Gemeinsame SchlichtungssteIle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der EKiR Geschäftszeichen 1 GS 24/2015

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1 Gemeinsame SchlichtungssteIle der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes der EKiR Geschäftszeichen 1 GS 24/2015 Beschluss (rechtkräftig, Beschwerde wurde nicht eingelegt) Beteiligte zu 1) Dienststellenleitung B ggmbh Beistand: Rechtsanwältin gegen Beteiligte zu 2) Mitarbeitervertretung der B ggmbh, Beistand: Rechtsanwältin wegen Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung gemäß 38 Abs. 4, 42 Abs. 1C, 60 Abs. 5 MVG.EKD (Herr R.) hat die 1. Kammer der Gemeinsamen SchlichtungssteIle für die Ev. Kirche im Rheinland und das Diakonische Werk der Ev. Kirche im Rheinland aufgrund der mündlichen Verhandlung am beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Begründunq Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) ihre Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters Herr R. in die Entgeltgruppe SD 2 nach 41 MVG.EKD verweigern durfte. Herr R. arbeitet seit dem in der Dienststelle als Betreuungskraft nach 87 b SGB XI. Die Beteiligte zu 1) wendet den BAT-KF an und beantragte mit Schreiben vom bei der Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn R. in die Entgeltgruppe SD 2 Stufe 1 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - SDEGP-BAT-KF) (Anlage 9 zum BAT-KF). Die Beteiligte zu 2) beantragte am die Erörterung, die am stattfand. Nach Beschluss am teilt die Beteiligte zu 2) am der Beteiligten zu 1) mit, dass sie die Zustimmung zur Eingruppierung verweigere, Herr R. sei in die SD 3 einzugruppieren. Der Fallgruppe 2 (SD 3) unterfallen Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst oder in den Familien mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist. Die Fallgruppe 1 (SD 2) erfordert hingegen keine eingehende fachliche Einarbeitung. Der zeitliche Umfang der Einarbeitung in der Dienststelle ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Beteiligte zu 1) geht von wenigen Tagen aus, die Beteiligte zu 2) dagegen von einer deutlich längeren Einarbeitung bis zu einem halben Jahr. Die Richtlinien nach 87 b Absatz 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL)

2 vom i.d.f vom des GKF-Spltzenverbandes verlangen für eine Betreuungskraft ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden, mit dem die Zielsetzung verbunden ist, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Menschen zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeiten In diesem Bereich selbst zu prüfen. Weiter werden eine Qualifizierungsmaßnahme von 160 Stunden sowie regelmäßige Fortbildungen verlangt. Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen: Einen Basiskurs Betreuungsarbeit in stationären Einrichtungen von 100 Stunden, in dem Grundkenntnisse über Kommunikation und Interaktion in der speziellen Situation vermittelt werden, ein Betreuungspraktikum von zwei Wochen in einer stationären Pflegeeinrichtung und ein einen Aufbaukurs Betreuungsarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen von 60 Stunden, in dem die Kenntnisse aus dem ersten Kurs vertieft und weitere Kenntnisse in anderen Themenbereiche vermittelt werden (Rechtskunde, Hauswirtschaft, Ernährungslehre, usw.). Die Fortbildung umfasst jährlich jeweils mindestens 16 Unterrichtsstunden. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ging der Schlichtungsstelle am zu. Sie beantragt festzustellen, dass für die Beteiligte zu 2) kein Grund zur Verweigerung ihrer Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn R. in die Entgeltgruppe SD 2, Stufe 1 des Entgeltgruppen- plans zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) des BAT-KF vorliegt. Nach Meinung der Beteiligten zu 1) setzt eine eingehende Einarbeitung voraus, dass die Einarbeitungszeit mindestens vier Wochen beträgt. Eine fachliche Einarbeitung setze voraus, dass diese zwingend durch eine ausgebildete examinierte Fachkraft erfolgen muss. Die Qualifizierungsvoraussetzungen nach den Betreuungskräfte-RL seien keine fachliche Einarbeitung i.s. der Entgeltgruppe SD 3. Betreuungskräfte nach 87 b SGB XI würden in der Dienststelle lediglich 1 bis 2 Tage eingearbeitet. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Einer neuen Betreuungskraft werde für die ersten sechs Monate ein Mentor zur Seite gestellt, der die Betreuungskraft einarbeite. Die Einarbeitung ende mit dem Mitarbeitereinführungstag nach sechs Monaten. Herr R. sei in diesem Zeitraum auch zu den verschiedenen Themen eingearbeitet worden. Aus dem Einarbeitungsbogen ergebe sich jeweils der Tag, an dem eine Einarbeitung zu einem Thema wie zum Beispiel "Umgang mit den Bewohnern" oder "Pflege" abgeschlossen sei. Bei Herrn R. sind im Einarbeitungsbogen bei den verschiedenen Themen entweder am oder am Handzeichen vermerkt. Einfache Arbeiten seien nach BAG (Entscheidung vom Az. 4 AZR 315/08) nur gleichförmige Arbeiten, deren Verrichtung keine eigenen Überlegungen erfordert. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Die Beteiligten streiten sich über die Eingruppierung eines Mitarbeiters und damit über eine Frage, die sich aus der Anwendung des MVG.EKD zwischen ihnen ergibt ( 60 Abs. 1 und 5 MVG.EKD). Der Antrag ist fristgerecht nach 38 Absatz 3 und 4 MVG.EKD. Der Antrag Ist unbegründet. Herr R. ist als Betreuungskraft nach 87b SGB XI nicht In die FalIgruppe 1 (SD 2) einzugruppieren, da seine Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

