Merkblatt zur Vergütung von Energierückspeisung aus eigener Produktion

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Immobilien CL (Checkliste) Merkblatt zur Vergütung von Energierückspeisung aus eigener Produktion Dokument-ID: Version: 00 Freigabedatum: Dokumenttyp: tv Ausgabedatum: Dokumenteigner: Bernath Markus Hardcopies unterliegen nicht dem Änderungsdienst! Copyright by armasuisse, 3003 Bern Dok-ID/Vers 30453/00 1/6

2 Inhalt 1 Ausgangslage 3 2 Fragen und Antworten 3 Dok-ID/Vers 30453/00 2/6

3 1 Ausgangslage Im Sinne einer Vorbildrolle und als einer der grössten Energieverbraucher des Bundes hat das VBS den Auftrag der Departementsleitung, die Vorgaben gemäss Programm Energie- Schweiz umzusetzen. In diesem Zusammenhang werden durch armasuisse Immobilien zunehmend Energieproduktionsanlagen mit erneuerbaren Energien installiert und betrieben (z.b. Photovoltaikanlage). Mit dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Art. 1a. (EnV) wird die Kennzeichnung von Elektrizität (Stromkennzeichnung) geregelt. Um die Stromerzeugung aus regenerativen Quellen voranzutreiben, hat der Bund in den Jahren 2008 und 2009 rechtliche Bestimmungen geschaffen, welche den Betreibern von Eigenerzeugungsanlagen den Zugang zum freien Markt erleichtern. Zusätzlich wurde das System der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) auf den auf 1. Januar 2009 eingeführt. Basierend auf dieser Ausgangslage hat sich in der Praxis, d.h. bei Projektierung, Bau und Betrieb von erneuerbaren Energieproduktionsanlagen auf Bundesbauten und Arealen eine Reihe von Fragen ergeben. Ziel des vorliegenden Merkblattes ist, häufig gestellte Fragen zu beantworten. 2 Fragen und Antworten 2.1 Was ist eine erneuerbare Energie- Produktionsanlage? Erneuerbare Energie-Produktionsanlagen sind technische Einrichtungen, welche erneuerbare Energien wie Sonne, Holzschnitzel, Bioabfälle, Wind etc. in höherwertige Energien wie Strom und Wärme umwandeln. Dazu gehört die technische Einrichtung zur Bündelung der erneuerbaren Energie, deren Energieumwandlung, die Rückspeisung in das Versorgungsnetz und die Messung. 2.2 Wo stehen erneuerbare Energie- Produktionsanlagen? Erneuerbare Energie-Produktionsanlagen werden auf bestehenden und neu erstellten Immobilien und Arealen des VBS installiert. Beispiele dazu sind Photovoltaikanlagen auf Hallendächern, Holzschnitzelheizungen in Truppenunterkünften, Windkraftanlagen auf Grundstücken, etc. 2.3 Wem gehören die erneuerbaren Energie- Produktionsanlagen? Erneuerbare Anlagen, die durch den Bund finanziert werden, gehören dem Bund. Anlagen, welche durch Dritte finanziert werden, sind davon ausgeschlossen. Solche Anlagen bedürfen einer speziellen vertraglichen Regelung. Beispiel: Auf einem Gelände von armasuisse Immobilien möchte eine Firma ein Windkraftwerk bauen und die bestehende Stromleitung von armasuisse Immobilien für die Rückspeisung benutzen. 2.4 Strom: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)? Im Sinne seiner Vorbildrolle nimmt das VBS nicht die KEV in Anspruch. Die Stromerzeugungsanlagen auf den Arealen von armasuisse Immobilien dienen ausschliesslich der Deckung des Eigenbedarfs. 2.5 Wer nutzt die erzeugte Energiemenge? Energie, welche durch die VBS-eigenen Produktionsanlagen erzeugt wird, ist für den Eigenbedarf bestimmt. Der Anteil an erneuerbaren Energien beim Bund - insbesondere beim Strom - soll gesteigert werden. Dok-ID/Vers.30453/00 3/6

