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 22. Mai 2006 für Wissenschaft und Kunst 425/17/ (0002) III 2.6 StAnz. 23/2006 S HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ Richtlinie zur Förderung des Pheromon-Einsatzes im Weinbau in Hessen gemäß den Grundsätzen für die Förderung extensiver Produktionsverfahren bei Dauerkulturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 1. Förderungszweck Förderungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung extensiver Produktionsverfahren im Weinbau zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind. Insbesondere die Verringerung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und der Schutz der Oberflächengewässer durch die Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleintrages. Der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung im Weinbau erfüllt diese Forderung durch seine spezifische Wirkung gegenüber dem Traubenwickler und der Schonung von Nützlingen und Nichtzielorganismen in hervorragender Weise. 2. Gegenstand der Förderung Förderungsfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen. Die Fläche muss mindestens ein Hektar zusammenhängend umfassen. 3. Wer kann gefördert werden? Zur Verbesserung der Effektivität von Pheromonverfahren im Weinbau durch Erreichen einer möglichst flächendeckenden Anwendung können neben den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen auch Pheromongemeinschaften eine Zuwendung für den Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung für Rebflächen innerhalb der parzellenscharfen Abgrenzung in Hessen erhalten. 4. Ausschlussgründe Flächen, die im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus (HEKUL) bereits gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Des Weiteren Flächen, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung 1782/2003 stillgelegt sind oder die nicht mehr für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

4 Seite 1212 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Nr Art und Höhe der Förderung Die Förderung beträgt höchstens 150 Euro pro Hektar. Förderungsfähig sind neben den bestockten Flächen auch Brachflächen. Das Förderjahr ist das Kalenderjahr. Die bewilligten Fördermittel können sich zusammensetzen aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es bleibt vorbehalten, die in der Richtlinie festgelegten Beihilfesätze unter Berücksichtigung des Antrags- und des Haushaltsvolumens zu kürzen oder Bewilligungsprioritäten zu setzen. 6. Förderungsvoraussetzung Die Pheromongemeinschaft oder das land- und forstwirtschaftliche Unternehmen muss sich für fünf Jahre verpflichten, Pheromone zur Traubenwicklerbekämpfung auf der/den bestimmten Flächen einzusetzen. Die Rebflächen müssen selbst bewirtschaftet werden. Die Betriebe verpflichten sich, die mit ihrem/n Flächenverzeichnis/sen gemeldeten Flächen, mit Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung zu behandeln. Pflanzenschutzmittel mit gleichem Bekämpfungsziel dürfen in fachlichen begründeten Fällen nur nach schriftlicher Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen ist der Einsatz von Bacillus thuringiensis (B.t.)-Präparaten in fachlich begründeten Fällen. Diese unterliegen nicht der Genehmigungspflicht. Es sind mindestens 500 Ampullen/ha RAK 1+2 auszuhängen. Bei geförderten Brachflächen ist entsprechend den Anwendungsempfehlungen des Herstellers eine Randabhängung in den angrenzenden geförderten Weinbergen vorzunehmen. Der Beihilfeempfänger hat die gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) im üblichen Sinne auf allen Flächen des Betriebes einzuhalten. Die Antragsteller verpflichten sich ferner den Umfang ihrer Dauergrünlandfläche, außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht zu verringern. 7. Sonstige Beihilfebestimmungen Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags liegen. Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Beihilfe zum Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung im Weinbau gewährt wird, auf andere Personen über oder an Verpächter zurück, muss der Beihilfeempfänger selbst oder seine Erben, außer in Fällen von höherer Gewalt, die für diese Flächen enthaltene Beihilfe vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen zum Einsatz von Pheromonen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Beihilfeempfänger seine Verpflichtung bereits drei Jahre erfüllt hat und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Satz 2 findet ferner keine Anwendung, wenn die Fläche, für die eine Beihilfe gewährt wird, während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als fünf Prozent verringert wird oder wenn es sich hierbei um ein Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz handelt und die Flächen durch wertgleiche Flächen ersetzt werden. Höhere Gewalt Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, werden folgende Fallgruppen höherer Gewalt anerkannt: a) Tod des Antragstellers; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Antragstellers; c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war; d) schwere Naturkatastrophe, durch die die landwirtschaftlich genutzten Flächen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Weitere Fallgruppen höherer Gewalt werden gegebenenfalls von dem für Landwirtschaft zuständigen Landesministerium durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben. Fälle höherer Gewalt sind mit den entsprechenden, von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannten Nachweisen der Bewilligungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Der Beihilfeempfänger kann, im Falle einer Pheromongemeinschaft können ein/oder mehrere Teilnehmer, während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird und die neue Maßnahme nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt ist. Jede Änderung ist innerhalb von zehn Tagen schriftlich beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville zu melden. 8. Antragsstellung Die Teilnahme an der Förderung ist beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville mit dem Teilnahmeformular zu beantragen. Im Falle von Pheromongemeinschaften erteilt der Bewirtschafter der/den Pheromongemeinschaft/en eine Vertretungsvollmacht für die in seinem Flächenverzeichnis aufgeführten Flächen. Hier erfolgt die Antragsstellung zur Teilnahme mit dem Formular zur Förderung des Einsatzes von Pheromonen im Weinbau nur einmal durch die Pheromongemeinschaft. Diesem Antrag müssen die Vertretungsvollmachten und die Flächenverzeichnisse aller Mitglieder der Pheromongemeinschaft beigefügt werden. In den Folgejahren ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen. Anträge auf Teilnahme und Auszahlung sind jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu stellen. 