Der Erziehungsrat des Kantons Zürich

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1 06-03 / 02 Ausgabe vom Der Erziehungsrat des Kantons Zürich Erlass von Richtlinien für die Ferienberechnung. A. Ausgangslage an Volks- und Mittelschulen. Am 27. November 1973 erliess der Erziehungsrat Richtlinien für die Berechnung der Feriendauer an der Volksschule. 17 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 bestimmt, dass die Ferien jährlich zwölf Wochen betragen und unter Voraussetzungen, welche die Verordnung bestimmt, auf 13 Wochen ausgedehnt werden können. In der Volksschulverordnung vom 31. März 1900 wird als Bedingung für die Feriendauer von 13 Wochen die Durchführung von Wintersportferien genannt. Nachdem seit langer Zeit in sämtlichen Schulgemeinden während der Wintermonate Sportferien angesetzt werden, kann faktisch von einer maximalen Feriendauer von 13 Wochen ausgegangen werden. Für den Bereich der Mittelschulen setzt 185 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 in der Fassung vom 5. April 1981 die Feriendauer auf 13 Wochen fest. Im Gegensatz zur Volksschule, deren Ferien von den Schulpflegen angesetzt werden, entscheidet bei den Mittelschulen der Erziehungsrat über die Verteilung der Ferien im Schuljahr.

2 - 2 - Trotz dieser faktisch gleichen gesetzlichen Regelung gelten die bisherigen Richtlinien für die Ferienberechnung nur für die Volksschule. Dennoch sind die Ferien von Volks- und Mittelschule weitgehend harmonisiert. Eine völlige Übereinstimmung ist weder vorgesehen noch möglich, da das Einzugsgebiet der Kantonsschulen zum Teil sehr viele Schulgemeinden umfasst. Am meisten zu Diskussionen Anlass gab jeweils die Ansetzung der Weihnachts- und Sportferien. Bezüglich der Sportferien werden die Unterschiede grösstenteils behoben, indem künftig auch an den Mittelschulen zwei Wochen Sportferien angesetzt werden, so dass in der Regel wenigstens eine Woche mit der Volksschule ü- bereinstimmen sollte. B. Bisherige Richtlinien Die Richtlinien von 1973 sehen vor, dass alle Tage zwischen dem letzten und dem ersten Schultag als Ferien zu zählen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei diesen Tagen um Werkoder Feiertage handelt. Dies führte dazu, dass die Zahl der effektiven Schuleinstellungen unterschiedlich war, je nachdem wie viele Feiertage in die Ferien fielen. Zwei lokale Feiertage und zwei oder drei Bündelitage mussten jeweils nicht auf die Feriendauer angerechnet werden. Mit den bisherigen Richtlinien würden nach der Umstellung des Schuljahrbeginns, welche bei den Frühlings- und Sommerferien eine kleine Verschiebung mit sich bringt, in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedliche Verhältnisse entstehen. Gemeinden, welche die Frühlingsferien an Ostern belassen und allenfalls noch Heuferien ansetzen, hätten eine geringere Feriendauer als Gemeinden, welche - wie vom Erziehungsrat vorgeschlagen - die Frühlingsferien auf Ende April und Anfang Mai verschieben. Bei letzteren fallen Ostern und Pfingsten in der Regel in die Schulzeit und müssen nicht auf die Feriendauer angerechnet werden, bei ersteren wären die Oster- und Pfingsttage Ferientage und müssten entsprechend mitgezählt werden.