4 Bei Strom gilt: Besteht ein lokaler Überschuss an Strom, d.h. die Produktionsmenge übersteigt den lokalen Eigenbedarf, so muss der überschüssige Strom an anderen, VBS-eigenen Standorten eingesetzt werden. Bei weiteren Medien (z.b. Gas, Wärme) gilt: Besteht ein lokaler Überschuss an Energie, d.h. die Produktionsmenge übersteigt den lokalen Eigenbedarf, so muss die überschüssige Energie zu Marktpreisen an die Abnehmer weiter verkauft werden. 2.6 Wie erfolgt die Abgeltung von überschüssiger Energie? Als überschüssige Energie wird die Energie bezeichnet, welche nicht ausschliesslich und lokal selbst genutzt werden kann. d.h. die Produktionsmenge übersteigt den lokalen Eigenbedarf. Bei Strom gilt: Der überschüssige Strom aus erneuerbaren Produktionsanlagen muss in anderen VBSeigenen Standorten eingesetzt werden. Entsprechend muss der Verteilnetz-betreiber die Messstelle der Produktionsanlage in der Bilanzgruppe des Lieferanten anmelden. Die gesamte Bezugsmenge wird damit um die Summe des produzierten Stroms reduziert. Die Vorteile sind: Der gesamte, produzierte erneuerbare Strom wird durch armasuisse Immobilien genutzt. Der Stromanteil, welchen armasuisse Immobilien bisher mit Zertifikaten abdeckt, wird reduziert. Der produzierte Strom wird zum aktuellen Marktpreis bewertet. Die Strombeschaffungskosten werden reduziert. Ein spezieller Prozess für die Abwicklung von Rückvergütungen entfällt. Bei weiteren Medien (z.b. Gas, Wärme): Die Abgeltung überschüssiger Energie für Gas, Wärme, etc. erfolgt wie folgt: a.) Mieter in VBS-Bauten Die überschüssige Energie wird in Rechnung gestellt. b.) Lokale Abnehmer oder Versorger Zwischen dem Energieproduzenten oder vertreten durch seinen Energiedienstleister - und dem lokalen Abnehmer oder Versorger wird ein Energieliefervertrag erstellt. Dieser regelt die überschüssigen Liefermengen, Preise und Zahlungsmodalitäten. Dok-ID/Vers.30453/00 4/6

5 2.7 Muss trotz Eigenbedarf die erneuerbare Strom- Produktionsanlage im Herkunftsnachweissystem von Swissgrid erfasst werden? Herkunftsnachweise (HKN) sind Stromzertifikate, die garantieren, dass eine bestimmte Strommenge von einem bestimmten Energieträger produziert wurde. Der HKN ist eine rein buchhalterische Grösse, die aufzeigt, wie sich der Strommix der Schweiz zusammensetzt. Gemäss Energieverordnung EnV (Stand: 1. Oktober 2011), Art. 1d Abs. 2 sind alle Anlagen, welche mehr als 30kVA erzeugen, der Swissgrid zu melden. Die erzeugte Energie ist im Falle von armasuisse Immobilien für den Eigenbedarf bestimmt. Deshalb muss bei der Anmeldung angegeben werden, dass die HKN nicht durch einen Stromlieferanten erworben werden dürfen. Diese würden ansonsten zur Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden verwendet werden. 2.8 Muss die erneuerbare Strom- Produktionsanlage gemessen werden? Die erneuerbare Strom- Produktionsanlage muss in jedem Fall gemessen werden. Bei der Ausgestaltung der Messung, müssen zwei Fälle unterschieden werden: a.) Arealnetz: Der produzierte Strom wird ausschliesslich und lokal als Eigenbedarf genutzt. Es entsteht keine überschüssige Energie, welche an den lokalen Versorger geliefert wird. Es muss eine Privatmessung installiert werden. Wie ist die Messung auszuführen? Die genaue Ausführung der Messung sowie die Datenübermittlung ist aus der Technischen Weisung Energiemessung von armasuisse Immobilien zu entnehmen. Wer erhält die Messdaten und wozu? armasuisse Immobilien erhält die Messdaten. Die Messdaten werden für die Energiestatistik ESTAT verwendet. Müssen die Messdaten auch an den Verteilnetzbetreiber geliefert werden? Nein, die Messdaten müssen nicht an den Verteilnetzbetreiber geliefert werden, weil der produzierte Strom ausschliesslich und lokal als Eigenbedarf genutzt wird. Es findet kein Stromfluss aus dem Areal statt. In diesem Fall kommt das Stromversorgungsgesetz (StromVG) nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 4, Abs. 1, Bst. a StromVG gilt, dass Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden nicht als Elektrizitätsnetze gelten. b.) Es entsteht überschüssiger Strom, welcher nicht selbst genutzt werden kann. Der überschüssig produzierte Strom wird in das öffentliche Verteilnetz eingespeist. Der lokale Verteilnetzbetreiber (VNB) muss eine Werksmessung installieren zur Verwaltung der Energieflüsse, der Informationen sowie der Energiebuchhaltung. In diesem Fall kommt die Stromversorgungsverordnung, Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse, Abs. 5 zur Anwendung. Jede Erzeugeranlage mit einer Anschlussleistung über 30kVA muss mit einer Lastgangmessung und mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. armasuisse Immobilien trägt die verursachten Anschaffungs- und wiederkehrenden Kosten. Müssen die Messdaten vom Verteilnetzbetreiber an armasuisse Immobilien geliefert werden? Ja, die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, auch Endverbraucher die Daten in einem automatisch lesbaren Format gemäss Branchenstandard zur Verfügung zu stellen, (ElCom Mitteilung vom 12. Mai 2011). Dok-ID/Vers.30453/00 5/6

