Befeuerung von Windenergieanlagen

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1 Anlage 1 Betrachtung: Unbefeuerter Teil des Luftfahrthindernisses Version 1.1 Gerd Möller Lanthan Gesellschaft für technische Entwicklungen mbh & Co. KG D Bremen gerd.moeller@lanthan.eu T00006 unbefeuerter Teil

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen Daten Darstellung Entstehung des Wertes 65 m Ergebnis Abbildung 1: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux... 4 Abbildung 2: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux... 5 Abbildung 3: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux bzw. 2E-7 lux... 5 Abbildung 4: Auszug aus dem FVT-Protokoll Tabelle 1: : Leuchtintensitäten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln... 3 Tabelle 2: Erforderliche Lichtstärken in [cd] zum Erreichen gewünschter Tragweiten in bei gegebenen meteorologischen Sichtweiten... 3 Tabelle 3: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux... 3 Tabelle 4: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux... 3 Tabelle 5: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux... 4 Tabelle 6: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux... 4 Tabelle 7: Höhenangabe der Sichtbarkeit des Feuers

3 Grundlagen 1.1 Daten In der Nachrichtliche Bekanntmachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen NfL I 143/07 sind die geforderten Leuchtintensitäten des Feuers bei definierten Abstrahlwinkel beschrieben. Ferner sind darin die sichtweitenabhängigen Reduzierungen der Nennlichtstärken aufgeführt. Tabellarisch zusammengefasst ergibt sich daraus folgende Darstellung cd 20 cd 100 cd ,6 cd 6 cd 30 cd ,2 cd 2 cd 10 cd Tabelle 1: : Leuchtintensitäten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln Mittels der Tabelle 2 wurden in Bezug auf die meteorologischen Sichtweiten, den Schwellenbeleuchtungsstärken und den Nennlichtstärken die jeweiligen Tragweiten ermittelt. In der Tabelle 3 und 4 werden die Ergebnisse zusammengefasst. Meteorologische Sichtweite [m] Tragweite [m] ,44 20,40 1,95 95,91 19,94 2, ,80 6,00 0,60 31,47 6,00 0, ,02 2,00 0,20 9,79 2,00 0,20 Schwellenbeleuchtungsstärke 1E-6 lux Schwellenbeleuchtungsstärke 2E-7 lux Tabelle 2: Erforderliche Lichtstärken in [cd] zum Erreichen gewünschter Tragweiten in bei gegebenen meteorologischen Sichtweiten m 876 m 1145 m m 1543 m 2570 m m 1185 m 2257m Tabelle 3: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux m 1153 m 1450 m m 2551 m 3900 m m 2255 m 3900 m Tabelle 4: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux Im Luftraum G ist für den VFR-Verkehr eine Flugsicht von 1500 m erforderlich (Ausnahme: Drehflügler, Luftschiffe und Ballone). Bei einer Flugsicht von 1500 m arbeitet das Feuer mit 100% seiner Nennlichtstärke. Für diese Mindestflugsicht ergibt sich folgende Darstellung.

4 m 1264 m 1747 m Tabelle 5: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux m 1747 m 2284 m Tabelle 6: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux Darstellung Abbildung 1: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux 90 91

5 Abbildung 2: Tragweiten der Feuer bezogen auf bestimmte meteorologische Sichtweiten bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 2E-7 lux Abbildung 3: Tragweiten der Feuer bezogen auf die Mindestflugsicht von 1500 m bei definierten Abstrahlwinkeln bei einer Schwellenbeleuchtungsstärke von 1E-6 lux bzw. 2E-7 lux

6 Bei der jeweils maximalen Tragweite (also in dem Abstrahlwinkel von 5 bis -5 horizontal) ist das Feuer in den in Tabelle 7 aufgeführten Höhen UH oberhalb des Feuers vollständig sichtbar. Schwellenbeleuchtungsstärke meteorologische Sichtweite UH [m] 1E-6 lux 800 m 99,8 1E-6 lux 1500 m 152,3 1E-6 lux 5000 m 224,0 1E-6 lux m 196,7 2E-7 lux 800 m 126,4 2E-7 lux 1500 m 199,1 2E-7 lux 5000 m 339,9 2E-7 lux m 339,9 Tabelle 7: Höhenangabe der Sichtbarkeit des Feuers Entstehung des Wertes 65 m Der Wert 65 Meter als maximale unbefeuerte Höhe hat keine begrenzende Grundlage. Er entstand nach einer Einschätzung von der derzeit aktuell größten geplanten Windenergieanlage: 126 m Nabenhöhe und 130 m Rotordurchmesser. Abzüglich des Abstandes zwischen Nabenhöhe und Feuerhöhe ließen die damals formulierten 65 m noch ein weiteres Wachstum zu. Tendenziell gab es zu der Zeit die verbreitete Auffassung, dass noch längere Rotorblätter praktisch nicht handhabbar wären Abbildung 4: Auszug aus dem FVT-Protokoll Der bis dahin gültige Wert von 50 Meter sollte vorsichtig auf 65 m erhöht werden. In zukünftig folgenden AVV s sollte der Wert dann mit den ggf. weiter wachsenden Anlagen stufenweise steigen

7 Ergebnis Um den höheren Sicherheitsansprüchen zu genügen werden die Werte aus Tabelle 7 mit den Schwellenbeleuchtungsstärken von 1E-6 lux verwendet. Die minimale Höhe von 99,8 m bei einer meteorologischen Sichtweite von 800 m bedeutet, dass ein Luftfahrzeug, welches sich horizontal 99,8 m über dem Feuer der Windenergieanlage nähert, noch die gesamte geforderte Nennlichtstärke wahrnehmen kann. Praktisch dürfen Luftfahrzeuge erst ab einer Flugsicht von 1500 m fliegen. Diese Sicht entspricht einer Erfassungshöhe von 152,3 m.

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