sind auf Ihre Reaktionen gespannt. Ab Uhr haben Sie die Möglichkeit, sich in verschiedenen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "sind auf Ihre Reaktionen gespannt. Ab 10.00 Uhr haben Sie die Möglichkeit, sich in verschiedenen"

Transkript

1 Kammerreport HEFT 1 Mai 2015 Editorial Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, Kammerversammlung 2015 am findet die jährliche Versammlung aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammer in Koblenz statt. Wir haben der Veranstaltung ein neues Gesicht gegeben und Inhalt Editorial... 1 Einladung zur Kammerversammlung... 2 Aus der Tätigkeit des Vorstandes... 5 I. Syndikusanwälte II. Elektronischer Rechtsverkehr III. Vollmachtsdatenbank IV. Jahresempfang der Wirtschaft 2015 V. Neues aus dem Berufsrecht VI. Wahlen zur Satzungsversammlung VII. Öffentlichkeitsarbeit VIII. Seminar-Service der Rechtsanwaltskammer Koblenz IX. Unsere neue Homepage Hinweise Personalnachrichten Neue Fachanwälte Kanzlei- und Stellenmarkt.36 Literaturhinweise Impressum sind auf Ihre Reaktionen gespannt. Ab Uhr haben Sie die Möglichkeit, sich in verschiedenen Fachgebieten fortzubilden und Fortbildungsnachweise nach 15 FAO zu erwerben. Nach kurzer Pause findet die Kammerversammlung statt, an die sich ein lockerer Empfang anschließt, den wir bei gutem Wetter auf die Gartenflächen des Tagungshotels an der Mosel verlagern werden. Sie können also das Angenehme mit dem in mehrfacher Hinsicht Nützlichen verbinden. In der Kammerversammlung stehen Neuwahlen zum Vorstand an, was alleine schon Grund für eine rege Teilnahme sein sollte. Neben Personalfragen werden uns allerdings auch eine Vielzahl von Sachfragen beschäftigen. Das hinter uns liegende Jahr 2014 war turbulent. Das Jahr 2015 hat hieran bislang nahtlos angeknüpft. Die weitere Entwicklung wird uns alle beschäftigen. Syndikusanwälte Die rechtliche Stellung der Syndikusanwälte, die durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes massiv berührt wurde, bedarf einer gesetzlichen Neuregelung. Das hat der Bundesgesetzgeber inzwischen erkannt, nach Einschätzung der Bundesrechtsanwaltskammer hierbei allerdings den falschen Ansatz gewählt. Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung drohen zu einer Zweiteilung der Anwaltschaft zu führen, wobei das eigentliche Problem, also der sozialversicherungsrechtliche Status der Syndikusanwälte möglicherweise gar nicht gelöst wird. Ob durch die beabsichtigten Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung quasi durch die Hintertür die Möglichkeit für gewerbliche Unternehmen eröffnet wird, sich an Anwaltsgesellschaften zu beteiligen, ist kaum abzuschätzen. Es besteht also aller Anlass, auf den Gesetzgebungsprozess Einfluss zu nehmen, was im Übrigen nur von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten gemeinsam und nicht, wie es in manchen Kammerbezirken zu beobachten ist, gegeneinander zu bewältigen sein wird. Hierüber wird in der Kammerversammlung zu reden sein.

2 Kammerreport Die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs macht jedenfalls auf Seiten der Anwaltschaft erhebliche Fortschritte. Die federführende Bundesrechtsanwaltskammer geht davon aus, dass die Anwaltschaft entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zum für jeden Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) bereitstellen wird. Wann die Justiz nachzieht und diesen Kommunikationsweg eröffnet, bleibt abzuwarten. Dass die Kosten eines solchen Projektes erheblich sind, hatte ich bereits in der letzten Kammerversammlung erläutert. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer erhobene Umlage mussten Sie erstmals zum Jahresbeginn zahlen. Einige Irritationen, die in diesem Zusammenhang bei manchen Kollegen aufgetreten sind, konnten wir durch Informationen beseitigen. Da das Projekt im nächsten Jahr in seine heiße Phase tritt, besteht allerdings auch in der Kammerversammlung wiederum Anlass, Ihnen hierzu ergänzende Informationen zu geben. Das Thema berührt zwangsläufig jeden von uns, sollte also auch für jeden von uns Anlass sein, sich auf der Kammerversammlung zu informieren. Ich freue mich auf informative aber auch unterhaltsame Veranstaltungen bei unserem kleinen Anwaltstag und verbleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen JR Gerhard Leverkinck Präsident Einladung zur Kammerversammlung 2015 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, zu der Kammerversammlung 2015 am Mittwoch, , Uhr, Hotel CONTEL Koblenz, Pastor-Klein-Straße 19, Koblenz darf ich Sie herzlich einladen. 1. Wie bereits vielfach angekündigt, hat der Vorstand beschlossen, die Kammerversammlung 2015 erstmals im Rahmen eines Kleinen regionalen Anwaltstages zu organisieren. Neben der Möglichkeit des kollegialen Austausches bieten wir bei der Gelegenheit den Fachanwälten der vier stärksten Fachanwaltschaften unseres Bezirks die Möglichkeit, 1/3 ihrer Fortbildungsverpflichtung nach 15 FAO für 2015 zu erledigen. 2

