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1 39 Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 ( BGBl I 2011 / 58 ) wurde eine Vereinfachung in Legistik und Vollzug bewirkt. Es wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz beim Bund konzentriert, 87 die Anzahl der Entscheidungsträger stark reduziert und damit eine Beschleunigung der Verfahren erreicht. Die Pflegegeld auszahlenden Stellen wurden von 303 auf acht reduziert. Für frühere Landespflegegeldbezieher ist jetzt grundsätzlich die Pensionsversicherungsanstalt ( PVA ) zuständig, für einzelne Gruppen die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten. Mit dem Pflegegeldfondsgesetz wurde ein Pflegefonds eingerichtet, der die Finanzierung der Pflege durch Länder und Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2016 sicherstellen soll. Er sieht Zweckzuschüsse an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Pflege vor Bundespflegegeld 3 BPGG nennt den Kreis der Anspruchsberechtigten im Detail. Anspruch auf Bundespflegegeld haben demnach: 1. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits ( Dienst ) unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder Bezieher einer Pension ( ausgenommen die Knappschafts pension ) nach dem a. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( ASVG ), b. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ( GSVG ), c. Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ( FSVG ), d. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ( BSVG ), e. Notarversicherungsgesetz 1972 ( NVG 1972 ), f. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ( B-KUVG ), g. 80 des Strafvollzugsgesetzes ( StVG ). 87 In Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG wurde der Kompetenztatbestand»Pflegegeldwesen«eingefügt. 88 Der jährliche Zuschuss steigt von EUR 100 Mio. für 2011 auf EUR 350 Mio. für 2016; BGBl I 2011 / 57 idf BGBl I 2013 / 173.

2 40 Finanzierung von Pflege und Betreuung Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist in diesen Fällen der jeweilige Sozialversicherungsträger, der die Grundleistung ( Vollrente oder Pension ) erbringt; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, jedoch die Pensionsversicherungsanstalt. Bei Beziehern einer Versehrtenrente nach 80 StVG ist das Bundessozialamt zuständig. 2. Die nach 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre. 3. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits ( Dienst ) unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde. Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist in beiden Fällen ( Z 2 und 3 ) der zuständige Unfallversicherungsträger, im Leistungsbereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt jedoch die Pensionsversicherungsanstalt. 4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach a. dem Pensionsgesetz 1965 ( PG 1965 ), b. dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ( LDG 1984 ), c. dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ( LLDG 1985 ), d. dem Bezügegesetz, e. dem Verfassungsgerichtshofgesetz ( VfGG 1953 ), f. dem Dorotheumsgesetz, g. dem Bundestheaterpensionsgesetz ( BThPG ), h. dem Epidemiegesetz 1950, i. Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden; j. der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage

3 41 k. Art. V des Bundesgesetzes BGBl Nr. 148 / 1988 und nach 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ( BDG 1979 ), BGBl Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung, l. dem Bundesbahn-Pensionsgesetz ( BB-PG ). Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist zumeist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ( BVA ), sind doch vor allem Bundesbeamte davon erfasst. 5. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem a. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ( KOVG 1957 ), b. Heeresversorgungsgesetz ( HVG ), c. Opferfürsorgegesetz ( OFG ), d. Impfschadengesetz. 6. Personen, deren Rente gemäß a. 56 KOVG 1957, b. 61 HVG, c. 2 OFG umgewandelt wurde. 7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes ( NSchG ), BGBl Nr. 354 / Bezieher einer Hilfeleistung nach 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes ( VOG ), BGBl Nr. 288 / 1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach 14 a VOG. Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge sind hier das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( Z 5 lit. a, b, d und Z 6 lit. a und b sowie Z 8 ) bzw. die Pensionsversicherungsanstalt ( Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c und 3 a; vgl. 22 BPGG ). 9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages ( auf Pensionsleistungen ), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen. 10. Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gem. 143 a ASVG oder 84 B-KUVG.

4 42 Finanzierung von Pflege und Betreuung Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge sind hier die Bundesversicherungsanstalt ( 22 Abs. 1 Z 3 BPGG ) und die Pensionsversicherungsanstalt ( 22 Abs. 1 Z 5 BPGG ), vgl. Greifeneder / Liebhart, Pflegegeld ( 2013 ) 3 Rz 92 f. Das Gleiche gilt für Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, wenn die Grundleistung zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird ( 3 Abs. 2 BPGG ). Hinzu kommen die früheren Landespflegegeldbezieher: Bezieher einer Beamtenpension des Landes oder einer Gemeinde sowie Personen ohne Anspruch auf eine Pension oder ( Unfall ) Rente ( zb mitversicherte Angehörige ). Per Verordnung können weitere Personengruppen, die von den genannten Tatbeständen nicht erfasst sind, einbezogen werden ( 3 Abs. 3 BPGG ). In Betracht kommen dabei freiberuflich selbständige Erwerbstätige. Einbezogen wurden bisher Ärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker, Angestellte der Wiener Börsekammer, Priester der katholischen Kirche, Arbeiter der Austria Tabakwerke, der Bundesforste, der Staatsdruckerei und des Münzamtes. Ohne Voraussetzung der Grundleistung haben alle österreichischen Staatsbürger Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das gilt auch für alle nach dem Unionsrecht oder in Staatsverträgen gleichgestellte Personen, für Personen, denen Asyl gewährt wurde sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder die einen anderen ( dauerhaften ) Aufenthaltstitel haben ( zb»blaue Karte EU«). Keinen Anspruch auf Pflegegeld haben insbesondere nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes ( vgl. 4 BPGG ). Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage

5 43 3. Anspruchsberechtigte Personen und Anspruch im Ausland Der Anspruch auf Pflegegeld besteht unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit 89 und unabhängig von Einkommen und Vermögen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf ( Pflegebedarf ) auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen oder einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird ( 4 BPGG ). 90 Es schadet dabei nicht, wenn ein Teil des voraussichtlich sechs Monate dauernden Bedarfs auf die Zeit vor der Antragstellung fällt. Das Pflegegeld wird dann noch für den Rest ab Antragstellung zugesprochen. Unter»ständigem Pflegebedarf«ist die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen zwei bis drei mal pro Woche zu verstehen. Gem. 3 BPGG besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nur für Personen, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Kurzfristige Auslandsaufenthalte ändern am gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls nichts. Auslandsaufenthalte von mehr als einem halben Jahr führen jedoch zum Wegfall des Anspruchs auf Pflegegeld. 91 Ausgenommen davon sind aber Aufenthalte im EU- und EWR-Ausland. 92 Dorthin kann das Pflegegeld exportiert werden. Voraussetzung ist ein Grundleistungsanspruch ( Pensions- oder Rentenanspruch in Österreich ), Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG und ein Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat. Das österreichische Pflegegeld wird vom EuGH 93 als Leistung bei Krankheit gewertet und ist auch dementsprechend zu behandeln. Ist daher für Leistungen bei Krankheit ein österreichischer Sozialversicherungsträger zuständig, so steht bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auch österreichisches Pflegegeld zu. 89 ZB Krankheit, Unfall; es spielt auch keine Rolle, ob die Pflegebedürftigkeit selbst- oder fremdverschuldet ist. 90 Ein Anspruch besteht auch, wenn zu erwarten ist, dass die Person vor Ablauf der sechs Monate sterben wird; daher die Formulierung im Gesetzestext»andauern wird oder würde«; vgl. Greifeneder / Liebhart, Pflegegeld 3, Rz OGH , 10 Ob S 2207 / 96 y, SZ 69 / 184 = SSV-NF 10 / Vgl. den Geltungsbereich der Verordnung ( EWG ) Nr / EuGH , Rs C-215 / 99, Jauch, Slg 2001, I

6 44 Finanzierung von Pflege und Betreuung 4. Leistungen a. Geld- und Sachleistung Es gibt sieben Stufen der Pflegebedürftigkeit. Primär besteht Anspruch auf eine Geldleistung, die selbständig zur ( teilweisen ) Abdeckung des Pflegeaufwandes verwendet werden soll. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich ( 5 BPGG ) in Stufe 1 154,20 Euro Stufe 5 902,30 Euro Stufe 2 284,30 Euro Stufe ,00 Euro Stufe 3 442,90 Euro Stufe ,80 Euro Stufe 4 664,30 Euro Der Anspruch steht erstmals im auf den Antrag folgenden Monat zu und endet mit dem Todestag oder bei anderweitigem Wegfall der Voraussetzungen mit dem Ende des Folgemonats. Im Sterbemonat steht daher nur mehr der anteilige Pflegegeldbetrag zu. 94 Die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes wird in der Regel nicht überprüft. Gem. 33 b BPGG sind die auszahlenden Stellen ( Entscheidungsträger ) aber dazu befugt. Wenn sie dabei feststellen, dass 94 Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind auf Antrag bezugsberechtigt: ( 1 ) die Person, die eine Sterbebegleitung oder eine Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ( AVRAG ) in Anspruch nimmt ( 18 a BPGG ), außer die pflegebedürftige Person wurde in einer Institution ( zb Heim, Krankenanstalt ) gepflegt; ( 2 ) die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, oder ( 3 ) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Nur wenn keine solchen Personen vorhanden sind oder sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person keinen Antrag stellen, fällt das noch nicht ausgezahlte Pflegegeld in den Nachlass. Ist im Todeszeitpunkt ein Pflegegeldverfahren anhängig, sind die oben genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen innerhalb von sechs Monaten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine derartigen Personen vorhanden, sind hierzu die Verlassenschaft bzw. die Erben berechtigt ( 19 BPGG ). Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage

7 45 der angestrebte Zweck des Pflegegeldes nicht erreicht wird, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren ( 20 BPGG ). Für den Fall, dass der Pflegebedürftige ohne gerechtfertigten Grund die Sachleistung verweigert, ruht das Pflegegeld für diese Zeit. b. Ruhen des Pflegegeldanspruchs ( 12 BPGG ) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht insb. während eines stationären Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer Rehabilitationseinrichtung. Voraussetzung ist, dass ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger oder eine ähnliche Institution für die Kosten in der Einrichtung überwiegend aufkommt. Selbstbehalte ändern daran nichts. Der Anspruch ruht ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Landesgesundheitsfonds trifft diesbezüglich eine Meldepflicht an die Pflegegeld auszahlende Stelle ( Entscheidungsträger ). Ausnahmen von höchstens drei Monaten sind möglich, wenn pflegebedingte Aufwendungen weiterhin anfallen, etwa auf Grund eines Dienstverhältnisses oder Werkvertrages ( zb 24-Stunden-Betreuung ) zwischen Pflegegeldbezieher und Pflegeperson. In besonderen wirtschaftlichen Härtefällen kann das Pflegegeld auch über die drei Monate hinaus gewährt werden, zb um die Weiter- oder Selbstversicherung einer Pflegeperson zu finanzieren; der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Versicherungskosten; solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde; das ist insbesondere bei Kindern oft erforderlich. Während des Ruhens des Pflegegeldes gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. Neben den genannten typischen Fällen ruht das Pflegegeld auch für die Dauer der Rentenumwandlung gem. 56 KOVG 1957, 61 HVG oder 2 OFG sowie einer Unterbringung gem. 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes,

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