Endgültige Bedingungen Nr Landesbank Berlin AG (die Emittentin )

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1 Datum: Endgültige Bedingungen Nr Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) Emission von EUR ,00 1,065 % Inhaberschuldverschreibungen Serie 590 ISIN DE000LBB4EN8 begeben als Serie 590 Tranche Nr. 1 unter dem Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen Soweit nicht hierin definiert oder anderweitig geregelt, haben die hierin verwendeten Begriffe die für sie in dem Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen vom (der (ergänzt durch den Nachtrag vom ) einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG, die "Prospektrichtlinie") darstellt (der "Basisprospekt")) festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Bedingungen der Schuldverschreibungen und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Vollständige Informationen in Bezug auf die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen sind nur in der Gesamtheit dieses Dokuments (das "Dokument" bzw. die "Endgültigen Bedingungen ) und des Basisprospektes enthalten. Der Basisprospekt ist bei der Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2, Berlin kostenlos erhältlich und kann auf der Webseite eingesehen werden. Die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen, die im Basisprospekt vom festgelegt wurden (die "Bedingungen") werden durch die in diesen Endgültigen Bedingungen angefügten Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen in ihrer Gesamtheit ergänzt (die "Konsolidierten Bedingungen"). Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede zu anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen vor. Die Zulassung der Schuldverschreibungen zum regulierten Markt an der Berliner Wertpapierbörse wird beantragt. In bestimmten Rechtsordnungen kann die Verbreitung dieses Dokuments und das Angebot bzw. der Verkauf der Schuldverschreibungen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Jede Person, die in Besitz dieses Dokuments kommt, wird seitens der Emittentin aufgefordert, sich über solche Beschränkungen zu informieren und die entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Die Schuldverschreibungen wurden nicht und werden nicht nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act") oder den wertpapierrechtlichen Vorschriften (securities laws) eines jeglichen Staates (State) registriert, noch wurde der Handel in den Schuldverschreibungen von der U.S. Commodity Futures Trading Commission gemäß der jeweils gültigen Fassung des U.S. Commodity Exchange Act genehmigt. Die Schuldverschreibungen dürfen zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Vereinigten Staaten oder gegenüber U.S.-Personen (wie in der Regulation S unter dem Securities Act - 1 -

2 ("Regulation S") oder dem U.S. Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung definiert) direkt oder indirekt angeboten, verkauft, verpfändet, zurückgezahlt oder anderweitig an diese übertragen werden. Die Schuldverschreibungen werden außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit Regulation S angeboten und verkauft und dürfen zu keiner Zeit rechtlich oder wirtschaftlich im Eigentum einer U.S. Person stehen. Die Schuldverschreibungen unterliegen den Beschränkungen bestimmter U.S.- Steuergesetze. Einige Verkaufsbeschränkungen bezüglich des Angebots und Verkaufs der Schuldverschreibungen und der Verbreitung dieses Dokument sind im Abschnitt "Verkaufsbeschränkungen" im Basisprospekt beschrieben. Niemand ist berechtigt, über die in diesem Dokument enthaltenen Angaben oder Zusicherungen hinausgehende Informationen bezüglich der Emission oder des Verkaufs der Schuldverschreibungen zu erteilen, und es kann nicht aus derartigen Informationen geschlossen werden, dass sie von oder im Namen der Emittentin genehmigt wurden. Aus der Übergabe dieses Dokuments zu einem bestimmten Zeitpunkt kann zu keiner Zeit die Annahme abgeleitet werden, dass sich seit der Erstellung dieses Dokuments keine Änderungen hinsichtlich der hierin enthaltenen Angaben ergeben haben; dies gilt vorbehaltlich der Verpflichtung der Emittentin, gemäß zwingender gesetzlicher Anforderungen gegebenenfalls Nachträge gemäß 16 WpPG zu veröffentlichen. Dieses Dokument stellt kein Kauf- oder Verkaufsangebot für Schuldverschreibungen seitens der Emittentin dar. Jeder potenzielle Anleger der Schuldverschreibungen muss sich vergewissern, dass die Komplexität der Schuldverschreibungen und die damit verbundenen Risiken seinen Anlagezielen entsprechen und für seine Person bzw. die Größe, den Typ und die finanzielle Lage seines Unternehmens geeignet sind. Die in diesem Dokument genannten Risiken und wesentlichen Merkmale der Schuldverschreibungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Niemand sollte in Schuldverschreibungen handeln, ohne eine genaue Kenntnis der Funktionsweise der maßgeblichen Transaktion zu besitzen und ohne sich des Risikos eines möglichen Verlusts bewusst zu sein. Jeder potenzielle Anleger der Schuldverschreibungen sollte sorgfältig prüfen, ob unter den gegebenen Umständen und vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse und Vermögenssituation eine Anlage in die Schuldverschreibungen geeignet erscheint. Potenzielle Anleger der Schuldverschreibungen sollten mit ihren Rechts- und Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern klären, ob eine Anlage in die Schuldverschreibungen für sie geeignet ist