3 Anerkannte, renommierte Dozenten wie Prof. Dr. Martin Reufels, Köln Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen Jürgen Cierniak, Karlsruhe referieren zu Fehler im arbeitsgerichtlichen Vergleich Fallen und Chancen Elternunterhalt und Anspruchsübergang Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht Verteidigungsansätze. Nicht nur für IT-Rechtler unseres Bezirks interessant, sondern letztlich für jeden der anwaltlichen Verschwiegenheit Verpflichteten von besonderer Bedeutung sind die Erkenntnisse und Empfehlungen der Mitglieder des Chaos Computer Club Mainz e. V. zu dem Thema Im Jahre 2 nach Snowden Was haben wir gelernt und ist ein Schutz überhaupt möglich? 2. Nach einer kurzen Pause bei einem Imbiss und einem Glas Wein, zu der die Mitglieder des Vortandes und die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltvereine unseres Bezirks, die seit der letzten Kammerversammlung neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen besonders begrüßen, findet um Uhr unsere jährliche Mitgliederversammlung statt, an deren Anschluss gegen Uhr der Vorstand alle Anwesenden herzlich zu einem Austausch bei Bier/Wein und Gegrilltem unter musikalischer Begleitung der Jazz-Band Konflux in den wunderschönen, direkt an der Mosel gelegenen Garten des Contels einlädt. 3. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2014 liegt diesem Kammerreport bei. Der Haushaltsabschluss 2014 kann in der Geschäftsstelle und in den Landgerichtsbezirken Bad Kreuznach, Mainz und Trier bei den Vorsitzenden der dortigen Anwaltvereine eingesehen werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen unserem Angebot und der Einladung zur Kammerversammlung Folge leisten könnten und nach der Kammerversammlung mit uns in entspannter Atmosphäre ein Bier oder ein Glas Wein zu trinken. JR Gerhard Leverkinck Präsident 3

4 Tagesordnung Kammerreport 1. Vereidigung der neu zur Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vor Eintritt in die Tagesordnung werden vor der Mitgliederversammlung 2015 wieder die neu zur Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Kolleginnen und Kollegen vereidigt und als neue Mitglieder in unserem Kreis begrüßt. 2. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung gem. 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO 5. Beitragsfestsetzung a) Kammergrundbeitrag 2016 (150,00 ) b) Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2016 (Umsatz 2015) c) bea-sonderbeitrag 2016 (70,00 ) d) Syndikuspauschale (200,00 ) e) Pauschale bei doppelter Kammerzugehörigkeit (180,00 ) f) GmbH-Pauschale (250,00 ) g) Sterbegeld 7. Ergänzung der Gebührenordnung Im Kammerreport 3/2014 haben wir darauf hingewiesen, dass die Vollmachtsdatenbank auch für Rechtsanwälte kommt. Auf elektronischem Wege können dann auch alle Rechtsanwälte mit Hilfe der Vollmachtsdatenbank Zugang zu den bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten ihrer Mandanten erhalten. Der Vorstand möchte für die Ausstellung bzw. Registrierung eines Zugangsmediums die nachfolgenden Gebühren erheben. Er schlägt der Kammerversammlung vor, zu beschließen, die Gebührenordnung wie folgt zu ergänzen: 15. a) für die Beantragung einer RAK-Zugangskarte, d. h. Erstoder Ersatzkarte: 50,00 b) für das Registrieren einer DATEV SmartCard classic für Berufsträger: 35,00 8. Wahl der Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015/2016 Die von der Kammerversammlung 2013 für die Prüfung der Geschäftsjahre 2013/2014 gewählten Kollegen: Joachim Zillien, Mainz Prof. Dr. Hubert Schmidt 9. Vorstandswahlen Im Kammerreport 3/2014 ist darauf hingewiesen worden, dass nach 68 Abs. 2 BRAO im Jahre 2015 wiederum die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes unserer Kammer ausscheiden muss. Hiervon betroffen sind die zuletzt in der Kammerversammlung 2011 bzw. als Ersatzwahl im Jahre 2014 gewählten Vorstandsmitglieder: Für den Landgerichtsbezirk Koblenz: Rechtsanwalt Wolfgang Fesch, Koblenz Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist, Koblenz Rechtsanwalt Matthias Karst, Koblenz Rechtsanwalt JR Gerhard Leverkinck, Koblenz Für den Landgerichtsbezirk Mainz: Rechtsanwältin Gisela Hammes, Mainz Rechtsanwältin JRin Alice Vollmari, Mainz Rechtsanwältin Claudia Karwatzki, Ingelheim Alle Kolleginnen und Kollegen haben erklärt, zur Wiederwahl zur Verfügung zu stehen und sind entsprechend fristgerecht zur Wiederwahl vorgeschlagen worden. 6. Bewilligung der Mittel für das Jahr 2016 stehen zur Wiederwahl zur Verfügung. 10. Verschiedenes 4

