3 BPGG nennt den Kreis der Anspruchsberechtigten im Detail. Anspruch auf Bundespflegegeld haben demnach:
|
|
- Daniel Langenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 39 Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 ( BGBl I 2011 / 58 ) wurde eine Vereinfachung in Legistik und Vollzug bewirkt. Es wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz beim Bund konzentriert, 87 die Anzahl der Entscheidungsträger stark reduziert und damit eine Beschleunigung der Verfahren erreicht. Die Pflegegeld auszahlenden Stellen wurden von 303 auf acht reduziert. Für frühere Landespflegegeldbezieher ist jetzt grundsätzlich die Pensionsversicherungsanstalt ( PVA ) zuständig, für einzelne Gruppen die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten. Mit dem Pflegegeldfondsgesetz wurde ein Pflegefonds eingerichtet, der die Finanzierung der Pflege durch Länder und Gemeinden für die Jahre 2011 bis 2016 sicherstellen soll. Er sieht Zweckzuschüsse an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Pflege vor Bundespflegegeld 3 BPGG nennt den Kreis der Anspruchsberechtigten im Detail. Anspruch auf Bundespflegegeld haben demnach: 1. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits ( Dienst ) unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, oder Bezieher einer Pension ( ausgenommen die Knappschafts pension ) nach dem a. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( ASVG ), b. Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ( GSVG ), c. Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ( FSVG ), d. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ( BSVG ), e. Notarversicherungsgesetz 1972 ( NVG 1972 ), f. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ( B-KUVG ), g. 80 des Strafvollzugsgesetzes ( StVG ). 87 In Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG wurde der Kompetenztatbestand»Pflegegeldwesen«eingefügt. 88 Der jährliche Zuschuss steigt von EUR 100 Mio. für 2011 auf EUR 350 Mio. für 2016; BGBl I 2011 / 57 idf BGBl I 2013 / 173.
2 40 Finanzierung von Pflege und Betreuung Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist in diesen Fällen der jeweilige Sozialversicherungsträger, der die Grundleistung ( Vollrente oder Pension ) erbringt; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, jedoch die Pensionsversicherungsanstalt. Bei Beziehern einer Versehrtenrente nach 80 StVG ist das Bundessozialamt zuständig. 2. Die nach 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre. 3. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits ( Dienst ) unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde. Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist in beiden Fällen ( Z 2 und 3 ) der zuständige Unfallversicherungsträger, im Leistungsbereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt jedoch die Pensionsversicherungsanstalt. 4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach a. dem Pensionsgesetz 1965 ( PG 1965 ), b. dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ( LDG 1984 ), c. dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ( LLDG 1985 ), d. dem Bezügegesetz, e. dem Verfassungsgerichtshofgesetz ( VfGG 1953 ), f. dem Dorotheumsgesetz, g. dem Bundestheaterpensionsgesetz ( BThPG ), h. dem Epidemiegesetz 1950, i. Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden; j. der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage
3 41 k. Art. V des Bundesgesetzes BGBl Nr. 148 / 1988 und nach 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ( BDG 1979 ), BGBl Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung, l. dem Bundesbahn-Pensionsgesetz ( BB-PG ). Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge ist zumeist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ( BVA ), sind doch vor allem Bundesbeamte davon erfasst. 5. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem a. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ( KOVG 1957 ), b. Heeresversorgungsgesetz ( HVG ), c. Opferfürsorgegesetz ( OFG ), d. Impfschadengesetz. 6. Personen, deren Rente gemäß a. 56 KOVG 1957, b. 61 HVG, c. 2 OFG umgewandelt wurde. 7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes ( NSchG ), BGBl Nr. 354 / Bezieher einer Hilfeleistung nach 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes ( VOG ), BGBl Nr. 288 / 1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach 14 a VOG. Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge sind hier das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( Z 5 lit. a, b, d und Z 6 lit. a und b sowie Z 8 ) bzw. die Pensionsversicherungsanstalt ( Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c und 3 a; vgl. 22 BPGG ). 9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages ( auf Pensionsleistungen ), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen. 10. Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gem. 143 a ASVG oder 84 B-KUVG.