3 - 3 - C. Neue Richtlinien Um für alle Gemeinden und Mittelschulen gleiche Verhältnisse zu schaffen, sollen die Berechnungsgrundlagen für die Ferien neu geregelt werden. In Zukunft werden nur die tatsächlich ausfallenden Schultage auf die Feriendauer angerechnet, dafür müssen aber sämtliche Schuleinstellungen mitgezählt werden. Im Gegensatz zu früher werden sämtliche Bündelitage und lokalen Feiertage auf die Feriendauer angerechnet. Damit ist die Schul- und Feriendauer an allen Schulen gleich, da die Anzahl der Schuleinstellungen klar definiert ist. Die neuen Richtlinien umfassen folgende Punkte: 1. Die Schulferien an der Volksschule betragen jährlich 12 Wochen ( 17 Volksschulgesetz). Die Feriendauer kann auf 13 Wochen ausgedehnt werden, sofern Wintersportferien durchgeführt werden ( 15 Volksschulverordnung). An den Mittelschulen beträgt die Feriendauer 13 Wochen ( 185 Unterrichtsgesetz). 2. Das Schuljahr beginnt jeweils am Montag der 34. Woche (17. bis 23. August), als Ferien zählen die Schuleinstellungen zwischen dem 1. Schultag und dem letzten Tag der Sommerferien. Auch Tage,an denen regulär nur an einem Halbtag unterrichtet wird (z.b. Samstag), gelten als ganze Schultage. Mit dieser Ziffer wird der Beginn des Schuljahres entsprechend dem Spätsommerschulbeginn festgelegt. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Sommerferien noch zum vorhergehenden Schuljahr zählen, ein Übertrag von Ferientagen auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig. Es wird auch klar geregelt, dass alle Schultage, auch Samstage, voll als Ferientage berechnet werden.

4 Als anrechenbare Ferien gilt die Zeit zwischen dem letzten Schul- bzw. Examentag und dem ersten Schultag. In diese Zeitspanne fallende Feiertage werden nicht mitgerechnet. Sofern Feiertage auf einen Sonntag fallen, dürfen sie nicht kompensiert werden. Dies betrifft: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember Diese Berechnungsgrundlage unterscheidet sich von den bisherigen Richtlinien und bringt klare Verhältnisse, indem nur diejenigen Tage als Ferien angerechnet werden, an denen die Schule auch stattfinden würde. Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, werden nicht als Feiertage berechnet, dürfen aber auch nicht kompensiert werden. 4. Sämtliche generellen Schuleinstellungen werden auf die Feriendauer angerechnet, also auch die lokalen Feiertage und Bündelitage. Nicht mitgezählt werden die gesetzlich vorgesehenen Schuleinstellungen, wie Schulsynode und Schulkapitel. Hier wird noch einmal festgehalten, dass alle Schuleinstellungen, auch die bisher nicht berechneten Bündelitage und lokalen Feiertage, auf die Feriendaten angerechnet werden. 5. Für die Volksschule ist die Ansetzung des Schulsilvesters nach Weihnachten unzulässig. Diese Ziffer betrifft nur die Volksschule und soll verhindern, dass die Schüler zwischen Weihnachten und Neujahr die Schule besuchen müssen.

5 Schuleinstellungen aus wichtigen Gründen (militärische Einquartierungen, landwirtschaftliche Arbeiten, grössere Umbauten und Renovationen von Schulhäusern, ansteckende Krankheiten usw.) sind auf die Feriendauer soweit als möglich anzurechnen, sofern diese Schuleinstellungen die ganze Gemeinde bzw. den ganzen Schulkreis betreffen; andernfalls ist der ausgefallene Schulunterricht angemessen vor- oder nachzuholen. Faktisch können die erwähnten aussergewöhnlichen Schuleinstellungen nur auf die Feriendauer angerechnet werden, wenn sie weit im voraus schon bekannt sind. Andernfalls soll die ausgefallene Schulzeit zumindest teilweise vor- oder nachgeholt werden. 7. Das Vor- und Nachholen für Bündelitage und zusätzliche Ferientage ist nicht zulässig. Die Erziehungsdirektion kann aus besondern Gründen Ausnahmen bewilligen. Das Vor- und Nachholen von Feiertagen ist zumindest an der Volksschule problematisch und ineffizient. Es soll deshalb nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Frage kommen. D. Inkraftsetzung Die Ferien für das Schuljahr 1988/89 sind bereits fixiert, teilweise auch für das Schuljahr 1989/90. Da die neuen Richtlinien aber keine grundsätzlichen Änderungen bezüglich der Ferienansetzung mit sich bringen, können sie an der Volksschule auf Beginn des Schuljahres 1989/90 in Kraft gesetzt werden. Die Ferien der Mittelschulen sind für das Schuljahr 1989/90 bereits festgesetzt und stimmen mit den Richtlinien nicht vollständig überein. Deshalb werden die Richtlinien für die Mittelschulen auf Beginn des Schuljahres 1990/91 in Kraft gesetzt.