5 Aus der Tätigkeit des Vorstandes I. Syndikusanwälte Wie ein Donnerschlag sind die Urteile des 5. Senats des BSG vom über die deutsche Anwaltschaft hereingebrochen. 1. Vertraute man bisher auf die Vier-Kriterien-Theorie, so galt ab sofort auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die vom BGH und BVerfG entwickelte, sogenannte Zwei-Berufe-Theorie. Für die betroffenen Syndikusanwälte bedeutet das, dass diese ab sofort nur noch bezüglich ihrer Einnahmen aus rein anwaltlicher Tätigkeit von der Rentenversicherung zum Versorgungswerk, dessen Pflichtmitglied sie aufgrund der Tatsache ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind, befreit werden und bezüglich ihrer (Haupt)einnahmen aus abhängiger Stellung zur Rentenversicherung Bund altersversichert sind. Betroffen von diesen Entscheidungen des BSG waren zunächst ca. 23 % unserer Mitglieder, wovon 38 % Kolleginnen waren. Sofort liefen nicht nur bei den beiden großen Anwaltsorganisationen auf Bundesebene die Überlegungen auf Hochtouren. Selbstverständlich war es auch oberstes Ziel des BUJ (Bundesverband der Unternehmensjuristen), für seine Mitglieder die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erhalten. 2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dann am eine Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz herausgegeben. Zusammengefasst ergaben sich hieraus folgende Eckpunkte: Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit. Für Syndikusanwälte, die am bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es auch bei einem Arbeitgeberwechsel bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit waren und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben. Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei. Für die Beschäftigten, die bis zum Stichtag umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wie bei allen anderen Beschäftigten auch ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben. Wenn auch diese Regelung für einen Großteil der betroffenen Kollegen ein Aufatmen bedeutet, so haben die jungen und späteren Syndici die Folgen dieser BSGE zu tragen. D. h. schnel- 5

6 Kammerreport les Handeln ist nach wie vor geboten. 3. Mit der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Vorstand unserer Kammer der Auffassung, dass die aus den Sozialgerichtsurteilen vom resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndici nur durch eine Änderung des SGB VI einer vernünftigen Lösung zugeführt werden kann. Die BRAK hatte insoweit bereits am einen von der am zum Thema Syndikusanwälte durchgeführten Konferenz aller Kammerpräsidenten im Bundesgebiet beschlossenen Gesetzesvorschlag an den Bundesjustizminister übersandt. Dieser lautet: Art. 1 Änderung des VI Buches SGB 1. In 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer erfolgt auch dann, wegen der Beschäftigung im Sinne des Satz 1, wenn diese dienstvertraglich vereinbart wurde. 2. In 231 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: Personen, die vor dem nach 6 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit wurden oder als befreit behandelt worden sind, gelten als befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, wenn sie nicht mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Kraft Gesetzes angehören. Art. 2. Inkrafttreten Art. 1 tritt zum in Kraft. 4. Vor der nächsten, für den einberufenen Präsidentenkonferenz veröffentlichte der Bundesjustizminister das sogenannte Eckpunktepapier des BMJ mit dem der Status der Syndici in der BRAO geregelt werden soll. Die Eckpunkte lauten wie folgt: 1. Es soll eine bisher fehlende berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. 58 StBerG). 2. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs oder einer Berufsausübungsgemeinschaft ( 59a BRAO) ausüben darf. 3. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter anderer als der in Nummer 2 genannten Personen ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefugnis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legaldefinition Syndikusanwalt). 4. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für eine Beschäftigung, wegen der kraft gesetzlicher Verpflichtung ein Beschäftigter Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. 5. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine daneben ausgeübte Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht notwendig. 6. Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts umfasst die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der unter den Nummern 10 und 11 genannten). Die Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird ausgeschlossen. Erstattungsrechtlich werden Kosten für den Syndikusanwalt so behandelt wie Kosten für sonstige Vertre 6

7 ter des Unternehmens. Die Abgrenzung zu nichtanwalt lichen Tätigkeiten erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt (vgl. 3 BRAO). 7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-Anstellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für zweitberufliche Tätigkeiten ausüben (unvereinbare Tätigkeiten gemäß 7 Nummer 8, 14 Absatz 2 Nummer 8 BRAO). 8. Für alle Fälle der Anstellung (Nummern 2 und 3) wird geregelt, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf. 9. Mit dem Zulassungsantrag des Syndikusanwalts muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich ergeben muss, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist (Nummer 8). Die Zulassung als Syndikusanwalt wird im Rechtsanwaltsverzeichnis erfasst. 10. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Das Vertretungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in diesen Fällen erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien zu verhindern: Denn ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des RVG (Unterschreitungsverbot) gelten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nicht ändern. Bereits heute können Unternehmensmitarbeiter ihren Arbeitgeber als sonstige Vertreter in diesen Verfahren vertreten. Künftig können sie diese Vertretung als Syndikusanwälte vornehmen. Generell soll künftig zudem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Differenzierung zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang kann hier nicht vorgenommen werden. Auch in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, so dass kein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien entstehen kann. Das RVG soll für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil es auf die selbständige Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts abstellt, der Syndikusanwalt dagegen für seine Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bezahlt wird. 11. Für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen seinen Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Unternehmens in Unternehmensangelegenheiten geführt werden, soll für den Syndikusanwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten (auch soweit der Syndikusanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig wird). In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ist das Vertretungsverbot als Verteidiger des Arbeitgebers im Hinblick auf 53 Absatz 1 Nummer 2, 97 Absätze 1 bis 3, 100c Absatz 6 und 160a StPO und das Gebot der effektiven Strafverfolgung geboten (insbesondere in Anbetracht der unter Nummer 13 dargelegten Gefahr der Verschiebung von Beweismitteln). Das Verbot der Verteidigung auch von Mitarbeitern des Unternehmens in Unternehmensangelegenheiten ist im Hinblick auf 30, 130 OWiG erforderlich, da hiernach von Mitarbeitern begangene unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gegen 7