4 42 Finanzierung von Pflege und Betreuung Entscheidungsträger und Anlaufstelle für Anträge sind hier die Bundesversicherungsanstalt ( 22 Abs. 1 Z 3 BPGG ) und die Pensionsversicherungsanstalt ( 22 Abs. 1 Z 5 BPGG ), vgl. Greifeneder / Liebhart, Pflegegeld ( 2013 ) 3 Rz 92 f. Das Gleiche gilt für Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde, wenn die Grundleistung zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird ( 3 Abs. 2 BPGG ). Hinzu kommen die früheren Landespflegegeldbezieher: Bezieher einer Beamtenpension des Landes oder einer Gemeinde sowie Personen ohne Anspruch auf eine Pension oder ( Unfall ) Rente ( zb mitversicherte Angehörige ). Per Verordnung können weitere Personengruppen, die von den genannten Tatbeständen nicht erfasst sind, einbezogen werden ( 3 Abs. 3 BPGG ). In Betracht kommen dabei freiberuflich selbständige Erwerbstätige. Einbezogen wurden bisher Ärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker, Angestellte der Wiener Börsekammer, Priester der katholischen Kirche, Arbeiter der Austria Tabakwerke, der Bundesforste, der Staatsdruckerei und des Münzamtes. Ohne Voraussetzung der Grundleistung haben alle österreichischen Staatsbürger Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das gilt auch für alle nach dem Unionsrecht oder in Staatsverträgen gleichgestellte Personen, für Personen, denen Asyl gewährt wurde sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder die einen anderen ( dauerhaften ) Aufenthaltstitel haben ( zb»blaue Karte EU«). Keinen Anspruch auf Pflegegeld haben insbesondere nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes ( vgl. 4 BPGG ). Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage
5 43 3. Anspruchsberechtigte Personen und Anspruch im Ausland Der Anspruch auf Pflegegeld besteht unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit 89 und unabhängig von Einkommen und Vermögen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf ( Pflegebedarf ) auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen oder einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird ( 4 BPGG ). 90 Es schadet dabei nicht, wenn ein Teil des voraussichtlich sechs Monate dauernden Bedarfs auf die Zeit vor der Antragstellung fällt. Das Pflegegeld wird dann noch für den Rest ab Antragstellung zugesprochen. Unter»ständigem Pflegebedarf«ist die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen zwei bis drei mal pro Woche zu verstehen. Gem. 3 BPGG besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nur für Personen, die den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Kurzfristige Auslandsaufenthalte ändern am gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls nichts. Auslandsaufenthalte von mehr als einem halben Jahr führen jedoch zum Wegfall des Anspruchs auf Pflegegeld. 91 Ausgenommen davon sind aber Aufenthalte im EU- und EWR-Ausland. 92 Dorthin kann das Pflegegeld exportiert werden. Voraussetzung ist ein Grundleistungsanspruch ( Pensions- oder Rentenanspruch in Österreich ), Pflegebedürftigkeit im Sinne des BPGG und ein Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat. Das österreichische Pflegegeld wird vom EuGH 93 als Leistung bei Krankheit gewertet und ist auch dementsprechend zu behandeln. Ist daher für Leistungen bei Krankheit ein österreichischer Sozialversicherungsträger zuständig, so steht bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auch österreichisches Pflegegeld zu. 89 ZB Krankheit, Unfall; es spielt auch keine Rolle, ob die Pflegebedürftigkeit selbst- oder fremdverschuldet ist. 90 Ein Anspruch besteht auch, wenn zu erwarten ist, dass die Person vor Ablauf der sechs Monate sterben wird; daher die Formulierung im Gesetzestext»andauern wird oder würde«; vgl. Greifeneder / Liebhart, Pflegegeld 3, Rz OGH , 10 Ob S 2207 / 96 y, SZ 69 / 184 = SSV-NF 10 / Vgl. den Geltungsbereich der Verordnung ( EWG ) Nr / EuGH , Rs C-215 / 99, Jauch, Slg 2001, I