6 - 6 - Die Richtlinien sind zusammen mit Beispielen für die Ansetzung der Ferien in den folgenden Jahren im Schulblatt zu publizieren. Der Erziehungsrat beschliesst: I. Die Richtlinien für die Ferienberechnung an Volks- und Mittelschulen werden erlassen und für die Volksschule auf Beginn des Schuljahres 1999/90, für die Mittelschulen auf Beginn des Schuljahres 1990/91 in Kraft gesetzt. II. Publikation der Richtlinien mit Vorschlägen für die Ansetzung der Ferien in den kommenden Jahren im Schulblatt. III. Mitteilung an Vereinigung der Zürcher Schulpräsidenten, Vereinigung der Präsidenten und Aktuare der Bezirks-schulpflegen, Vereinigung der Schulsekretäre, Schulsynode, Schulleiterkonferenz, Seminardirektorenkonferenz, Zürcher Kantonaler Lehrerverein, VPOD, Sekt. Lehrberufe, Verband der Lehrer an staatlichen Mittelschulen, Verein der Lehrbeauftragten, Evangelisches Lehrerseminar, Freies Gymnasium, Vereinigung der Elternorganisation, Schulamt der Stadt Zürich, Schulverwaltung Winterthur, Volkswirtschaftsdirektion und Erziehungsdirektion, Abteilung Volksschule, Mittelschule, Universität, Handarbeit und Hauswirtschaft und Pädagogische Abteilung. Für richtigen Auszug Der Sekretär Zürich, 5. September 1988 mw/fy

7 - 1 - Richtlinien für die Ferienberechnung an Volks- und Mittelschulen 1. Die Schulferien an der Volksschule betragen jährlich 12 Wochen ( 17 Volksschulgesetz). Die Feriendauer kann auf 13 Wochen ausgedehnt werden, sofern Wintersportferien durchgeführt werden ( 15 Volksschulverordnung). An den Mittelschulen beträgt die Feriendauer 13 Wochen ( 185 Unterrichtsgesetz). 2. Das Schuljahr beginnt jeweils am Montag der 34. Woche (17. bis 23. August), als Ferien zählen die Schuleinstellungen zwischen dem 1. Schultag und dem letzten Tag der Sommerferien. Auch Tage, an denen regulär nur an einem Halbtag (z.b. Samstag) unterrichtet wird, gelten als ganze Schultage. 3. Als anrechenbare Ferien gilt die Zeit zwischen dem letzten Schul- bzw. Examenstag und dem ersten Schultag. In diese Zeitspanne fallende Feiertage werden nicht mitgerechnet. Sofern Feiertage auf einen Sonntag fallen, dürfen sie nicht kompensiert werden. Dies betrifft: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. 4. Sämtliche generellen Schuleinstellungen werden auf die Feriendauer angerechnet, also auch die lokalen Feiertage und Bündelitage. Nicht mitgezählt werden die gesetzlich vorgesehenen Schuleinstellungen, wie Schulsynode und Schulkapitel. 5. Für die Volksschule ist die Ansetzung des Schulsilvesters nach Weihnachten unzulässig. 6. Schuleinstellungen aus wichtigen Gründen (militärische Einquartierungen, landwirtschaftliche Arbeiten, grössere Umbauten und Renovationen von Schulhäusern, ansteckende Krankheiten usw.) sind auf die Feriendauer soweit als möglich anzurechnen, sofern diese Schuleinstellungen die ganze Gemeinde bzw. den ganzen Schulkreis betreffen; andernfalls ist der ausgefallene Schulunterricht angemessen vor- oder nachzuholen. 7. Das Vor- und Nachholen für Bündelitage und zusätzliche Ferientage ist nicht zulässig. Die Erziehungsdirektion kann aus besondern Gründen Ausnahmen bewilligen.

