BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) GZ /0057-BKS/2005

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) GZ /0057-BKS/2005"

Transkript

1 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) bks@bka.gv.at GZ /0057-BKS/2005 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER sowie die Ersatzmitglieder Dr. LEITL und Dr. STRELLER über die Anzeige der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gem. 11a KOG ivm 2 Abs. 1 Z. 7 lit. a KOG vom 30. August 2005, GZ KOA 3.500/05-025, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung mit 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am durch Unterlassung der Kennzeichnung der in ORF 1 zwischen ca und Uhr ausgestrahlten Sendung Sport-Bild als Patronanzsendung am Anfang und am Ende sowie durch Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 verletzt hat. II. Gemäß 11a KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 in Verbindung mit 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 wird festgestellt, dass der ORF am durch die in ORF 1 gegen Uhr im Rahmen der Sendung Formel 1 der große Preis von Großbritannien erfolgte Ausstrahlung von Werbung für die Übertragung des ORF-Sportmagazins zur Airpower `05 auf TW1 durch Unterlassung der eindeutigen optischen oder akustischen Trennung dieser Werbung von anderen Programmteilen 13 Abs. 3 ORF-G sowie durch das Unterbrechen der Sendung durch Werbung 14 Abs. 7 ivm 14 Abs. 8 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 verletzt hat.

2 - 2 - III. Dem ORF wird gemäß 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung, a) den Spruchpunkt I. der Entscheidung an einem Sonntag zwischen und Uhr in ORF 1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat festgestellt, dass der ORF am in ORF 1 durch die zwischen Uhr und Uhr erfolgte Ausstrahlung der Sendung Sport-Bild gegen das ORF-G verstoßen hat, da er das Sponsoring der Sendung nicht entsprechend gekennzeichnet und während der Sendung einen Hinweis auf den Auftraggeber ausgestrahlt hat. b) den Spruchpunkt II. der Entscheidung an einem Sonntag zwischen und Uhr in ORF 1 in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: Der Bundeskommunikationssenat hat festgestellt, dass der ORF am in ORF 1 im Rahmen der Sendung Formel 1 der große Preis von Großbritannien Werbung für die Übertragung des ORF-Sportmagazins zur Airpower `05 auf TW1 ausstrahlte und durch Unterlassung der eindeutigen optischen oder akustischen Trennung dieser Werbung von anderen Programmteilen sowie durch das Unterbrechen der Sendung durch diese Werbung das ORF-G verletzt hat. Dem ORF wird gemäß 36 Abs. 5 ORF-G aufgetragen, dem Bundeskommunikationssenat binnen weiterer zwei Wochen darüber einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen zu erbringen. Begründung: Mit Schriftsatz vom erstattete die KommAustria gemäß 11a KOG eine Anzeige beim Bundeskommunikationssenat betreffend die Ergebnisse der Auswertung von Sendungen des Österreichischen Rundfunks am im Programm ORF 1 zwischen Uhr und Uhr und übermittelte entsprechende Aufzeichnungen. Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen folgenden Sachverhalt festgestellt: Zu Spruchpunkt I Am beginnt gegen Uhr in ORF 1 die Sendung Sport-Bild. Diese beinhaltet jeweils angekündigt durch den Moderator Michael Berger im Studio Berichte aus verschiedenen Sportbewerben. Gegen Uhr kündigt der Moderator einen Bericht über die aktuelle Beach-Volleyball Masters-Serie in Salzburg mit folgenden Worten an: Wir