3 INHALTSVERZEICHNIS A. WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN Seite 3 I. ALLGEMEINES Seite 3 1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG Seite 3 2. VERANTWORTUNG Seite 3 3. INTERESSENKONFLIKTE VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND Seite 3 II. WERTPAPIERINFORMATIONEN Seite 3 1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN EMISSIONSBEDINGUNGEN Seite 4 III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN Seite 4 B. KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN Seite 5 A. WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN I. ALLGEMEINES 1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG Dieses Dokument enthält die Angaben, die zur Notierung der hier beschriebenen Schuldverschreibungen notwendig sind. 2. VERANTWORTUNG Die Landesbank Berlin AG übernimmt gemäß 5 Abs. (4) des Wertpapierprospektgesetzes die Verantwortung für den Inhalt dieses Dokuments. 3. INTERESSENKONFLIKTE VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND Soweit es der Emittentin bekannt ist, hat keine Person, die an dem Angebot der Schuldverschreibungen beteiligt ist, Interessenkonflikte, die Einfluss auf die Schuldverschreibungen haben. II. WERTPAPIERINFORMATIONEN Der folgende Abschnitt ist nur im Zusammenhang mit dem gesamten Text der Konsolidierten Bedingungen zu lesen

4 1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN EMISSIONSBEDINGUNGEN Emittentin: Landesbank Berlin AG Begebungstag: Rückzahlungstag: Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen: Status der Schuldverschreibungen: Stückelung und festgelegter Nennbetrag: Auf die Schuldverschreibungen zahlbare Beträge: Historische Zinssätze: Anwendbares Recht: ,00 EUR Nicht nachrangig 1000 Stück à ,00 EUR Zinsbeträge an den jeweiligen Zinszahlungstagen gemäß 2 und Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstag gemäß 3 Nicht anwendbar Deutsches Recht III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN 1. Serie: Tranchennummer: 1 3. Ausgabepreis: Der Ausgabepreis pro Schuldverschreibung beträgt 100,00 % des Nennbetrags pro Schuldverschreibung. 4. Nettoerlös: ,00 EUR 5. Mindesthandelsgröße: ,00 EUR 6. Sonstige Bedingungen, denen das Angebot unterliegt: Nicht anwendbar 7. Vertriebsmethode: Nicht syndiziert 8. Market Making: Nicht anwendbar 9. U.S.- Verkaufsbeschränkungen: Zu keinem Zeitpunkt Angebot, Verkauf, Verpfändung, Abtretung, Übergabe, Übertragung oder Rückzahlung der Schuldverschreibungen innerhalb der Vereinigten Staaten oder gegenüber U.S.-Personen; zu keinem Zeitpunkt rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum einer U.S.-Person an den Schuldverschreibungen. "U.S. Person" hat die diesem Begriff in Regulation S unter dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") bzw. im U.S. Internal Revenue Code von 1986 in der jeweils gültigen Fassung zugewiesene Bedeutung

5 10. Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen: (angeben, wenn diese von den im Basisprospekt unter "Verkaufsbeschränkungen" aufgeführten abweichen) Nicht anwendbar 11. ISIN Code: DE000LBB4EN8 12. WKN: LBB4EN 13. Clearing System(e): Clearstream Banking AG, Frankfurt (auch Verwahrstelle) 14. Lieferung: Lieferung gegen Zahlung 15. Angabe der Rendite: 1,065 % Berechnet gemäß der ICMA-Methode am Begebungstag. Die ICMA-Methode ermittelt die Effektivverzinsung von Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der täglichen Stückzinsen. Wie oben beschrieben, wurde die Rendite am Begebungstag auf Basis des Emissionspreises berechnet. Diese Angabe gibt keinerlei Auskunft über eine zukünftige Rendite und lässt keinen Aufschluss hierüber zu. 16. Gegebenenfalls Informationen zur Art und Weise und des Termins der Offenlegung des Ergebnisses des Angebots angeben: Nicht anwendbar 17. Berater: Nicht anwendbar 18. Angebot in verschiedenen Ländern: Nicht anwendbar B. KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN Die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen, die im Basisprospekt festgelegt wurden, werden durch die diesen Endgültigen Bedingungen angefügten Emissionsbedingungen (die Konsolidierten Bedingungen ) für Schuldverschreibungen ergänzt. Die Konsolidierten Bedingungen enthalten die maßgeblichen Bestimmungen zur Rückzahlung, Verzinsung und Kündigung. Ebenso enthalten die Konsolidierten Bedingungen die Namen und Adressen der bezüglich einer Serie benannten Zahlstellen. Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede zu anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen vor