8 - 2 - Beispiel für die Ferienberechnung Schuljahr 1989/90 Tage Wochen / Tage Schuljahresbeginn Herbstferien Sa bis Sa Weihnachtsferien Sa ) bis Di Sportferien (Bei- Sa spiel Stadt Zürich) bis Sa Ostersamstag Sa Frühlingsferien Sa )4) bis Sa Pfingstsamstag Sa Sommerferien Sa ) bis Sa Lokaler Feiertag 4) 1 1 Total (von maximal 78 Tagen) 76 Tage 11 Wochen 10 Tage = 12 Wochen 4 Tage (1) Bei den Weihnachtsferien werden die folgenden Tage an die Ferien an gerechnet: , 27. bis Die übrigen Tage fallen auf den Sonntag oder sind gesetzliche Feiertage. (2) Da der 1. Mai in die Frühlingsferien fällt, werden die 2 Ferienwochen und der Bündelitag nur als 2 Wochen (12 Tage) angerechnet. (3) Der 1. August während der Sommerferien wird nicht berechnet. Deshalb beträgt die Feriendauer trotz Bündelitag nur 5 Wochen (30 Tage). (4) Da 1990 das Sechseläuten in die Frühlingsferien fällt, besteht in der Stadt Zürich (und Umgebung) 1989/90 nur ein lokaler Feiertag, der auf die Feriendauer anzurechnen ist.

9 /91 Tage Wochen / Tage Schuljahresbeginn Herbstferien Sa bis Sa Weihnachtsferien Sa bis Mi Sportferien (Bei- Sa spiel Stadt Zürich)bis Sa Ostersamstag Sa Frühlingsferien Sa bis Sa Pfingstsamstag Sa Sommerferien Sa bis Sa Lokale Feiertage Tage 12 Wochen 6 Tage = 13 Wochen

10 /92 Tage Wochen Tage Schuljahresbeginn Herbstferien Sa bis Sa Weihnachtsferien Mo bis Sa Sportferien Sa bis Sa Frühlingsferien Karfreitag bis Sa Pfingstsamstag Sa Sommerferien Sa bis Sa Lokale Feiertage 1 1 Total 78 Tage 12 Wochen 6 Tage = 13 Wochen Bei Gemeinden, die zwei lokale Feiertage während der Schulzeit ansetzen, oder bei denen Ostern und 1. Mai nicht in die Frühlingsferien fallen, ist die grosszügige Regelung über Weihnachten nicht möglich. Diese müssen kürzere Weihnachtsferien machen oder auf einzelne Bündelitage verzichten.

11 /93 Tage Wochen / Tage Schuljahresbeginn Herbstferien Sa bis Sa Weihnachtsferien Do bis Sa Sportferien Sa bis Sa Ostersamstag Sa Frühlingsferien Sa bis Sa Pfingstsamstag Sa Sommerferien Sa bis Sa Lokale Feiertage 2 2 Total 78 Tage 11 Wochen 12 Tage = 13 Wochen

12 /94 Tage Wochen Tage Schuljahresbeginn Herbstferien Sa bis Sa Weihnachtsferien Fr bis Sa Sportferien Sa bis Sa Ostersamstag Sa Frühlingsferien Sa bis Sa Pfingstsamstag Sa Sommerferien Sa bis Sa Lokale Feiertage 2 2 Total 79 Tage 11 Wochen 13 Tage = 13 Wochen 1 Tag Trotz minimer Weihnachtsferien ergibt sich bei dieser Berechnungsweise ein Tag zuviel Ferien. Weil sowohl an Weihnachten und Neujahr ein Tag wie auch der 1. Mai auf einen Sonntag fallen, darf ausnahmsweise an 79 Tagen die Schule eingestellt werden. Andernfalls wäre ein sinnvoller Ferienplan nicht möglich oder es müsste auf einen traditionellen Bündelitag oder lokalen Feiertag verzichtet werden.

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