TV 6 - Anschluss von Eigenproduktionssanlagen

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1 Die vorliegende technische Vorschrift regelt den Anschluss von Produktionsanlagen mit Parallelbetrieb ans Verteilnetz von Groupe E. Unter Berücksichtigung des Elektrizitätsversorgungsgesetzes, des Energiegesetzes und aller damit zusammenhängenden Vorschriften, definiert Groupe E die folgenden Elemente für die Elektrizitätserzeuger: Die Erlaubnis seitens der Behörden auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ist vorbehalten. 1 Anschluss ans Netz Im Allgemeinen erfüllen die Netzanschlüsse für Eigenproduktionsanlagen die gleichen Bedingungen wie die Netzanschlüsse für Verbraucher: Der Anschluss ist unabhängig von der Richtung des Energieflusses. Insbesondere Vorgaben in der Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallation (NIV) und Starkstrominstallationen (StV) sind einzuhalten. Die Netzausbauten stellen dennoch eine Ausnahme dar, da die Gesetzgebung diese den Netzverwaltern überlässt. 1.1 Anschlussbedingungen für Produktions-anlagen Die technischen Bedingungen, um den Anschluss einer Produktionsanlage zu genehmigen, entsprechen der Normvorgabe EN und den technischen Richtlinien zur Evaluation von Störungen der DACHCZ Netze. Gemäss dem Distributionscode vom VSE, werden die Anschlüsse unter folgenden Spannungsniveaus ausgeführt: Spannungsniveau Mindestwert (incl) Höchstwert (excl) NS 400 kva MS 400 kva 10 MVA HS 10 MVA 50 MVA SHS 50 MVA Groupe E ist nicht befugt, Anschlüsse von über 50 MVA vorzunehmen; in diesem Fall müssen die Anfragen ans nationale Transportnetz, das von Swissgrid AG verwaltet wird, gerichtet werden. Für Anschlüsse auf Hochspannungsniveau muss ein spezifisches Projekt in Zusammenarbeit mit Groupe E realisiert werden. Wenn die Produktionsanlage eine Spannung nahe einer Spannungsgrenze aufweist, kann Groupe E einen Anschluss auf dem nächsten Spannungsniveau vorschreiben. Bei unmittelbarer Nähe zu Leitungen und Kabel kann Groupe E ebenfalls einen Anschluss auf einem anderen Spannungsniveau vorschlagen oder vorschreiben. p. 1 / 5

2 1.2 Netzanschlussbeitrag Die Netzanschlusbeiträge richten sich nach der TV1 und setzen sich aus einem Beitrag für den Anschluss und einem Beitrag zu den Netzkosten zusammen, unabhängig der Richtung des Energieflusses. Ist der Anschluss bereits vorhanden, wird ein Netzanschlussbeitrag nur bei einer Erhöhung der Intensität oder Leistung fällig. 1.3 Eigentumsgrenzen Die Eigentumsgrenzen entsprechen den für die Endverbraucher festgelegten Eigentumsgrenzen; diese Grenzen sind in der TV1 festgelegt. 1.4 Anzahl Anschlüsse Im Prinzip wird ein einziger Anschluss pro Liegenschaft vorgenommen. Jedoch wird für Anschlüsse mittlerer und hoher Spannung ein spezieller Anschluss für die Produktion vorgenommen. Bei tiefer Spannung kann Groupe E ebenfalls einen spezifischen Anschluss für die Produktion verlangen, wenn dies notwendig ist, um die Vorgaben der Norm EN und der technischen Richtlinien zur Evaluation von Störungen der DACHCZ Netze zu erfüllen. 1.5 Zählprinzip des Verteilnetzes, wird für Produktionsanlagen aus erneuerbarer Energie ab einer Leistung von 10 kva oder mehr eine separate Zählung verlangt. Bei Produktionsanlagen aus erneuerbarer Energie von weniger als 10 kva, und Produktionsanlagen aus nicht erneuerbarer Energie, werden die Produktions- und Verbrauchsinstallationen mit einem einzigen bidirektionalen Zähler ausgestattet. Gemäss Art. 8 al. 5 Strom VV, ist für alle Anlagen von 30 kva oder mehr ein Zähler mit Lastgang mit Fernablesung obligatorisch, dies gilt ebenso für den Fall, wenn ein Begünstigter (Hersteller, Vertragspartner, Netzverwalter, etc.) den Antrag stellt. Der Hersteller muss einen PSTN Kommunikationskanal kostenlos zur Verfügung stellen. Dieser muss für das Telekommunikationssystem permanent zugänglich sein und eine Fernablesung ermöglichen. Sollte eine PSTN-Verbindung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, so kann eine GSM/GPRS-Verbindung unter Vorbehalt der Einschränkungen in den Zusatzdienstleistungen hergestellt werden. Die Anpassungen des Messortes und einer allfälligen GSM/GPRS-Verbindung werden dem Hersteller gemäss den Zusatzdienstleistungen in Rechnung gestellt. Die erzeugte Energie kann entweder von einem Dritten, oder je nach geltender Gesetzgebung vom Verwalter des Verteilnetzes übernommen werden. Im Falle einer Rücknahme durch einen Dritten (KEV von Swissgrid vergütet, Energiebörse, Spezialvertrag mit Groupe E oder einem Dritten, etc.), wird für die Produktion prinzipiell eine separate Zählung vorgesehen, unabhängig von der nominalen Leistung. Im Falle der Rücknahme durch den Verwalter p. 2 / 5