6 44 Finanzierung von Pflege und Betreuung 4. Leistungen a. Geld- und Sachleistung Es gibt sieben Stufen der Pflegebedürftigkeit. Primär besteht Anspruch auf eine Geldleistung, die selbständig zur ( teilweisen ) Abdeckung des Pflegeaufwandes verwendet werden soll. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich ( 5 BPGG ) in Stufe 1 154,20 Euro Stufe 5 902,30 Euro Stufe 2 284,30 Euro Stufe ,00 Euro Stufe 3 442,90 Euro Stufe ,80 Euro Stufe 4 664,30 Euro Der Anspruch steht erstmals im auf den Antrag folgenden Monat zu und endet mit dem Todestag oder bei anderweitigem Wegfall der Voraussetzungen mit dem Ende des Folgemonats. Im Sterbemonat steht daher nur mehr der anteilige Pflegegeldbetrag zu. 94 Die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes wird in der Regel nicht überprüft. Gem. 33 b BPGG sind die auszahlenden Stellen ( Entscheidungsträger ) aber dazu befugt. Wenn sie dabei feststellen, dass 94 Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind auf Antrag bezugsberechtigt: ( 1 ) die Person, die eine Sterbebegleitung oder eine Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ( AVRAG ) in Anspruch nimmt ( 18 a BPGG ), außer die pflegebedürftige Person wurde in einer Institution ( zb Heim, Krankenanstalt ) gepflegt; ( 2 ) die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, oder ( 3 ) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Nur wenn keine solchen Personen vorhanden sind oder sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person keinen Antrag stellen, fällt das noch nicht ausgezahlte Pflegegeld in den Nachlass. Ist im Todeszeitpunkt ein Pflegegeldverfahren anhängig, sind die oben genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen innerhalb von sechs Monaten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine derartigen Personen vorhanden, sind hierzu die Verlassenschaft bzw. die Erben berechtigt ( 19 BPGG ). Michael Ganner Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts 2. Auflage
7 45 der angestrebte Zweck des Pflegegeldes nicht erreicht wird, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren ( 20 BPGG ). Für den Fall, dass der Pflegebedürftige ohne gerechtfertigten Grund die Sachleistung verweigert, ruht das Pflegegeld für diese Zeit. b. Ruhen des Pflegegeldanspruchs ( 12 BPGG ) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht insb. während eines stationären Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer Rehabilitationseinrichtung. Voraussetzung ist, dass ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger oder eine ähnliche Institution für die Kosten in der Einrichtung überwiegend aufkommt. Selbstbehalte ändern daran nichts. Der Anspruch ruht ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Landesgesundheitsfonds trifft diesbezüglich eine Meldepflicht an die Pflegegeld auszahlende Stelle ( Entscheidungsträger ). Ausnahmen von höchstens drei Monaten sind möglich, wenn pflegebedingte Aufwendungen weiterhin anfallen, etwa auf Grund eines Dienstverhältnisses oder Werkvertrages ( zb 24-Stunden-Betreuung ) zwischen Pflegegeldbezieher und Pflegeperson. In besonderen wirtschaftlichen Härtefällen kann das Pflegegeld auch über die drei Monate hinaus gewährt werden, zb um die Weiter- oder Selbstversicherung einer Pflegeperson zu finanzieren; der Anspruch ist der Höhe nach beschränkt auf die Versicherungskosten; solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde; das ist insbesondere bei Kindern oft erforderlich. Während des Ruhens des Pflegegeldes gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. Neben den genannten typischen Fällen ruht das Pflegegeld auch für die Dauer der Rentenumwandlung gem. 56 KOVG 1957, 61 HVG oder 2 OFG sowie einer Unterbringung gem. 2 Abs. 2 lit. c des Impfschadengesetzes,
Kundeninformation STAND:
Kundeninformation STAND: 1.1.2017 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrPFLEGEGELD VERFAHREN PIA ANDREA ZHANG I
PFLEGEGELD VERFAHREN PIA ANDREA ZHANG I 31.01.2019 Die Arbeiterkammer Wien I 2018 I Folie Nr.2 INHALTE 1. Allgemeines zum Pflegegeld 2. Verfahren bei der Behörde 3. Service der AK ALLGEMEINES Wer hat Anspruch?