9. Kontrolle, Sanktionen und Rückforderungen Kontrollen Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Verwaltungskontrollen erfolgen durch das RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville. Die Kontrollen vor Ort bei bis zu fünf Prozent der Flächen erfolgen durch Personen, die nicht mit der Verwaltungskontrolle betraut sind. Grundlage für die Feststellung der Fläche sind die Angaben in der Weinbaukartei des Landes Hessen. Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und können sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzte Parzellen erstrecken, die für die Kontrollen der betreffenden Maßnahme nach diesen Richtlinien von Bedeutung sind. Zusätzlich gilt, dass alle Verpflichtungen und Auflagen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, Gegenstand der Kontrolle sind. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Bericht anzufertigen. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter, im Falle einer Pheromongemeinschaft der/die Vertretungsberechtigten, können diesen Bericht unterzeichnen. Sie können damit ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Sanktionen Sanktionen für flächenbezogene Beihilfen Für flächenbezogene Beihilfen gelten folgende Sanktionen: Wird im Nachhinein festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Antrag angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfeantrages die angegebene Fläche berücksichtigt. Wird festgestellt, dass die im Antrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville. Sanktionen bei Verstößen gegen die gute landwirtschaftliche Praxis Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen die GLP wird bis zum Abschluss des jeweiligen Ordnungswidrigkeitsverfahrens zehn Prozent der zu bewilligenden Beihilfe von der Bewilligungsbehörde als Sicherheit einbehalten. Werden fahrlässige Verstöße gegen die GLP von der fachlich zuständigen Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit geahndet, erfolgt eine Kürzung der Beihilfe in Abhängigkeit zu der Bußgeldhöhe entsprechend folgender Maßgabe: Die Beihilfe wird zumindest in Höhe des Bußgeldes gekürzt; beträgt die Höhe des Bußgeldes weniger als zehn Prozent der Beihilfe, so wird die Beihilfe um zehn Prozent gekürzt; beträgt die Höhe des Bußgeldes mehr als zehn Prozent und bis zu 50 Prozent der Beihilfe, so wird die Beihilfe in Höhe des Bußgeldes gekürzt;

5 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Seite 1213 beträgt die Höhe des Bußgeldes mehr als 50 Prozent der Beihilfe, so wird die Beihilfe um 50 Prozent gekürzt. Werden vorsätzliche Verstöße gegen die GLP von der fachlich zuständigen Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit geahndet, werden die Auszahlungsbescheide für das laufende Jahr sowie für alle vorausgegangenen Jahre des Verpflichtungszeitraums in vollem Umfang aufgehoben. Für die Dauer von zwei Jahren wird keine neue Förderung im Rahmen der Förderung des Einsatzes von Pheromonen im Weinbau gewährt werden. Bereits gewährte Beihilfen sind zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Sanktionen bei grob fahrlässig oder absichtlich gemachten falschen Angaben Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der Beihilfeempfänger, im Falle einer Pheromongemeinschaft anteilig der betroffene Teilnehmer, von der Gewährung jedweder Beihilfen im Rahmen der vorliegenden Richtlinien für das entsprechende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im jeweiligen Wiederholungsfall werden die Bewilligungsbescheide für alle vorausgegangenen Jahre in vollem Umfang aufgehoben. Bereits gewährte Beihilfen sind zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz, berechnet für den Zeitraum von der Auszahlung bis zur Erstattung, zurückzuzahlen ( 49a Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes HVwVfG). Sonstige Sanktionsbestimmungen Darüber hinaus gelten folgende Sanktionsbestimmungen. Die geltenden Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen, in denen der Betriebsinhaber, im Falle einer Pheromongemeinschaft der betroffene Teilnehmer oder der/oder die Vertretungsberechtigte/n der Pheromongemeinschaft, die zuständige Behörde innerhalb von zehn Werktagen, nachdem er festgestellt hat, dass der von ihm gestellte Antrag andere Irrtümer enthält als absichtlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben, die zur Anwendung einer oder mehrerer der vorgenannten Sanktionen führen können, von sich aus schriftlich über diese Irrtümer unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber, beziehungsweise der Pheromongemeinschaft, mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine Vor- Ort-Kontrolle durchzuführen, oder der Antragssteller hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangen können oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits unterrichtet, dass der gestellte Antrag Irrtümer enthält. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsinhaber beziehungsweise die Pheromongemeinschaft, zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der zu Unrecht gezahlte Betrag kann eingezogen werden, indem der betreffende Betrag vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung an den Betriebinhaber, im Falle einer Pheromongemeinschaft der Anteil des betroffenen Teilnehmers, nach Erlass des Rückforderungsbescheids abgezogen wird. Der betreffende Betriebsinhaber beziehungsweise die Pheromongemeinschaft kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten. Bei der Berechnung der Zinsen wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung beziehungsweise dem Abzug zugrunde gelegt. Sind die zu Unrecht erfolgten Zahlungen aus einem Irrtum der Behörde zurückzuführen, so sind keine Zinsen zu entrichten. Der anzuwendende Zinssatz beträgt fünf Prozent (vgl. 49a Absatz 3 Satz 1 HVwVfG). Die Verpflichtung der Rückzahlung gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber beziehungsweise die Pheromongemeinschaft in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Anwendungsbestimmungen eingehalten hat. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Satz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die im Auftrag des Betriebsinhabers beziehungsweise der Pheromongemeinschaft handeln. Subventionserheblichkeiten der Antragsangaben Die Angaben zum Beihilfeantrag sind subventionserheblich im Sinne des 264 StGB in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I. S. 199). Rechtsgrundlagen Die vorstehende Richtlinie beinhaltet Zitate der wichtigsten Bestimmungen sowie Regelungen zur Umsetzung und Präzisierung der nachstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen. Diese sind im Übrigen auch dann zu beachten, wenn sie nicht zitiert wurden: 1. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung 2. Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), in der jeweils gültigen Fassung 3. Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), in der jeweils gültigen Fassung 4. Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I. S. 118), in der jeweils gültigen Fassung 5. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz PflSchG) von 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils gültigen Fassung 6. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gültigen Fassung 7. jeweiliges Haushaltsgesetz des Landes Hessen, die Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), sowie die Vorläufige Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung 8. Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 3. Januar 1995 (GVBl. I 1995, S. 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 437), in der jeweils gültigen Fassung 9. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977, S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 418), in der jeweils gültigen Fassung 10. Verordnung EWG Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31. Juli 1986, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung 11. Verordnung EWG Nr. 649/87 der Kommission vom 3. März 1987 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 62 vom 5. März 1987, S. 10) in der jeweils gültigen Fassung 12. Verordnung EWG Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1495/1999 ABl. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 149 in der jeweils gültigen Fassung 13. Verordnung EWG Nr. 1257/1999 der Kommission vom 17. Mai 1999 Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen in der jeweiligen Fassung 14. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P): Anlage 2 zu den VV Nr. 5.1 zu 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung 15. Allgemeine Zinsbestimmungen (ZinsBest); Anlage 4 zu den VV zu 70 LHO in der jeweils gültigen Fassung. 10. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Richtlinie werden die Anwendungsbestimmungen zur Förderung des Pheromoneinsatzes im Weinbau in Hessen gemäß den Grundsätzen für die Förderung extensiver Produktionsverfahren bei Dauerkulturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (n. v.) außer Kraft gesetzt. Wiesbaden, 18. Mai 2006 für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz VII 1 B 83 d 02 Gült.-Verz. 834 StAnz. 23/2006 S. 1211

6 Seite 1214 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Nr DARMSTADT Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Schlüchtern in der Gemarkung Hohenzell, Main-Kinzig-Kreis vom 16. Mai 1989 (StAnz. S. 1306) Vom 10. Mai 2006 Aufgrund des 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), und des 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird Folgendes verordnet: 1 Aufhebung Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadt Schlüchtern in der Gemarkung Hohenzell, Main-Kinzig-Kreis vom 16. Mai 1989 (StAnz. S. 1306) wird aufgehoben. Die Trinkwassergewinnungsanlagen werden nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt. DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 10. Mai Regierungspräsidium Darmstadt gez. Dieke Regierungspräsident StAnz. 23/2006 S Genehmigung der Änderung des Namens der Hans Messer Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main Die Hans Messer Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main führt künftig den Namen Hardtberg Stiftung. Die Änderung des Namens und der Satzung wurde nach 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700) genehmigt. Darmstadt, 17. Mai 2006 Regierungspräsidium Darmstadt I d 04/11 (12) 563 StAnz. 23/2006 S HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION Zwischenprüfung nach 42 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); hier: Anmeldung für den Prüfungstermin Herbst 2006 In dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker(in) werden in der Zeit zwischen August und November 2006 Zwischenprüfungen durchgeführt. Dazu sind diejenigen Auszubildenden anzumelden, deren Ausbildungszeit vor dem 30. September 2005 begonnen hat, und die noch nicht an Prüfungen teilgenommen haben. Die Anmeldungen sind mit den Formblättern, die den Ausbildungsstätten im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren nach 32 BBiG zugegangen sind, vorzunehmen. Außerdem sind den Anmeldungen beizufügen: a) der Ausbildungsnachweis (ohne Klausurarbeiten, Übungsarbeiten oder sonstige Ausarbeitungen des/der Auszubildenden) aber mit vorgeheftetem betrieblichen Ausbildungsplan b) eine Kopie des letzten Zeugnisses der Berufsschule c) bei Auszubildenden, die bei Beendigung des ersten Ausbildungsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Bescheinigung über die erste ärztliche Nachuntersuchung nach 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) d) bei körperlich, geistig oder seelisch behinderten Auszubildenden eine kurze Darstellung der Art der Behinderung sowie eine Kopie des Nachweises über den Grad der festgestellten Erwerbsminderung. Meldeschluss: 1. Juli 2006 Wiesbaden, 23. Mai 2006 Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Wasserwirtschaft, Fachkraft für Straßen- und Verkehrswesen, Vermessungstechnik/in, Kartograph/in und Straßenwärter/in beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationen Z a StAnz. 23/2006 S HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN Abstufung der Kreisstraße 72 in der Gemarkung der Gemeinde Bebra, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel Die bisherigen Teilstrecken der Kreisstraße 72 in der Gemarkung der Gemeinde Bebra zwischen NK und NK bis Stations-km 0,199 = 0,199 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,117 = 0,117 km gesamt = 0,316 km haben die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und werden mit Wirkung vom 1. April 2006 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes [HStrG] vom 9. Oktober 1962 GVBl. I S. 437, in der Fassung vom 8. Juni 2003 GVBl. I S. 166). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Stadt nach 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Bebra über ( 43 HStrG). In diesem Zusammenhang wird die Richtungsfahrbahn des Straßenabschnitts zwischen NK und NK Apothekenstraße unter Beibehaltung als Kreisstraße 72 aufgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 23. Mai 2006 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c K 72 (05/2006) 31 StAnz. 23/2006 S. 1214