8 Kammerreport das Unternehmen bzw. dessen Inhaber begründen können. 12. Für die Berufspflichten des Syndikusanwalts gelten die allgemeinen Regelungen (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Berufshaftpflichtversicherung, Handakten, Fachanwaltschaft). Bereichsspezifische Konkretisierungen kann die Satzungsversammlung bei der BRAK durch Satzung in der Berufsordnung treffen kann. 13. Für Syndikusanwälte soll eine Geltung der in 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Zeugnisverweigerungsrecht), 97 Absätze 1 bis 3 (Beschlagnahmeverbot), 100c Absatz 6 (Verbot der Wohnraumüberwachung) und 160a (Einschränkung von Ermittlungsmaßnahmen) StPO für das Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien, die gegen einen als Zeugen in Betracht kommenden Rechtsanwalt gerichtete strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder diesen entgegenstehen, ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (u. a. BVerfG v. 12. Oktober BvR 236/08 u. a.- Rn. 249). Eine Einbeziehung der Syndikusanwälte in den Anwendungsbereich der 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass Unternehmen Beweismittel zum Syndikusanwalt verschieben könnten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Schließlich muss die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots anhand äußerlich einfach feststellbarer Kriterien (niedergelassene Tätigkeit gegenüber Beschäftigungsverhältnis) möglich sein. Eine Unterscheidung der Tätigkeit des Syndikusanwalts für das Unternehmen zwischen Rechtsberatung und sonstiger geschäftliche Beratung stellte kein Kriterium dieser Art dar. Über dieses Papier diskutierten in der 143. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am die 28 Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern um sodann nach einer sorgfältigen Analyse des Papiers durch den Berufsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer in einer weiter für den einberufenen Präsidentenkonferenz eine abschließende Entscheidung zu diesem Papier zu fassen. Die Präsidentenkonferenz die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat dabei mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass nur durch eine Neuregelung im SGB VI die durch die Entscheidungen des BSG vom Frühjahr des vergangenen Jahres aufgeworfenen Fragen auf sozialversicherungsrechtlichem Wege angemessen gelöst werden können. Gleichzeitig haben die Präsidenten jedoch auch ihre Bereitschaft signalisiert, sich an der inhaltlichen Diskussion über die vom Bundesjustizministerium mit dem Eckpunktepapier vom angekündigte berufsrechtliche Regelung zu beteiligen, da nach ihrer Auffassung eine Lösung der Sozialversicherungsproblematik der Syndikusanwälte dringend erforderlich ist. Die Präsidentenkonferenz ist allerdings der Auffassung, dass das Eckpunktepapier des BMJ das Problem einheitlicher Versorgungsbiografien von Syndikusanwälten möglicherweise nicht lösen. Es beschreibt das Berufsbild des Rechtsanwalts grundlegend neu und ent- 8

9 hält zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche. Insbesondere berücksichtigt das Eckpunktepapier nicht: die für die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege zu erfüllenden Voraussetzungen, den umfassenden Schutz des Mandanten-Anwalt Vertrauensverhältnisses, spezifischer anwaltlicher Tätigkeiten. 5. Mit einem an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben hat zwischenzeitlich die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, den von der Bundesrechtsanwaltskammer unterbreiteten Gesetzgebungsvorschlag zur Befreiung von Syndicis als verfassungsrechtlich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten als sehr problematisch abgelehnt. Sie hat allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass sie eine Änderung des Berufsrechts der Anwälte wie sie derzeit geprüft und beraten wird für den richtigen Weg hält, um das Ziel, die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte wieder herzustellen, zu erreichen. Sie hat zugestanden, dass zur Verhinderung von Brüchen in der Versicherungsbiografie es einer flankierenden sozialversicherungsrechtlichen Regelung bedarf, um unvertretbare, versicherungsrechtliche Auswirkungen durch eine nur temporäre Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. Sie stellt klar, dass zurzeit geprüft werde, wie solche Regelungen auszugestalten wären. 6. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den nachfolgenden Referentenentwurf vorgelegt: Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ist ein Komma und die Wörter sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist, eingefügt. b) In Satz 2 werden nach der Angabe 27 Abs. 3 ein Komma und die Wörter 46c Absatz 4 Satz 3 eingefügt wird durch die folgenden 46 bis 46c ersetzt: 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Vertretungsbefugnis nach außen und 4. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere 9

10 Kammerreport durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten. (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft solcher Berufe handelt. 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach 7 vorliegt und 3. die Tätigkeit den Anforderungen des 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Anstellungsverhältnisse erteilt werden. (2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. Syndikusrechtsanwälte der Versicherungspflicht nach 12 Absatz 2 in Verbindung mit 51 genügen, wenn die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und diese den Anforderungen des 51 entspricht, und 2. die Tätigkeit abweichend von 12 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt auszuüben ist. 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die 14 und 15. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die Tätigkeit oder die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Anstellungsverhältnisses nicht mehr den Anforderungen des 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 46a Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Werden nach einer Zulassung nach 46a weitere Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits 10