6 Emissionsbedingungen 1 (Form und Nennbetrag) (1) Die Landesbank Berlin AG (die Anleiheschuldnerin ) begibt im Gesamtnennbetrag von EUR ,00 (das Emissionsvolumen ) am (der Emissionstag ) auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen (ISIN: DE000LBB4EN8 / WKN: LBB4EN) (die Schuldverschreibungen ). Die Emission ist aufgeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR ,00. (2) Die Schuldverschreibungen samt Zinsansprüchen sind für die gesamte Laufzeit in einer auf den Inhaber lautenden Globalurkunde (nachstehend die Globalurkunde genannt) ohne Zinsscheine verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird. (3) Die Lieferung effektiver Schuldverschreibungen oder Zinsscheine kann nicht verlangt werden. Den Inhabern der Schuldverschreibungen (nachstehend Gläubiger genannt) stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der Clearstream Banking AG übertragen werden können. (4) Die Clearstream Banking AG (das Clearing-System ) wird ermächtigt, den in dieser Urkunde verbrieften Emissionsbetrag bis zu der angegebenen Höhe anhand von CASCADE- Einlieferungen zu valutieren bzw. aufgrund von CASCADE-Revalutierungen/-Auslieferungen zu reduzieren. Der valutierte Betrag dieser Globalurkunde ist aus dem letzten Depottagesauszug ersichtlich und ergibt sich aus der aktuellen EDV-Dokumentation der Clearstream Banking AG. (5) Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Personen der Anleiheschuldnerin. 2 (Verzinsung) (1) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den Nennbetrag (im Fall von teileingezahlten Schuldverschreibungen ihren eingezahlten Nennbetrag und im Fall von Ratenschuldverschreibungen auf ihren noch ausstehenden Nennbetrag) ab dem mit 1,065 % pro Jahr (der Zinssatz ) verzinst. Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, der dem Rückzahlungstag vorausgeht. (2) Zinsen werden jeweils für eine Zinsperiode nachträglich am eines jeden Jahres, erstmals am (jeweils ein Zinszahlungstag ) gezahlt. Ist ein Zinszahlungstag kein Geschäftstag, so gilt die nachfolgende Regelung (die Geschäftstagekonvention ). Geschäftstag im Sinne dieser Schuldverschreibung bedeutet ein Tag an dem Zahlungen über TARGET abgewickelt werden. Der maßgebliche Zinszahlungstag ist der nächstfolgende Geschäftstag. Zinsperiode ist jeder Zeitraum vom (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) sowie jeder Zeitraum von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum darauf folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich), wobei die Geschäftstagekonvention für die Bestimmung der Zinsperiode nicht anwendbar ist