Mehr207/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 9
207/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 9 2 von 9 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel X4 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes 4 (2): 4 (2): (2) Anspruch auf Pflegegeld
MehrPflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt zum Pflegegeld Stand: 1. Jänner 2012 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Ansprüche nach
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 14. August 1998 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 14. August 1998 Teil I 111. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
MehrArtikel I. Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung
MehrGesetz vom.., mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
21-639 Gesetz vom.., mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103/2002,
MehrAb 1. Jänner 2009 geltender Text des Bundespflegegeldgesetzes-BPGG
Ab 1. Jänner 2009 geltender Text des Bundespflegegeldgesetzes-BPGG in der Fassung des 1. Teiles des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993 und unter Berücksichtigung der seither ergangenen Novellen: 1) BGBl.
MehrÄnderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung
Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 23.11.2006 zu Ltg.-758/P-6/1-2006 S-Ausschuss Geltender Gesetzestext Begutachtungsentwurf
MehrInformationsblatt zum Pflegegeld Stand: 1. Jänner 2018
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wien Informationsblatt zum Pflegegeld Stand: 1. Jänner 2018 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Ansprüche nach
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom 21.12.2017 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz BPGG) StF: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom 04.11.2016 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz BPGG) StF: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundespflegegeldgesetz, Fassung vom 25.02.2015 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz BPGG) StF: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Jänner 2015 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 13. Jänner 2015 Teil I 12. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (NR: GP XXV IA 833/A AB 447 S. 55. BR: AB
MehrBeilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
MehrBundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG)
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) 1. TEIL Bundespflegegeldgesetz - BPGG Artikel I (Verfassungsbestimmung) Artikel II 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
MehrGesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird. Artikel I
18-616 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das
MehrEntwurf: Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I
Beilage Nr. 17/2008 LG 03762-2008/0001 KSP/LAT Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG, die Pensionsordnung 1995 (18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrSOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG
Mehr24 Stunden Betreuung in Niederösterreich
R I C H T L I N I E N zur der 24-Stunden- Betreuung Zum Zweck der der 24- Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus dem sfonds für Menschen mit Behinderung an pflegebedürftige Personen
MehrE n t wur f. Inhaltsverzeichnis
1 von 5 E n t wur f Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 10. November 2017 Teil I 151. Bundesgesetz: Pensionsanpassungsgesetz 2018 PAG 2018 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896
MehrII. LEISTUNGEN
- 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG
MehrRegierungsvorlage. 776 der Beilagen zu den Ste~ographischen Protokollen des Natiomilrates XVIII. GP. Nachdruck vom
776 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 79 776 der Beilagen zu den Ste~ographischen Protokollen des Natiomilrates XVIII. GP Nachdruck vom 10. 12.1992 Regierungsvorlage
MehrPflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrPflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrInhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen
MehrÄnderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Eing.: 11.11.2008 zu Ltg.-130/P-6-2008 S-Ausschuss Textgegenüberstellung Geltender Gesetzestext Begutachtungsentwurf
MehrGesetz vom..., mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
21-63 Gesetz vom..., mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr.
MehrAntrag. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Kickl und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
MehrKODEX DES OSTERREICHISCHEN RECHTS
KODEX DES OSTERREICHISCHEN RECHTS Herausgeber: Univ-Prof. Dr. Werner Doralt Redaktion: Dkfm. Dr. Anica Doralt SOZIAL- VERSICHERUNG BAND I bearbeitet von o. Univ.-Prof. Dr. Franz MARHOLD V. Ass. Dr. Nora
MehrA7 Pflegeversicherung
Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4
MehrRichtlinien. des Landes Burgenland. zur Förderung der Kurzzeitpflege. für pflegebedürftige Personen
LAND BURGENLAND ABTEILUNG 6 SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIE, SPORT Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Amt der Burgenländischen Landesregierung
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 30. August 1999 44. Stück 44. Gesetz: Wiener Pflegegeldgesetz, Pensionsordnung 1995 und Unfallfürsorgegesetz 1967; Änderung. 215 44. Gesetz, mit dem
MehrAlles zum Pflegegeld
Ein Ratgeber zur Österreichischen Zeitschrift für PFLEGERECHT Greifeneder / Liebhart Alles zum Pflegegeld recht.verständlich Manz Ratgeber Alles zum Pflegegeld Alles zum Pflegegeld Alle wichtigen Regelungen
MehrI. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET
Erklärung von Österreich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für das Bezugsjahr
MehrPflegegeldstufen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Pflegegeldstufen nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) Gesetzliche Grundlage Bundespflegegeldgesetz (BPGG), 4, 4a, 5 (1) Allgemeines Die Zurdnung zu den einzelnen Pflegegeldstufen erflgt nach dem en Pflegebedarf
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrBeginn des Anspruches: Ausmaß des Pflegegeldes: der auf die Antragstellung folgende Monatserste
Pflegegeld Erfordernisse: ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen psychischen oder einer Sinnesbehinderung ein Pflegebedarf von voraussichtlich mindestens 6 Monaten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrBrandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)
Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95 S.259), zuletzt
MehrInhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 54. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten- Kranken- und
MehrAlles zum Pflegegeld
Ein Ratgeber zur Österreichischen Zeitschrift für PFLEGERECHT Greifeneder / Liebhart Alles zum Pflegegeld recht.verständlich F 10 Kapitel 1 Pflegegeld Frage 10: Welche Gruppen von Nicht-Österreichern sind
MehrNachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses
MehrSozialleistungen im Überblick
Kammer für Arbeiter, und Angestellte für Wien (Hrsg) Sozialstaat Österreich Sozialleistungen im Überblick Lexikon der Ansprüche und Leistungen ÖGBVERLAG Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Kapitel Kinder
MehrGesetz vom, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
21-336 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr.