11 bestehender Anstellungsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist die Zulassung nach Maßgabe des 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Anstellungsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu er strecken. (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderung des Anstellungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1. jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Anstellungsverhältnisses. Im Fall des Satz 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 57 gilt entsprechend. 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und 2. vor den in 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber nicht um einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten im Sinne des 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes handelt. In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens eine unternehmensbezogene Handlung ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des 4. (3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die 44, 48 bis 49a sowie im Verhältnis zum Arbeitgeber 52 keine Anwendung. (4) 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er nach Maßgabe des 27 Absatz 3 die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag kann mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Zulassung verbunden werden. (5) In die Verzeichnisse nach 31 ist ergänzend zu den in 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt nach Maßgabe der 4 bis 12 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Anstellungsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt 11

12 Kammerreport machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort Rechtsanwälte die Wörter und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer eingefügt und werden nach den Wörtern bekanntgeworden ist das Komma und die Wörter Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich durch ein Semikolon und die Wörter für Syndikusrechtsanwälte ( 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte ( 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist ersetzt. Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 1 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ( 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). 2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter Dieses Gesetz gilt durch die Wörter Es gilt ferner ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 286e folgende Angabe eingefügt: 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung. 2. Nach 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt: (4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch die Artikel 1 und 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] gelten nicht als Änderungen, mit der der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird. (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] oder der Patentanwaltsordnung in der Fassung vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach Satz 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April Die Befreiung wirkt auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 3. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung kann nur bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gestellt werden. 12

13 3. Nach 286e wird folgender 286f eingefügt: 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach 231 Absatz 4b zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von 211 und abweichend von 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach 27 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Der Referentenentwurf liegt seit Mitte April 2015 vor. Er wird nicht nur in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer unter den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern ausgiebig zu diskutieren sein, sondern auch mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Eine erste Gelegenheit hierzu wird die Kammerversammlung am Mittwoch, sein. II. Elektronischer Rechtsverkehr 1. Das bea kommt Seit dem Kammerreport 1/2013 informieren wir Sie regelmäßig über den Stand der Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (bea). Zu Beginn des Jahres haben wir den von der Bundesrechtsanwaltskammer erhobenen Sonderbeitrag zur Deckung der Entstehungskosten des bea erstmals von allen am im Bezirk unserer Kammer niedergelassenen Mitgliedern erhoben. Zum wird jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt in die Lage versetzt werden, mit dem Computer und einem entsprechenden Internetanschluss sicher und einfach mit der Justiz zu kommunizieren. Für die Entwicklungs- und dann Anwendungskosten wird die Bundesrechtsanwaltskammer nach 178 BRAO die hierfür entstehenden Entwicklungs- und Anwendungskosten auch weiterhin als Sonderbeitrag von allen zum eines jeden Jahres im Bundesgebiet niedergelassenen Mitgliedern der Regionalkammern erheben. Spätestens zum Jahre 2022 muss entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der Rechtsverkehr zwischen Rechtsanwälten und Gerichten ausschließlich digital ablaufen. Den Entwicklungsstand der Gerichte in unserem Bundesland wird im nachfolgenden Beitrag die IT-Referentin im Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland- Pfalz, Frau Martina Kohlmeyer, darlegen. Als weitere Kurzinformation für Sie ist diesem Kammerreport der Flyer bea kommt! beigefügt. Für Sie von ganz besonderer Bedeutung und damit eine der wichtigsten Anforderungen an das bea ist die komplikationslose Einbindung in den Kanzleialltag. Die Nutzerfreundlichkeit steht daher bei der Entwicklung des Systems nach der Sicherheit ganz oben. Mit dem bea wird deshalb der einzelne Anwalt ohne besondere Kanzleisoftware genauso arbeiten können, wie die Kanzlei mit mehreren Berufsträgern, für die der Einsatz von Kanzleisoftware selbstverständlich ist. Möglich wird dies einerseits über einen einfachen Zugang über einen Internetbrowser wie beispielsweise Explorer, Firefox oder Safari und andererseits über eine Schnittstelle, die die Kanzleisoftwarehersteller erhalten werden. Letztere sind intensiv in die Entwicklungs- und Testphase des bea eingebunden, damit am das bea sowohl direkt als auch über die entsprechende Software zugänglich ist. 13