3 - 3 - wechseln wieder ins Freie. Die Masters-Serie der Beachvolleyballer macht dieses Wochenende in Salzburg Station. Im Damenbewerb fehlte diesmal Österreichs Nr. 1 Paarung, Sarah Montagnoli und Sabine Swoboda. Beide waren auf der Pro-Tour in St. Petersburg unterwegs und belegten dort Platz 17. In ihrer Abwesenheit spielten Doris und Stefanie Schwaiger gegen Magdalena Jirak und Kerstin Pichler im Endspiel. Unmittelbar anschließend wird gegen Uhr ein Fahrzeug der Marke Seat eingeblendet, zu dem eine Sprecherin folgenden Text wiedergibt: Die A1 Beach-Masters Tour 2005 präsentiert von Seat. Erst dann wird der rund vierminütige Bericht über das Spiel in Salzburg ausgestrahlt. Am Ende dieses Berichts gegen Uhr wird wiederum das Fahrzeug der Marke Seat mit dem Text der Sprecherin ausgestrahlt. Es folgende weitere Berichte, die jeweils vom Moderator eingeleitet werden. Gegen Uhr endet die Sendung Sport-Bild. Die KommAustria wertete den Sendungsablauf als Verstoß gegen 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G, da eine Patronanzsendung vorläge, die am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen sei. Als Sendung sei aber die Sendung Sport-Bild zu verstehen, für die diese Kennzeichnung unterblieben ist. Der Beitrag über die Beach-Volleyball Masters-Serie in Salzburg könne hingegen nicht als eigene Sendung verstanden werden, da alle Beiträge einander hinsichtlich der Aufmachung und Gestaltung entsprechen und durch einen Moderator angekündigt werden. Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom den Ausführungen der KommAustria entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BKS zur Fußball-Bundesliga (GZ /0005-BKS-2005) ist der ORF der Auffassung, dass die Moderation mehrerer Sendungen durch einen Moderator kein brauchbares Kriterium zur Beurteilung der Eigenständigkeit von Sendungen darstelle. Da sich die einzelnen Beiträge mit diversen Veranstaltungen unterschiedlicher Sportarten befassen, bestehe kein inhaltlicher Konnex. Vielmehr weisen alle Beiträge einen jeweils in sich geschlossenen, aber keinen übergreifenden Handlungsbogen auf, weshalb insgesamt jeweils von eigenständigen Sendungen auszugehen ist. Da die Sendung Sport-Bild von der patronisierten Sendung A 1 Beach-Masters Tour 2005 unterbrochen wurde und letztere am Anfang und am Ende durch Hinweise auf den Auftraggeber gekennzeichnet wurde, wurde nach Auffassung des ORF 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G nicht verletzt. Zu Spruchpunkt II Am beginnt gegen Uhr in ORF 1 die Berichterstattung zum Großen Preis von Großbritannien. Der Moderator im Studio, Michael Berger, kündigt drei Stunden Formel 1 live an, nach Ende des Rennens soll gegen Uhr noch ein Bericht über die Schlussetappe eines Radrennens gegeben werden. Dann wird nach Silverstone geschalten und vor Ort berichtet (Interviews mit Rennfahrern, Vorstellung der Strecke, Berichte über Rennteams sowie Live-Bilder der Startvorbereitungen). Gegen Uhr meint ein Interviewer: In Kürze geht s los, zuvor noch ein Boxenstopp in Wien. Es wird zurück ins Studio geschalten, wo Michael Berger die Ergebnisse einer Publikumsumfrage betreffend das Reglement der Formel 1 und sowie aktuelle Meldungen zum Tennis Weltcup in Lausanne präsentiert. Er verabschiedet sich mit dem Satz: In Kürze geht s wieder weiter mit