7 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Seite Umstufungen der Bundesstraße 83 und der Landesstraßen 3124, 3221 und 3460 in den Gemarkungen der Gemeinden Körle und Guxhagen, Schwalm-Eder-Kreis, der Gemeinde Fuldabrück, Landkreis Kassel sowie der Stadt Kassel, Regierungsbezirk Kassel 1. Die Teilstrecken der Bundesstraße 83 in den Gemarkungen der Stadt Kassel sowie der Gemeinden Fuldabrück und Guxhagen zwischen NK und NK bis Stations-km 0,608 = 0,608 km zwischen NK und NK bis Stations-km 1,657 = 1,657 km zwischen NK und NK bis Stations-km 4,800 = 4,800 km zwischen NK und NK bis Stations-km 1,111 = 1,111 km zwischen NK und NK bis Stations-km 1,967 = 1,967 km gesamt = 10,143 km haben die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße verloren und werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft ( 2 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes [FStrG] vom 19. April 1994 BGBl. I S. 854, in der Fassung vom 20. Februar 2003 und 3 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes [HStrG] vom 9. Oktober 1962 GVBl. I S. 437, in der Fassung vom 8. Juni 2003 GVBl. I S. 166). Sie werden als Teilstrecken der Landesstraße 3460 in das Straßenverzeichnis eingetragen ( 3 Abs. 3 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt auf das Land Hessen über ( 41 HStrG). 2. Die Teilstrecken der Bundesstraße 83 in den Gemarkungen der Gemeinden Körle und Guxhagen zwischen NK und NK bis Stations-km 2,765 = 2,765 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,903 = 0,903 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,341 = 0,341 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,419 = 0,419 km gesamt = 4,428 km haben die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße verloren und werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft ( 2 Abs. 4 FStrG und 3 Abs. 1 HStrG). Sie werden als Teilstrecken der Kreisstraße 158 in das Straßenverzeichnis eingetragen ( 3 Abs. 3 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Schwalm-Eder-Kreis über ( 41 HStrG). 3. Die Teilstrecke der Bundesstraße 83 in der Gemarkung der Gemeinde Körle zwischen NK und NK bis Stations-km 0,717 = 0,717 km hat die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße verloren und wird mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft ( 2 Abs. 4 FStrG und 3 Abs. 1 HStrG). Die Straßenbaulast an dem Straßenteil der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde nach 5 Abs. 3 FStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Körle über ( 43 HStrG). 4. Die Teilstrecken der Landesstraße 3221 in den Gemarkungen der Gemeinden Körle und Guxhagen zwischen NK und NK bis Stations-km 0,589 = 0,589 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,759 = 0,759 km zwischen NK und NK bis Stations-km 1,127 = 1,127 km zwischen NK und NK bis Stations-km 2,105 = 2,105 km zwischen NK und NK bis Stations-km 1,076 = 1,076 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,311 = 0,311 km gesamt = 5,967 km haben die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Bundesstraßen aufgestuft ( 5 Abs. 1 HStrG und 2 Abs. 3a FStrG). Sie werden als Teilstrecken der Bundesstraße 83 in das Straßenverzeichnis eingetragen ( 1 Abs. 5 FStrG). Die Straßenbaulast für die aufgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Bundesrepublik Deutschland über ( 5 FStrG). 5. Die Teilstrecke der Landesstraße 3221 (Guxhagener Straße) in der Gemarkung der Gemeinde Körle zwischen NK und NK bis Stations-km 0,731 = 0,731 km hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und wird mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der Kreisstraße 158 in das Straßenverzeichnis eingetragen ( 3 Abs. 3 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Schwalm-Eder-Kreis über ( 41 HStrG). 6. Die Teilstrecken der Landesstraße 3124 in der Gemarkung der Gemeinde Fuldabrück zwischen NK und NK bis Stations-km 2,313 = 2,313 km zwischen NK und NK bis Stations-km 0,768 = 0,768 km zwischen NK und NK bis Stations-km 2,780 (Gemarkungsgrenze) = 2,780 km gesamt = 5,861 km haben die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und werden mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf den Landkreis Kassel über ( 41 HStrG). 7. Die Teilstrecke der Landesstraße 3124 in der Gemarkung der Stadt Kassel zwischen NK und NK von Stations-km 2,780 (Gemarkungsgrenze) bis Stations-km 5,241 (L 3219 in der Stadt) = 2,461 km hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und wird mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft ( 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 HStrG). Die Straßenbaulast für die abgestufte Strecke geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt Kassel über ( 41 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 23. Mai 2006 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c B 83 (05/2006) 31 StAnz. 23/2006 S. 1215

8 Seite 1216 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Nr HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND Aktuelles vom Verwaltungsseminar Darmstadt und Verwaltungsseminar Frankfurt An unseren Seminarstandorten Darmstadt und Frankfurt am Main beginnen in Kürze die neu eingerichteten Seminare Grundlagen im Tarif- und Dienstrecht für Personaladministratoren, die sich an alle Personaladministratoren richten, die im Modul HR mitarbeiterbezogene Daten erfassen und verwalten. Falls Sie Interesse an den Kursen haben, wenden Sie sich bitte für den 7. bis 8. Juni 2006 an das Verwaltungsseminar Darmstadt Frau Melanie Bauer Telefon Fax melanie.bauer@hvsv-da.de Und für den 27. bis 28. Juni 2006 an das Verwaltungsseminar Frankfurt Frau Buchta/Herr Nesswetter Telefon Fax cornelia.buchta@hvsv-ffm.de thomas.nesswetter@hvsv-ffm.de Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Ausschreibung. Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Frankfurt am Main, 18. Mai 2006 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Darmstadt Verwaltungsseminar Frankfurt am Main StAnz. 23/2006 S Tarif- und Dienstrecht für Personaladministratoren FS 5046 Themenschwerpunkte Öffentliches Dienstrecht Statusgruppen Rechtsquellen des Tarif- und Dienstrechts (HBG, BAT, TVG) Arbeits- und Tarifrecht Arbeitsvertragsrechtliche Grundlagen ( 611 BGB, 4 BAT) Befristungsrecht (SR 2y zum BAT, TzBfG) Mehrere Arbeitsverträge Arbeitszeitrechtliche Vorschriften (Abschnitt IV BAT; BAT) Eingruppierung (Abschnitt VI BAT; BAT) Vergütungsordnung zum BAT Bildung und Bewertung von Arbeitsvorgängen Arbeitsvorgangsbeschreibung Vergütungs- und Fallgruppe Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg ( 23a und 23b BAT) Wirksamkeit von Höhergruppierungen ( 27 Abs. 3 BAT) Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ( 24 BAT) Zulagen ( 33 und 33a BAT) Aufschlag ( 47 Abs. 2, 36 BAT) Ausschluss- und Verjährungsfristen Zeitzuschläge und Lohnfortzahlung/Krankenbezüge bei Abwesenheit Langzeitabwesenheiten (zum Beispiel Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub) Urlaubsgeld, Zuwendung Dienstrecht Begründung des Beamtenverhältnisses Ernennung, Wirksamkeit von Beförderungen Beendigung des Beamtenverhältnisses Altersteilzeit für alle Statusgruppen Zielgruppe Personaladministratoren, die mit der Software SAP R/3 im Modul HR in der Komponente Personaladministration mitarbeiterbezogene Daten erfassen und verwalten. Hinweise: Leitung: Termin: Dauer: Uhrzeit: Kosten: 479 Bitte BAT mitbringen! Herr Armin Gossel, für Wissenschaft und Kunst 7. bis 8. Juni 2006 (Verwaltungsseminar Darmstadt) 27. Juni bis 28. Juni 2006 (Verwaltungsseminar Frankfurt am Main) zwei Tage/16 Stunden 8.00 bis Uhr 124,80 Euro Mitglieder/156,80 Euro Nichtmitglieder Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden Das Verwaltungsseminar Wiesbaden bietet folgendes Fortbildungsseminar an: 6043 Kommunen als Unternehmer Wirtschaftliche Betätigung zwischen Kommunal- und Wettbewerbsrecht Zielgruppe: Inhalte: Referent: Umfang: Termin: Kosten: Mitarbeiter/innen der Verwaltung, persönliche Referentinnen und Referenten, Mandatsträger/innen Unternehmerische Tätigkeiten versprechen Gewinne, die zur Entlastung des strapazierten Haushalts dringend willkommen sind. Aber in welchen Fällen ist das fiskalisch Wünschenswerte auch rechtlich unbedenklich? Dieses Seminar hilft Ihnen, die Möglichkeiten einer rechtlich unangreifbaren unternehmerischen Betätigung Ihrer Kommune besser zu beurteilen. Im Einzelnen werden in praxisund fallorientierter Weise folgende Aspekte erörtert: Welche Neuerungen sind mit der HGO-Novelle von 2005 verbunden? Was genau ist eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Kommunalwirtschaftsrechts, was nicht? Welche privilegierten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind der Kommune ohne weiteres erlaubt? Wann ist eine echte wirtschaftliche Betätigung eindeutig zulässig, wann eindeutig nicht? Wie sind Grenzfälle der Zulässigkeit zu beurteilen? Können sich private Konkurrenten gegen ein unternehmerisches Handeln der Kommune erfolgreich zur Wehr setzen? Herr Georg J. Pickartz Dozent für Öffentliches Recht sechs Stunden Wiesbaden: 11. Juli 2006, von 9.00 bis Uhr 46,80 Euro für Mitglieder des HVSV 58,80 Euro für Nichtmitglieder des HVSV Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, Wiesbaden. Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 7,80 Euro für Mitglieder und 9,80 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. Nähere Auskünfte können beim Verwaltungsseminar Wiesbaden unter der Rufnummer 06 11/ (Frau Pfeiffer) oder per Fax 06 11/ eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per tanja.pfeiffer@hvsv-wi.de Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter Wiesbaden, 19. Mai 2006 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 23/2006 S. 1216

9 Nr. 23 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Seite Fortbildungsseminare der Seminarabteilungen Gießen/Marburg Die Seminarabteilung Gießen/Marburg bietet folgenden Zertifikatslehrgang an: ZL 06 Ausbildung zur Bürgerberaterin/zum Bürgerberater Zielgruppe: Ziel: Modul 1: Mitarbeiter/innen, die als Bürgerberater/innen in Bürgerbüros tätig sind oder zukünftig eingesetzt werden Die zukünftigen Bürgerberater/innen kennen die organisatorischen Herausforderungen durch das Neue Steuerungsmodell (NSTM) und die Grundlagen für eine bürgerorientierte Dienstleistung lernen, sich kundenorientiert im Gespräch und am Telefon zu verhalten lernen, mit Stress- und Konfliktsituationen umzugehen kennen die rechtlichen Grundlagen des Einwohnerwesens (Melderecht, Personalausweisrecht, Passrecht) und können sie fallbezogen anwenden kennen die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen bei der Ausstellung, Änderung und Ergänzung von Lohnsteuerkarten und können sie fallbezogen anwenden Kommune im Wandel vom Amt zum Dienstleister 8 Stunden Von den Kommunen wird heute und in Zukunft erwartet, dass sie ungeachtet eines schrumpfenden Ressourcenspielraumes nicht nur wechselnden, sondern auch anspruchsvolleren und kritischer werdenden Erwartungen und Forderungen gerecht werden und dass sie vor allem den in steigenden Maße von außen an sie herangetragenen Qualitätsmaßstäben entsprechen. Wir bieten Dienstleistungen an, die oftmals in graues Packpapier gehüllt zu lange auf sich warten lassen, anstatt mit einer roten Schleife maßgeschneidert zum richtigen Zeitpunkt präsentiert werden. Die Kommunen als Dienstleister müssen vor Ort wieder stärker sinnlich erfahrbar werden. Wer den Wert einer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erst zu schätzen lernt, wenn es bereits um die Abwicklung der Privatisierung oder Schließen von Teilen dieser geht, den haben wir als Bürgerin und Bürger unserer Stadt/Gemeinde zu spät erreicht. Modul 2: Umgang mit dem Bürger 8 Stunden Erfolgreiches Verhalten im Umgang mit dem Bürger unter Berücksichtigung von Bürgerinteressen (Rollenverhalten, sicheres Auftreten) Sensibilisierung von Kommunikationsabläufen, Verhalten in problematischen Situationen Modul 3: Gesprächsführung am Telefon 8 Stunden Das eigene Verhalten als Visitenkarte in der Verwaltung Wie komme ich durch richtige Fragetechnik schnell an wichtige Informationen? Wie reagiere ich auf unterschiedliche Verhaltensweisen der Gesprächspartnerin/des Gesprächspartners? Wie werde ich mit schwierigen Anruferinnen/Anrufern fertig? Regeln für die richtige Sprechtechnik Modul 4: Konfliktregelung 8 Stunden Wie entstehen Konflikte? Wie und unter welchen Bedingungen wachsen Konflikte? Konfliktregelung Konstruktive Kommunikation Modul 5: Fachkompetenz Lohnsteuerkarten 6 Stunden Lohnsteuerrechtliche Bestimmungen bei der Ausstellung, Änderung und Ergänzung von Lohnsteuerkarten und deren Umsetzung anhand von Fallbeispielen für die Praxis Einkommensteuergesetz 39 und 39 a Lohnsteuerrichtlinien Modul 6: Fachkompetenz Einwohnerwesen 40 Stunden Melderecht Personalausweisrecht Passrecht Referenten: Herr Hans-Georg Reifenberger Diplom-Sozialarbeiter, Team- und Kommunikationstrainer Herr Herbert Brendel, Herr Jürgen Lugert Magistrat der Stadt Eschborn Termine: Module 1 bis 4: 5., 6., 13. Juli und 28. August 2006 Die Module 5 und 6 werden noch terminiert. Namentliche Anmeldungen erbitten wir über die Dienststelle an die Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71, Gießen. Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 7,80 Euro für Mitglieder und 9,80 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. Nähere Auskünfte können bei der Seminarabteilung Gießen unter der Rufnummer 06 41/ (Frau Wellnitz) oder per Fax 06 41/ eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per nadine.wellnitz@hvsv-gi.de Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter Wiesbaden, 19. Mai 2006 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 23/2006 S BUCHBESPRECHUNGEN Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst. Kommentar. Begründet von Klaus Lange, Rainer Novak, Theodor Sander, Wolfgang Stahl und Thorsten Weinhold. Loseblattwerk, 63. und 64. Erg.Liefg., Stand bzw Gesamtwerk in 2 Ordnern, DIN A 5. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München. ISBN Aktualisierung Die Hinweise zur Neuregelung des Kindergeldrechts, die vor dem Gesamtinhaltsverzeichnis aufgenommen sind, wurden in einer aktuellen Neufassung und unter der neuen Überschrift Einführung in das Kindergeldrecht eingefügt. Ferner bringt diese Aktualisierung im Wesentlichen zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf den aktuellen Stand. Das Einkommensteuergesetz, die Abgabenordnung, das Finanzverwaltungsgesetz, das Steuerstatistikgesetz und die Durchführungsverordnung zu 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wurden geändert wegen der Umbenennung des Bundesamtes für Finanzen in Bundeszentralamt für Steuern; die Abgabenordnung enthält darüber hinaus Änderungen der Verweisungen auf das Verwaltungszustellungsgesetz in den 169 und 394 (In-Kraft-Treten ). Die Finanzgerichtsordnung hat zwischenzeitlich an mehreren Stellen Änderungen erfahren. Es hatte sich als zweckmäßig, wenn nicht sogar als notwendig erwiesen, den Lohnsteuerrichtlinien die zugehörigen Lohnsteuerhinweise (LStH) beizufügen. Dies ist nunmehr erfolgt. Die DA 62.4 (Kindergeldanspruch für Ausländer) wurde in neuer Fassung in die DA-FamEStG eingestellt, die DA 62.7 im Wortlaut an 62 Abs. 2 EStG angepasst. In den Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurden die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom (BStBl. I S. 838) aufgenommen. In den Erläuterungen zu 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ( Stiefkinder ) wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH klargestellt,

10 Seite 1218 Staatsanzeiger für das Land Hessen 5. Juni 2006 Nr. 23 dass Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners keine Kinder seines Ehegatten sind. Die Erläuterungen zu 32 Abs. 5 (Verlängerungstatbestände) wurden um den Hinweis ergänzt, dass diese Vorschrift nicht analog in Anspruch genommen werden kann für die Anerkennung der Pflegekindeigenschaft eines Kindes, das den Wehrdienst geleistet hat und dessen Behinderung innerhalb des Verlängerungszeitraumes nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Die Übersichten der beim BVerfG und BFH anhängigen Verfahren wurden aktualisiert. Ferner ist die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen, aufgenommen. Die Entscheidung erging zwar zu 1 Abs. 3 des BKGG in der Fassung des 1. SKWPG vom (BGBl. I S. 2353); der Anspruchsausschluss dieser Ausländer ist seit 1996 nach 62 Abs. 2 EStG übernommen. Sofern der Gesetzgeber nicht bis eine verfassungsgemäße Vorschrift geschaffen hat, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis geltende Recht anzuwenden. Schließlich sind folgende BFH-Urteile aufgenommen: 1. Urteil vom VIII R 23/04: Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergeldes setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen; die Weiterzahlung des Kindergeldes reicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus. 2. Urteil vom VIII R 61/04: Kein Anspruch auf Kindergeld für das Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin/des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners. 3. Urteil vom III R 91/03: Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichem Umfang aufhält; in diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Weitere Urteile, die bereits in den Verzeichnissen aufgeführt und in der Kommentierung erwähnt sind, sind aus Gründen des Lieferumfangs der nächsten Aktualisierung vorbehalten. 64. Aktualisierung Das EStG ist nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung für 2006 eingearbeitet; abweichender Rechtsstand für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 ist durch Fußnotenhinweise gekennzeichnet. Die zahlreichen Änderungen, die erstmals im VZ 2005 anzuwenden sind und bisher in teils umfangreichen Fußnoten ausgebracht waren, sind nunmehr eingearbeitet. Beigefügt sind die neuen Sachbezugswerte für Hingewiesen wird auf das Schreiben des BMF vom zur Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Kindes beim Jahresgrenzbetrag, wenn zwar Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, der Einkommensteuerbescheid für das maßgebende Jahr aber noch keine Bestandskraft erlangt hat. Neu in die Kommentierung aufgenommen wurden Erläuterungen zu den besonderen Mitwirkungspflichten nach 68 EStG und die dort ebenfalls geregelten Bestimmungen zur Ausstellung von Kindergeldbescheinigungen und zum Austausch von Vergleichsmitteilungen. Die Kommentierung im Bereich des Erhebungsverfahrens nach 71 EStG ist um zahlreiche Aktualisierungen erweitert worden. Das Werk kann allen Familienkassen des öffentlichen Dienstes als wertvolle Hilfe uneingeschränkt empfohlen werden. Oberamtsrat a. D. Rolf Brandt Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Aufgaben Voraussetzungen Anforderungen. Von Hans-Dietrich Koch u. a. 6., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage 2006, 552 S. (Hardcover), 49, c. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, Frechen-Königsdorf. ISBN Wie nur wenige andere Gesetze wird das BDSG von Nicht-Juristen in der täglichen Arbeit angewendet. Normadressaten dieses Gesetzes sind praktisch alle Anwender der Informations- und Kommunikationstechnologie, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig erheben, verarbeiten und nutzen. Im BDSG ist eine Vielzahl von Rechtsbegriffen enthalten, die es den Verantwortungsträgern schwer machen, die Datenschutzvorschriften in rechtlich abgesichertes Handeln umzusetzen. Für diesen Personenkreis ist deshalb das in der 6. überarbeiteten Auflage vorliegende Handbuch ein wichtiges Hilfsmittel bei der Bewältigung ihrer Aufgaben. Die 6. überarbeitete Auflage berücksichtigt die Veränderungen im Datenschutzrecht (so z. B. Streichung des TDSV und Erweiterung des TDDSG), sowie inzwischen erschienene Kommentierungen und Rechtsprechung. Grundlegend erweitert wurden z. B. die Kapitel Beschreibung der Vorabkontrolle, die Datenübermittlung im Ausland und die Anwendung der DV-Programme, die Schulungsverpflichtung des Datenschutzbeauftragten und die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß 9 BDSG. Neu hinzugekommen ist ein Kapitel über die Zusammenarbeit zwischen DSB und Revision. Auch die umfangreichen Arbeitshilfen in den Anlagen wurden überarbeitet, aktualisiert und erweitert. Neben der thematisch umfassenden Beschreibung der Aufgaben, Voraussetzungen und der Anforderungen erfolgt auch die inhaltliche Aufbereitung datenschutzrechtlicher Zusammenhänge für Anwender/innen, die auf der Grundlage des BDSG gesetzliche Datenschutzbestimmungen in die Organisation der verantwortlichen Stelle umsetzen sollen. Die übersichtliche und verständliche Abhandlung dieser komplizierten Materie, die in Verbindung mit vielfältigen Arbeitshilfen und Materialien eine bis ins Detail führende Ausarbeitung des Themas darstellt, wurde in der 6. Auflage vor dem Hintergrund des geltenden Datenschutzrechts sowie der neueren Rechtsprechung vollständig überarbeitet und erweitert. Sowohl dem am Beginn seiner Tätigkeit stehenden Datenschutzbeauftragten als auch mitten im Berufsleben stehenden Datenschutzpraktikern wird beispielhaft und überschaubar eine praxisbezogene Zusammenfassung gesetzlicher