14 Kammerreport Das bea wird den bereits bekannten Postfachsystemen, wie beispielsweise Outlook, ähneln, jedoch nicht vollumfänglich die gleichen Funktionalitäten aufweisen. Einerseits wird es Merkmale geben, die an den elektronischen Rechtsverkehr angepasst sind und deshalb in Outlook nicht enthalten sind, andererseits wird es aber auch aus Sicherheitsgründen einige Einschränkungen geben. Selbstverständlich wird das bea die üblichen Standardordner enthalten: Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Papierkorb, gesendete Nachrichten. Weitere benutzerdefinierte Ordner können erstellt werden. Auch eine detaillierte Sortier- und Ansichtsfunktion wird vorhanden sein, so kann sich der Nutzer beispielsweise auf einen Blick alle Nachrichten, die ein Empfangsbekenntnis erfordern, anzeigen lassen. Ein besonderes Augenmerk wird bei der Entwicklung auch auf die Abbildung der üblichen Kanzleiabläufe durch das bea gelegt. Es wird möglich sein, ein virtuelles Kanzleipostfach einzurichten, sodass alle Ein- und Ausgänge mehrerer Rechtsanwälte zusammengefasst werden. Mitarbeitern und Kollegen können jeweils Zugriffs- beziehungsweise Vertretungsrechte eingeräumt werden. Ein detailliertes System von möglichen Befugnissen sorgt dafür, dass beispielsweise eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter Nachrichten nur lesen aber nicht bearbeiten kann, jemand anderes aber Nachrichten lesen, neu erstellen und/oder auch selbst versenden darf. Jede denkbare Arbeitsteilung ist dadurch auch beim bea möglich. Insgesamt soll es ein System von etwa dreißig Befugnissen geben, die einzeln oder kombiniert vergeben werden können. Diese Rechteverwaltung wird detailliert in der Anleitung zum bea, die direkt über den Webzugang zugänglich sein wird, beschrieben. Sicherheit ist die oberste Prämisse bei der Entwicklung des bea: Das gilt für den Zugang zum System genauso wie für die Übertragung und Speicherung der einzelnen Nachrichten. Die Anmeldung wird so gestaltet sein, dass sie eine zweifelsfreie Authentifizierung des jeweiligen Nutzers erfordert. Durch die Anbindung des bea an das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis ist dabei sichergestellt, dass nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach besitzen. Erlischt die Zulassung wird auch das Postfach gelöscht. Das System wird sicherstellen, dass weder die Absendereigenschaft noch der Inhalt der einzelnen Nachrichten manipuliert werden können. Die sichere Übertragung erfolgt dabei mit einer sogenannten Ende-zu-Ende Verschlüsselung, das heißt, anders als teilweise bei herkömmlichen E- Mail-Programmen wird die Nachricht nicht an jedem Übertragungsknoten ent- und wieder verschlüsselt, sondern bleibt vom Absender bis zum Empfänger komplett verschlüsselt. Verwendet wird dabei ein sogenannter AES- Schlüssel mit einer Länge von 256 Bit. Um eine so verschlüsselte Nachricht zu entschlüsseln gibt es so viele verschiedene Möglichkeiten, dass die heutigen Hochleistungsrechner dafür wohl Jahrzehnte brauchen würden. Um auch die Datensicherheit bei den gespeicherten Nachrichten zu gewährleisten, werden alle Server des Systems in Deutschland stehen und damit dem hohen deutschen Datenschutzniveau entsprechen. Aktenführung in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Ab dem werden die von der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten ( 58 BRAO) nur noch elektronisch geführt. Sämtliche Eingänge werden eingescannt und zur elektronischen Akte genommen. Die Papierdokumente werden anschließend vernichtet. Bitte beachten Sie, dass ab dem Ihrerseits eingereichte Originale nicht mehr in Papierform verwahrt werden, sondern sämtliche Eingänge sich nur noch in elektronischer Form wiederfinden und entsprechend reproduzieren lassen. Nur in Ausnahmefällen werden eingereichte Originale zurückgesandt (z. B. Originalexamenszeugnisse). 14

15 Für die mit Ihnen zu führende Korrespondenz benötigen wir deshalb unbedingt Ihre E- Mail-Adresse. Wir möchten Sie deshalb nochmals bitten, uns möglichst umgehend Ihre -Adresse bekanntzugeben. 2. Wie ist die Justiz in Rheinland-Pfalz auf das besondere elektronische Anwaltspostfach vorbereitet? Ein Beitrag von Martina Kohlmeyer, IT-Referentin im Referat 516, Informationsund Kommunikationstechnologie im Ministerium der Justiz und Verbraucherschutz Rheinland Pfalz Das sogenannte E-Justice-Gesetz, das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, stellt die Justiz wie die Anwaltschaft vor große Herausforderungen. Während die Justiz zum 1. Januar 2018 sicherstellen muss, dass alle Gerichte (eine Ausnahme bilden die Strafgerichte) in der Lage sind, elektronische Eingänge entgegenzunehmen, wird die Anwaltschaft bereits früher in die Pflicht genommen. Zum 1. Januar 2016 muss die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) einrichten. Es drängt sich daher die Frage auf, ob das bea zwei Jahre lang ein weitgehend unbeachtetes Dasein fristet oder ob es bereits vor 2018 Einsatzmöglichkeiten geben wird. Für Rheinland-Pfalz ist die Frage eindeutig zu beantworten: bereits ab dem ersten Tag kann das bea zum Einsatz kommen. Einsatzmöglichkeiten sind überall da gegeben, wo bereits heute der elektronische Rechtsverkehr (ERV) praktiziert wird: bei den Registergerichten, beim Online-Mahnantrag sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Noch im Laufe des Jahres 2015 werden wichtige Verfahrensbereiche hinzukommen: ab dem Sommer soll es möglich sein, den Verfassungsgerichtshof elektronisch zu erreichen. Ab Herbst werden alle 22 rheinland-pfälzischen Insolvenzgerichte den elektronischen Rechtsverkehr eröffnen. Ebenfalls im Herbst soll der ERV in der Arbeitsgerichtsbarkeit pilotiert werden. Geplant ist der Einsatz beim Landesarbeitsgericht sowie beim Arbeitsgericht Koblenz. Die weiteren Arbeitsgerichte sollen dann im Laufe des Jahres 2016 folgen. Parallel zum bea wird es ab dem 1. Januar 2016 ein länderübergreifendes elektronisches zentrales Schutzschriftenregister geben (ZSSR). Eine Schutzschrift, die in das ZSSR eingestellt ist, gilt als bei allen ordentlichen Gerichten bzw. Arbeitsgerichten der Länder eingereicht. Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass für das bea von Beginn an vielfältige Einsatzmöglichkeiten bestehen. Der Zeitplan zur Bereitstellung des bea ist ambitioniert. Trotz komplexer technischer und organisatorischer Fragestellungen befindet sich die Entwicklung des bea auf einem guten Weg. Um die Frage zu beantworten, warum wir derzeit davon ausgehen, dass das bea rechtzeitig zum 1. Januar 2016 eingesetzt werden kann, lässt sich ein Ausflug zur technischen Basis des bea nicht vermeiden. Die überwiegende Anzahl der von Anwälten bereits heute elektronisch eingereichten Dokumente wird über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) versandt. Dieser bewährte Kommunikationsweg bildet die technische Basis für das bea. Das bea wird Nachrichten an die Justiz senden, die dem aktuellen Standard des EGVP genügen. Umgekehrt wird das bea seinerseits Nachrichten im aktuellen EGVP-Format entgegennehmen. Unter Datenschutzgesichtspunkten besonders wichtig: alle ausgehenden Nachrichten werden Ende-zu- Ende verschlüsselt. Die Nachricht wird auf ihrem Weg zwischen Absender und Empfänger also nicht ent- und wieder verschlüsselt, sondern bleibt vollständig verschlüsselt, bis sie beim Empfänger ankommt. Justiz und BRAK befinden sich in engem Austausch. In den Arbeitsgruppen IT-Standards und Elektronischer Rechtsverkehr der Bund-Länder-Kommission für Informationstech 15