3 Auf die Tätigkeiten von Herrn R. als Betreuungskraft nach 87 b SGB XI in der Altenpflege findet die Regelung zur Berufsgruppe 5. Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozlal- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert) im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD- Entgeltgruppenplan zum BAT- KF - SDEGP-BAT-KF) - Anlage 9 zum BAT-KF - Anwendung. Eine andere Berufsgruppe im SDEGP, im Allgemeinen Entgeltgruppenplan oder im Pflegedienst-Entgeltgruppenplan zum BAT- KF ist nicht einschlägig. Die Tätigkeit einer Betreuungskraft nach 87 b SGB XI bei der Beteiligten zu 1) erfordert eine eingehende fachliche Einarbeitung. Dabei ist eine eingehende fachliche Einarbeitung i.s. der SD 2 nicht bereits dann erforderlich, wenn die Tätigkeit nicht nur gleichförmige Arbeiten beinhaltet, deren Verrichtung keine eigenen Überlegungen erfordert. Dem Verweis der Beteiligten zu 2) auf die Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom , Az. 4 AZR 315/08) zur Entgeltgruppe 1 des TVöD kann insoweit nicht gefolgt werden. Das Entgelt der Fallgruppe 1 des SDEGP-BAT-KF liegt von vornherein höher als das der niedrigsten Entgeltgruppe des TVöD, weil die Tätigkeiten, die unter den SDEGP- BAT-KF fallen andere sind als die, unter die niedrigste Entgeltgruppe des TVöD fallen. Die Tätigkeiten sind nicht vergleichbar. Die Meinung der Beteiligten zu 1), dass die Einarbeitung durch eine Fachkraft" zu erfolgen habe, ist insoweit richtig, als es sich um eine fachliche Einarbeitung handeln muss. Es muss die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen erforderlich sei. Fachliche Kenntnisse können nur durch eine Person vermittelt werden, die selbst über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse (verfügt). Es Ist nicht erforderlich, dass eine Pflegefachkraft einarbeitet, denn die fachlichen Kenntnisse einer Betreuungskraft nach 87b SGB XI müssen nicht die einer Pflegefachkraft sein. Eine eingehende Einarbeitung liegt jedenfalls bei einer Einarbeitung von vier Wochen. Die Beweiserhebung hat ergeben, dass die Beteiligte zu 1) im Pflegeheim die neuen Betreuungskräfte nach 87 b SGB XI über vier Wochen in den in der Anlage H 3 zum Qualitätsmanagement aufgelisteten Themenbereich durch eine Pflegefachkraft einarbeiten lässt. Eine Einarbeitung über vier Wochen ist eingehend. Die Beteiligte zu 1) hält also eine Einarbeitung über diesen Zeitraum regelmäßig für erforderlich. Nach der Zeugenaussage von Frau B., der Leitung des Pflegeheims, arbeitet jede neue Betreuungskraft nach 87b SGB XI in den ersten vier Wochen im Grundsatz nicht alleine, sondern im Tandem mit einer Pflegefachkraft aus dem Team, in dem die neue Betreuungskraft arbeiten wird, im Fall von Herrn R. die Pflegefachkräfte Herr K. und Frau S. Dabei vermittelt die Fachkraft die Kenntnisse, die in der Anlage H 3 zum Qualitätsmanagement beschrieben sind (Blatt 40 bis 41 der Akte). Erst nach dieser Einarbeitung darf die neue Betreuungskraft im Grundsatz alleine arbeiten. Einzelne Arbeiten können auch schon vor Ablauf des Monats alleine durchgeführt werden. In einzelnen Fällen weicht die Einarbeitungszelt von der Vorgabe vier Wochen ab, weil sich die jeweilige neue Kraft besonders gut oder weniger gut einfindet. Es war nicht zu klären, ob Herr R. über vier Wochen oder kürzer eingearbeitet wurde. Das konnte dahinstehen. Für die Wertung, ob die Tätigkeiten eine eingehende Einarbeitung erfordert, kommt es auf den