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (2. GBDO-Novelle 2012) Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (2. GBDO-Novelle 2012) Artikel I Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 29. Juli 2011 Teil I 58. Bundesgesetz: Pflegegeldreformgesetz 2012 (NR: GP XXIV RV 1208 AB 1287 S. 114. BR: 8522 AB 8552
MehrSozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht
Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Johannes Peyrl, AK Wien Universität Salzburg, 24.4.2012 Breites Spektrum an Fragen Nötige Unterhaltsmittel und Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe
MehrSozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht
Sozialversicherungsrecht und Aufenthaltsrecht Johannes Peyrl, AK Wien Universität Salzburg, 26.4.2012 Breites Spektrum an Fragen Nötige Unterhaltsmittel und Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
MehrRechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten
Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen
MehrKonrad Grillberger. Österreichisches Sozialrecht. Fünfte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft
Konrad Grillberger Österreichisches Sozialrecht Fünfte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Abschnitt Grundlegung
MehrAusarbeitung. Pflegevorsorge in Österreich Leistungen, Finanzierung und Ausgaben. Wissenschaftliche Dienste
Pflegevorsorge in Österreich Leistungen, Finanzierung und Ausgaben 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Pflegevorsorge in Österreich Leistungen, Finanzierung und Ausgaben Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrFamilienname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber/die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
Mehr2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrPersonenbezogene Statistiken 2016
STATISTIK 206 Fotolia.com Personenbezogene Statistiken 206 Die Ergebnisse für 206 zeigen unter anderem, dass 3.484.000 beschäftigten Personen 3.526.000 Beschäftigungsverhältnisse gegenüberstehen; 3,9 Prozent
Mehr2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2018 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrAnlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015
Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone
MehrKonrad Grillberger. Osterreichisches Sozialrecht. Vierte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft
Konrad Grillberger Osterreichisches Sozialrecht Vierte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis XIII 1. Abschnjtt.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 27. April 1965 29. Stück 81. Bundesgesetz: 15. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
MehrGesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt
Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992, zuletzt geändert am 21. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 142) (1) Blinde und Gehörlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 10 Textgegenüberstellung Verwirkung des Leistungsanspruches Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 88. (1) 88. (1) (2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden
MehrDas Pflegegeld. Infos kompakt
Das Pflegegeld Infos kompakt 2 Impressum Herausgeber: Fonds Soziales Wien, Guglgasse 7 9, 1030 Wien, Tel.: 05 05 379. Redaktion und Gestaltung: Fonds Soziales Wien, Stabsstelle Unternehmenskommunikation.