16 Kammerreport nologie in der Justiz werden technische wie organisatorische Probleme besprochen und konstruktiven Lösungen zugeführt. Um einen reibungslosen Einsatz des bea zum 1. Januar 2016 zu gewährleisten, wird ab Sommer 2015 die Kommunikation zwischen dem bea einerseits und den EGVP-Infrastrukturkomponenten auf Seiten der Justiz andererseits getestet werden. Und wenn es wider Erwarten bei technischen Neuerungen jedoch nie auszuschließen doch noch knapp wird mit der Bereitstellung des bea zum Jahreswechsel? Der EGVP-Bürger-Client wird zum Jahreswechsel abgekündigt. Stünde die Anwaltschaft dann ohne elektronischen Kommunikationsweg da? Um diesem Szenario entgegenzuwirken haben Justiz und BRAK vereinbart, eine angemessene Übergangsfrist für die Abkündigung des EGVP-Bürger-Clients abzustimmen, wenn dies zur Sicherstellung der laufenden anwaltlichen Tätigkeiten während der Umstellung auf das besondere Anwaltspostfach erforderlich werden sollte. Falls notwendig, könnten EG VP-Client und bea während dieser Übergangszeit parallel betrieben werden. Zudem bestimmt z.b. 130d ZPO, dass eine Ersatzeinreichung zulässig ist, wenn eine elektronische Übermittlung wegen eines Ausfalls technischer Einrichtungen nicht möglich wäre. Bleibt die Frage offen, wann in den verbleibenden Verfahrensbereichen der ERV eröffnet werden wird. Dies betrifft im Wesentlichen die Zivil-, Familien- und Betreuungssachen sowie das Grundbuch. Die in diesen Bereichen in der Justiz eingesetzten Fachanwendungen wurden zwischenzeitlich für den ERV ertüchtigt. Bevor mit ihnen der ERV eröffnet werden kann, bedarf es jedoch noch justizinterner Tests. Sobald hier belastbare Ergebnisse vorliegen, wird ein Zeitplan für die Eröffnung des ERV in diesen Bereichen aufgestellt und auch kommuniziert werden. Spätestens zum 1. Januar 2022 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren. Dadurch, dass es in Rheinland-Pfalz bereits zum 1. Januar 2016 vielfältige Einsatzmöglichkeiten für das bea geben wird, eröffnet sich die Chance, frühzeitig und gezielt elektronische Kommunikation zu erproben und Erfahrungen zu sammeln. Seminar zum Thema Das besondere Elektronische Anwaltspostfach (bea) Die Einführung des bea, wie auch der Umgang mit dieser elektronischen Einrichtung ist für alle Beteiligten Neuland. Um Ihnen und auch den Gerichten, d.h. den dort Verantwortlichen die Umstellung zu erleichtern, haben wir in Kooperation mit dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz eine weitere Informationsveranstaltung für Dienstag, , Uhr in unseren Seminarräumen in der Rheinstr. 20 geplant. Wir möchten Sie darüber informieren, was technisch und organisatorisch von Ihnen noch zu veranlassen ist. Als Referenten haben wir Herrn Ole Bertram, Vorsitzender des Vorstands des Software-Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e. V. und Herrn Kollegen Ulrich Volk, Wiesbaden gewinnen können, wobei Herr Kollege Volk Ihnen praxisnahe Tipps aus seiner Erfahrung mit der Einführung der digitalen Arbeitsweise in seiner Kanzlei geben wird. Bei dieser Veranstaltung wird die IT-Referentin im Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Frau Martina Kohlmeyer anwesend sein um Ihre weiteren Fragen zu der Umsetzung bei den Gerichten zu beantworten. III. Vollmachtsdatenbank Im Kammerreport 3/2014, S. 12 f. haben wir Sie darüber informiert, das die Vollmachtsdatenbank, d. h. die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung für Ihre Mandanten, auch für Rechtsanwälte kommen wird. Die unsererseits mit der DATEV (dem Dienstleiter dieses Pro 16

Syndikusanwälte. Wie ein Donnerschlag sind die Urteile des 5. Senats des BSG vom 04.03.2014 über die deutsche Anwaltschaft hereingebrochen.