4 durchschnittlichen zeitlichen Verlauf und nicht auf den konkreten an. Es werden fachliche Kenntnisse vermittelt. Die Themen nach der Anlage H 3 sind fachliche Themen. Nach Zeugenaussage von Herrn S., der die Anlage erstellt hat, sind die Informationen zu Pflegemodell, Pflegevisite sowie Behandlungs- und Expertenstandards für die Tätigkeit einer Betreuungskraft nach 87b 8GB XI selbst nicht unbedingt erforderlich, sondern bieten nur sinnvolles Rahmenwissen. Bei allen anderen Themen dagegen wird Wissen vermittelt, das die Betreuungskraft für ihre Tätigkeit braucht, wobei sich die Tiefe der Kenntnisse unterscheidet, je nachdem, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die die Betreuungskraft selbst durchführt oder über die ihr nur erforderliches Wissen vermittelt wird. Der Mitarbeitereinführungstag, an dem jeder Mitarbeitende teilnimmt, dagegen vermittelt lediglich einen Überblick aber die Einrichtung und damit Kenntnisse, die jeder Mitarbeitende zur Einordnung seiner Tätigkeit sinnvollerweise haben sollte, diese Kenntnisse sind aber nicht für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeitenden zwingend. Außerdem lernen sich an diesem Tag die Mitarbeitenden auch aber die jeweilige Arbeitseinheit hinweg kennen. Daher konnte es die Kammer dahingestellt sein lassen, ob die Qualifizierungsmaßnahme nach der Betreuungskräfte-RL, die Kenntnisse vermitteln, also der Basis- und der Aufbaukurs sowie das Betreuungspraktikum, als eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der SD 3 zu werten sind. Der Richtliniengeber hält die Kenntnisse, die in dem Basis- - und Aufbaukurs Betreuungsarbeit und dem Betreuungspraktikum in stationären Einrichtungen vermittelt werden, für erforderlich, um die Tätigkeit als Betreuungskraft auszuüben. Durch die Qualifizierungsmaßnahme von insgesamt 6 Wochen erfolgt die eingehende fachliche Einarbeitung nicht durch den jeweiligen Arbeitsgeber, sondern eben durch die Institution, die die Qualifizierung durchführt, und durch die Pflegeeinrichtung, in der das Betreuungspraktikum stattfindet. Der jeweilige Arbeitgeber muss dann nur noch die speziellen Kenntnisse vermitteln, die er zusätzlich für erforderlich hält. Der Begriff fachliche Einarbeitung könnte darauf hinweisen, dass diese in der jeweiligen Dienststelle zu erfolgen hat (siehe zur Fahrerlaubnis BAG 4. Senat, AZR 534/05). Er könnte aber auch nur zu einer formalen Qualifikation abgrenzen, die für eine solche Tätigkeit gerade nicht verlangt wird. Jedenfalls erübrigt die Qualifizierungsmaßnahme, dass das in diesen sechs Wochen vermittelte Wissen im Wege der Einarbeitung in der Dienststelle vermittelt wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, c/o Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, Hannover (Postanschrift: Postfach , Hannover) eingelegt werden. Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche In Deutschland. Sie ist anzunehmen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche In Deutschland, einer Entscheidung eines Obersten

5 Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Beschwerde zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Verfahrensbevollmächtigte müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche Im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegrunde sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. gez. O. gez. Dr. H. gez. Dr. P Beisitzer Beisitzer Vorsitzende der Dienstnehmerseite Dienstgeberseite Schlichtungsstelle

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