6 2.9 Welche energiespezifischen Verträge sind mit dem Bau einer erneuerbaren Energie- Produktionsanlage zu erstellen und wer überprüft und unterzeichnet diese? Mit dem Bau einer erneuerbaren Energie- Produktionsanlage sind folgende energiespezifischen Verträge zu erstellen: a.) Netzanschlussvertrag: Der Netzanschlussvertrag regelt die individuellen Abmachungen zwischen der Eigentümerin der Energie- Produktionsanlage sowie dem Energieabnehmer. (z.b. Messung, Netzanschlussleistung, Anschlusskostenbeiträge, Eigentumsgrenzen, Zugangsrechte, etc.). b.) Netznutzungsvertrag (oft gemeinsam mit dem Netzanschlussvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt) Der Netznutzungsvertrag regelt die Bedingungen für die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Netzstabilität des VNB, z.b. technische Eigenschaften, gleichmässige Energieabgabe ins öffentliche Verteilnetz, Unterbrechungen, Eigenschaften der angeschlossenen Verbraucher. Weiter regelt der Netznutzungsvertrag das Entgelt für die Netznutzung (Durchleitung). Bis anhin müssen die Betreiber von Erzeugungsanlagen keine Netznutzung bezahlen. c.) Energieliefervertrag: Der Energieliefervertrag regelt die Abnahme der Erzeugungsmengen, die ins öffentliche Netz eingespeist werden. Im Falle von armasuisse Immobilien wird die eingespeiste Menge aus der Überschussproduktion an einem anderen Standort eingesetzt. Der Liefervertrag regelt somit die ökonomischen Transaktionen zwischen armasuisse und der Bilanzgruppe des Lieferanten. Die Überprüfung und Unterzeichnung der aufgeführten Verträge erfolgt gemäss SLA mit LBA Betreiberleistungen Müssen erneuerbare Strom Produktionsanlagen bei der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) angemeldet sein? Nein, die Stromproduktionsanlagen des VBS dürfen nicht bei der BG-EE angemeldet sein. Die BG-EE dient der Abwicklung der Energie- und Finanzfüsse für die KEV. Das VBS bezieht für seine Anlagen keine Mittel aus der KEV. Hinweis: Eine Aufnahme in die BG-EE würde erfolgen, wenn die KEV angemeldet und die Aufnahme ins KEV Programm durch Swissgrid bestätigt wurde. Dok-ID/Vers.30453/00 6/6

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