3 Die folgenden Schemata werden angewendet: Produktionsanlagen aus erneuerbarer Energie <10 kva, oder aus nicht-erneuerbarer Energie, von denen die Energie gemäss der geltenden Gesetzgebung vom Netzverwalter übernommen wird Produktionsanlagen aus erneuerbarer Energie >10 kva, oder deren Energie von einem Dritten übernommen wird Installation bei den Kunden Installation bei den Kunden Netz Groupe E Netz Groupe E p. 3 / 5

4 1.6 Transfer und Ausschaltung von Anschlüssen Im Falle einer Übertragung eines Anschlusses ist der neue Inhaber an die gleichen Verpflichtungen wie sein Vorgänger gebunden. Beide Parteien müssen Groupe E über den Transfer schriftlich informieren. Sofern kein Einzelvertrag besteht, informiert der Inhaber bei Ausschaltung eines Anschlusses Groupe E spätestens 30 Tage vor der eigentlichen Abschaltung auf schriftlichem Wege. 1.7 Ausbau des Netzes Gemäss der geltenden Gesetzgebung übernimmt Groupe E den Ausbau des Netzes und verlangt gegebenenfalls eine Entschädigung von den zuständigen Behörden. Unter einem Ausbau des Netzes versteht man jegliche Anpassungen eines Abschnittes des bestehenden Hauptnetzes. Diejenigen Anschlüsse des Netzes, die nur einen einzigen Anschlusspunkt speisen sind von dieser Definition ausgeschlossen. 1.8 Netzanschlussvertrag Die Allgemeinen Bedingungen betreffend Anschluss, Netzbenutzung und Lieferung elektrischer Energie von Groupe E, sowie die Allgemeine Verordnung zur Netzbenutzung und Lieferung elektrischer Energie, die technischen Vorschriften für Anschlüsse sowie die Rücknahmetarife für Elektrizität sind Grundlage für die vertraglichen Beziehungen. Für Anlagen von 400 kva oder mehr wird ein spezifischer Vertrag zwischen dem Hersteller und Groupe E erstellt. 2 Bewirtschaftung der Produktionsanlagen Im Allgemeinen unterliegen die Produktionsanlagen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupe E. Für die Produktionsinstallationen gelten insbesondere folgende Punkte: Sie müssen konform den Werk-Vorschriften der westschweizerischen Strom- Verteilwerke sein Elektrische Installationen mit Niedrigspannung (PDIE); Sie dürfen niemals die Bewirtschaftung des Netzes stören. 2.1 Haftbarkeit Die Vorgaben in Artikel 8.4 und 8.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupe E sind analog auch für die Produktionsanlagen gültig. 2.2 Für den Hersteller zwingende Anforderungen Alle Punkte betreffend die reaktive Energie sind im Beiblatt «reaktive Energie» geregelt. Dieses ist der allgemeinen Verordnung zur Netzbenutzung und Lieferung elektrischer Energie beigefügt. 2.3 Herkunftsbeschenigung Für die Produktionsanlagen aus erneuerbarer Energie wird der Hersteller angehalten, auf seine Kosten eine Herkunftsbescheinigung erstellen zu lassen. Diese muss konform den Art. 5a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG), und Art 1d ss der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV) sein. p. 4 / 5

5 Groupe E ist befugt, Herkunftsbescheinigungen für Produktionsanlagen von bis zu 30 kva in ihrem Vertriebsbereich zu erstellen. Jenseits dieser Grenze müssen sich die Hersteller an einen Wirtschaftsprüfer wenden. Wird die Dienstleistung von Groupe E erbracht, gelten die Bedingungen im Katalog der zusätzlichen Dienstleistungen. Vergütung der Produktion Dem Produzent werden mehrere Möglichkeiten zur Abnahme seiner Energie angeboten. Das unten aufgeführte Schema fasst die verschiedenen Optionen, die vom Netzverwalter Groupe E angeboten werden, zusammen; jegliche andere Subventionierung oder der Verkauf an Dritte (KEV-System, Energiebörse, Spezialvertrag, etc.) ist nicht in diesem Schema abgebildet. Anwendungsschema der Rücknahmetarife p. 5 / 5

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