MehrInhalt. Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 13. I. Kinder / Familie
Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 13 I. Kinder / Familie Überblick über die Familienleistungen in Österreich 19 1. Sozialtransferleistungen für Familien 20 1.1 Familienbeihilfe 24 1.2 Wochengeld 33 1.2.1
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Verwirkung des Leistungsanspruches Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 88. (1) 88. (1) (2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Steiermark Eggenberger Straße Graz / Österreich
Herrn Dr. Franz Unterasinger Radetzkystraße 8 8010 Graz Ihr Aktenzeichen: 233 P 12/08v Mag. Ingrid Moschik, geb. 1. September 1955 wh.: Naglergasse 73 8010 Graz B E S C H E I D Der Anspruch auf Alterspension
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrJahrgang 1995 Ausgegeben am 22. Februar Stück
3177 Jahrgang 1995 Ausgegeben am 22. Februar 1995 43. Stück 131. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (NR: GP XIX RV 44 AB 81 S. 16. BR: AB 4966 S. 595.) 132. Bundesgesetz: Änderung des
MehrWICHTIGE HINWEISE ZUR FINANZIERUNG DER ISD-WOHN- BZW. PFLEGEHEIMPLÄTZE
WICHTIGE HINWEISE ZUR FINANZIERUNG DER ISD-WOHN- BZW. PFLEGEHEIMPLÄTZE Um Ihnen die Lösung der Fragen, die mit einer Aufnahme in ein Wohn- bzw. Pflegeheim naturgemäß auftreten, zu erleichtern, möchten
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG
MehrSozialleistungen auf einen Blick 2012
Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrBGBl.Nr. 110/1993 (BPGG) Inkrafttretedatum
BGBl.Nr. 110/1993 (BPGG) Inkrafttretedatum 1996 05 01 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
MehrGesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG)
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) Vom 25. Oktober 1977 GVBl. I S. 414 Geändert durch Gesetz vom 18.12.97 und Gesetz vom 18.12.2003 1 (1) Zivilblinde (Blinde),
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt
517ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - WFA_ARÄG_2013 1 von 15 1 von 15 Vorblatt Ziel(e) - Bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten. - Finanzielle Absicherung von pflegenden und
MehrFamilienname/Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum):
An das Bundessozialamt Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß 21b des Bundespflegegeldgesetzes (selbständige Erwerbstätigkeit)
MehrPflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 /503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at STAND:
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG
Mehr1208 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 17. Vorblatt
1208 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 17 Vorblatt Problem: Derzeit besteht im Bereich der Pflegevorsorge eine zersplitterte Struktur sowohl im Bereich der Rechtsgrundlagen
MehrSozialversicherungsanstalt der Bauern
System der Sozialversicherungen (BSVG u. ASVG) für die DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft in Österreich Sozialversicherungsanstalt der Bauern 1 Sozialer Schutz für
MehrJahreskonferenz IG pflegender Angehöriger, Wien am Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
, Wien am 10.04.2014 Das Pflegekarenzgeld Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Entstehung Empfehlung der Reformarbeitsgruppe Pflege (19.12.2012) Vorgeschlagene Maßnahme: Eine Pflegekarenz soll für
MehrVorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 13. I. Kinder / Familie. Überblick über die Familienleistungen in Österreich 19
Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis 13 I. Kinder / Familie Überblick über die Familienleistungen in Österreich 19 1. Sozialtransferleistungen für Familien 20 1.1 Familienbeihilfe 24 1.2 Wochengeld 33 1.2.1
MehrRechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen 1 Medizinische Rehabilitation (KV, PV) Berufliche Rehabilitation (UV, PV, AMS aber auch BSB) Soziale Rehabilitation (UV, PV) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (KV, UV, PV) Feststellung
MehrRICHTLINIEN zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
RICHTLINIEN zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 3 1. Allgemeine Voraussetzungen... 3 2. Zuschüsse... 4 3. Einkommen und Vermögen...
MehrBEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen
BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00
Mehrzu Zl. -2V-LG-1330/11-2011 Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Pflegegeldgesetz geändert wird
Mai 2011 Begutachtungsentwurf zu Zl. -2V-LG-1330/11-2011 Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Pflegegeldgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende Fassung Vorgeschlagene
MehrUnd wie geht s nachher weiter? Die Rolle der Sozialberatung bei der Vorbereitung Angehöriger von Menschen im Wachkoma für eine Betreuung zu Hause
Und wie geht s nachher weiter? Die Rolle der Sozialberatung bei der Vorbereitung Angehöriger von Menschen im Wachkoma für eine Betreuung zu Hause Katharina * Herbert * * Namen geändert Ursula Haindl Anneliese
Mehr