Syndikusanwälte. Wie ein Donnerschlag sind die Urteile des 5. Senats des BSG vom 04.03.2014 über die deutsche Anwaltschaft hereingebrochen. Syndikusanwälte Wie ein Donnerschlag sind die Urteile des 5. Senats des BSG vom 04.03.2014 über die deutsche Anwaltschaft hereingebrochen. 1. Vertraute man bisher auf die Vier-Kriterien-Theorie, so galt

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Das besondere elektronische Anwaltspostfach in der Anbindung an Kanzleisoftware

Das besondere elektronische Anwaltspostfach in der Anbindung an Kanzleisoftware Das besondere elektronische Anwaltspostfach in der Anbindung an Kanzleisoftware SIV-ERV Vorstand: Ole Bertram, Wolters Kluwer Deutschland GmbH (Vorsitz) Georg-Friedrich Klusemann, RA-MICRO GmbH & Co. KGaA

Mehr

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Mehr

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016

Arbeitsrecht. Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Rechts- und Steuerberatung www.luther-lawfirm.com Newsletter Sonderausgabe Februar 2016 Arbeitsrecht

Mehr

ToDo-Liste bea Was ist aus anwaltlicher Sicht jetzt zu tun?

ToDo-Liste bea Was ist aus anwaltlicher Sicht jetzt zu tun? ToDo-Liste bea Was ist aus anwaltlicher Sicht jetzt zu tun? Die nicht so sehr persönlichen Ansichten eines Unverbesserlichen Förderung der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten Zeitplan 1 1. Januar

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Ru/Gl Tel.: +49 30 240087-13 Fax:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Arbeitgeberhinweise im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz zur Neuordnung

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat R B 1 Mohrenstraße 37 10117 Berlin Per E-Mail Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum R 05/2015 Pe/CM 030/27876-320 030/27876-798 michel@dstv.de

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen: I. Gebührenhinweis Es wird

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

15. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Kündigung wegen Krankheit Voraussetzungen, Besonderheiten und Fehlerquellen

15. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Kündigung wegen Krankheit Voraussetzungen, Besonderheiten und Fehlerquellen 15. REUTLINGER ARBEITSRECHTSFORUM Kündigung wegen Krankheit Voraussetzungen, Besonderheiten und Fehlerquellen Termin: Mittwoch, 12. November 2014 Dauer: 19.00-21.30 Uhr Ort: VOELKER Dominohaus, Am Echazufer

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

E-Justice in der Anwaltskanzlei

E-Justice in der Anwaltskanzlei E-Justice in der Anwaltskanzlei ERV in der Anwaltschaft, das elektronische Anwaltspostfach RA Dr. Alexander Siegmund Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer München Mitglied des Ausschusses elektronischer

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden.

Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden. KAV Rundschreiben V 04/2014 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen hier: Unser Rundschreiben V 19/2013

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.

Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile

Mehr

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers

Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

bbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben.

bbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben. bbzl Von: bbkh Gesendet: Freitag, 23. August 2013 08:07 An: bbzl Betreff: WG: Antwort auf Ihr Schreiben vom 01.07.2013 Von: Info - GRÜNE Bundestagsfraktion [mailto:info@gruene-bundestag.de] Gesendet: Donnerstag,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg

Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg 1. Teil: Beitrag zur Rechtsanwaltskammer (1) Der Mitgliedsbeitrag zur Rechtsanwaltskammer des

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 51/2013 26.09.2013 Dö Noch Plätze frei: DAR-Seminare: Fortbildung im Verkehrsrecht: Neues Punktsystem Sehr geehrte Damen und Herren, in der Mitteilung

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT UND BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN ANGESTELLTER ARCHITEKTEN 1. Neues zur Rentenversicherungspflicht von angestellten Architekten Zur Vermeidung einer doppelten Versicherungs- und Beitragspflicht

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Tevalo Handbuch v 1.1 vom 10.11.2011

Tevalo Handbuch v 1.1 vom 10.11.2011 Tevalo Handbuch v 1.1 vom 10.11.2011 Inhalt Registrierung... 3 Kennwort vergessen... 3 Startseite nach dem Login... 4 Umfrage erstellen... 4 Fragebogen Vorschau... 7 Umfrage fertigstellen... 7 Öffentliche

Mehr

Verleihung des Max-Friedlaender-Preises 2012 an Herrn Rechtsanwalt Heinrich Hannover im Max-Joseph-Saal der Residenz München am 9.

Verleihung des Max-Friedlaender-Preises 2012 an Herrn Rechtsanwalt Heinrich Hannover im Max-Joseph-Saal der Residenz München am 9. Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verleihung des Max-Friedlaender-Preises 2012 an Herrn Rechtsanwalt Heinrich Hannover im Max-Joseph-Saal der Residenz München am 9. November

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr