Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial und Betriebsmittel

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1 Allgemeines a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von uns abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. b) Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. c) Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. d) Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns. 2) Vertragsschluss und Vertragsänderungen a) Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. b) Mündliche Vereinbarungen jeder Art einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt. c) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. d) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb einer Woche ab Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt. e) Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. f) Wir können im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. g) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mir den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann. 3) Rücktritts- und Kündigungsrechte a) Wir sind über die gesetzlichen Kündigungsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn: - der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, - eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist, - beim Lieferanten der Tatbestand der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt oder er seine Zahlungen einstellt. b) Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt. c) Unbefristete Verträge und Verträge über 1 Jahr sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. d) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. e) Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben. f) Sofern wir aufgrund vorstehender vertraglicher Rücktritts- und Kündigungsrechten vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten. g) Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch vorstehend aufgeführte Regelungen nicht eingeschränkt. 4) Preise/Zahlungsbedingungen a) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort, einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto und Zölle. Steuern, insbesondere Umsatzsteuer und Versicherung sind darin nicht enthalten. b) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto und innerhalb von 60 Tagen netto. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angaben von Bestellnummer, Be-

2 stellposition, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. c) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des 354a HGB bleibt davon unberührt. d) Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlungen wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. e) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlungen verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 5) Lieferbedingungen a) Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. b) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist sowie des Gefahrübergangs ist der Eingang der Ware bei uns. c) Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er der Anzeigenpflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden. d) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung oder Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. e) Ist nicht Lieferung frei Werk (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. f) Innerhalb einer Toleranz von 5 Prozentpunkten der Gesamtmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. g) Ausgenommen davon sind Aufträge, welche von uns dem Lieferanten zur Weiterverarbeitung (zb. Oberflächen-, oder Wärmebehandlung) übergeben wurden. h) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 6) Geheimhaltung a) Jeder Vertragspartner wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Unterlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Erkenntnisse, Fertigungsmittel Datenträger etc., die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Informationen gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Vervielfältigungen, die mit ihrer Herstellung in unser Eigentum übergehen. b) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien- bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Informationen des anderen Vertragspartners entwickelt werden. c) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. d) Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben. e) Von uns dem Lieferanten übergebene Zeichnungen und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben ist. f) Der Lieferant wird uns das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind. g) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und

3 dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 7) Muster und Fertigungsmittel a) Von uns beigestellt Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Es beseht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Beistellungen wie Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten von uns verwahrt werden. b) Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an der Beistellung nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden c) Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Wir erhalten in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. d) Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Lieferant. e) Der Lieferant verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, dass wir uns innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. f) Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Lieferant nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden. g) Die genannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Sie sind vom Vertragspartner sorgfältig zu verwahren. h) Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmitteln, die wir dem Lieferanten überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung unserer Sachen mit Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sachen als wesentliche Bestandteile einer Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen zu der neuen Sache. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant den Miteigentumsanteil für uns. i) Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern. 8) Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen a) Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen. b) Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. c) Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt. 9) Tätigkeit in unserem Betrieb Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Betriebsgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. 10) Mängelansprüche

4 a) Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. b) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. c) Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Lieferant vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. d) Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.b. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG. e) Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird. f) Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. g) Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt. h) Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. i) Der Lieferant ersetzt die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt werden. j) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei unseren Abnehmern oder uns, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder minderung (zb. Rückrufaktionen) entstehen. k) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der von ihm bezogenen Lieferungen zurückzuführen sind. l) Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und - soweit dem Lieferant mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden. m) Soweit der Lieferant gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen. n) Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen der Arglist- in 3 Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns, bzw. ab Abnahme, wenn eine solche bestimmt ist. 11) Sonstige Ansprüche, Haftung des Lieferanten a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. b) Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB sowie gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Mitwirkung geben. Der Lieferant haftet auch für die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

5 c) Der Lieferant verpflichtet sich, eine in Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht- Versicherung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Einkaufsbedingungen der Walter Schneider GmbH, Stand Oktober ) Unsere Haftung a) Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. b) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 13) Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Die Vertragspartner werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. 14) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht a) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von uns benannte Bestimmungsort. b) Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist der Ort unseres Betriebes, der den Vertrag abgeschlossen hat. c) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. d) Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN Kaufrecht (CISG).

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