7 (3) Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr werden auf Grundlage des Zinstagequotienten berechnet. (4) Zinstagequotient, im Hinblick auf die Berechnung eines Betrages für einen bestimmten Zeitraum (der Berechnungszeitraum ), bedeutet: wenn (a) der Berechnungszeitraum kürzer oder gleich der Bewertungsperiode ist, in die er fällt, die Anzahl der Tage im Berechnungszeitraum geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bewertungsperiode und wenn (b) der Berechnungszeitraum länger ist als eine Bewertungsperiode, die Summe aus: (A) die Anzahl der Tage des Berechnungszeitraumes, der in die Bewertungsperiode fällt, in welcher er beginnt, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bewertungsperiode und (B) die Anzahl der Tage des Berechnungszeitraumes, der in die nächstfolgende Bewertungsperiode fällt, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bewertungsperiode. Bewertungsperiode bedeutet der Zeitraum von und einschließlich eines Bewertungstags in einem Jahr bis zu, aber ausschließlich, dem nächstfolgenden Bewertungstag und Bewertungstag" bedeutet der eines jeden Jahres. (5) Wenn die Anleiheschuldnerin eine fällige Zahlung auf die Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende Betrag von dem Fälligkeitstermin (einschließlich) bis zu dem Tag der vollständigen Zahlung an die Gläubiger (ausschließlich) mit dem gesetzlich bestimmten Verzugszins verzinst. 3 (Fälligkeit, Kündigung) (1) Sofern keine vorzeitige Rückzahlung erfolgt, werden die Schuldverschreibungen am (der Rückzahlungstag ) zum Rückzahlungsbetrag (wie unten definiert) zurückgezahlt. (2) Die Schuldverschreibungen können nach Wahl der Anleiheschuldnerin (im Fall von Schuldverschreibungen, die keine variabel verzinslichen oder indexierten Schuldverschreibungen sind) jederzeit und (im Fall von variabel verzinslichen oder indexierten Schuldverschreibungen) an jedem Zinszahlungstag insgesamt, jedoch nicht teilweise, durch eine unwiderrufliche Mitteilung an die Gläubiger mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie unten definiert) zuzüglich etwaiger Zinsen, die bis zu dem für die Einlösung festgesetzten Tag aufgelaufen sind, zurückgezahlt werden, wenn (i) die Anleiheschuldnerin zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen gemäß 9 (Steuern) verpflichtet ist oder sein wird und (ii) diese Verpflichtung von der Anleiheschuldnerin durch ihnen zur Verfügung stehende zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden kann; jedoch darf eine solche Rückzahlungserklärung nicht früher als 90 Tage vor dem ersten Tag abgegeben werden, an welchem die Anleiheschuldnerin dazu verpflichtet wäre, solche zusätzlichen Beträge zu zahlen, falls eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen dann fällig wäre. Die Veröffentlichung der Rückzahlungserklärung erfolgt, nachdem die Anleiheschuldnerin der Emissionsstelle eine von zwei Direktoren unterschriebene Erklärung übergeben hat, in der die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen einer Berechtigung zur Rückzahlung vorliegen, aufgeführt sind. (3) Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem Nennbetrag

8 4 (Zahlungen) (1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu erbringen. (2) Die zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren Beträge an das Clearingsystem zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Schuldverschreibungen zur Weiterleitung an die Gläubiger zu zahlen. Die Beträge sind den Gläubigern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devisenrechtlicher und sonstiger Bestimmungen gutzubringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. (3) Alle Zahlungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen in 9 (Steuern) in jedem Fall allen anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen und Bestimmungen. (4) Ist der Fälligkeitstag für eine Zahlung kein Geschäftstag, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung des fälligen Betrages erst am nächsten Geschäftstag und keinen Anspruch auf weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf diese Verzögerung. 5 (Status) Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, die (i) untereinander gleichrangig sind und (ii) jederzeit mindestens gleichrangig sind im Verhältnis zu allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen direkten, unbedingten, nicht nachrangigen und unbesicherten Verbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, mit Ausnahme solcher Verbindlichkeiten, die kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen vorrangig sind. 6 (Bekanntmachungen) (1) Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt der Börse Berlin veröffentlicht. Jede derartige Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen am dritten Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt. (2) Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das Clearing-System zur Weiterleitung an die Gläubiger oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Börse oder der Anleiheschuldnerin zu ersetzen, vorausgesetzt, dass solange Schuldverschreibungen an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing-System als den Gläubigern mitgeteilt. 7 (Begebung weiterer Schuldverschreibungen und Ankauf) (1) Die Anleiheschuldnerin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit - 8 -

9 diesen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Schuldverschreibung mit ihr bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff Schuldverschreibungen umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. (2) Die Anleiheschuldnerin ist berechtigt, Schuldverschreibungen im regulierten Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Anleiheschuldnerin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der Anleiheschuldnerin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereicht werden. Sofern diese Käufe durch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gemacht werden. 8 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand) (1) Form und Inhalt der Schuldverschreibungen, die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Anleiheschuldnerin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht. (2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Emissionsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist Berlin. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 9 (Steuern) Alle Zahlungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen frei und ohne Einbehalt oder Abzug von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlicher Gebühren (gemeinsam die Steuern ) jeglicher Art, die von der Bundesrepublik Deutschland oder einer sonstigen Jurisdiktion, welcher die Anleiheschuldnerin unterliegt, oder einer ihrer oder in dieser Jurisdiktion befindlichen Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, außer soweit ein solcher Einbehalt oder Abzug jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall zahlt die Anleiheschuldnerin die zusätzlichen Beträge (die zusätzlichen Beträge ), die dazu führen, dass die Gläubiger die Beträge erhalten, die sie erhalten hätten, wenn kein solcher Abzug oder Einbehalt vorgeschrieben wäre, wobei jedoch unter den folgenden Voraussetzungen keine solchen zusätzlichen Beträge in Bezug auf eine Schuldverschreibung gezahlt werden: (a) an einen Gläubiger oder einen für ihn handelnden Dritten, wenn der Gläubiger für diese Steuern in Bezug auf diese Schuldverschreibungen steuerpflichtig ist, weil irgendeine über die bloße Inhaberschaft der Schuldverschreibungen hinausgehende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland oder einer sonstigen Jurisdiktion, welcher die Anleiheschuldnerin unterliegt, besteht; oder (b) an einen Gläubiger oder einen für ihn handelnden Dritten, soweit keine solche Steuer einzubehalten oder abzuziehen gewesen wäre, wenn die Schuldverschreibungen zur Zeit der Zahlung in einem Wertpapierdepot bei einer Bank außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehalten worden wären; oder (c) ein solcher Abzug oder Einbehalt erfolgt hinsichtlich einer Auszahlung an eine natürliche Person auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 bezüglich der Besteuerung von Zinserträgen oder jedes anderen Gesetzes, das die Umsetzung dieser Richtlinie bezweckt oder erlassen wurde, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen

10 10 (Vorlegungsfrist) Die Frist zur Vorlage von Schuldverschreibungenn gemäß 801 Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt 10 Jahre ab Fälligkeit der Schuldverschreibungen. (1) Zahlstelle ist: Landesbank Berlin AG Alexanderplatz Berlin 11 (Zahlstelle) (2) Die Zahlstelle handelt im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Anleiheschuldnerin, übernimmt keine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern und steht in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (3) Die Anleiheschuldnerin behält sich das Recht vor, jederzeit die Ernennung der Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und Nachfolger oder weitere Zahlstellen zu ernennen. Den Gläubigern ist unverzüglich von jeder Änderung der Zahlstellen oder der angegebenen Geschäftsstelle einer Zahlstelle Mitteilung zu machen. (4) Falls es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler handelt, sind Entscheidungen der Zahlstelle endgültig und für die Anleiheschuldnerin sowie die Gläubiger verbindlich. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten unter diesen Emissionsbedingungen handelt die Zahlstelle ausschließlich als Erfüllungshilfe der Anleiheschuldnerin und steht in keinerlei Treuhandverhältnis gegenüber den Gläubigern. 12 (Kündigung durch Gläubiger) Im Falle des Eintritts einer der folgenden Umstände: (a) Nichtzahlung: Die Anleiheschuldnerin zahlt Kapital oder Zinsen aus den Schuldverschreibungenn nicht vollständig bei Fälligkeit und der Verzug dauert über einen Zeitraum von 15 Tagen an, oder (b) Verletzung anderer Verpflichtungen: Die Anleiheschuldnerin erfüllt oder beachtet eine andere Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungenn nicht und diese Verletzung wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung an die Anleiheschuldnerin durch den Gläubiger, welche der Anleiheschuldnerin oder der Zahlstelle in ihrer angegebenen Geschäftsstelle zugestellt wurde, geheilt, oder (c) Abwicklung usw.: Es ergeht eine Anordnung oder es wird ein wirksamer Beschluss gefasst zur Abwicklung, Liquidation oder Auflösung der Anleiheschuldnerin (außer für die Zwecke eines Zusammenschlusses, einer Verschmelzung oder einer sonstigen Form der Vereinigung mit einer anderen juristischen Person, soweit die fortbestehende Person oder die infolge des Zusammenschlusses, der Verschmelzung oder der Vereinigung entstehende Person die Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungenn übernimmt; oder

11 (d) Insolvenz usw.: Konkurs- oder Insolvenzverfahren werden durch ein Gericht gegen die Anleiheschuldnerin eröffnet, und nicht innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt, oder die Anleiheschuldnerin beantragt ein solches Verfahren oder stellt ihre Zahlungen vorübergehend ein oder bietet ein generelles Verfahren zugunsten aller Gläubiger an oder führt ein solches Verfahren durch; kann jede Schuldverschreibung durch schriftliche Erklärung des jeweiligen Gläubigers an die angegebene Anschrift der Zahlstelle für sofort fällig und zahlbar erklärt werden, woraufhin die entsprechende Schuldverschreibung zum Nennbetrag zusammen mit aufgelaufenen Zinsen ohne weitere Maßnahmen oder Formalitäten sofort fällig und zahlbar wird. Den Gläubigern ist unverzüglich Mitteilung über jede solche Erklärung zu machen. Berlin, Landesbank Berlin AG gez. Karin Fröhlich gez. Dolores Bircken

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