und betriebsorganisatorischer Erfordernisse sowie bewährte Vorgehensweisen zur Realisierung des Datenschutzes an die Hand gegeben. Einschlägige technische und organisatorische Maßnahmen zur Abwendung von Gefährdungen der Datenverarbeitung, die in ihrer Gesamtheit den Datenschutz in verantwortlichen Stellen ausmachen, sind auch auf Details eingehend und verständlich von der Praxis für die Praxis abgehandelt. Nicht die Kommentierung des Bundesdatenschutzgesetzes, sondern die praxisnahe Ergänzung vorhandener Literatur, ist charakteristisch für das gelungene Werk. Die Fülle von Verweisen auf einschlägige Literatur und Kommentierungen ermöglichen es dem Leser, auf vertiefende Lektüre zu den Themen zurückzugreifen. Dieses Fachbuch wurde ursprünglich für betriebliche Datenschutzbeauftragte entwickelt. Da die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten in nicht öffentlichen und öffentlichen Stellen vielfach deckungsgleich sind, eignet sich dieses Werk sowohl für privatwirtschaftliche wie auch für öffentliche Stellen. Es ist unverkennbar, dass langjährig tätige betriebliche Datenschutzbeauftragte das Buch konzipiert haben und auch ihre Kenntnisse aus unterschiedlich geprägten Tätigkeitsbereichen eingebracht haben. Das Buch ist ein Ratgeber für Datenschutzbeauftragte, Unternehmensleiter und Leiter von Behörden, für Personalchefs und Betriebs-/ Personalräte. Es ermöglicht einen umfassenden Überblick über das Berufs- und Funktionsbild von Datenschutzbeauftragten und auch über technische und organisatorische Erfordernisse des Datenschutzes bei verantwortlichen Stellen. Das Werk, das zwischenzeitlich seinen festen Platz als Nachschlagewerk für die Praxis gefunden hat, präsentiert sich als praktisches Handbuch für den Datenschutz bei datenverarbeitenden Stellen. In den bisherigen Auflagen hat es sich als Klassiker in der Praxis bewährt und ist deshalb für jeden Praktiker uneingeschränkt zu empfehlen. Regierungsdirektor Jürgen Hartmann

11 Seite 1234 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 23 Öffentliche Ausschreibungen Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule, Morgensternstraße 3, Frankfurt Raumlufttechnik, öffentlich aus: NAWI-Bereich Demontagen/Neumontagen Demontage von Kunststoffluftleitungen ca. 20 m. Demontage 4 Abluftventilatoren aus Kunststoff. Neumontage Zu- und Abluft Batterieraum ca. 250 m 3 /h einschließlich Zubehör, Brandschutzlüftungsgitter ca. 15 St., Brandschutzklappen ca. 15 St., Ventilator/Konvektoren mit Außenwandanschluss für die NAWI-Räume mit m 3 /h 5 St. einschließlich MSR-Anteil, Chemieabluft-Ventilatoren aus Kunststoff (PPs) m 3 /h 4 St. einschließlich Kunststoffrundkanäle aus PPs ca. 70 m, Luftkanäle aus verzinktem Stahlblech ca. 20 m 2, Wickelfalzrohr DN 100 DN 200 ca. 25 m. IZBB-Bereich Zu- und Abluftgerät als wetterfestes Dachgerät mit WRG ca m 3 /h Zuluft und m 3 /h Abluft, Brandschutzklappen, Volumenstromregler ca. 15 St., Melde- und Schallsystem für Brandschutzklappen, verzinkte Blechkanäle ca. 750 m 2, Wickelfalzrohr aus verzinktem Stahlblech DN 100 DN 250 ca. 70 m, Schlitzschienen mit Anschlusskasten ca. 60 m, Küchenabluftanlage ca m 3 /h einschließlich Luftkanalsystem mit ca. 240 m 2, Küchenabzugshauben m 3 /h 2 St. Ausführungsfristen: Beginn: ca. 31. KW 2006, Ende: ca. 15. KW 2008 Eröffnungstermin: , Uhr Zuschlags- und Bindefrist: Ausschreibungsnummer: 0603 Die Nachprüfstelle nach 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt , Fax: 0 69/ , unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 35, Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr , BLZ , unter Angabe der Verrechnungsstelle / KSt. 92, lfd. Nr mit dem Vermerk Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule Raumlufttechnik, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt , Herr Münch, Telefonnummer: 0 69/ Frankfurt am Main, 24. Mai 2006 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule, Morgensternstraße 3, Frankfurt MSR-Technik, öffentlich aus: NAWI-Bereich Altbau/Neubau Demontage von bestehenden Schaltschrankanlagen und MSR-Einrichtungen. Neumontage MSR-Technik einschließlich Feldgeräten, Schaltschränken und ca. 445 m halogenfreier Verkabelung. IZBB-Bereich Schaltschrank einschließlich ca. 715 m halogenfreier Verkabelung für die Feldgeräte im Bereich Küche, Kantine, Bibliothek und Keller. Ausführungsfristen: Beginn: ca. 31. KW 2006, Ende: ca. 15. KW 2008 Eröffnungstermin: , Uhr Zuschlags- und Bindefrist: Ausschreibungsnummer: 0606 Die Nachprüfstelle nach 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt , Fax: 0 69/ , unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 25, Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr , BLZ , unter Angabe der Verrechnungsstelle / KSt. 92, lfd. Nr mit dem Vermerk Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule MSR-Technik, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt , Herr Münch, Telefonnummer: 0 69/ Frankfurt am Main, 24. Mai 2006 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule, Morgensternstraße 3, Frankfurt Heizungstechnik, öffentlich aus: NAWI-Bereich Altbau/Neubau Demontagen Rohrleitungen DN 15 DN 65 ca. 310 m einschließlich Isolierung und Armaturen. Neumontagen schwarzes Stahlrohr DN 15 DN 65 ca. 240 m, Kupferrohr DN 15 DN 32 ca. 130 m einschließlich Armaturen, Plattenheizkörper ca. 60 St. einschließlich Zubehör. IZBB-Bereich Demontagen/Neumontagen Demontage Rohrleitungen DN 15 DN 100 einschließlich Armaturen und Zubehör ca. 230 m. Neumontagen Stahlrohr DN 15 DN 125 einschließlich Armaturenpumpen ca. 650 m, Plattenheizkörper ca. 25 St. einschließlich Heizkörperanbindeleitungen aus Kupferrohr ca. 300 m, Warmwasserbereitung für die Küche mit Speicher l. Ausführungsfristen: Beginn: ca. 31. KW 2006, Ende: ca. 15. KW 2008 Eröffnungstermin: , Uhr Zuschlags- und Bindefrist: Ausschreibungsnummer: 0604 Die Nachprüfstelle nach 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt , Fax: 0 69/ , unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 35, Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr , BLZ , unter Angabe der Verrechnungsstelle / KSt. 92, lfd. Nr mit dem Vermerk Um- und Neubaumaßnahme Schillerschule Heizungsanlage, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt , Herr Münch, Telefonnummer: 0 69/ Frankfurt am Main, 24. Mai 2006 Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Der Magistrat / Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN

12 Nr. 23 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1235 Stellenausschreibungen Beim Landkreis Fulda ist ab sofort die Stelle der/des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten zu besetzen. Gesucht wird eine zielstrebige, verantwortungsbewusste und engagierte Persönlichkeit mit Initiativgeist, Führungsqualität und der Fähigkeit, mit Bürgern, gesellschaftlichen Gruppierungen und den politischen Organen des Landkreises konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die Bewerberin/der Bewerber soll über eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung an einer Hochschul- bzw. Fachhochschule sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind erwünscht. Fundierte Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Einrichtungen der Wirtschaft bzw. von Verbänden sind von Vorteil. Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre. Die/der Erste Kreisbeigeordnete ist der/die allgemeine Vertreter/in des Landrats. Die Geschäftsverteilung und Aufgabenzuweisung an die/den Erste/Ersten Kreisbeigeordnete/Kreisbeigeordneten erfolgt gemäß 44 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung durch den Landrat. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bewertet. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach dem Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt. Der Landkreis Fulda liegt im Bundesland Hessen und in der Mitte Deutschlands. Er grenzt an die Bundesländer Bayern und Thüringen und hat zurzeit ca Einwohner (die größte Kommune ist die Stadt Fulda mit rund Einwohnern). Der Kreis umfasst insgesamt 23 Städte und Gemeinden und ist rund qkm groß. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Internet-Adresse Wählbar zur/zum hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Bürger, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, die am Tag der Wahl durch den Kreistag das 25. Lebensjahr vollendet und das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wahl erfolgt durch den Kreistag, der bei insgesamt 81 Mandaten folgende Sitzverteilung hat: CDU 47, SPD 17, CWE 4, GRÜNE 4, FDP 3, FWG 3, REP 2, Die Linke.Offene Liste 1. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen und einem lückenlosen Tätigkeitsnachweis sind im verschlossenen Umschlag versehen mit der Aufschrift Bewerbung Erste/r Kreisbeigeordnete/r bis spätestens 31. Juli 2006 zu richten an den Vorsitzenden des Wahlvorbereitungsausschusses des Landkreises Fulda Herrn Kreistagsvorsitzenden Franz Rupprecht Kreistagsbüro Wörthstraße 15, Fulda. In der Kurstadt Bad König ist die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/ hauptamtlichen Bürgermeisters neu zu besetzen. Die Stadt hat zurzeit rund Einwohner/innen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird am Sonntag, dem 27. August 2006 von den Bürgerinnen/Bürgern der Stadt Bad König für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Gegebenenfalls findet am Sonntag, dem 10. September 2006 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 1. Januar Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung nach den Sätzen des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt. In der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: CDU 12, SPD 12, FDP 2, Bündnis 90/Die Grünen 1. Zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister wählbar ist jede/r Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger einer der übrigen Mitgliedstaaten der europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik (Unionsbürger/in), der/die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht nach 31 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, es gelten hierfür die Bestimmungen der 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden, spätestens bis zum 22. Juni 2006, Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Bad König Kennwort: Bgm.-Wahl Schlossplatz 3, Zimmer EG 5, Bad König, einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter zu erhalten. Die vollständige Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 12. Mai 2006 in den Bad Königer Stadtnachrichten öffentlich bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich unter der vorgenannten Anschrift angefordert werden. Bad König, 24. Mai 2006 Der Gemeindewahlleiter der Stadt Bad König gez. Weyrich, Bürgermeister Reklamationen Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag (Tel / ), gabi.belz@chmielorz.de. Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum.

13 Seite 1236 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 23 Adressenfeld Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER / Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Sie beziehen den Staatsanzeiger für das Land Hessen im Abonnement und möchten gerne online auf die aktuellen Hefte zugreifen? Für nur 23,20 pro Jahr (inkl. USt.) haben Sie ab sofort die Möglichkeit, das Abo Plus mit Online-Zugriff zu bestellen! Beantragen Sie einfach Ihr Passwort und Sie können auf den vollständigen Inhalt aller Hefte ab 1/2003 direkten Zugriff nehmen, die jeweiligen Inhaltsverzeichnisse einsehen sowie nach Stichworten suchen. Nutzen Sie den Bestellschein und faxen Sie uns diesen ausgefüllt zurück. Oder ordern Sie direkt unter im Internet! Der Internet-Zugriff ist nur in Verbindung mit einem Abonnement der Print-Version möglich! Internet plus Nur in Verbindung mit einem schon bestehenden Abonnement der Print-Version möglich. Print plus Internet Es besteht noch kein Abonnement und Sie möchten die Print-Version Staatsanzeiger mit Internet-Zugriff bestellen. Print Internet-Zugriff ist mit diesem Abonnement nicht möglich. Hiermit bestelle ich den Internet-Zugriff Staatsanzeiger für das Land Hessen zum Preis von 23,20 pro Jahr inkl. USt. Meine Kunden-Nummer lautet: Ich bestelle hiermit ein Print-Abonnement Staatsanzeiger für das Land Hessen mit Internet-Zugriff zum Jahrespreis von insgesamt 90,20 inkl. Versandkosten und USt. Ich bestelle hiermit ein Print-Abonnement Staatsanzeiger für das Land Hessen zum Jahrespreis von 67, inkl. Versandkosten und USt. Bitte Zutreffendes ankreuzen Absender gut lesbar ausfüllen und gleich zurückfaxen. Fax 06 11/ Rechnungs-/Lieferadresse: Name/Vorname Straße/Postfach Firma PLZ/Ort Verlag Chmielorz GmbH Postfach Wiesbaden info@chmielorz.de Telefon/Fax x Datum/Unterschrift STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, Wiesbaden, Telefon: 06 11/ , Telefax: / Geschäftsführung: Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: / Jahresabonnement: 42, c + 25, c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr (BLZ ), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr (BLZ ). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum und möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2, c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektorin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon / ; Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: / , franz.stypa@chmielorz.de; für die technische Redaktion und die Anzeigen des Öffentlichen Anzeigers : Ralph Wagner, Telefon / , Fax -1 80, ralph.wagner@chmielorz.de; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar Der Umfang der Ausgabe Nr. 23 vom 5. Juni 2006 beträgt 28 Seiten.

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