4 - 4 - dem Rennen und mit Heinz Prüller gute Unterhaltung zum Formel 1 Grand Prix in Großbritannien. Eingeblendet wird ein Bild mit Hinweisen auf die Redaktion und die Regie. Es folgen Programmhinweise auf den Bericht über die Hervis Tour 2005 sowie auf CSI Miami, die in ORF 1 ausgestrahlt werden. Nach einem Hinweis auf ein ORF-Gewinnspiel zur Formel 1 beginnt nach einer Schwarzblende gegen Uhr eine Abfolge von Bildern mit Flugzeugen sowie der Einblendung des Hinweises auf TW 1. Begleitet wird der Text von den Worten einer Sprecherin: Die Airpower 05 im Rückblick. Virtuose Vorführungen der besten Kunstflugstaffeln der Welt. Dazu das Red Bull Air Race und viele andere Highlights im ORF- Sportmagazin, morgen Uhr auf TW1. Nach der Einblendung eines ORF-Sport Logos folgt wiederum eine Schwarzblende. Im Anschluss folgen Bilder aus Silverstone. Der Sprecher beginnt mit den Worten: Rund acht Minuten noch bis zum Start. Nach Auffassung der KommAustria ist der Hinweis auf die Übertragung eines Berichts auf die Airpower 05 auf TW1 nicht als Programmhinweis isd 13 Abs. 5 ORF-G, sondern als Werbung zu werten. Handle es sich aber um Werbung, sei die Einführung derselben zwischen den unselbständigen Teilen der Sportsendungen gemäß 14 Abs. 8 ORF-G verboten bzw. sei die Werbung als solche nach 13 Abs. 3 ORF-G von den anderen Programmteilen zu trennen gewesen. Begründend führt die KommAustria im wesentlichen aus, dass es sich bei TW1 gerade um kein eigenes Programm des ORF handle, sondern um ein Programm einer Tochtergesellschaft, die der ORF durch kostenlose Programmhinweise gegenüber anderen Rundfunkveranstaltern nicht bevorzugen dürfte. Der ORF ist in seiner Stellungnahme vom den Ausführungen der KommAustria entgegengetreten. Unter Hinweis auf 9 ORF-G argumentiert der ORF, dass das Spartenprogramm TW1 dem ORF zuzurechnen und dieser damit auch Träger der rundfunkrechtlichen Verantwortung sei. Darüber hinaus sei Airpower 05 auch eine vom ORF zur Gänze selbständig produzierte Sendung, für deren Ausstrahlung lediglich TW1 genutzt würde, so dass der Programmhinweis jedenfalls ein Hinweis auf eine Sendung des ORF sei. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. Gemäß 17 Abs. 1 ORF-G liegt eine Patronanzsendung im Fernsehen vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

5 - 5 - Nach 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 sind Patronanzsendungen als solche durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (Anund Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig. Der Bundeskommunikationssenat geht auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom Vorliegen einer Patronanzsendung isd ORF-G aus. Fraglich ist freilich, ob der Beitrag über die Beach-Volleyball Masters-Serie in Salzburg als eigenständige Sendung aufgefasst werden kann, die mit der Einblendung des Namens zu Beginn und am Ende im Sinn des 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G ausreichend gekennzeichnet gewesen wäre, oder ob vielmehr die Beiträge jeweils unselbständige Bestandteile der Sendung Sport-Bild darstellen und daher eine entsprechende Kennzeichnung am Anfang und am Ende der Sendung Sport-Bild erfolgen hätte müssen. Der Bundeskommunikationssenat vertritt nach ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als Sendung nicht auf die Dauer der Ausstrahlung per se ankommen kann. Vielmehr ist bei der Beurteilung darauf abzustellen, ob es sich um einen einzelnen, in sich geschlossenen, zeitlich begrenzten Teil des Rundfunkprogramms handelt (vgl. dazu die Bescheide vom , GZ /0016-BKS/2005 sowie vom , GZ /0028-BKS/2005). Bei dieser Beurteilung ist neben dem Inhalt der Sendungsteile auch darauf abzustellen, ob im Bild oder im Ton der Übertragung ein Hinweis darauf zu erkennen ist, dass zum Zeitpunkt der Einblendung des Patronanzhinweises eine Sendung zu Ende geht und eine neue nach dem Patronanzhinweis beginnt. Das Vorliegen einer neuen Sendung bejahte der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung vom , GZ /0005- BKS/2005, da nach dem Nachrichtenblock akustisch deutlich erkennbar ein Pfiff eingespielt wurde und eine Änderung der Musikuntermalung erfolgte, sodass für den Durchschnittshörer erkennbar wurde, dass nun ein anderer Sendungsteil folgte. Hingegen verneinte der Bundeskommunikationssenat in der Entscheidung vom , /0014- BKS/2004, das Vorliegen einer eigenständigen Sendung mit dem Hinweis, dass die Sätze ein und desselben Kommentators vor und nach dem Patronanzhinweis inhaltlich miteinander zusammen hängen und auch eine inhaltliche Verbindung zwischen den Sendungen besteht. Bei der Sendung Sport-Bild ist der grundsätzliche Aufbau der Sendung zu berücksichtigen. Auch wenn der ORF ausführt, dass die einzelnen Beiträge inhaltlich unterschiedliche Sportereignisse darstellen, besteht doch der inhaltliche Zusammenhang zwischen den Beiträgen eben darin, dem Zuseher eine kompakte Zusammenfassung der wichtigsten Sportereignisse aus den unterschiedlichen Disziplinen zu bieten. Auch eine formelle

6 - 6 - Trennung der Beiträge ist nicht zu erkennen, da gerade durch die jeweilige (einheitliche) Ansage durch einen Moderator für den Durchschnittsseher der Eindruck einer zusammenhängenden Sendung erweckt wird. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Moderator schon vorweg inhaltlich auf den nachfolgenden Beitrag eingeht, etwa wie im vorliegenden Fall schildert, welche Spielerinnen angetreten sind. Der Bundeskommunikationssenat ist daher der Auffassung, dass nicht jeder Beitrag für sich als Sendung aufgefasst werden kann. Folglich hätte die Kennzeichnung als Patronanzsendung zu Beginn und am Ende der Sendung Sport-Bild zu erfolgen gehabt. Eine Kennzeichnung während der Patronanzsendung ist nicht zulässig. Im Ergebnis wurde daher im vorliegenden Fall durch Unterlassung der Kennzeichnung einer Patronanzsendung sowie durch Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung die Bestimmung des 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verletzt. Zu Spruchpunkt II. Das ORF-G differenziert zwischen Programmtrailern und Werbung. Gemäß 13 Abs. 5 ORF-G gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nicht als Werbung. Da es sich bei solchen Programmtrailern nicht um Werbung sondern um Programmbestandteile handelt, sind diese auch nicht als Werbung nach 13 Abs. 3 ORF-G zu kennzeichnen (Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, 2002, 43). Diese Begünstigung für Hinweise auf eigene Programme und Sendungen gilt nur für Programme (bzw. Sendungen im Rahmen solcher Programme) der Stiftung gemäß 3 ORF- G, nicht aber im Hinblick auf Programme bzw. Sendungen, die von Tochtergesellschaften nach 9 ORF-G ausgestrahlt werden. 13 ORF-G beinhaltet nämlich ausschließlich Werberegelungen für die Stiftung, während das Werberegulativ für die Tochterunternehmen des ORF in 9 Abs. 4 ORF-G geregelt ist (vgl Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze, 2002, 43). Ungeachtet der rundfunkrechtlichen Verantwortung, die der ORF für das von TW1 ausgestrahlte Programm gemäß 9 ORF-G wahrzunehmen hat, liegt auch dem 13 Abs. 5 ORF-G eine Differenzierung zwischen den direkt durch den ORF ausgestrahlten Programmen und jenen Programmen, die über Tochtergesellschaften ausgestrahlt werden zugrunde. Verweist der ORF daher auf das gemäß 9 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 veranstaltete Programm von TW1, ist dies nicht als ein Programmhinweis auf eigene Programme isd 13 Abs. 5 ORF-G zu werten.

7 - 7 - Auch das Argument des ORF, dass eine Sendung angekündigt worden sei, die zur Gänze vom ORF selbständig produzierte wurde und für deren Ausstrahlung lediglich TW1 genutzt wurde, vermag die Privilegierung des 13 Abs. 5 ORF-G nicht zu begründen. Zwar differenziert der Wortlaut des 13 Abs. 5 ORF-G zwischen Programmen und Sendungen, allerdings ist dies nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates nicht dahingehend zu verstehen, dass der ORF nur auf eigene Sendungen im Sinne von eigenproduzierten Sendungen verweisen dürfte. Vielmehr soll der Gesetzeswortlaut nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates lediglich klarstellen, dass die Programmhinweise nicht nur auf das Programm als Gesamtheit aller Sendungen abstellen müssen, sondern auch auf einzelne Sendungen im Rahmen des Programms hingewiesen werden kann. Werden aber Sendungen auch wenn sie vom ORF eigenständig produziert wurden im Rahmen eines nicht von der Stiftung ausgestrahlten Programms isd 3 ORF-G gesendet, sind sie keine Programmhinweise isd 13 Abs. 5 ORF-G, sondern Werbesendungen. Gemäß 13 Abs. 3 ORF-G muss Werbung klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Im vorliegenden Fall wurde die Werbung für die Sendung Airpower `05 nur durch eine Schwarzblende von den zuvor ausgestrahlten Programmhinweisen getrennt Der Bundeskommunikationssenat hat im Bescheid vom , GZ /0019-BKS/2004 dargelegt, dass eine Schwarzblende als Trennung zwischen Werbung und Programm nicht als ausreichende eindeutige Trennung im Sinne des 13 Abs. 3 ORF-G angesehen werden kann, zumal derartige, nur wenige Augenblicke dauernde Schwarzblenden bei der Ausstrahlung von Fernsehsendungen in vielfacher Art und Weise eingesetzt werden. Insbesondere finden Schwarzblenden auch bei der Abgrenzung zwischen einzelnen Werbespots Verwendung, sodass der Bundeskommunikationssenat die Auffassung vertritt, dass ihnen schon aus diesem Grund die grundsätzlich Eignung fehlt, vom Zuseher als eindeutige Trennung zwischen der Werbung und dem nachfolgenden oder vorangehenden sonstigen Programm wahrgenommen zu werden. Der ORF hat daher durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung der Werbung von den zuvor ausgestrahlten Programmhinweisen die Bestimmung des 13 Abs. 3 ORF-G verletzt. Gemäß 14 Abs. 8 ORF-G in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 97/2004 ist die Unterbrechung einer Sendung durch Werbung nur bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen zulässig, wenn die Werbung zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt wird. Die Erläuterungen geben beispielhaft bestimmte Veranstaltungen wieder und führen aus,

8 - 8 - dass maßgeblich sein wird, inwieweit der ORF Einfluss auf den Ablauf und die Struktur des Ereignisses bzw. der Darbietung nehmen kann, vor allem indem er Einfluss auf den Zeitpunkt der gesetzten Pausen nehmen kann. Zu prüfen ist daher, in wie weit die Berichterstattung zum Großen Preis von Großbritannien eigenständige Teile sind, wenn der ORF zunächst einen Hintergrundbericht mit Interviews mit Rennfahrern, Vorstellung der Strecke, Berichten über Rennteams sowie Live-Bildern der Startvorbereitungen liefert und dann nach Programmhinweisen und der Werbung für TW1 mit der Übertragung des eigentlichen Rennens beginnt. Mit dieser Frage hatte sich der Bundeskommunikationssenat bereits in seiner Entscheidung zum Großen Preis von Ungarn auseinander zu setzen gehabt. Im Bescheid vom , GZ /0035-BKS/2005 stellte der Bundeskommunikationssenat fest, dass der zwischen den Sendungsteilen bestehende enge inhaltliche und zeitliche Zusammenhang für die Annahme einer einheitlichen Sendung spricht. Inhalt aller drei Sendungen war die Übertragung des 13. Formel 1 WM-Laufes vom Hungaroring bei Budapest. Überdies würde das grundsätzliche Verbot der Unterbrecherwerbung ins Leere laufen, wenn es dem ORF offen stünde, durch einfache Art und Weise selbständige Sendeteile in beliebiger Anzahl zu kreieren. Würde man nicht auf den oben beschriebenen inhaltlichen Zusammenhang einzelner Sendungsteile abstellen, stünde es dem ORF frei, 14 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-G ohne weiteres zu umgehen, indem er eine aufgrund des Inhaltes als einheitlich anzusehende Sendung in einzelne Sendungsteile zerlegt und sich so die Möglichkeit einräumt, auch während einer Sendung Werbung zu senden. Bei der Beurteilung, ob eine Sendung im Sinne des ORF-G vorliegt, ist daher nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates nicht auf die in einem Fernsehprogramm vorgenommene Nennung der einzelnen Sendungsteile sondern auf den sachlichen Zusammenhang der einzelnen Sendungen abzustellen. Im Fall der Übertragung des Großen Preises von Großbritannien ist ebenfalls dieser inhaltliche Zusammenhang zu bejahen. Zum einen kündigt Michael Berger schon zu Beginn drei Stunden Formel 1 live an und streicht damit den Zusammenhalt der Sendungsteile heraus. Zum anderen endet der erste Sendungsteil mit den Worten In Kürze geht s wieder weiter mit dem Rennen und mit Heinz Prüller gute Unterhaltung zum Formel 1 Grand Prix in Großbritannien, der zweite Sendungsteil schließt ohne Begrüßung nahtlos an und kündigt den Start des Rennens in einigen Minuten an. Auch die Moderatoren, insbesondere Michael Berger im Studio und Heinz Prüller in Silverstone, sind in den beiden Sendungsteilen ident, so dass sich die Sendeteile für einen durchschnittlichen

9 - 9 - Fernsehzuseher aufgrund der Gestaltung und des inhaltlichen Zusammenhangs als Einheit, nämlich als Sendung Formel 1 Der Große Preis von Großbritannien darstellen. Nach 14 Abs. 8 ORF-G in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendendenn Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 darf die Werbung bei Sportsendungen nur zwischen die eigenständigen Teile und die Pausen eingefügt werden. Eigenständige Sendeteile liegen nach der Auffassung des Bundeskommunikationssenates wie oben dargestellt nicht vor. Eine Pause ist aber im gewillkürten Wegschalten ins Studio vor dem Start nicht zu erblicken, da kein besonderer Grund für eine derartige Vorgehensweise gerade zu diesem Zeitpunkt ersichtlich ist. Vielmehr gehen die Startvorbereitungen, von denen der ORF zuvor auch schon berichtet hat, unvermindert weiter. Der ORF hat durch die Unterbrechung der Sendung Formel 1 Der große Preis von Großbritannien durch Werbung die Bestimmung des 14 Abs. 8 ORF-G verletzt. Zu Spruchpunkt III. Der Ausspruch über die Veröffentlichung stützt sich auf 37 Abs. 4 ORF-G und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg /1991 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des 37 Abs. 4 ORF-G, nämlich zu 29 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes, wonach für Rechtsverletzungen, die dem Rundfunk als Medium unterlaufen sind, die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung (...) stets erforderlich sein [wird] (so ausdrücklich: VwGH, , 2003/04/0045, 0060). Hinsichtlich des Zeitpunktes und des Ortes der Veröffentlichung war im Lichte des zitierten Erkenntnisses davon auszugehen, dass die Veröffentlichung in Form der Verlesung als öffentlicher contrarius actus im selben Programm zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen ist, um tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert zu erzielen. Der Ausspruch, über die Veröffentlichung einen Nachweis zu erbringen, stützt sich auf 36 Abs. 5 ORF-G, wonach der ORF dem Bundeskommunikationssenat auf dessen Aufforderung Aufzeichnungen seiner Sendungen zur Verfügung zu stellen hat, und dient der Überprüfung des bescheidkonformen Verhaltens hinsichtlich des Spruchpunktes III. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

10 Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten. 4. April 2006 Der Vorsitzende: SCHALICH Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Zustellverfügung: Österreichischer Rundfunk, Generaldirektion, Würzburggasse 30, A-1136 Wien KommAustria, Mariahilfer Straße 77-79, A-1060 Wien

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0010-BKS/2006 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S CH E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 GZ 611.009/0024-BKS/2006

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285    GZ 611.009/0024-BKS/2006 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.009/0024-BKS/2006 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.001/0009-BKS/2006 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.001/0006-BKS/2005 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0006-BKS/2007 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S CH E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1)

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 GZ 611.055/0002-BKS/2009 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.196/0015-BKS/2011 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.009/0018-BKS/2006 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Der Regulierungsbehörde sind gemäß 22 Abs. 1 PrR-G Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen.

Bescheid. I. Spruch. Der Regulierungsbehörde sind gemäß 22 Abs. 1 PrR-G Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen. KOA 1.130 / 04-015 Bescheid I. Spruch 1.) Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 4 lit b KommAustria Gesetz (KOG),

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.186/001-BKS/2002 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch

Mehr

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.001/0001-BKS/2013 B E S C H E I D www.bks.gv.at Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Bescheid. I. Spruch. I. am während der zwischen 18:00:00 Uhr bis 18:27:30 Uhr ausgestrahlten Sendung Mürz TV

Bescheid. I. Spruch. I. am während der zwischen 18:00:00 Uhr bis 18:27:30 Uhr ausgestrahlten Sendung Mürz TV KOA 1.965/15-029 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG),

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.956/0015-BKS/2009 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.960/13-087 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG),

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.960/16-186 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß 2 Abs. 1 Z

Mehr

Bescheid. I. Spruch. 1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung LT1 OÖaktuell ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch

Bescheid. I. Spruch. 1. zwischen 18:00 Uhr bis 18:14:24 Uhr die Nachrichtensendung LT1 OÖaktuell ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch KOA 1.965/14-011 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG),

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Beachte. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 23.05.2007 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 23.05.2007 Geschäftszahl 2006/04/0204 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/04/0140 E 11. Oktober 2007 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.993/0001-BKS/2011 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 10.100/13-002 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern Dr.

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 12.028/15-002 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 3 GZ. RV/0099-S/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See (jetzt St. Johann Tamsweg

Mehr

Bescheid. I. Spruch KOA 2.100/10-067

Bescheid. I. Spruch KOA 2.100/10-067 KOA 2.100/10-067 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt gemäß 34 bis 46 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idf BGBl. I Nr. 7/2009, ivm 2 Abs. 1 Z 7

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria- Gesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Privatfernsehgesetzes Das Bundesgesetz,

Mehr

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl Ko 2015/03/0001 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter,

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.913/004-BKS/2002 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 4.200/12-012 Bescheid I. Spruch Aufgrund der Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 256454p, HG Wien) vom 21.11.2012, wird gemäß 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G),

Mehr

KOA 3.003/ Wien, am 8. April 2016

KOA 3.003/ Wien, am 8. April 2016 RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77 79, 1060 Wien Amtssigniert per E-Mail An alle österreichischen Rundfunkveranstalter KOA 3.003/16-001 Wien, am 8. April 2016 Information der KommAustria zum Urteil des EuGH

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/2109-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.193/15-008 Bescheid I. Spruch Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.116/0001-BKS/2011 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1)

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.998/0001-BKS/2012 www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof 13.09.2016 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.09.2016 Geschäftszahl Ra 2016/03/0047 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1993-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin E. über die Berufung A.B., vertreten durch Steuerberatung,

Mehr

Bescheid. I. Spruch KOA 4.200/16-014

Bescheid. I. Spruch KOA 4.200/16-014 KOA 4.200/16-014 Bescheid I. Spruch 1. Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G),

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 2.150/15-004 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH (FN 303804x beim HG Wien), Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 16.08.2012, KOA

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV1850-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Novacount Wthd GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 4.422/15-007 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie den

Mehr

Bericht. des Aufsichtsrats der

Bericht. des Aufsichtsrats der Bericht des Aufsichtsrats der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft Weidachstraße 6, 6900 Bregenz eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch unter FN 353156 y gemäß 3 Abs 3 GesAusG über

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.933/0001- BKS/2005 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (++43)-1-53115/4277 Fax (++43)-1-53115/4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.001/0005-BKS/2007 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des 8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Dieser jeweilige festgesetzte wirtschaftliche Vorteil wird gemäß 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Bescheid. I. Spruch. Dieser jeweilige festgesetzte wirtschaftliche Vorteil wird gemäß 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt. KOA 3.500/14-045 Bescheid I. Spruch 1. Gemäß 38b Abs. 1 ivm Abs. 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idf BGBl. I Nr. 55/2014, wird festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk (ORF) im Zuge der

Mehr

1 Ob 230/16d. gefasst:

1 Ob 230/16d. gefasst: 1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0088-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 9 GZ. RV/0230-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F und der E Bw, Landwirte in Adresse, vertreten durch Holzinger & Partner Steuer- und

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

Bescheid. I. Spruch KOA 4.255/14-016

Bescheid. I. Spruch KOA 4.255/14-016 KOA 4.255/14-016 Bescheid I. Spruch 1. Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien), Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013,

Mehr

2 Ob 190/13z. gefasst:

2 Ob 190/13z. gefasst: 2 Ob 190/13z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. Veith, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0178-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Bescheid. I. Spruch. 1. Aufgrund der Live-Übertragungen der Spiele im Rahmen der Tennis Davis Cup Begegnung Österreich gegen Belgien

Bescheid. I. Spruch. 1. Aufgrund der Live-Übertragungen der Spiele im Rahmen der Tennis Davis Cup Begegnung Österreich gegen Belgien KOA 11.263/14-001 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich. KOA 2.100/09-151 Bescheid I. Spruch 1. Der Reditune Österreich Bornhauser GmbH & Co KG (FN 26185 h beim LG Salzburg), Guggenmoosstraße 1b, 5016 Salzburg, wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Privatfernsehgesetz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0428-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.972/0007-BKS/2008 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0400-F/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Sylvia Frick, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0152-K/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Austria, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200

ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988, in der Fassung vom 16. Juni 200 www.wdr.de ard-richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 16.

Mehr

Mandatsbescheid. I. Spruch

Mandatsbescheid. I. Spruch R 2/13-6 Mandatsbescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder in der

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Anwaltskanzlei Grimme & Partner

Anwaltskanzlei Grimme & Partner Anwaltskanzlei Grimme & Partner Sonder-NEWSLETTER #2/2016 Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14 zur Zulässigkeit des Schadensregulierung durch einen Versicherungsmakler. Das in der Presse und

Mehr

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand

Entscheidende Kommission. Senat. Entscheidungsart. Geschäftszahl. Entscheidungsdatum. Diskriminierungsgrund. Diskriminierungstatbestand 09.04.2015 Entscheidende Kommission Gleichbehandlungskommission Senat III Entscheidungsart Einzelfallprüfungsergebnis Geschäftszahl GBK III/163/15 Entscheidungsdatum 09.04.2015 Diskriminierungsgrund Geschlecht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 2 GZ. RV/0472-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanz amtes Kufstein betreffend Berichtigung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/0724-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N, W, vom 9. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 3. März 2006

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm

Mehr

8 Ob 57/13k. gefasst:

8 Ob 57/13k. gefasst: 8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und

Mehr

STELLUNGNAHME V/2010

STELLUNGNAHME V/2010 STELLUNGNAHME V/2010 Arbeitskräfteüberlassung und Betriebsübergang I. Ausgangslage: In der Praxis treten im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung immer wieder zwei Fallkonstellationen auf, die

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0382-W/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hoffmann- Ostenhof Rechtsanwalts GmbH, gegen den "Bescheid"

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung

LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss. Abmahnung; Grafik; Urheberrechtsverletzung; Forenbetreiberhaftung Gericht OLG Hamburg Aktenzeichen 5 W 24/10 Datum Beschluss vom 27.04.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Hamburg, 20.01.2010, Az: 308 O 11/10, Beschluss Urheberrecht, Internetrecht

Mehr

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

LVwG /5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-550923/5/HW Linz, 11. August 2016 I M N A M E N D E R

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/050/7558/2015-7 Wien, 2. August 2016

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das durch die oben angeführte Satellitenübertragungskapazität versorgbare Gebiet.

Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das durch die oben angeführte Satellitenübertragungskapazität versorgbare Gebiet. KOA 2.135/11-005 Bescheid I. Spruch 1. Der ATV Privat TV GmbH & Co KG (FN 308220s beim Handelsgericht Wien), Aspernbrückengasse 2, 1020 Wien, wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Die Werberegelungen in RTVG und RTVV

Die Werberegelungen in RTVG und RTVV Die Werberegelungen in RTVG und RTVV Werbung in Werbefenstern ausländischer Programme unterliegt seit 1.12.2009 den Regelungen des Herkunftslandes neu ab 1.2. bzw. 1.4. 2010 Erkennbarkeit der Werbung Tabakwaren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7102421/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

Mehr

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT

BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4271 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at GZ 611.988/0006-BKS/2010 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr